VB.2020.00342
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00342
3. Dezember 2020Deutsch13 min
(URT.2020.22338)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00342
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten
durch RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
und
1. Verein B,
2. C AG,
3. Einfache Gesellschaft D, bestehend aus:
3.1 E,
3.2 F,
Mitbeteiligte,
betreffend Verzicht
auf Unterschutzstellung/Inventarentlassung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 verzichtete der
Stadtrat der Stadt Zürich auf die Unterschutzstellung der Aussenräume G-Strasse 01,
02 und 03 auf den Parzellen Kat.-Nrn. 04 und 05 in Zürich.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob
der Zürcher Heimatschutz (ZVH) mit Eingabe vom 18. November 2019 Rekurs
beim Baurekursgericht das Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Mehrheitsentscheid
vom 3. April 2020 ab.
III.
Hiergegen erhob der
Zürcher Heimatschutz (ZVH) mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids. Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Tiefbau- und
Entsorgungsdepartement der Stadt Zürich ersuchte am 25. Juni 2020 um
vollumfängliche Beschwerdeabweisung und Bestätigung des angefochtenen
Entscheids, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST). Der Zürcher Heimatschutz (ZVH) verzichtete
mit Eingabe vom 17. August 2020 auf eine Stellungnahme. Die Mitbeteiligten
liessen sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Die Eigentümerschaft des der Kernzone zugeschiedenen
Grundstücks Kat.-Nr. 05 beabsichtigt gemäss dem Baugesuch vom 17. Mai
2019.
das darauf befindliche Gebäude an der G-Strasse 03 zu sanieren sowie
im Aussenbereich eine rollstuhlgängige Rampe und eine Treppe mit Hebebühne zu
realisieren. Auf der erwähnten Parzelle sowie dem westlich anstossenden
Grundstück Kat.-Nr. 04 ist ein durchgehender Garten angelegt, welcher im
Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung
verzeichnet ist.
3.
3.1
Gemäss
§ 203 Abs. 2 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erstellen die für
Schutzmassnahmen zuständigen Behörden Inventare. Diese sollen eine
Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte ermöglichen. Die
Erstellung der Inventare bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch)
keinen Schutz. Das Inventar begründet jedoch die Vermutung der Schutzwürdigkeit
der verzeichneten Objekte und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit
dieser Vermutung auseinanderzusetzen. Diese Auseinandersetzung erfolgt beim
Entscheid darüber, ob eine dauernde Schutzmassnahme anzuordnen sei. Dabei kann
dieser Entscheid entweder in einer definitiven Unterschutzstellung oder in
einer Entlassung aus dem Inventar bestehen (VGr, 27. März 2013,
VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1).
Gefährdet ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt, so
hat das Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, das heisst
Schutzmassnahmen anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Nur
wenn eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben von
vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht für das Gemeinwesen keine
Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des
Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 21. März 2012, VB.2011.00692,
E. 2.1; 12. Oktober 2011, VB.2011.00332, E. 3.1.3;
14.
September 2011, VB.2011.00370, E. 2.1; 19. August 2005,
VB.2005.00242, E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass kein zureichender Anlass für die
Schutzabklärung des Gartens auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 05 und 04 bestanden
habe.
Gemäss dem angefochtenen Beschluss vom 2. Oktober
2019.
war das Baugesuch vom 17. Mai 2019 Auslöser für die
Schutzabklärungen, da die projektierten baulichen Massnahmen den
inventarisierten Garten voraussichtlich massgeblich tangieren würden. Inwieweit
diese beschwerdegegnerische Feststellung zutrifft, kann mangels Aktenkundigkeit
des Baugesuchs vom 17. Mai 2019 nicht überprüft werden. Entsprechend
stützte sich die Vorinstanz nicht darauf ab und sah mithin nicht in der
möglichen Gefährdung des inventarisierten Objekts durch das Bauprojekt den Ausgangspunkt
für den Schutzentscheid; stattdessen erwog sie, dass die zuständige
Denkmalpflegebehörde auch ohne Vorliegen eines Provokationsbegehrens grundsätzlich
jederzeit für einzelne Objekte Schutzentscheide treffen könne.
3.3
Das
Verwaltungsgericht beurteilt Entlassungen im Rahmen einer Inventarbereinigung
als grundsätzlich zulässig; eine drohende Beeinträchtigung oder ein sogenanntes
Provokationsbegehren der Eigentümerschaft, welche zur Überprüfung der
Schutzwürdigkeit Anlass gibt, wird nicht vorausgesetzt (VGr, 9. Februar
2011, VB.2010.00032, E. 4; 19. Mai
2010, VB.2009.00662, E. 3 = BEZ
2010.
Nr. 27). Obschon die verwaltungsgerichtlichen Entscheide
betreffend Inventarbereinigung allein Fälle mit einer gleichzeitigen Entlassung
einer Mehrzahl von Objekten (51 bzw. 35) umfasst, muss diese Rechtsprechung
auch für die Entlassung eines einzelnen Objekts aus dem Inventar Gültigkeit
haben. Die zuständigen Behörden sind denn auch gehalten, die Inventare nach
Bedarf nachzuführen (§ 8 der Kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung
vom 20. Juli 1977 [KNHV]). Nachführung heisst, nicht nur neue Objekte
aufzunehmen, sondern auch Objekte aus dem Inventar zu entfernen, die keinen
Schutzwert (mehr) haben. Eine solche Entlassung darf auch ohne unmittelbaren
Anlass vorgenommen werden (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 305).
Folglich darf die zuständige Denkmalpflegebehörde
grundsätzlich aus eigenem Antrieb Schutzabklärungen bei einem Inventarobjekt in
Gang setzen. Dabei ist ein Interesse der betroffenen Eigentümerschaft nicht
erforderlich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf deren
vermeintliches Interesse am Weiterbestehen des Inventareintrags berufen kann.
Dies gilt unabhängig vom Ergebnis der behördlich ausgelösten Schutzabklärung,
welches in einer definitiven
Schutzmassnahme oder in einer Entlassung aus dem Inventar bestehen kann.
Letzteres mag für die Eigentümerschaft regelmässig vorteilhafter sein. Indes
kann auch eine Unterschutzstellung, welche überdies bei einer wesentlichen Veränderung der
Interessenlage anzupassen ist (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00525, E. 5), für die
Eigentümerschaft von Nutzen sein.
3.4
Darauf
moniert der Beschwerdeführer, dass das Gutachten nicht aufgrund des Baugesuchs
vom 17. Mai 2019 (oben E. 2), sondern aus einem anderen Anlass
eingeholt worden sei, was nicht angehen könne.
In der Tat holte der Beschwerdegegner das fragliche
gartendenkmalpflegerische Gutachten vom 8. Mai 2018 im Hinblick auf die
projektierte Erstellung einer Fussgängerverbindung vom H-Platz zur I-Strasse
ein. Dieser Umstand ist vorliegend aber nicht weiter von Belang. Nach dem
vorstehend Ausgeführten darf die zuständige Denkmalpflegebehörde
Schutzabklärungen von Inventarobjekten von Amtes wegen vornehmen. Bei der Prüfung
der Frage, ob ein Denkmal Schutz
verdient, hat eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte
Gesamtbeurteilung Platz zu greifen, welche den kulturellen, geschichtlichen,
künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt
(BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 272). Dafür ist – wie die Vorinstanz
zutreffend erwog – unerheblich, welche Gegebenheit die Begutachtung
veranlasste. Diese wird etwa im Fall eines Bauvorhabens erst im Anschluss an
die Feststellung, dass die Qualität
des Objekts als wichtiger Zeuge bzw. als wertvoll gegeben ist, relevant,
wenn es gilt, die öffentlichen
Interessen an der Erhaltung eines Schutzobjekts und die privaten Interessen an
einer möglichst freien Nutzung des Grundstücks gegeneinander abzuwägen (vgl.
VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603,
E. 2.2).
Vorliegend
hielt das gartendenkmalpflegerische Gutachten abschliessend fest, dass die
Gartenanlage kein Schutzobjekt sei. Ein solcher Schluss ist unbeeinflusst vom
Anlass der Begutachtung (welcher nicht mit dem Gutachtensauftrag
gleichzusetzen ist, dazu unten E. 4.3). Ebenso wenig hat dieser dazu
geführt, dass die Möglichkeit der Wiederherstellung von beeinträchtigten Teilen
des Gartens ungeprüft blieb, wie das der Beschwerdeführer vorträgt. Die
(Anordnung der) Wiederherstellung ist eine Schutzmassnahme im Sinn von
§ 207 Abs. 1 PBG (RB 1993 Nr. 39), welche, anders als
vorliegend, die vorgängige Bejahung der Schutzwürdigkeit des Inventarobjekts
bedingt.
4.
4.1
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersuchen die
Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen, wobei sie zu dessen
Feststellung unter anderem Sachverständige beiziehen. Gutachten unterliegen wie
alle Beweismittel der freien Beweiswürdigung. Allerdings geniesst ein
vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen hohen
Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht von einem solchen Gutachten nicht
ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann
vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn
die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft
erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November 2014,
VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 und 147; Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775).
Das Baurekursgericht als Fachgericht ist regelmässig imstande,
die infolge eines ungenügenden Gutachtens notwendigen zusätzlichen Erhebungen
selbst vorzunehmen (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2018.00614, E. 5.1.2). Damit ist das Baurekursgericht grundsätzlich auch in der
Lage, eine ungenügende Sachverhaltsermittlung seitens der Behörde im
Rekursverfahren zu heilen (vgl. VGr, 27. Februar 2020, VB.2018.00690, E. 3.4). Die Sachkompetenz kommt
dabei nicht etwa der Behörde als Ganzes zu. Vielmehr beurteilt sich diese – auch
bei einem Fachgericht – nach der Ausbildung und der Erfahrung seiner einzelnen
Mitglieder (VGr, 11. August 2016,
VB.2016.00012, E. 2.3).
4.2
Als Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter anderem Gebäudegruppen, Gebäude und Teile
sowie Zugehör von solchen und zudem Plätze und Quartiere, die als wichtige
Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche
erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung in Betracht. Weiter
kommen gemäss § 203 Abs. 1 lit. f PBG Gartenanlagen als
Schutzobjekte in Betracht, wenn sie infolge ihres heutigen
Erscheinungsbilds besonders wertvoll sind (vgl. zur Unterscheidung
BEZ 2013 Nr. 26 sowie mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
4.3
Vor diesen
unterschiedlichen Schutzgrundlagen für Gartenanlagen moniert der
Beschwerdeführer die Ausrichtung des gartendenkmalpflegerischen
Gutachtens vom 8. Mai 2018, welches an fachlichen Abklärungen des
etwaigen Schutzes des Gartens nach § 203 Abs. 1 lit. f PBG mangeln würde. In der Tat untersuchte das gartendenkmalpflegerische Gutachten
einzig den Schutzwert des Gartens "in Bezug auf seine Zeugeneigenschaft".
Die gleichfalls in Betracht kommende
Schutzgrundlage nach § 203 Abs. 1 lit. f PBG leuchtet das Gutachten lediglich partiell aus. Überdies
leitet es in der abschliessenden Bewertung die (fehlende) Schutzwürdigkeit nach
§ 203 Abs. 1 lit. f PBG aus § 203 Abs. 1 lit. c PBG ab, was aus einem falschen Verständnis von ersterer Bestimmung resultiert. Wie bereits das
Baurekursgericht ausführte, setzt die Schutzwürdigkeit nach lit. f von
§ 203 Abs. 1 PBG eben gerade keine wichtige Zeugenschaft voraus.
4.4
In der Folge untersuchte die Vorinstanz die
Schutzwürdigkeit der Gartenanlage unter dem Titel von § 203 Abs. 1 lit. f PBG selber und stützte sich als Fachgericht dabei insbesondere auf
ihre Wahrnehmungen anlässlich des Abteilungsaugenscheins sowie auf einzelne
Aussagen im denkmalpflegerischen Gutachten. Dieses Vorgehen hält vor den Rügen des
Beschwerdeführers stand: Auf Grundlage der gewonnenen (und im Protokoll
bildlich festgehaltenen) Eindrücke am Lokaltermin durfte die Vorinstanz den gestalterisch-ästhetischen Wert der Gartenanlage "in
sich" verneinen. Nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag der
Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, dass der Baumbestand der
Gartenanlage keinen aussergewöhnlichen, dominierenden
Akzent setzt, wie das für die Anordnung einer Schutzmassnahme erforderlich wäre.
Einerseits stellte das Baurekursgericht anlässlich des Augenscheins die
beschränkte Einsehbarkeit des Gartens fest, welche in der steilen Hanglage
begründet ist. Ausserdem attestierte das Gericht dem Gehölz kein herausragendes
Erscheinungsbild. Schliesslich ist weder substanziiert dargelegt noch
finden sich Anhaltspunkte in den Akten, dass wertvoller Pflanzen- und/oder
Tierbestand vorhanden sein könnte, welcher dem Garten einen besonderen biologischen
oder ökologischen Wert zu verleihen vermöchte. Weitere diesbezügliche
Sachverhaltsabklärungen erübrigen sich daher. Es ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz der Gartenanlage die Qualitäten eines Schutzobjekts im Sinn von
§ 203 Abs. 1 lit. f PBG abspricht. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen auch
durch die Minderheitsmeinung im vorinstanzlichen Entscheid nicht infrage
gestellt.
4.5
Strittig
ist primär die Schutzwürdigkeit des Inventarobjekts unter dem Titel von § 203 Abs. 1 lit. c PBG.
Dabei setzt die Qualifikation eines Gartens als Denkmal im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG (wie bei den
Baudenkmälern) voraus, dass es sich um einen wichtigen Zeugen einer bestimmten
Epoche handelt (RB 1994 Nr. 78). Erforderlich
ist dabei, dass vom Schutzobjekt auf die Epoche geschlossen werden kann und
umgekehrt (VGr, 20. Dezember 2007, VB.2007.00192, E. 5.2).
4.5.1
Das gartendenkmalpflegerische Gutachten
vom 8. Mai 2018 bestimmt die Erstanlage des Gartens mit ca. 1860. Im Zuge
des 20. Jahrhunderts sei er indessen sukzessive überformt und weiterentwickelt
worden. Zeugenschaft für die Erstanlagezeit würden heute einzig noch gewisse
Wegeinfassungen, Hartsandsteinmauern und das sogenannte "Berner
Chalet" leisten; verändert worden seien seither unter anderem die
Wegführungen (mit Ausnahme des obersten Querwegs) sowie die Anordnung der
Plätze, wobei etliche neue hinzugekommen seien. Infolgedessen seien die
ursprüngliche Gestaltung weitgehend nicht mehr nachvollziehbar und die
gartengeschichtliche Zuordnung kaum mehr möglich.
Diese gutachterlichen Feststellungen sind weder fehler-
noch lückenhaft. Die im Gutachten enthaltenen Pläne, welche einerseits den
Garten kurz nach seiner Erstanlage, andererseits die aktuelle Ausformung des Gartens
zeigen, bestätigen vielmehr, dass die ursprünglichen Wege und Plätze weitgehend
nicht mehr zu erkennen sind. Die tiefgreifenden baulichen Veränderungen an der
Gartenanlage seit Anbeginn des 20. Jahrhunderts stehen der Ablesbarkeit
einer bestimmten Epoche entgegen. Insofern mutet die Schwierigkeit einer
gartentypologischen Zuordnung und damit die Einordnung in eine Epoche nicht
seltsam an, sondern ist folgerichtig und nicht der Begutachtung anzulasten. Was
weitergehende historische Abklärungen, welche der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die angeblich lückenhafte Quellenforschung verlangt, daran zu ändern
vermögen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Die vom Beschwerdeführer eingeholte Bewertung des
gartendenkmalpflegerischen Gutachtens vermag schliesslich ebenso wenig
relevante Widersprüche aufzudecken. Im Gegenteil erwähnt es, dass infolge eines
Bauvorhabens in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts der unterste Teil
des Gartens schmerzliche Verluste habe erleiden müssen; weiter seien das
Alpinum sowie der kleine Teich, von welchem das Gutachten vom 8. Mai 2018
gleichfalls erzählt, wiederherzustellen, was ebenso den Wegfall dieser
ursprünglichen Elemente aufzeigt (zumal ein Objekt, das nicht nur renoviert, sondern rekonstruiert werden muss,
kein wichtiger Zeuge im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG sein
kann, siehe VGr, 26. November 2008, VB.2008.00309, E. 2.2 mit Hinweis auf RB 1994 Nr. 78).
4.5.2
Damit ist der Beschwerdegegner –
entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – seiner Pflicht zur
Sachverhaltsabklärung hinsichtlich § 203 Abs. 1 lit. c PBG rechtsgenügend nachgekommen. Dass dabei das ISOS (welches den Garten als Teil
der Zürichberghalde mit dem Erhaltungsziel "a" führt) unberücksichtigt blieb, wie das der
Beschwerdeführer moniert, ist nicht weiter relevant, da vorliegend keine Erfüllung einer Bundesaufgabe infrage steht
und somit der Eintrag im ISOS
keine weitergehende Verpflichtung nach sich zieht als derjenige im kommunalen
Inventar (dazu ausführlich VGr, 30. April 2020, VB.2019.00731, E. 8; vgl. auch BGr,
25.
August 2020, 1C_128/2019, E. 7.2).
Folglich ist der Schluss
der Vorinstanz, wonach der Garten in seinem heutigen, stark veränderten Zustand
keine wichtige Zeugenschaft ablegen könne, nicht zu bestanden. Der Garten ist
damit kein Schutzobjekt im Sinn § 203 Abs. 1 lit. c PBG.
4.6
Nach dem Gesagten erfüllt die Gartenanlage weder die
Voraussetzungen von § 203 Abs. 1 lit. c PBG noch von § 203 Abs. 1 lit. f PBG an ein Schutzobjekt. Der angefochtene Entscheid, welcher
auf eine Unterschutzstellung der Gartenanlage verzichtete, hält somit
vor den Rügen des Beschwerdeführers stand. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 200.-- Zustellkosten,
Fr. 3'200.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …