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Entscheid

VB.2020.00359

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00359

22. Oktober 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22175)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00359

Urteil

der 1. Kammer

vom 22. Oktober 2020

hMitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André

Moser, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

1. A,

2. Verein B,

beide vertreten

durch RA C und/oder RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

1. Genossenschaft E,

vertreten durch lic. iur. F

2. Bausektion der Stadt Zürich,

c/o Amt für Baubewilligungen,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der

Stadt Zürich beantwortete der Genossenschaft E mit Vorentscheid vom 17.

September 2019 die Frage bezüglich Anbaubarkeit eines Ersatzneubaus an ein Randgebäude

auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 (G-Strasse 02–03) und 04 (G-Strasse 05)

in Zürich im Sinn der Erwägungen positiv.

Gleichzeitig erklärte sie den Vorentscheid als verbindlich, sofern sich die

rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bis zur Einreichung des Baugesuchs

nicht wesentlich ändern würden. Die Verbindlichkeit erlösche mit Ablauf von

drei Jahren nach Eintritt seiner Rechtskraft.

Erwägungen

II.

A und der Verein B,

beide Mieter- bzw. Untermieterinnen in der Liegenschaft G-Strasse 05, erhoben

dagegen mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Oktober 2019 Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, den angefochtenen Vorentscheid

aufzuheben. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 24. April

2020.

ab.

III.

Gegen diesen

Entscheid erhoben A und der Verein B am 28. Mai 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und das Vorentscheidgesuch abschlägig zu beantworten.

Zudem beantragten sie die Zusprechung einer Entschädigung zzgl. MWST.

Das Baurekursgericht

beantragte am 5. Juni 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2020 stellte die Bausektion

der Stadt Zürich den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Bauherrin

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2020 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde sowie eine angemessene Parteientschädigung.

Am 17. August 2020 verzichteten die Beschwerdeführenden

auf eine Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten und hielten an den gestellten

Anträgen und Ausführungen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Die

streitbetroffenen Baugrundstücke sind gemäss geltender Bau- und Zonenordnung

der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) der

Quartiererhaltungszone QIII5b mit einem Wohnanteil von 80 % und

Lärm-Empfindlichkeitsstufe III zugeschieden. Die Parzelle 01 weist

eine Grundfläche von 410 m2, die Parzelle 04 eine solche

von 157 m2 auf. Auf der Parzelle 01 soll ein Ersatzneubau

für die Liegenschaft G-Strasse 02–03 erstellt und an die bestehende Baute (G-Strasse 05) auf der Parzelle 04 angebaut werden.

Vor Baubeginn ist eine Vereinigung der beiden Parzellen geplant.

2.2

In ihrem Gesuch um Erlass eines

Vorentscheids richtete sich die Bauherrin mit folgender Fragestellung an die

Bausektion: "Kann der geplante Ersatzneubau an die bestehende Liegenschaft

auf der Parzelle 04 angebaut, die bestehende Baulücke geschlossen werden?".

Diese Frage wurde von der Bausektion positiv beantwortet.

2.3

Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht,

dass die Normen der Quartiererhaltungszone III einen solchen Anbau

ausdrücklich verbieten und zudem die Vorgaben des Bundesinventars der

schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS)

dagegensprechen würden. Beides hätten die Vorinstanzen in ihren Entscheiden

nicht berücksichtigt. Sie machen eine Falschanwendung von Art. 24o

Abs. 4 BZO und eine Kognitionsunterschreitung bei dessen Auslegung durch

die Vorinstanz geltend.

3.

3.1

Strittig

ist als Erstes die Auslegung und Anwendung von Art. 24o Abs. 4 BZO.

Unter der Marginalie "Randgebäude"

enthält diese Bestimmung für die Quartiererhaltungszone III folgende

Regelung: "Die geschlossene Bauweise ist zustimmungsfrei gestattet. In den

in den Ergänzungsplänen bezeichneten Bereichen ist das Zusammenbauen nur

erlaubt, wenn beide Gebäude gleichzeitig erstellt werden."

3.2

Kompetenzgemäss erlassenes kommunales

Recht wie die vorliegende Spezialregelung für die geschlossene Bauweise ist in

erster Linie durch die Gemeindebehörden anzuwenden und auszulegen. Das

Baurekursgericht ist in solchen Fällen verpflichtet, sich mit den

Entscheidgründen der Baubewilligungsbehörde mit besonderer Sorgfalt

auseinanderzusetzen. Je eingehender die Gemeinde den Entscheid über Auslegung

und Anwendung ihres eigenen Rechts begründet, desto höher sind die

Anforderungen an die Begründung des Baurekursgerichts. Ist der Entscheid der

Gemeindebehörde plausibel und stichhaltig begründet, bedarf es deshalb

besonders überzeugender Gründe, um von der Auslegung und Anwendung des

kommunalen Rechts abzuweichen. Es steht dem Baurekursgericht somit nicht zu,

die sich stellenden Fragen so zu beurteilen, wie dies eine rechtsanwendende

erstinstanzliche Behörde tun würde. Der Beurteilungsspielraum des

Baurekursgerichts wird durch die Gemeindeautonomie beschränkt (zum Ganzen: VGr,

28.

Februar 2019, VB.2018.00554, E. 4.3; 20. September 2018,

VB.2017.00563 E. 3.2; 27. März 2015, VB.2014.00232, VB.2014.00248

E. 4.3.2 = BEZ 2015 Nr. 29; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014

[Kommentar VRG], § 20 N. 59 f.).

Das Verwaltungsgericht verfügt bei der

Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle (VGr,

17.

Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2 und 4.3; 21. August

2014, VB.2014.00295, E. 3.2, auch zum Folgenden). Es hat zu prüfen, ob

sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen

Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit

steht dem Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.3

In ihrem

Entscheid erwog die Bausektion, die Quartiererhaltungszone QIII sei aus

der Quartiererhaltungszone QI entstanden. Die Zone QIII gelte daher

als Weiterentwicklung der Zone QI, in welcher die geschlossene Bauweise

gemäss Art. 24g Abs. 3 BZO ebenfalls zustimmungsfrei gestattet sei.

In beiden Zonen befänden sich geschlossene wie auch offene Bauweisen, was auch

im betroffenen Geviert erkennbar sei.

Der Rekursantwort der Bausektion lässt sich entnehmen, die

Grundstruktur der Quartiererhaltungszone QIII bilde noch immer der

Blockrand. Mit den Regelungen für die Quartiererhaltungszone QI sei sehr

stark auf dessen Schliessung abgezielt worden. Dort sei diese beim Ersatz von

Hauptgebäuden mit seitlich geschlossener Bauweise sogar vorgeschrieben (vgl. Art. 24g

Abs. 3 BZO). Weil die der Quartiererhaltungszone QIII zugeordneten

Blockränder weniger geschlossen seien, sollten gewisse bisher durchlässige

Bereiche ihren Charakter auch künftig beibehalten. Der Gesetzgeber habe diese

Absicht jedoch relativiert und bei gleichzeitigem Bauen deren Schliessung

erlaubt. Damit habe er der Eigentumsfreiheit einen höheren Stellenwert

eingeräumt als dem Erhaltungsziel. Der übergeordneten Zielsetzung der Quartiererhaltungszonen QI

und III, der Bewahrung einer den Strassenraum begleitenden und diesen prägenden

Bauweise, werde dadurch kein Abbruch getan.

Die Bausektion führte weiter aus, die Bauherrschaft

beabsichtige, die Parzellengrenze aufzuheben, um ohne Überstellung der Grenze

anbauen zu können, würde dies doch dem Grundsatz der Beachtung der

Parzellenanordnung widersprechen. Bei diesen Gegebenheiten wäre es widersinnig,

den Anbau an das Nachbargebäude oder dessen Abbruch zu verlangen, um der

Formulierung von Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO wörtlich zu

entsprechen. Ein Neubau, welcher an das bestehende Nachbargebäude angebaut

werde, führe nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der für die

Quartiererhaltungszone QIII primären Zielsetzung, eine den Strassenraum

prägende Bauweise zu gewährleisten. Das Schliessen von Lücken, welche im

Grundsatz die Durchlässigkeit sichern sollten, nehme der Gesetzgeber explizit

in Kauf. Das Zusammenbauen eines Neubaus mit dem bestehenden Gebäude G-Strasse 05

beurteilte die Bausektion daher als zulässig.

3.4

Dem

Baurekursgericht erschienen die von der Bausektion vorgebrachten

Entscheidgründe insgesamt als plausibel und stichhaltig. Es erwog

zusammengefasst, Art. 24o Abs. 4 BZO erlaube das Zusammenbauen in den

bezeichneten Bereichen, wenn beide Gebäude gleichzeitig erstellt würden. Die

Ausnahme von der geschlossenen Bauweise werde damit in der BZO gleich wieder

relativiert. Die Ausnahme von Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO

ermögliche es insbesondere einem Eigentümer mehrerer aneinandergrenzender

Grundstücke, neu darauf zu erstellende Gebäude aneinander zu bauen und ziele

dabei insbesondere auf den Schutz der Eigentumsfreiheit ab. Es wäre nach dem

Wortlaut zweifellos erlaubt, einen Anbau an das Gebäude G-Strasse 05 zu

planen und gleichzeitig auf dem angrenzenden Grundstück einen Neubau an diesen

anzubauen. Es sei jedoch sinnvoller, die Parzellen zu vereinigen und direkt an

das bestehende Gebäude anzubauen. Dies zu untersagen wäre widersinnig, da das

städtebauliche Resultat, die Schliessung der Baulücke, dasselbe wäre, was der

Gesetzgeber explizit in Kauf genommen habe.

Wie dem Erläuterungsbericht zur Teilrevision der BZO der

Stadt Zürich vom 1. Oktober 2014 entnommen werden könne (S. 82 ff.),

sei die Quartiererhaltungszone III aus der Quartiererhaltungszone I

ausgeschieden worden, da die Vorschriften zur Quartiererhaltungszone I

ausschliesslich auf den geschlossenen Blockrand ausgerichtet seien. Um auf die

nicht vollständig geschlossenen Gevierte angemessen reagieren zu können, sei

eine neue Quartiererhaltungszone III eingeführt und mit den entsprechenden

Regeln für diese Zone ergänzt worden. In der Quartiererhaltungszone III

werde beim Ersatz von Hauptgebäuden mit seitlich geschlossener Bauweise

letztere für Neubauten nicht vorgeschrieben, wie dies gemäss Art. 24g

Abs. 3 BZO in der Quartiererhaltungszone I der Fall wäre. Vielmehr

solle grundsätzlich der Charakter der Quartiererhaltungszone III mit den

typischen Bau-, Nutzungs- und Freiraumstrukturen erhalten werden, ohne die Eigentumsfreiheit

der Grundeigentümer zu stark einzuschränken. Der Erhalt des Grundcharakters

ziele denn auch nicht auf den Erhalt jedes einzelnen im Ergänzungsplan

markierten Durchgangs ab, sondern ermögliche den Grundeigentümern deren

Schliessung unter den Voraussetzungen von Art. 24o Abs. 4 Satz 2

BZO. Um den Grundcharakter der Quartiererhaltungszone III zu erhalten,

habe der Gesetzgeber kaum vorsehen wollen, dass bestehende Gebäude abgerissen

und neu gebaut werden müssten, um den exakten Wortlaut von Art. 24o

Abs. 4 Satz 2 BZO zu erfüllen.

4.

4.1

Wie die

Vorinstanzen zutreffend ausführten, ist die geschlossene Bauweise in der

Quartiererhaltungszone III gemäss Art. 24o Abs. 4 Satz 1 BZO

ausdrücklich gestattet. Die streitbetroffenen Grundstücke liegen gemäss

Ergänzungsplan … allerdings in einem der bezeichneten Bereiche, wo gemäss

Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO das Zusammenbauen nur erlaubt ist,

wenn beide Gebäude gleichzeitig erstellt werden. Folgte man ausschliesslich dem

Wortlaut, würde der geplante Ersatzneubau, welcher an das bestehende

Nachbargebäude angebaut werden soll, gegen Art. 24o Abs. 4 Satz 2

BZO verstossen. Wie zuvor ausgeführt (E. 3), ist das Bauvorhaben nach dem

Verständnis der Vorinstanzen von Sinn und Zweck des Art. 24o Abs. 4 Satz 2

BZO nicht gesetzeswidrig. Diese Auslegung ist im Folgenden zu überprüfen.

4.2

Ausgangspunkt jeder

Auslegung ist der Wortlaut der

Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist der Gesetzestext allein nicht klar

verständlich und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter

Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach seiner wahren Tragweite gesucht

werden. Dafür ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (historisches

Element), auf den Zweck der Norm (teleologisches Element), auf die ihr zugrunde

liegenden Wertungen und auf ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen

(systematisches Element) abzustellen (BGE 139 II 404 E. 4.2 mit

Hinweisen). Dabei favorisiert die neuere bundesgerichtliche Praxis einen

pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen

Ordnung zu unterstellen (BGE 139 II 173 E. 2.1 mit Hinweisen).

Ist eine

Gesetzesvorschrift wie vorliegend unmissverständlich und klar formuliert, ist

deren Auslegung und analoge

Anwendung über den Wortlaut hinaus nur dann geboten und gerechtfertigt,

wenn Zweifel bestehen, ob der scheinbar klare Wortlaut den wahren Sinn der Norm

wiedergibt. Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung,

aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften

ergeben (VGr, 4. Mai 2017,

VB.2016.00238, E. 3.5; 13. Juli 2017, VB.2017.00169, E. 3.3 = BEZ 2017

Nr. 21; BGE 131 II 697, E. 4.4; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 92). Das Vorliegen

solcher Gründe hat die Bausektion vorliegend angenommen und diese sind durch

das Baurekursgericht bestätigt worden.

4.2.1

Die Gebiete der hier massgeblichen Quartiererhaltungszone III zeichnen

sich gemäss Art. 24n Abs. 1 BZO durch eine die Strassen begleitende,

mehrheitlich offene Bauweise von hoher Dichte des späten 19. Jahrhunderts mit

prägnanten Strassenräumen und einer hohen Durchlässigkeit aus. Demgegenüber

zeichnen sich die Gebiete der Quartiererhaltungszone I durch eine die

Strassen begleitende, mehrheitlich geschlossene Bauweise von hoher Dichte des

späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts mit prägnanten Strassenräumen und

Innenhöfen oder Ansätzen zu einer Hofbildung aus (Art. 24f Abs. 1

BZO). In der Quartiererhaltungszone I ist die geschlossene Bauweise

entlang von Strassen und Plätzen im seitlichen Bereich gestattet; beim Ersatz

von Hauptgebäuden mit seitlich geschlossener Bauweise ist sie gar

vorgeschrieben (Art. 24g Abs. 3 BZO).

4.2.2

Auch wenn die Quartiererhaltungszone III im Gegensatz zur überwiegend

geschlossenen der Quartiererhaltungszone I eine mehrheitlich offene Bauweise

aufweist, wurde die geschlossene Bauweise nach dem Gesagten grundsätzlich

gestattet (vgl. Art. 24o Abs. 4 Satz 1 BZO; E. 4.1).

Ausnahmen wurden lediglich für einzelne Durchgänge festgelegt, wo Grenzabstände

von 3,5 m beziehungsweise Gebäudeabstände von 5 m nicht

unterschritten werden dürfen (Art. 24o Abs. 2 und 3 BZO). Wie die

Bausektion zutreffend ausgeführt hat, relativierte der Gesetzgeber diese

Ausnahme wiederum mit der Möglichkeit, diese Durchgänge bei der gleichzeitigen

Erstellung zweier Gebäude zu schliessen (Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO).

4.2.3

Wie dem Erläuterungsbericht zur Teilrevision der BZO der Stadt Zürich vom

1.

Oktober 2014 entnommen werden kann (S. 82 ff.), existierten innerhalb

der Quartiererhaltungszone I verschiedene Häusergevierte, welche eine

offene und durchlässige Struktur aufweisen. Einerseits sind diese Gevierte

durch die historische Entwicklung entstanden, andererseits sind verschiedene

Blöcke nicht oder nicht vollständig geschlossen worden. Für das

Erscheinungsbild seien diese Gebäudelücken, welche Einblicke in die Hofbereiche

zulassen, prägend. Sie repräsentieren demgemäss einen spezifischen

städtebaulichen Entwicklungsabschnitt und formen den Grundcharakter dieser

Quartiere.

Die geltenden

Vorschriften der Quartiererhaltungszone I sind ausschliesslich auf den

geschlossenen Blockrand ausgerichtet und generieren entsprechend geschlossene

Randbebauungen mit Hofbauten. Auf die erwähnten, nicht vollständig

geschlossenen Gevierte sollte daher in angemessener Weise mit der Einführung

einer neuen Quartiererhaltungszone III reagiert werden. Ziel war, den Grundcharakter

der beschriebenen Gebiete mit den typischen Bau-, Nutzungs- und

Freiraumstrukturen zu erhalten. Um diese Zielsetzungen zu erreichen, wurden die

Bestimmungen mit entsprechenden Vorschriften für die

Quartiererhaltungszone III ergänzt. Im Gegensatz zur

Quartiererhaltungszone I sollte das zustimmungsfreie Zusammenbauen

entsprechend der Zielsetzung der Quartiererhaltungszone III eingeschränkt

und in bestimmten Bereichen nicht erlaubt werden.

4.2.4

Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte wies die Bausektion zu Recht

darauf hin, dass die Quartiererhaltungszone III aus Teilen der bisherigen

Quartiererhaltungszone I hervorgegangen ist, welcher der geschlossene

Blockrand als Idealziel zugrunde liegt. Die Bausektion hat in ihrer

Beschwerdeantwort sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen die Hälfte

des Gemeinderats die vom Stadtrat vorgeschlagene Einführung einer Quartiererhaltungszone III

abgelehnt hatte, womit die entsprechenden Gebiete in der Quartiererhaltungszone I

geblieben wären. Die strittige Ausnahmeregelung für die separat bezeichneten

Bereiche sei von einer Kommissionsminderheit eingebracht und (mit zahlreichen

Enthaltungen) deutlich angenommen worden. Als Kompromiss sollte das

Zusammenbauen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden, nachdem gemäss

dem stadträtlichen Vorschlag das Zusammenbauen vollständig hätte ausgeschlossen

werden sollen.

4.2.5

Den Voten der Schlussabstimmung kann entnommen werden, dass mit dieser

Regelung die geschlossene Bauweise weiterhin ermöglicht werden sollte, sofern

sich die Anstösser einigen und die Erschliessung der Hoffläche weiterhin

gewährleistet ist. Der Gebietscharakter wurde durch diese Erleichterung nicht

als beeinträchtigt empfunden (GR Nr. 2014/335, Votum CVP, 15. Juni

2016, S. 33). Weiter wurde ausgeführt, dass ansonsten teils ungünstige

Zustände zementiert und damit eine Weiterentwicklung erlaubt würde

(GR Nr. 2014/335, Votum FDP, 15. Juni 2016, S. 33).

Die Stadtverwaltung, welche die

Ablehnung der Ausnahme empfahl, drang mit ihrem Anliegen, der obligatorischen

Aufrechterhaltung der historisch gewachsenen Baulücken, nicht durch. Ihrer

Beurteilung ist zu entnehmen, dass damit der Entscheid über den Erhalt in die

Hand der Grundeigentümer gelegt und im Ergebnis die geschlossene Bauweise

uneingeschränkt zulässig werde. Es stelle sich beim gewählten Wortlaut die

Frage, wozu Baulücken überhaupt speziell bezeichnet würden

(GR Nr. 2014/335, 15. Juni 2016, S. 33 f.).

4.3

Die Auslegung, auch die Schliessung der Lücke

mittels Zusammenbau eines Neubaus mit einem Altbau von der Ausnahme zu

erfassen, ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und wurde von der

Bausektion ausführlich begründet. Das Baurekursgericht hat sich – wie gesehen

(E. 3.4) – mit der Begründung auseinandergesetzt, diese mit eigenen

Überlegungen ergänzt und zu Recht geschützt. Die gegenteiligen Vorbringen der

Beschwerdeführenden erweisen sich als unzutreffend.

Letztere sind der

Ansicht, Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO sei so zu verstehen, dass

die Bauherren lediglich dann die bisherige Situation nicht aufrechterhalten

müssen, wenn eine grossflächige Neukonzeption anstehe. Bleibe hingegen eines

der Gebäude bestehen, sei auch die historische Situation zu erhalten. Die

gewählte Formulierung, wonach eine Blockrandbebauung nur möglich ist, wenn beide

Gebäude jenseits der bezeichneten Durchgänge gleichzeitig erstellt werden,

liesse diesen Schluss zu. Doch findet diese Interpretation in den Unterlagen

des Gesetzgebungsprozesses keine klare Grundlage.

4.3.1

Eine unzweifelhafte, klare Auslegung ergibt sich aus den Materialien indes

nicht. Die Frage nach dem genauen Sinn bzw. Absicht hinter Art. 24o

Abs. 4 Satz 2 BZO lässt sich daraus nicht abschliessend beantworten.

Wie es sich damit generell verhält, kann indes offengelassen werden: Vorliegend

könnte die Bauherrschaft, welche Eigentümerin der Liegenschaften beidseits des

Durchgangs ist, beide abbrechen und neu erstellen, womit eine Schliessung der

Baulücke selbst gemäss Wortlaut von Art. 24o Abs. 4 Satz 2

erlaubt wäre.

Der Gesetzgeber wollte nach dem

Gesagten mit der Schaffung dieser Ausnahme die geschlossene Bauweise weiterhin

ermöglichen und der Weiterentwicklung des Quartiers Raum geben. Die Erhaltung

der durchlässigen Bereiche und den Gebietscharakter betrachtete er dadurch

nicht als zu stark beeinträchtigt. Die übergeordnete Zielsetzung der Bewahrung

einer den Strassenraum begleitenden und diesen prägenden Bauweise steht damit

in Einklang und einer weiten Auslegung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht

entgegen.

4.3.2

Insgesamt erweist sich damit das vorliegende

Bauvorhaben als von der Ausnahme von Art. 24o Abs. 4 Satz 2

BZO erfasst und

ist die vorinstanzliche Beurteilung nicht rechtsfehlerhaft.

Wie die feuerpolizeilichen Bestimmungen bei dieser baulichen Lösung eingehalten

werden können, wird nach Vorliegen eines konkreten Projekts im

Baubewilligungsverfahren zu überprüfen sein.

5.

5.1

Zur Rüge,

das Bauvorhaben widerspreche den Vorgaben des ISOS und die Bausektion hätte

diese nicht berücksichtigt, führte das Baurekursgericht aus, der Anbau werde

die baurechtlichen Vorschriften einzuhalten haben. Durch die entsprechenden

Vorschriften würde das vom ISOS erfasste Gebiet, welches sich auf über

75.

% der Baufläche der Stadt Zürich erstrecke, ausreichend berücksichtigt.

Das mit Erhaltungsziel B (Erhalt der Struktur) bezeichnete Gebiet

erstrecke sich sodann nur bis zum Gebäude G-Strasse 05, während auf dem

Baugrundstück das Erhaltungsziel C (Erhalt des Charakters) gelte. Ein

Ersatzbau, welcher die baurechtlichen Vorschriften einhalte, vermöge den

Gebietscharakter nicht grundsätzlich zu beeinträchtigen.

5.2

Auf diese

zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts kann

vorab verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Mit der Aufnahme von Objekten ins ISOS

wird gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) dargetan, dass

diese in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter

Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die

grösstmögliche Schonung verdienen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt

der in Abs. 1 genannte Schutz indes nur bei der Erfüllung von

Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer

Weise. Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu, besteht lediglich für die

kantonale (und kommunale) Nutzungsplanung eine Pflicht zur Berücksichtigung.

Dieser Pflicht wurde bei der massgeblichen

BZO-Revision insbesondere mit der Festlegung der Quartiererhaltungszone

nachgekommen, womit das ISOS zureichend berücksichtigt wurde (vgl. Ergänzung des Erläuterungsberichts zur Teilrevision der

Bau- und Zonenordnung betreffend Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder

der Schweiz von nationaler Bedeutung [ISOS] vom 11. Mai 2016).

5.3

Damit erweisen sich sämtliche Rügen der

Beschwerdeführenden als unbegründet. Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

unterliegenden Beschwerdeführenden solidarisch und zu gleichen Teilen

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG).

Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Ergebnis von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen sind sie solidarisch

und im gleichen Verhältnis zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei sich

insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) als angemessen erweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 3'130.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung je zur Hälfte

auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden werden im gleichen

Verhältnis solidarisch verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

(inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …