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Entscheid

VB.2020.00358

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00358

22. Juli 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21919)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00358

Urteil

der 2. Kammer

vom 22. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

1. A,

2. B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1974, Staatsangehörige der Ukraine, und ihre

Tochter, B, geboren 2006, hielten sich von 2015 bis 2016 mit einem Schengen-Visum

in der Schweiz auf. Am 18. Oktober 2016 wurde A und B eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zu Vorbereitung der Heirat bzw. zur Begleitung der

Mutter erteilt. Am 24. März 2017 heiratete A den Schweizer Bürger D, geboren

1963. In der Folge wurde A und B im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt befristet bis am 12. Februar 2019.

Mit Urteil vom 6. Februar 2019 hielt das

Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon fest, dass die Eheleute A/D zum

Getrenntleben berechtigt seien.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 widerrief das

Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A und B, wies sie aus der

Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum

17. August 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen am 29. Mai 2019 erhobenen Rekurs wies

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid

vom 29. April 2020 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und

setzte A und B Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Juli 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Mai 2020 beantragten A und B dem

Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 29. April 2020 aufzuheben und ihre

Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter sei ihnen der weitere

Aufenthalt aufgrund der konkreten Umstände für den Abschluss der begonnenen

Ausbildung von A zu gewähren. Subeventualiter sei der angefochtene Rekursentscheid

insoweit aufzuheben, als in Dispositivziffer II die Frist zum Verlassen

der Schweiz bis 29. Juli 2020 angesetzt worden sei, und es sei ihnen eine

angemessen längere Ausreisefrist zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Vorinstanz.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle

Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und

Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter

Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.2

Die Beschwerdeführerin 1

lebt seit dem 6. Februar 2019 gerichtlich von ihrem Schweizer Ehemann

getrennt und ist am 1. April 2019 mit der Beschwerdeführerin 2 aus

der ehelichen Wohnung ausgezogen, weshalb sie ihren derzeitigen Aufenthalt

weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und

verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen kann.

3.

3.1

3.1.1

Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder

die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein

Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren

Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,

der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten

Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das

Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die

betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus

freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche

Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,

um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt

die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung"

von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss

auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Ebenso im Ermessen der

Bewilligungsbehörden liegt die Zulassung zu einem Aufenthalt ohne

Erwerbstätigkeit zu Aus- und Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AIG.

3.1.2

Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine

systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und

nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines

eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine

einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der

Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das

Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder

psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer

gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw.

sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und

Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten

Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität

des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer

beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart

schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher

Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre

Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGr,

11.

April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2; BGE 138 II 229

E. 3.2.1 f.).

3.1.3

Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach

Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG soll

verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in

einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die

Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl.

BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur

Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung

abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch.

Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen

Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger

Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es

an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer

von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten

Dilemma befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der

Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr,

8.

April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2).

3.1.4

Im Übrigen gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe

nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sämtliche Aspekte

des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung

der Gemeinschaft geführt haben, gehören. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit

gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich

ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute

Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt.

Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre

Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben

in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt

aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für

das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer

Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1

bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung

verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf

BGE 137 II 345 E. 3.2.1, 3.2.3). Insgesamt ist eine Gesamtbetrachtung

vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen;

BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2).

3.2

Die

Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und hielt

zunächst fest, dass weder ersichtlich noch geltend

gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer ehelicher Gewalt

geworden sei. Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 in

die ukrainische Gesellschaft sei aufgrund ihrer Situation mit einem

vorehelichen Kind zwar erschwert, darin seien jedoch keine derart

aussergewöhnlichen Umstände zu erblicken, dass ein nachehelicher Härtefall

vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin 1 habe den grössten Teil ihres

Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sei dort jahrelang erwerbstätig

gewesen. Auch wenn sie sich in ihrer Heimat neu werde orientieren müssen, sei

es ihr zuzumuten, dort einer Arbeit nachzugehen. Wie vor ihrer Einreise könne

sie dort als ... arbeiten und für sich und ihre Tochter eine wirtschaftliche

Existenz aufbauen.

3.3

Die Beschwerdeführerin 1

beruft sich auf einen (nachehelichen) Härtefall im Sinn der genannten

Bestimmungen, da es zu ehelicher Gewalt gekommen und zudem die

Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet sei. So habe es im familiären

Zusammenleben erhebliche persönliche, psychische und emotionale Probleme

gegeben. Die Töchter des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 hätten die

Beschwerdeführerinnen regelrecht gemobbt. Die Feindseligkeiten sowie die

Übermacht der Töchter hätten das Zusammenleben bereits bei der Morgentoilette

zur Hölle gemacht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 habe sich auf die

Seite seiner Töchter gestellt und die Beschwerdeführerin 1 ermahnt, sich

an die Regeln zu halten und ihm sowie seinen Töchtern jeweils den Vortritt im

Badezimmer zu lassen. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich in der eigenen

Wohnung in die Enge treiben lassen und sich unterordnen müssen. Die

unüberbrückbaren familiären Differenzen hätten dann schliesslich zur Trennung

geführt. Die psychische Gewalt habe einen im Sinn von Art. 50 Abs. 2

AIG relevanten Grad unzulässiger psychischer Oppression erreicht.

Sodann habe die erzwungene Rückkehr als ausländerrechtliche

Konsequenz der gerichtlichen Trennung aus schulpsychologischer sowie

psychotherapeutischer Sicht gravierende negative Auswirkungen auf die

Persönlichkeit sowie die emotional-stabile juvenile Entwicklung der Beschwerdeführerin 2.

Die Beschwerdeführerin 2 habe die Schule in der Ukraine im Alter von zehn

Jahren verlassen. Es sei schwer für sie, in der Ukraine wieder einen Platz zu

finden. Eine erzwungene Rückkehr habe für die Beschwerdeführerin 2,

entgegen der Annahme im Rekursentscheid, gravierende negative Auswirkungen auf

das psychische Allgemeinbefinden. Sie absolviere nicht zuletzt aufgrund der

nicht vorhandenen Anpassungsfähigkeit trotz ihres jungen Alters eine

Psychotherapie. Die psychischen Probleme seien untrennbar mit der

Unzumutbarkeit der Fortführung der Familiengemeinschaft mit dem Stiefvater und

den Stiefschwestern verknüpft. Die Situation mit den Töchtern habe die Ehe so

nachhaltig beeinträchtigt, dass es der Beschwerdeführerin 1

vernünftigerweise nicht mehr habe zugemutet werden können, die Ehe einzig aus

bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten. Der Nachweis von

Psychoterror im familiären Umfeld könne nicht direkt erbracht werden, weshalb

sie Auskünfte und Hinweise von spezialisierten Fachstellen eingereicht hätten.

Die Beschwerdeführerin 1 sei in der südlichen Ukraine

in E geboren und aufgewachsen. Die Stadt liege am Fluss F, unweit vom

Frontverlauf im Ostukrainekonflikt. Die Südostukraine sei durch den bewaffneten

Ostukrainekonflikt gekennzeichnet, der die Zivilbevölkerung bis heute spalte

und bedrohe. Die Beschwerdeführerin 1 sei alleinerziehende Mutter. Ihre

Tochter sei in der Ukraine auch von der Grossmutter väterlicherseits betreut

worden, weil sich der Vater in ausweglosen Lebenslagen befunden habe und sich

weder angemessen um sich selbst noch um seine minderjährige Tochter habe

kümmern können. Die Beschwerdeführerin 1 habe hier eine Ausbildung im

Bereich … begonnen und werde Mitte August die Abschlussprüfungen ablegen.

Danach könne sie für sich und die Beschwerdeführerin 2 finanziell

aufkommen. Bei einer erzwungenen Rückkehr in die Heimat sei dies nicht möglich.

Nach ihrer Abwesenheit werde sie nicht an die bisherige Lebenssituation der

Ukraine anknüpfen können. Die Konsequenzen für ihr Privat- und Familienleben in

der Südostukraine seien bei einer Rückkehr prekär. Der mangelnde soziale

Rückhalt, weil die Beschwerdeführerin 1 über kein Elternhaus verfüge sowie

die fehlende soziale Wiederanschlussmöglichkeit der Beschwerdeführerin 2

im Schulsystem der Ukraine würden sich nachhaltig auf ihre nahe Zukunft und die

gesamte persönliche Situation auswirken.

3.4

Die Beschwerdeführerin 1

macht erstmals vor Verwaltungsgericht einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch

wegen ehelicher Gewalt geltend. Bei der von ihr geltend gemachten psychischen Gewalt

handelt es sich indes nicht um Gewalt innerhalb der Ehe, gingen die

Oppressionen doch von den Stieftöchtern aus und waren primär gegen die Beschwerdeführerin 2

gerichtet. Es kann offenbleiben, ob Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

auch auf Fälle Anwendung findet, wo die Gewalt nicht vom Ehegatten ausgeht, da

die von den Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte psychische Gewalt

ohnehin keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag. Aus

den wenig substanziierten Darlegungen der Beschwerdeführerin 1 geht nicht

hervor, dass es zu psychischen Zwangsausübungen von einer gewissen Konstanz und

Intensität gekommen ist, wie es die

bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt (vgl. BGr,

9.

Juli 2015, 2C_1072/2014, E. 2.2). Auch

wenn es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der

Konfliktsituation im familiären Zusammenleben und der dadurch entstandenen

psychischen Belastung der Beschwerdeführerin 2 aus der ehelichen Wohnung

ausgezogen ist, ist nicht davon auszugehen, dass die

Intensität der Belastung und die psychische Drucksituation derart war, dass von

der Beschwerdeführerin 1 vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte,

die Ehe weiter aufrechtzuerhalten. Die Ehegatten hätten die Beziehung auch ohne

gemeinsamen Wohnsitz fortführen können. Die Beschwerdeführerin 1 hat

während des Eheschutzverfahrens denn auch zu Protokoll gegeben, dass sie einen

guten Ehemann habe und sich nicht scheiden lassen wolle. Dass sich die

Ehegatten schliesslich für eine Trennung entschieden, ändert daran nichts. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen

entsprechende Entwicklung einer Beziehung ist zur Begründung eines

nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der Schweiz

geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Gerade das Führen einer Patchworkfamilie

führt häufig zu Schwierigkeiten im Zusammenleben. Damit bilden die Umstände der

Trennung keinen hinreichenden Grund zur Annahme eines nachehelichen Härtefalls.

Die Beschwerdeführerin 1 ist erst vor wenigen Jahren in

die Schweiz gekommen. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, geht ihre

sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche

Integrationserwartungen hinaus: Während sie in der Ukraine als ... gearbeitet

hat, war sie in der Schweiz bis vor Kurzem nicht erwerbstätig. Seit der

Trennung von ihrem Ehemann wird sie von ihm finanziell unterstützt. Gemäss

Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Februar 2019 in Sachen

Eheschutz wurde der Ehemann für die Dauer des Getrenntlebens zu

Unterhaltszahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 4'580.- verpflichtet.

Seit dem 1. April 2020 hat sie eine Anstellung als Sachbearbeiterin bei

der GAG mit einem Arbeitspensum von 80 % und einem Einkommen von monatlich

Fr. 3'600.-. Dass sie Deutschkurse besucht, in der Schweiz nie straffällig

geworden ist und keine Sozialhilfe bezogen hat, kann ohne Weiteres erwartet

werden und lässt noch nicht auf eine besonders gelungene Integration

schliessen.

Die schwierige wirtschaftliche Lage in ihrem Heimatland steht

in keinem relevanten Konnex zu ihrem ehebedingten Aufenthalt und betrifft die

in der Ukraine lebenden Landsleute gleichermassen, weshalb sich auch hieraus

kein Härtefall ableiten lässt. Die allgemeine Lage in der Ukraine ist trotz des

immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets

nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt

gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret

gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGer, 14. April 2020, E-1276/2020,

E. 9.2). Der Konflikt beschränkt sich auf ein relativ kleines Gebiet in

der Ostukraine, und E befindet sich nicht in einem von den Separatisten

kontrollierten Gebiet. Aufgrund der in der Ukraine verfassungsmässig

garantierten Niederlassungsfreiheit besteht ausserdem generell die Möglichkeit,

den Wohnort innerhalb dem von der Regierung kontrollierten Gebiet frei zu

wählen (vgl. BVGer, 14. April 2020, E-1276/2020, E. 9.2.2). Es sind

auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr in die

Ukraine sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrem Heimatland

jahrelang als ... gearbeitet und gemäss ihren Angaben im Eheschutzverfahren

dort sehr gut verdient. In der Schweiz hat sie zudem eine Ausbildung im Bereich

… begonnen, welche sie im August 2020 abschliessen wird. Bei der Beschwerdeführerin 1

handelt es sich somit um eine gut ausgebildete Frau, weshalb davon auszugehen

ist, dass sie in der Lage sein wird, auch in ihrem Heimatland beruflich wieder

Fuss fassen zu können und sich eine neue Existenz aufzubauen. Die

Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine sind nach

dem Gesagten weiterhin intakt. Eine Rückkehr ist ihr daher zuzumuten.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50

AIG vorliegen, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1

rechtfertigen würden.

4.

Die Beschwerdeführerin 2

teilt als unmündiges Kind grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal der

allein sorge- und obhutsberechtigten Beschwerdeführerin 1 und hat mit

dieser gegebenenfalls das Land zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3).

4.1

Das Recht

auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kann ein abgeleitetes

Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder begründen, wenn dem Kind eine

Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1

des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 und

Art. 3 Abs. 2 AIG). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der

Umzug in die Heimat zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil allerdings

regelmässig zumutbar, wenn sie mit deren Kultur durch Sprachkenntnisse,

gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung

seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen).

4.2

Die Beschwerdeführerin 2

ist im Alter von zehn Jahren in die Schweiz eingereist und wird im August 2020

14.

Jahre alt. Naturgemäss ist es für ein Kind im Alter der Beschwerdeführerin 2

nicht einfach, den Ort zu verlassen, wo es zur Schule geht. Die Beschwerdeführerin 2

ist jedoch in ihrem Heimatland aufgewachsen und hat dort bis zu ihrer Ausreise

die Schule besucht. Es ist somit davon auszugehen, dass sie mit der

heimatlichen Sprache und den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut ist. In

der Schweiz hat sie ihre Schuldbildung fortgeführt und erzielt gute Noten.

Gemäss dem schulpsychologischen Untersuchungsbericht vom 11. April 2019

handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein intelligentes Mädchen,

das mit dem Lernstoff mithalten kann. Es sollte ihr daher möglich sein, in der

Ukraine schulisch wieder Fuss zu fassen. Dass es für sie schwierig sein wird,

einen Platz an einer Schule zu finden, ist weder belegt noch wird dies durch

die Beschwerdeführerinnen weiter substanziiert dargelegt. Nachdem die Beschwerdeführerin 1

in der Ukraine aufgewachsen ist und sich mit den dortigen Strukturen auskennt,

sollte es ihr möglich sein, allenfalls mit Hilfe der Behörden, eine geeignete

Schule für die Beschwerdeführerin 2 zu finden. Dass die Rückkehr ins

Heimatland die Beschwerdeführerin 2 in ihrer schulischen und persönlichen

Entwicklung negativ beeinflussen könnte, wie der schulpsychologische

Untersuchungsbericht festhält, ist zwar nachvollziehbar, vermag indes keinen

Aufenthalt in der Schweiz zu begründen. Die Beschwerdeführerin 2 teilt als

Minderjährige das Schicksal aller minderjährigen Kinder, welche mit ihren

Eltern umziehen müssen. Die Beschwerdeführerin 2 lebt erst seit vier

Jahren in der Schweiz. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass

sie sich in der Schweiz bereits derart verwurzelt und ihrer Heimat derart

entfremdet hat, dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten ist.

Damit lässt sich auch aus Art. 8

Abs. 1 EMRK kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerinnen ableiten.

5.

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden

die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des Migrationsamts,

wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die

weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im

freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle

Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr,

12.

September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend

keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter

Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden

Motiven hätte leiten lassen.

6.

Die Beschwerdeführerinnen ersuchen eventualiter um die

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung der Beschwerdeführerin 1;

subeventualiter um die Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist.

6.1

Nach

Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene

Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere

Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn

besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder

eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Erstreckung der Ausreisefrist

weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf

nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine

Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der

Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann der

Ausländer damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen (BGr, 25. Juni

2018, 2D_32/2018, E. 2, mit Hinweis).

6.2

Die Beschwerdeführerinnen müssen

seit dem erstinstanzlichen Entscheid mit der Wegweisung rechnen. Die Vorinstanz setzte den Beschwerdeführerinnen eine rund

dreimonatige Ausreisefrist bis am 29. Juli 2020 an. Die vorinstanzliche Ausreisefrist

liegt damit deutlich über der Maximaldauer gemäss Art. 64d Abs. 1

Satz 1 AIG. Entgegen der Beschwerde war die Ansetzung der Ausreisefrist somit

gesetzeskonform und liegt insbesondere kein überspitzter Formalismus vor.

Nichtsdestotrotz rechtfertigt es sich, nachdem die Beschwerdeführerin 1

ihre Ausbildung im August 2020 abschliessen wird, den Beschwerdeführerinnen

eine neue Ausreisefrist bis zum 30. September 2020 zu gewähren. Sollte

allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und letzteres

dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, haben sich die

Beschwerdeführerinnen binnen eines Monats ab Zustellung eines den

Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land

zu entfernen (vgl. VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 4.2, mit

Hinweisen).

Die Beschwerde ist damit im

Eventualantrag gutzuheissen.

7.

Da die

Beschwerdeführerinnen lediglich hinsichtlich ihres Eventualantrags auf

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zur Beendigung der Ausbildung der Beschwerdeführerin 1

durchdringen, sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin 1

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht

ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Den Beschwerdeführerinnen wird zum Verlassen der Schweiz

eine neue Frist bis zum 30. September 2020 bzw. im Sinn der Erwägung 6.2

angesetzt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …