VB.2020.00340
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00340
7. Januar 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22392)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00340
Urteil
der 4. Kammer
vom 7. Januar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In
Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
KESB Winterthur-Andelfingen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Löschungsbegehren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind die Eltern von C und D. Am 19. August
2019 verlangten A und B von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die
Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB Winterthur-Andelfingen) die Löschung
aller Daten, die die KESB Winterthur-Andelfingen über C und seine Familie
"in ihrer Datensammlung gespeichert" habe. Zudem ersuchten sie die
KESB Winterthur-Andelfingen, "diese Löschung auch allen dritten Stellen
mitzuteilen, denen [die KESB Winterthur-Andelfingen] diese Daten weitergegeben
[habe], sowie in Zukunft keine Daten mehr über [sie] zu bearbeiten". Die
KESB Winterthur-Andelfingen lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom
1. Oktober 2019 ab, soweit es nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wurde.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B am 4. November 2019 Rekurs an
den Bezirksrat Winterthur. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom
28.
Februar 2020 ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Am 19. Mai 2020 erhoben A und B gegen den
vorgenannten Beschluss Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten im
Wesentlichen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, "im Sinne ihrer Erwägungen einen neuen Entscheid zu
fällen". In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2020 wurde A und B
unter Säumnisandrohung Frist zum Beleg ihrer Mittellosigkeit angesetzt. Dieser
Aufforderung kamen A und B mit Eingabe vom 9. Juni 2020 nach. In der
Zwischenzeit hatte der Bezirksrat Winterthur mit Vernehmlassung vom
29.
Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die KESB
Winterthur-Andelfingen reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksrats über
Anordnungen einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend ein Gesuch um
Berichtigung oder Vernichtung von unrichtigen Personendaten nach § 21
Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den
Datenschutz (IDG, LS 170.4) zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
vgl. Barbara Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc.
2012, § 21 N. 6).
1.2
Nimmt eine
Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs teilweise nicht an die Hand, weil sie eine
Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell
unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg
gegen das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58).
Die Beschwerdeführenden sind somit vorliegend auch zur
Erhebung einer Beschwerde legitimiert, als sie sich gegen den Entscheid der
Vorinstanz richtet, auf Teile ihres Rekurses vom 4. November 2019 werde
nicht eingetreten.
1.3
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Vorinstanz trat mangels aktuellen
Rechtsschutzinteresses nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden ein, soweit
sie beantragten, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, in Zukunft keine Daten
mehr über sie zu bearbeiten.
Ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses verneint hat, kann offenbleiben, da der entsprechende
Antrag der Beschwerdeführenden ohnehin abzuweisen ist.
3.
3.1
Das IDG
gilt für die öffentlichen Organe des Kantons Zürich (§ 2). Dazu gehören
unter anderem die Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der
Gemeinden (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG).
Nach § 21 Abs. 1 IDG kommen einer Person, die
von einer widerrechtlichen Bearbeitung ihrer Personendaten betroffen ist,
verschiedene Ansprüche zu, um dagegen vorzugehen. Als betroffene Person im Sinn
von § 21 Abs. 1 IDG gilt in der Regel jene natürliche oder
juristische Person, über die Personendaten bearbeitet werden (Widmer, § 21
N. 2). Um die Ansprüche nach § 21 IDG geltend machen zu können, muss
die betroffene Person zudem über ein schutzwürdiges Interesse verfügen (vgl.
§ 21 Abs. 1 VRG; Widmer, § 21 N. 2).
Nach § 21 Abs. 1 lit. a IDG kann eine
betroffene Person von einem öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige
Personendaten berichtigt oder vernichtet. Personendaten sind unrichtig, wenn
sie nicht mit der Realität übereinstimmen und/oder, je nach Sachverhalt,
veraltet und/oder unvollständig sind (VGr, 25. April 2019, VB.2018.00483,
E. 13; Widmer, § 21 N. 9, beide auch zum Folgenden). Vollständig
unrichtig sind Personendaten, wenn sie als einzelne Daten falsch sind. Zu
korrigieren sind Personendaten zudem auch, wenn sie als einzelne Daten zwar
richtig sind, die gesamte Wirklichkeit aber unvollständig oder verzerrt
wiedergeben. Einzelinformationen mit falschen Aussagen führen nicht
zwangsläufig zu unrichtigen Personendaten, sofern und solange die Gesamtheit
der Informationen die tatsächlichen Gegebenheiten im Hinblick auf den
Bearbeitungszweck richtig wiedergibt und die Informationen in dieser Gesamtheit
verwendet werden (vgl. David Rosenthal, in: ders./Yvonne Jöhri, Handkommentar
zum Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1], Zürich etc. 2008, Art. 5
N. 2; a. M. Urs Maurer-Lambrou/Matthias Raphael Schönbächler, Basler
Kommentar, 3. A., Basel 2014, Art. 5 DSG N. 6). So hat das
Bundesgericht im Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes des Bundes eine
Pflicht zur Nachführung einer Datensammlung insbesondere für den Fall verneint,
wenn die Datensammlung Informationen enthält, die im Zeitpunkt ihrer Einführung
im Sinn einer Momentaufnahme richtig sind, sich aber nachträglich aufgrund von
anderen und neuern Informationen als unzutreffend erweisen (BGr, 2. Mai
2001, 1A.6/2001, E. 2.c). Nach § 21 Abs. 1 lit. b IDG kann
die betroffene Person von einem öffentlichen Organ zudem verlangen, dass es das
widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt. Dieser Anspruch
umfasst sowohl eine in naher Zukunft ernsthaft drohende als auch eine effektiv
stattfindende und andauernde widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten
(Widmer, § 21 N. 13; vgl. Jan Bangert, Basler Kommentar,
Art. 25/25bis DSG N. 41).
3.2
Die
Beschwerdegegnerin ist ein öffentliches Organ im Sinn von § 2 IDG (vgl. §§ 2 f.
des Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2012 zum Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht [EG KESR, LS 232.3]). Als die Eltern von C und
D, die von der Datenbearbeitung der Beschwerdegegnerin hauptsächlich betroffen
sind, sind die Beschwerdeführenden berechtigt, deren Ansprüche nach § 21 Abs. 1 IDG geltend zu machen.
3.3
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, die Bearbeitung der Personendaten ihrer Kinder
durch die Beschwerdegegnerin sei nicht "gesetzesmässig oder
zweckgebunden" bzw. auf unverhältnismässige Art und Weise erfolgt und habe
gegen europäisches Datenschutzrecht verstossen. Zudem hätten unbefugte Dritte
Zugriff auf die bei der Beschwerdegegnerin gespeicherten Daten erhalten, was
ebenfalls datenschutzrechtlich problematisch sei. Weiter würden die KESB-Gefährdungsmeldungen
nicht auf Fakten basieren, sondern vielmehr viele unrichtige Daten enthalten.
Die Gefährdungsmeldungen würden zudem "falsche Anschuldigungen und ad
personam gerichtete Äusserungen" enthalten, "die nicht
sachdienlich" seien. Der Inhalt dieses unrichtigen KESB-Dossiers sei ganz
oder teilweise an diverse dritte Stellen weitergereicht worden, womit die
Vertraulichkeit des Dossiers nicht gewährleistet sei. Weiter sei davon
auszugehen, dass kein öffentliches Interesse an "der Aufbewahrung von vollständig
und/oder relativ unrichtigen Daten" bestehe, weshalb ihr privates
Interesse an der Löschung der Daten überwiege.
3.4
Die
Beschwerdegegnerin führte zwischen 2014 und 2019 drei Verfahren bezüglich der
Kinder der Beschwerdeführenden, da sie am 31. Oktober 2014, am
19.
September 2018 und am 1. April 2019 von Dritten jeweils eine
Gefährdungsmeldung bzw. Mitteilung erhalten hatte, wonach das Wohl von C und
teilweise auch von D gefährdet sei. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2014
verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen
für C und D. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 trat die Beschwerdegegnerin
mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Gefährdungsmeldung vom
19.
September 2018 ein und leitete sie zuständigkeitshalber an das
Jugendamt des Landkreises E in Deutschland weiter, wo C damals seinen Wohnsitz
hatte. Die Verfahren, die aufgrund der Meldung vom 1. April 2019
eingeleitet wurden, wurden am 19. Juni bzw. am 26. August 2019
formlos abgeschlossen, da eine Weiterführung der Abklärungen nicht
verhältnismässig gewesen wäre. Über den formlosen Abschluss der beiden
Verfahren wurden die Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin am
2.
Juli 2019 informiert.
3.5
Aufgrund
der Gefährdungsmeldungen und Mitteilungen hatte die Beschwerdegegnerin jeweils
ein Verfahren zu eröffnen und den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären
(§ 47 Abs. 1 lit. d EG KESR; Art. 446
Abs. 1 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907.
[ZGB, SR 210]). Da die an diesen Verfahren beteiligten Personen, wozu
auch die Beschwerdeführenden gehören, grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in
die Verfahrensakten hatten, war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, alle
entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und die
entscheidrelevanten Dokumente in den Dossiers von C und D abzulegen (vgl.
Art. 449b Abs. 1 ZGB; VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558,
E. 3.2.3 mit Hinweisen). Als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die
Beschwerdegegnerin gehalten, die Akten dieser drei Verfahren nach ihrem Abschluss
grundsätzlich für 50 Jahre aufzubewahren (§ 61 lit. b EG KESR).
Die Dossiers der Beschwerdegegnerin über die Kinder der
Beschwerdeführenden enthalten insbesondere die Gefährdungsmitteilungen bzw. die
anderen Mitteilungen, welche zur Einleitung der jeweiligen Verfahren führten,
die Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer
Sachverhaltsabklärungen erstellt und gesammelt hat, sowie die Endentscheide der
Beschwerdegegnerin. Die Dossiers von C und D bilden das Verfahren der
Beschwerdegegnerin somit korrekt ab, und bei ihrer Betrachtung wird klar, dass
die Beschwerdegegnerin das Wohl von C und D nicht als gefährdet erachtete. Aus
den Akten ergibt sich sodann auch, dass die Beschwerdeführenden mit den darin
enthaltenen Informationen nicht einverstanden sind. Bei den Dossiers der
Beschwerdegegnerin über C und D handelt es sich deshalb nicht um unrichtige
Daten im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. a IDG.
Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergeben sich
auch keine Hinweise darauf, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die Dossiers von C
und D erhalten hätten und dass momentan eine widerrechtliche Bearbeitung dieser
Dossiers stattfindet oder in naher Zukunft stattfinden könnte. Inwiefern die
Handlungen der Beschwerdegegnerin gegen europäisches Datenschutzrecht
verstossen sollen, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden
nicht oder jedenfalls nicht substanziiert dargetan.
3.6
Nach dem
Gesagten haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch darauf, dass die
Beschwerdegegnerin die Akten ihrer Kinder berichtigt oder vernichtet bzw. das
widerrechtliche Bearbeiten der Akten in Zukunft unterlässt. Dementsprechend ist
die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG).
4.2
Die
Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …