VB.2020.00349
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00349
9. Juli 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21881)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00349
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule Hottingen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtpromotion,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 2002, besuchte im Schuljahr 2018/2019 die
Klasse 01 der Wirtschaftsabteilung der Kantonsschule Hottingen. Mit Schreiben
vom 9. Juli 2019 wurde den Eltern von A mitgeteilt, dass er im
Frühlingssemester 2019 die Promotionsvoraussetzungen nicht erfülle und dies zur
Nichtpromotion mit der Möglichkeit zur Repetition führe.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A, vertreten durch seinen Vater, B,
bei der Bildungsdirektion, welche den Rekurs mit Verfügung vom 6. April
2020.
abwies (Dispositiv-Ziff. I), B die Verfahrenskosten von
Fr. 830.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zusprach.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 liess A beim
Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
"zuzüglich MWST" sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
festzustellen, dass er im Frühlingssemester 2019 die Promotionsvoraussetzungen
erfüllte. Eventualiter sei die Promotion aus anderen Gründen und in Abweichung
von den Promotionsbestimmungen von §§ 9–12 des Reglements auszusprechen,
subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über die Promotion, unter Abweichung von den
Promotionsbestimmungen von §§ 9–12, neu zu befinden. Die Bildungsdirektion
verzichtete am 15. Juni 2020 auf Vernehmlassung und die Kantonsschule Hottingen
am 16. Juni 2020 auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können
sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber
ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Entscheidung über die Promotion
eines Schülers liegt gemäss § 8 des Promotionsreglements für die Gymnasien
des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) in
der Kompetenz des Klassenkonvents, welcher sich aus allen obligatorische und
mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilenden Lehrpersonen der Klasse sowie
einem Mitglied der Schulleitung zusammensetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 1
der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]). Die §§ 9‒12 PromotionsR regeln im Detail
die Voraussetzungen für die erfolgreiche Promotion. Gemäss § 9 PromotionsR sind die Bedingungen für die Promotion erfüllt, wenn in allen
Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen
von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4
nach oben und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.
2.2
Gemäss
Semesterzeugnis des Beschwerdeführers für das Frühlingssemester 2019 betrug die
doppelte Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten 4; die Summe der
Notenabweichungen von 4 nach oben betrug 3. Aus diesem Grund erachteten die
Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz die Promotionsvoraussetzungen gemäss
§ 9 lit. a PromotionsR als nicht erfüllt.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer richtet sich vor Verwaltungsgericht nicht mehr gegen die
(ungenügende) Benotung in einzelnen Fächern. Er bringt jedoch vor, dass er in
verschiedener Weise (indirekt) diskriminiert worden sei und "dass die aktuellen
Bestimmungen [des Promotionsreglements] und der angefochtene Entscheid, der
darauf basiert, verfassungs- und konventionswidrig" seien.
3.2
3.2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darf niemand diskriminiert werden,
namentlich nicht wegen des Geschlechts. Eine indirekte oder mittelbare
Diskriminierung liegt dabei vor, wenn eine formal
geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis überwiegend die Angehörigen eines
Geschlechts gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt,
ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre (vgl. BGE 135 I 49
E. 4.1 mit Hinweisen). Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV
bestimmen, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind und das Gesetz für ihre
rechtliche und tatsächliche Gleichstellung sorgt, vor allem in Familie,
Ausbildung und Arbeit. Entsprechende Garantien sind im fast gleichlautenden
Art. 11 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Kantons Zürich
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankert (vgl. auch Art. 14
KV und dazu Giovanni Biaggini, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi
Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.
2007, Art. 11 N. 34 ff. und Art. 14 N. 22). Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] in Verbindung mit dem Recht auf
Bildung gemäss Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK ist dagegen nicht
anwendbar, da die Schweiz Letzteres (noch) nicht ratifiziert hat (vgl. https://www.coe.int/en/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/treaty/009/signatures?p_auth=Tm9kKGQb).
Die Gleichstellung der Geschlechter gemäss
Art. 8 Abs. 3 BV besagt, dass Mann und Frau ohne Rücksicht auf
gesellschaftliche Verhältnisse und Vorstellungen grundsätzlich in allen
Bereichen gleich zu behandeln sind. Die Verfassung schliesst die
Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche
Differenzierungen grundsätzlich aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann
und Frau ist nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische
oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 129 I 265 E. 3.2; BGE 126 I 1 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Stereotypisierungen
und überkommene Rollenverständnisse, so sie denn heute noch der Realität
entsprechen, vermögen eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung nicht
zu rechtfertigen (vgl. BGE 140 I 305 E. 4; BGE 138 I 265 E. 6.1;
BGE 116 V 198 E. II.2a/cc; Regina Kiener/Walter Kälin/Judith
Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 36 N. 87 f.).
Gleiches gilt für tatsächliche Unterschiede, die sich einem Geschlecht nur im
Durchschnitt zuschreiben lassen (Bundesrat, Bericht über das
Rechtsetzungsprogramm "Gleiche Rechte für Mann und Frau" vom
26.
Februar 1986, BBl 1986 I S. 1144, 1151 [Bericht
Rechtsetzungsprogramm]; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 8
BV N. 99).
Zur Gleichbehandlung der Geschlechter im
schulischen Kontext hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die strengere
Bewertung der schulischen Leistungen von Mädchen nicht mit angeblichen
Unterschieden im körperlichen Wachstum und in der seelischen Entwicklung der
Knaben und Mädchen im Alter von zehn oder elf Jahren begründen lasse. Die
Besonderheiten, die Kinder in diesem Alter kennzeichnen, liessen sich nicht
vergleichen mit den ausgeprägten Differenzierungen, die ausnahmsweise eine
Abweichung vom Grundsatz der Geschlechtergleichheit gestatteten.
Chancengleichheit im Bereich der Schule heisse, dass jeder Schüler bzw. jede
Schülerin einen individuellen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung habe,
unabhängig von der Zugehörigkeit zum einen oder anderen Geschlecht (BGE 108
Ia 22 [= Pra. 71/1982 Nr. 144] E. 5b).
3.2.2
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen darauf ab aufzuzeigen, dass
männliche Jugendliche in der gymnasialen Ausbildung indirekt diskriminiert
würden, da "Mädchen fleissiger, reifer, angepasster bei grundsätzlich
gleicher Intelligenz sind". Jungen dagegen "seien spürbar langsamer
in der Entwicklung und weniger sprach- und sozialkompetent"; "[b]ei
männlichen Jugendlichen anzutreffende Eigenschaften wie Aktivitätsdrang,
Risikobereitschaft, Spontanität, 'Mann'schaftssinn, Teamgeist, kombiniert
körperlich-geistige Funktionen würden nicht oder zu wenig bewertet". Dies
resultiere in einer tieferen "Maturitätsquote" bei Jungen; auch die
"Feminisierung der (Lehrkörper der) Gymnasien" habe vermutungsweise
einen Einfluss auf die Benachteiligung der Knaben. Damit stellt der Beschwerdeführer
primär auf Attribute ab, welche sich einem Geschlecht nur im Durchschnitt
zuschreiben lassen, und bedient sich Geschlechterstereotypen. Wie dargelegt, vermögen
diese eine Abweichung vom Grundsatz der Geschlechtergleichheit nicht zu
rechtfertigen, stellen sie doch weder einen biologischen noch einen
funktionalen Unterschied dar, der eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen
würde.
3.2.3
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass selbst dort, wo sich
geschlechtsbezogene Differenzen statistisch nachweisen lassen, solche nicht
auch im konkreten Fall vorliegen müssen (Bericht Rechtsetzungsprogramm,
S. 1150 f.). Die vom Beschwerdeführer (angeführten statistischen
Informationen sind vorliegend nicht geeignet, eine (indirekte) Diskriminierung
nachzuweisen. Die in diesem Kontext zitierte Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verwendung von Statistiken beim
Nachweis von (indirekter) Diskriminierung vermag an diesem Ergebnis ebenfalls
nichts zu ändern. Denn einerseits hat der Beschwerdeführer weiterhin die
Möglichkeit, die gymnasiale Maturität zu erreichen, weshalb die Hinweise auf
den statistisch höheren Frauenanteil bei den Maturitätsabschlüssen keine
Benachteiligung zu belegen vermögen. Andererseits dient die Beurteilung aller
Schüler anhand derselben Kriterien bzw. in denselben Promotionsfächern der
Erreichung der Chancengleichheit im Schulwesen sowie der Gleichstellung der
Geschlechter. Die Ergebnisgleichheit, welche der Beschwerdeführer offenbar
anstrebt, widerspricht dem Sinn des Egalisierungsgebots; denn es geht gerade
nicht darum, dass alles und jedes, was in der Gesellschaft geschieht, zu
gleichen Anteilen von Männern und Frauen bzw. von Knaben und Mädchen realisiert
werden soll (vgl. BGE 123 I 152 E. 5b).
3.3
Die in der
Beschwerdeschrift unter dem Titel "Diskriminierung in
concreto" gemachten Ausführungen beschränken sich darauf, verschiedene
Alternativszenarien zu diskutieren, in denen der Beschwerdeführer die
Promotionsvoraussetzungen im Frühlingssemester 2019 erfüllt hätte. So bringt er
vor, das Fach Sport hätte als Promotionsfach gewertet werden müssen, das Fach
Deutsch sei im Vergleich zu den Fremdsprachen untergewichtet worden, das
Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" sei unterbewertet und Englisch, Chemie und Physik seien dagegen
überbewertet worden. Ausserdem richtet er sich gegen das Prinzip der doppelten
negativen Kompensation, welches sich ebenfalls zuungunsten von Knaben auswirke.
Was er zur Begründung anführt, verfängt jedoch nicht bzw. beschränkt sich auf rechtspolitische
Kritik an den derzeit geltenden Bestimmungen des Promotionsreglements. Denn
gemäss § 3 Abs. 2 PromotionsR zählt jedes Promotionsfach einfach;
Abweichungen davon sind nicht vorgesehen. Sodann ist mit Blick auf die
vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts eine abweichende Gewichtung oder
Bewertung von denselben Fächern für Männer und Frauen ohnehin unzulässig, da
die unterschiedliche "seelische Entwicklung der Knaben und Mädchen" ein
solches Vorgehen nicht zu rechtfertigen vermag. Die
Beachtung von Ausnahmesituationen im Sinn der Verhältnismässigkeit steht dem
Klassenkonvent gemäss § 13 PromotionsR zu (vgl. dazu sogleich, E. 4).
Des Weiteren ist festzuhalten, dass für die
hier interessierende Fragestellung unerheblich ist, ob das Fach Sport zur
allgemeinen Hochschulreife beiträgt oder nicht; auf die in diesem Zusammenhang
beantragte Expertise kann deshalb verzichtet werden. Ausserdem ist nicht
ersichtlich, weshalb die einfache Gewichtung des Schwerpunktfachs "Wirtschaft und Recht" eine Diskriminierung des Beschwerdeführers
darstellen soll. Im Zusammenhang mit der doppelten negativen Kompensation
bringt der Beschwerdeführer primär vor, der letzten Physikprüfung, in welcher
er die Note 1,8 erhielt, sollte "keine matchentscheidende Bedeutung
zukommen". Die Umstände und Bewertung der Prüfung wurden von der
Vorinstanz bereits ausführlich behandelt; auf die entsprechenden Erwägungen
kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 70 VRG). Weshalb diese ungenügende Prüfungsnote nur beim Beschwerdeführer
nicht hätte ins Gewicht fallen sollen bzw. weshalb er aufgrund des Miteinbezugs
dieser Note diskriminiert sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan und
ist auch nicht ersichtlich.
3.4
Nach dem
Gesagten kann auf die beantragten Beweisabnahmen (entwicklungspsychologisches
Gutachten des Beschwerdeführers; Expertisen aus dem Bereich der pädagogischen
Psychologie und Erziehungswissenschaften) und weiteren Sachverhaltsabklärungen
durch das Gericht (Aufarbeitung statistischer Daten; Anfragen bei Lehrpersonen)
verzichtet werden.
3.5
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass weder die Bestimmungen des Promotionsreglements
noch der angefochtene Entscheid, der darauf basiert, das Diskriminierungsverbot
verletzen. Gleiches gilt auch für die dem Promotionsreglement zugrunde
liegenden Bestimmungen des Reglements der EDK über die Anerkennung von
gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995 (LS 410.5)
bzw. der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
vom 15. Februar 1995 (Maturitäts-Anerkennungsverordnung [MAV,
SR 413.11]). Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind
unbegründet.
4.
4.1
Gemäss
§ 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten
der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss
§§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein solcher besonderer Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann
anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder
eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache
für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen
Grunds kann mithin nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen,
wenn in jenem die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die
Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran
erkennen, dass als Folge des wichtigen Grunds ein markanter Einbruch im
Leistungsvermögen erfolgt (VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472,
E. 4.3 – 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.3.2).
In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent
indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den
Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in
seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob
der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige
Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu
erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird
aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings
nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine
Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine
Anwendung von § 13 PromotionsR besteht. Dass ein Schüler bzw. eine
Schülerin beim verfahrensmässig bedingten Verbleib im Klassenzug wieder bessere
Noten erzielt, ist nicht geeignet, einen besonderen Fall erst zu begründen
(vgl. VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2 ‒ 23. März
2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1 ff.).
4.2
Das Geschlecht des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, einen besonderen
Fall zu begründen, welcher zu einer allfälligen vom mathematisch ermittelten
Ergebnis abweichenden Promotion führen könnte, da nur vorübergehende belastende
Situationen in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind (vgl. VGr,
28.
Juni 2019, VB.2019.00112, E. 4.3 mit Hinweis). Dass der
Beschwerdeführer nun bessere Noten erzielt, ist – wie erwähnt – ebenfalls nicht
Dispositiv
geeignet, einen solchen zu begründen. Demnach kann auf die beantragte aktuelle
Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers verzichtet werden. Wenn der
Beschwerdeführer sodann vorbringt, es wäre möglich, dass bei ihm ein in
medizinischer oder entwicklungspsychologischer Hinsicht
"besonderer Fall" vorliege, so verfängt er damit ebenfalls nicht.
Denn einerseits zielt er damit wiederum auf die von ihm behauptete
"Benachteiligung von ihm und seinen männlichen Artgenossen" ab;
andererseits wäre darin keine vorübergehende Belastungssituation und somit kein
Anwendungsfall von § 13 PromotionsR zu erblicken. Im Übrigen ist nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor Erhalt des negativen
Promotionsbescheids je um Nachteilsausgleich ersucht hätte.
4.3 Demnach kam
eine Abweichung von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR beim
Beschwerdeführer nicht in Betracht; das Vorgehen des Klassenkonvents der
Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund kommt auch eine
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin nicht in Betracht.
5.
Kurz ist auf die vom Beschwerdeführer behauptete
unzulässige Verzögerung des vorinstanzlichen Entscheids einzugehen; daraus
dürften ihm keine Nachteile erwachsen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
nach Abschluss des Schriftenwechsels Ende Oktober 2019 innert rund sechs
Monaten einen Entscheid fällte; in Anbetracht der umfangreichen Rekurseingaben
und den zahlreichen Beilagen erscheint diese Verfahrensdauer gerade noch vertretbar
(vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 27c N. 19). Dass ein
Rekurs- und ein anschliessendes Beschwerdeverfahren und die dabei geltende
aufschiebende Wirkung für den Beschwerdeführer im Fall des Unterliegens (auch
vor Verwaltungsgericht) einige Unsicherheiten mit sich bringen kann, ist sodann
unvermeidlich und war dem Beschwerdeführer nicht nur von Anfang an bewusst,
sondern wurde von diesem bzw. zumindest von seinem Vater vielmehr ausdrücklich
in Kauf genommen.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass
vorliegend einzig die Nichtpromotion des
Beschwerdeführers im Frühlingssemester 2019 Streitgegenstand ist. Die von
Letzterem aufgeworfenen Fragen, in welches Semester er im Fall des Unterliegens
zurückgestuft wird und wie die seither (bestandenen) Semester berücksichtigt
werden sollen, brauchen deshalb nicht weiter vertieft zu werden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1) und ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Gemäss Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen
Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,
2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.
Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 3'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: …