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Entscheid

VB.2020.00353

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00353

3. November 2020Deutsch16 min

(URT.2020.22207)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00353

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug (Neuprüfung des Aufenthaltsrechts),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein 1974 geborener Staatsangehöriger der

Dominikanischen Republik. Er reiste am 8. September 2004 unter falschen

Personalien, ohne gültigen Pass und ohne Visum in die Schweiz ein. Mit

Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 2. Dezember 2004 wurde er

wegen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit zwei Monaten Gefängnis,

unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Das heutige

Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 23. Dezember 2004 eine

dreijährige Einreisesperre gegen A; am 27. Dezember 2004 wurde er in sein

Heimatland ausgeschafft.

Am 22. Februar 2005 heiratete A in

Santo Domingo die Schweizer Bürgerin B, geboren 1982, worauf die Einreisesperre

aufgehoben wurde und A am 13. März 2006 erneut in die Schweiz einreiste.

Am 28. November 2006 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei seiner Ehefrau erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde.

Aus der Ehe gingen die beiden Söhne D (geboren 2006) und E (geboren 2016)

hervor; sie besitzen wie ihre Mutter die Schweizer Staatsbürgerschaft. Aus

einer früheren Beziehung hat B die Tochter F, geboren 2003.

B. Während

seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Januar

2009: Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren,

und Busse von Fr. 200.- wegen Verletzung der Fürsorge- oder

Erziehungspflicht;

-

Urteil des Bezirksgerichts G vom 14. Juli 2010:

Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate unter Ansetzung einer

Probezeit von 2 Jahren, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

(Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen);

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August

2011: Freiheitsstrafe von 20 Monaten und Busse von Fr. 300.- wegen

Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler

Menschen) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(Eigenkonsum).

Mit Verfügung vom

19. Februar 2009 wurde A vom Migrationsamt wegen seiner Straffälligkeit

verwarnt. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 verweigerte

das Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn

aus der Schweiz weg. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug wurde A am

3. März 2013 in sein Heimatland zurückgeführt. Das SEM verfügte am

30. Januar 2013 ein bis am 2. März 2023 gültiges Einreiseverbot gegen

A. Ein Gesuch um Aufhebung desselben lehnte das SEM am 14. März 2016 ab.

C.

Am 6. Mai 2019 ersuchten A und B um Neuprüfung

des Aufenthaltsrechts. Am 28. Mai 2019 ersuchten sie ausserdem erneut um

Aufhebung des Einreiseverbots, was das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2019

ablehnte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das

Gesuch vom 6. Mai 2019 mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 ab.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. April 2020 ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'365.- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung

füreinander, nahm diese infolge gewährter Kostenfreiheit unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und

bestellte ihnen ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

A. Am

25.

Mai 2020 liessen A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Es sei der angefochtene Rekursentscheid

aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einreise

und Aufenthalt bei seiner Ehefrau und den Kindern zu bewilligen

(Familiennachzug).

2.

Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem

aktuell besuchsweise in der Schweiz weilenden Beschwerdeführer zu gestatten,

den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

3.

Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichners ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

4.

Es sei dem Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung

zuzusprechen und die Vorinstanz anzuweisen, diese auch für das vorinstanzliche Verfahren

zu tun."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Juni 2020

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2020 wurde dem

Beschwerdeführer der prozedurale Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens

nicht gestattet. Am 20. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter von A und

B dem Gericht eine Honorarnote ein.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Dieser Anspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1

lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63

AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen,

das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1

lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377

E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96

Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die

rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des

Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2

ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).

2.2

Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen)

Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht

ein für alle Mal. Soweit die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme

ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG

nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen

Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das

Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sich die

bzw. der Betroffene bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer bzw.

seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen

Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr

vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr

verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare

Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene

Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2018,

2C_887/2018, E. 2.2.3 – 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.1, je

mit Hinweisen).

Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der

Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012,

E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die

Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf

Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die bzw.

der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw.

Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw. seiner Ausreise während fünf Jahren

bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu

prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von

Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage

eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im

Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 28. Mai

2019, 2C_99/2019, E. 6.4.3 – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.2,

je mit Hinweisen; VGr, 10. September 2019, VB.2018.00827, E. 2.3 Abs. 2).

2.3

Besteht

ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung

auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur Zurückhaltung bei

der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum

Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden

zugrunde liegt (vgl. BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.4

mit Hinweisen). Die Behörde muss bei der Neubeurteilung eine

umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem

ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden

öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 15. Mai 2015,

2C_714/2014, E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im

Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu

prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob

sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise

verändert haben (zum Ganzen BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017,

E. 4.4 f. – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.3, je mit

Hinweisen).

2.4

Wann der

Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe

nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich allein den Ansprüchen nach

Art. 42 AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des

Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art

und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer

die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto niedriger sind die

Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die

Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr

wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass

es zu keinen weiteren Straftaten kommen werde (BGr, 2. August 2018,

2C_409/2017, E. 4.6 – 20. Oktober 2009, 2C_36/2009,

E. 3.2).

3.

3.1

Die Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers wurde im Juni 2012 nicht mehr verlängert und er aus der

Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung erging mithin vor rund 8 Jahren und

seit der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sind rund

7,5 Jahre vergangen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, bestehen keine

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht wohl

verhalten hat. Die Beziehung zur Beschwerdeführerin und den Kindern hielt er

besuchsweise im Rahmen von Suspensionen des Einreiseverbots aufrecht, an deren

Vorgaben er sich – soweit ersichtlich – jeweils hielt. Somit erscheint eine

Neubeurteilung angezeigt.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz verurteilt und mit insgesamt 50 Monaten

Freiheitsstrafe bestraft. Dabei hat er jeweils die Gefährdung der Gesundheit einer

Vielzahl von Personen in Kauf genommen. Das SEM ging davon aus, dass vom

Beschwerdeführer eine ausgeprägte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

ausgeht, da es im März 2013 ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängte

und damit das Regelmass von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG

welches nur ausnahmsweise überschritten werden soll – um das Doppelte erhöhte.

Aufgrund der schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte erachtete das

Bundesverwaltungsgericht ein gegen das Einreiseverbot erhobenes Rechtsmittel in

der Zwischenverfügung vom 11. April 2013 betreffend Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege als aussichtslos.

3.2.2

Qualifizierter Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven ist gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung als schwerwiegende Rechtsgutverletzung zu

qualifizieren, weshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf

genommen werden muss. Aufgrund des nachgewiesenen Eigenkonsums und der

(behaupteten, heute offenbar überwundenen) Drogenabhängigkeit des

Beschwerdeführers ist dieses erschwerende Kriterium vorliegend zu relativieren

(BGE 139 II 121 [= Pra. 103/2014 Nr. 1] E. 6.4; BGr,

17.

Mai 2018, 2C_935/2017, E. 5.2). Dennoch ist zu berücksichtigen,

dass Verfassungs- und Gesetzgeber die besondere Verwerflichkeit von

(qualifizierten) Drogendelikten zum Ausdruck brachten, indem sie für

entsprechende Straftaten – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen

worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen

haben (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101] und Art. 66a Abs. 1 lit. o

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]).

3.2.3

Hinsichtlich einer allfälligen Rückfallgefahr ist festzuhalten,

dass sich diese beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits

verwirklicht hat, indem er nicht nur einschlägig rückfällig geworden ist und

sich überdies in der Vergangenheit auch von einer ausländerrechtlichen Verwarnung

und von strafrechtlichen Probezeiten nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten

lassen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch im

Strafvollzug zu Klagen Anlass gegeben hat. So entzog er sich durch Flucht

(Nichtrückkehr vom Urlaub) vom 12. August 2012 bis am 16. November

2012.

dem Strafvollzug und wurde er mit insgesamt drei Disziplinarentscheiden

der Vollzugsanstalten H bzw. I belegt, wobei in einem Fall bedrohliches

Verhalten gegenüber dem Personal, ein tätlicher Angriff auf einen Mitgefangenen

und vorsätzliche grobe Sachbeschädigung sanktioniert werden mussten.

Die ungünstige Legalprognose wird sodann dadurch

unterstrichen, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der

Schweiz wirtschaftlich überhaupt nicht zu integrieren vermochte. So arbeitete

er lediglich sporadisch temporär als Bauarbeiter und erzielte nur

einen geringen Lohn; die Familie musste (auch) deswegen von der Sozialhilfe unterstützt

werden. Daran vermag auch die dem Beschwerdeführer offenbar angebotene Arbeitsstelle

bei J nichts Wesentliches zu ändern.

3.2.4

Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu gewichten, dass die von ihm

begangenen Delikte bereits rund zehn Jahre zurückliegen und er seither

strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Dabei ist jedoch zu

berücksichtigen, dass es in der Natur der Neubeurteilung liegt, dass das

straffällige Verhalten, welches einst zum Widerruf oder – wie

vorliegend – zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führte, bereits

mehrere Jahre zurückliegt, zumal sich die betroffene Person vor der

Neubeurteilung während einer gewissen Zeit im Ausland bewährt haben muss (vgl.

E. 2.2 Abs. 2; BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3.1;

VGr, 29. April 2020, VB.2020.00004,

E. 3.4).

3.3

3.3.1

In privater Hinsicht ist seit der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung primär die Geburt des zweiten Sohns E im

Januar 2016 hervorzuheben. Daraus kann der Beschwerdeführer aber keinen (neuen)

Anspruch auf Bewilligungserteilung ableiten. Denn im Zeitpunkt der Nichtverlängerung

hatten die Beschwerdeführenden bereits einen gemeinsamen Sohn und kümmerten

sich ausserdem gemeinsam um die Tochter der Beschwerdeführerin aus einer

früheren Beziehung. Da der zweite gemeinsame Sohn rund 3,5 Jahre nach der

Wegweisung des Beschwerdeführers zur Welt kam, mussten sich die

Beschwerdeführenden bewusst sein, dass das Kind erst nach Ablauf einer gewissen

Zeit regelmässigen Kontakt zu seinem Vater haben würde und dass sie ein gemeinsames

Familienleben aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der ihm

gegenüber ausgesprochenen Einreisesperre nur verzögert in der Schweiz würden

leben können. Insofern wird das private Interesse der Ehegattin, der

gemeinsamen Kinder sowie der Stieftochter des Beschwerdeführers an der (erneuten)

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung relativiert. Ebenso ist zu

berücksichtigen, dass die Festlegung der zehnjährigen Einreisesperre

ausdrücklich unter Einbezug der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgte;

das SEM trug mithin dem damals rund 7,5-jährigen Sohn sowie der damals rund

10-jährigen (Stief-)Tochter der Beschwerdeführenden bereits Rechnung.

3.3.2

Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem 70 %-Pensum

arbeitet, sich um die Kinder zu kümmern hat und ausserdem die beiden älteren Kinder

eine Sonderschule besuchen, können die Beschwerdeführenden vorliegend nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Denn bereits in der Zeit nach der Wegweisung des

Beschwerdeführers trug die Beschwerdeführerin die volle (finanzielle)

Verantwortung für sich und die zwei Kinder; die Geburt des zweiten gemeinsamen

Dispositiv

Sohns stellt demnach keine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage dar.

3.4 Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

erweist sich nach dem Gesagten aufgrund des weiterhin bestehenden

Fernhalteinteresses (derzeit) als rechtmässig. Folglich ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen

eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Bei diesem Verfahrensausgang steht den

Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung

zu.

4.2 Zu prüfen

bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage

ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

4.3 Die

Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist aktenkundig. Da seit der

Wegweisung des Beschwerdeführers rund acht Jahre vergangen sind, die

Beschwerdeführerin und die beiden Söhne der Beschwerdeführenden Schweizer sind

sowie aufgrund des Umstands, dass das Familienleben über die Grenzen hinweg

weitergelebt wurde, waren die Begehren auch nicht offensichtlich

aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.4 Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar 2015 in der

Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter macht insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden

und 45 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 57.30 geltend. Dieser

Aufwand ist im Umfang von 45 Minuten zu kürzen; die Lektüre des

Rekursentscheids und die Besprechung desselben mit der Klientschaft ist nicht

im vorliegenden Verfahren abzugelten, zumal der Vertreter der Beschwerdeführenden

dafür auch 45 Minuten für die "Lektüre des erwarteten Entscheids und

Kommunikation mit Klientschaft" veranschlagt. Ausgehend von einem

Stundenansatz von Fr. 220.- resultiert somit eine Entschädigung (inkl.

Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1'957.25. Demnach ist der

Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 1'957.25 aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

4.5 Die

Beschwerdeführenden sind auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der

Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wird

gutgeheissen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Den

Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von

Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt

C wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'957.25 (inklusive

Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …