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Entscheid

VB.2020.00348

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00348

11. November 2020Deutsch25 min

(URT.2020.22228)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00348

Urteil

der 2. Kammer

vom 11. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren am … 1963, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo

(Kinshasa), reiste am 17. September 1987 in die Schweiz, wo er

gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 11. März 1988 wurde

das Asylgesuch abgewiesen; hiergegen ergriff A ein Rechtsmittel. Gestützt auf

die am … 1989 geschlossene Ehe mit der Schweizerin C wurde A am 22. Januar

1990 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In der Folge zog A die Beschwerde

gegen den Asylentscheid zurück, worauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt

abgeschrieben wurde. Am 15. September 1993 wurde die Ehe geschieden. Die

Aufenthaltsbewilligung wurde A verlängert, zuletzt bis 3. November 2018. A

ist Vater von fünf Kindern (D, geboren 1976; E, geboren 1976; F, geboren 1983;

G, geboren 1993; H, geboren 1996).

B. Seit

dem 1. April 2000 wird A von der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Der

bezogene Betrag belief sich per 11. Februar 2020 auf Fr. 619'122.20.

Mit Verfügung vom 16. April 2015 verwarnte das Migrationsamt A wegen

dessen Sozialhilfebezugs und stellte ihm die Nichtverlängerung bzw. den

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht für den Fall, dass er weiterhin

von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Am 2. Februar 2016 und 9. Januar

2018 wies das Migrationsamt A erneut auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe

hin. Am 25. Oktober 2018 stellte A ein Gesuch um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses mit Verfügung vom

2. Juli 2019 ab und wies A aus der Schweiz weg. Zum Verlassen der Schweiz

setzte es ihm Frist bis 2. Oktober 2019.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

23.

April 2020 ab. Dabei setzte diese A eine neue Frist zum Verlassen der

Schweiz bis 23. Juli 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Mai

2020.

beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht,

der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,

seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt

anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme

zu beantragen. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der

Person von Rechtsanwalt B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine

Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Mit verschiedenen Eingaben

reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, so u. a. einen Einsatzvertrag

bei der I SA sowie seine Lohnabrechnungen für Juni bis August 2020. Mit

Eingabe vom 14. August 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sich

unterdessen von der Sozialhilfe lösen können. Ferner reichte Rechtsanwalt B

seine Honorarnote für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein.

Mit Präsidialverfügung vom

21.

Juli 2020 ersuchte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das

SEM um Zustellung der Asylakten des Beschwerdeführers. Mit Präsidialverfügung

vom 8. September 2020 wurden die Asylakten den Parteien zur freigestellten

Stellungnahme zugestellt und der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den im

Verfahren bisher nicht erwähnten Kindern D und E und deren Verbleib bzw.

Wohnort Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 21. September 2020 teilte

der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, sein Arbeitsverhältnis sei auf

den 28. August 2020 aufgelöst worden. Aufgrund dessen halte er am Gesuch

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung fest. Ferner teilte er mit, er wisse nicht,

was aus den am ... 1976 geborenen Zwillingen geworden sei und wisse nicht

einmal, ob sie noch am Leben seien.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids

(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Da die eheliche Gemeinschaft mit einer Schweizerin weniger

als fünf Jahre gelebt und noch vor Inkrafttreten des damaligen

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heute: Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG]) geschieden wurde, hat der Beschwerdeführer weder

gestützt auf die Bestimmungen des bis Ende 2007 massgebenden Bundesgesetzes

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)

noch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 50

Abs. 1 AIG (jeweils in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung)

Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 23. Mai 2018, 2C_340/2018, E. 2.3;

BGr, 19. Juli 2011, 2C_124/2011, E. 4 mit Hinweisen; VGr,

2.

März 2018, VB.2017.00791, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

3.

Der Beschwerdeführer macht aufgrund seiner langen

Aufenthaltsdauer von rund 33 Jahren in der Schweiz einen

Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend. Darauf kann sich

berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende

private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich

vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund

zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in

der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen

Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.4 und

3.8

f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). So

vermag insbesondere auch die jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit

Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu

legitimieren (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Wie

nachfolgend aufgezeigt wird, lässt die Integration des Beschwerdeführers trotz

seiner langjährigen Aufenthaltsdauer aufgrund seines jahrelangen

Sozialhilfebezugs zu wünschen übrig, weshalb er aus dem Recht auf Achtung des

Privatlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

4.

4.1

Nach

Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert

werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG

vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei

ausländischen Personen, die keinen Aufenthaltsanspruch haben, im

pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; Peter

Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 33 AIG N. 7). In solche Ermessensentscheide kann das

Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler

vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten

lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.).

4.2

Gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde

Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf

Sozialhilfe angewiesen ist. Diesen Widerrufsgrund erfüllt, wer erheblich und

dauerhaft von Sozialhilfe abhängig ist, wobei indes diese Voraussetzungen

weniger streng zu handhaben sind als beim Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013,

E. 3.2.1; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595, E. 2.2). Nach

der Rechtsprechung muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl.

BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 5.1). Neben den bisherigen und

den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen,

wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und

nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 23. Januar

2019, 2C_953/2018, E. 3.1; BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018,

E. 3.2). Ob der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges

Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der

ausgerichteten Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer

Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November

2018, 2C_13/2018, E. 3.4).

4.3

Die

Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers dauert bereits zwanzig Jahre an.

Die bezogenen Unterstützungsleistungen sind immens (insgesamt

Fr. 619'122.20). Im Zeitraum vom 31. Oktober 2018 bis

11.

Februar 2020 war die Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge

indessen nur noch marginal (Fr. 731.95). Die Vorinstanz führte diesen

bescheidenen Zuwachs zutreffend auf den bis zum Ablauf der Rahmenfrist am

15.

Januar 2020 erfolgten Bezug von Arbeitslosentaggeldern zurück.

Angesichts des bisher bezogenen Betrags und der sehr langen Dauer der

Sozialhilfeabhängigkeit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG erfüllt. Insbesondere liegt auch die Gefahr der künftigen

Fürsorgeabhängigkeit vor: Zwar konnte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020

eine unbefristete Stelle bei der I SA (im Personalverleih, vermittelt

durch die J AG) als Produktionsmitarbeiter … zu einem 80%-Pensum bei einem

Stundenlohn von Fr. 25.45 (brutto, exkl. Sonderzulagen) antreten. Dadurch

hat er sich gemäss Schreiben vom 14. August 2020 offenbar von der

Sozialhilfe lösen können; ein entsprechender Beleg wurde jedoch nicht

eingereicht. Ohnehin käme einer erst während des Verfahrens erfolgten Loslösung

nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014,

E. 2.4.4; VGr, 2. März 2018, VB.2017.00791, E. 4.3 [nicht auf

www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Da der Beschwerdeführer die Stelle als

Produktionsmitarbeiter bereits per 28. August 2020 wieder verlor und nun

auf Arbeitssuche ist und sich erneut beim RAV angemeldet hat, kann ihm keine

positive Prognose hinsichtlich der dauerhaften Loslösung von der Sozialhilfe

gestellt werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer in

der Vergangenheit nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen konnte: Wohl konnte er

zahlreiche kleinere Arbeitseinsätze leisten und im Juli 2019 eine unbefristete

Arbeitsstelle (30%-Pensum bei der K AG als Reinigungskraft bei …)

antreten, welche er aber bereits Ende August 2019 wieder verlor. Ob sich der

Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung, seines Alters

und seiner Krankheitsgeschichte nicht entsprechend in den Arbeitsmarkt habe

integrieren können, wie er vorbringt, ist unter dem Aspekt der

Verhältnismässigkeit zu prüfen und führt nicht zum Dahinfallen des

Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (vgl. BGr,

16.

November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2).

4.4

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend

zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen

der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96

AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist insbesondere zu prüfen, ob die

ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr,

31.

Oktober 2019, 2C_13/2019, E. 4.2.1; BGr, 9. August 2019,

2C_291/2019, E. 4.1). Ferner sind für die Beurteilung, ob eine auf

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte aufenthaltsbeendende

Massnahme verhältnismässig sei, namentlich die Schwere des Verschuldens der

Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die Qualität der sozialen,

kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im

Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 Abs. 2

mit Hinweisen). Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an

der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen der

ausländischen Person an einem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen.

4.5

Um ein

mögliches Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit zu beurteilen, ist auf den

beruflichen Werdegang und die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers näher

einzugehen: Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seinem

Bezug von Sozialhilfe von 1993–1995 und ab Oktober 1996–1999 arbeitslos war und

auch Arbeitslosentaggelder bezog. Einzig von Februar bis Oktober 1996 ging der

Beschwerdeführer einer existenzsichernden Arbeit nach. Während seiner

Arbeitslosigkeit wurde er von der sozialen Arbeitsvermittlung L in M

für kurzfristige Stunden- und Tageseinsätze als Hilfsarbeiter vermittelt und war

im Jahr 1999 für … als Aushilfschauffeur tätig. Von Juni bis Oktober 2001 war

er für die N AG als Aushilfe tätig. Von 2002-2008 war er wieder für die

Arbeitsvermittlung L in M als Umzugs- und Lagerarbeiter sowie als

Reinigungsmitarbeiter tätig, wobei er im Jahr 2003 keine Aufträge für die

Arbeitsvermittlung L ausführte. In seinem Verlängerungsgesuch für die

Aufenthaltsbewilligung vom 13. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer an,

zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Gemäss Schreiben seines Arztes Dr. med. O vom

1.

November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Schmerzen an beiden

Knien und am Rücken, wegen erhöhten Leberwerten, Schilddrüsenunterfunktion,

Thalassämie und psychischen Problemen (Panikattacken, Depression, Agoraphobie)

behandelt. Zudem litt der Beschwerdeführer an einer chronischen

Muskelentzündung. Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. April 2008 bei

der IV an. Am 13. November 2010 gab Dr. med. O an, der Beschwerdeführer sei seit

vier Jahren wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom

5.

Februar 2011 wies die SVA Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers ab. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen

Entscheid mit Urteil vom 31. Januar 2013 (IV.2011.00236) und attestierte

dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Dabei beurteilte es die

folgenden Diagnosen:

1.

Nicht

näher spezifizierbares generalisiertes Schmerzsyndrom

2.

Generalisierte Angststörung mit phobischen Anteilen

3.

Unklare Erhöhung der Transaminasen bei sonographisch normaler

Leberstruktur, Status nach Hepatitis B Infektion

4.

Homozygote alpha-Thalassämie ohne symptomatische Anämie

5.

Adipositas Grad I

6.

Chronische abdominelle Beschwerden ohne nachweisbaren pathologischen

Organbefund, am ehesten im Sinne eines Reizdarmsyndroms

7.

Allergische Diathese mit Nahrungsmittelallergie auf Sellerie, Apfel und

Banane, Rhinitis allergica

8.

Substituierte latente Hypothyreose

9.

Substituierte 25-OH Vitamin D-3 Hypovitaminose

10.

Lipomatie

beidseits

11.

Fibrosierende Alopezie mit

selektivem Haarschwund

Gemäss Schreiben vom 5. November 2013 von Dr. med. O könne der

Beschwerdeführer nach wie vor keiner Aktivität nachgehen. In seinen

Verlängerungsgesuchen für die Aufenthaltsbewilligungen vom 22. Oktober 2013 und

18.

Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei weiterhin zu

100.

% arbeitsunfähig. Der Hausarzt Dr. med. O bestätigte mit Schreiben vom

28.

Oktober 2014 die bisherigen Leiden des Beschwerdeführers. Im Jahr 2015

verbesserte sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und er war

gemäss Verlängerungsgesuch vom 27. Oktober 2015 wieder auf Stellensuche.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte das Sozialamt M dem

Migrationsamt dagegen wieder mit, der Beschwerdeführer sei psychisch und

physisch stark eingeschränkt und könne nicht arbeiten. Die Gesundheit lasse keine

Erwerbsintegrationsmassnahmen zu. Kurz zuvor, am 21. November 2015,

informierte Dr. med. O

das Migrationsamt über eine erfreuliche Verbesserung des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers und die Wiederaufnahme der Stellensuche. Von November

2015.

bis Dezember 2017 war der Beschwerdeführer temporär angestellt bei der

P AG (Einsatz beim …). Anschliessend arbeitete er von Juni 2019 bis August

2019.

zu 30 % für die K AG. Im August und im September 2019 leistete

er je einen eintägigen Einsatz bei der Firma Q. Gemäss eigenen Angaben ist

er seit 2020 wieder zu 80 % arbeitsfähig. Im Juni 2020 konnte er bei der

I SA (im Personalverleih, vermittelt durch J AG) im Bereich … eine

unbefristete Stelle zu einem 80%-Pensum antreten; diese Stelle verlor er

bereits per 28. August 2020 wieder.

Die Krankheits- und Arbeitshistorie des Beschwerdeführers

lässt sich wie folgt summieren: Der Beschwerdeführer leistete in den

vergangenen zwanzig Jahren primär Kurzeinsätze für

Arbeitsvermittlungsunternehmen. Während seines bald 33-jährigen Aufenthalts

ging er nur wenige Monate einer existenzsichernden Tätigkeit nach. Erst unter

dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens trat er im Juni 2020 die

80%-Stelle bei der I SA (im Personalverleih, vermittelt durch die

J AG) an, die er nach kürzester Zeit wieder verlor. Als Grund für seine

Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung gibt der Beschwerdeführer primär

gesundheitliche Gründe an, insbesondere in den Jahren 2008–2015. Indessen

plagen ihn die Leiden gemäss Angaben in der Beschwerde nicht erst seit 2008; ab

2006.

und insbesondere ab 2008 hätten sie sich lediglich in dem Masse

akzentuiert, dass an fortgesetzte Arbeitstätigkeit nicht zu denken gewesen sei.

Dagegen ging die IV im Jahr 2011 (bestätigt durch das

Sozialversicherungsgericht im Jahr 2013) davon aus, die Leiden des

Beschwerdeführers hätten keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit. Es ist dem

Beschwerdeführer zuzugestehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden im

Bewerbungsprozess sicherlich hinderlich waren. Indessen hat der Beschwerdeführer

just in der Zeitspanne, in welcher er eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit

behauptete, gemäss seinem Lebenslauf in den Jahren 2009 bis 2015 als

Selbständigerwerbender eine Boutique in der Demokratischen Republik Kongo

betrieben und war deren Inhaber. Dabei hätten seine Aufgaben im Beraten und

Verkaufen von Kleidung, Verkaufen verschiedener Rohmaterialien und Führen des

Betriebs bestanden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des

Einflusses seiner gesundheitlichen Probleme auf seine Arbeitsfähigkeit in

Widerspruch. Zugute zu halten ist ihm, dass er immer wieder Initiative zeigte,

eine Arbeit zu finden. Indessen ist nicht zu ergründen, weshalb er die letzten

33.

Jahre – selbst unter Miteinbezug seiner jahrelangen gesundheitlichen

Schwierigkeiten – nicht nutzte, um sich beruflich zu qualifizieren oder

weiterzubilden. Die Ausbildung als … im Kongo in den Jahren 1980–1983 reichte

offenkundig nicht aus, um im Schweizer Arbeitsmarkt nachhaltig Fuss zu fassen.

Ebenso bemühte er sich nicht weiter um sprachliche Integration, obwohl er

selbst davon ausgeht, die deutsche Sprache nicht sehr gut zu beherrschen. Der

Beschwerdeführer macht weiter die Faktoren fehlende Aufenthaltsbewilligung und

Alter für die Schwierigkeiten beim Berufseinstieg verantwortlich. Wohl spielt

der Faktor Alter beim 57-jährigen Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt heute

eine Rolle. Indessen besteht die unstete Erwerbssituation seit Jahrzehnten.

Ferner existiert die Ungewissheit mit Bezug auf den ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus

erst seit rund zwei Jahren; zuvor war dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung stets (zuletzt bis November 2018) verlängert worden.

Insgesamt erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit trotz zahlreicher belegter

Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers als überwiegend selbstverschuldet.

Angesichts der Dauer sowie der Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen

liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers vor.

4.6

Fraglich

ist, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung

seiner privaten Interessen und der übrigen Umstände als verhältnismässig

erweist.

4.6.1

Ins Gewicht fällt zunächst die sehr lange

Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von bald 33 Jahren.

Auch spricht der Beschwerdeführer Deutsch, wenn auch nach eigener Einschätzung

nicht sehr gut. Der auf Deutsch durchgeführten polizeilichen Befragung vom

14.

Mai 2019 konnte er zumindest folgen. Trotz langer Anwesenheitsdauer

verkehrt er gemäss Befragung vom 14. Mai 2019 primär mit Landsleuten,

welche für ihn auch Solidaritätsschreiben verfassten (siehe

Solidaritätsschreiben von …, …, …). Indessen engagierte sich auch der Pfarrer

der Kirche M für den Beschwerdeführer, welcher Teil der Kirchengemeinde

sei. Die Pfarrei sei sogar ein Stück weit dessen Familie. Auch eine

Mitarbeiterin des Restaurants …, wo der Beschwerdeführer seit vielen

Jahren regelmässig verkehrt, beschreibt den Beschwerdeführer als sehr

sympathischen Menschen. Insgesamt darf daher – trotz vorwiegend engerem Kontakt

mit Landsleuten – von einer gelungenen sozialen Integration in der Schweiz

ausgegangen werden. Auch in strafrechtlicher Hinsicht hat sich der

Beschwerdeführer grundsätzlich wohlverhalten. Dem Strafbefehl vom 10. Juni

2020.

wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, welcher eine Busse von

Fr. 300.- zur Folge hatte, kommt untergeordnete Bedeutung zu. Die

Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das

Arbeitslosenversicherungsgesetz (30 Tage Gefängnis bedingt) im Jahr 1999

liegt weit zurück und ist nur der Vollständigkeit halber aufzuführen. In

wirtschaftlicher Hinsicht vermochte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht zu

integrieren: Neben seinem langjährigen erheblichen Sozialhilfebezug weist der

Beschwerdeführer auch 16 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt

Fr. 35'294.80 auf. In beruflicher Hinsicht konnte der Beschwerdeführer

während 33 Jahren nicht Fuss fassen. Die letzte Anstellung per Juni 2020

mündete bereits zwei Monate später in einer Kündigung. Was die

Familienverhältnisse anbelangt, so weiss der Beschwerdeführer über

den Verbleib der 1976 geborenen Zwillingstöchter nichts; folglich besteht kein

Kontakt. Weitere Kinder leben in V (eine Tochter mit ihrem Kind), in W

(ein Sohn mit seinen beiden Kindern) und in Deutschland (jüngste Tochter). Zu

diesen Kindern pflegt er nur sporadischen Kontakt. Ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK zwischen dem

Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern,

welches seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist somit

von Vornherein nicht ersichtlich (vgl. dazu BGr, 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.3.2). Die gelegentlichen Kontakte liessen sich auch von

seinem Heimatland aufrechterhalten. Mit Blick auf den Kongo ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort über keine Familie mehr verfügt.

Seine Eltern und seine Schwestern sind längst verstorben. Er gibt aber an, dort

noch Kollegen zu haben. Eine gewisse Vernetzung im Heimatland dürfte somit noch

vorhanden sein. Zudem führte der Beschwerdeführer während sechs Jahren (bis

2015) eine Boutique in der Demokratischen Republik Kongo. Auch spricht der

Beschwerdeführer Lingala und Französisch, offizielle Amtssprachen der

Demokratischen Republik Kongo. Lingala ist denn auch seine Muttersprache.

4.6.2

Bei der beruflichen Wiedereingliederung

sind neben seinem Alter insbesondere seine gesundheitlichen Probleme

hinderlich: Derzeit kämpft er mit einem Rückfall betreffend psychische Probleme

(Angststörung, Agoraphobie) und muss zweimal pro Woche in die Therapie zu Dr. med. O. Weiter nimmt

er laut Befragung vom 14. Mai 2019 täglich die Medikamente … ein. Gemäss

medizinischem Consulting des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom

11.

September 2019, welches mit Blick auf den Beschwerdeführer – wohl vom

Migrationsamt – in Auftrag gegeben wurde, sind die Medikamente im Kongo

(Kinshasa) grundsätzlich erhältlich. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht

infrage gestellt. Fraglich sei aber die Zuverlässigkeit von Nachschub, die

Erhältlichkeit ausserhalb der Hauptstadt oder der Preis der Medikamente. Zwar

müsse er aktuell nicht dringend notwendige ärztliche Behandlungen aufgrund

akuter Probleme in Anspruch nehmen. Doch sei nicht absehbar, wie sich seine

gesundheitliche Situation mittel- oder langfristig weiterentwickle. Liegen im

Fall einer Rückreise aufgrund einer medizinischen Notlage im Heimatstaat

Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Betroffenen vor, so sind bei der

Interessenabwägung Elemente zu berücksichtigen, welche auch bei der Prüfung der

Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können

(Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar

2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Dabei sind nur gravierende medizinische Fälle unter die

Bestimmung zu subsumieren, namentlich schwere körperliche oder psychische

Leiden (vgl. Bolzli, Art. 83 N. 27). Es geht dabei um

lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung

der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer

menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf

die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es

ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die

betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 24. Oktober 2018,

VB.2018.00327, E. 5.3.1.1 mit Hinweisen). Tatsächlich weist die

medizinische Versorgung in Kongo nach wie vor zahlreiche Lücken auf. Ein

Krankenversicherungssystem existiert im Kongo nicht, weshalb Patienten für die

Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung angewiesen sind (vgl. BVGr,

29.

März 2016, D-1682/2015, E. 8.1). Wohl befindet sich der

Beschwerdeführer damit in einem gesundheitlich angeschlagenen Zustand, indessen

sind seine gesundheitlichen Probleme nicht als schwere körperliche oder

psychische Leiden zu qualifizieren, sodass bei einer Rückkehr nicht mit einer

erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen ist. Dass

sich sein Gesundheitszustand in Zukunft allenfalls wieder verschlechtern

könnte, begründet für sich keine Unzumutbarkeit der Rückkehr. Zudem sind die

Medikamente, die er aktuell bedarf, auch im Kongo (Kinshasa) verfügbar,

für deren Finanzierung er für die Dauer von maximal sechs Monaten medizinische

Rückkehrhilfe beantragen könnte (Art. 60 Abs. 3 lit. c AIG in

Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. d des Asylgesetzes vom

26.

Juni 1998 [AsylG] und Art. 75 der Asylverordnung 2 über

Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2], siehe dazu BVGr,

28.

Oktober 2011, E-5776/2008, E. 7.3.3).

4.7

4.7.1

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ferner auch die Prüfung der Frage,

welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen

würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als

Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in

der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit sie mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann

jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen,

sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich,

je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Betroffenen

auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die

Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Kriegs,

einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im

Heimatstaat im Fall einer Rückreise Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Betroffenen,

so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien –

wie bereits unter E. 4.6.2 erwähnt – Elemente, welche auch bei der Prüfung

der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen

können (Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr,

6.

März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; BGr, 2. Februar 2016,

2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die zuständige

Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen

zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der

Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6).

4.7.2

Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Referenzurteil vom

20.

Februar 2017 (E-731/2016, E. 7.3) zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

in den Kongo (Kinshasa) fest, dass die sozioökonomische Lage im Allgemeinen und

in Kinshasa im Besonderen prekär ist. Vor dem Hintergrund der Lage in der

Demokratischen Republik Kongo erachtet das Bundesverwaltungsgericht die

Rückkehr von Personen grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz

der betroffenen Person in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen

verfügenden Stadt im Westen des Lands war, oder wenn die Person in einer dieser

Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der

vorstehend genannten Kriterien erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch –

nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller

Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person Kinder in ihrer Begleitung

hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem

vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand

befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein

soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. auch BVGr,

6.

April 2020, E-1480/2020, E. 8.4.1; BVGr, 7. Mai 2018,

D-4980/2016, E. 8.4.3 mit weiteren Hinweisen; BVGr, 31. März 2017, D-2834/2016,

E. 5.3.2; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00327, E. 5.3.1.2).

Vorliegend

ist der Beschwerdeführer in Kinshasa geboren und wurde dort sozialisiert: So

besuchte er dort die Schulen. Ebenfalls in Kinshasa besuchte er die Schule ….

Seine Familie (Eltern und Schwestern) waren ebenfalls dort wohnhaft. Bis zum

Verlassen seines Heimatlands arbeitete er in Kinshasa, weshalb angenommen

werden kann, dass dort auch sein letzter Wohnort in der Demokratischen Republik

Kongo war und er über ein Beziehungsnetz in bzw. um Kinshasa verfügt. Entgegen

seiner Darstellung im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer

offensichtlich die Beziehungen zu seinem Heimatland weiter gepflegt: Seinem bei

den Akten liegenden Lebenslauf ist zu entnehmen, dass er 2009 bis 2015

selbständig erwerbender Inhaber und Betreiber einer Boutique in der

demokratischen Republik Kongo war. Konkret führt er aus, diesen Betrieb in der

fraglichen Zeit geführt zu haben und verschiedene Rohmaterialien und Kleider

verkauft zu haben. Eine derartige, sechs Jahre umfassende Tätigkeit ist ohne

ein gewisses soziales Netz offensichtlich nicht möglich. Dem Beschwerdeführer

ist es damit zumutbar, dieses bei seiner Rückkehr wieder zu aktivieren und –

trotz seines fortgeschrittenen Alters – auch wieder in gleicher oder ähnlicher

Art erwerbstätig zu sein.

Zusammenfassend

liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des allein

lebenden Beschwerdeführers aufgrund seines immensen Sozialhilfebezugs vor, von

welchem sich der Beschwerdeführer auch nicht mehr lösen wird. Das Gericht

verkennt nicht, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren

Verbleib in der Schweiz vor allem angesichts seines langjährigen Aufenthalts

ebenfalls sehr gross sind. Kontakte in die Schweiz kann der Beschwerdeführer

indessen über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Nicht

wesentlich ins Gewicht fallen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit die

Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.6.2). Insbesondere

aufgrund der noch vor fünf Jahren im Heimatland ausgeübten selbständigen

Erwerbstätigkeit erachtet das Gericht die Rückkehr des Beschwerdeführers noch

als verhältnismässig.

Nach

dem Gesagten liegen auch keine Vollzugshindernisse vor (Art. 83 AIG).

Die

Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG) und hat dieser keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

Nach

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Von der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers kann ausgegangen werden. Die Beschwerde erwies sich

insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer nicht als offensichtlich

aussichtslos. Demzufolge ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu

bewilligen. Ebenso war der Beizug eines Rechtsbeistands gerechtfertigt und ist

Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. In seiner Honorarnote für das Beschwerdeverfahren

vom 14. August 2020 weist Rechtsanwalt B einen Aufwand von

7,95 Stunden aus, was als angemessen erscheint. Die Honorarnote ist

insoweit zu kürzen als nur ein Stundenansatz von Fr. 220.- statt

Fr. 250.- in Anschlag zu bringen ist (vgl. § 3 der Verordnung über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Dies ergibt eine

Entschädigung von insgesamt Fr. 1'900.- (Barauslagen und Mehrwertsteuern

inbegriffen).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113

ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung

gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Rechtsanwalt B wird

für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'900.- (inklusive Auslagen und

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …