VB.2020.00345
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00345
21. Oktober 2020Deutsch13 min
(URT.2020.22146)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00345
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2. B,
Beschwerdeführerin 2 gesetzlich vertreten durch
Beschwerdeführerin 1 (Mutter),
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist eine 1987 geborene chinesische Staatsangehörige. Sie heiratete am
6. Mai 2011 in Hong Kong den Schweizer Bürger D, geboren 1973. Aus der Ehe
ging 2012 die Tochter B hervor, die wie ihr Vater das Schweizer Bürgerrecht
besitzt. Sie reiste am 26. September 2012 in die Schweiz ein und erhielt im
Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Luzern
mit Gültigkeit bis am 26. September 2013. Nach einem mehrmonatigen
Aufenthalt in Hong Kong reiste A am 26. Dezember 2013 wieder in die
Schweiz ein und erhielt (erneut) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim
Ehemann, diesmal im Kanton Zürich. Nachdem die eheliche Gemeinschaft am
1. Oktober 2015 definitiv aufgegeben worden war, wurde B für die Dauer des
Getrenntlebens unter die Obhut von A gestellt; die elterliche Sorge verlieb bei
beiden Eltern. Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde in der Folge in Bejahung
eines nachehelichen Härtefalls verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am
25. Dezember 2017. Am 2. November 2017 ersuchte A um Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung.
B. Seit
dem 1. März 2014 bezieht A (gemeinsam mit ihrer Tochter und bis zur
Trennung von D gemeinsam mit diesem) Sozialhilfe. Zwischen dem 1. Januar
2016 und dem 31. Oktober 2018 bezogen sie und ihre Tochter Sozialhilfe in der
Höhe von Fr. 135'966.30. Mit Schreiben vom 28. April 2016 wurde A vom
Migrationsamt auf die möglichen Folgen eines fortdauernden Sozialhilfebezugs
hingewiesen.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 5. Februar 2019 das Gesuch von A um
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 20. April 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A
zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 20. Juli 2020
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte dieser die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'410.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in
Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Hiergegen liessen A und B am 22. Mai 2020 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
"die angefochtene Verfügung" aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 9. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt
erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung der
Familiengemeinschaft mit ihrem Schweizer Ehemann in Anwendung von Art. 50
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20) verlängert. Dieser Anspruch erlischt, wenn
Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1
lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine
Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die
ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und
in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Praxisgemäss rechtfertigt
sich der Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 25. März 2020,
VB.2019.00709, E. 2.2 Abs. 1 – 21. August 2019, VB.2019.00322,
E. 2.1 – 21. August 2018, VB.2018.00239, E. 3.1; vgl. BGE 123 II 529
E. 4; Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar 2019 [Massnahmenpraxis
bei Sozialhilfeabhängigkeit], Ziff. 4.1). Dabei muss konkret die Gefahr
einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in Betracht, wenn eine Person hohe
finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr,
11.
September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.3 – 22. Juli 2011,
2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen; VGr, 29. Mai 2019,
VB.2018.00423, E. 3.1).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerinnen und ihr Ehemann bzw. Vater wurden seit dem
24.
Februar 2014 von der Sozialhilfe unterstützt. Zwischen dem
1.
Januar 2016 und Ende Oktober 2018 bezogen die Beschwerdeführerinnen
Sozialhilfe in Höhe von Fr. 135'966.30. Die Kriterien der
Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der
Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 10. November 2016,
2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, je
mit zahlreichen Hinweisen).
In diesem Kontext sind die Beschwerdeführerinnen darauf
hinzuweisen, dass Ehegatten im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche
Einheit zu betrachten sind: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare
gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten
der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210])
– auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 27. September 2019,
2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 13. Februar 2020,
VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2). Die
Beschwerdeführerinnen dringen schon deshalb mit ihrem Vorbringen nicht durch,
die Fürsorgeleistungen für den Ehemann sollten ihnen nicht angerechnet werden.
Hinzu kommt, dass auch der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 1
(gemeinsam mit ihrer Tochter) seit der Trennung von ihrem Ehemann die Kriterien
der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs erfüllt.
2.2.2
Zur Prognose der Entwicklung der
finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben in Hong Kong die Primarschule
sowie die Oberstufe besucht und zudem eine zweijährige Ausbildung abgeschlossen
hat. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2012 bis heute ging sie jedoch
nie einer Erwerbstätigkeit nach. Die anlässlich der polizeilichen Befragung
behaupteten Suchbemühungen als Babysitter blieben auch vor Verwaltungsgericht
unbelegt. Gleich verhält es sich mit der in der Beschwerdeschrift behaupteten
Anstellung "seit Mitte Mai" in einem Restaurant in E. Der Arbeitsvertrag,
der gemäss Beschwerdeschrift nachgereicht werden sollte, liegt dem Gericht
nicht vor. Gemäss Auskunft der Sozialbehörde E vom 30. Januar 2018
könne "leider auch längerfristig nicht mit einer Ablösung [von der
Sozialhilfe] gerechnet werden".
2.2.3
Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin 1 weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu
bejahen.
2.3
Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] bei
– wie vorliegend unstreitig – eröffnetem Schutzbereich der konventionsrechtlichen
Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK; Art. 96
Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 –
20.
Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die
Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre
bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu
berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 –
20.
Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014,
2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben des Übereinkommens vom
20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie
die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher Natur soll ein
Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und obhutsberechtigten
ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn namentlich ordnungs-
und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die damit für das
Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden Folgen zu
rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285
E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen).
Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1
BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt
werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36
Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und
der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach
Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche
(BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014,
E. 2.3).
2.3.1
Der Beschwerdeführerin 1 ist grundsätzlich kein Vorwurf
zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer Tochter (im Februar 2012)
keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber
selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder eine (teilweise)
Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte
Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 –
15.
Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016,
E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Aus
den Akten geht nicht hervor, in welchem Umfang D zwischen Februar 2012 und
Februar 2015 berufstätig war und ob auch er während dieser Zeit die
Dispositiv
Kinderbetreuung mindestens teilweise hätte übernehmen können. Demnach ist der
Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin in den ersten Jahren nach der Geburt
entschuldbar, zumal sie sich nachweislich vorwiegend um die Kinderbetreuung
gekümmert hat (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2).
Seit Februar 2015 wäre der Beschwerdeführerin 1 aber
grundsätzlich eine Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar. Ebenfalls zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die
Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Sozialhilfebezugs vom
Beschwerdegegner mit Schreiben vom 28. April 2016 auf die möglichen Folgen
eines fortdauernden Sozialhilfebezugs hingewiesen wurde. Sie
hatte somit Kenntnis davon, dass von ihr entsprechende Anstrengungen erwartet
wurden, und war auch über die möglichen Konsequenzen informiert. Gemäss
Auskunft der Sozialbehörde E vom 30. Januar 2018 weigere sich die
Beschwerdeführerin 1, einen Deutschkurs zu besuchen oder an einem
Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Sie komme "in absolut keiner
Weise ihrer Schadenminderungspflicht nach". Dass sie seit "Mitte
August [2018]" grundsätzlich bereit wäre, einen Deutschkurs zu besuchen,
dies aber nur, wenn der Kurs in E stattfindet, wirkt sich kaum zu ihren Gunsten
aus. Denn es wäre ihr problemlos möglich, einen Deutschkurs etwa in Zürich zu
besuchen, zumal die Beschwerdeführerin 2 den Kindergarten bzw. nunmehr die
Primarschule besucht und zusätzliche Betreuungstage in der Kinderkrippe von der
Gemeinde E finanziert werden. Der anlässlich der polizeilichen Befragung
erwähnte sechsmonatige Deutschkurs blieb unbelegt, und die Befragung fand auf
"Chinesisch" statt.
Zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin
(mittelgradige bis schwere depressive Episode sowie Bulimia nervosa) ist
festzuhalten, dass diese gemäss den medizinischen Unterlagen zwar einer
regelmässigen Therapie bedürfen, diese jedoch ambulant stattfinden könne. Des
Weiteren geht daraus hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 1 erstmals
am 28. September 2017 in Behandlung begeben habe; dass vor diesem
Zeitpunkt bereits gesundheitliche Probleme bestanden hätten, wird nicht
behauptet und geht auch nicht aus den Akten hervor. Sodann habe die
Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Sozialbehörde E angegeben, dass sie sich
seit Mai 2018 nicht mehr in ärztlicher Behandlung befinde. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
oder sonstige aktuelle medizinische Berichte wurden denn auch weder im Rekurs-
noch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Des Weiteren gab die
Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer Befragung an, dass sie in der
Schweiz "gesundheitlich Stabil" sei. Demnach ist nicht erstellt, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der
Lage wäre, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen und so ihrer
Schadenminderungspflicht nachzukommen.
2.3.2
Insgesamt trifft die Beschwerdeführerin 1 ein erhebliches Verschulden
an ihrem Sozialhilfebezug, da sie seit ihrer Einreise in die Schweiz keine
Arbeitsstelle innehatte und daneben keinerlei Bemühungen zum Spracherwerb oder
sonstige Anstrengungen zu Aus- oder Weiterbildung ersichtlich sind (vgl. VGr, 25. März
2020, VB.2019.00709, E. 2.3.2 – 21. August 2019, VB.2019.00322,
E. 4.2 Abs. 2). Zusätzlich fällt ihre diesbezügliche Verweigerungshaltung
negativ ins Gewicht.
2.4 Zuungunsten
der Beschwerdeführerin 1 ist sodann zu gewichten, dass gegen sie ein
Verlustschein in der Höhe von Fr. 3'723.50 verzeichnet ist. Ausserdem
wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Juni
2015 wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen, unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.-
bestraft. Sozialen Kontakt in der Schweiz hat die Beschwerdeführerin 1
gemäss eigenen Angaben mit einer Nachbarin sowie der Mutter einer Freundin
ihrer Tochter.
2.5
2.5.1
Die Beschwerdeführerin 1 hält sich seit Dezember 2012 und somit
seit rund 8 Jahren in der Schweiz auf. Sie reiste als rund 24-Jährige
letztmals in die Schweiz ein; die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte
sie in ihrer Heimat. Dort hat sie gemäss eigenen Angaben auch
während insgesamt 14 Jahren die Schule besucht und eine Ausbildung
abgeschlossen. In China hat die Beschwerdeführerin 1 mit Ausnahme
zweier Geschwister keine Verwandte; ihre Eltern sind bereits verstorben. Mit
ihrem Bruder und ihrer Schwester habe sie seit 5 Jahren keinen Kontakt
mehr. In Hong Kong habe sie aber eine Freundin, welche sie alle 2 Jahre besuche.
Insgesamt wäre der Beschwerdeführerin 1 eine Wiedereingliederung
in China zumutbar.
2.5.2
Das private Interesse der Beschwerdeführerin 1 an einem Verbleib in
der Schweiz gründet in der Tatsache, dass ihre Schweizer Tochter hier lebt. Die
Beschwerdeführerin 2 wurde hier geboren und verbrachte ihr bisheriges
Leben – mit Ausnahme eines 5-monatigen Aufenthalts in China als Kleinkind – in
der Schweiz. Sie ist heute rund 8 ½ Jahre alt und besucht hier die Schule.
Da sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, wäre ihr eine Ausreise gemeinsam mit
ihrer Mutter grundsätzlich zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin 2 offenbar
auch Kantonesisch und Englisch spricht. Ihr gesamtes Umfeld befindet
sich jedoch in der Schweiz. Ausserdem scheint eine Betreuung durch D nicht in
Betracht zu kommen, da seit mehreren Jahren nur noch selten Kontakt zwischen
ihm und seiner Tochter besteht. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin 1
würde demnach auch die Ausreise der Beschwerdeführerin 2 bedeuten, was für
Letztere mit weitreichenden Folgen verbunden wäre.
2.5.3 Insgesamt überwiegt nach dem Gesagten
derzeit das Interesse der Beschwerdeführerin 2, gemeinsam mit ihrer
Mutter hier aufwachsen zu können. Die Wegweisung der
Beschwerdeführerin 1 ist demnach als unverhältnismässig zu qualifizieren.
Die Beschwerdeführerin 1 ist jedoch mit
Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle
Situation bezieht und sie nicht davon entbindet, sich in Zukunft verstärkt für
die Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere in den
Arbeitsmarkt einzusetzen und auch sonst zu keinen weiteren Klagen Anlass zu
geben. Sollten daher bei ihr in Zukunft keine ernsthaften Anstrengungen
zur beruflichen und sprachlichen Integration erkennbar sein, wäre ihr Aufenthaltsstatus
erneut zu prüfen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1
zu verlängern.
Die Beschwerdeführerin 1 ist gestützt auf
Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
5. Februar 2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des
Rekursentscheids vom 20. April 2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt
wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 zu
verlängern.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom
20. April 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und
wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Die
Beschwerdeführerin 1 wird verwarnt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung
an …