VB.2020.00343
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00343
3. Dezember 2020Deutsch16 min
(URT.2020.22322)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00343
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1971 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste
im Jahr 1993 in die Schweiz ein, wo ihr gegen Ende desselben Jahres Asyl
gewährt wurde. In der Folge wurden ihr eine Aufenthalts- und anschliessend die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit dem Jahr 1998 ist A mit dem 1970
geborenen Landsmann C verheiratet, welcher heute ebenfalls über die
Niederlassungsbewilligung verfügt. Das Paar hat zwei Söhne (geboren 1999 und
2003).
Nachdem A und C seit dem Jahr 2000 von der Sozialhilfe hatten
unterstützt werden müssen, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit
Verfügung vom 10. Februar 2020 die Niederlassungsbewilligung von A und
erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung, befristet auf ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde an die folgenden Bedingungen geknüpft: Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, Ablösung von der Sozialhilfe und
Teilnahme an einem Deutsch- bzw. Alphabetisierungskurs. Die Einhaltung der
Bedingungen wurde als erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erklärt.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen
Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 14. April 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I) und richtete
ihr keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III); die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 850.- wurden in Dispositiv-Ziff. II A
auferlegt, jedoch "wegen offensichtlicher
Uneinbringlichkeit […] einstweilen abgeschrieben".
III.
Am 19. Mai 2020 liess A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und
ihre Niederlassungsbewilligung "zu verlängern", eventualiter die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung; das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter
anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine
Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass
auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Neben den bisherigen und den
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person
hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt
sorgen wird (zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2
mit Hinweisen).
Eine Person, die in diesem Sinn (selber) dauerhaft und
erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt dabei regelmässig auch das
Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht (vgl. Migrationsamt,
Weisung Rückstufung, 14. Dezember 2018 [Weisung Migrationsamt],
Ziff. 2.4, wonach Personen, die Sozialhilfe beziehen, grundsätzlich nicht
am Wirtschaftsleben teilnehmen; VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326,
E. 3.4). Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde; die ausländische Person muss in der Lage
sein, für sich und ihre Familie aufzukommen, sei dies durch Einkommen, Vermögen
oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht, wie Rentenleistungen
oder Stipendien (Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des
Ausländergesetzes [Integration], BBl 2013 2397 ff. [Botschaft
Integration], 2429 f.; ferner Art. 77e Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE,
SR 142.201], wonach eine Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, wenn sie
die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht). Ist dies
nicht der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen
ausländischen Person gestützt auf – den per 1. Januar 2019 in Kraft
gesetzten (AS 2017 6521 ff., 6528) – Art. 63 Abs. 2 AIG
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Es handelt
sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungs- auf die
Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer
Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG
verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der
Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die
betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die
Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der
Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für
den Aufenthalt hat (Abs. 2).
2.2
Sowohl der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG wie
auch die Rückstufung verlangen nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung
(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[SR 101]; Art. 58a Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AIG sowie
Art. 77f VZAE; Botschaft Integration, S. 2429 f.).
Steht der Vorwurf eines dauerhaften und erheblichen
Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG im Raum,
sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ursachen des Bezugs
(eingeschlossen das Verschulden und die Möglichkeiten einer Reduktion bzw.
Loslösung), die bisherige Anwesenheitsdauer der ausländischen Person und der
Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (VGr,
21.
Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 4.1). Zu prüfen ist zudem
jeweils, ob eine mildere Massnahme das von den Migrationsbehörden angestrebte
Ziel nicht ebenfalls zu erreichen vermöchte. So kann etwa die Rückstufung unter
Umständen als mildere Massnahme im Vergleich zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 AIG infrage kommen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass vor einem auf diese Bestimmung gestützten
Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person mit Integrationsdefiziten
im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG immer zunächst eine Rückstufung zu
prüfen bzw. anzuordnen wäre; nach dem Willen des Gesetzgebers steht die
Rückstufung bei Widerrufsgründen nach Art. 63 Abs. 1 AIG vielmehr
gerade nicht im Vordergrund (vgl. AB 2016 S 968 f. Voten Stöckli, Engler
und Sommaruga; siehe ferner BGr, 10. Februar 2020, 2C_782/2019,
E. 3.3.4 – 31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 6.2 – 5. September
2019, 2C_450/2019, E. 5.3). Hat eine ausländische Person einen Widerrufsgrund
nach Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt und erweist sich der Widerruf im
konkreten Fall als verhältnismässig, soll denn auch zu dieser Massnahme
gegriffen werden. Die Rückstufung einer hier niedergelassenen Person, welche
nebst dem Art. 63 Abs. 2 AIG auch einen der in Art. 63
Abs. 1 AIG genannten Widerrufsgründe erfüllt, vermag sich nur dann als
geeignete mildere Massnahme zu erweisen, wenn ein Widerruf samt Wegweisung im
Einzelfall unverhältnismässig und eine ausländerrechtliche Verwarnung nach
Art. 96 Abs. 2 AIG nicht bzw. weniger wirksam erscheint (zum Ganzen
VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 2.1, und 25. Mai 2020,
VB.2019.00768, E. 3.3; vgl. auch BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019,
E. 6.1).
Hieraus ergibt sich zugleich, dass die Rückstufung nach
Art. 63 Abs. 2 AIG nicht einfach eine alternative Form der Verwarnung
darstellt. Sie kommt nur dann zum Zug, wenn sie zur Erreichung des damit
verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, nämlich der Verbesserung
von Integrationsdefiziten bei der betroffenen Person, auch tatsächlich geeignet
und erforderlich erscheint (vgl. BGr, 5. September 2019, 2C_450/2019,
E. 5.3; VGr, 26. November 2020, VB.2020.00352, E. 2.2 und
E. 3). Anders als die Verwarnung verschlechtert sie die Rechtsstellung der
betroffenen Person ausserdem unmittelbar. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit
hat deshalb auch einer Rückstufung in aller Regel zunächst eine ausländerrechtliche
Verwarnung oder zumindest eine einschlägige Ermahnung zur Verhaltensänderung
voranzugehen. Dies hat in besonderem Mass bei Personen zu gelten, welche sich
bei Inkrafttreten des Art. 63 Abs. 2 AIG bereits weit über 15 Jahre
ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hatten, konnte
diesen doch die Niederlassungsbewilligung bis Ende 2018 nicht wegen
Sozialhilfebezugs widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AIG in der
Fassung vom 16. Dezember 2005 bzw. 19. Juni 2015 [AS 2007
5437.
ff., 5456; 2016 1249 ff., 1263]; zum Ganzen ausführlich VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326, E. 5 mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 2000 auf Sozialhilfe angewiesen. Bis
Anfang September 2019 belief sich die Summe der ihr und ihrer Familie
ausgerichteten Fürsorgeleistungen auf knapp Fr. 455'000.-; der Bezug
dauert bis heute an. Somit sind die retrospektiven Kriterien der
Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn des Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG bei der Beschwerdeführerin erfüllt (vgl. BGr,
30.
Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, und 22. Juli 2011,
2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wie sich sogleich zeigt, ist sodann auch in Zukunft nicht mit
einer gänzlichen Ablösung des Ehepaars von der Sozialhilfe zu rechnen:
3.1.1
Die Beschwerdeführerin ging zuletzt im Jahr 2011 einer
Teilzeiterwerbstätigkeit nach und bemühte sich eigenen Angaben zufolge seither
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr um eine neue Stelle. Im Herbst 2011
meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden sowie körperliche
Schmerzen zum Bezug einer IV-Rente an. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom
31.
Mai 2017 nach eingehenden Abklärungen zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und namentlich deren Begutachtung im Jahr 2016 (definitiv)
abgewiesen. Diese Verfügung schützten das Sozialversicherungsgericht mit Urteil
vom 31. Oktober 2017 (IV.2017.00741) und das Bundesgericht mit Urteil vom
16.
März 2018 (9C_920/2017). Dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
lässt sich dabei entnehmen, dass die (schlüssige und nachvollziehbare)
Begutachtung der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass deren objektivierbare
Beschwerden lediglich leicht ausgeprägt seien und bei ihr "zu keiner Zeit
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden" habe, sondern vielmehr
von "einem zielgerichteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik
auszugehen" sei. Namentlich hätten sich erhebliche Zweifel daran ergeben,
dass bei der Beschwerdeführerin überhaupt eine Erkrankung aus dem
psychiatrischen Fachgebiet vorliege; falls dies der Fall sei, wäre diese als –
sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende – Neurasthenie (Nervenschwäche)
einzuordnen.
Einem aktuellen ärztlichen
Bericht von E vom Mai 2019 zufolge soll die Beschwerdeführerin dagegen seit
über zehn Jahren zu 100 % arbeitsunfähig sein. Sie leide – so der Bericht
konkret – seit 2007 an verschiedenen psychischen Beeinträchtigungen, weshalb
2019.
eine IV-Neuanmeldung geplant sei. Bislang scheint allerdings noch kein
neues IV-Gesuch eingereicht worden zu sein. Auch in der Beschwerde vom
19.
Mai 2020 wird die Gesuchseinreichung jedenfalls bloss in Aussicht
gestellt und im weiteren Verfahrensverlauf keine entsprechende Anzeige gemacht.
Die Zusprache einer IV-Rente an die Beschwerdeführerin ist somit aktuell nicht
zu erwarten. Dies hat umso eher zu gelten, als der vorgenannte Bericht von E
nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand seit der
Prüfung durch das zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht massgeblich
verändert haben sollte. Sämtliche darin diagnostizierten Beschwerden sollen
laut den berichterstattenden Ärzten vielmehr schon seit 2007 bestehen; auf das
dieser Erkenntnis widersprechende Gutachten aus dem Jahr 2016 aber wird, was in
solchen Fällen angezeigt wäre, nicht eingegangen.
3.1.2
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist bereits seit dem Jahr 2007 ohne
Anstellung und gemäss einem aktuellen ärztlichen Bericht von E vom Januar 2020 seit
Jahren zu 100 % arbeitsunfähig "aufgrund chronischer […] Schmerzen
infolge eines Unfalls 2007, zudem [verschiedene psychische
Beeinträchtigungen]".
Ein erstes Gesuch von C um Zusprache einer IV-Rente war
jedoch im April 2011 ebenfalls abgewiesen worden, und auf ein zweites Gesuch
trat die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich im Jahr 2014 nicht ein (vgl.
ausführlich VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00341, E. 3.1, auch zum
Folgenden). Gegenwärtig ist zwar ein weiteres IV-Verfahren bei der SVA Zürich
hängig, die Zusprache einer Rente erscheint allerdings auch beim Ehemann der
Beschwerdeführerin wenig wahrscheinlich, da in der Sache unlängst ein negativer
Vorbescheid erging und hinsichtlich des Beweiswerts des dem Gesuch zugrunde
gelegten ärztlichen Berichts von E vom Januar 2020 erhebliche Zweifel
angebracht sind.
3.2
Damit ist
weder bei der Beschwerdeführerin noch bei ihrem Ehemann davon auszugehen, dass
sie künftig einer (einigermassen) existenzsichernden Tätigkeit werden nachgehen
können oder ihnen eine IV-Rente zugesprochen würde, welche ihnen eine Loslösung
von der Sozialhilfe erlaubte.
Folglich erfüllt die Beschwerdeführerin nicht nur den
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG (in Verbindung mit
Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG), sondern auch den in Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG statuierten.
3.3
Was die
Prüfung der Verhältnismässigkeit eines ausländerrechtlichen Einschreitens wegen
des geschilderten erheblichen Sozialhilfebezugs anbelangt, erweist sich dieser
auch als verschuldet. Wie erwähnt, wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um
eine IV-Rente mit Verfügung vom 31. Mai 2017 abgelehnt, weil bei ihr
gemäss den angeordneten medizinischen Abklärungen keine gesundheitliche
Beeinträchtigung vorliege, welche ihre Arbeitsfähigkeit einschränke. An diesem
(gerichtlich überprüften) Befund vermögen die vagen Vorbringen der
Beschwerdeführerin im ausländerrechtlichen Verfahren und der Bericht von E vom
Mai 2019, wonach Erstere seit dem Jahr 2008 arbeitsunfähig sei, keine
ernsthaften Zweifel zu wecken. Besagter Bericht stellt nicht nur keine
unabhängige Begutachtung dar (vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010,
E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 20. März 2019,
VB.2018.00783, E. 3.2.2), er setzt sich auch nicht mit der gutachterlichen
Abklärung der Beschwerdeführerin und dem abweisenden Rentenbescheid der SVA
Zürich auseinander, obschon dies aufgrund der offensichtlichen inhaltlichen
Diskrepanzen angezeigt gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin erscheint damit seit
Jahren sowohl aus familiären – ihre Kinder benötigen schon lange keine
eingehende Betreuung mehr – als auch gesundheitlichen Gründen nicht oder
jedenfalls nur geringfügig in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Gleichwohl
bemühte sie sich nicht um die Ausschöpfung ihres Erwerbspotenzials, obschon ihr
spätestens nach dem Abschluss des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens
bewusst sein musste, dass sie die ärztlichen Zeugnisse, welche ihr eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, nicht generell von der Suche und
Aufnahme eines existenzsichernden Erwerbs befreiten.
Bei Betrachtung der Akten fällt allerdings auf, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bislang nicht ausländerrechtlich verwarnt
worden sind. Der Beschwerdegegner hatte die beiden lediglich kurz vor Inkrafttreten
des revidierten Art. 63 Abs. 2 AIG "im Sinne von Art. 56
Abs. 1 AuG" darauf hingewiesen, dass der Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligungen geprüft werde, falls sie weiterhin nicht in der
Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne
Sozialhilfe zu bestreiten ("Hinweis auf die Folgen des Bezugs von
Sozialhilfe"; nach der per 1. Januar 2019 ausser Kraft gesetzten
Fassung des Art. 56 Abs. 1 AIG [AS 2007 5437 ff., 5452] sorgen
"Bund, Kantone und Gemeinden […] für eine angemessene Information der
Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der
Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten"). Bei der besagten
Mitteilung handelt es sich augenscheinlich um ein Standardschreiben ohne
Bezugnahme auf die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann konkret
bezogenen Fürsorgeleistungen und ihr Verschulden. Auch wenn nicht jeder
ausländerrechtlichen Massnahme eine formelle Verwarnung vorauszugehen hat, wäre
hier aufgrund der konkreten Umstände, namentlich der langen Dauer des
Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihrer früheren Flüchtlingseigenschaft,
vor der Anwendung der neuen ungünstigeren ausländerrechtlichen Regelung in
Art. 63 AIG eine explizitere Verwarnung oder zumindest Ermahnung zur
Verhaltensänderung angezeigt gewesen (vgl. zum Ganzen auch VGr, 21. Oktober
2020, VB.2020.00326, E. 5). Die Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2
AIG erweist sich hier deshalb ebenso wenig als verhältnismässig, wie es ein auf
Art. 63 Abs. 1 AIG gestützter Bewilligungswiderruf und die Wegweisung
der Beschwerdeführerin wären.
Dispositiv
Demnach ist die Rückstufung aufzuheben und die
Beschwerdeführerin stattdessen unter Androhung des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung
nach Art. 63 Abs. 1 oder aber Abs. 2 AIG zu verwarnen. Dabei sei
für den Fall der künftigen erneuten Anordnung einer Rückstufung daran erinnert,
dass diese die vorgängige Abklärung der konkreten Verhältnisse der betroffenen
Person sowie – wenn wie hier gleichzeitig ein Widerruf nach Art. 63
Abs. 1 AIG im Raum steht – eine sorgfältige Prüfung der
Verhältnismässigkeit auch dieser Massnahme erfordert. Die Rückstufung muss
zudem den damit verfolgten Zweck auch wirklich erreichen können und insofern
gegenüber der hiermit erfolgten Verwarnung aus ausländerrechtlicher Hinsicht
einen Mehrwert bringen (vgl. VGr, 26. November 2020, VB.2020.00352,
E. 3). Andernfalls ist sie ungeeignet und aus diesem Grund
unverhältnismässig. Hier bestehen aber aufgrund der Sachlage erhebliche Zweifel
an der Eignung der betreffenden Massnahme.
3.4 Bei der
näheren Ausgestaltung der Verwarnung bzw. der Bestimmung des von der
Beschwerdeführerin erwarteten Verhaltens ist an die Bedingungen anzuknüpfen,
die der Beschwerdegegner in der Verfügung vom 10. Februar 2020 festgelegt
hat. Es ist allerdings stärker den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu
tragen. Grundsätzlich gilt, dass von einer ausländischen Person kein Ziel
verlangt werden kann, dessen Erreichung ihr nicht möglich bzw. zumutbar ist
oder das vom Verhalten Dritter bzw. von äusseren Umständen abhängt.
Entsprechend darf der grundsätzlich arbeitsfähigen
Beschwerdeführerin nicht die Vorgabe gemacht werden, eine Erwerbstätigkeit im ersten
Arbeitsmarkt aufzunehmen, da die Verwirklichung dieser Vorgabe nicht von ihr
allein abhängt, sondern auch von der Bereitschaft potenzieller Arbeitgebender,
sie anzustellen. Die angedrohte schwerwiegendere ausländerrechtliche Massnahme
ist deshalb bloss davon abhängig zu machen, dass sich die Beschwerdeführerin ernsthaft
um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt bemüht, um sich so umfassend und rasch
wie möglich von der Sozialhilfe zu lösen. Was schliesslich die Vorgabe anbelangt,
einen Sprach- bzw. Alphabetisierungskurs zu besuchen, ist selbige nicht zu
beanstanden, stellte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz doch noch in
Aussicht, sich ohnehin für einen Alphabetisierungskurs anzumelden und die
Kursbestätigung Ende April 2020 einzureichen.
3.5 Somit ist
die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung ihrer Beschwerde nach
Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen unter der Androhung, dass der
Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung unter gleichzeitiger Wegweisung
(Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) oder Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung (Art. 63 Abs. 2 AIG) geprüft und
gegebenenfalls angeordnet wird, wenn sie sich nicht ernsthaft um die
Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse und eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt
bemüht.
4.
Da die Rückstufung zwar aufgehoben, die Beschwerdeführerin
jedoch auch im Hinblick auf eine Wegweisung verwarnt wird, liegt nur ein
hälftiges Obsiegen vor. Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens sind
daher dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. April
2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 10. Februar 2020 werden
aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 14. April 2020 werden die
Kosten des Rekursverfahren der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je
zur Hälfte auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …