VB.2020.00358
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00358
22. Juli 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21919)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00358
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1974, Staatsangehörige der Ukraine, und ihre
Tochter, B, geboren 2006, hielten sich von 2015 bis 2016 mit einem Schengen-Visum
in der Schweiz auf. Am 18. Oktober 2016 wurde A und B eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zu Vorbereitung der Heirat bzw. zur Begleitung der
Mutter erteilt. Am 24. März 2017 heiratete A den Schweizer Bürger D, geboren
1963. In der Folge wurde A und B im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt befristet bis am 12. Februar 2019.
Mit Urteil vom 6. Februar 2019 hielt das
Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon fest, dass die Eheleute A/D zum
Getrenntleben berechtigt seien.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A und B, wies sie aus der
Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum
17. August 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen am 29. Mai 2019 erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid
vom 29. April 2020 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und
setzte A und B Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Juli 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 27. Mai 2020 beantragten A und B dem
Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 29. April 2020 aufzuheben und ihre
Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter sei ihnen der weitere
Aufenthalt aufgrund der konkreten Umstände für den Abschluss der begonnenen
Ausbildung von A zu gewähren. Subeventualiter sei der angefochtene Rekursentscheid
insoweit aufzuheben, als in Dispositivziffer II die Frist zum Verlassen
der Schweiz bis 29. Juli 2020 angesetzt worden sei, und es sei ihnen eine
angemessen längere Ausreisefrist zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Vorinstanz.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die
ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle
Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter
Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.2
Die Beschwerdeführerin 1
lebt seit dem 6. Februar 2019 gerichtlich von ihrem Schweizer Ehemann
getrennt und ist am 1. April 2019 mit der Beschwerdeführerin 2 aus
der ehelichen Wohnung ausgezogen, weshalb sie ihren derzeitigen Aufenthalt
weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und
verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen kann.
3.
3.1
3.1.1
Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder
die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein
Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG,
der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten
Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das
Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die
betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt
die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung"
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss
auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Ebenso im Ermessen der
Bewilligungsbehörden liegt die Zulassung zu einem Aufenthalt ohne
Erwerbstätigkeit zu Aus- und Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AIG.
3.1.2
Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine
systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und
nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines
eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine
einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der
Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das
Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder
psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer
gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw.
sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und
Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten
Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität
des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer
beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart
schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher
Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre
Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGr,
11.
April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2; BGE 138 II 229
E. 3.2.1 f.).
3.1.3
Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach
Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG soll
verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in
einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die
Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl.
BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur
Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung
abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch.
Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen
Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger
Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es
an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer
von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten
Dilemma befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der
Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr,
8.
April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2).
3.1.4
Im Übrigen gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe
nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sämtliche Aspekte
des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung
der Gemeinschaft geführt haben, gehören. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit
gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich
ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt.
Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben
in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt
aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1
bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf
BGE 137 II 345 E. 3.2.1, 3.2.3). Insgesamt ist eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen;
BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2).
3.2
Die
Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und hielt
zunächst fest, dass weder ersichtlich noch geltend
gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer ehelicher Gewalt
geworden sei. Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 in
die ukrainische Gesellschaft sei aufgrund ihrer Situation mit einem
vorehelichen Kind zwar erschwert, darin seien jedoch keine derart
aussergewöhnlichen Umstände zu erblicken, dass ein nachehelicher Härtefall
vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin 1 habe den grössten Teil ihres
Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sei dort jahrelang erwerbstätig
gewesen. Auch wenn sie sich in ihrer Heimat neu werde orientieren müssen, sei
es ihr zuzumuten, dort einer Arbeit nachzugehen. Wie vor ihrer Einreise könne
sie dort als ... arbeiten und für sich und ihre Tochter eine wirtschaftliche
Existenz aufbauen.
3.3
Die Beschwerdeführerin 1
beruft sich auf einen (nachehelichen) Härtefall im Sinn der genannten
Bestimmungen, da es zu ehelicher Gewalt gekommen und zudem die
Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet sei. So habe es im familiären
Zusammenleben erhebliche persönliche, psychische und emotionale Probleme
gegeben. Die Töchter des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 hätten die
Beschwerdeführerinnen regelrecht gemobbt. Die Feindseligkeiten sowie die
Übermacht der Töchter hätten das Zusammenleben bereits bei der Morgentoilette
zur Hölle gemacht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 habe sich auf die
Seite seiner Töchter gestellt und die Beschwerdeführerin 1 ermahnt, sich
an die Regeln zu halten und ihm sowie seinen Töchtern jeweils den Vortritt im
Badezimmer zu lassen. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich in der eigenen
Wohnung in die Enge treiben lassen und sich unterordnen müssen. Die
unüberbrückbaren familiären Differenzen hätten dann schliesslich zur Trennung
geführt. Die psychische Gewalt habe einen im Sinn von Art. 50 Abs. 2
AIG relevanten Grad unzulässiger psychischer Oppression erreicht.
Sodann habe die erzwungene Rückkehr als ausländerrechtliche
Konsequenz der gerichtlichen Trennung aus schulpsychologischer sowie
psychotherapeutischer Sicht gravierende negative Auswirkungen auf die
Persönlichkeit sowie die emotional-stabile juvenile Entwicklung der Beschwerdeführerin 2.
Die Beschwerdeführerin 2 habe die Schule in der Ukraine im Alter von zehn
Jahren verlassen. Es sei schwer für sie, in der Ukraine wieder einen Platz zu
finden. Eine erzwungene Rückkehr habe für die Beschwerdeführerin 2,
entgegen der Annahme im Rekursentscheid, gravierende negative Auswirkungen auf
das psychische Allgemeinbefinden. Sie absolviere nicht zuletzt aufgrund der
nicht vorhandenen Anpassungsfähigkeit trotz ihres jungen Alters eine
Psychotherapie. Die psychischen Probleme seien untrennbar mit der
Unzumutbarkeit der Fortführung der Familiengemeinschaft mit dem Stiefvater und
den Stiefschwestern verknüpft. Die Situation mit den Töchtern habe die Ehe so
nachhaltig beeinträchtigt, dass es der Beschwerdeführerin 1
vernünftigerweise nicht mehr habe zugemutet werden können, die Ehe einzig aus
bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten. Der Nachweis von
Psychoterror im familiären Umfeld könne nicht direkt erbracht werden, weshalb
sie Auskünfte und Hinweise von spezialisierten Fachstellen eingereicht hätten.
Die Beschwerdeführerin 1 sei in der südlichen Ukraine
in E geboren und aufgewachsen. Die Stadt liege am Fluss F, unweit vom
Frontverlauf im Ostukrainekonflikt. Die Südostukraine sei durch den bewaffneten
Ostukrainekonflikt gekennzeichnet, der die Zivilbevölkerung bis heute spalte
und bedrohe. Die Beschwerdeführerin 1 sei alleinerziehende Mutter. Ihre
Tochter sei in der Ukraine auch von der Grossmutter väterlicherseits betreut
worden, weil sich der Vater in ausweglosen Lebenslagen befunden habe und sich
weder angemessen um sich selbst noch um seine minderjährige Tochter habe
kümmern können. Die Beschwerdeführerin 1 habe hier eine Ausbildung im
Bereich … begonnen und werde Mitte August die Abschlussprüfungen ablegen.
Danach könne sie für sich und die Beschwerdeführerin 2 finanziell
aufkommen. Bei einer erzwungenen Rückkehr in die Heimat sei dies nicht möglich.
Nach ihrer Abwesenheit werde sie nicht an die bisherige Lebenssituation der
Ukraine anknüpfen können. Die Konsequenzen für ihr Privat- und Familienleben in
der Südostukraine seien bei einer Rückkehr prekär. Der mangelnde soziale
Rückhalt, weil die Beschwerdeführerin 1 über kein Elternhaus verfüge sowie
die fehlende soziale Wiederanschlussmöglichkeit der Beschwerdeführerin 2
im Schulsystem der Ukraine würden sich nachhaltig auf ihre nahe Zukunft und die
gesamte persönliche Situation auswirken.
3.4
Die Beschwerdeführerin 1
macht erstmals vor Verwaltungsgericht einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch
wegen ehelicher Gewalt geltend. Bei der von ihr geltend gemachten psychischen Gewalt
handelt es sich indes nicht um Gewalt innerhalb der Ehe, gingen die
Oppressionen doch von den Stieftöchtern aus und waren primär gegen die Beschwerdeführerin 2
gerichtet. Es kann offenbleiben, ob Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
auch auf Fälle Anwendung findet, wo die Gewalt nicht vom Ehegatten ausgeht, da
die von den Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte psychische Gewalt
ohnehin keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag. Aus
den wenig substanziierten Darlegungen der Beschwerdeführerin 1 geht nicht
hervor, dass es zu psychischen Zwangsausübungen von einer gewissen Konstanz und
Intensität gekommen ist, wie es die
bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt (vgl. BGr,
9.
Juli 2015, 2C_1072/2014, E. 2.2). Auch
wenn es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der
Konfliktsituation im familiären Zusammenleben und der dadurch entstandenen
psychischen Belastung der Beschwerdeführerin 2 aus der ehelichen Wohnung
ausgezogen ist, ist nicht davon auszugehen, dass die
Intensität der Belastung und die psychische Drucksituation derart war, dass von
der Beschwerdeführerin 1 vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte,
die Ehe weiter aufrechtzuerhalten. Die Ehegatten hätten die Beziehung auch ohne
gemeinsamen Wohnsitz fortführen können. Die Beschwerdeführerin 1 hat
während des Eheschutzverfahrens denn auch zu Protokoll gegeben, dass sie einen
guten Ehemann habe und sich nicht scheiden lassen wolle. Dass sich die
Ehegatten schliesslich für eine Trennung entschieden, ändert daran nichts. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen
entsprechende Entwicklung einer Beziehung ist zur Begründung eines
nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der Schweiz
geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Gerade das Führen einer Patchworkfamilie
führt häufig zu Schwierigkeiten im Zusammenleben. Damit bilden die Umstände der
Trennung keinen hinreichenden Grund zur Annahme eines nachehelichen Härtefalls.
Die Beschwerdeführerin 1 ist erst vor wenigen Jahren in
die Schweiz gekommen. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, geht ihre
sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche
Integrationserwartungen hinaus: Während sie in der Ukraine als ... gearbeitet
hat, war sie in der Schweiz bis vor Kurzem nicht erwerbstätig. Seit der
Trennung von ihrem Ehemann wird sie von ihm finanziell unterstützt. Gemäss
Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Februar 2019 in Sachen
Eheschutz wurde der Ehemann für die Dauer des Getrenntlebens zu
Unterhaltszahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 4'580.- verpflichtet.
Seit dem 1. April 2020 hat sie eine Anstellung als Sachbearbeiterin bei
der GAG mit einem Arbeitspensum von 80 % und einem Einkommen von monatlich
Fr. 3'600.-. Dass sie Deutschkurse besucht, in der Schweiz nie straffällig
geworden ist und keine Sozialhilfe bezogen hat, kann ohne Weiteres erwartet
werden und lässt noch nicht auf eine besonders gelungene Integration
schliessen.
Die schwierige wirtschaftliche Lage in ihrem Heimatland steht
in keinem relevanten Konnex zu ihrem ehebedingten Aufenthalt und betrifft die
in der Ukraine lebenden Landsleute gleichermassen, weshalb sich auch hieraus
kein Härtefall ableiten lässt. Die allgemeine Lage in der Ukraine ist trotz des
immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets
nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGer, 14. April 2020, E-1276/2020,
E. 9.2). Der Konflikt beschränkt sich auf ein relativ kleines Gebiet in
der Ostukraine, und E befindet sich nicht in einem von den Separatisten
kontrollierten Gebiet. Aufgrund der in der Ukraine verfassungsmässig
garantierten Niederlassungsfreiheit besteht ausserdem generell die Möglichkeit,
den Wohnort innerhalb dem von der Regierung kontrollierten Gebiet frei zu
wählen (vgl. BVGer, 14. April 2020, E-1276/2020, E. 9.2.2). Es sind
auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr in die
Ukraine sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrem Heimatland
jahrelang als ... gearbeitet und gemäss ihren Angaben im Eheschutzverfahren
dort sehr gut verdient. In der Schweiz hat sie zudem eine Ausbildung im Bereich
… begonnen, welche sie im August 2020 abschliessen wird. Bei der Beschwerdeführerin 1
handelt es sich somit um eine gut ausgebildete Frau, weshalb davon auszugehen
ist, dass sie in der Lage sein wird, auch in ihrem Heimatland beruflich wieder
Fuss fassen zu können und sich eine neue Existenz aufzubauen. Die
Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine sind nach
dem Gesagten weiterhin intakt. Eine Rückkehr ist ihr daher zuzumuten.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50
AIG vorliegen, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1
rechtfertigen würden.
4.
Die Beschwerdeführerin 2
teilt als unmündiges Kind grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal der
allein sorge- und obhutsberechtigten Beschwerdeführerin 1 und hat mit
dieser gegebenenfalls das Land zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3).
4.1
Das Recht
auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kann ein abgeleitetes
Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder begründen, wenn dem Kind eine
Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 und
Art. 3 Abs. 2 AIG). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der
Umzug in die Heimat zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil allerdings
regelmässig zumutbar, wenn sie mit deren Kultur durch Sprachkenntnisse,
gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung
seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen).
4.2
Die Beschwerdeführerin 2
ist im Alter von zehn Jahren in die Schweiz eingereist und wird im August 2020
14.
Jahre alt. Naturgemäss ist es für ein Kind im Alter der Beschwerdeführerin 2
nicht einfach, den Ort zu verlassen, wo es zur Schule geht. Die Beschwerdeführerin 2
ist jedoch in ihrem Heimatland aufgewachsen und hat dort bis zu ihrer Ausreise
die Schule besucht. Es ist somit davon auszugehen, dass sie mit der
heimatlichen Sprache und den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut ist. In
der Schweiz hat sie ihre Schuldbildung fortgeführt und erzielt gute Noten.
Gemäss dem schulpsychologischen Untersuchungsbericht vom 11. April 2019
handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein intelligentes Mädchen,
das mit dem Lernstoff mithalten kann. Es sollte ihr daher möglich sein, in der
Ukraine schulisch wieder Fuss zu fassen. Dass es für sie schwierig sein wird,
einen Platz an einer Schule zu finden, ist weder belegt noch wird dies durch
die Beschwerdeführerinnen weiter substanziiert dargelegt. Nachdem die Beschwerdeführerin 1
in der Ukraine aufgewachsen ist und sich mit den dortigen Strukturen auskennt,
sollte es ihr möglich sein, allenfalls mit Hilfe der Behörden, eine geeignete
Schule für die Beschwerdeführerin 2 zu finden. Dass die Rückkehr ins
Heimatland die Beschwerdeführerin 2 in ihrer schulischen und persönlichen
Entwicklung negativ beeinflussen könnte, wie der schulpsychologische
Untersuchungsbericht festhält, ist zwar nachvollziehbar, vermag indes keinen
Aufenthalt in der Schweiz zu begründen. Die Beschwerdeführerin 2 teilt als
Minderjährige das Schicksal aller minderjährigen Kinder, welche mit ihren
Eltern umziehen müssen. Die Beschwerdeführerin 2 lebt erst seit vier
Jahren in der Schweiz. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass
sie sich in der Schweiz bereits derart verwurzelt und ihrer Heimat derart
entfremdet hat, dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten ist.
Damit lässt sich auch aus Art. 8
Abs. 1 EMRK kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerinnen ableiten.
5.
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden
die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des Migrationsamts,
wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die
weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im
freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle
Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr,
12.
September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend
keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter
Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden
Motiven hätte leiten lassen.
6.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchen eventualiter um die
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung der Beschwerdeführerin 1;
subeventualiter um die Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist.
6.1
Nach
Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene
Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere
Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn
besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder
eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Erstreckung der Ausreisefrist
weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf
nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine
Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der
Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann der
Ausländer damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen (BGr, 25. Juni
2018, 2D_32/2018, E. 2, mit Hinweis).
6.2
Die Beschwerdeführerinnen müssen
seit dem erstinstanzlichen Entscheid mit der Wegweisung rechnen. Die Vorinstanz setzte den Beschwerdeführerinnen eine rund
dreimonatige Ausreisefrist bis am 29. Juli 2020 an. Die vorinstanzliche Ausreisefrist
liegt damit deutlich über der Maximaldauer gemäss Art. 64d Abs. 1
Satz 1 AIG. Entgegen der Beschwerde war die Ansetzung der Ausreisefrist somit
gesetzeskonform und liegt insbesondere kein überspitzter Formalismus vor.
Nichtsdestotrotz rechtfertigt es sich, nachdem die Beschwerdeführerin 1
ihre Ausbildung im August 2020 abschliessen wird, den Beschwerdeführerinnen
eine neue Ausreisefrist bis zum 30. September 2020 zu gewähren. Sollte
allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und letzteres
dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, haben sich die
Beschwerdeführerinnen binnen eines Monats ab Zustellung eines den
Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land
zu entfernen (vgl. VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 4.2, mit
Hinweisen).
Die Beschwerde ist damit im
Eventualantrag gutzuheissen.
7.
Da die
Beschwerdeführerinnen lediglich hinsichtlich ihres Eventualantrags auf
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zur Beendigung der Ausbildung der Beschwerdeführerin 1
durchdringen, sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin 1
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht
ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Den Beschwerdeführerinnen wird zum Verlassen der Schweiz
eine neue Frist bis zum 30. September 2020 bzw. im Sinn der Erwägung 6.2
angesetzt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …