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Entscheid

VB.2020.00340

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00340

7. Januar 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22392)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00340

Urteil

der 4. Kammer

vom 7. Januar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In

Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

KESB Winterthur-Andelfingen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Löschungsbegehren,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B sind die Eltern von C und D. Am 19. August

2019 verlangten A und B von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für die

Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB Winterthur-Andelfingen) die Löschung

aller Daten, die die KESB Winterthur-Andelfingen über C und seine Familie

"in ihrer Datensammlung gespeichert" habe. Zudem ersuchten sie die

KESB Winterthur-Andelfingen, "diese Löschung auch allen dritten Stellen

mitzuteilen, denen [die KESB Winterthur-Andelfingen] diese Daten weitergegeben

[habe], sowie in Zukunft keine Daten mehr über [sie] zu bearbeiten". Die

KESB Winterthur-Andelfingen lehnte dieses Gesuch mit Entscheid vom

1. Oktober 2019 ab, soweit es nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wurde.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B am 4. November 2019 Rekurs an

den Bezirksrat Winterthur. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom

28.

Februar 2020 ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Am 19. Mai 2020 erhoben A und B gegen den

vorgenannten Beschluss Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten im

Wesentlichen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz sei

anzuweisen, "im Sinne ihrer Erwägungen einen neuen Entscheid zu

fällen". In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2020 wurde A und B

unter Säumnisandrohung Frist zum Beleg ihrer Mittellosigkeit angesetzt. Dieser

Aufforderung kamen A und B mit Eingabe vom 9. Juni 2020 nach. In der

Zwischenzeit hatte der Bezirksrat Winterthur mit Vernehmlassung vom

29.

Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die KESB

Winterthur-Andelfingen reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksrats über

Anordnungen einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend ein Gesuch um

Berichtigung oder Vernichtung von unrichtigen Personendaten nach § 21

Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den

Datenschutz (IDG, LS 170.4) zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];

vgl. Barbara Widmer, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar

zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc.

2012, § 21 N. 6).

1.2

Nimmt eine

Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs teilweise nicht an die Hand, weil sie eine

Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell

unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg

gegen das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz zu wehren (§ 49 in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 58).

Die Beschwerdeführenden sind somit vorliegend auch zur

Erhebung einer Beschwerde legitimiert, als sie sich gegen den Entscheid der

Vorinstanz richtet, auf Teile ihres Rekurses vom 4. November 2019 werde

nicht eingetreten.

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Vorinstanz trat mangels aktuellen

Rechtsschutzinteresses nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführenden ein, soweit

sie beantragten, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, in Zukunft keine Daten

mehr über sie zu bearbeiten.

Ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses verneint hat, kann offenbleiben, da der entsprechende

Antrag der Beschwerdeführenden ohnehin abzuweisen ist.

3.

3.1

Das IDG

gilt für die öffentlichen Organe des Kantons Zürich (§ 2). Dazu gehören

unter anderem die Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der

Gemeinden (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG).

Nach § 21 Abs. 1 IDG kommen einer Person, die

von einer widerrechtlichen Bearbeitung ihrer Personendaten betroffen ist,

verschiedene Ansprüche zu, um dagegen vorzugehen. Als betroffene Person im Sinn

von § 21 Abs. 1 IDG gilt in der Regel jene natürliche oder

juristische Person, über die Personendaten bearbeitet werden (Widmer, § 21

N. 2). Um die Ansprüche nach § 21 IDG geltend machen zu können, muss

die betroffene Person zudem über ein schutzwürdiges Interesse verfügen (vgl.

§ 21 Abs. 1 VRG; Widmer, § 21 N. 2).

Nach § 21 Abs. 1 lit. a IDG kann eine

betroffene Person von einem öffentlichen Organ verlangen, dass es unrichtige

Personendaten berichtigt oder vernichtet. Personendaten sind unrichtig, wenn

sie nicht mit der Realität übereinstimmen und/oder, je nach Sachverhalt,

veraltet und/oder unvollständig sind (VGr, 25. April 2019, VB.2018.00483,

E. 13; Widmer, § 21 N. 9, beide auch zum Folgenden). Vollständig

unrichtig sind Personendaten, wenn sie als einzelne Daten falsch sind. Zu

korrigieren sind Personendaten zudem auch, wenn sie als einzelne Daten zwar

richtig sind, die gesamte Wirklichkeit aber unvollständig oder verzerrt

wiedergeben. Einzelinformationen mit falschen Aussagen führen nicht

zwangsläufig zu unrichtigen Personendaten, sofern und solange die Gesamtheit

der Informationen die tatsächlichen Gegebenheiten im Hinblick auf den

Bearbeitungszweck richtig wiedergibt und die Informationen in dieser Gesamtheit

verwendet werden (vgl. David Rosenthal, in: ders./Yvonne Jöhri, Handkommentar

zum Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1], Zürich etc. 2008, Art. 5

N. 2; a. M. Urs Maurer-Lambrou/Matthias Raphael Schönbächler, Basler

Kommentar, 3. A., Basel 2014, Art. 5 DSG N. 6). So hat das

Bundesgericht im Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes des Bundes eine

Pflicht zur Nachführung einer Datensammlung insbesondere für den Fall verneint,

wenn die Datensammlung Informationen enthält, die im Zeitpunkt ihrer Einführung

im Sinn einer Momentaufnahme richtig sind, sich aber nachträglich aufgrund von

anderen und neuern Informationen als unzutreffend erweisen (BGr, 2. Mai

2001, 1A.6/2001, E. 2.c). Nach § 21 Abs. 1 lit. b IDG kann

die betroffene Person von einem öffentlichen Organ zudem verlangen, dass es das

widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt. Dieser Anspruch

umfasst sowohl eine in naher Zukunft ernsthaft drohende als auch eine effektiv

stattfindende und andauernde widerrechtliche Bearbeitung von Personendaten

(Widmer, § 21 N. 13; vgl. Jan Bangert, Basler Kommentar,

Art. 25/25bis DSG N. 41).

3.2

Die

Beschwerdegegnerin ist ein öffentliches Organ im Sinn von § 2 IDG (vgl. §§ 2 f.

des Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2012 zum Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht [EG KESR, LS 232.3]). Als die Eltern von C und

D, die von der Datenbearbeitung der Beschwerdegegnerin hauptsächlich betroffen

sind, sind die Beschwerdeführenden berechtigt, deren Ansprüche nach § 21 Abs. 1 IDG geltend zu machen.

3.3

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, die Bearbeitung der Personendaten ihrer Kinder

durch die Beschwerdegegnerin sei nicht "gesetzesmässig oder

zweckgebunden" bzw. auf unverhältnismässige Art und Weise erfolgt und habe

gegen europäisches Datenschutzrecht verstossen. Zudem hätten unbefugte Dritte

Zugriff auf die bei der Beschwerdegegnerin gespeicherten Daten erhalten, was

ebenfalls datenschutzrechtlich problematisch sei. Weiter würden die KESB-Gefährdungsmeldungen

nicht auf Fakten basieren, sondern vielmehr viele unrichtige Daten enthalten.

Die Gefährdungsmeldungen würden zudem "falsche Anschuldigungen und ad

personam gerichtete Äusserungen" enthalten, "die nicht

sachdienlich" seien. Der Inhalt dieses unrichtigen KESB-Dossiers sei ganz

oder teilweise an diverse dritte Stellen weitergereicht worden, womit die

Vertraulichkeit des Dossiers nicht gewährleistet sei. Weiter sei davon

auszugehen, dass kein öffentliches Interesse an "der Aufbewahrung von vollständig

und/oder relativ unrichtigen Daten" bestehe, weshalb ihr privates

Interesse an der Löschung der Daten überwiege.

3.4

Die

Beschwerdegegnerin führte zwischen 2014 und 2019 drei Verfahren bezüglich der

Kinder der Beschwerdeführenden, da sie am 31. Oktober 2014, am

19.

September 2018 und am 1. April 2019 von Dritten jeweils eine

Gefährdungsmeldung bzw. Mitteilung erhalten hatte, wonach das Wohl von C und

teilweise auch von D gefährdet sei. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2014

verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen

für C und D. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 trat die Beschwerdegegnerin

mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Gefährdungsmeldung vom

19.

September 2018 ein und leitete sie zuständigkeitshalber an das

Jugendamt des Landkreises E in Deutschland weiter, wo C damals seinen Wohnsitz

hatte. Die Verfahren, die aufgrund der Meldung vom 1. April 2019

eingeleitet wurden, wurden am 19. Juni bzw. am 26. August 2019

formlos abgeschlossen, da eine Weiterführung der Abklärungen nicht

verhältnismässig gewesen wäre. Über den formlosen Abschluss der beiden

Verfahren wurden die Beschwerdeführenden von der Beschwerdegegnerin am

2.

Juli 2019 informiert.

3.5

Aufgrund

der Gefährdungsmeldungen und Mitteilungen hatte die Beschwerdegegnerin jeweils

ein Verfahren zu eröffnen und den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären

(§ 47 Abs. 1 lit. d EG KESR; Art. 446

Abs. 1 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember

1907.

[ZGB, SR 210]). Da die an diesen Verfahren beteiligten Personen, wozu

auch die Beschwerdeführenden gehören, grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in

die Verfahrensakten hatten, war die Beschwerdegegnerin verpflichtet, alle

entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten und die

entscheidrelevanten Dokumente in den Dossiers von C und D abzulegen (vgl.

Art. 449b Abs. 1 ZGB; VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558,

E. 3.2.3 mit Hinweisen). Als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die

Beschwerdegegnerin gehalten, die Akten dieser drei Verfahren nach ihrem Abschluss

grundsätzlich für 50 Jahre aufzubewahren (§ 61 lit. b EG KESR).

Die Dossiers der Beschwerdegegnerin über die Kinder der

Beschwerdeführenden enthalten insbesondere die Gefährdungsmitteilungen bzw. die

anderen Mitteilungen, welche zur Einleitung der jeweiligen Verfahren führten,

die Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer

Sachverhaltsabklärungen erstellt und gesammelt hat, sowie die Endentscheide der

Beschwerdegegnerin. Die Dossiers von C und D bilden das Verfahren der

Beschwerdegegnerin somit korrekt ab, und bei ihrer Betrachtung wird klar, dass

die Beschwerdegegnerin das Wohl von C und D nicht als gefährdet erachtete. Aus

den Akten ergibt sich sodann auch, dass die Beschwerdeführenden mit den darin

enthaltenen Informationen nicht einverstanden sind. Bei den Dossiers der

Beschwerdegegnerin über C und D handelt es sich deshalb nicht um unrichtige

Daten im Sinn von § 21 Abs. 1 lit. a IDG.

Aus den Akten des vorliegenden Verfahrens ergeben sich

auch keine Hinweise darauf, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die Dossiers von C

und D erhalten hätten und dass momentan eine widerrechtliche Bearbeitung dieser

Dossiers stattfindet oder in naher Zukunft stattfinden könnte. Inwiefern die

Handlungen der Beschwerdegegnerin gegen europäisches Datenschutzrecht

verstossen sollen, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden

nicht oder jedenfalls nicht substanziiert dargetan.

3.6

Nach dem

Gesagten haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch darauf, dass die

Beschwerdegegnerin die Akten ihrer Kinder berichtigt oder vernichtet bzw. das

widerrechtliche Bearbeiten der Akten in Zukunft unterlässt. Dementsprechend ist

die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG).

4.2

Die

Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …