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Entscheid

VB.2020.00354

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00354

30. September 2020Deutsch26 min

(URT.2020.22117)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00354

Urteil

der 2. Kammer

vom 30. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die amerikanische Staatsbürgerin A heiratete am 5. Juli

2013 in den USA die Schweizer Bürgerin B und reiste am 30. Juli 2015

in die Schweiz ein. Die Ehe wurde in der Schweiz einer eingetragenen

gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gleichgesetzt und entsprechend im

Zivilstandsregister eingetragen. Daraufhin erhielt A im Rahmen der

Familiennachzugsbestimmungen zum Verbleib bei der Lebenspartnerin eine

Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 29. Juli 2019 befristet

wurde. Das Gesuch vom 8. Juli 2019 um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung wurde vom Migrationsamt am 3. Dezember 2019

abgelehnt und eine Frist zur Ausreise bis zum 2. März 2020 angesetzt.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 27. April 2020 ab, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis 31. Juli 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Mai 2020 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern resp.

ihr eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit zu erteilen. Im

Weiteren beantragte sie, den Aufenthalt in der Schweiz während des

Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Mit Schreiben vom 14. Juli, vom 29. Juli

und vom 11. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere

Schreiben ein, die dem Beschwerdegegner jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt

wurden.

Mit

Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 merkte der Abteilungspräsident an,

dass A über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügt und im Umfang der

bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion am 12. Juni 2020 auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Gemäss § 55

(VRG) kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch um Aufenthalt während des

Beschwerdeverfahrens wird mit dem

heutigen Urteil gegenstandslos, soweit darüber nicht schon mit

Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 entschieden wurde.

2.

2.1

Die zwischenzeitlich nicht mehr anwaltschaftlich vertretene

Beschwerdeführerin beantragt in der Sache, die Ablehnung der "Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung"

aufzuheben und ihr die Erlaubnis zu erteilen, weiterhin in der Schweiz leben

und arbeiten zu dürfen. Sie macht in der Begründung ihrer Rechtsschrift

sinngemäss geltend, dass ihr eine "Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 23

Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG)" zu erteilen sei. Dies sei

der "einfachste und direkteste Weg, die Aufenthaltsgenehmigung" zu

ermöglichen. Ein solcher Antrag habe sie schon im ursprünglichen Gesuch

gestellt und dies sei von den "unteren Gerichten" übersehen worden.

2.2

Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden,

was bereits Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte

sein sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt wie auch durch die

Anträge der Parteien bestimmt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein

Endentscheid, mit dem die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs

der Beschwerdeführerin abwies, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und

sie darauf eintrat, und der Beschwerdeführerin Frist zum Verlassen der Schweiz

bis zum 31. Juli 2020 setzte.

2.3

Letztmals

wurde der Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung auf Gesuch hin bis zum

29.

Juli 2019 verlängert, worauf sie am 8. Juli 2019 erneut ein als

Verlängerungsgesuch bezeichnetes Formular des Bevölkerungsamts der Stadt E ausfüllte

und einreichte. Darin gab sie an, dass die Adresse der Schweizer Partnerin

unbekannt sei und sie in getrennten Haushalten lebten. Bei der Rubrik "für

Erwerbstätige" gab sie ihre Tätigkeit und ihr Einkommen an und bei der

Rubrik "für Nichterwerbstätige" setzte sie ein Kreuz hinter die

Rubrik "Verbleib beim Ehegatten/Partner". Bereits am 2. Juli

2019.

übergab die C AG im Namen der Beschwerdeführerin dem Bevölkerungsamt

eine Anzeige, dass sie die Beschwerdeführerin vertreten und ein

Verlängerungsgesuch der bestehenden Aufenthaltsbewilligung beantragen würde.

Daraufhin stellte das Migrationsamt am 11. Juli 2019 der damals

vertretenen Beschwerdeführerin ein Schreiben mit Fragen zur Trennung von ihrer

Partnerin zu. Dieses beantwortete die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 29. Juli

2019.

und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Darin wurden

Ausführungen zur Partnerschaft sowie zur wirtschaftlichen, sozialen und

sprachlichen Integration angeführt. Nach der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör

erliess das Migrationsamt am 3. Dezember 2019 die ablehnende Verfügung

bezüglich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die wirtschaftliche, soziale

und sprachliche Integration bilden Teil der Voraussetzungen für eine

Bewilligung nach Art. 50 AIG und sind vom Migrationsamt zu prüfen.

Streitgegenstand bildet somit das Gesuch der Beschwerdeführerin beim

Migrationsamt um Verlängerung der (bestehenden) Aufenthaltsbewilligung.

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung

einer Erwerbstätigkeit eines drittstaatenangehörigen Ausländers oder

einer Ausländerin bedarf eines positiven arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheids (Art. 11

Abs.1 und Art. 40 Abs. 2 AIG). Zuständig für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit im Kanton

Zürich ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit ([AWA]; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Zuständigkeiten im

Ausländerrecht vom 21. September 2011 [VZA]), welches Personen aus

einem Nicht-EU/EFTA-Staat nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen

positiven arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheid erteilt (Art. 23 AIG). Erst

nach einem positiven Vorentscheid könnte das Migrationsamt die entsprechende

Aufenthaltsbewilligung erteilen. Unbestritten

liegt kein positiver arbeitsmarktlicher Vorentscheid vor. Die

Beschwerdeführerin hat soweit ersichtlich auch kein entsprechendes Gesuch beim AWA

gestellt. Das Migrationsamt hatte daher keine Veranlassung zu prüfen, ob die

drittstaatenangehörige Beschwerdeführerin eine Bewilligung zur Ausübung einer

selbständigen Tätigkeit erhalten sollte, da es bereits am

arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheid fehlte.

Die Frage der Erteilung einer Bewilligung zum Aufenthalt

für den Erwerb einer Drittstaatenangehörigen gemäss Art. 11 in Verbindung

mit Art. 23 Abs. 1 AIG bildet somit kein Prozessthema. Ergänzend

bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz die Aspekte aus arbeitsmarktrechtlicher

Sicht und ihre Qualifizierung als Arbeitskraft im Rahmen der Härtefallprüfung

nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG berücksichtigt und gewertet hat.

3.

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, dass die Vorinstanz eingereichte Beweisstücke, insbesondere das

Schreiben des Eheberaters des Paares zum Beleg der wichtigen Gründe für die

Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenlebens ignoriert hätte. Damit rügt sie

sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.1

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der

Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia

5.

E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, E. 2.1 mit

Hinweisen). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör

garantiert ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört unter anderem auch die gehörige

Begründung des

Entscheids (BGE 129 I 232, E. 3.2). Ein Entscheid muss, um dem

verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun,

dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere

Instanz weiterziehen kann (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014,

§ 10 N. 24 ff.). Nicht

notwendig ist hingegen, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen

Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die

Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die

Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränkt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2).

Dem

eingereichten Schreiben des Eheberaters der Partnerinnen vom 19. Oktober

2019.

kommt als Privatgutachten nur die Aussagekraft einer Parteibehauptung zu, und

es besitzt wegen der fehlenden Neutralität des Gutachters nicht denselben Rang

wie ein amtliches Gutachten (vgl. VGr, 27. Januar 2016, SB.2015.00097,

E. 5.1; VGr, 9. Juli 2003, SR.2003.00002 = StR 58 (2003) 888 ff.

= ZStP 2003, 270 ff. = ZStP 2004, 259 ff., E. 3b).

3.2

Allein aus dem Umstand, dass die

Vorinstanz das Gutachten nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt sich noch keine Gehörsverletzung

ausmachen. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den vorgebrachten

Darlegungen auseinandergesetzt, ob wichtige Gründe vorliegen, die ein

Getrenntleben erforderlich machen würden (E. 15.5.). So wurden auch die im

Gutachten vorgebrachten Gründe (Platzverhältnisse, Schlafprobleme und

psychische Probleme) beleuchtet und von der Vorinstanz gewertet, weshalb nicht

davon ausgegangen werden kann, dass das Gutachten nicht mindestens antizipiert

gewürdigt wurde. Es ist daher keine Gehörsverletzung ersichtlich. Ob die

Darlegungen der Vorinstanz zutreffend sind, kann das Verwaltungsgericht mit

voller Kognition überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG), da es den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.

4.

4.1

Die

ausländische eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihr

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das

formelle Band der eingetragenen Partnerschaft zwischen den Beteiligten, sondern

der Bestand einer gelebten Wohn- und partnerschaftlichen Gemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Das Kriterium der gemeinsamen Wohnung bezweckt die

Bekämpfung von Missbräuchen, da das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft ohne

sachliche Gründe in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe oder

eine zum Schein eingegangene Partnerschaft darstellt (vgl. angefochtener

Entscheid E. 5.1 mit Hinweis auf Martina Caroni in:

Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,

2010, Rz. 18 und 20 zu Art. 42 AuG bzw. Marc Spescha, in:

Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. A. 2012, Rz. 2 zu Art. 42

AuG). Bei intakter und gelebter Partnerschaft lässt sich ein entsprechender

Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV

festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Nach Auflösung der

partnerschaftlichen Gemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte partnerschaftliche Gemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat

und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschens­gründe

nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 AIG gegeben sind.

Für

die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

ist ausschliesslich die in der Schweiz in eingetragener Partnerschaft

verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1;

vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen).

Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus

Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,

ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Für die Feststellung, ob tatsächlich eine

Beziehung gelebt wird und ein gegenseitiger Wille zur Fortführung der

Partnerschaft vorhanden ist, wird grundsätzlich auf die nach aussen

wahrnehmbare partnerschaftliche Wohngemeinschaft abgestellt (vgl. dazu BGr, 29. April

2019, 2C_903/2018, E. 3.2).

Zeiten des

Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die

getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die

Familien- bzw. partnerschaftliche Gemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss

ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende

Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des

Zusammenwohnens müssen zudem objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht

aufweisen. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der

Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven

Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten partnerschaftlichen

Gemeinschaft auszugehen, und die Gemeinschaft ist spätestens mit dem Auszug

eines Partners aus der partnerschaftlichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten

(vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

Aus dem Erfordernis einer fortbestehenden partnerschaftlichen Gemeinschaft

ergibt sich weiter, dass sich auch nicht auf die in Art. 49 AIG statuierte

Ausnahme des Zusammenlebens berufen kann, wer sich bereits definitiv

von seinem eingetragenen Partner getrennt hat, selbst wenn sich die Partner

nach einer definitiv vollzogenen Trennung später wieder annähern (vgl. VGr, 18. April

2018, VB.2018.00035, E. 3.1).

4.2

Da die

Partnerschaft zwischenzeitlich definitiv aufgegeben wurde und die

Beschwerdeführerin noch keine fünf Jahre in der Schweiz weilt, fehlt es sowohl

an einem Anspruch gemäss Art. 42 in Verbindung mit Art. 52 AIG sowie

einem solchen nach Art. 8 EMRK.

4.3

4.3.1

Gemäss Beschwerdeführerin endete die Partnerschaft mit ihrem Auszug aus der

Wohnung an der D-Strasse 01 am 19. Oktober 2019. Sie macht geltend,

dass die in der Schweiz gelebte Partnerschaft mehr als drei Jahre betrug. Sie

führt vor Verwaltungsgericht als wichtigen Grund für das zuvor gelebte "living

apart toghether" an, sie hätte einen gesonderten sicheren Wohnsitz gehabt,

um den erheblichen familiären Problemen aus dem Weg zu gehen. Das eingereichte

Schreiben ihres Psychiaters führt aus, dass kurz nach der Einreise in die

Schweiz die Probleme begannen und die gemeinsame Wohnung mit einem Schlafzimmer

zu klein war. Die Partnerin der Beschwerdeführerin hätte aufgrund ihrer

psychischen Probleme alleine schlafen wollen. Daraufhin hätte die

Beschwerdeführerin eine andere Schlafmöglichkeit gefunden, jedoch hätten beide

auch unter der örtlichen Trennung gelitten. Der Psychiater führte auch an, dass

sie weiterhin ihr tägliches Leben teilten, meist gemeinsam assen, Ferien

verbrachten und als Paar soziale Kontakte pflegten. Zudem bestätigte er, dass

sie zwar zwei Haushalte führten, aber nicht eigentlich getrennt lebten. Die

teilweise Trennung sei aus psychologischer und medizinischer Sicht indiziert

gewesen.

Im Weiteren belegte die Beschwerdeführerin mit diversen

WhatsApp-Nachrichten, dass sie mit ihrer Partnerin auch nach dem Zumieten einer

weiteren Wohnung einen intensiven Austausch führte, sie zusammen kochten,

assen, Fernsehserien schauten, Tennis spielten und Ferien verbrachten. Aufgrund

der Nachrichten ist nicht dran zu zweifeln, dass die (eingetragene)

Partnerschaft auch tatsächlich gelebt wurde. Es liegen einige Indizien dafür

vor, dass die Beziehung auch mit getrennten Wohnungen partnerschaftlich bis ca. August

2018.

gelebt wurde. So wurde z.B. die Rechnung für die beiden Mobiltelefone

mindestens bis zum 15. Oktober 2018 gemeinsam geführt und am selben Tag

forderte die Partnerin die Beschwerdeführerin auf, sich rückwirkend auf den 1. September

2018.

umzumelden.

Trotz der zahlreichen Belege machte die Partnerin der

Beschwerdeführerin anlässlich der Nachfrage des Migrationsamtes vom 11. Juli

2019.

geltend, dass ihr Wille zur partnerschaftlichen Gemeinschaft schon vor dem

Oktober 2018, genauer im Frühjahr 2018 nicht mehr bestanden hätte. Den

Whatsapp-Nachrichten lassen sich erst Ende August/Anfang September 2018

Mitteilungen der Partnerin entnehmen, die darauf schliessen, dass sie die

Beziehung vor der Reise der Beschwerdeführerin nach Amerika beenden wollte.

Letztlich kann jedoch die Frage, wann der gemeinsame Wille zur Fortführung der

Partnerschaft aufgegeben wurde, offengelassen werden, da die Voraussetzung der

partnerschaftlichen Wohngemeinschaft während der Dreijahresfrist vorliegend

nicht erfüllt ist.

4.3.2

Die partnerschaftliche Wohngemeinschaft begann vorliegend mit der Einreise

der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2015 an der D-Strasse 01 in E. Per

23.

Januar 2016 mietete sie eine Wohnung an der F-Strasse 02 und

hielt sich da bis zum 12. Februar 2016 auf. Anschliessend kehrte sie an

die gemeinsame Wohnung an der D-Strasse 01 zurück, mietete die Wohnung jedoch

als Rückzugsort weiterhin. Per 1. September 2016 mietete die

Beschwerdeführerin eine weitere Wohnung an der G-Strasse 03, welche sich

im Nachbarhaus zur D-Strasse 01 befindet und von derselben Treuhänderin

verwaltet wird. Gegenüber der Verwalterin gab die Partnerin der

Beschwerdeführerin an, dass sie selber nicht aus dem Quartier wolle, aber wenn

sie eine grössere Wohnung im Haus mieten könnten, wären sie nicht unglücklich,

zusammenzuziehen. Aus den weiteren E-Mails wird ersichtlich, dass die

Verwalterin nachfragte, ob es sich um eine Zweitwohnung handle, da die

Partnerin zuvor ausführte, dass die Meldung an derselben Adresse für die

Bewilligung von Bedeutung sei. Die Partnerin der Beschwerdeführerin bestätigte

gegenüber der Verwalterin, dass es sich korrekterweise um eine Zweitwohnung handle.

Die definitive Umzugsmeldung an die G-Strasse 03 erfolgte gegenüber dem

Kreisbüro erst am 19. Oktober 2018.

4.3.3

Das Gesetz

verlangt im Vergleich zur vormaligen Bestimmung für die ausländischen Ehegatten

und ausländischen in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen, dass sie

mit dem Schweizer oder der Schweizerin zusammenwohnen. Die

Familiennachzugsbestimmungen der Art. 42 Abs. 1, 49 und 50

AIG sind nicht dazu bestimmt, dass jeder Ehepartner oder in eingetragener

Partnerschaft lebender Partner auf seiner Seite je für sich unabhängig leben

kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird. Vielmehr

sind sie darauf ausgerichtet, dass die Eheleute oder die gleichgeschlechtlichen

Partner, die in eingetragener Partnerschaft leben, grundsätzlich zusammenwohnen

und die eheliche Gemeinschaft resp. die eingetragene Partnerschaft auch

tatsächlich anhaltend und nicht bloss sporadisch während kurzer Zeit leben (BGr,

21.

Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.5). Das Bundesgericht hatte

ausnahmsweise ein gemeinschaftliches Zusammenwohnen bei einem Paar angenommen,

welches in einem städtischen Grosshaushalt wohnte, in dem sämtliche

Bewohnerinnen und Bewohner in einer Art Wohngemeinschaft lebten, im Erdgeschoss

eine Grossküche teilten und die einzigen Privaträume im Haushalt die

persönlichen Zimmer darstellten. Das Paar hatte v. a. aufgrund der in die

Ehe gebrachten Kinder seine eigenen Zimmer, jedoch auch ein gemeinsames

Mansardenzimmer. Bei dieser Wohnform war ein freiwilliges Getrenntleben im Sinn

eines "living apart together" innerhalb des gleichen Grosshaushalts

gar nicht möglich (BGr, 9. Oktober 2014, 2C_48/2014, E. 3). Die

Situation unterschied sich deutlich von einer Wohngemeinschaft in einem

Mehrfamilienhaus mit einer Mehrzahl abgetrennter und in sich geschlossener

Wohnungen und ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar.

4.3.4

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die an der G-Strasse 03

gemietete Dreizimmerwohnung die Möglichkeit für zwei Schlafräume geboten hätte und damit

die Notwendigkeit für ein Getrenntleben, um genügend Distanz zu haben, nicht

ersichtlich ist. Die Schlafprobleme der Partnerin der Beschwerdeführerin hätten

sich so lösen können. Für eine freiwillige Wahl, getrennt leben zu wollen,

spricht im Übrigen auch folgende Äusserung von A's Partnerin gegenüber der

Verwalterin: Es sei gut, wenn sie und die Beschwerdeführerin getrennt lebten,

dies könne sich jedoch bei Aussicht auf eine grössere Wohnung ändern. Und

obwohl sie schliesslich eine grössere Wohnung gefunden hatten und diese gar

mieteten, lebten sie weiterhin getrennt. Wichtige Gründe für das Getrenntleben

sind trotz des eingereichten psychiatrischen Schreibens nicht genügend

dargetan. So erwähnte auch er im Schreiben insbesondere, dass die Wohnung an

der D-Strasse zu klein gewesen wäre und die Partnerin der Beschwerdeführerin

aufgrund von Schlafproblemen hätte alleine schlafen wollen. Die Anschaffung

einer zweiten Katze, die sich mit derjenigen der Beschwerdeführerin offenbar

kein Revier teilen konnte, kann ebenso wenig als wichtiger Grund für ein

Getrenntleben gewertet werden. Dies selbst dann, wenn die Partnerin aufgrund

ihrer psychischen Probleme eine eigene Katze als notwendig erachtete. Auch wenn

die Wohnungen nur durch einen Grünstreifen getrennt waren, so handelte es sich

doch um getrennte, abgeschlossene Wohnungen in zwei unterschiedlichen Häusern.

Aus den WhatsApp-Nachrichten lässt sich denn auch ersehen, dass die jeweils

andere Partnerin keinen Zutritt zur Wohnung hatte, wenn der Schlüssel von innen

gedreht wurde.

Zudem ist, wie dargetan, bei einer Trennung von mehr als

sechs bis zwölf Monaten in der Regel unabhängig von den geltend gemachten

Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten

partnerschaftlichen Gemeinschaft auszugehen. Somit kann nicht von einem Zusammenwohnen

gemäss Art. 42 AIG ausgegangen werden und es liegt ein freiwilliges "living

apart together" vor, was jedoch gesetzlich nicht geschützt ist.

Das Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 42 AIG) im

Sinn der Rechtsprechung ist hier nicht während der geforderten drei Jahre

gegeben, und es konnten keine gewichtigen Gründe gemäss Art. 49 AIG

angeführt werden, die der Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG in Verbindung mit Art. 52 AIG einen Anspruch auf Verlängerung der

Bewilligung vermitteln würden.

4.4

4.4.1

Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie von der

Partnerin getrennt gelebt habe, weil die Beziehung von häuslicher Gewalt geprägt

gewesen sei und ihr deshalb gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Abs. 2 AIG ein nachehelicher resp.

nachpartnerschaftlicher Anspruch zukomme. Im Schreiben vom 14. Juli 2020

an das Verwaltungsgericht führt sie an, dass sie Opfer von Gewalt in der

eingetragenen Partnerschaft geworden sei, sowie dass ihre Partnerin kriminelle

Verstösse (Ehrverletzung, Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung, falsche

Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Missbrauch einer Fernmeldeanlage,

Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und vieles mehr) und "Machtmissbrauch

bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" begangen hätte.

4.4.2

Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht ein entsprechender

Bewilligungsanspruch weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG). Dabei ist das Erfüllen der dreijährigen Frist keine Voraussetzung zur

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

4.4.2.1

Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

können namentlich vorliegen, wenn einer der in eingetragener Partnerschaft

lebenden Partner Opfer von Gewalt in der Partnerschaft wurde (Art. 50 Abs. 2

AIG). Eheliche Gewalt resp. Gewalt in der eingetragenen Partnerschaft bedeutet

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit

dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder

eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch

wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung

begründet. Das Gleiche gilt, wenn der (Ehe-)Partner den Ausländer nach einem

Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische

Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren

Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch

eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,

Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen

resp. nachpartnerschaftlichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist

praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer

Aufrechterhaltung der eingetragen Partnerschaft schwer beeinträchtigt würde. Die

anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der

betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise

nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen

die eingetragene Partnerschaft aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde

und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Dabei ist eine

Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit

zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2).

Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung,

transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung resp. aus der

eingetragenen Partnerschaft abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen

selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für

die Annahme eines nachpartnerschaftlichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt

vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Gewalt in

der eingetragenen Partnerschaft und der Trennung besteht. Fehlt es an einem

solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von

häuslicher Gewalt in dem für die Annahme des nachehelichen resp.

nachpartnerschaftlichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemma befand, zwischen dem

unzumutbaren Verbleib in der partnerschaftlichen Gemeinschaft und der

Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2).

4.4.2.2

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss

die Gewalt in der eingetragenen Partnerschaft in geeigneter Weise glaubhaft

machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],

glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.).

Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen

genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet,

muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die

daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert

und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

4.4.3

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte häusliche Gewalt ist nur in

diesem Rahmen massgebend, als sie während der gemeinsamen partnerschaftlichen

Beziehung ausgeübt wurde. Alle Verstösse, die im Rahmen der Trennung oder in

der Folge der Trennung geltend gemacht werden, erfüllen nicht das Kriterium,

dass jemand nur aufgrund seiner Abhängigkeit vom Partner in Bezug auf den

Aufenthaltsstatus in einer objektiv unzumutbaren eingetragenen Partnerschaft

verbleibt.

Die

Beschwerdeführerin schilderte im Schreiben an das Migrationsamt vom 29. Juli

2019, dass ihre Partnerin in der Beziehung ziemlich abhängig von ihr gewesen

sei. Sie hätte das Glück ihrer Partnerin meist vor ihr eigenes gestellt und

sich verantwortlich für sie gefühlt. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin

kontrolliert und bestraft fühlte, wenn sie die Forderungen ihrer Partnerin

nicht erfüllte, konnte sie sich offenbar im Frühjahr 2018 von diesen Ansprüchen

lösen und begann ihre Wünsche und ihr Glück an die erste Stelle zu setzen. Dies

führte gemäss ihren Schilderungen zu Neid und Missgunst ihrer Partnerin, die

dann offenbar im August 2018 formulierte, dass sie die Trennung möchte. Die

Trennung ging gemäss den eingereichten WhatsApp-Nachrichten von der Partnerin

der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin wollte dies erst nicht und

erst nach einer Weile willigte sie in die Trennung ein und teilte ihrer

Partnerin mit, dass sie dennoch ewige Liebe für sie empfinden werde. Diese

anfangs noch in wohlwollendem Einvernehmen versuchte Trennung schlug innert

Kürze in gegenseitige Beschuldigungen um. In der Folge weiterer Geschehnisse

reichte die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2019 Strafanzeige ein. Ihre

Partnerin reichte bereits im Frühling 2019 eine Strafanzeige wegen Stalking

gegen die Beschwerdeführerin ein, was zu einem Kontaktverbot führte. In ihrer

Stellungnahme führte sie an das Migrationsamt am 23. Juli 2019 aus, dass

die Beschwerdeführerin eine volatile und anstrengende Persönlichkeit hätte. Es

sei immer wieder zu "gewaltvollen verbalen Ausbrüchen" und

mehrtätigen Dramen gekommen.

Den Akten, insbesondere den WhatsApp-Nachrichten, ist nur

ein Vorfall aus dem September 2015 zu entnehmen, bei dem die Partnerin der

Beschwerdeführerin offenbar eine Ohrfeige gegeben hatte. Die Beschwerdeführerin

formulierte, dass ihr Gesicht noch immer "stechen" im Sinn von

brennen würde, sie jedoch nicht zurückschlagen werde. Beide eingetragenen

Partnerinnen schreiben in ihren Stellungnahmen zwar von Gewalttätigkeit, jedoch

liegen keine weiteren Belege, Arztberichte oder ähnliches vor. Wie bereits

aufgezeigt, reicht jedoch gemäss Rechtsprechung eine einmalige Ohrfeige oder

Tätlichkeit im Rahmen einer Auseinandersetzung nicht aus, um die nötige

Intensität zu erreichen. Gemäss Rechtsprechung muss es sich vielmehr um eine systematische

Misshandlung handeln, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nach den

Schilderungen kann davon ausgegangen werden, dass die Partnerinnen zusammen

eine sehr emotionale und verstrickte Beziehung führten. Jedoch bestehen keine

Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin in grosser Abhängigkeit zu ihrer

Partnerin stand, psychische Oppression oder körperliche Gewalt in rechtserheblichem

Ausmass erlebte. Das gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Partnerin zuliebe

und basierend auf einem gemeinsamen Entschluss eine zweite Wohnung mietete, und

das nun dazu führt, dass trotz längerer Beziehungsdauer die Voraussetzungen für

eine Bewilligungsverlängerung nicht erfüllt sind.

5.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin aufgrund der

besonderen Umstände der Trennung einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall

geltend.

5.1

Bei der Beurteilung,

ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen

ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in der bis 31. Dezember

2018.

gültigen Fassung) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person,

die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb

von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31

VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller

Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es

sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen

gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in

gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung

eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit

in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt

begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer

Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und

ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur

Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht

verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben

(VGr, 11. März 2020, VB.2019.00770, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140).

5.2

Die

Beschwerdeführerin hat keine Familie oder Verwandte in der Schweiz, weshalb

kein familiäres Interesse am weiteren Verbleib besteht. Die Anzeige der

ehemaligen Partnerin wegen Stalking endete in einem Kontaktverbot für die

Beschwerdeführerin. Die von der Partnerin erstattete Anzeige und die von der Beschwerdeführerin

erstattete Gegenanzeige wegen diversen Tatbeständen lassen auf eine schwierige

emotionale Trennung und auf Kränkung schliessen. Beide Partnerinnen sprachen

von Gewalt in der Beziehung, die aber nicht belegt wurde. Es kann deshalb

offenbleiben, ob von einer grundsätzlichen Respektierung der Rechtsordnung

auszugehen ist, auch wenn sie sonst nie straffällig wurde. Die

Beschwerdeführerin lebt nun gut fünf Jahre in der Schweiz, weshalb nicht von

einer erheblichen Dauer der Anwesenheit auszugehen ist. Wohl schloss sie hier

Freundschaften und diverse Empfehlungsschreiben belegen ihre soziale

Integration. Indessen ist nicht von einer überdurchschnittlichen Beziehung zur

Schweiz auszugehen, die so eng wäre, dass von ihr nicht verlangt werden kann, zukünftig

wieder in ihrem Heimatland zu leben, in dem sie den grössten Teil ihres Lebens

bis zum 51. Altersjahr verbrachte. Während ihres Aufenthalts musste die

Beschwerdeführerin nie finanziell unterstützt werden. Der Arbeitsvertrag bei

der von ihr gegründeten Firma, die Patentanmeldungen wie auch die

Empfehlungsschreiben lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin

wirtschaftlich integriert ist. Dies allein führt aber nicht zur Bejahung eines

Härtefalles. Dies insbesondere, weil sie ihre Geschäftsidee auch aus dem

Ausland verwirklichen kann, auch wenn sie auf einen schweizerischen Sportler

Bezug nimmt. Eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland dürfte damit unproblematisch

sein. Dies belegt alleine die Tatsache, dass sie nicht nur im 2018, sondern

immer wieder während ihres Aufenthalts in der Schweiz nach Amerika reiste und

dort, soweit aus den Akten ersichtlich, auch ihre Mutter noch lebt.

5.3

Es

bestehen sodann keine Hinweise, dass die Vorinstanz bei der Verweigerung der

Aufenthaltsbewilligung durch nicht in pflichtgemässem Ermessen (Art. 96

AIG) handelte. Weder die Dauer der Anwesenheit von ca. fünf Jahren, noch die

soziale Integration der Beschwerdeführerin liegen über dem, was von einer

Ausländerin in diesem Zeitraum erwartet werden kann. Ebenso wenig kann aus der

Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin wirtschaftlich intergierte, nie

Sozialhilfegelder bezog und nicht straffällig wurde, abgeleitet werden, diese

Umstände würden einer Wegweisung entgegenstehen. Von einer vertieften sprachlichen

Verwurzelung ist neben dem eingereichten Beleg für den Deutsch-Anfängerkurs aus

dem Jahre 2018 schon deshalb nicht auszugehen, weil einige Eingaben, wie auch

das Schreiben an das Migrationsamt vom 22. Juli 2010, in englischer

Sprache verfasst und eingereicht wurden. Durch die Nennung bestimmter

öffentlicher Auftritte und die Ausführungen zur Geschäftsidee der Firma H

wird der Nachweis, eine besonders qualifizierte Arbeitskraft zu sein, nicht

erbracht.

5.4

Vollzugshindernisse

im Sinn von Art. 83 AIG wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht

ersichtlich.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

Da

die Beschwerdeführerin unterliegt sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG).

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November

2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83

lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …