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Entscheid

VB.2020.00360

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00360

10. September 2020Deutsch23 min

(URT.2020.22064)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00360

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdeführerin,

gegen

B, vertreten durch lic. iur C,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

B, geboren 1958, wird seit dem 1. Juni 2019 von der Gemeinde A

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 3. März

2020 wurden die an B ausgerichteten Sozialhilfeleistungen per 31. März

2020 eingestellt und B wurde aufgefordert, sein Freizügigkeitskonto bei der Pensionskasse D

zu kündigen und die Leistungen der beruflichen Vorsorge frühzeitig zu beziehen.

Sodann werde B die Möglichkeit gewährt, eine Abtretungserklärung zugunsten der Gemeinde A

zu unterzeichnen, um bis zur Frühpensionierung weiterhin Sozialhilfe zu beziehen.

Subsidiäre Nothilfeleistungen durch das Sozialamt würden nur mit einer

Abtretungserklärung für die Rückerstattung durch die Pensionskassengelder

geleistet.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob B mit Schreiben vom 24. März 2020 Rekurs an den Bezirksrat F und

beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Schreiben vom 27. März

2020.

gelangte B, diesmal vertreten durch lic. iur. C von der Fachstelle E, erneut an

den Bezirksrat und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung und die Aufforderung an die Gemeinde A, die

Litispendenz zu beachten.

B. Nachdem

B am 31. März 2020 um Erlass superprovisorischer Massnahmen ersucht hatte,

wies der Bezirksrat F den Gemeinderat A mit Präsidialverfügung vom 2. April

2020.

aufsichtsrechtlich an, B ab 1. April 2020 für die Dauer des

Rekursverfahrens weiterhin den Grundbedarf und die Miete auszurichten und die

Krankenkassenprämien zu überweisen. Dagegen reichte die Gemeinde A beim

Regierungsrat einen Aufsichtsrekurs ein.

C. Mit

Beschluss vom 29. April 2020 hiess der Bezirksrat F den Rekurs von B gut

und hob den angefochtenen Beschluss auf. Der Bezirksrat verzichtete auf die

Erhebung von Verfahrenskosten und verpflichtete die Gemeinde A, B eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

III.

A. Die Gemeinde A

gelangte mit Beschwerde vom 28. Mai 2020 (Datum des Poststempels) ans

Verwaltungsgericht und verlangte unter Kostenfolgen zulasten von B die

Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats F vom 29. April 2020 und die

Bestätigung des eigenen Beschlusses vom 3. März 2020.

B. Der

Bezirksrat F verzichtete mit Schreiben vom 17. Juni 2020 auf eine

Vernehmlassung. B liess mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2020 die

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde A

beantragen. Zugleich verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung und die Kostenlosigkeit im Fall des Unterliegens sowie die

Bekanntgabe des Namens der juristischen Beratung der Gemeinde A. Mit

Schreiben vom 8. Juli 2020 nahm die Gemeinde A erneut Stellung. Das

Schreiben, in welchem B Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt worden war,

holte dieser bzw. dessen Rechtsvertreterin nicht ab. Daraufhin gingen keine

weiteren Stellungnahmen der Parteien ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 7. Februar

2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der Beschwerdegegner bis

zum Einstellungsbeschluss vom 3. März 2020 mit Fr. 1'997.00 (ohne

Krankenkasse) pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-.

Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Zu prüfen

ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese stellt

eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 7).

1.2.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.2.2

Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde

an das Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen

Instanzen beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89

BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer

Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher

gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken,

zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den

Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das

Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise

erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die

Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die

Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint

werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht

noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung

anstehen (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, E. 6.5–6 = BGE 140 V 328 E. 6.5–6).

Gemeinden sind ebenso zur

Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen

die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, womit insbesondere die

Gemeindeautonomie gemeint ist. Für das Eintreten ist alleine entscheidend, dass

die Gemeinde eine solche Verletzung geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich

eine Autonomie tatsächlich zukommt und ob diese verletzt worden ist, ist keine

Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni

2017, 8C_100/2017, E. 4.3 m. w. H.).

1.2.3

Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie noch

macht sie eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids geltend;

sie legt ihre Beschwerdelegitimation gar nicht dar. Angesichts des Streitwerts

der vorliegenden Streitigkeit (oben, E 1.1) steht jedoch – für die eher kleine

Gemeinde – ein im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht

unerheblicher Betrag infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen und

auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3

Auf den

Antrag des Beschwerdegegners, es sei der Name der juristischen Beratung der Beschwerdeführerin

bekanntzugeben, ist nicht weiter einzugehen, da diese Frage nicht Bestandteil

des Streitgegenstands bildet.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,

hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage

für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

2.2

Der

Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass wirtschaftliche

Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die betroffene Person sich nicht

selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht

rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 und § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; sowie Art. 12 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

[BV] zur Nothilfe). Weigert sich die betroffene Person, eine ihr mögliche,

zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr

zustehenden, beziffer- und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen

geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich

selber zu sorgen, besteht im Umfang des erzielbaren Einkommens keine

Bedürftigkeit (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

[SKOS-Richtlinien], Kap. A.8–6 f.). Die Inanspruchnahme anderer

Hilfsquellen muss jeweils zumutbar sein. Insofern hängt die Subsidiarität stark

mit einer Zumutbarkeitsprüfung zusammen (vgl. Kurt Pärli/Melanie Studer,

Entscheidbesprechung, BGr 8C_455/2015, AJP 2016 S. 1391). Nach Kap. E.2–1 der SKOS-Richtlinien ist

in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip die Verwertung von Bank- und

Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen,

Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von

materieller Hilfe. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich

verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend.

2.3

Leistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der gebundenen

Vorsorge (Säule 3a) gehen den Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich vor

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.5.02, Ziff. 4.1, 30. Januar

2013; SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2–7; VGr, 4. Februar 2019,

VB.2018.00264, E. 3.1). Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über

die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) dürfen Altersleistungen von

Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor

Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und

Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) ausbezahlt werden; beim Bezug

einer IV-Rente dürfen die Altersleistungen bereits früher ausbezahlt werden (Art. 16

Abs. 2 FZV).

Aus

Sicht der Sozialhilfe soll die Anzehrung auslösbarer Freizügigkeitsguthaben

nicht früher erfolgen, als eine AHV- bzw. IV-Rente bezogen wird; damit soll der

Zielsetzung der 2. Säule Rechnung getragen werden (SKOS-Richtlinien,

Kap. E.2–7; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.5.02, Ziff. 4.2,

30.

Januar 2013). Das

Freizügigkeitsguthaben soll in erster Linie der Alters- und Invalidenvorsorge

des Versicherten dienen und nicht zur Deckung von Schulden oder Lebensunterhalt

vor Eintritt des Vorsorgefalls verwendet werden (VGr, 7. März 2007,

VB.2006.00499, E. 3.1.2). Nur ausnahmsweise kann es einem

Sozialhilfeempfänger zugemutet werden, sich die Freizügigkeitsleistungen

unabhängig von einem Bezug von AHV- oder IV-Leistungen vorzeitig auszahlen zu

lassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn zu erwarten

ist, dass ein Sozialhilfeempfänger jedenfalls im Zeitpunkt des

BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle Mittel verfügen wird oder

dass er infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht erreichen dürfte

(VGr, 15. Dezember 2003, VB.2003.00286, E. 2.4; VGr, 12. April

2001, VB.2000.00411, E. 2d). Oder wenn absehbar ist, dass im Zeitpunkt des

(AHV-)Rentenbezugs ohnehin Ergänzungsleistungen bezogen werden müssen, womit

der vorzeitige Bezug der Freizügigkeitsleistungen für den Sozialhilfeempfänger

keinen Nachteil zur Folge hat (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.5.02, Ziff.

4.2, 30. Januar 2013), was insbesondere bei sehr tiefen Freizügigkeitsguthaben der Fall sein

dürfte.

3.

3.1

Die

Vorinstanz begründete die Gutheissung des Rekurses damit, dass

Freizügigkeitskonten grundsätzlich erst zusammen mit dem AHV-Vorbezug

herauszulösen seien und die Auslösung nur ausnahmsweise früher erfolgen sollte.

Beim heute 62-jährigen Beschwerdegegner sei davon auszugehen, dass bei einem aktuellen

Bezug des Freizügigkeitsguthabens dieses bei Erreichen des Rentenalters zu mehr

als 3/5 verbraucht sein würde, womit er sogleich Ergänzungsleistungen

beantragen müsste. Würde dem Beschwerdegegner das Freizügigkeitsguthaben aber

bis zum Erreichen des Rentenalters belassen, müsste er dieses neben der

ordentlichen AHV-Rente nur zu einem kleinen Teil beanspruchen. Deshalb sei

davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in diesem Fall während mehrerer

Jahre keine Ergänzungsleistungen beziehen müsse. Weil dem Beschwerdegegner, sollte

er das Vorsorgevermögen sofort für seinen Lebensunterhalt beziehen müssen,

keine hinreichende Altersvorsorge zur Verfügung stehen würde, sei es vorliegend

nicht zumutbar, das Vorsorgekapital bereits jetzt zur Deckung des

Lebensunterhalts beizuziehen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin stützte ihren Beschluss vom 3. März 2020 hauptsächlich

auf das Subsidiaritätsprinzip. In ihrer Beschwerde macht sie geltend, dieses

gehe der Empfehlung der SKOS-Richtlinien, wonach Vermögen der 2. Säule und

Säule 3a erst mit dem Bezug einer AHV-Rente herauszulösen seien, vor.

Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz müsse nicht der Vermögensverzehr bis zum

Erreichen des ordentlichen Rentenalters, sondern nur bis zum Erreichen des

AHV-Vorbezugsalters, mithin für eine Dauer von zehn Monaten, berücksichtigt

werden. Da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner eine maximale

AHV-Rente erhalten werde, könne er noch mehrere Jahre ohne den Bezug von

Ergänzungsleistungen auskommen. Sodann spiele es für den Beschwerdegegner

aufgrund der Gesetzesrevision der Ergänzungsleistungen, wonach ab einem

gewissen Vermögensverbrauch dieses als Vermögensverzicht angerechnet würde und

nur noch die nackte Existenzsicherung beabsichtigt sei, ohnehin keine Rolle, ob

er heute oder erst in einem Jahr sein Kapital beziehe. Auch die

SKOS-Richtlinien müssten im Zusammenhang mit dieser Gesetzesrevision gesehen

werden, weshalb Sozialhilfebezüger mit kleineren Pensionskassenguthaben zu

einem Bezug mit 60 bzw. 59 Jahren anzuhalten seien. Jedenfalls dürfe der

Entscheid über den vorzeitigen Bezug nicht dem Begünstigten überlassen werden

bzw. müsste dieser mit Personen, die ihr Altersguthaben freiwillig vorzeitig

beziehen, gleichgestellt werden. Nicht unberücksichtigt zu bleiben habe aber

auch der Umstand, dass bei einem Ableben des Begünstigten das nicht bezogene

Freizügigkeitsguthaben nicht in die Erbmasse falle; ein Zugriff der Sozialhilfe

sei dann nicht mehr möglich, was stossend sei. Deshalb müssten Sozialbehörden

konsequent den Bezug von fälligen Altersguthaben verlangen können.

3.3

In seiner

Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner zusammengefasst aus, dass es nur

in wenigen Ausnahmefällen zulässig sei, einen von einer AHV- oder IV-Rente

losgelösten Bezug der Leistungen der 2. oder 3. Säule zu verlangen. Da auf

ihn kein solcher Ausnahmefall zutreffe, sei dem Entscheid des Bezirksrats zu

folgen. Im Übrigen seien auch die Berechnungen der Beschwerdeführerin zur

Lebensführung des Beschwerdegegners ohne Sozialhilfe nicht korrekt,

berücksichtige sie doch nicht die effektiven Kosten und lasse sie den

allenfalls zulässigen Vermögensverzehr ausser Acht.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführerin begründet die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mit dem

Subsidiaritätsprinzip. Dabei erscheint fraglich, ob im vorliegenden Fall,

gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip, direkt eine Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe hätte verfügt werden können oder ob ein Vorgehen nach §§ 24 f.

SHG angezeigt gewesen wäre (vgl. VGr, 27. März 2020, VB.2019.00579, E. 5.1.5 f.;

VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 4.3),

zumal es sich bei den Vorsorgegeldern nicht um frei verfügbares Vermögen

handelt. Da aber, wie sich zeigen wird, die Ansicht der Beschwerdeführerin, der

Beschwerdegegner habe seine Freizügigkeitsleistungen vorzeitig zu beziehen,

ohnehin unbegründet ist und sich insofern auch ein Vorgehen nach §§ 24 f.

SHG als unzulässig erweisen würde, muss nicht weiter auf die Einstellung der

Sozialhilfeleistungen, die direkt gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip

erfolgte, eingegangen werden.

4.2

Den

SKOS-Richtlinien zufolge soll ein Bezug der Altersguthaben nicht früher

erfolgen, als eine AHV- bzw. IV-Rente bezogen wird (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2–7).

Die SKOS-Richtlinien sind Kraft des Verweises in § 17 Abs. 1 Satz 2

SHV für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe anwendbar. Der Verweis auf die

SKOS-Richtlinien erfolgt dabei eingegrenzt auf eine bestimmte Fassung der

Richtlinien (4. überarbeitete Ausgabe vom April 2005) einschliesslich gewisser

Änderungen bis und mit 1. Januar 2020. Damit findet nicht automatisch die

jeweils geltende Fassung Anwendung, sondern es bedarf dazu jeweils einer

Verordnungsanpassung. Insofern handelt es sich um einen statischen Verweis.

Unter diesen Voraussetzungen wird das Regelwerk Dritter (hier die

SKOS-Richtlinien) zum Inhalt der SHV (dazu BGE 136 I 316 E. 2.4.1; BGr, 17. August

2011, 8C_356/2011, E. 2.1.2; VGr, 8. März 2011, VB.2011.00076, E. 3.2)

und für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797,

E. 5.1 mit Verweis auf VGr, 13. Juli 2006,

VB.2006.00209, E. 4.3). Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist,

dass es sich bei den SKOS-Richtlinien nur um unverbindliche Empfehlungen

Dispositiv

handle, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdegegner

unbestrittenermassen weder eine AHV- noch eine IV-Rente bezieht, kann er den

SKOS-Richtlinien zufolge grundsätzlich nicht zu einem Bezug der

Freizügigkeitsleistungen angehalten werden. Dabei ist unerheblich, ob der

Beschwerdegegner zu einem früheren Zeitpunkt geäussert haben sollte, dass er

sich frühzeitig pensionieren lassen möchte, da er das Alter für den Vorbezug

der AHV-Rente ohnehin noch nicht erreicht hat.

4.3 § 17 Abs. 1 Satz 3 SHV

erlaubt begründete Abweichungen von den SKOS-Richtlinien in Einzelfällen.

Betreffend Auslösung von Freizügigkeitsguthaben hat die Rechtsprechung einige

Ausnahmen definiert (oben, E. 2.3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine

solche Ausnahmeregelung zum Tragen kommt.

4.3.1

Dass der Beschwerdegegner das ordentliche Rentenalter voraussichtlich nicht

erleben wird, wird von keiner Seite behauptet, weshalb diese Ausnahme von

vornherein nicht zum Tragen kommt. Damit muss auch nicht weiter auf das

Argument der Beschwerdeführerin eingegangen werden, wonach sie im allfälligen

Todesfall des Beschwerdegegners keinen Zugriff auf die Freizügigkeitsleistungen

haben würde.

4.3.2 Die

Freizügigkeitsleistung des Beschwerdegegners beträgt rund Fr. 170'000.-

und befindet sich momentan auf einem Freizügigkeitskonto bei der

Vorsorgeeinrichtung D. Das Vorsorgeguthaben kann nur in Form des Kapitals

und mit einer Kündigungsfrist von 31 Tagen bezogen werden. Den Erwägungen

der Vorinstanz zufolge stünde dem Beschwerdegegner bei einem Bezug seiner

Freizügigkeitsleistungen zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichende

Altersvorsorge mehr zur Verfügung. Dagegen weise das Freizügigkeitskapital eine

Höhe auf, welche es dem Beschwerdegegner erlaubte, bei Erreichen des

Pensionsalters bei einem relativ bescheidenen Lebensstil noch über mehrere

Jahre unabhängig von Ergänzungsleistungen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Damit liege keine der genannten Ausnahmen vor, und es sei dem Beschwerdegegner

nicht zumutbar, das Vorsorgekapital schon jetzt zur Deckung seines

Lebensunterhalts beizuziehen. Auf die zutreffenden Erwägungen des

Rekursentscheids kann verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.3.3 Soweit die

Beschwerdeführerin die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege

analog anwenden möchte (insbesondere BGE 135 I 288), ist anzumerken, dass im

Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege das Freizügigkeitsguthaben

insbesondere dann anzurechnen ist, wenn ein Barauszahlungsgrund vorliegt (Art. 5

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993

[FZG]) oder der Vorsorgefall nach Art. 16 Abs. 2 FZV bereits

eingetreten ist (BGE 135 I 288; BGr, 4. Juni 2014, 5A_103/2014, E. 4.4;

VGr, 2. Mai 2018, VB.2017.00868, E. 4.5.2); beides ist vorliegend

nicht erfüllt. An den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ändert auch

nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, der Bezirksrat sei bei der

Berechnung zur hinreichenden Altersvorsorge fälschlicherweise von einem

Pensionsalter von 65 anstelle von 63 Jahren ausgegangen: Zwar sollen

unterstützte Personen grundsätzlich zu einem AHV-Vorbezug angehalten werden

(SKOS-Richtlinien, Kap. E.2–6). Ob der Beschwerdegegner in Anwendung

dieses Grundsatzes zu einem Vorbezug seiner AHV-Rente anzuhalten wäre, ist

jedenfalls noch nicht rechtskräftig entschieden und braucht vorliegend auch

nicht entschieden zu werden, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu

beanstanden sind.

4.4 Insofern

als die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei generell stossend, dass der Bezug

der Freizügigkeitsleistungen dem Belieben des Einzelnen überlassen werde und

die SKOS-Richtlinien im Zusammenhang mit der Revision der Gesetzgebung zu den

Ergänzungsleistungen gesehen werden müssten, weshalb auch im vorliegenden Fall

eine Pflicht zum Bezug der Altersleistungen bestünde, strebt sie eine

Praxisänderung an.

4.4.1

Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen,

dass an einer bestehenden Praxis in der Regel festgehalten wird. Den Behörden

ist es aber nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern, wenn sie zur

Einsicht gelangen, dass eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung

dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Eine

solche Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen

können, muss grundsätzlich erfolgen und darf keinen Verstoss gegen Treu und

Glauben darstellen (VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.2 mit

weiteren Hinweisen).

4.4.2

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin setze die Reform der

Ergänzungsleistungen der gewohnten Lebensstellung im Alter harte Schranken, indem

der Verzehr von mehr als 10 % des Vermögens angerechnet würde; faktisch

gehe es bei den Ergänzungsleistungen dann nur noch um die nackte

Existenzsicherung. Deshalb beziehe sich die "Sicherung des gewohnten

Lebensstandards im Alter" gemäss den SKOS-Richtlinien nur noch auf die

hohen Pensionskassenguthaben; für alle anderen sei nur noch das soziale

Existenzminimum massgebend. Daraus scheint die Beschwerdeführerin abzuleiten,

dass es für den Betroffenen keinen Unterschied mehr macht, ob er

Ergänzungsleistungen bezieht oder von seinem Vermögen lebt, sofern absehbar

sei, dass er in Zukunft Ergänzungsleistungen beziehen werde.

Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihren Ausführungen Bezug

auf Art. 11a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 11a Abs. 3 des Bundesgesetzes

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, in der Version, die auf 1. Januar

2021 in Kraft tritt), wonach für Bezüger einer Rente der AHV bei der Berechnung

der Ergänzungsleistung der Verbrauch von mehr als 10 % ihres Vermögens pro

Jahr als Vermögensverzicht anrechenbar ist. Dabei werden bis zu zehn Jahre vor

Beginn des Rentenanspruchs berücksichtigt.

Es darf grundsätzlich nur gültig

beschlossenes und geltendes Recht angewendet werden. Die Anwendung eines

noch nicht in Kraft gesetzten Erlasses (sogenannte positive Vorwirkung)

widerspricht neben dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) auch dem Grundsatz der

Rechtssicherheit. Im Grundsatz ist die positive Vorwirkung deshalb jedenfalls

dann unzulässig, wenn sich die vorzeitige Anwendung belastend auf die

Rechtsstellung des Betroffenen auswirkt (BGE 125 II 278 E. 3c; Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 298 f.). Die

von der Beschwerdeführerin angeführte Gesetzesänderung bei den

Ergänzungsleistungen tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Deshalb erscheint

es nicht gerechtfertigt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Praxisänderung

gestützt auf das im Januar 2021 in Kraft tretende ELG vorzunehmen, insbesondere

soweit die Beschwerdeführerin die Praxisänderung per sofort angewendet wissen

möchte. Zwar erlaubt es die Rechtsprechung, bei der (geltungszeitlichen)

Auslegung von Normen Vorarbeiten zu Gesetzesentwürfen, die noch nicht in Kraft

sind, unter Umständen zu berücksichtigen. Und zwar insbesondere dann, wenn das

geltende System nicht grundsätzlich geändert und nur eine Konkretisierung des

bestehenden Rechtszustandes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts

ausgefüllt werden (BGE 124 II 193 E. 5d; BGE 141 II 297 E. 5.5.3). Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor, zumal weder

das Sozialhilferecht noch die Bestimmungen zum frühzeitigen Bezug von

Freizügigkeitsleistungen, sondern die Gesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen

geändert wird.

Aber auch unter Berücksichtigung

der Reform der Gesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen wären die

Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht erfüllt. So ist es entgegen der

Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Absicht der Reform, mit den

Bestimmungen zum Vermögensverzehr nicht mehr den gewohnten Lebensstandard zu

ermöglichen. So soll nämlich auch der Vermögensverzehr, der zwar 10 % pro

Jahr überschreitet, aber für den gewohnten Lebensunterhalt ausgegeben wurde,

nicht angerechnet werden (Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 6

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV, in der Fassung vom 1. Januar

2021]). Insofern geht das Argument der Beschwerdeführerin, für die betroffene

Person stelle der frühere Bezug von Ergänzungsleistungen künftig keinen

Nachteil mehr dar, weil bereits vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht

mehr der gewohnte Lebensstandard erhalten werden dürfe, fehl.

4.4.3

Zwar macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass zwischen Personen,

welche ihre Freizügigkeitsleistungen freiwillig beziehen und diese an die

Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe angerechnet werden, und Personen,

die sich nicht für einen frühzeitigen Bezug entscheiden, eine gewisse

Ungleichbehandlung entsteht. Diese Unterscheidung ist allerdings dadurch

gerechtfertigt, dass das freiwillig herausgelöste Altersguthaben zu frei

verfügbarem Vermögen wird (vgl. VGr, 4. Februar 2019, VB.2018.00264, E. 3.1),

wohingegen die Freizügigkeitsleistungen weiterhin im Rahmen der 2. Säule dem

Vorsorgeschutz dienen und nur unter bestimmten Bedingungen bezogen werden

können (oben, E. 2.3). Damit sind die Voraussetzungen für eine

Praxisänderung nicht erfüllt.

4.5 Da sich

die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist, womit der

angefochtene Entscheid des Bezirksrats zu bestätigen ist, erübrigen sich auch

Ausführungen zur von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss vom 3. März

2020 verlangten Abtretungserklärung. Eine Abtretung nicht fälliger

Freizügigkeitsleistung ist nämlich nicht möglich (Art. 17 FZV), und wie

oben ausgeführt, kann die Erwirkung der Fälligkeit von der Beschwerdeführerin

nicht verlangt werden.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie hat keine

Parteientschädigung beantragt, und eine solche wäre ihr angesichts ihres

Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist indes

zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine solche auszurichten, wobei sich ein

Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung (unten, E. 5.3) direkt an die Vertreterin des

Beschwerdegegners auszuzahlen (Plüss, § 17 N. 45).

5.2 Nachdem

der Beschwerdegegner keine Kosten zu tragen hat, ist sein Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

5.3

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Parteien, denen die nötigen Mittel

fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben

Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2

VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen eines

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3.1 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdegegners

kann aufgrund seines Status als Bezüger von Sozialhilfe ausgegangen werden.

Auch unter Berücksichtigung seines Freizügigkeitsguthabens erscheint er

bedürftig, da weder ein Barauszahlungsgrund nach Art. 5

Abs. 1 FZG vorliegt noch der Vorsorgefall nach Art. 16 Abs. 2

FZV bereits eingetreten ist (dazu oben, E. 4.3.2). Das Kriterium

der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts seiner Stellung als

Gegenpartei im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Plüss, § 16

N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin schliesslich

ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen

Fragen und der Bedeutsamkeit für den Beschwerdegegner ebenfalls zu bejahen.

5.3.2

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht einen Aufwand von

3,5 Stunden, Portokosten von Fr. 10.- sowie Spesen von Fr. 10.-

geltend. Unter Berücksichtigung dessen, dass sie noch

dieses Urteil entgegennehmen und dem Beschwerdegegner mitteilen muss, ist von

einem Zeitaufwand von vier Stunden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

auszugehen.

5.3.3

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht einen Stundenansatz von Fr. 220.-

geltend. Dieser Ansatz entspricht § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, weshalb sie – selber nicht Anwältin

– sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann. Da die Rechtsvertreterin jedoch

Juristin ist, rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 180.-. Demgemäss

wäre die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 740.- zu entschädigen. Weil die Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsvertretung damit tiefer ausfällt als die nach § 17 Abs. 2 VRG zugesprochene und daran anrechenbare Parteientschädigung, erfolgt unter

Vorbehalt der Erhältlichkeit der Parteientschädigung keine Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse.

Allein des Umstands wegen, dass – in wohl bloss wenigen

Fällen – die zugesprochene Parteientschädigung höher ausfällt als die geltend

gemachte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ergibt sich

die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung nicht. "Gegenstandslos" wird höchstens die

Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin aus der Gerichtskasse, sofern sie

die zugesprochene Parteientschädigung tatsächlich erhält, indem die

Gerichtskasse dann nicht beansprucht werden müsste. Würde die Vertreterin des

Beschwerdegegners nämlich nicht als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt,

dürfte ihr weder die Parteientschädigung direkt zugesprochen werden (Plüss, § 16

N. 104), noch könnte sie, falls diese unerhältlich wäre, auf das Einspringen

der Gerichtskasse hoffen. Es rechtfertigte sich daher nicht, das Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos geworden

zu betrachten.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche

Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'645.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdegegners

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5. Das

Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Das

Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdegegner in der

Person von lic. iur. C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die

Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 ist an die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen. Unter Vorbehalt dessen, dass die

Parteientschädigung erhältlich ist, erfolgt keine Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

8. Mitteilung an …