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Entscheid

VB.2020.00345

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00345

21. Oktober 2020Deutsch13 min

(URT.2020.22146)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00345

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2. B,

Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch

Beschwerdeführerin 1 (Mutter),

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist eine 1987 geborene chinesische Staatsangehörige. Sie heiratete am

6. Mai 2011 in Hong Kong den Schweizer Bürger D, geboren 1973. Aus der Ehe

ging 2012 die Tochter B hervor, die wie ihr Vater das Schweizer Bürgerrecht

besitzt. Sie reiste am 26. September 2012 in die Schweiz ein und erhielt im

Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern

mit Gültigkeit bis am 26. September 2013. Nach einem mehrmonatigen

Aufenthalt in Hong Kong reiste A am 26. Dezember 2013 wieder in die

Schweiz ein und erhielt (erneut) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim

Ehemann, diesmal im Kanton Zürich. Nachdem die eheliche Gemeinschaft am

1. Oktober 2015 definitiv aufgegeben worden war, wurde B für die Dauer des

Getrenntlebens unter die Obhut von A gestellt; die elterliche Sorge verlieb bei

beiden Eltern. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde in der Folge in Bejahung

eines nachehelichen Härtefalls verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am

25. Dezember 2017. Am 2. November 2017 ersuchte A um Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung.

B. Seit

dem 1. März 2014 bezieht A (gemeinsam mit ihrer Tochter und bis zur

Trennung von D gemeinsam mit diesem) Sozialhilfe. Zwischen dem 1. Januar

2016 und dem 31. Oktober 2018 bezogen sie und ihre Tochter Sozialhilfe in der

Höhe von Fr. 135'966.30. Mit Schreiben vom 28. April 2016 wurde A vom

Migrationsamt auf die möglichen Folgen eines fortdauernden Sozialhilfebezugs

hingewiesen.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Februar 2019 das Gesuch von A um

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 20. April 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A

zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 20. Juli 2020

(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte dieser die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in

Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Hiergegen liessen A und B am 22. Mai 2020 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

"die angefochtene Verfügung" aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 9. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt

erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung der

Familiengemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann in Anwendung von Art. 50

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20) verlängert. Dieser Anspruch erlischt, wenn

Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1

lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine

Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die

ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und

in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt

sich der Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 25. März 2020,

VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1 – 21. August 2019, VB.2019.00322,

E. 2.1 – 21. August 2018, VB.2018.00239, E. 3.1; vgl. BGE 123 II 529

E. 4; Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar 2019 [Massnahmenpraxis

bei Sozialhilfeabhängigkeit], Ziff. 4.1). Dabei muss konkret die Gefahr

einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe

finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr,

11.

September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3 – 22. Juli 2011,

2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019,

VB.2018.00423, E. 3.1).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann bzw. Vater wurden seit dem

24.

Februar 2014 von der Sozialhilfe unterstützt. Zwischen dem

1.

Januar 2016 und Ende Oktober 2018 bezogen die Beschwerdeführerinnen

Sozialhilfe in Höhe von Fr. 135'966.30. Die Kriterien der

Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der

Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 10. November 2016,

2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, je

mit zahlreichen Hinweisen).

In diesem Kontext sind die Beschwerdeführerinnen darauf

hinzuweisen, dass Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche

Einheit zu betrachten sind: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare

gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten

der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210])

– auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 27. September 2019,

2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 13. Februar 2020,

VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2). Die

Beschwerdeführerinnen dringen schon deshalb mit ihrem Vorbringen nicht durch,

die Fürsorgeleistungen für den Ehemann sollten ihnen nicht angerechnet werden.

Hinzu kommt, dass auch der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 1

(gemeinsam mit ihrer Tochter) seit der Trennung von ihrem Ehemann die Kriterien

der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs erfüllt.

2.2.2

Zur Prognose der Entwicklung der

finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben in Hong Kong die Primarschule

sowie die Oberstufe besucht und zudem eine zweijährige Ausbildung abgeschlossen

hat. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 bis heute ging sie jedoch

nie einer Erwerbstätigkeit nach. Die anlässlich der polizeilichen Befragung

behaupteten Suchbemühungen als Babysitter blieben auch vor Verwaltungsgericht

unbelegt. Gleich verhält es sich mit der in der Beschwerdeschrift behaupteten

Anstellung "seit Mitte Mai" in einem Restaurant in E. Der Arbeitsvertrag,

der gemäss Beschwerdeschrift nachgereicht werden sollte, liegt dem Gericht

nicht vor. Gemäss Auskunft der Sozialbehörde E vom 30. Januar 2018

könne "leider auch längerfristig nicht mit einer Ablösung [von der

Sozialhilfe] gerechnet werden".

2.2.3

Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die

Beschwerdeführerin 1 weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu

bejahen.

2.3

Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei

– wie vorliegend unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen

Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 96

Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 –

20.

Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die

Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre

bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu

berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 –

20.

Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014,

2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom

20.

November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie

die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein

Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten

ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs-

und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das

Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu

rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285

E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen).

Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1

BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt

werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8

Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36

Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und

der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach

Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche

(BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014,

E. 2.3).

2.3.1

Der Beschwerdeführerin 1 ist grundsätzlich kein Vorwurf

zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Februar 2012)

keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber

selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise)

Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte

Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 –

15.

Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016,

E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Aus

den Akten geht nicht hervor, in welchem Umfang D zwischen Februar 2012 und

Februar 2015 berufstätig war und ob auch er während dieser Zeit die

Dispositiv

Kinderbetreuung mindestens teilweise hätte übernehmen können. Demnach ist der

Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin in den ersten Jahren nach der Geburt

entschuldbar, zumal sie sich nachweislich vorwiegend um die Kinderbetreuung

gekümmert hat (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2).

Seit Februar 2015 wäre der Beschwerdeführerin 1 aber

grundsätzlich eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Ebenfalls zu

berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die

Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Sozialhilfebezugs vom

Beschwerdegegner mit Schreiben vom 28. April 2016 auf die möglichen Folgen

eines fortdauernden Sozialhilfebezugs hingewiesen wurde. Sie

hatte somit Kenntnis davon, dass von ihr entsprechende Anstrengungen erwartet

wurden, und war auch über die möglichen Konsequenzen informiert. Gemäss

Auskunft der Sozialbehörde E vom 30. Januar 2018 weigere sich die

Beschwerdeführerin 1, einen Deutschkurs zu besuchen oder an einem

Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Sie komme "in absolut keiner

Weise ihrer Schadenminderungspflicht nach". Dass sie seit "Mitte

August [2018]" grundsätzlich bereit wäre, einen Deutschkurs zu besuchen,

dies aber nur, wenn der Kurs in E stattfindet, wirkt sich kaum zu ihren Gunsten

aus. Denn es wäre ihr problemlos möglich, einen Deutschkurs etwa in Zürich zu

besuchen, zumal die Beschwerdeführerin 2 den Kindergarten bzw. nunmehr die

Primarschule besucht und zusätzliche Betreuungstage in der Kinderkrippe von der

Gemeinde E finanziert werden. Der anlässlich der polizeilichen Befragung

erwähnte sechsmonatige Deutschkurs blieb unbelegt, und die Be­fragung fand auf

"Chinesisch" statt.

Zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin

(mittelgradige bis schwere depressive Episode sowie Bulimia nervosa) ist

festzuhalten, dass diese gemäss den medizinischen Unterlagen zwar einer

regelmässigen Therapie bedürfen, diese jedoch ambulant stattfinden könne. Des

Weiteren geht daraus hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 erstmals

am 28. September 2017 in Behandlung begeben habe; dass vor diesem

Zeitpunkt bereits gesundheitliche Probleme bestanden hätten, wird nicht

behauptet und geht auch nicht aus den Akten hervor. Sodann habe die

Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Sozialbehörde E angegeben, dass sie sich

seit Mai 2018 nicht mehr in ärztlicher Behandlung befinde. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

oder sonstige aktuelle medizinische Berichte wurden denn auch weder im Rekurs-

noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Des Weiteren gab die

Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer Befragung an, dass sie in der

Schweiz "gesundheitlich Stabil" sei. Demnach ist nicht erstellt, dass

die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der

Lage wäre, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen und so ihrer

Schadenminderungspflicht nachzukommen.

2.3.2

Insgesamt trifft die Beschwerdeführerin 1 ein erhebliches Verschulden

an ihrem Sozialhilfebezug, da sie seit ihrer Einreise in die Schweiz keine

Arbeitsstelle innehatte und daneben keinerlei Bemühungen zum Spracherwerb oder

sonstige Anstrengungen zu Aus- oder Weiterbildung ersichtlich sind (vgl. VGr, 25. März

2020, VB.2019.00709, E. 2.3.2 – 21. August 2019, VB.2019.00322,

E. 4.2 Abs. 2). Zusätzlich fällt ihre diesbezügliche Verweigerungshaltung

negativ ins Gewicht.

2.4 Zuungunsten

der Beschwerdeführerin 1 ist sodann zu gewichten, dass gegen sie ein

Verlustschein in der Höhe von Fr. 3'723.50 verzeichnet ist. Ausserdem

wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juni

2015 wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, unter

Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-

bestraft. Sozialen Kontakt in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin 1

gemäss eigenen Angaben mit einer Nachbarin sowie der Mutter einer Freundin

ihrer Tochter.

2.5

2.5.1

Die Beschwerdeführerin 1 hält sich seit Dezember 2012 und somit

seit rund 8 Jahren in der Schweiz auf. Sie reiste als rund 24-Jährige

letztmals in die Schweiz ein; die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte

sie in ihrer Heimat. Dort hat sie gemäss eigenen Angaben auch

während insgesamt 14 Jahren die Schule besucht und eine Ausbildung

abgeschlossen. In China hat die Beschwerdeführerin 1 mit Ausnahme

zweier Geschwister keine Verwandte; ihre Eltern sind bereits verstorben. Mit

ihrem Bruder und ihrer Schwester habe sie seit 5 Jahren keinen Kontakt

mehr. In Hong Kong habe sie aber eine Freundin, welche sie alle 2 Jahre besuche.

Insgesamt wäre der Beschwerdeführerin 1 eine Wiedereingliederung

in China zumutbar.

2.5.2

Das private Interesse der Beschwerdeführerin 1 an einem Verbleib in

der Schweiz gründet in der Tatsache, dass ihre Schweizer Tochter hier lebt. Die

Beschwerdeführerin 2 wurde hier geboren und verbrachte ihr bisheriges

Leben – mit Ausnahme eines 5-monatigen Aufenthalts in China als Kleinkind – in

der Schweiz. Sie ist heute rund 8 ½ Jahre alt und besucht hier die Schule.

Da sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, wäre ihr eine Ausreise gemeinsam mit

ihrer Mutter grundsätzlich zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin 2 offenbar

auch Kantonesisch und Englisch spricht. Ihr gesamtes Umfeld befindet

sich jedoch in der Schweiz. Ausserdem scheint eine Betreuung durch D nicht in

Betracht zu kommen, da seit mehreren Jahren nur noch selten Kontakt zwischen

ihm und seiner Tochter besteht. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin 1

würde demnach auch die Ausreise der Beschwerdeführerin 2 bedeuten, was für

Letztere mit weitreichenden Folgen verbunden wäre.

2.5.3 Insgesamt überwiegt nach dem Gesagten

derzeit das Interesse der Beschwerdeführerin 2, gemeinsam mit ihrer

Mutter hier aufwachsen zu können. Die Wegweisung der

Beschwerdeführerin 1 ist demnach als unverhältnismässig zu qualifizieren.

Die Beschwerdeführerin 1 ist jedoch mit

Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle

Situation bezieht und sie nicht davon entbindet, sich in Zukunft verstärkt für

die Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere in den

Arbeitsmarkt einzusetzen und auch sonst zu keinen weiteren Klagen Anlass zu

geben. Sollten daher bei ihr in Zukunft keine ernsthaften Anstrengungen

zur beruflichen und sprachlichen Integration erkennbar sein, wäre ihr Aufenthaltsstatus

erneut zu prüfen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1

zu verlängern.

Die Beschwerdeführerin 1 ist gestützt auf

Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.

4.

Ausgangsgemäss sind die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

5. Februar 2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des

Rekursentscheids vom 20. April 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt

wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 zu

verlängern.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom

20. April 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und

wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Beschwerdeführerin 1 wird verwarnt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung

an …