VB.2020.00359
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00359
22. Oktober 2020Deutsch17 min
(URT.2020.22175)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00359
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Oktober 2020
hMitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. Verein B,
beide vertreten
durch RA C und/oder RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Genossenschaft E,
vertreten durch lic. iur. F
2. Bausektion der Stadt Zürich,
c/o Amt für Baubewilligungen,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Bausektion der
Stadt Zürich beantwortete der Genossenschaft E mit Vorentscheid vom 17.
September 2019 die Frage bezüglich Anbaubarkeit eines Ersatzneubaus an ein Randgebäude
auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 (G-Strasse 02–03) und 04 (G-Strasse 05)
in Zürich im Sinn der Erwägungen positiv.
Gleichzeitig erklärte sie den Vorentscheid als verbindlich, sofern sich die
rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bis zur Einreichung des Baugesuchs
nicht wesentlich ändern würden. Die Verbindlichkeit erlösche mit Ablauf von
drei Jahren nach Eintritt seiner Rechtskraft.
Erwägungen
II.
A und der Verein B,
beide Mieter- bzw. Untermieterinnen in der Liegenschaft G-Strasse 05, erhoben
dagegen mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Oktober 2019 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, den angefochtenen Vorentscheid
aufzuheben. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. April
2020.
ab.
III.
Gegen diesen
Entscheid erhoben A und der Verein B am 28. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und das Vorentscheidgesuch abschlägig zu beantworten.
Zudem beantragten sie die Zusprechung einer Entschädigung zzgl. MWST.
Das Baurekursgericht
beantragte am 5. Juni 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2020 stellte die Bausektion
der Stadt Zürich den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Bauherrin
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde sowie eine angemessene Parteientschädigung.
Am 17. August 2020 verzichteten die Beschwerdeführenden
auf eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten und hielten an den gestellten
Anträgen und Ausführungen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Die
streitbetroffenen Baugrundstücke sind gemäss geltender Bau- und Zonenordnung
der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) der
Quartiererhaltungszone QIII5b mit einem Wohnanteil von 80 % und
Lärm-Empfindlichkeitsstufe III zugeschieden. Die Parzelle 01 weist
eine Grundfläche von 410 m2, die Parzelle 04 eine solche
von 157 m2 auf. Auf der Parzelle 01 soll ein Ersatzneubau
für die Liegenschaft G-Strasse 02–03 erstellt und an die bestehende Baute (G-Strasse 05) auf der Parzelle 04 angebaut werden.
Vor Baubeginn ist eine Vereinigung der beiden Parzellen geplant.
2.2
In ihrem Gesuch um Erlass eines
Vorentscheids richtete sich die Bauherrin mit folgender Fragestellung an die
Bausektion: "Kann der geplante Ersatzneubau an die bestehende Liegenschaft
auf der Parzelle 04 angebaut, die bestehende Baulücke geschlossen werden?".
Diese Frage wurde von der Bausektion positiv beantwortet.
2.3
Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht,
dass die Normen der Quartiererhaltungszone III einen solchen Anbau
ausdrücklich verbieten und zudem die Vorgaben des Bundesinventars der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS)
dagegensprechen würden. Beides hätten die Vorinstanzen in ihren Entscheiden
nicht berücksichtigt. Sie machen eine Falschanwendung von Art. 24o
Abs. 4 BZO und eine Kognitionsunterschreitung bei dessen Auslegung durch
die Vorinstanz geltend.
3.
3.1
Strittig
ist als Erstes die Auslegung und Anwendung von Art. 24o Abs. 4 BZO.
Unter der Marginalie "Randgebäude"
enthält diese Bestimmung für die Quartiererhaltungszone III folgende
Regelung: "Die geschlossene Bauweise ist zustimmungsfrei gestattet. In den
in den Ergänzungsplänen bezeichneten Bereichen ist das Zusammenbauen nur
erlaubt, wenn beide Gebäude gleichzeitig erstellt werden."
3.2
Kompetenzgemäss erlassenes kommunales
Recht wie die vorliegende Spezialregelung für die geschlossene Bauweise ist in
erster Linie durch die Gemeindebehörden anzuwenden und auszulegen. Das
Baurekursgericht ist in solchen Fällen verpflichtet, sich mit den
Entscheidgründen der Baubewilligungsbehörde mit besonderer Sorgfalt
auseinanderzusetzen. Je eingehender die Gemeinde den Entscheid über Auslegung
und Anwendung ihres eigenen Rechts begründet, desto höher sind die
Anforderungen an die Begründung des Baurekursgerichts. Ist der Entscheid der
Gemeindebehörde plausibel und stichhaltig begründet, bedarf es deshalb
besonders überzeugender Gründe, um von der Auslegung und Anwendung des
kommunalen Rechts abzuweichen. Es steht dem Baurekursgericht somit nicht zu,
die sich stellenden Fragen so zu beurteilen, wie dies eine rechtsanwendende
erstinstanzliche Behörde tun würde. Der Beurteilungsspielraum des
Baurekursgerichts wird durch die Gemeindeautonomie beschränkt (zum Ganzen: VGr,
28.
Februar 2019, VB.2018.00554, E. 4.3; 20. September 2018,
VB.2017.00563 E. 3.2; 27. März 2015, VB.2014.00232, VB.2014.00248
E. 4.3.2 = BEZ 2015 Nr. 29; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 20 N. 59 f.).
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der
Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle (VGr,
17.
Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3; 21. August
2014, VB.2014.00295, E. 3.2, auch zum Folgenden). Es hat zu prüfen, ob
sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen
Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).
3.3
In ihrem
Entscheid erwog die Bausektion, die Quartiererhaltungszone QIII sei aus
der Quartiererhaltungszone QI entstanden. Die Zone QIII gelte daher
als Weiterentwicklung der Zone QI, in welcher die geschlossene Bauweise
gemäss Art. 24g Abs. 3 BZO ebenfalls zustimmungsfrei gestattet sei.
In beiden Zonen befänden sich geschlossene wie auch offene Bauweisen, was auch
im betroffenen Geviert erkennbar sei.
Der Rekursantwort der Bausektion lässt sich entnehmen, die
Grundstruktur der Quartiererhaltungszone QIII bilde noch immer der
Blockrand. Mit den Regelungen für die Quartiererhaltungszone QI sei sehr
stark auf dessen Schliessung abgezielt worden. Dort sei diese beim Ersatz von
Hauptgebäuden mit seitlich geschlossener Bauweise sogar vorgeschrieben (vgl. Art. 24g
Abs. 3 BZO). Weil die der Quartiererhaltungszone QIII zugeordneten
Blockränder weniger geschlossen seien, sollten gewisse bisher durchlässige
Bereiche ihren Charakter auch künftig beibehalten. Der Gesetzgeber habe diese
Absicht jedoch relativiert und bei gleichzeitigem Bauen deren Schliessung
erlaubt. Damit habe er der Eigentumsfreiheit einen höheren Stellenwert
eingeräumt als dem Erhaltungsziel. Der übergeordneten Zielsetzung der Quartiererhaltungszonen QI
und III, der Bewahrung einer den Strassenraum begleitenden und diesen prägenden
Bauweise, werde dadurch kein Abbruch getan.
Die Bausektion führte weiter aus, die Bauherrschaft
beabsichtige, die Parzellengrenze aufzuheben, um ohne Überstellung der Grenze
anbauen zu können, würde dies doch dem Grundsatz der Beachtung der
Parzellenanordnung widersprechen. Bei diesen Gegebenheiten wäre es widersinnig,
den Anbau an das Nachbargebäude oder dessen Abbruch zu verlangen, um der
Formulierung von Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO wörtlich zu
entsprechen. Ein Neubau, welcher an das bestehende Nachbargebäude angebaut
werde, führe nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der für die
Quartiererhaltungszone QIII primären Zielsetzung, eine den Strassenraum
prägende Bauweise zu gewährleisten. Das Schliessen von Lücken, welche im
Grundsatz die Durchlässigkeit sichern sollten, nehme der Gesetzgeber explizit
in Kauf. Das Zusammenbauen eines Neubaus mit dem bestehenden Gebäude G-Strasse 05
beurteilte die Bausektion daher als zulässig.
3.4
Dem
Baurekursgericht erschienen die von der Bausektion vorgebrachten
Entscheidgründe insgesamt als plausibel und stichhaltig. Es erwog
zusammengefasst, Art. 24o Abs. 4 BZO erlaube das Zusammenbauen in den
bezeichneten Bereichen, wenn beide Gebäude gleichzeitig erstellt würden. Die
Ausnahme von der geschlossenen Bauweise werde damit in der BZO gleich wieder
relativiert. Die Ausnahme von Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO
ermögliche es insbesondere einem Eigentümer mehrerer aneinandergrenzender
Grundstücke, neu darauf zu erstellende Gebäude aneinander zu bauen und ziele
dabei insbesondere auf den Schutz der Eigentumsfreiheit ab. Es wäre nach dem
Wortlaut zweifellos erlaubt, einen Anbau an das Gebäude G-Strasse 05 zu
planen und gleichzeitig auf dem angrenzenden Grundstück einen Neubau an diesen
anzubauen. Es sei jedoch sinnvoller, die Parzellen zu vereinigen und direkt an
das bestehende Gebäude anzubauen. Dies zu untersagen wäre widersinnig, da das
städtebauliche Resultat, die Schliessung der Baulücke, dasselbe wäre, was der
Gesetzgeber explizit in Kauf genommen habe.
Wie dem Erläuterungsbericht zur Teilrevision der BZO der
Stadt Zürich vom 1. Oktober 2014 entnommen werden könne (S. 82 ff.),
sei die Quartiererhaltungszone III aus der Quartiererhaltungszone I
ausgeschieden worden, da die Vorschriften zur Quartiererhaltungszone I
ausschliesslich auf den geschlossenen Blockrand ausgerichtet seien. Um auf die
nicht vollständig geschlossenen Gevierte angemessen reagieren zu können, sei
eine neue Quartiererhaltungszone III eingeführt und mit den entsprechenden
Regeln für diese Zone ergänzt worden. In der Quartiererhaltungszone III
werde beim Ersatz von Hauptgebäuden mit seitlich geschlossener Bauweise
letztere für Neubauten nicht vorgeschrieben, wie dies gemäss Art. 24g
Abs. 3 BZO in der Quartiererhaltungszone I der Fall wäre. Vielmehr
solle grundsätzlich der Charakter der Quartiererhaltungszone III mit den
typischen Bau-, Nutzungs- und Freiraumstrukturen erhalten werden, ohne die Eigentumsfreiheit
der Grundeigentümer zu stark einzuschränken. Der Erhalt des Grundcharakters
ziele denn auch nicht auf den Erhalt jedes einzelnen im Ergänzungsplan
markierten Durchgangs ab, sondern ermögliche den Grundeigentümern deren
Schliessung unter den Voraussetzungen von Art. 24o Abs. 4 Satz 2
BZO. Um den Grundcharakter der Quartiererhaltungszone III zu erhalten,
habe der Gesetzgeber kaum vorsehen wollen, dass bestehende Gebäude abgerissen
und neu gebaut werden müssten, um den exakten Wortlaut von Art. 24o
Abs. 4 Satz 2 BZO zu erfüllen.
4.
4.1
Wie die
Vorinstanzen zutreffend ausführten, ist die geschlossene Bauweise in der
Quartiererhaltungszone III gemäss Art. 24o Abs. 4 Satz 1 BZO
ausdrücklich gestattet. Die streitbetroffenen Grundstücke liegen gemäss
Ergänzungsplan … allerdings in einem der bezeichneten Bereiche, wo gemäss
Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO das Zusammenbauen nur erlaubt ist,
wenn beide Gebäude gleichzeitig erstellt werden. Folgte man ausschliesslich dem
Wortlaut, würde der geplante Ersatzneubau, welcher an das bestehende
Nachbargebäude angebaut werden soll, gegen Art. 24o Abs. 4 Satz 2
BZO verstossen. Wie zuvor ausgeführt (E. 3), ist das Bauvorhaben nach dem
Verständnis der Vorinstanzen von Sinn und Zweck des Art. 24o Abs. 4 Satz 2
BZO nicht gesetzeswidrig. Diese Auslegung ist im Folgenden zu überprüfen.
4.2
Ausgangspunkt jeder
Auslegung ist der Wortlaut der
Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist der Gesetzestext allein nicht klar
verständlich und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht
werden. Dafür ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches
Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf die ihr zugrunde
liegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen
(systematisches Element) abzustellen (BGE 139 II 404 E. 4.2 mit
Hinweisen). Dabei favorisiert die neuere bundesgerichtliche Praxis einen
pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen
Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1 mit Hinweisen).
Ist eine
Gesetzesvorschrift wie vorliegend unmissverständlich und klar formuliert, ist
deren Auslegung und analoge
Anwendung über den Wortlaut hinaus nur dann geboten und gerechtfertigt,
wenn Zweifel bestehen, ob der scheinbar klare Wortlaut den wahren Sinn der Norm
wiedergibt. Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung,
aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften
ergeben (VGr, 4. Mai 2017,
VB.2016.00238, E. 3.5; 13. Juli 2017, VB.2017.00169, E. 3.3 = BEZ 2017
Nr. 21; BGE 131 II 697, E. 4.4; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 92). Das Vorliegen
solcher Gründe hat die Bausektion vorliegend angenommen und diese sind durch
das Baurekursgericht bestätigt worden.
4.2.1
Die Gebiete der hier massgeblichen Quartiererhaltungszone III zeichnen
sich gemäss Art. 24n Abs. 1 BZO durch eine die Strassen begleitende,
mehrheitlich offene Bauweise von hoher Dichte des späten 19. Jahrhunderts mit
prägnanten Strassenräumen und einer hohen Durchlässigkeit aus. Demgegenüber
zeichnen sich die Gebiete der Quartiererhaltungszone I durch eine die
Strassen begleitende, mehrheitlich geschlossene Bauweise von hoher Dichte des
späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts mit prägnanten Strassenräumen und
Innenhöfen oder Ansätzen zu einer Hofbildung aus (Art. 24f Abs. 1
BZO). In der Quartiererhaltungszone I ist die geschlossene Bauweise
entlang von Strassen und Plätzen im seitlichen Bereich gestattet; beim Ersatz
von Hauptgebäuden mit seitlich geschlossener Bauweise ist sie gar
vorgeschrieben (Art. 24g Abs. 3 BZO).
4.2.2
Auch wenn die Quartiererhaltungszone III im Gegensatz zur überwiegend
geschlossenen der Quartiererhaltungszone I eine mehrheitlich offene Bauweise
aufweist, wurde die geschlossene Bauweise nach dem Gesagten grundsätzlich
gestattet (vgl. Art. 24o Abs. 4 Satz 1 BZO; E. 4.1).
Ausnahmen wurden lediglich für einzelne Durchgänge festgelegt, wo Grenzabstände
von 3,5 m beziehungsweise Gebäudeabstände von 5 m nicht
unterschritten werden dürfen (Art. 24o Abs. 2 und 3 BZO). Wie die
Bausektion zutreffend ausgeführt hat, relativierte der Gesetzgeber diese
Ausnahme wiederum mit der Möglichkeit, diese Durchgänge bei der gleichzeitigen
Erstellung zweier Gebäude zu schliessen (Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO).
4.2.3
Wie dem Erläuterungsbericht zur Teilrevision der BZO der Stadt Zürich vom
1.
Oktober 2014 entnommen werden kann (S. 82 ff.), existierten innerhalb
der Quartiererhaltungszone I verschiedene Häusergevierte, welche eine
offene und durchlässige Struktur aufweisen. Einerseits sind diese Gevierte
durch die historische Entwicklung entstanden, andererseits sind verschiedene
Blöcke nicht oder nicht vollständig geschlossen worden. Für das
Erscheinungsbild seien diese Gebäudelücken, welche Einblicke in die Hofbereiche
zulassen, prägend. Sie repräsentieren demgemäss einen spezifischen
städtebaulichen Entwicklungsabschnitt und formen den Grundcharakter dieser
Quartiere.
Die geltenden
Vorschriften der Quartiererhaltungszone I sind ausschliesslich auf den
geschlossenen Blockrand ausgerichtet und generieren entsprechend geschlossene
Randbebauungen mit Hofbauten. Auf die erwähnten, nicht vollständig
geschlossenen Gevierte sollte daher in angemessener Weise mit der Einführung
einer neuen Quartiererhaltungszone III reagiert werden. Ziel war, den Grundcharakter
der beschriebenen Gebiete mit den typischen Bau-, Nutzungs- und
Freiraumstrukturen zu erhalten. Um diese Zielsetzungen zu erreichen, wurden die
Bestimmungen mit entsprechenden Vorschriften für die
Quartiererhaltungszone III ergänzt. Im Gegensatz zur
Quartiererhaltungszone I sollte das zustimmungsfreie Zusammenbauen
entsprechend der Zielsetzung der Quartiererhaltungszone III eingeschränkt
und in bestimmten Bereichen nicht erlaubt werden.
4.2.4
Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte wies die Bausektion zu Recht
darauf hin, dass die Quartiererhaltungszone III aus Teilen der bisherigen
Quartiererhaltungszone I hervorgegangen ist, welcher der geschlossene
Blockrand als Idealziel zugrunde liegt. Die Bausektion hat in ihrer
Beschwerdeantwort sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen die Hälfte
des Gemeinderats die vom Stadtrat vorgeschlagene Einführung einer Quartiererhaltungszone III
abgelehnt hatte, womit die entsprechenden Gebiete in der Quartiererhaltungszone I
geblieben wären. Die strittige Ausnahmeregelung für die separat bezeichneten
Bereiche sei von einer Kommissionsminderheit eingebracht und (mit zahlreichen
Enthaltungen) deutlich angenommen worden. Als Kompromiss sollte das
Zusammenbauen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden, nachdem gemäss
dem stadträtlichen Vorschlag das Zusammenbauen vollständig hätte ausgeschlossen
werden sollen.
4.2.5
Den Voten der Schlussabstimmung kann entnommen werden, dass mit dieser
Regelung die geschlossene Bauweise weiterhin ermöglicht werden sollte, sofern
sich die Anstösser einigen und die Erschliessung der Hoffläche weiterhin
gewährleistet ist. Der Gebietscharakter wurde durch diese Erleichterung nicht
als beeinträchtigt empfunden (GR Nr. 2014/335, Votum CVP, 15. Juni
2016, S. 33). Weiter wurde ausgeführt, dass ansonsten teils ungünstige
Zustände zementiert und damit eine Weiterentwicklung erlaubt würde
(GR Nr. 2014/335, Votum FDP, 15. Juni 2016, S. 33).
Die Stadtverwaltung, welche die
Ablehnung der Ausnahme empfahl, drang mit ihrem Anliegen, der obligatorischen
Aufrechterhaltung der historisch gewachsenen Baulücken, nicht durch. Ihrer
Beurteilung ist zu entnehmen, dass damit der Entscheid über den Erhalt in die
Hand der Grundeigentümer gelegt und im Ergebnis die geschlossene Bauweise
uneingeschränkt zulässig werde. Es stelle sich beim gewählten Wortlaut die
Frage, wozu Baulücken überhaupt speziell bezeichnet würden
(GR Nr. 2014/335, 15. Juni 2016, S. 33 f.).
4.3
Die Auslegung, auch die Schliessung der Lücke
mittels Zusammenbau eines Neubaus mit einem Altbau von der Ausnahme zu
erfassen, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und wurde von der
Bausektion ausführlich begründet. Das Baurekursgericht hat sich – wie gesehen
(E. 3.4) – mit der Begründung auseinandergesetzt, diese mit eigenen
Überlegungen ergänzt und zu Recht geschützt. Die gegenteiligen Vorbringen der
Beschwerdeführenden erweisen sich als unzutreffend.
Letztere sind der
Ansicht, Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO sei so zu verstehen, dass
die Bauherren lediglich dann die bisherige Situation nicht aufrechterhalten
müssen, wenn eine grossflächige Neukonzeption anstehe. Bleibe hingegen eines
der Gebäude bestehen, sei auch die historische Situation zu erhalten. Die
gewählte Formulierung, wonach eine Blockrandbebauung nur möglich ist, wenn beide
Gebäude jenseits der bezeichneten Durchgänge gleichzeitig erstellt werden,
liesse diesen Schluss zu. Doch findet diese Interpretation in den Unterlagen
des Gesetzgebungsprozesses keine klare Grundlage.
4.3.1
Eine unzweifelhafte, klare Auslegung ergibt sich aus den Materialien indes
nicht. Die Frage nach dem genauen Sinn bzw. Absicht hinter Art. 24o
Abs. 4 Satz 2 BZO lässt sich daraus nicht abschliessend beantworten.
Wie es sich damit generell verhält, kann indes offengelassen werden: Vorliegend
könnte die Bauherrschaft, welche Eigentümerin der Liegenschaften beidseits des
Durchgangs ist, beide abbrechen und neu erstellen, womit eine Schliessung der
Baulücke selbst gemäss Wortlaut von Art. 24o Abs. 4 Satz 2
erlaubt wäre.
Der Gesetzgeber wollte nach dem
Gesagten mit der Schaffung dieser Ausnahme die geschlossene Bauweise weiterhin
ermöglichen und der Weiterentwicklung des Quartiers Raum geben. Die Erhaltung
der durchlässigen Bereiche und den Gebietscharakter betrachtete er dadurch
nicht als zu stark beeinträchtigt. Die übergeordnete Zielsetzung der Bewahrung
einer den Strassenraum begleitenden und diesen prägenden Bauweise steht damit
in Einklang und einer weiten Auslegung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht
entgegen.
4.3.2
Insgesamt erweist sich damit das vorliegende
Bauvorhaben als von der Ausnahme von Art. 24o Abs. 4 Satz 2
BZO erfasst und
ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht rechtsfehlerhaft.
Wie die feuerpolizeilichen Bestimmungen bei dieser baulichen Lösung eingehalten
werden können, wird nach Vorliegen eines konkreten Projekts im
Baubewilligungsverfahren zu überprüfen sein.
5.
5.1
Zur Rüge,
das Bauvorhaben widerspreche den Vorgaben des ISOS und die Bausektion hätte
diese nicht berücksichtigt, führte das Baurekursgericht aus, der Anbau werde
die baurechtlichen Vorschriften einzuhalten haben. Durch die entsprechenden
Vorschriften würde das vom ISOS erfasste Gebiet, welches sich auf über
75.
% der Baufläche der Stadt Zürich erstrecke, ausreichend berücksichtigt.
Das mit Erhaltungsziel B (Erhalt der Struktur) bezeichnete Gebiet
erstrecke sich sodann nur bis zum Gebäude G-Strasse 05, während auf dem
Baugrundstück das Erhaltungsziel C (Erhalt des Charakters) gelte. Ein
Ersatzbau, welcher die baurechtlichen Vorschriften einhalte, vermöge den
Gebietscharakter nicht grundsätzlich zu beeinträchtigen.
5.2
Auf diese
zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts kann
vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Mit der Aufnahme von Objekten ins ISOS
wird gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) dargetan, dass
diese in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter
Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die
grösstmögliche Schonung verdienen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt
der in Abs. 1 genannte Schutz indes nur bei der Erfüllung von
Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer
Weise. Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu, besteht lediglich für die
kantonale (und kommunale) Nutzungsplanung eine Pflicht zur Berücksichtigung.
Dieser Pflicht wurde bei der massgeblichen
BZO-Revision insbesondere mit der Festlegung der Quartiererhaltungszone
nachgekommen, womit das ISOS zureichend berücksichtigt wurde (vgl. Ergänzung des Erläuterungsberichts zur Teilrevision der
Bau- und Zonenordnung betreffend Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder
der Schweiz von nationaler Bedeutung [ISOS] vom 11. Mai 2016).
5.3
Damit erweisen sich sämtliche Rügen der
Beschwerdeführenden als unbegründet. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden solidarisch und zu gleichen Teilen
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG).
Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie solidarisch
und im gleichen Verhältnis zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei sich
insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) als angemessen erweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 3'130.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte
auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden werden im gleichen
Verhältnis solidarisch verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …