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Entscheid

VB.2020.00352

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00352

26. November 2020Deutsch14 min

(URT.2020.22271)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00352

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1967 geborene Staatsangehörige Pakistans,

heiratete im Oktober 1997 in der Heimat den ebenfalls aus Pakistan stammenden

Schweizer C. Im Februar 2002 reiste sie ihrem Ehemann in die Schweiz nach

und erhielt hier in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

sowie im Januar 2007 die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat eine im

Juli 2004 geborene Tochter, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.

Da für A und ihre Familie seit März 2002

Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 334'000.- hatten

ausgerichtet werden müssen (Stand November 2016), widerrief das Migrationsamt

des Kantons Zürich nach einschlägiger Verwarnung am 1. Februar 2017 die Niederlassungsbewilligung

der Erstgenannten. Einem dagegen bei der Sicherheitsdirektion erhobenen Rekurs

war kein Erfolg beschieden; im anschliessenden Beschwerdeverfahren wurden der

Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion und die Verfügung des Migrationsamts

vom 1. Februar 2017 dann allerdings aufgehoben, weil – so das

Verwaltungsgericht – der Widerruf der Niederlassungsbewilligung derzeit als

unzulässig einzustufen sei (VGr, 9. Mai 2018, VB.2018.00047).

Bis Februar 2019 wuchs der Fürsorgebezug der Gesamtfamilie

auf knapp Fr. 390'000.- an. In Anbetracht dessen widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 23. September 2019 die

Niederlassungsbewilligung von A erneut und erteilte ihr eine

Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, befristet auf

ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde an die

folgenden Bedingungen geknüpft: Verbesserung der Deutschkenntnisse, Bemühungen

zur Ablösung von der Sozialhilfe und Nachweis von Arbeitssuchbemühungen bzw.

Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit. Die Einhaltung der Bedingungen wurde

als erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erklärt.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. April 2020 ab

(Dispositiv-Ziff. I) und verweigerte A eine Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. IV); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt

Fr. 1'335.- wurden – einem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege

stattgebend (Dispositiv-Ziff. II) – einstweilen auf die Staatskasse

genommen (Dispositiv-Ziff. III) und der ihr beigeordnete unentgeltliche

Rechtsbeistand Rechtsanwalt B in Dispositiv-Ziff. V mit Fr. 1'900.-

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.

III.

A liess am 25. Mai 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen,

eventualiter seien die vom Migrationsamt festgelegten Bedingungen aufzuheben

und durch folgende Integrationsempfehlung zu ersetzen: "a. Bemühungen

zur Verbesserung der Deutschkenntnisse[,] b. Bemühungen zur Ablösung der

Sozialhilfe"; zudem liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege

und -vertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Juni

2020.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter von A reichte am 4. November 2020

eine Honorarnote und am 12. November 2020 weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des

Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter

anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine

Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass

auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Neben den bisherigen und den

aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung

auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person

hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet

werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird

(zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit

Hinweisen).

Eine Person, die in diesem Sinn (selber) dauerhaft und

erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt dabei regelmässig auch das

Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht (vgl.

Migrationsamt, Weisung Rückstufung, 14. Dezember 2018 [Weisung Migrationsamt],

Ziff. 2.4, wonach Personen, die Sozialhilfe beziehen, grundsätzlich nicht

am Wirtschaftsleben teilnehmen; VGr, 21. Oktober 2020,

VB.2020.00326, E. 3.4; [unbegründet] anders dagegen noch der in der

Beschwerde zitierte VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.3.2.4).

Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen

Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde; die ausländische Person muss in der Lage

sein, für sich und ihre Familie aufzukommen, sei dies durch Einkommen, Vermögen

oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht wie Rentenleistungen oder

Stipendien (Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des

Ausländergesetzes [Integration], BBl 2013 2397 ff. [Botschaft

Integration], 2429 f.; ferner Art. 77e Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

[VZAE, SR 142.201], wonach eine Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, wenn

sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch

Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht).

Ist dies nicht der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen

ausländischen Person auch gestützt auf – den per 1. Januar 2019 in Kraft

gesetzten (AS 2017 6521 ff., 6528) – Art. 63 Abs. 2 AIG

widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Es handelt

sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungs- auf die

Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer

Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG

verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der

Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die

betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die

Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der

Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für

den Aufenthalt hat (Abs. 2).

2.2

Sowohl der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung wie auch die Rückstufung verlangen

allerdings nach einer sorgfältigen Interessenabwägung (vgl. Art. 96

Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [SR 101]; ferner Art. 77f VZAE und Botschaft

Integration, S. 2429 f.).

Steht der Vorwurf eines dauerhaften und erheblichen

Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG im Raum,

sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ursachen des Bezugs

(eingeschlossen das Verschulden), die bisherige Anwesenheitsdauer der

ausländischen Person und der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu

berücksichtigen (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326,

E. 4.1). Zu prüfen ist zudem jeweils, ob eine mildere Massnahme das

von den Migrationsbehörden angestrebte Ziel nicht ebenfalls zu erreichen

vermöchte. So kann etwa die Rückstufung als mildere Massnahme im Vergleich zum

Widerruf der Niederlassungsbewilligung infrage kommen. Ähnlich einer Verwarnung

nach Art. 96 Abs. 2 AIG erweist sie sich als geeignete Massnahme,

wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich, aber (derzeit)

unverhältnismässig erscheint (zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020,

VB.2020.00326, E. 2.1, und 25. Mai 2020, VB.2019.00768, E. 3.3;

vgl. auch BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1). Sie muss dabei

allerdings auch ihren Zweck, die Verbesserung der Integration der betroffenen

ausländischen Person (BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1),

erfüllen können.

3.

3.1

Im Fall

der Beschwerdeführerin sah das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom

9.

Mai 2018 den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

als gegeben an (VB.2018.00047, E. 3 f., auch zum Folgenden). Begründet

wurde diese Einschätzung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im

Entscheidzeitpunkt bereits seit über 16 Jahren in beträchtlichem Umfang

auf Sozialhilfe angewiesen war und sich eine Ablösung von der Fürsorge in

keiner Weise abzeichnete. Nach Beurteilung insbesondere des Alters, des

Gesundheitszustands, der Deutschkenntnisse und der langen Dauer der

Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin gelangte das Verwaltungsgericht zum

Schluss, dass deren Chancen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ihren

Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, als sehr gering einzuschätzen seien.

Finanzielle Unterstützung seitens ihres Ehemanns – so das Verwaltungsgericht

weiter – könne die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht erwarten, da C zuletzt im

September 2016 einer (temporären) Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seither

wiederholt vergeblich um eine IV-Rente nachgesucht habe.

Das Verwaltungsgericht stufte sodann die Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin als verschuldet ein, weil sie abgesehen von dem – erst nach

einschlägiger Verwarnung und auf Aufforderung der Sozialbehörden hin erfolgten

– Besuch eines dreijährigen Deutschkurses von Februar 2013 bis August 2016 und

der anschliessenden Absolvierung eines vierwöchigen

Basisbeschäftigungsprogramms keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich in

die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Für einen weiteren Verbleib der

Beschwerdeführerin in der Schweiz sprach dementsprechend einzig die Tatsache,

dass ihr Ehemann und ihre Tochter, welche beide über das Schweizer Bürgerrecht

verfügen, hier lebten, wobei das Verwaltungsgericht insbesondere das Interesse

der damals 14-jährigen Tochter an der uneingeschränkten Pflege der Beziehung

zur Mutter schlussendlich höher gewichtete als das öffentliche Interesse am

Bewilligungswiderruf. Es betonte allerdings nachdrücklich, dass sich diese

Beurteilung auf die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin beziehe und sie

die Gutheissung ihrer Beschwerde nicht davon entbinde, sich persönlich um eine

Integration in die hiesigen Verhältnisse zu bemühen. Wie schon die Vorinstanz

wies auch das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zudem explizit auf die

(künftige) Möglichkeit des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung hin.

3.2

Heute, gut

zweieinhalb Jahre nach Eröffnung des vorgenannten Entscheids des

Verwaltungsgerichts, wird der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer

Familie immer noch ausschliesslich von der Sozialhilfe finanziert. Die Summe

der den dreien ausgerichteten Fürsorgeleistungen ist inzwischen auf über

Fr. 530'000.- angestiegen. Laut der für die Beschwerdeführerin zuständigen

Sozialarbeiterin kann zudem "angesichts der mangelnden Deutschkenntnisse

und mangelnden Arbeitserfahrung" der Beschwerdeführerin sowie der

"gesundheitlichen Situation" ihres Ehemanns auch in naher Zukunft

nicht mit der Ablösung der Familie von der Sozialhilfe gerechnet werden. Der

Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist daher bei der

Beschwerdeführerin (unstreitig) immer noch gegeben. Mangels Teilnahme am

Wirtschaftsleben erfüllt die Beschwerdeführerin ausserdem das in Art. 58a

Abs. 1 lit. d AIG formulierte entsprechende Integrationskriterium

nicht, sodass eine Rückstufung ihrer Niederlassungsbewilligung gemäss

Art. 63 Abs. 2 AIG grundsätzlich in Betracht fällt.

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, könnte eine

solche Massnahme bei ihr allerdings bloss mit einer Integrationsempfehlung

(Loslösung von der Sozialhilfe) verbunden werden (so auch Weisung

Migrationsamt, Ziff. 2.4). Grund dafür ist, dass bei im Familiennachzug zu

Schweizerinnen oder Schweizern eingereisten ausländischen Personen die

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht an den Abschluss einer

verpflichtenden Integrationsvereinbarung geknüpft werden darf, "d.h.

Auflagen und Bedingungen [zur Integration] ausgeschlossen" sind (vgl.

Art. 58b Abs. 4 AIG; Botschaft Integration, S. 2407 und 2430;

Staatssekretariat für Migration, Weisungen AIG, Stand: 1. November 2019

[Weisungen SEM], Kap. 3.3.3, 3.3.3.2 und 8.3.3.4). Nach dem Willen des

Gesetzgebers können den betreffenden Personen deshalb bei Integrationsdefiziten

im Sinn des Art. 58a Abs. 1 AIG bloss Integrationsempfehlungen

abgegeben werden, deren Berücksichtigung nicht Bedingung des (weiteren)

Aufenthaltsrechts bildet (anders beim Familiennachzug zu einer hier niedergelassenen

Person Art. 43 Abs. 4 AIG; ferner Weisungen SEM, Ziff. 6.3.2).

Nachdem mit der Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung aber die

Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung einhergeht, hat dies auch für die

Formulierung der Rückstufungsverfügung zu gelten.

Der Beschwerdeführerin wurde zudem bereits mit Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2018 aufgezeigt, dass sie sich künftig

intensiv um eine umfassende (sprachliche, soziale und wirtschaftliche)

Integration in der Schweiz zu bemühen habe, wenn sie nicht wolle, dass nach dem

18.

Geburtstag ihrer Tochter ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen

sei. Auch wurde sie explizit darauf hingewiesen, dass im Rahmen des

ausländerrechtlichen Verfahrens ein strengerer Massstab als im Sozialhilferecht

gilt und der Umstand, dass eine ausländische Person ihrer

Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis nachgekommen ist, nicht

automatisch bedeutet, dass eine ausländerrechtliche Massnahme wegen

Sozialhilfeabhängigkeit nicht verhältnismässig wäre (vgl. VGr,

9.

Mai 2018, VB.2018.00047, E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGr,

14.

Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.1; ferner BGr, 1. Februar

2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3, und 7. Juni 2018, 2C_395/2017,

E. 4.2.2 [beide auch zum Folgenden]). Auch ohne eine erneute

ausländerrechtliche Verwarnung musste bzw. muss der Beschwerdeführerin daher

klar sein, dass sie es nicht einfach dabei bewenden lassen kann, einen weiteren

Sprachkurs zu besuchen, wenn sie die in nicht allzu ferner Zukunft drohende

aufenthaltsbeendende Massnahme abwenden möchte.

3.3

Unter diesen konkreten Umständen vermag die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung

gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ihren Zweck daher nicht zu erfüllen. Sie

hätte vielmehr lediglich zur Folge, dass die Beschwerdeführerin während der

nächsten Monate aufenthaltsrechtlich schlechter gestellt wäre; eine stärkere

oder auch nur eine relevante zusätzliche Mahnwirkung im Hinblick auf die

Vornahme der erforderlichen Integrationsbemühungen vermag sie nicht zu

entfalten. Die Rückstufung ist deshalb als zwecklos einzustufen.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Vorinstanz vom 22. April 2020

und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. September 2019 sind

aufzuheben.

5.

5.1

Entsprechend

dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführerin ist zudem für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und für das

Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der erstgenannte Betrag ist – allenfalls in Verrechnung mit

der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für

das Rekursverfahren – Rechtsanwalt B auszurichten.

5.2

Durch die Kostenbelastung des

Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der

Beschwerdeführerin ist zudem auch für das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ihr in der Person ihres

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3.

Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel

Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen

Aufwand von insgesamt 7 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen im

Betrag von Fr. 2.90 geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.

Dispositiv

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist demnach für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'701.20 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Davon ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende

Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug

zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 85.70 (inklusive

Mehrwertsteuer) resultiert.

5.4 Es gilt

die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in

der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 22. April 2020

und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. September 2019 werden

aufgehoben.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom

22. April 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner

auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 22. April

2020 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits

empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für

das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In

Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung wird der Beschwerdeführerin

in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren beigegeben.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 85.70

(inklusive Mehrwertsteuer) aus

der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin

bleibt vorbehalten.

7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der

Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …