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Entscheid

VB.2020.00356

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00356

18. August 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21970)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00356

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B ist mit Sitz in C und Domizil an der dortigen D-Strasse 01

im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, wo als

einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates A aufscheint. Am

6. Mai 2020 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im

Wesentlichen, (1) B von Amtes wegen aufzulösen, (2) dies nach

Eintritt der Rechtskraft mit dem Gesellschaftszusatz "in Liquidation"

und der neuen Domizilangabe "Die Gesellschaft hat ihr Domizil

eingebüsst" sowie A auch als Liquidator ins Handelsregister einzutragen,

(3) die Eintragungsgebühr von Fr. 300.60 A aufzuerlegen und (4) diesen

"[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse

von Fr. 200.- zu belegen.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben A sowie B Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des

Handelsregisteramts vom 6. Mai 2020. Das Handelsregisteramt reichte am

16.

Juni 2020 eine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für gesetzeskonforme

Direktbe-schwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramts nach Art. 165

Abs. 2 der Handels-registerverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV,

SR 221.411) zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; BGE 137 III 217; VGr,

23.

Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angesichts

der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Aktiengesellschaft geht

das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von

einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April

2011, 4A_638/2010, E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert

sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Sache in

Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Wird dem

Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich

über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs-

oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort

des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene

Rechtsdomizil noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV).

Die Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und

die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a

Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR,

SR 220]) und mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister

eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister

eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a Abs. 2 lit. a

HRegV).

Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV

keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das

Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);

dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die

Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3

HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge

geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1

HRegV im Fall einer Aktiengesellschaft eine Verfügung über die Auflösung der

Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder

Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im

Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss

Art. 943 OR.

Gemäss Art. 2 lit. c HRegV gilt als

Rechtsdomizil die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz

erreicht werden kann, mit Angabe der Strasse, der Hausnummer, der Postleitzahl

und des Ortsnamens. Dies bedingt, dass die Rechtseinheit an der angegebenen

Adresse aufgrund eines Rechtstitels (beispielsweise Eigentum, Miet- oder

Untermietvertrag) über eine Lokalität verfügt, die den Mittelpunkt ihrer

administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt

werden können (BGE 100 Ib 455, E. 4; Michael Gwelessiani,

Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. A., Zürich etc. 2016,

Art. 2 N. 10; Adrian Tagmann/Florian Zihler, Sitz, Rechtsdomizil und

weitere Adresse – Kritik an einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom

27.

März 2012, REPRAX 2/2012, S. 48 ff., 53 ff. mit

Hinweisen; Nicholas Turin, in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.],

Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 2 N. 8). Hat die

Rechtseinheit kein eigenes Rechtsdomizil, muss im Handelsregister ein

Domizilhalter bzw. eine c/o-Adresse angegeben werden (Art. 117 Abs. 3

HRegV). Nicht zulässig sind fiktive Adressen, bei welchen die Erreichbarkeit

lediglich durch eine postalische Umleitung von Briefsendungen an eine

Postfachadresse sichergestellt wird (Gwellessiani, Art. 117 N. 412;

Tagmann/Zihler, S. 55; Christian Champeaux, in: Siffert/Turin,

Art. 117 N. 12 f.).

2.2

Dem

Beschwerdegegner wurde am 20. Dezember 2019 von dritter Stelle mitgeteilt,

dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im Handelsregister über keine

Organe verfüge bzw. nach unbekannt verzogen sei. Daraufhin forderte der

Beschwerdegegner den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin am 7. Januar

2020.

mit eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung

auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung eines Mitglieds des

obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans einzureichen, wonach das eingetragene

Rechtsdomizil noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil anzumelden, und

verband dies mit der Androhung der kostenpflichtigen Auflösung der

Rechtseinheit im Unterlassungsfall. Die Aufforderung wurde gemäss Rückschein am

8.

Januar 2020 am Domizil der Beschwerdeführerin in Empfang genommen. Am

19.

Februar 2020 wurde die Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3

HRegV im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Mit Schreiben gleichen

Datums sandte der Beschwerdegegner die Publikation zusätzlich – auf

freiwilliger Basis – dem Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin an

dessen Privatadresse.

Am 24. Februar 2020 bestätigte der Beschwerdeführer

sinngemäss die Gültigkeit des eingetragenen Rechtsdomizils. Mit Schreiben vom

26.

Februar 2020, welches mit A-Post versandt wurde, teilte der Beschwerdegegner

der Beschwerdeführerin mit, dass das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde,

da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die Gültigkeit des eingetragenen

Rechtsdomizils bestätigt habe. Dieses Schreiben wurde von der Post jedoch mit

der Bemerkung "Empfänger nicht ermittelbar. Retour an Absender" an

den Beschwerdegegner retourniert. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den

Beschwerdeführer mit einem an ihn adressierten Schreiben vom 4. März 2020

auf, innert zehn Tagen eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin an der

eingetragenen Adresse erreichbar sei, oder die Anmeldung zur Eintragung einer

neuen Domiziladresse einzureichen. Im Säumnisfall werde das Verfahren von Amtes

wegen weiterlaufen. Nachdem keine Reaktion der Beschwerdeführenden erfolgte,

erliess der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020.

2.3

2.3.1

Das Handelsregisteramt muss eine Eintragung von Amtes wegen vornehmen, wenn

eine Eintragung den Tatsachen oder der Rechtslage nicht mehr entspricht und die

zur Anmeldung verpflichteten Personen die Änderung oder die Löschung nicht zur

Eintragung anmelden (Art. 152 Abs. 1 lit. b HRegV). Das

Handelsregisteramt fordert die zur Anmeldung verpflichteten Personen auf, die

Anmeldung innert 30 Tagen vorzunehmen oder zu belegen, dass keine

Eintragung erforderlich ist (Art. 152 Abs. 2 HRegV).

Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. Februar

2020.

stellt eine Anordnung im Sinn von § 10 VRG und damit eine Verfügung

dar, mit welcher das Verfahren betreffend das angeblich fehlende Rechtsdomizil

der Beschwerdeführerin als erledigt abgeschrieben und damit abgeschlossen wurde

(vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu

§§ 4–31 N. 13 ff.). Deshalb wäre der Beschwerdegegner

grundsätzlich gehalten gewesen, nach Art. 152 HRegV ein neues Verfahren zu

eröffnen.

2.3.2

Eine Verwaltungsbehörde kann jedoch von Amtes wegen ihre noch nicht formell

rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Martin Bertschi, Kommentar

VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22). Mit einer Wiedererwägung

wird das bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufgenommen und

schlussendlich eine neue Verfügung erlassen.

Nachdem das an die Beschwerdeführerin adressierte

Schreiben vom 26. Februar 2020 wiederum nicht zugestellt werden konnte,

musste der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die eingetragene Domiziladresse

der Beschwerdeführerin entgegen der Bestätigung des Beschwerdeführers nicht

mehr aktuell und der Sachverhalt damit fehlerhaft erstellt war. Das Schreiben

des Beschwerdegegners vom 4. März 2020 kann deshalb sinngemäss als

Wiedererwägung seiner Verfügung vom 26. Februar 2020 verstanden werden, da

dieser vor dem Erlass einer neuen Verfügung ergänzende Sachverhaltsabklärungen

vornehmen wollte. Unter diesen Umständen war es zulässig, dass der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2020 nur

noch eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um die geforderte Bestätigung

einzureichen.

2.4

In ihrer

Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden vor, es sei ihnen unerklärbar, weshalb

die Post des Handelsregisteramts an die Beschwerdeführerin 2 nicht zustellbar

sei. Der Briefkasten sei seit Jahren unverändert unter anderem mit dem Namen

der Beschwerdeführerin angeschrieben. Zudem gebe es bei der Zustellung der Post

von anderen Absendern keine Probleme. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer

der Poststelle Greifensee das bestehende Problem geschildert, jedoch ohne dass

er Hilfe bekommen habe. Ihm sei nur mitgeteilt worden, dass die Post zugestellt

werde, wenn der Briefkasten mit dem Namen der Beschwerdeführerin angeschrieben

sei. Aufgrund dieser Antwort sei der Beschwerdeführer zusätzlich an den zentralen

Kundendienst der schweizerischen Post gelangt, um eine Erklärung bzw. Lösung für

das bestehende Zustellungsproblem zu erhalten.

2.5

Die

Beschwerdeführenden legen glaubhaft dar, dass sie alle in ihrer Macht stehenden

Massnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass die an die

Beschwerdeführerin adressierte Post an ihrem Rechtsdomizil zugestellt werden

kann. Der Briefkasten ist ordnungsgemäss und korrekt angeschrieben. Es liegen

keine weiteren Hinweise vor, die Zweifel an der Gültigkeit des im

Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizils hervorzurufen vermögen. Da die eingeschrieben

versandten Schreiben des Beschwerdegegners sowie des Verwaltungsgerichts der

Beschwerdeführerin zugestellt werden konnten, hingegen jene mit A-Post

versandten Schreiben nicht zugestellt wurden, ist davon auszugehen, dass die schweizerische

Post und nicht die Beschwerdeführenden die Zustellungsprobleme zu verantworten

hat.

2.6

Der Beschwerdegegner

verfügte daher zu Unrecht die Auflösung der Beschwerdeführerin. Dementsprechend

hat der Beschwerdeführer auch seine Eintragungspflicht nicht verletzt, weshalb er

nicht mit einer Ordnungsbusse nach Art. 943 Abs. 1 OR belegt werden darf.

Falls sich die Zustellungsprobleme in Zukunft nicht lösen

liessen, wäre es unter den vorliegenden Umständen allenfalls sinnvoll, wenn der

Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin für diese eine

c/o-Adresse im Handelsregister eintragen lassen würde.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach § 3 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)

richtet sich die Gerichtsgebühr bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert nach

diesem und beträgt sie bei Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 20'000.-

bis Fr. 50'000.- in der Regel Fr. 2'200.- bis Fr. 4'400.-.

Entsteht bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis auf die Hälfte

herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr). Vorliegend erscheint die

Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.- gerechtfertigt.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden

Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide,

die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der

Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die

Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da

der Streitwert Fr. 30'000.-übersteigt (vgl. vorn E. 1.3), ist

insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen

(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Handelsregisteramts vom

6.

Mai 2020 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …