VB.2020.00353
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00353
3. November 2020Deutsch16 min
(URT.2020.22207)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00353
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug (Neuprüfung des Aufenthaltsrechts),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein 1974 geborener Staatsangehöriger der
Dominikanischen Republik. Er reiste am 8. September 2004 unter falschen
Personalien, ohne gültigen Pass und ohne Visum in die Schweiz ein. Mit
Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 2. Dezember 2004 wurde er
wegen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit zwei Monaten Gefängnis,
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Das heutige
Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 23. Dezember 2004 eine
dreijährige Einreisesperre gegen A; am 27. Dezember 2004 wurde er in sein
Heimatland ausgeschafft.
Am 22. Februar 2005 heiratete A in
Santo Domingo die Schweizer Bürgerin B, geboren 1982, worauf die Einreisesperre
aufgehoben wurde und A am 13. März 2006 erneut in die Schweiz einreiste.
Am 28. November 2006 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Ehefrau erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde.
Aus der Ehe gingen die beiden Söhne D (geboren 2006) und E (geboren 2016)
hervor; sie besitzen wie ihre Mutter die Schweizer Staatsbürgerschaft. Aus
einer früheren Beziehung hat B die Tochter F, geboren 2003.
B. Während
seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Januar
2009: Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren,
und Busse von Fr. 200.- wegen Verletzung der Fürsorge- oder
Erziehungspflicht;
-
Urteil des Bezirksgerichts G vom 14. Juli 2010:
Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen);
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August
2011: Freiheitsstrafe von 20 Monaten und Busse von Fr. 300.- wegen
Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler
Menschen) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(Eigenkonsum).
Mit Verfügung vom
19. Februar 2009 wurde A vom Migrationsamt wegen seiner Straffälligkeit
verwarnt. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 verweigerte
das Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn
aus der Schweiz weg. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug wurde A am
3. März 2013 in sein Heimatland zurückgeführt. Das SEM verfügte am
30. Januar 2013 ein bis am 2. März 2023 gültiges Einreiseverbot gegen
A. Ein Gesuch um Aufhebung desselben lehnte das SEM am 14. März 2016 ab.
C.
Am 6. Mai 2019 ersuchten A und B um Neuprüfung
des Aufenthaltsrechts. Am 28. Mai 2019 ersuchten sie ausserdem erneut um
Aufhebung des Einreiseverbots, was das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2019
ablehnte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das
Gesuch vom 6. Mai 2019 mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 ab.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. April 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'365.- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung
füreinander, nahm diese infolge gewährter Kostenfreiheit unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und
bestellte ihnen ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A. Am
25.
Mai 2020 liessen A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Es sei der angefochtene Rekursentscheid
aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einreise
und Aufenthalt bei seiner Ehefrau und den Kindern zu bewilligen
(Familiennachzug).
2.
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem
aktuell besuchsweise in der Schweiz weilenden Beschwerdeführer zu gestatten,
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
3.
Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichners ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
4.
Es sei dem Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
zuzusprechen und die Vorinstanz anzuweisen, diese auch für das vorinstanzliche Verfahren
zu tun."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Juni 2020
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2020 wurde dem
Beschwerdeführer der prozedurale Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens
nicht gestattet. Am 20. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter von A und
B dem Gericht eine Honorarnote ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Dieser Anspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63
AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen,
das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1
lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377
E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96
Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die
rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des
Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2
ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).
2.2
Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen)
Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht
ein für alle Mal. Soweit die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme
ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG
nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen
Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das
Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sich die
bzw. der Betroffene bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer bzw.
seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen
Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr
vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr
verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare
Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene
Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2018,
2C_887/2018, E. 2.2.3 – 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.1, je
mit Hinweisen).
Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der
Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012,
E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die
Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf
Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die bzw.
der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw.
Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw. seiner Ausreise während fünf Jahren
bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu
prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von
Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage
eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im
Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 28. Mai
2019, 2C_99/2019, E. 6.4.3 – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.2,
je mit Hinweisen; VGr, 10. September 2019, VB.2018.00827, E. 2.3 Abs. 2).
2.3
Besteht
ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung
auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur Zurückhaltung bei
der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum
Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden
zugrunde liegt (vgl. BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.4
mit Hinweisen). Die Behörde muss bei der Neubeurteilung eine
umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem
ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 15. Mai 2015,
2C_714/2014, E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im
Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu
prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob
sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise
verändert haben (zum Ganzen BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017,
E. 4.4 f. – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.3, je mit
Hinweisen).
2.4
Wann der
Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe
nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich allein den Ansprüchen nach
Art. 42 AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des
Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art
und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer
die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto niedriger sind die
Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die
Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr
wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass
es zu keinen weiteren Straftaten kommen werde (BGr, 2. August 2018,
2C_409/2017, E. 4.6 – 20. Oktober 2009, 2C_36/2009,
E. 3.2).
3.
3.1
Die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers wurde im Juni 2012 nicht mehr verlängert und er aus der
Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung erging mithin vor rund 8 Jahren und
seit der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sind rund
7,5 Jahre vergangen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht wohl
verhalten hat. Die Beziehung zur Beschwerdeführerin und den Kindern hielt er
besuchsweise im Rahmen von Suspensionen des Einreiseverbots aufrecht, an deren
Vorgaben er sich – soweit ersichtlich – jeweils hielt. Somit erscheint eine
Neubeurteilung angezeigt.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt und mit insgesamt 50 Monaten
Freiheitsstrafe bestraft. Dabei hat er jeweils die Gefährdung der Gesundheit einer
Vielzahl von Personen in Kauf genommen. Das SEM ging davon aus, dass vom
Beschwerdeführer eine ausgeprägte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgeht, da es im März 2013 ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängte
und damit das Regelmass von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG –
welches nur ausnahmsweise überschritten werden soll – um das Doppelte erhöhte.
Aufgrund der schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte erachtete das
Bundesverwaltungsgericht ein gegen das Einreiseverbot erhobenes Rechtsmittel in
der Zwischenverfügung vom 11. April 2013 betreffend Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege als aussichtslos.
3.2.2
Qualifizierter Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven ist gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als schwerwiegende Rechtsgutverletzung zu
qualifizieren, weshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf
genommen werden muss. Aufgrund des nachgewiesenen Eigenkonsums und der
(behaupteten, heute offenbar überwundenen) Drogenabhängigkeit des
Beschwerdeführers ist dieses erschwerende Kriterium vorliegend zu relativieren
(BGE 139 II 121 [= Pra. 103/2014 Nr. 1] E. 6.4; BGr,
17.
Mai 2018, 2C_935/2017, E. 5.2). Dennoch ist zu berücksichtigen,
dass Verfassungs- und Gesetzgeber die besondere Verwerflichkeit von
(qualifizierten) Drogendelikten zum Ausdruck brachten, indem sie für
entsprechende Straftaten – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen
worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen
haben (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV, SR 101] und Art. 66a Abs. 1 lit. o
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]).
3.2.3
Hinsichtlich einer allfälligen Rückfallgefahr ist festzuhalten,
dass sich diese beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits
verwirklicht hat, indem er nicht nur einschlägig rückfällig geworden ist und
sich überdies in der Vergangenheit auch von einer ausländerrechtlichen Verwarnung
und von strafrechtlichen Probezeiten nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten
lassen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch im
Strafvollzug zu Klagen Anlass gegeben hat. So entzog er sich durch Flucht
(Nichtrückkehr vom Urlaub) vom 12. August 2012 bis am 16. November
2012.
dem Strafvollzug und wurde er mit insgesamt drei Disziplinarentscheiden
der Vollzugsanstalten H bzw. I belegt, wobei in einem Fall bedrohliches
Verhalten gegenüber dem Personal, ein tätlicher Angriff auf einen Mitgefangenen
und vorsätzliche grobe Sachbeschädigung sanktioniert werden mussten.
Die ungünstige Legalprognose wird sodann dadurch
unterstrichen, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der
Schweiz wirtschaftlich überhaupt nicht zu integrieren vermochte. So arbeitete
er lediglich sporadisch temporär als Bauarbeiter und erzielte nur
einen geringen Lohn; die Familie musste (auch) deswegen von der Sozialhilfe unterstützt
werden. Daran vermag auch die dem Beschwerdeführer offenbar angebotene Arbeitsstelle
bei J nichts Wesentliches zu ändern.
3.2.4
Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu gewichten, dass die von ihm
begangenen Delikte bereits rund zehn Jahre zurückliegen und er seither
strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass es in der Natur der Neubeurteilung liegt, dass das
straffällige Verhalten, welches einst zum Widerruf oder – wie
vorliegend – zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führte, bereits
mehrere Jahre zurückliegt, zumal sich die betroffene Person vor der
Neubeurteilung während einer gewissen Zeit im Ausland bewährt haben muss (vgl.
E. 2.2 Abs. 2; BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3.1;
VGr, 29. April 2020, VB.2020.00004,
E. 3.4).
3.3
3.3.1
In privater Hinsicht ist seit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung primär die Geburt des zweiten Sohns E im
Januar 2016 hervorzuheben. Daraus kann der Beschwerdeführer aber keinen (neuen)
Anspruch auf Bewilligungserteilung ableiten. Denn im Zeitpunkt der Nichtverlängerung
hatten die Beschwerdeführenden bereits einen gemeinsamen Sohn und kümmerten
sich ausserdem gemeinsam um die Tochter der Beschwerdeführerin aus einer
früheren Beziehung. Da der zweite gemeinsame Sohn rund 3,5 Jahre nach der
Wegweisung des Beschwerdeführers zur Welt kam, mussten sich die
Beschwerdeführenden bewusst sein, dass das Kind erst nach Ablauf einer gewissen
Zeit regelmässigen Kontakt zu seinem Vater haben würde und dass sie ein gemeinsames
Familienleben aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der ihm
gegenüber ausgesprochenen Einreisesperre nur verzögert in der Schweiz würden
leben können. Insofern wird das private Interesse der Ehegattin, der
gemeinsamen Kinder sowie der Stieftochter des Beschwerdeführers an der (erneuten)
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung relativiert. Ebenso ist zu
berücksichtigen, dass die Festlegung der zehnjährigen Einreisesperre
ausdrücklich unter Einbezug der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgte;
das SEM trug mithin dem damals rund 7,5-jährigen Sohn sowie der damals rund
10-jährigen (Stief-)Tochter der Beschwerdeführenden bereits Rechnung.
3.3.2
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem 70 %-Pensum
arbeitet, sich um die Kinder zu kümmern hat und ausserdem die beiden älteren Kinder
eine Sonderschule besuchen, können die Beschwerdeführenden vorliegend nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Denn bereits in der Zeit nach der Wegweisung des
Beschwerdeführers trug die Beschwerdeführerin die volle (finanzielle)
Verantwortung für sich und die zwei Kinder; die Geburt des zweiten gemeinsamen
Dispositiv
Sohns stellt demnach keine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage dar.
3.4 Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
erweist sich nach dem Gesagten aufgrund des weiterhin bestehenden
Fernhalteinteresses (derzeit) als rechtmässig. Folglich ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen
eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Bei diesem Verfahrensausgang steht den
Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung
zu.
4.2 Zu prüfen
bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage
ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
4.3 Die
Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist aktenkundig. Da seit der
Wegweisung des Beschwerdeführers rund acht Jahre vergangen sind, die
Beschwerdeführerin und die beiden Söhne der Beschwerdeführenden Schweizer sind
sowie aufgrund des Umstands, dass das Familienleben über die Grenzen hinweg
weitergelebt wurde, waren die Begehren auch nicht offensichtlich
aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.4 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar 2015 in der
Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter macht insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden
und 45 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 57.30 geltend. Dieser
Aufwand ist im Umfang von 45 Minuten zu kürzen; die Lektüre des
Rekursentscheids und die Besprechung desselben mit der Klientschaft ist nicht
im vorliegenden Verfahren abzugelten, zumal der Vertreter der Beschwerdeführenden
dafür auch 45 Minuten für die "Lektüre des erwarteten Entscheids und
Kommunikation mit Klientschaft" veranschlagt. Ausgehend von einem
Stundenansatz von Fr. 220.- resultiert somit eine Entschädigung (inkl.
Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1'957.25. Demnach ist der
Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 1'957.25 aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
4.5 Die
Beschwerdeführenden sind auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der
Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wird
gutgeheissen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Den
Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von
Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt
C wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'957.25 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …