VB.2020.00355
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00355
3. November 2020Deutsch9 min
(URT.2020.22208)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00355
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1978 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 19. Juni
1988 im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seinen Eltern in die
Schweiz ein. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt
kontrollbefristet bis 15. April 2016. Vom Migrationsamt des Kantons
Thurgau wurde er wegen seiner Straffälligkeit und seinen Schulden im März 2008
sowie im April 2014 ausländerrechtlich verwarnt. Am 6. Juli 2016
beantragte A die Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung;
das Verfahren wurde vom Migrationsamt des Kantons Thurgau wegen eines laufenden
Strafverfahrens sistiert.
B. Am
17. Februar 2017 zog A aus dem Kanton Thurgau in den Kanton Zürich, wo er
am 27. Februar 2017 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um
Bewilligung des Kantonswechsels ersuchte. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch
mit Verfügung vom 22. Mai 2017 ab und wies A aus dem Kanton Zürich weg.
Am 22. Oktober 2018 ersuchte A erneut um
Kantonswechsel. Das Migrationsamt nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch
entgegen und trat darauf am 14. Juni 2019 nicht ein, da das Migrationsamt
des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 6. November 2018 die
Niederlassungsbewilligung von A widerrufen und diesen aus der Schweiz
weggewiesen habe. Ein dagegen erhobener Rekurs sei beim Departement für Justiz
und Sicherheit des Kantons Thurgau hängig. Mit Entscheid vom 18. September
2019 wurde das Rechtsmittel abgewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juni
2019.
erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion, welche ihm am 18. Juli
2019.
während der Dauer des Rekursverfahrens den Aufenthalt im Kanton Zürich
bewilligte. Mit Entscheid vom 21. April 2020 wies die Sicherheitsdirektion
das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten
von Fr. 760.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.
III.
A. Dagegen
liess A am 25. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und
folgende Anträge stellen:
"1. Es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und an
die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, eine materielle Behandlung des
Gesuches zu veranlassen.
2.
Für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers
während der Hängigkeit des Verfahrens bezweifelt werden sollte, sei ihm im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, sich während der Hängigkeit
des vorliegenden Verfahrens im Kanton Zürich aufzuhalten.
3.
Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz anzuweisen, die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen."
Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung von A im Kanton Thurgau sistiert
und ihm der "vorsorgliche Aufenthalt im Kanton Zürich zum Verbleib
bei seiner Lebenspartnerin und den Stiefkindern bis auf Weiteres erlaubt".
B.
Am 1. September 2020 stellte der Vertreter von
A dem Gericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
12.
August 2020 zu, womit der Rekursentscheid des Departements für Justiz
und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 18. September 2019 aufgehoben und A
verwarnt wurde. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter auch eine Honorarnote
ein. Da das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau nur betreffend
Kosten- und Entschädigungsfolge an das Bundesgericht weitergezogen worden war,
wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Präsidialverfügung
vom 6. Oktober 2020 aufgehoben und A der vorsorgliche Aufenthalt im
Kanton Zürich weiterhin erlaubt.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Sofern dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht bereits
mit den Präsidialverfügungen vom 10. Juni und vom
6.
Oktober 2020 entsprochen wurde, ist es jedenfalls mit dem
heutigen Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Die in der
Sache des Beschwerdeführers ergangene Verfügung des Migrationsamts vom
22.
Mai 2017 betreffend Bewilligung des Kantonswechsels blieb unangefochten
und wurde somit rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kann grundsätzlich
jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen,
ausser dies erweise sich als trölerisch (BGE 130 II 493
[= Pra 94/2005 Nr. 99] E. 5). Unabhängig davon, ob
eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007,
VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch
bezeichnet wird, darf sie nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer
wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes
Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell behandeln, wenn
sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer
Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel
namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017,
E. 3 mit Hinweisen; VGr, 30. April 2020, VB.2019.00604, E. 2.1).
3.2
Wesentlich
ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis
beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177
E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die
Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren
Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer
materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines
Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im
rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart
verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise
in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543,
E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017,
E. 4.4).
3.3
Im
vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob der Beschwerdegegner auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 14. Juni 2019 hätte
eintreten müssen. Die Abweisung des ersten Gesuchs um Kantonswechsel wurde
ausdrücklich mit dem hängigen Widerrufsverfahren im Kanton Thurgau begründet. Da
letzteres Verfahren im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs noch immer hängig
war, lag diesbezüglich keine entscheidwesentliche Sachverhaltsänderung vor. Insofern
ist der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch
eingetreten.
Allerdings wurde das Verfahren betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung inzwischen durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau rechtskräftig abgeschlossen und dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung belassen. Damit änderte sich während laufenden
Verfahrens der Sachverhalt wesentlich und ist nunmehr auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten.
3.4
Nach dem
Gesagten ist die Sache – unter Aufhebung der erstinstanzlichen
Nichteintretensverfügung und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids – an
den Beschwerdegegner zum materiellen Entscheid zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18, § 64
N. 7; zur Sprungrückweisung Donatsch, § 64 N. 4).
Wird ein Rechtsmittel gutgeheissen, ist auch über die
Kostenfolge des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. Eine
Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist allerdings dann
nicht angezeigt, wenn die Gutheissung der Beschwerde Folge neuer Sachumstände
ist, die dem vorinstanzlichen Verfahren noch nicht zugrunde lagen, und sich
deshalb der vorinstanzliche Entscheid bei damaligem Sachverhalt auch aus
heutiger Sicht als richtig erweist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66).
Weil der Rekursentscheid wie auch die Ausgangsverfügung im Lichte der im
Entscheidzeitpunkt bekannten Sachumstände auch heute noch richtig erscheinen,
ist die Kostenfolge des vorinstanzlichen Entscheids nicht anzupassen.
4.
Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei
offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens sind deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
dieser zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
5.1
Gegen
Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs
nach Art. 37 Abs. 3 AIG unzulässig (Art. 83 lit. c
Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; BGr, 17. Juni 2010, 2C_140/2010, E. 2.3). Somit
kann gegen den vorliegenden Entscheid lediglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.
5.2
Nach der
Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die
Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 21. April 2020 und die Verfügung des
Migrationsamts vom 14. Juni 2019 werden aufgehoben, und die Sache wird zu
neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung
an …