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Entscheid

VB.2020.00361

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00361

7. Juli 2021Deutsch25 min

(URT.2021.22857)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00361

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

vertreten durch Fürsprecher

B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1985, heiratete am 13. Februar 2012 in der Dominikanischen

Republik die Schweizer Bürgerin C. Am 17. Mai 2012 reiste er in die

Schweiz ein und erhielt zum Verbleib bei der Ehefrau eine

Aufenthaltsbewilligung. 2014 kam der gemeinsame Sohn D zur Welt, welcher

Schweizer Bürger ist. Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 des Bezirksgerichts

Zürich betreffend Eheschutz/Getrenntleben wurde davon Vormerk genommen, dass

die Eheleute seit dem 31. Januar 2014 getrennt leben. Die Obhut über D

wurde der Ehefrau zugeteilt. A wurde für berechtigt erklärt, den Sohn in den

geraden Kalenderwochen sonntags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr in

Gegenwart der Mutter zu besuchen. Die vom Vater zu entrichtenden

Kinderunterhaltsbeiträge wurden auf monatlich Fr. 774.50 zuzüglich

allfälliger Kinderzulagen festgelegt.

B. Mit

Verfügung vom 19. September 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab: Dabei ging es davon aus, die

Beziehung von A zu seinem Sohn D sei zwar in affektiver Hinsicht ausreichend;

eine wirtschaftliche Beziehung, welche eine besondere Intensität aufweise,

bestehe hingegen nicht. Daher könne der Kindsvater keinen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 50 Abs. 1 lit. b

des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; heute: Ausländer-

und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 [AIG]) ableiten. Die von A

erhobenen Rechtsmittel wiesen die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am

27. Dezember 2017 und das Verwaltungsgericht am 21. März 2018 ab

(Urteil VB.2018.00071). Am 19. September 2018 hiess das Bundesgericht die

Beschwerde von A gut und wies die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zu neuem

Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück (Urteil 2C_402/2018). Das

Bundesgericht erwog, der Beschwerdeführer hätte betreffend die Beziehung zu

seinem Sohn in wirtschaftlicher Hinsicht als Beweise die Nachreichung der

"Bestätigung Arbeitssuche", aktuelle Arbeits- und Lohnbelege,

aktuelle Unterhaltszahlungen und die Zeugenaussauge der Kindsmutter offeriert.

Indem das Verwaltungsgericht diese Beweismittel aber nicht abgenommen hatte,

obwohl diese ein bestrittenes und rechtserhebliches Sachverhaltselement

beträfen, liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999 (BV) vor.

C. Mit

Urteil vom 24. Oktober 2018 (VB.2018.00618) hiess das Verwaltungsgericht

die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Dezember

2017 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an

die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück, damit diese bzw.

allenfalls das Migrationsamt die vom Bundesgericht verlangten Abklärungen

vornehme. Mit Rekursentscheid vom 30. November 2018 wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Sache im Sinn der Erwägungen des

Bundesgerichts bzw. des Verwaltungsgerichts zur weiteren Abklärung des

Sachverhalts an das Migrationsamt zurück. Dieses stellte A mit Schreiben vom 7. Dezember

2018 zahlreiche Fragen zur Vater-Sohn-Beziehung. Gleich verfuhr es bezüglich C.

Beide nahmen schliesslich schriftlich dazu Stellung. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch vom 16. Juni 2014 um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 3. Februar 2020

ab und wies A aus der Schweiz weg. Dies in der Erwägung, dass wohl von einer

hinreichend intensiven affektiven Beziehung zwischen A und seinem Sohn D

ausgegangen werden könne. Eine wirtschaftliche Beziehung bestehe zwischen Vater

und Sohn aber zweifelsohne nicht.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. April 2020 ab und setzte A

zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. Juli 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 29. Mai 2020 beantragte A (nachfolgend:

der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei

aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verl.gern;

eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur

Vervollständigung der Sachverhaltsfeststellung zurückzuweisen. Zudem ersuchte

er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche

Rechtsvertretung, unter Beiordnung von Fürsprecher B als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Ferner verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts

ein.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2020 wies die

stellvertretende Abteilungspräsidentin das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege mangels nachgewiesener Mittellosigkeit ab, unter Einverlangen

eines Kostenvorschusses wegen Schulden beim Zentralen Inkasso der Zürcher

Gerichte. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. In der Folge

ergingen verschiedene Präsidialverfügungen im Zusammenhang mit einem gegen den

Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren. Am 11. Januar 2021 erhob die

Staatsanwaltschaft II gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen mehrfacher

qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG), wofür

der Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten

zu bestrafen sei. Zudem wurde eine Landesverweisung von fünf Jahren beantragt.

Am 19. Mai 2021 fand am Verwaltungsgericht eine persönliche Befragung des

Beschwerdeführers und E (ehemals C) A statt. Das Verhandlungsprotokoll wurde

den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Das

Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Das hier

zu beurteilende Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung datiert vom

16.

Juni 2014. Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung

von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der

Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht

anwendbar (vgl. BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 1.1; VGr, 17. April

2019, VB.2019.00128, E. 1.2; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1 auch zum

Folgenden). Der hier massgebende Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG hat

mit der Gesetzesrevision inhaltlich keine Änderung erfahren, weshalb die neue

Terminologie verwendet wird.

1.3

Von einer

Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines

(rechtskräftigen) Strafurteils, in welchem über die von der Staatsanwaltschaft

II mit Anklage vom 11. Januar 2021 beantragte Landesverweisung entschieden

wird, kann abgesehen werden. Die Sache erweist sich als spruchreif und kann

unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens entschieden werden.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt vorab, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör

mehrfach verletzt: So seien die zur Abklärung des Betreuungsunterhalts

geeigneten beantragten Beweismassnahmen, namentlich die persönliche Befragung

des Beschwerdeführers selbst sowie die Befragung von C (heute: E) und A, ohne

Not (wieder) nicht abgenommen worden. Die Nichtvornahme von weiteren

Abklärungen zur Frage der effektiven Entlastung durch die von ihm geleistete

Betreuungsarbeit verletze Art. 29 Abs. 2 BV. Ferner seien im

Rekursverfahren weitere Sachverhaltsabklärungen betreffend das gegen ihn

hängige Strafverfahren geführt worden, Informationen bei der zuständigen

Staatsanwaltschaft eingeholt worden und diese relevant in die Entscheidung der

Nichtverlängerung eingeflossen. Weder sei er darüber informiert worden, dass

oder welche Strafakten beigezogen wurden, noch sei ihm der direkte Kontakt zur

zuständigen Staatsanwaltschaft und eine E-Mail vom 6. April 2020

offengelegt worden. Der angefochtene Entscheid verletze abermals das rechtliche

Gehör, indem ihm nicht Gelegenheit geboten wurde, zu den beigezogenen Akten und

den konkreten Auskünften der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen.

2.2

Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf

rechtliches Gehör. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur.

Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des

Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I 279 E. 2.6.1).

Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln. Eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

– im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen).

2.3

Der

Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV garantiert

den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im

Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern,

erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich

zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde ist grundsätzlich

verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur

Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die Vorbringen der

Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen

(BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 II 218 E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle

Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren

ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1).

2.4

Im

Rekursverfahren offerierte der Beschwerdeführer als Beweis für die

Vater-Kind-Beziehung in affektiver und in wirtschaftlicher Hinsicht, dass er

und die Kindsmutter E (ehemals C) und A von der Vorinstanz befragt würden. Die

Vorinstanz wies das Begehren mit der Begründung ab, das Rekursverfahren sei

grundsätzlich schriftlich und es würden keine persönlichen Anhörungen oder

mündlichen Verhandlungen durchgeführt. Ferner hätten sich der Rekurrent und

seine Noch-Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Rekursschrift

genügend zur Sache äussern können. Weiter sei auch nicht ersichtlich, inwiefern

eine Befragung neue Erkenntnisse bringen könne, die den Ausgang des

Rekursverfahrens zu beeinflussen vermöchten. Der Sachverhalt sei genügend

erstellt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden

könne (siehe E. 10 des angefochtenen Entscheids).

2.5

Indem die

Vorinstanz auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers und der

Kindsmutter verzichtete, verletzte sie das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers: Das Bundesgericht wies die Sache mit Urteil vom 19. September

2018.

(2C_402/2018) zur Neubeurteilung und gerade deshalb an das

Verwaltungsgericht zurück, damit die im Beschwerdeverfahren VB.2018.00071

beantragte Befragung der Kindsmutter (und recte: auch des

Beschwerdeführers) nachgeholt werde. Zur Wahrung des Instanzenzugs wies das

Verwaltungsgericht die Sache an die Vorinstanz und diese die Sache an das

Migrationsamt zurück. Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz haben den

Beschwerdeführer oder die Kindsmutter persönlich angehört und sich lediglich

darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter schriftlich

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zwar können das Migrationsamt und die

Rekursabteilung mangels gerichtlicher Unabhängigkeit grundsätzlich keine

(formellen) Zeugenbefragungen durchführen (für die Rekursinstanz siehe § 26c VRG), weshalb sie allfällige Drittpersonen – soweit deren Befragung zur

Entscheidfindung beitragen könnte – nicht unter Strafandrohung als Zeugen

befragen oder um schriftliche Auskunft ersuchen können (vgl. Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 57 f.;

vgl. auch VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.3.2; VGr, 11. März

2020, VB.2020.00077, E. 3.4.3 in fine). Das Befragen der Beteiligten und

von Auskunftspersonen ist jedoch in § 7 Abs. 1 VRG explizit

vorgesehen, weshalb der Hinweis der Vorinstanz, das Rekursverfahren sei

grundsätzlich schriftlich, in diesem Fall nicht stichhaltig ist. Obwohl die von

der Vorinstanz begangene Gehörsverletzung von gewisser Schwere ist, kann im

Sinn einer Heilung des Mangels von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

abgesehen werden, weil die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und zu

weiteren, unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (siehe E. 2.2). Denn mit der am 19. Mai

2021.

erfolgten mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers und der Kindsmutter

durch das Verwaltungsgericht ist der Sachverhalt genügend erstellt. Ebenso

wenig muss eine Rückweisung erfolgen aufgrund der weiteren Gehörsverletzung mit

Blick auf die Strafuntersuchungsakten, welche Eingang in die

migrationsrechtlichen Akten fanden, ohne dass dem Beschwerdeführer hierzu

Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde.

3.

Der Beschwerdeführer macht gestützt auf seine Beziehung zu

seinem Schweizer Sohn D einen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung geltend.

3.1

Nach

Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG

weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Solche Gründe

können insbesondere in einer schützenswerten, durch die Garantie der Achtung

des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV erfassten

Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGr,

17.

März 2017, 2C_635/2016, E. 2.1.1 mit Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.1).

Ein nicht sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer

Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in

beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten

Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht

erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das

Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt

des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht mittels

Kurzaufenthalten von Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die

Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (zum Ganzen BGr,

17.

März 2017, 2C_635/2016, E. 2.1.2). Ein weitergehendes

Aufenthaltsrecht kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allenfalls

dann bestehen, wenn besonders enge Beziehungen zum Kind in (1) affektiver

und (2) wirtschaftlicher Hinsicht bestehen, (3) diese Beziehung wegen

der Distanz zwischen dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils und der

Schweiz praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und (4) sich die

ausländische Person in der Schweiz tadellos verhalten hat (BGE 144 I 91 E. 5.2

= Pra 108 [2019] Nr. 11, auch zum Nachstehenden; BGr, 22. Januar

2020, 2C_541/2019, E. 4.4). Diese Anforderungen sind gesamthaft zu

beurteilen und müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden.

Im Rahmen dieser Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch dem grundlegenden

Bedürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen

aufwachsen zu können, Rechnung zu tragen (BGr, 22. Januar 2020,

2C_541/2019, E. 4.5).

3.2

Zur

Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn lässt sich in affektiver

Hinsicht Folgendes ausführen: Die getrennten Eltern üben das Sorgerecht

gemeinsam aus. Der Sohn lebt bei seiner Mutter. Das sonntägliche Besuchsrecht

des Vaters, wie es im eheschutzrichterlichen Urteil vom Oktober 2014 festgelegt

wurde, war auf ein Neugeborenes bzw. Kleinkind zugeschnitten. Die

Besuchsrechtsregelung wurde seither nicht abgeändert. D ist indessen

mittlerweile siebenjährig und besucht die 2. Klasse. Für das

Verwaltungsgericht massgebend sind die heutigen Verhältnisse (vgl. VGr, 29. April

2020, VB.2020.00038, E. 1.2) bzw. wie das Besuchsrecht tatsächlich

ausgeübt wird (siehe BGr, 19. September 2018, 2C_402/2018, E. 2.2).

Anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers und E (ehemals C) und A vom 19. Mai

2021.

gaben beide Befragten übereinstimmend an, die Beziehung zwischen Vater und

Sohn sei "sehr gut" bzw. "intensiv". Der Vater sehe seinen

Sohn sowohl unter der Woche (Mittwoch bis Freitag) als auch am Wochenende. Der

Vater spiele mit ihm, esse gemeinsam mit ihm und unternehme mit ihm Ausflüge.

Somit kann weiterhin von einer engen affektiven Beziehung zwischen Vater und

Sohn ausgegangen werden.

3.3

3.3.1

Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung wird in der Regel bei

Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge bejaht (BGE 144 I 91 E. 5.2.2

= Pra 108 [2019] Nr. 11). Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als

Naturalleistungen erfolgen, insbesondere bei alternierender Obhut (BGE 143 I 21 E. 6.3.5).

Das Bundesgericht hat jedoch eingeräumt, dass zu unterscheiden sei zwischen der

Situation, in welcher der Ausländer mangels Arbeitsbewilligung nicht in der

Lage sei, Leistungen für sein Kind zu erbringen, und jener, in der er keinerlei

Anstrengungen unternehme, eine Anstellung zu finden. Die Anforderungen an das

Ausmass der affektiven und wirtschaftlichen Beziehungen, die der Ausländer zu

seinem Kind unterhalten soll, müssen sich im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen

bewegen (BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 4.2). Auch Entscheide

von Zivilbehörden, welche die Verpflichtung zu Unterhaltsrenten kürzen oder

aufheben, und der Umfang der dem Kind zukommenden Naturalleistungen sind zu

berücksichtigen. Kommt die Ausübung des Besuchsrechts sozusagen einer

alternierenden Obhut gleich, kann durch die Naturalleistungen auf eine enge

wirtschaftliche Beziehung geschlossen werden (BGE 141 I 91 = Pra. 108

[2019] Nr. 11 E. 5.2.2 mit zahlreichen Hinweisen; VGr, 3. November

2020, VB.2020.00486, E. 3.3.2).

3.3.2

In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer bezüglich der im eheschutzrichterlichen Urteil vom 22. Oktober

2014.

festgelegten monatlichen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von rund Fr. 774.50

bis August 2016 noch Teilbeträge (jeweils Fr. 300.-, insgesamt Fr. 4'500.-)

leistete. Seither blieb er gemäss Kontoauszug der Sozialen Dienste der Stadt F

vom 8. Juni 2021 sämtliche Unterhaltsleistungen schuldig, sodass die

Ausstände von den Sozialen Diensten bevorschusst werden mussten (insgesamt Fr. 58'821.05

von Fr. 63'321.05).

3.3.3

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hielt fest, dass sich A zwar

mittels Betreuungsaufgaben um seinen Sohn kümmere und in diesem Rahmen gewisse

Naturalleistungen erbringe. Es gebe jedoch keine Hinweise darauf, dass die

Leistungen einen Umfang erreicht hätten, der die Kindsmutter hinsichtlich der

Ausübung einer Erwerbstätigkeit massgeblich entlasten würde. Trotz anhaltender

Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers werde D hauptsächlich von seiner Mutter

und im Hort betreut. Auch während der Hospitalisierung der Kindsmutter im

Februar 2019 habe die hauptsächliche Betreuungsverantwortung für D nicht A,

sondern dessen Grossmutter mütterlicherseits oblegen, wenngleich diese vom

Kindsvater unterstützt worden sei. Im Weiteren habe sich A bis heute nicht

nachhaltig in den hiesigen Arbeitsmarkt integrieren können. Dass er sich um

Arbeitsstellen bemüht und Stellen in jedem Bereich angenommen hätte, wie

behauptet, sei bis heute nicht belegt. Es sei nicht ersichtlich, womit A

aktuell seinen Lebensunterhalt bestreite. Der Schwebezustand seines

ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens vermöge für seine anhaltende

Stellenlosigkeit jedenfalls keine ausreichende Erklärung zu liefern. So sei es A

während des gesamten Bewilligungsverfahrens erlaubt gewesen, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Neben intensiven Arbeitsanstrengungen wäre von

ihm zu erwarten gewesen, dass er hinsichtlich einer Erhöhung seiner Chancen auf

dem Stellenmarkt seine Deutschkenntnisse verbessert hätte. Solche Bemühungen

würden aus den Akten nicht hervorgehen. Insgesamt sei ihm vorzuwerfen, dass er

sich nicht ausreichend um ein Einkommen bemühte, das ihm erlaubt hätte, seinen

gegenüber seinem Sohn bestehenden Unterhaltspflichten nachzukommen. Damit

erfülle er das Erfordernis der engen wirtschaftlichen Beziehung nicht.

3.3.4

Zu würdigen ist vorab der Umfang der effektiven Betreuung, welche der

Beschwerdeführer gegenüber seinem Sohn erbringt: Gemäss übereinstimmenden

Aussagen von Kindsmutter und Beschwerdeführer wird D am Montag und Dienstag

ausschliesslich von der Mutter betreut, da er dann bis 17.20 Uhr Schule

hat und anschliessend Freizeitaktivitäten nachgeht (Schwimmen, Polysport).

Gemäss Aussage des Beschwerdeführers verbringe D den Mittwochnachmittag bei ihm

und bleibe bis 18.00 oder 19.00 Uhr. Das Abendessen nehme er wieder bei

der Mutter ein. Am Donnerstag gehe D zur Schule und nachher zum Hiphop, wo ihn

der Beschwerdeführer abhole. Abends bleibe er etwas länger, weil er ihn später

abhole. Dann würden sie gemeinsam zu Abend essen. Am Freitag hole er ihn um 12.00 Uhr

von der Schule ab; danach bleibe er bei ihm. Je nachdem, ob die Mutter etwas

koche oder nicht, würden abends etwas essen gehen. Am Wochenende sehe er D je

nachdem. Es gebe keine fixen Termine. Er dürfe ihn jederzeit abholen, da er

eine gute Beziehung zur Mutter habe. Die Mutter gab zu Protokoll, dass der

Vater D ab Mittwoch öfters sehe. Wenn er frei habe, sehe er ihn immer. Sie

würden zusammen spazieren oder in einen Park gehen. Sie würden auch zusammen Playstation

oder Memory spielen und manchmal Skateboard oder Trottinett fahren. Montag,

Dienstag und Freitag sei D im Hort und müsse dort zu Mittag essen. In der Regel

habe D bis 15.20 Uhr Schule, am Montag und Dienstag sogar bis 17.20 Uhr.

Am Wochenende hätten sie manchmal schon Pläne, manchmal gehe er mit seinem

Vater. Manchmal komme der Beschwerdeführer zu ihnen oder D gehe zu ihm.

Manchmal würden sie auch gemeinsam etwas unternehmen. Als der Beschwerdeführer

in Untersuchungshaft gewesen sei, habe D immer wieder nach ihm gefragt. Sie

habe ihm dann gesagt, er sei im Ausland. Sie hätten ihm Briefe geschrieben und

Bilder gezeichnet. D sei jetzt in einem Alter, in dem er den Vater suche. Er wolle

immer wissen, wann er kommt. Es würde ihm psychisch nicht gut gehen, wenn man

ihm den Vater wegnehmen würde. Ferner unterstütze der Beschwerdeführer auch sie

und entlaste sie sehr. Ihr gehe es nämlich gesundheitlich nicht gut.

3.3.5

Fest steht, dass der Kontakt zwischen Vater und Sohn weit über das im

Eheschutzurteil fixierte Besuchsrecht hinausgeht. Eine alternierende Obhut (zum

Begriff siehe Hildegund Sünderhauf/Martin Widrig, Gemeinsame elterliche Sorge

und alternierende Obhut, AJP 2014, S. 885 ff., S. 893: "Die

alternierende Obhut ist eine Betreuungs- und Lebensform für Kinder getrennt

lebender Eltern, in welcher die Kinder abwechselnd [alternierend] zu einem

substantiellen Zeitanteil [mindestens ein Drittel] bei jedem Elternteil leben, mit

Mutter und Vater Alltag und Freizeit teilen und in beiden Elternhäusern zu

Hause sind, d. h.

nicht nur zu Besuch und beide Eltern gemeinsam die rechtliche elterliche

Verantwortung ausüben.") liegt zwar nicht vor, lebt D doch bei der Mutter

und wird mehrheitlich von dieser betreut und übernachtet beispielsweise nicht

beim Vater. Gleichwohl entlastet der Kindsvater mit seinem Engagement in der

Kinderbetreuung die Kindsmutter erheblich und ist ihr eine wertvolle Stütze.

Damit vermag er den geschuldeten Unterhalt weitgehend durch Naturalleistungen

zu decken und leistet diesen in grossem Mass durch Betreuung. Ferner ist der

Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich nicht ausreichend um ein

Einkommen bemüht, zu relativieren (siehe E. 3.3.7 im Einzelnen), konnte er

doch zuletzt mit der Personalvermittlung G AG per 19. Oktober 2020 einen

unbefristeten Einsatzvertrag als Reinigungsmitarbeiter (100 %) bei der H

GmbH abschliessen. Per 18. Dezember 2020 wurde er aber aufgrund der

coronabedingten Situation entlassen und ist wieder auf Arbeitssuche. Zudem ist

die Aufenthaltsbewilligung seit dem 16. Mai 2014 abgelaufen: Dass eine

seit nunmehr sieben Jahren abgelaufene Aufenthaltsbewilligung bei der

Arbeitssuche hinderlich ist, liegt auf der Hand.

3.3.6

Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer in der Schweiz tadellos

verhalten hat (siehe E. 3.1). Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere

durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte

Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der

gesamten Anwesenheitsdauer in die Interessensabwägung miteinzubeziehen (VGr, 21. März

2018, VB.2017.00659, E. 3.1.3). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können

im Zusammenhang mit dem tadellosen Verhalten gewisse "untergeordnete"

Vorkommnisse nur in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen in einer

Gesamtabwägung abweichend von BGE 139 I 315 etwas weniger stark gewichtet

werden. Die besonderen Umstände müssten es ausnahmsweise rechtfertigen,

allfällige (untergeordnete) Verstösse gegen die öffentliche Ordnung (etwa

untergeordnete ausländer- oder ordnungsrechtliche Delinquenz oder kurzer,

unverschuldeter Sozialhilfebezug) nicht notwendigerweise so stark zu gewichten,

dass sie zum Vornherein die andere Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven

und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche

Regelung der familiären Verhältnisse, Dauer der Beziehung und des Aufenthalts,

Grad der Integration aller Beteiligten, Kindesinteresse usw.) aufzuwiegen

vermögen (BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018, E. 5.2; BGr, 3. Juni

2015, 2C_728/2014, E. 4.1).

3.3.7

Vorliegend liegen gegen den Beschwerdeführer derzeit keine strafrechtlichen

Verurteilungen vor. Insbesondere bezüglich des der Anklageschrift vom 11. Januar

2021.

zugrundeliegenden Sachverhalts betreffend mehrfache qualifizierte

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist noch kein Urteil ergangen

und gilt diesbezüglich die Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer gilt somit

als strafrechtlich unbescholten. Käme es allerdings – wie von der

Staatsanwaltschaft beantragt – zu einer Verurteilung bzw. zu einer Bestrafung

mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, läge selbstredend

kein tadelloses Verhalten mehr vor und würde wohl ohnehin eine Landesverweisung

ausgesprochen (siehe den diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft:

Anordnung einer Landesverweisung von fünf Jahren). Weiter ist hinsichtlich des

Kriteriums des tadellosen Verhaltens zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im

Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. März 2014 Sozialhilfe bezogen

hatte. Die Höhe der bezogenen Leistungen belief sich auf Fr. 30'723.15. Nachdem

der Beschwerdeführer seit über sieben Jahren sozialhilfeunabhängig ist, fällt

der Bezug von Sozialhilfe nicht schwer ins Gewicht. Indessen weist der Beschwerdeführer

in substanzieller Höhe (Fr. 58'821.05) Schulden bei der Alimentenstelle

auf. Das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers besteht somit in erster Linie

darin, zu verhindern, dass die Kinderunterhaltsbeiträge erneut bevorschusst

werden müssen (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00225, E. 4.5).

Dieses Interesse kann angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer weiterhin

keine Festanstellung vorweisen kann, nicht als nur gering eingestuft werden. Es

ist aber im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung auch zu prüfen, inwieweit

den Beschwerdeführer ein Verschulden an seiner wirtschaftlichen Situation

trifft (vgl. BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018, E. 4.2; BGr, 7. November

2018, 2C_98/2018, E. 5.1; BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 3.2).

Zu seinen früheren Arbeitsverhältnissen ist Folgendes auszuführen: Vom 1. Juni

2013.

bis 30. Juni 2015/21. September 2015 war er für die I AG zu

einem Pensum von 33 Stunden pro Woche (wöchentliche Normalarbeitszeit)

tätig. Zudem war er vom 2. Februar 2015 bis 29. Februar 2016 im

Teilzeitpensum für die Reinigungsfirma J AG tätig, bevor er sich am 27. Mai

2016.

beim RAV als arbeitssuchend meldete. Auf den 12. September 2016

schloss er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit den Firma K als ... im

Vollzeitpensum ab. Die Arbeitsstelle verlor er zu einem unbekannten Zeitpunkt

wieder. In den Akten liegen weiter zwei Lohnabrechnungen für September und

Oktober 2017 der L-Bar. Von August 2018 bis Dezember 2018 war der

Beschwerdeführer schliesslich für die Reinigungsfirma M tätig, wo er ein

Erwerbseinkommen von Fr. 3'200.- (netto) erzielte. Am 18. Februar

2019.

wurde der Beschwerdeführer wegen mutmasslicher Verwicklung in Drogengeschäfte

verhaftet und befand sich bis 7. Juni 2019 in Untersuchungshaft. Aus

dieser Arbeitshistorie ergibt sich, dass der Beschwerdeführer immer wieder

arbeitstätig war, begleitet von zahlreichen Unterbrüchen. Dabei verlor er die

Arbeitsstellen teils ohne eigenes Verschulden: So verlor er etwa die

Arbeitsstelle bei den Reinigungsfirma M, weil er keine gültige

Aufenthaltsbewilligung vorweisen konnte und diese schon seit 2014 abgelaufen

war. Es wurde bereits erwähnt, dass eine seit über sieben Jahre abgelaufene

Aufenthaltsbewilligung bei der Arbeitssuche hinderlich ist (siehe E. 3.3.5),

weshalb auf die beantragte Befragung des Firmeninhabers der Reinigungsfirma M

verzichtet werden kann. Weitere Arbeitsstellen hatte der Beschwerdeführer bei

der N-Bar und – nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft – bei der

Firma O AG inne. Letztere Stelle verlor er, weil er zu wenig Erfahrung für die

Arbeit auf der Baustelle aufwies. Das letzte dokumentierte Arbeitsverhältnis

des Beschwerdeführers bei der Personalvermittlung G AG (Einsatzfirma H GmbH)

dauerte lediglich zwei Monate, bis es zur Auflösung des Einsatzvertrags kam.

Grund dafür war der coronabedingte Rückgang der Aufträge der Reinigungsfirma.

Aus dem oben Gesagten ergibt sich somit, dass die Stellenverluste grundsätzlich

nicht aufgrund mangelnder Leistungen des Beschwerdeführers erfolgten bzw. nicht

auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen waren. Über die

Anstrengungen bei der Arbeitssuche des Beschwerdeführers, insbesondere zu

seinen derzeitigen Arbeitssuchbemühungen, ist indessen nichts bekannt. Ebenso

unklar ist, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet. Damit erscheint die

unstete Arbeitssituation, welche zum Nichtbezahlen der Unterhaltsbeiträge

führte, zumindest teilweise unverschuldet. Das Verhalten des Beschwerdeführers

kann somit vor dem Hintergrund seiner hohen Alimentenschulden gerade noch knapp

als tadellos gelten. Die Tadellosigkeit steht wiederum unter dem Vorbehalt des

Ausgangs des hängigen Strafverfahrens betreffend Betäubungsmitteldelikte. Da

sein enger Kontakt zu seinem siebenjährigen Sohn bei einer Ausreise in die

Dominikanische Republik praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte,

überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in

der Schweiz das öffentliche Interesse an einer einschränkenden

Migrationspolitik. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ihn

der vorliegende Entscheid auch nicht davon entbindet, sich für seine

Integration in den Arbeitsmarkt einzusetzen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit wird das vom Beschwerdeführer im Rekursverfahren gestellte

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Für das

Beschwerdeverfahren wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – mangels

Nachweis der Mittellosigkeit – bereits mit Präsidialverfügung vom 2. Juni

2020.

abgewiesen.

4.2

Für das

Rekursverfahren ist dem Beschwerdeführer sodann eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren rechtfertigt

es sich, eine höhere Parteientschädigung (Fr. 2'000.-) zuzusprechen, wurde

doch eine Beweisverhandlung durchgeführt, an welcher auch der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers teilnahm. Das vom Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch, es sei ihm in der Person von Fürsprecher B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wurde bereits mit

Präsidialverfügung vom 2. Juni 2020 abgewiesen, da der Beschwerdeführer

keinen Nachweis für seine Mittellosigkeit erbrachte. Ebenso blieb er den

Nachweis im Rekursverfahren schuldig, weshalb das diesbezügliche Gesuch

abzuweisen ist.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das

Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

Rekursverfahren wird abgewiesen.

3.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamts vom 3. Februar

2020.

und der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 23. April

2020.

werden aufgehoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

4.

Die Kosten des

Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.-- (inkl. Beweisverhandlung); die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 3'570.-- Total der Kosten.

7.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

8.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

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