VB.2020.00356
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00356
18. August 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21970)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00356
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B ist mit Sitz in C und Domizil an der dortigen D-Strasse 01
im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, wo als
einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates A aufscheint. Am
6. Mai 2020 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im
Wesentlichen, (1) B von Amtes wegen aufzulösen, (2) dies nach
Eintritt der Rechtskraft mit dem Gesellschaftszusatz "in Liquidation"
und der neuen Domizilangabe "Die Gesellschaft hat ihr Domizil
eingebüsst" sowie A auch als Liquidator ins Handelsregister einzutragen,
(3) die Eintragungsgebühr von Fr. 300.60 A aufzuerlegen und (4) diesen
"[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse
von Fr. 200.- zu belegen.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben A sowie B Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
Handelsregisteramts vom 6. Mai 2020. Das Handelsregisteramt reichte am
16.
Juni 2020 eine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für gesetzeskonforme
Direktbe-schwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramts nach Art. 165
Abs. 2 der Handels-registerverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV,
SR 221.411) zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; BGE 137 III 217; VGr,
23.
Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1). Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angesichts
der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Aktiengesellschaft geht
das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von
einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April
2011, 4A_638/2010, E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert
sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Sache in
Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Wird dem
Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich
über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs-
oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort
des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene
Rechtsdomizil noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV).
Die Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und
die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a
Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR,
SR 220]) und mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister
eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister
eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a Abs. 2 lit. a
HRegV).
Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV
keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das
Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB);
dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die
Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3
HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge
geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1
HRegV im Fall einer Aktiengesellschaft eine Verfügung über die Auflösung der
Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder
Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im
Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss
Art. 943 OR.
Gemäss Art. 2 lit. c HRegV gilt als
Rechtsdomizil die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz
erreicht werden kann, mit Angabe der Strasse, der Hausnummer, der Postleitzahl
und des Ortsnamens. Dies bedingt, dass die Rechtseinheit an der angegebenen
Adresse aufgrund eines Rechtstitels (beispielsweise Eigentum, Miet- oder
Untermietvertrag) über eine Lokalität verfügt, die den Mittelpunkt ihrer
administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt
werden können (BGE 100 Ib 455, E. 4; Michael Gwelessiani,
Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. A., Zürich etc. 2016,
Art. 2 N. 10; Adrian Tagmann/Florian Zihler, Sitz, Rechtsdomizil und
weitere Adresse – Kritik an einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom
27.
März 2012, REPRAX 2/2012, S. 48 ff., 53 ff. mit
Hinweisen; Nicholas Turin, in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.],
Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 2 N. 8). Hat die
Rechtseinheit kein eigenes Rechtsdomizil, muss im Handelsregister ein
Domizilhalter bzw. eine c/o-Adresse angegeben werden (Art. 117 Abs. 3
HRegV). Nicht zulässig sind fiktive Adressen, bei welchen die Erreichbarkeit
lediglich durch eine postalische Umleitung von Briefsendungen an eine
Postfachadresse sichergestellt wird (Gwellessiani, Art. 117 N. 412;
Tagmann/Zihler, S. 55; Christian Champeaux, in: Siffert/Turin,
Art. 117 N. 12 f.).
2.2
Dem
Beschwerdegegner wurde am 20. Dezember 2019 von dritter Stelle mitgeteilt,
dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im Handelsregister über keine
Organe verfüge bzw. nach unbekannt verzogen sei. Daraufhin forderte der
Beschwerdegegner den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin am 7. Januar
2020.
mit eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung
auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung eines Mitglieds des
obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans einzureichen, wonach das eingetragene
Rechtsdomizil noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil anzumelden, und
verband dies mit der Androhung der kostenpflichtigen Auflösung der
Rechtseinheit im Unterlassungsfall. Die Aufforderung wurde gemäss Rückschein am
8.
Januar 2020 am Domizil der Beschwerdeführerin in Empfang genommen. Am
19.
Februar 2020 wurde die Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3
HRegV im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Mit Schreiben gleichen
Datums sandte der Beschwerdegegner die Publikation zusätzlich – auf
freiwilliger Basis – dem Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin an
dessen Privatadresse.
Am 24. Februar 2020 bestätigte der Beschwerdeführer
sinngemäss die Gültigkeit des eingetragenen Rechtsdomizils. Mit Schreiben vom
26.
Februar 2020, welches mit A-Post versandt wurde, teilte der Beschwerdegegner
der Beschwerdeführerin mit, dass das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde,
da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die Gültigkeit des eingetragenen
Rechtsdomizils bestätigt habe. Dieses Schreiben wurde von der Post jedoch mit
der Bemerkung "Empfänger nicht ermittelbar. Retour an Absender" an
den Beschwerdegegner retourniert. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer mit einem an ihn adressierten Schreiben vom 4. März 2020
auf, innert zehn Tagen eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin an der
eingetragenen Adresse erreichbar sei, oder die Anmeldung zur Eintragung einer
neuen Domiziladresse einzureichen. Im Säumnisfall werde das Verfahren von Amtes
wegen weiterlaufen. Nachdem keine Reaktion der Beschwerdeführenden erfolgte,
erliess der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020.
2.3
2.3.1
Das Handelsregisteramt muss eine Eintragung von Amtes wegen vornehmen, wenn
eine Eintragung den Tatsachen oder der Rechtslage nicht mehr entspricht und die
zur Anmeldung verpflichteten Personen die Änderung oder die Löschung nicht zur
Eintragung anmelden (Art. 152 Abs. 1 lit. b HRegV). Das
Handelsregisteramt fordert die zur Anmeldung verpflichteten Personen auf, die
Anmeldung innert 30 Tagen vorzunehmen oder zu belegen, dass keine
Eintragung erforderlich ist (Art. 152 Abs. 2 HRegV).
Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. Februar
2020.
stellt eine Anordnung im Sinn von § 10 VRG und damit eine Verfügung
dar, mit welcher das Verfahren betreffend das angeblich fehlende Rechtsdomizil
der Beschwerdeführerin als erledigt abgeschrieben und damit abgeschlossen wurde
(vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 4–31 N. 13 ff.). Deshalb wäre der Beschwerdegegner
grundsätzlich gehalten gewesen, nach Art. 152 HRegV ein neues Verfahren zu
eröffnen.
2.3.2
Eine Verwaltungsbehörde kann jedoch von Amtes wegen ihre noch nicht formell
rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Martin Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22). Mit einer Wiedererwägung
wird das bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufgenommen und
schlussendlich eine neue Verfügung erlassen.
Nachdem das an die Beschwerdeführerin adressierte
Schreiben vom 26. Februar 2020 wiederum nicht zugestellt werden konnte,
musste der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die eingetragene Domiziladresse
der Beschwerdeführerin entgegen der Bestätigung des Beschwerdeführers nicht
mehr aktuell und der Sachverhalt damit fehlerhaft erstellt war. Das Schreiben
des Beschwerdegegners vom 4. März 2020 kann deshalb sinngemäss als
Wiedererwägung seiner Verfügung vom 26. Februar 2020 verstanden werden, da
dieser vor dem Erlass einer neuen Verfügung ergänzende Sachverhaltsabklärungen
vornehmen wollte. Unter diesen Umständen war es zulässig, dass der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2020 nur
noch eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um die geforderte Bestätigung
einzureichen.
2.4
In ihrer
Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden vor, es sei ihnen unerklärbar, weshalb
die Post des Handelsregisteramts an die Beschwerdeführerin 2 nicht zustellbar
sei. Der Briefkasten sei seit Jahren unverändert unter anderem mit dem Namen
der Beschwerdeführerin angeschrieben. Zudem gebe es bei der Zustellung der Post
von anderen Absendern keine Probleme. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer
der Poststelle Greifensee das bestehende Problem geschildert, jedoch ohne dass
er Hilfe bekommen habe. Ihm sei nur mitgeteilt worden, dass die Post zugestellt
werde, wenn der Briefkasten mit dem Namen der Beschwerdeführerin angeschrieben
sei. Aufgrund dieser Antwort sei der Beschwerdeführer zusätzlich an den zentralen
Kundendienst der schweizerischen Post gelangt, um eine Erklärung bzw. Lösung für
das bestehende Zustellungsproblem zu erhalten.
2.5
Die
Beschwerdeführenden legen glaubhaft dar, dass sie alle in ihrer Macht stehenden
Massnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass die an die
Beschwerdeführerin adressierte Post an ihrem Rechtsdomizil zugestellt werden
kann. Der Briefkasten ist ordnungsgemäss und korrekt angeschrieben. Es liegen
keine weiteren Hinweise vor, die Zweifel an der Gültigkeit des im
Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizils hervorzurufen vermögen. Da die eingeschrieben
versandten Schreiben des Beschwerdegegners sowie des Verwaltungsgerichts der
Beschwerdeführerin zugestellt werden konnten, hingegen jene mit A-Post
versandten Schreiben nicht zugestellt wurden, ist davon auszugehen, dass die schweizerische
Post und nicht die Beschwerdeführenden die Zustellungsprobleme zu verantworten
hat.
2.6
Der Beschwerdegegner
verfügte daher zu Unrecht die Auflösung der Beschwerdeführerin. Dementsprechend
hat der Beschwerdeführer auch seine Eintragungspflicht nicht verletzt, weshalb er
nicht mit einer Ordnungsbusse nach Art. 943 Abs. 1 OR belegt werden darf.
Falls sich die Zustellungsprobleme in Zukunft nicht lösen
liessen, wäre es unter den vorliegenden Umständen allenfalls sinnvoll, wenn der
Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin für diese eine
c/o-Adresse im Handelsregister eintragen lassen würde.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach § 3 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr)
richtet sich die Gerichtsgebühr bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert nach
diesem und beträgt sie bei Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 20'000.-
bis Fr. 50'000.- in der Regel Fr. 2'200.- bis Fr. 4'400.-.
Entsteht bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis auf die Hälfte
herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr). Vorliegend erscheint die
Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.- gerechtfertigt.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden
Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der
Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die
Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da
der Streitwert Fr. 30'000.-übersteigt (vgl. vorn E. 1.3), ist
insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Handelsregisteramts vom
6.
Mai 2020 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …