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Entscheid

VB.2020.00341

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00341

3. Dezember 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22308)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00341

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1970 geborener Staatsangehöriger der Türkei,

reiste im Herbst 1995 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier vergeblich

um Asyl. Im April 1998 heiratete er die 1971 geborene Landsfrau C, welche in

der Schweiz als Flüchtling anerkannt und seit März 1994 im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich war, worauf ihm eine ebensolche

erteilt wurde. Im November 2003, fünf Jahre nach seiner Ehefrau, erhielt A die Niederlassungsbewilligung.

Das Paar hat zwei Söhne (geboren 1999 und 2003).

Nachdem A und C seit dem Jahr 2000 von der Sozialhilfe hatten

unterstützt werden müssen, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit

Verfügung vom 10. Februar 2020 die Niederlassungsbewilligung von A und

erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der

Verfügung, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die

Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, sollte Erwerbsfähigkeit durch

das Sozialversicherungsamt (SVA) Zürich bestätigt werden, Ablösung von der

Sozialhilfe und Einreichung eines Sprachzertifikats. Die Einhaltung der

Bedingungen wurde als erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erklärt.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen

Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. April

2020.

ab (Dispositiv-Ziff. I) und richtete keine Parteientschädigung aus

(Dispositiv-Ziff. III); die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von

Fr. 850.- wurden in Dispositiv-Ziff. II A auferlegt, jedoch

"wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit […] einstweilen

abgeschrieben".

III.

Am 19. Mai 2020 liess A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung nicht zu

widerrufen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf

Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter

anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine

Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass

auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Neben den bisherigen und den

aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person

hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit

gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt

sorgen wird (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2

mit Hinweisen).

Eine Person, die in diesem Sinn (selber) dauerhaft und

erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt dabei regelmässig auch das

Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht (vgl. Migrationsamt,

Weisung Rückstufung, 14. Dezember 2018 [Weisung Migrationsamt],

Ziff. 2.4, wonach Personen, die Sozialhilfe beziehen, grundsätzlich nicht

am Wirtschaftsleben teilnehmen; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326,

E. 3.4). Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde; die ausländische Person muss in der Lage

sein, für sich und ihre Familie aufzukommen, sei dies durch Einkommen, Vermögen

oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht, wie Rentenleistungen

oder Stipendien (Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des

Ausländergesetzes [Integration], BBl 2013 2397 ff. [Botschaft

Integration], 2429 f.; ferner Art. 77e Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE,

SR 142.201], wonach eine Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, wenn sie

die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht). Ist dies

nicht der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen

ausländischen Person gestützt auf – den per 1. Januar 2019 in Kraft

gesetzten (AS 2017 6521 ff., 6528) – Art. 63 Abs. 2 AIG

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Es handelt

sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungs- auf die

Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer

Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG

verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der

Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die

betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung

hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird

und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat

(Abs. 2).

2.2

Sowohl der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG wie

auch die Rückstufung verlangen nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung

(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[SR 101]; Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie

Art. 77f VZAE; Botschaft Integration, S. 2429 f.).

Steht der Vorwurf eines dauerhaften und erheblichen

Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG im Raum,

sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ursachen des Bezugs

(eingeschlossen das Verschulden und die Möglichkeiten einer Reduktion bzw.

Loslösung), die bisherige Anwesenheitsdauer der ausländischen Person und der

Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (VGr,

21.

Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 4.1). Zu prüfen ist zudem

jeweils, ob eine mildere Massnahme das von den Migrationsbehörden angestrebte

Ziel nicht ebenfalls zu erreichen vermöchte. So kann etwa die Rückstufung unter

Umständen als mildere Massnahme im Vergleich zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG infrage kommen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass vor einem auf diese Bestimmung gestützten Widerruf

der Niederlassungsbewilligung einer Person mit Integrationsdefiziten im Sinn

von Art. 63 Abs. 2 AIG immer zunächst eine Rückstufung zu prüfen bzw.

anzuordnen wäre; nach dem Willen des Gesetzgebers steht die Rückstufung bei

Widerrufsgründen nach Art. 63 Abs. 1 AIG vielmehr gerade nicht im Vordergrund

(vgl. AB 2016 S 968 f. Voten Stöckli, Engler und Sommaruga; siehe ferner BGr,

10.

Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019,

E. 6.2 – 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hat eine

ausländische Person einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt

und erweist sich der Widerruf im konkreten Fall als verhältnismässig, soll denn

auch zu dieser Massnahme gegriffen werden. Die Rückstufung einer hier

niedergelassenen Person, welche nebst dem Art. 63 Abs. 2 AIG auch

einen der in Art. 63 Abs. 1 AIG genannten Widerrufsgründe erfüllt,

vermag sich nur dann als geeignete mildere Massnahme zu erweisen, wenn ein

Widerruf samt Wegweisung im Einzelfall unverhältnismässig und eine

ausländerrechtliche Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG nicht bzw.

weniger wirksam erscheint (zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020,

VB.2020.00326, E. 2.1, und 25. Mai 2020, VB.2019.00768, E. 3.3;

vgl. auch BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1).

Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Rückstufung nach

Art. 63 Abs. 2 AIG nicht einfach eine alternative Form der Verwarnung

darstellt. Sie kommt nur dann zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit

verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung

von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet

und erforderlich erscheint (vgl. BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019,

E. 5.3; VGr, 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 2.2 und

E. 3). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der

betroffenen Person ausserdem unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit

hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche

Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung

voranzugehen. Dies hat in besonderem Mass bei Personen zu gelten, welche sich

bei Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG bereits weit über 15 Jahre

ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatten, konnte

diesen doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen

Sozialhilfebezugs widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AIG in der

Fassung vom 16. Dezember 2005 bzw. 19. Juni 2015 [AS 2007

5437.

ff., 5456; 2016 1249 ff., 1263]; zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2000 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis Anfang

September 2019 belief sich die Summe der ihm und seiner Familie ausgerichteten

Fürsorgeleistungen auf knapp Fr. 455'000.-; der Bezug dauert bis heute an.

Somit sind die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der

Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn des Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG beim Beschwerdeführer erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019,

2C_714/2018, E. 2.1, und 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3

mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Wie sich sogleich zeigt, ist sodann auch in Zukunft nicht mit

einer gänzlichen Ablösung des Ehepaars von der Sozialhilfe zu rechnen:

3.1.1

Der Beschwerdeführer, welcher in der Heimat als Landwirt und Schneider

tätig gewesen ist, arbeitete zuletzt ab Mai 2000 als Reinigungskraft bzw. Lieferant.

Im Sommer 2007 wurde dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst, nachdem der

Beschwerdeführer zuvor über mehrere Monate hinweg aufgrund von Schmerzen und

einem "depressive[n] Zustandsbild" krankgeschrieben gewesen war.

Seither hat er sich nicht mehr um eine neue Stelle bemüht; im Rekursverfahren

brachte der Beschwerdeführer vielmehr vor, sich nur dann von der Sozialhilfe

ablösen zu können, wenn seine sozialversicherungsrechtlichen Rentenansprüche

gutgeheissen würden. Ein mit der Beschwerde eingereichter aktueller ärztlicher

Bericht von H vom Januar 2020 attestiert ihm eine "100% Arbeitsunfähigkeit

seit 2007 aufgrund [von] Schmerzen infolge eines Unfalls 2007, zudem [verschiedenen

psychischen Beschwerden]".

Ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache einer

IV-Rente war jedoch im April 2011 abgewiesen worden, nachdem ein von der SVA

Zürich in Auftrag gegebenes bidisziplinäres Gutachten aus dem Jahr 2009 ergeben

hatte, dass er aus somatischer Sicht uneingeschränkt und aus psychiatrischer Sicht

(bloss vorübergehend) zu 70 % arbeitsfähig sei, dies bei einer

vollschichtigen Präsenz am Arbeitsplatz mit einer entsprechenden

Leistungsminderung und erhöhtem Pausenbedarf. Einem gegen den negativen

Rentenbescheid erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden. Auf ein

zweites IV-Gesuch vom 14. April 2014 trat die SVA mit Verfügung vom

16.

September 2014 nicht ein, weil mit den im betreffenden Verfahren

eingereichten ärztlichen Berichten "lediglich eine andere Beurteilung

desselben Sachverhaltes" geltend gemacht worden sei.

Zuletzt ersuchte der Beschwerdeführer im Juni 2019 um

Ausrichtung einer IV-Rente. Das Gesuch wurde mit Vorbescheid vom 21. April

2020.

abgewiesen, weil die darin ausgewiesenen somatischen Diagnosen aus Sicht

des beigezogenen Regionalen ärztlichen Diensts seit der letzten Prüfung

unverändert und die psychiatrisch geltend gemachten Einschränkungen objektiv

nicht nachvollziehbar seien. Gegen diese Einschätzung wandte der

Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 gegenüber der SVA Zürich ein, dass sich

aus dem (vorzitierten) jüngsten medizinischen Bericht von H vom Januar 2020

ohne Weiteres ergebe, dass bei ihm "traumatische Erlebnisse zu schweren

gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt" hätten, "die eine

Erwerbstätigkeit verunmöglichen". Der betreffende Bericht von H stellt

jedoch höchstens ein Parteigutachten dar und basiert im Wesentlichen auf den

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner beiden Kinder ("unseren

Eindruck aufgrund der Informationen des Patienten"). Obschon es darin

heisst, die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien die Folge

eines im Jahr 2007 erlittenen Unfalls, und sich der Bericht damit in

Widerspruch nicht nur zum IV-Gutachten aus dem Jahr 2009 stellt, sondern auch

zu den im Rahmen des ersten IV-Verfahrens eingereichten weiteren ärztlichen

Unterlagen des Beschwerdeführers, setzt sich der Bericht vom 27. Januar

2020.

zudem inhaltlich nicht mit diesen Unterlagen auseinander. Allein mit den

bislang eingereichten Berichten seiner Ärzte vermag der Beschwerdeführer

deshalb nicht schlüssig aufzuzeigen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der

letzten Prüfung durch die SVA Zürich massgeblich verändert hätte, sodass bei

ihm derzeit trotz hängigem IV-Verfahren keine hinreichenden Aussichten auf die Zusprechung

einer IV-Rente bestehen. Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung

für eine Verfahrenssistierung (vgl. BGr,

27.

August 2015, 2C_771/2014, E. 2.3.3).

3.1.2

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging zuletzt von Oktober bis Juni 2011

einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Mitte Oktober 2011 meldete sie sich unter

Hinweis auf psychische Beschwerden sowie körperliche Schmerzen zum Bezug einer

IV-Rente an. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2017 nach

eingehenden Abklärungen zum Gesundheitszustand von C und namentlich deren

ärztlicher Begutachtung abgewiesen. Diese Verfügung schützten das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2017 (IV.2017.00741)

und das Bundesgericht mit Urteil vom 16. März 2018 (9C_920/2017). Dem

Entscheid des Sozialversicherungsgerichts lässt sich dabei entnehmen, dass die

(schlüssige und nachvollziehbare) Begutachtung der Ehefrau des

Beschwerdeführers im Jahr 2016 ergeben habe, dass bei dieser "zu keiner

Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden" habe und vielmehr

von "einem zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik

auszugehen" sei (ausführlich sodann VGr, 3. Dezember 2020,

VB.2020.00343, E. 3.1, auch zum Folgenden).

Einem aktuellen ärztlichen Bericht von H vom Mai 2019 zufolge

soll indes auch die Ehefrau des Beschwerdeführers seit über zehn Jahren zu

100.

% arbeitsunfähig sein. Sie leide – so der Bericht im Einzelnen – an verschiedenen

psychischen Beschwerden, weshalb eine Neuanmeldung bei der IV "in

Arbeit" sei. Bislang wurde dem Verwaltungsgericht jedoch noch kein

entsprechendes Verfahren zur Anzeige gebracht. Auch zeigt der die Ehefrau des

Beschwerdeführers betreffende Bericht von H nicht ansatzweise auf, inwiefern

sich ihr Gesundheitszustand seit der Prüfung durch das zuständige kantonale

Sozialversicherungsgericht wesentlich verändert haben sollte bzw. weshalb an

der damaligen Einschätzung etwas zu ändern sei. Vor diesem Hintergrund ist auch

bei C aktuell nicht mit einer Berentung zu rechnen.

3.2

Damit ist

weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Ehegattin davon auszugehen, dass

sie künftig einer (einigermassen) existenzsichernden Tätigkeit werden nachgehen

können oder ihnen eine IV-Rente zugesprochen würde, welche ihnen eine Loslösung

von der Sozialhilfe erlaubte.

Folglich erfüllt der Beschwerdeführer nicht nur den

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG (in Verbindung mit

Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), sondern auch den in Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG statuierten.

3.3

Was die

Prüfung der Verhältnismässigkeit eines ausländerrechtlichen Einschreitens wegen

des geschilderten erheblichen Sozialhilfebezugs anbelangt, erweist sich dieser

auch als verschuldet. So widerspricht die Auffassung des Beschwerdeführers, bei

ihm liege seit über 13 Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor,

zwei rechtskräftigen IV-Entscheiden, von deren Erkenntnissen abzuweichen

derzeit – wie aufgezeigt – kein Anlass besteht. Unter Berücksichtigung der

Aktenlage ist stattdessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest

teilweise arbeitsfähig ist und spätestens nach dem Vorliegen des ersten

abschlägigen Rentenbescheids der SVA Zürich, worin bei ihm auf eine 70 %-ige

Arbeitsfähigkeit erkannt worden ist, nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ihn

die Zeugnisse der ihn behandelnden Ärzte, welche weiterhin seine vollständige

Arbeitsunfähigkeit attestierten, von jedweden Bemühungen entbinden, eine neue

(Teilzeit-)Anstellung zu finden.

Bei Betrachtung der Akten fällt allerdings auf, dass der

Beschwerdeführer und seine Ehefrau bislang nicht ausländerrechtlich verwarnt

worden sind. Der Beschwerdegegner hatte die beiden lediglich kurz vor Inkrafttreten

des revidierten Art. 63 Abs. 2 AIG "im Sinne von Art. 56

Abs. 1 AuG" darauf hingewiesen, dass der Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligungen geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der

Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne

Sozialhilfe zu bestreiten ("Hinweis auf die Folgen des Bezugs von

Sozialhilfe"; nach der per 1. Januar 2019 ausser Kraft gesetzten

Fassung des Art. 56 Abs. 1 AIG [AS 2007 5437 ff., 5452] sorgen

"Bund, Kantone und Gemeinden […] für eine angemessene Information der

Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der

Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten"). Bei der besagten

Mitteilung handelt es sich augenscheinlich um ein Standardschreiben ohne

Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau konkret bezogenen

Fürsorgeleistungen und ihr Verschulden. Auch wenn nicht jeder

ausländerrechtlichen Massnahme eine formelle Verwarnung vorauszugehen hat, wäre

hier aufgrund der konkreten Umstände, namentlich der langen (bis dahin

anstandslosen) Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers und der zumindest

teilweise krankheitsbedingten Reduktion seines Verschuldens am

Sozialhilfebezug, vor der Anwendung der neuen ungünstigeren

ausländerrechtlichen Regelung in Art. 63 AIG eine explizitere Verwarnung

oder zumindest Ermahnung zur Verhaltensänderung angezeigt gewesen (oben 2.2; vgl.

zum Ganzen auch VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5). Die

Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG erweist sich hier deshalb ebenso

wenig als verhältnismässig, wie es ein Bewilligungswiderruf und die Wegweisung

des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG wären.

Dispositiv

Demnach ist die Rückstufung aufzuheben und der

Beschwerdeführer stattdessen unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung

nach Art. 63 Abs. 1 oder aber Abs. 2 AIG zu verwarnen. Dabei sei

für den Fall der künftigen erneuten Anordnung einer Rückstufung daran erinnert,

dass diese die vorgängige Abklärung der konkreten Verhältnisse der betroffenen

Person sowie – wenn wie hier gleichzeitig ein Widerruf nach Art. 63 Abs. 1

AIG im Raum steht – eine sorgfältige Prüfung der Verhältnismässigkeit auch

dieser Massnahme erfordert. Die Rückstufung muss zudem den damit verfolgten

Zweck auch erreichen können und insofern gegenüber der hiermit erfolgten

Verwarnung aus ausländerrechtlicher Hinsicht einen Mehrwert bringen (vgl. VGr,

26. November 2020, VB.2020.00352, E. 3). Andernfalls ist sie ungeeignet

und aus diesem Grund unverhältnismässig. Hier bestehen aber aufgrund der

Sachlage erhebliche Zweifel an der Eignung der betreffenden Massnahme.

3.4 Bei der

näheren Ausgestaltung der Verwarnung bzw. der Bestimmung des vom

Beschwerdeführer erwarteten Verhaltens ist an die Bedingungen anzuknüpfen, die

der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 10. Februar 2020 festgelegt hat.

Es ist allerdings stärker den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Grundsätzlich gilt, dass von einer ausländischen Person kein Ziel verlangt

werden kann, dessen Erreichung ihr nicht möglich bzw. zumutbar ist oder das vom

Verhalten Dritter bzw. von äusseren Umständen abhängt.

Entsprechend darf dem zumindest teilweise arbeitsfähigen

Beschwerdeführer nicht die Vorgabe gemacht werden, eine Erwerbstätigkeit im ersten

Arbeitsmarkt aufzunehmen, da die Verwirklichung dieser Vorgabe nicht von ihm

allein abhängt, sondern auch von der Bereitschaft potenzieller Arbeitgebender, ihn

anzustellen. Die angedrohte schwerwiegendere ausländerrechtliche Massnahme ist

deshalb bloss davon abhängig zu machen, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft

um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht, um sich so umfassend und rasch

wie möglich von der Sozialhilfe zu lösen. Was schliesslich die Vorgabe

anbelangt, ein Sprachzertifikat einzureichen, ist selbige nicht zu beanstanden,

stellte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz doch noch in Aussicht, sich ohnehin

für einen Deutschkurs anzumelden und die Kursbestätigung Ende April 2020

einzureichen.

3.5 Somit ist der

Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde nach Art. 96

Abs. 2 AIG zu verwarnen unter der Androhung, dass der Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Wegweisung (Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG) oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

(Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und gegebenenfalls angeordnet wird, wenn

er sich nicht ernsthaft um eine Verbesserung der Deutschkenntnisse und eine

Stelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht.

4.

Da die Rückstufung zwar aufgehoben, der Beschwerdeführer

jedoch auch im Hinblick auf eine Wegweisung verwarnt wird, obsiegt Letzterer

nur zur Hälfte. Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind daher

dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. April

2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Februar 2020 werden

aufgehoben.

Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.

In Abänderung der

Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. April

2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner

je zur Hälfte auferlegt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung an …