VB.2020.00341
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00341
3. Dezember 2020Deutsch17 min
(URT.2020.22308)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00341
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1970 geborener Staatsangehöriger der Türkei,
reiste im Herbst 1995 illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier vergeblich
um Asyl. Im April 1998 heiratete er die 1971 geborene Landsfrau C, welche in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt und seit März 1994 im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich war, worauf ihm eine ebensolche
erteilt wurde. Im November 2003, fünf Jahre nach seiner Ehefrau, erhielt A die Niederlassungsbewilligung.
Das Paar hat zwei Söhne (geboren 1999 und 2003).
Nachdem A und C seit dem Jahr 2000 von der Sozialhilfe hatten
unterstützt werden müssen, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 10. Februar 2020 die Niederlassungsbewilligung von A und
erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, sollte Erwerbsfähigkeit durch
das Sozialversicherungsamt (SVA) Zürich bestätigt werden, Ablösung von der
Sozialhilfe und Einreichung eines Sprachzertifikats. Die Einhaltung der
Bedingungen wurde als erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erklärt.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. April
2020.
ab (Dispositiv-Ziff. I) und richtete keine Parteientschädigung aus
(Dispositiv-Ziff. III); die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von
Fr. 850.- wurden in Dispositiv-Ziff. II A auferlegt, jedoch
"wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit […] einstweilen
abgeschrieben".
III.
Am 19. Mai 2020 liess A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung nicht zu
widerrufen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf
Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter
anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine
Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass
auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Neben den bisherigen und den
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person
hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt
sorgen wird (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2
mit Hinweisen).
Eine Person, die in diesem Sinn (selber) dauerhaft und
erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt dabei regelmässig auch das
Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht (vgl. Migrationsamt,
Weisung Rückstufung, 14. Dezember 2018 [Weisung Migrationsamt],
Ziff. 2.4, wonach Personen, die Sozialhilfe beziehen, grundsätzlich nicht
am Wirtschaftsleben teilnehmen; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326,
E. 3.4). Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde; die ausländische Person muss in der Lage
sein, für sich und ihre Familie aufzukommen, sei dies durch Einkommen, Vermögen
oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht, wie Rentenleistungen
oder Stipendien (Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des
Ausländergesetzes [Integration], BBl 2013 2397 ff. [Botschaft
Integration], 2429 f.; ferner Art. 77e Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE,
SR 142.201], wonach eine Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, wenn sie
die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht). Ist dies
nicht der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen
ausländischen Person gestützt auf – den per 1. Januar 2019 in Kraft
gesetzten (AS 2017 6521 ff., 6528) – Art. 63 Abs. 2 AIG
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Es handelt
sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungs- auf die
Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer
Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG
verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der
Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die
betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung
hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird
und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für den Aufenthalt hat
(Abs. 2).
2.2
Sowohl der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG wie
auch die Rückstufung verlangen nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung
(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101]; Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie
Art. 77f VZAE; Botschaft Integration, S. 2429 f.).
Steht der Vorwurf eines dauerhaften und erheblichen
Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG im Raum,
sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ursachen des Bezugs
(eingeschlossen das Verschulden und die Möglichkeiten einer Reduktion bzw.
Loslösung), die bisherige Anwesenheitsdauer der ausländischen Person und der
Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (VGr,
21.
Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 4.1). Zu prüfen ist zudem
jeweils, ob eine mildere Massnahme das von den Migrationsbehörden angestrebte
Ziel nicht ebenfalls zu erreichen vermöchte. So kann etwa die Rückstufung unter
Umständen als mildere Massnahme im Vergleich zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG infrage kommen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass vor einem auf diese Bestimmung gestützten Widerruf
der Niederlassungsbewilligung einer Person mit Integrationsdefiziten im Sinn
von Art. 63 Abs. 2 AIG immer zunächst eine Rückstufung zu prüfen bzw.
anzuordnen wäre; nach dem Willen des Gesetzgebers steht die Rückstufung bei
Widerrufsgründen nach Art. 63 Abs. 1 AIG vielmehr gerade nicht im Vordergrund
(vgl. AB 2016 S 968 f. Voten Stöckli, Engler und Sommaruga; siehe ferner BGr,
10.
Februar 2020, 2C_782/2019, E. 3.3.4 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019,
E. 6.2 – 5. September 2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hat eine
ausländische Person einen Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt
und erweist sich der Widerruf im konkreten Fall als verhältnismässig, soll denn
auch zu dieser Massnahme gegriffen werden. Die Rückstufung einer hier
niedergelassenen Person, welche nebst dem Art. 63 Abs. 2 AIG auch
einen der in Art. 63 Abs. 1 AIG genannten Widerrufsgründe erfüllt,
vermag sich nur dann als geeignete mildere Massnahme zu erweisen, wenn ein
Widerruf samt Wegweisung im Einzelfall unverhältnismässig und eine
ausländerrechtliche Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG nicht bzw.
weniger wirksam erscheint (zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020,
VB.2020.00326, E. 2.1, und 25. Mai 2020, VB.2019.00768, E. 3.3;
vgl. auch BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1).
Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Rückstufung nach
Art. 63 Abs. 2 AIG nicht einfach eine alternative Form der Verwarnung
darstellt. Sie kommt nur dann zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit
verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung
von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet
und erforderlich erscheint (vgl. BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019,
E. 5.3; VGr, 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 2.2 und
E. 3). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der
betroffenen Person ausserdem unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit
hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche
Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung
voranzugehen. Dies hat in besonderem Mass bei Personen zu gelten, welche sich
bei Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG bereits weit über 15 Jahre
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatten, konnte
diesen doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen
Sozialhilfebezugs widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AIG in der
Fassung vom 16. Dezember 2005 bzw. 19. Juni 2015 [AS 2007
5437.
ff., 5456; 2016 1249 ff., 1263]; zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2000 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis Anfang
September 2019 belief sich die Summe der ihm und seiner Familie ausgerichteten
Fürsorgeleistungen auf knapp Fr. 455'000.-; der Bezug dauert bis heute an.
Somit sind die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der
Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn des Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG beim Beschwerdeführer erfüllt (vgl. BGr, 30. Januar 2019,
2C_714/2018, E. 2.1, und 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wie sich sogleich zeigt, ist sodann auch in Zukunft nicht mit
einer gänzlichen Ablösung des Ehepaars von der Sozialhilfe zu rechnen:
3.1.1
Der Beschwerdeführer, welcher in der Heimat als Landwirt und Schneider
tätig gewesen ist, arbeitete zuletzt ab Mai 2000 als Reinigungskraft bzw. Lieferant.
Im Sommer 2007 wurde dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst, nachdem der
Beschwerdeführer zuvor über mehrere Monate hinweg aufgrund von Schmerzen und
einem "depressive[n] Zustandsbild" krankgeschrieben gewesen war.
Seither hat er sich nicht mehr um eine neue Stelle bemüht; im Rekursverfahren
brachte der Beschwerdeführer vielmehr vor, sich nur dann von der Sozialhilfe
ablösen zu können, wenn seine sozialversicherungsrechtlichen Rentenansprüche
gutgeheissen würden. Ein mit der Beschwerde eingereichter aktueller ärztlicher
Bericht von H vom Januar 2020 attestiert ihm eine "100% Arbeitsunfähigkeit
seit 2007 aufgrund [von] Schmerzen infolge eines Unfalls 2007, zudem [verschiedenen
psychischen Beschwerden]".
Ein erstes Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache einer
IV-Rente war jedoch im April 2011 abgewiesen worden, nachdem ein von der SVA
Zürich in Auftrag gegebenes bidisziplinäres Gutachten aus dem Jahr 2009 ergeben
hatte, dass er aus somatischer Sicht uneingeschränkt und aus psychiatrischer Sicht
(bloss vorübergehend) zu 70 % arbeitsfähig sei, dies bei einer
vollschichtigen Präsenz am Arbeitsplatz mit einer entsprechenden
Leistungsminderung und erhöhtem Pausenbedarf. Einem gegen den negativen
Rentenbescheid erhobenen Rechtsmittel war kein Erfolg beschieden. Auf ein
zweites IV-Gesuch vom 14. April 2014 trat die SVA mit Verfügung vom
16.
September 2014 nicht ein, weil mit den im betreffenden Verfahren
eingereichten ärztlichen Berichten "lediglich eine andere Beurteilung
desselben Sachverhaltes" geltend gemacht worden sei.
Zuletzt ersuchte der Beschwerdeführer im Juni 2019 um
Ausrichtung einer IV-Rente. Das Gesuch wurde mit Vorbescheid vom 21. April
2020.
abgewiesen, weil die darin ausgewiesenen somatischen Diagnosen aus Sicht
des beigezogenen Regionalen ärztlichen Diensts seit der letzten Prüfung
unverändert und die psychiatrisch geltend gemachten Einschränkungen objektiv
nicht nachvollziehbar seien. Gegen diese Einschätzung wandte der
Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 gegenüber der SVA Zürich ein, dass sich
aus dem (vorzitierten) jüngsten medizinischen Bericht von H vom Januar 2020
ohne Weiteres ergebe, dass bei ihm "traumatische Erlebnisse zu schweren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt" hätten, "die eine
Erwerbstätigkeit verunmöglichen". Der betreffende Bericht von H stellt
jedoch höchstens ein Parteigutachten dar und basiert im Wesentlichen auf den
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner beiden Kinder ("unseren
Eindruck aufgrund der Informationen des Patienten"). Obschon es darin
heisst, die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien die Folge
eines im Jahr 2007 erlittenen Unfalls, und sich der Bericht damit in
Widerspruch nicht nur zum IV-Gutachten aus dem Jahr 2009 stellt, sondern auch
zu den im Rahmen des ersten IV-Verfahrens eingereichten weiteren ärztlichen
Unterlagen des Beschwerdeführers, setzt sich der Bericht vom 27. Januar
2020.
zudem inhaltlich nicht mit diesen Unterlagen auseinander. Allein mit den
bislang eingereichten Berichten seiner Ärzte vermag der Beschwerdeführer
deshalb nicht schlüssig aufzuzeigen, dass sich sein Gesundheitszustand seit der
letzten Prüfung durch die SVA Zürich massgeblich verändert hätte, sodass bei
ihm derzeit trotz hängigem IV-Verfahren keine hinreichenden Aussichten auf die Zusprechung
einer IV-Rente bestehen. Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung
für eine Verfahrenssistierung (vgl. BGr,
27.
August 2015, 2C_771/2014, E. 2.3.3).
3.1.2
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging zuletzt von Oktober bis Juni 2011
einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach. Mitte Oktober 2011 meldete sie sich unter
Hinweis auf psychische Beschwerden sowie körperliche Schmerzen zum Bezug einer
IV-Rente an. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 31. Mai 2017 nach
eingehenden Abklärungen zum Gesundheitszustand von C und namentlich deren
ärztlicher Begutachtung abgewiesen. Diese Verfügung schützten das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2017 (IV.2017.00741)
und das Bundesgericht mit Urteil vom 16. März 2018 (9C_920/2017). Dem
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts lässt sich dabei entnehmen, dass die
(schlüssige und nachvollziehbare) Begutachtung der Ehefrau des
Beschwerdeführers im Jahr 2016 ergeben habe, dass bei dieser "zu keiner
Zeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden" habe und vielmehr
von "einem zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik
auszugehen" sei (ausführlich sodann VGr, 3. Dezember 2020,
VB.2020.00343, E. 3.1, auch zum Folgenden).
Einem aktuellen ärztlichen Bericht von H vom Mai 2019 zufolge
soll indes auch die Ehefrau des Beschwerdeführers seit über zehn Jahren zu
100.
% arbeitsunfähig sein. Sie leide – so der Bericht im Einzelnen – an verschiedenen
psychischen Beschwerden, weshalb eine Neuanmeldung bei der IV "in
Arbeit" sei. Bislang wurde dem Verwaltungsgericht jedoch noch kein
entsprechendes Verfahren zur Anzeige gebracht. Auch zeigt der die Ehefrau des
Beschwerdeführers betreffende Bericht von H nicht ansatzweise auf, inwiefern
sich ihr Gesundheitszustand seit der Prüfung durch das zuständige kantonale
Sozialversicherungsgericht wesentlich verändert haben sollte bzw. weshalb an
der damaligen Einschätzung etwas zu ändern sei. Vor diesem Hintergrund ist auch
bei C aktuell nicht mit einer Berentung zu rechnen.
3.2
Damit ist
weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Ehegattin davon auszugehen, dass
sie künftig einer (einigermassen) existenzsichernden Tätigkeit werden nachgehen
können oder ihnen eine IV-Rente zugesprochen würde, welche ihnen eine Loslösung
von der Sozialhilfe erlaubte.
Folglich erfüllt der Beschwerdeführer nicht nur den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG (in Verbindung mit
Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), sondern auch den in Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG statuierten.
3.3
Was die
Prüfung der Verhältnismässigkeit eines ausländerrechtlichen Einschreitens wegen
des geschilderten erheblichen Sozialhilfebezugs anbelangt, erweist sich dieser
auch als verschuldet. So widerspricht die Auffassung des Beschwerdeführers, bei
ihm liege seit über 13 Jahren eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor,
zwei rechtskräftigen IV-Entscheiden, von deren Erkenntnissen abzuweichen
derzeit – wie aufgezeigt – kein Anlass besteht. Unter Berücksichtigung der
Aktenlage ist stattdessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest
teilweise arbeitsfähig ist und spätestens nach dem Vorliegen des ersten
abschlägigen Rentenbescheids der SVA Zürich, worin bei ihm auf eine 70 %-ige
Arbeitsfähigkeit erkannt worden ist, nicht mehr davon ausgehen durfte, dass ihn
die Zeugnisse der ihn behandelnden Ärzte, welche weiterhin seine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestierten, von jedweden Bemühungen entbinden, eine neue
(Teilzeit-)Anstellung zu finden.
Bei Betrachtung der Akten fällt allerdings auf, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau bislang nicht ausländerrechtlich verwarnt
worden sind. Der Beschwerdegegner hatte die beiden lediglich kurz vor Inkrafttreten
des revidierten Art. 63 Abs. 2 AIG "im Sinne von Art. 56
Abs. 1 AuG" darauf hingewiesen, dass der Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligungen geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der
Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne
Sozialhilfe zu bestreiten ("Hinweis auf die Folgen des Bezugs von
Sozialhilfe"; nach der per 1. Januar 2019 ausser Kraft gesetzten
Fassung des Art. 56 Abs. 1 AIG [AS 2007 5437 ff., 5452] sorgen
"Bund, Kantone und Gemeinden […] für eine angemessene Information der
Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der
Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten"). Bei der besagten
Mitteilung handelt es sich augenscheinlich um ein Standardschreiben ohne
Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau konkret bezogenen
Fürsorgeleistungen und ihr Verschulden. Auch wenn nicht jeder
ausländerrechtlichen Massnahme eine formelle Verwarnung vorauszugehen hat, wäre
hier aufgrund der konkreten Umstände, namentlich der langen (bis dahin
anstandslosen) Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers und der zumindest
teilweise krankheitsbedingten Reduktion seines Verschuldens am
Sozialhilfebezug, vor der Anwendung der neuen ungünstigeren
ausländerrechtlichen Regelung in Art. 63 AIG eine explizitere Verwarnung
oder zumindest Ermahnung zur Verhaltensänderung angezeigt gewesen (oben 2.2; vgl.
zum Ganzen auch VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5). Die
Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG erweist sich hier deshalb ebenso
wenig als verhältnismässig, wie es ein Bewilligungswiderruf und die Wegweisung
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG wären.
Dispositiv
Demnach ist die Rückstufung aufzuheben und der
Beschwerdeführer stattdessen unter Androhung des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung
nach Art. 63 Abs. 1 oder aber Abs. 2 AIG zu verwarnen. Dabei sei
für den Fall der künftigen erneuten Anordnung einer Rückstufung daran erinnert,
dass diese die vorgängige Abklärung der konkreten Verhältnisse der betroffenen
Person sowie – wenn wie hier gleichzeitig ein Widerruf nach Art. 63 Abs. 1
AIG im Raum steht – eine sorgfältige Prüfung der Verhältnismässigkeit auch
dieser Massnahme erfordert. Die Rückstufung muss zudem den damit verfolgten
Zweck auch erreichen können und insofern gegenüber der hiermit erfolgten
Verwarnung aus ausländerrechtlicher Hinsicht einen Mehrwert bringen (vgl. VGr,
26. November 2020, VB.2020.00352, E. 3). Andernfalls ist sie ungeeignet
und aus diesem Grund unverhältnismässig. Hier bestehen aber aufgrund der
Sachlage erhebliche Zweifel an der Eignung der betreffenden Massnahme.
3.4 Bei der
näheren Ausgestaltung der Verwarnung bzw. der Bestimmung des vom
Beschwerdeführer erwarteten Verhaltens ist an die Bedingungen anzuknüpfen, die
der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 10. Februar 2020 festgelegt hat.
Es ist allerdings stärker den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
Grundsätzlich gilt, dass von einer ausländischen Person kein Ziel verlangt
werden kann, dessen Erreichung ihr nicht möglich bzw. zumutbar ist oder das vom
Verhalten Dritter bzw. von äusseren Umständen abhängt.
Entsprechend darf dem zumindest teilweise arbeitsfähigen
Beschwerdeführer nicht die Vorgabe gemacht werden, eine Erwerbstätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt aufzunehmen, da die Verwirklichung dieser Vorgabe nicht von ihm
allein abhängt, sondern auch von der Bereitschaft potenzieller Arbeitgebender, ihn
anzustellen. Die angedrohte schwerwiegendere ausländerrechtliche Massnahme ist
deshalb bloss davon abhängig zu machen, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft
um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht, um sich so umfassend und rasch
wie möglich von der Sozialhilfe zu lösen. Was schliesslich die Vorgabe
anbelangt, ein Sprachzertifikat einzureichen, ist selbige nicht zu beanstanden,
stellte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz doch noch in Aussicht, sich ohnehin
für einen Deutschkurs anzumelden und die Kursbestätigung Ende April 2020
einzureichen.
3.5 Somit ist der
Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde nach Art. 96
Abs. 2 AIG zu verwarnen unter der Androhung, dass der Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Wegweisung (Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG) oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und gegebenenfalls angeordnet wird, wenn
er sich nicht ernsthaft um eine Verbesserung der Deutschkenntnisse und eine
Stelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht.
4.
Da die Rückstufung zwar aufgehoben, der Beschwerdeführer
jedoch auch im Hinblick auf eine Wegweisung verwarnt wird, obsiegt Letzterer
nur zur Hälfte. Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind daher
dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. April
2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Februar 2020 werden
aufgehoben.
Der Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.
In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 20. April
2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner
je zur Hälfte auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …