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Entscheid

VB.2020.00349

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00349

9. Juli 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21881)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00349

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsschule Hottingen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtpromotion,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 2002, besuchte im Schuljahr 2018/2019 die

Klasse 01 der Wirtschaftsabteilung der Kantonsschule Hottingen. Mit Schreiben

vom 9. Juli 2019 wurde den Eltern von A mitgeteilt, dass er im

Frühlingssemester 2019 die Promotionsvoraussetzungen nicht erfülle und dies zur

Nichtpromotion mit der Möglichkeit zur Repetition führe.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A, vertreten durch seinen Vater, B,

bei der Bildungsdirektion, welche den Rekurs mit Verfügung vom 6. April

2020.

abwies (Dispositiv-Ziff. I), B die Verfahrenskosten von

Fr. 830.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in

Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zusprach.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 liess A beim

Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

"zuzüglich MWST" sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

festzustellen, dass er im Frühlingssemester 2019 die Promotionsvoraussetzungen

erfüllte. Eventualiter sei die Promotion aus anderen Gründen und in Abweichung

von den Promotionsbestimmungen von §§ 9–12 des Reglements auszusprechen,

subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über die Promotion, unter Abweichung von den

Promotionsbestimmungen von §§ 9–12, neu zu befinden. Die Bildungsdirektion

verzichtete am 15. Juni 2020 auf Vernehmlassung und die Kantonsschule Hottingen

am 16. Juni 2020 auf Beschwerdebeantwortung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können

sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber

ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober

2013, VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Entscheidung über die Promotion

eines Schülers liegt gemäss § 8 des Promotionsreglements für die Gymnasien

des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) in

der Kompetenz des Klassenkonvents, welcher sich aus allen obligatorische und

mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilenden Lehrpersonen der Klasse sowie

einem Mitglied der Schulleitung zusammensetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 1

der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]). Die §§ 9‒12 PromotionsR regeln im Detail

die Voraussetzungen für die erfolgreiche Promotion. Gemäss § 9 PromotionsR sind die Bedingungen für die Promotion erfüllt, wenn in allen

Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen

von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4

nach oben und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.

2.2

Gemäss

Semesterzeugnis des Beschwerdeführers für das Frühlingssemester 2019 betrug die

doppelte Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten 4; die Summe der

Notenabweichungen von 4 nach oben betrug 3. Aus diesem Grund erachteten die

Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz die Promotionsvoraussetzungen gemäss

§ 9 lit. a PromotionsR als nicht erfüllt.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer richtet sich vor Verwaltungsgericht nicht mehr gegen die

(ungenügende) Benotung in einzelnen Fächern. Er bringt jedoch vor, dass er in

verschiedener Weise (indirekt) diskriminiert worden sei und "dass die aktuellen

Bestimmungen [des Promotionsreglements] und der angefochtene Entscheid, der

darauf basiert, verfassungs- und konventionswidrig" seien.

3.2

3.2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darf niemand diskriminiert werden,

namentlich nicht wegen des Geschlechts. Eine indirekte oder mittelbare

Diskriminierung liegt dabei vor, wenn eine formal

geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis überwiegend die Angehörigen eines

Geschlechts gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt,

ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre (vgl. BGE 135 I 49

E. 4.1 mit Hinweisen). Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV

bestimmen, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind und das Gesetz für ihre

rechtliche und tatsächliche Gleichstellung sorgt, vor allem in Familie,

Ausbildung und Arbeit. Entsprechende Garantien sind im fast gleichlautenden

Art. 11 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Kantons Zürich

vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankert (vgl. auch Art. 14

KV und dazu Giovanni Biaggini, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi

Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc.

2007, Art. 11 N. 34 ff. und Art. 14 N. 22). Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] in Verbindung mit dem Recht auf

Bildung gemäss Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK ist dagegen nicht

anwendbar, da die Schweiz Letzteres (noch) nicht ratifiziert hat (vgl. https://www.coe.int/en/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/treaty/009/signatures?p_auth=Tm9kKGQb).

Die Gleichstellung der Geschlechter gemäss

Art. 8 Abs. 3 BV besagt, dass Mann und Frau ohne Rücksicht auf

gesellschaftliche Verhältnisse und Vorstellungen grundsätzlich in allen

Bereichen gleich zu behandeln sind. Die Verfassung schliesst die

Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche

Differenzierungen grundsätzlich aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann

und Frau ist nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische

oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 129 I 265 E. 3.2; BGE 126 I 1 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Stereotypisierungen

und überkommene Rollenverständnisse, so sie denn heute noch der Realität

entsprechen, vermögen eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung nicht

zu rechtfertigen (vgl. BGE 140 I 305 E. 4; BGE 138 I 265 E. 6.1;

BGE 116 V 198 E. II.2a/cc; Regina Kiener/Walter Kälin/Judith

Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 36 N. 87 f.).

Gleiches gilt für tatsächliche Unterschiede, die sich einem Geschlecht nur im

Durchschnitt zuschreiben lassen (Bundesrat, Bericht über das

Rechtsetzungsprogramm "Gleiche Rechte für Mann und Frau" vom

26.

Februar 1986, BBl 1986 I S. 1144, 1151 [Bericht

Rechtsetzungsprogramm]; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 8

BV N. 99).

Zur Gleichbehandlung der Geschlechter im

schulischen Kontext hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die strengere

Bewertung der schulischen Leistungen von Mädchen nicht mit angeblichen

Unterschieden im körperlichen Wachstum und in der seelischen Entwicklung der

Knaben und Mädchen im Alter von zehn oder elf Jahren begründen lasse. Die

Besonderheiten, die Kinder in diesem Alter kennzeichnen, liessen sich nicht

vergleichen mit den ausgeprägten Differenzierungen, die ausnahmsweise eine

Abweichung vom Grundsatz der Geschlechtergleichheit gestatteten.

Chancengleichheit im Bereich der Schule heisse, dass jeder Schüler bzw. jede

Schülerin einen individuellen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung habe,

unabhängig von der Zugehörigkeit zum einen oder anderen Geschlecht (BGE 108

Ia 22 [= Pra. 71/1982 Nr. 144] E. 5b).

3.2.2

Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen darauf ab aufzuzeigen, dass

männliche Jugendliche in der gymnasialen Ausbildung indirekt diskriminiert

würden, da "Mädchen fleissiger, reifer, angepasster bei grundsätzlich

gleicher Intelligenz sind". Jungen dagegen "seien spürbar langsamer

in der Entwicklung und weniger sprach- und sozialkompetent"; "[b]ei

männlichen Jugendlichen anzutreffende Eigenschaften wie Aktivitätsdrang,

Risikobereitschaft, Spontanität, 'Mann'schaftssinn, Teamgeist, kombiniert

körperlich-geistige Funktionen würden nicht oder zu wenig bewertet". Dies

resultiere in einer tieferen "Maturitätsquote" bei Jungen; auch die

"Feminisierung der (Lehrkörper der) Gymnasien" habe vermutungsweise

einen Einfluss auf die Benachteiligung der Knaben. Damit stellt der Beschwerdeführer

primär auf Attribute ab, welche sich einem Geschlecht nur im Durchschnitt

zuschreiben lassen, und bedient sich Geschlechterstereotypen. Wie dargelegt, vermögen

diese eine Abweichung vom Grundsatz der Geschlechtergleichheit nicht zu

rechtfertigen, stellen sie doch weder einen biologischen noch einen

funktionalen Unterschied dar, der eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen

würde.

3.2.3

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass selbst dort, wo sich

geschlechtsbezogene Differenzen statistisch nachweisen lassen, solche nicht

auch im konkreten Fall vorliegen müssen (Bericht Rechtsetzungsprogramm,

S. 1150 f.). Die vom Beschwerdeführer (angeführten statistischen

Informationen sind vorliegend nicht geeignet, eine (indirekte) Diskriminierung

nachzuweisen. Die in diesem Kontext zitierte Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verwendung von Statistiken beim

Nachweis von (indirekter) Diskriminierung vermag an diesem Ergebnis ebenfalls

nichts zu ändern. Denn einerseits hat der Beschwerdeführer weiterhin die

Möglichkeit, die gymnasiale Maturität zu erreichen, weshalb die Hinweise auf

den statistisch höheren Frauenanteil bei den Maturitätsabschlüssen keine

Benachteiligung zu belegen vermögen. Andererseits dient die Beurteilung aller

Schüler anhand derselben Kriterien bzw. in denselben Promotionsfächern der

Erreichung der Chancengleichheit im Schulwesen sowie der Gleichstellung der

Geschlechter. Die Ergebnisgleichheit, welche der Beschwerdeführer offenbar

anstrebt, widerspricht dem Sinn des Egalisierungsgebots; denn es geht gerade

nicht darum, dass alles und jedes, was in der Gesellschaft geschieht, zu

gleichen Anteilen von Männern und Frauen bzw. von Knaben und Mädchen realisiert

werden soll (vgl. BGE 123 I 152 E. 5b).

3.3

Die in der

Beschwerdeschrift unter dem Titel "Diskriminierung in

concreto" gemachten Ausführungen beschränken sich darauf, verschiedene

Alternativszenarien zu diskutieren, in denen der Beschwerdeführer die

Promotionsvoraussetzungen im Frühlingssemester 2019 erfüllt hätte. So bringt er

vor, das Fach Sport hätte als Promotionsfach gewertet werden müssen, das Fach

Deutsch sei im Vergleich zu den Fremdsprachen untergewichtet worden, das

Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" sei unterbewertet und Englisch, Chemie und Physik seien dagegen

überbewertet worden. Ausserdem richtet er sich gegen das Prinzip der doppelten

negativen Kompensation, welches sich ebenfalls zuungunsten von Knaben auswirke.

Was er zur Begründung anführt, verfängt jedoch nicht bzw. beschränkt sich auf rechtspolitische

Kritik an den derzeit geltenden Bestimmungen des Promotionsreglements. Denn

gemäss § 3 Abs. 2 PromotionsR zählt jedes Promotionsfach einfach;

Abweichungen davon sind nicht vorgesehen. Sodann ist mit Blick auf die

vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts eine abweichende Gewichtung oder

Bewertung von denselben Fächern für Männer und Frauen ohnehin unzulässig, da

die unterschiedliche "seelische Entwicklung der Knaben und Mädchen" ein

solches Vorgehen nicht zu rechtfertigen vermag. Die

Beachtung von Ausnahmesituationen im Sinn der Verhältnismässigkeit steht dem

Klassenkonvent gemäss § 13 PromotionsR zu (vgl. dazu sogleich, E. 4).

Des Weiteren ist festzuhalten, dass für die

hier interessierende Fragestellung unerheblich ist, ob das Fach Sport zur

allgemeinen Hochschulreife beiträgt oder nicht; auf die in diesem Zusammenhang

beantragte Expertise kann deshalb verzichtet werden. Ausserdem ist nicht

ersichtlich, weshalb die einfache Gewichtung des Schwerpunktfachs "Wirtschaft und Recht" eine Diskriminierung des Beschwerdeführers

darstellen soll. Im Zusammenhang mit der doppelten negativen Kompensation

bringt der Beschwerdeführer primär vor, der letzten Physikprüfung, in welcher

er die Note 1,8 erhielt, sollte "keine matchentscheidende Bedeutung

zukommen". Die Umstände und Bewertung der Prüfung wurden von der

Vorinstanz bereits ausführlich behandelt; auf die entsprechenden Erwägungen

kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit

§ 70 VRG). Weshalb diese ungenügende Prüfungsnote nur beim Beschwerdeführer

nicht hätte ins Gewicht fallen sollen bzw. weshalb er aufgrund des Miteinbezugs

dieser Note diskriminiert sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan und

ist auch nicht ersichtlich.

3.4

Nach dem

Gesagten kann auf die beantragten Beweisabnahmen (entwicklungspsychologisches

Gutachten des Beschwerdeführers; Expertisen aus dem Bereich der pädagogischen

Psychologie und Erziehungswissenschaften) und weiteren Sachverhaltsabklärungen

durch das Gericht (Aufarbeitung statistischer Daten; Anfragen bei Lehrpersonen)

verzichtet werden.

3.5

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass weder die Bestimmungen des Promotionsreglements

noch der angefochtene Entscheid, der darauf basiert, das Diskriminierungsverbot

verletzen. Gleiches gilt auch für die dem Promotionsreglement zugrunde

liegenden Bestimmungen des Reglements der EDK über die Anerkennung von

gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995 (LS 410.5)

bzw. der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen

vom 15. Februar 1995 (Maturitäts-Anerkennungsverordnung [MAV,

SR 413.11]). Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind

unbegründet.

4.

4.1

Gemäss

§ 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten

der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss

§§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein solcher besonderer Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann

anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder

eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache

für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen

Grunds kann mithin nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen,

wenn in jenem die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die

Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran

erkennen, dass als Folge des wichtigen Grunds ein markanter Einbruch im

Leistungsvermögen erfolgt (VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472,

E. 4.3 – 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.3.2).

In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent

indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den

Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in

seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob

der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige

Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu

erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird

aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings

nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine

Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine

Anwendung von § 13 PromotionsR besteht. Dass ein Schüler bzw. eine

Schülerin beim verfahrensmässig bedingten Verbleib im Klassenzug wieder bessere

Noten erzielt, ist nicht geeignet, einen besonderen Fall erst zu begründen

(vgl. VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2 ‒ 23. März

2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1 ff.).

4.2

Das Geschlecht des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, einen besonderen

Fall zu begründen, welcher zu einer allfälligen vom mathematisch ermittelten

Ergebnis abweichenden Promotion führen könnte, da nur vorübergehende belastende

Situationen in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind (vgl. VGr,

28.

Juni 2019, VB.2019.00112, E. 4.3 mit Hinweis). Dass der

Beschwerdeführer nun bessere Noten erzielt, ist – wie erwähnt – ebenfalls nicht

Dispositiv

geeignet, einen solchen zu begründen. Demnach kann auf die beantragte aktuelle

Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers verzichtet werden. Wenn der

Beschwerdeführer sodann vorbringt, es wäre möglich, dass bei ihm ein in

medizinischer oder entwicklungspsychologischer Hinsicht

"besonderer Fall" vorliege, so verfängt er damit ebenfalls nicht.

Denn einerseits zielt er damit wiederum auf die von ihm behauptete

"Benachteiligung von ihm und seinen männlichen Artgenossen" ab;

andererseits wäre darin keine vorübergehende Belastungssituation und somit kein

Anwendungsfall von § 13 PromotionsR zu erblicken. Im Übrigen ist nicht

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor Erhalt des negativen

Promotionsbescheids je um Nachteilsausgleich ersucht hätte.

4.3 Demnach kam

eine Abweichung von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR beim

Beschwerdeführer nicht in Betracht; das Vorgehen des Klassenkonvents der

Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund kommt auch eine

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin nicht in Betracht.

5.

Kurz ist auf die vom Beschwerdeführer behauptete

unzulässige Verzögerung des vorinstanzlichen Entscheids einzugehen; daraus

dürften ihm keine Nachteile erwachsen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz

nach Abschluss des Schriftenwechsels Ende Oktober 2019 innert rund sechs

Monaten einen Entscheid fällte; in Anbetracht der umfangreichen Rekurseingaben

und den zahlreichen Beilagen erscheint diese Verfahrensdauer gerade noch vertretbar

(vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 27c N. 19). Dass ein

Rekurs- und ein anschliessendes Beschwerdeverfahren und die dabei geltende

aufschiebende Wirkung für den Beschwerdeführer im Fall des Unterliegens (auch

vor Verwaltungsgericht) einige Unsicherheiten mit sich bringen kann, ist sodann

unvermeidlich und war dem Beschwerdeführer nicht nur von Anfang an bewusst,

sondern wurde von diesem bzw. zumindest von seinem Vater vielmehr ausdrücklich

in Kauf genommen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass

vorliegend einzig die Nichtpromotion des

Beschwerdeführers im Frühlingssemester 2019 Streitgegenstand ist. Die von

Letzterem aufgeworfenen Fragen, in welches Semester er im Fall des Unterliegens

zurückgestuft wird und wie die seither (bestandenen) Semester berücksichtigt

werden sollen, brauchen deshalb nicht weiter vertieft zu werden.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1) und ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Gemäss Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen

Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der

Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der

Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und

steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011,

2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an: …