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Entscheid

VB.2020.00363

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00363

3. Dezember 2020Deutsch18 min

(URT.2020.22317)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00363

Urteil

der 1. Kammer

vom 3. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinderat Küsnacht,

Mitbeteiligter,

betreffend

Inventarentlassung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A stellte mit Schreiben vom 17. Juni 2016 ein

Provokationsbegehren betreffend die Liegenschaft D-Strasse 01 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 in Küsnacht und beantragte die verbindliche Klärung

der Schutzwürdigkeit. Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 (publiziert am 25. Mai

2018) entliess der Gemeinderat Küsnacht diese aus dem Inventar der

Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH

mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons

Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom

29.

Januar 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und

der Beschwerdegegner einzuladen, das Wohnhaus E, D-Strasse 01 in Küsnacht,

unter Schutz zu stellen.

Das Baurekursgericht beantragte am 21. Februar 2019

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. März

2019.

reichte der Gemeinderat Küsnacht seine Beschwerdeantwort ein und forderte,

die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers – abzuweisen. Ebenfalls am 6. März 2019 reichte A seine

Beschwerdeantwort ein und verlangte, dass die Beschwerde – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zusätzlich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten des

Beschwerdeführers – abzuweisen sei. Mit Replik vom 22. März 2019 hielt der

Zürcher Heimatschutz ZVH an seinen Anträgen fest. Der Gemeinderat Küsnacht und A

verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlassung.

Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 hiess das

Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des

Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2018 auf und wies die Sache im Sinn der

Erwägungen an das Baurekursgericht zurück. Dabei führte das Verwaltungsgericht

aus, dass das Streitobjekt einen hohen Eigenwert und einen gewissen Situationswert

aufgrund einer Ensemblewirkung aufweise (E. 3.8). Es sei im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG schutzwürdig. Die Vorinstanz habe die

erstinstanzliche Interessenabwägung nicht überprüft. Die Sache sei deshalb zum

Neuentscheid – unter Klärung der Frage, ob die erstinstanzliche Interessenabwägung

den gesetzlichen Anforderungen genügt – an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 5.2).

IV.

Mit Entscheid vom 28. April 2020 hiess das

Baurekursgericht den Rekurs gut, hob den Beschluss des Gemeinderats Küsnacht

vom 2. Mai 2018 auf und lud den Gemeinderat Küsnacht ein, das

Unterschutzstellungsverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und den

Schutzumfang festzulegen.

V.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 2. Juli 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zulasten des

Beschwerdegegners, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und der

Gemeinderatsbeschluss vom 2. Mai 2018 über die Entlassung des Objekts aus

dem Inventar sei wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht forderte er, es

sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.

Der Gemeinderat Küsnacht teilte mit Schreiben vom 10. Juni

2020.

mit, dass er auf die Einreichung einer freigestellten Mitbeantwortung der

Beschwerde verzichte. Das Baurekursgericht beantragte am 26. Juni 2020

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 6. Juli 2020 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)

zulasten des Beschwerdeführers. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1

Prozessgegenstand

ist die Beurteilung der vorinstanzlichen Interessenabwägung betreffend die

Unterschutzstellung der Liegenschaft an der D-Strasse 01, Vers. Nr. 03,

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (Wohnhaus E) in Küsnacht. Das

streitgegenständliche Wohnhaus war von der Architektin Beate Schnitter

entworfen und in den Jahren 1971 bis 1973 erbaut worden.

Auf den durch das Verwaltungsgericht im letzten Rechtsgang

gefällten Entscheid über die Schutzwürdigkeit der Baute (VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00063 E. 3) ist nicht zurückzukommen. Auf diesen Rückweisungsentscheid

kann verwiesen werden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers

gehen ins Leere.

2.2

Inwiefern

ein Augenschein betreffend die im vorliegenden Verfahren relevante

Interessenabwägung erforderlich ist, ist nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

Entgegen dem Beschwerdeführer ist es indes auch nicht

nachvollziehbar, dass ein Augenschein erforderlich gewesen wäre, um im letzten

Rechtsgang – in Übereinstimmung mit dem Gemeinderat Küsnacht und dem

Fachgutachter – von einer Zeugenhaftigkeit des Objekts für die

Nachkriegsmoderne und von seiner Schutzwürdigkeit aufgrund eines Ensemblewerts

auszugehen. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im

Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur

Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere

Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3;

10.

August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 25. Oktober 2018,

VB.2018.00262, E. 3.4). Dem Verwaltungsgericht stand im letzten Rechtsgang

– neben dem gehaltvollen Gutachten – auch das ausführliche und aussagekräftige

Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins mit etlichen Fotografien zur

Verfügung. Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts war nicht notwendig; er war

denn auch von keiner Prozesspartei gefordert worden.

3.

Ist ein Objekt schutzwürdig

im Sinn von § 205 und 207 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG), bedeutet das noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen angeordnet

werden müssen. Vielmehr ist im Lichte der festgestellten Heimatschutzanliegen

eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen

oder privaten Interessen vorzunehmen, was sich bereits aus dem

verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt (BGr, 25. August

2020, 1C_128/2019, 1C_134/2019, E. 8 mit Hinweisen [zur Publikation

vorgesehen]). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die konkreten Interessen zu ermitteln,

diese mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und zu

optimieren, sodass sie mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen

zuteilwurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden

können (BGE 138 II 346 E. 10.3).

Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine

vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich

gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht

Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden

auszufüllen sind. Dem Verwaltungsgericht steht keine Überprüfung der

Angemessenheit zu; es prüft, ob sich der Rekursentscheid als rechtmässig

erweist (VGr, 06. März 2019, VB.2018.00519, E. 7.1, mit Hinweisen).

4.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe

eine falsche Beurteilung vorgenommen, indem sie nicht die Zulässigkeit der zu

beurteilenden Inventarentlassung, sondern jene der Unterschutzstellung prüfte,

geht dies ins Leere.

Wie die Beschwerdegegnerin korrekt darlegt, sind dies bei

inventarisierten Grundstücken zwei Seiten derselben Medaille. Ein Provokationsbegehren

nach § 213 PBG führt bei inventarisierten Grundstücken entweder zur

Inventarentlassung (kein Entscheid innert Frist oder abschlägiger Entscheid)

oder zur Unterschutzstellung (positiver Entscheid). Selbst wenn die

Schutzwürdigkeit eines Objekts bejaht wird, so sind Schutzmassnahmen im Sinn

von § 205 und § 207 PBG nur anzuordnen, wenn das öffentliche Interesse

an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende

öffentliche und private Interessen (vgl. E. 3). Von der zuständigen

Behörde ist die Verhältnismässigkeit der – den Eigentümer belastenden –

Unterschutzstellung (und nicht jene der vom Eigentümer verlangten

Inventarentlassung, welche die Folge dieser Abwägung sein kann) zu prüfen (vgl.

VGr, 28. März 2019, VB.2018.00723, E. 4.4). Ebendies hatte der Gemeinderat

Küsnacht getan. Das Baurekursgericht unterzog diese

Verhältnismässigkeitsbeurteilung in der Folge richtigerweise einer Überprüfung.

5.

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe auf jegliche

Gewichtung der Interessen verzichtet. Eine echte Interessenabwägung sei

unterblieben. Die Vorinstanz habe einfach ihr Ermessen an die Stelle desjenigen

des Gemeinderats gesetzt. Dies sei umso unhaltbarer, weil dadurch wesentliche

Aspekte, die vom Mitbeteiligten und vom Beschwerdeführer ins Feld geführt

worden seien, nicht gehört worden seien. Damit habe die Vorinstanz sowohl das

rechtliche Gehör als auch die Begründungspflicht sowie die Gemeindeautonomie

verletzt.

5.1

Einerseits

ist zu bemerken, dass die Vorinstanz – abweichend vom Gemeinderat Küsnacht, der

von einer Schutzwürdigkeit aufgrund eines gewissen Eigen- und Ensemblewerts

ausgegangen war – zu Recht festhielt, dass aufgrund des vom Verwaltungsgericht

festgestellten hohen Eigenwerts und der zumindest lokalen Einzigartigkeit des

Objekts der Grad der Schutzwürdigkeit gesamthaft als hoch zu qualifizieren sei.

Gegen den Schluss vom hohen Eigenwert des Schutzobjekts auf einen hohen Grad

der Schutzwürdigkeit ist entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers, die sich

in einer wenig substanziierten und im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu

hörenden Kritik am Urteil des Verwaltungsgerichts im letzten Rechtsgang

erschöpft, nichts einzuwenden.

5.2

5.2.1

Zur Gewichtung des Interesses an der Verdichtung ist zunächst auf Folgendes

hinzuweisen: Der Gemeinderat Küsnacht liess den Aspekt der inneren Verdichtung

bei der Interessenabwägung im Rahmen seines Beschlusses vom 2. Mai 2018

unberücksichtigt. Er benannte und gewichtete die einander gegenüberstehenden

Interessen, nämlich das Interesse der Eigentümerschaft an der Erfüllung

gestiegener bzw. zeitgemässer Wohnansprüche auf der einen Seite und das

öffentliche Interesse am Erhalt eines wichtigen Zeugen einer baukünstlerischen

Epoche auf der anderen Seite. Damit erachtete er den Aspekt der Verdichtung

mithin nicht als relevant. Der Gemeinderat Küsnacht schob dieses öffentliche

Interesse erst nachträglich in seiner Rekursantwort nach, ohne aufzuzeigen, was

für ein konkretes Neubauprojekt vorliegen würde oder darzulegen, weshalb er auf

eine Verdichtung auf dem streitbetroffenen Grundstück angewiesen wäre. Er

behauptete lediglich ohne weitere Substanziierung, dass mit dem Abbruch und dem

geplanten Neubau eine Verdichtung erreicht werde. Im Rahmen der Rekurs-Duplik

führte der Gemeinderat Küsnacht ohne Bezugnahme auf ein konkretes Bauprojekt

aus, dass – wenn das Terrain entlang des Gebäudes G auf Erdgeschosshöhe

interpoliert würde – ein Neubau im Volumen und an der Stelle des Wohnhauses

knapp 60 % der aktuell möglichen Baumasse für Hauptbauten konsumieren

würde. Der bestehende Bau liege von den minimal nötigen Grenzabständen

abgerückt und beanspruche auch nicht die maximal mögliche Gebäudelänge.

5.2.2

Die Vorinstanz tat den Aspekt "Verdichtung" – entgegen dem Dafürhalten

des Beschwerdeführers – nicht einfach als unerheblich ab, ohne ihn zu

gewichten.

Die Vorinstanz führte

betreffend die bauliche Verdichtung nämlich aus, dass diese problemlos an einem

anderen Ort stattfinden könne und dass das Interesse an der inneren Verdichtung

bei der Überprüfung einer Unterschutzstellung keine erhebliche Rolle spielen

könne. Die Vorinstanz erachtete das Interesse an der inneren Verdichtung mit

Blick auf die streitbetroffene Parzelle somit als geringfügig.

5.2.3

Es ist nur bekannt, dass der Beschwerdeführer das streitbetroffene

Grundstück zusammen mit dem südöstlich anstossenden Nachbargrundstück Kat.‑Nr. 04

neu überbauen möchte, jedoch bestehen keine Hinweise darauf, wie genau die

Parzellen künftig überbaut werden sollen. Ob sich eine künftige Überbauung am

maximal zulässigen Volumen orientieren würde, ist unklar. Überdies erscheint es

durchaus denkbar, dass die Parzellen künftig mit – bloss (noch) grösseren – Einfamilienhäusern

überbaut würden.

Die allgemeinen Ausführungen

des Beschwerdeführers zum kantonalen Richtplan bzw. zum regionalen Richtplan

Pfannenstil, wonach Siedlungen unter Wahrung einer hohen Wohnqualität nach

innen entwickelt und Potenziale in den bereits überbauten Bauzonen aktiviert

und erhöht werden sollen (Kantonaler Richtplan, Ziff. 1.3.2) bzw. Küsnacht

als regionales Zentrum ausgewiesen sei, wo eine hohe Dichte angestrebt sei

(Regionaler Richtplan Pfannenstil, Ziff. 2.2), ändern nichts an der

zutreffenden vorinstanzlichen Feststellung, dass es nicht ersichtlich sei, dass

die Gemeinde Küsnacht auf eine innere Verdichtung genau an dieser Stelle

angewiesen ist. Ohnehin befindet sich die streitbetroffene Parzelle nicht

innerhalb des vom regionalen Richtplan Pfannenstil festgelegten Zentrumsgebiets

nach Ziff. 2.2, für welches die vom Beschwerdeführer genannten Ziele (vgl.

Ziff. 2.2.1) anzustreben sind (vgl. gis-Browser [maps.zh.ch >

Raumplanung, Zonenpläne > Regionale Richtpläne]; vgl. auch Regionaler

Richtplan Pfannenstil, Abb. 3). Die streitbetroffene Parzelle befindet sich

gemäss dem regionalen Richtplan Pfannenstil nicht in einem Gebiet, für das eine

hohe bauliche Dichte vorgesehen ist, sondern in einem Bereich bzw. direkt

angrenzend an einen Bereich (die Festlegung ist dem Wesen der Richtplanung

entsprechend nicht parzellenscharf [vgl. VGr, 19. April 2002,

VB.2001.00268, E. 4a]), für den eine niedrige bauliche Dichte vorgesehen

ist (vgl. gis-Browser [maps.zh.ch > Raumplanung, Zonenpläne > Regionale

Richtpläne]; vgl. auch Regionaler Richtplan Pfannenstil, Abb. 9).

Angesichts all dessen geht die sinngemässe Kritik des

Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Lage der Liegenschaft und das dortige

Verdichtungspotenzial ausser Acht gelassen, ins Leere.

5.2.4

Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem

Interesse an der inneren Verdichtung keine erhebliche Rolle zusprach bzw. es

bezogen auf die streitbetroffene Parzelle als nur geringfügig gewichtig

beurteilte.

5.3

5.3.1

Analoges gilt bezüglich der "Neubauinteressen des Eigentümers"

bzw. betreffend das "Bedürfnis nach moderneren Wohnräumen". Auch

diese Punkte tat die Vorinstanz nicht einfach als unerheblich ab, ohne sie zu

gewichten. Mit der vorinstanzlichen Darlegung war implizit auch hier eine

Gewichtung verbunden.

Die Vorinstanz führte nämlich

aus, dass das Gebäude bewohnbar sei und die Ausstattung zweckmässig. Die von

der Vorinstanz angeführten Neubauinteressen des Grundeigentümers sowie das

Bedürfnis nach moderneren Wohnräumen vermöchten das hohe Interesse an der

Unterschutzstellung nicht zu schmälern. Es handle sich um ein Gebäude aus den

1970er-Jahren, welches sehr wohl über grosszügige Räume und eine sehr gute

Belichtung der Räume verfüge. Das Grundstück biete sodann trotz der steilen

Hanglage durchaus nutzbare Aussenflächen. Die Vorinstanz erachtete das

Neubauinteresse sowie das Bedürfnis nach moderneren Wohnräumen somit –

abweichend vom Gemeinderat Küsnacht, für den namentlich dieses private

Interesse das Unterschutzstellungsinteresse überwog – als nur geringfügig ins Gewicht

fallend.

5.3.2

Der Beschwerdeführer bezeichnet das Interesse an einer Erneuerung

demgegenüber als erheblich. Es bestehe nicht nur ein Bedürfnis nach moderneren

Wohnräumen, sondern auch ein solches nach grösseren Aussenflächen, besserer

Belichtung und Hindernisfreiheit.

Aus dem vom Beschwerdeführer

angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2015.00151 lässt

sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es betrifft nämlich einen Fall, bei dem

moderne Wohnbedürfnisse im Rahmen der Bestimmung des Schutzumfangs – und nicht

etwa als (relevantes bzw. überwiegendes) Interesse gegen die

Unterschutzstellung selbst – berücksichtigt wurden (vgl. VGr, 4. Februar

2016, VB.2015.00151, E. 4.4.3). Angesichts der von der Vorinstanz

überzeugend festgehaltenen Qualitäten der verhältnismässig jungen Baute (vgl. E. 5.3.1),

kann dem privaten Interesse an modernen bzw. moderneren Wohnräumen im

vorliegenden Fall jedenfalls nur ein geringes Gewicht zukommen.

Dass ein Alternativprojekt auf der Parzelle grössere

Aussenflächen vorsehen würde, steht nicht fest; ein konkretes Projekt liegt,

wie gesagt (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3), nicht bei den Akten. Der Gemeinderat

Küsnacht wies bekanntlich darauf hin, dass künftig mit grösserer Gebäudelänge

und weniger Grenzabstand gebaut werden dürfe (vgl. E. 5.2.1). Die Aussage

des Gemeinderats Küsnacht, dass heute "das Vorhandensein grosszügiger

Aussenflächen auf umlaufenden Balkonen" erwartet würde, vermag insbesondere

in Bezug auf Einfamilienhäuser mit Umschwung nicht zu überzeugen.

Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass das bestehende

Gebäude über grosszügige Räume und eine gute Belichtung verfügt (vgl. E. 5.3.1).

Eine Besonderheit des Wohnhauses ist gemäss dem Fachgutachten der fächerartige

Grundriss, den die Architektin mit seiner Ausrichtung gegen Süden "für den

optimalen Lichteinfall" nutzte (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00063, E. 3.6.1).

In Bezug auf den Aspekt der Hindernisfreiheit ist

festzuhalten, dass der Gemeinderat Küsnacht mit dem Urteil der Vorinstanz

eingeladen wird, den Schutzumfang festzulegen. Gemäss dem vom Gutachter

vorgeschlagenen Schutzumfang ist es durchaus möglich, die Baute bezüglich der

Hindernisfreiheit zu verbessern: Im Innern werden keine Nasszellen, Küchen oder

Innenbauteile aufgeführt. Es erscheint – entsprechend der Ausführung der

Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren – denn auch nicht ausgeschlossen, dass

bei Bedarf ein Innenlift eingebaut werden könnte. Bereits im Jahr 2013 wurde

gemäss dem Gutachten ein Schrägaufzug bei der Zugangstreppe bewilligt. Ebenfalls

im Jahr 2013 seien zudem einzelne Badezimmer behindertengerecht umgebaut worden.

5.3.3

Soweit der Beschwerdeführer unspezifisch auf ökologische Vorteile eines

Neubaus hinweist, ist wiederum zu bemerken, dass im vorliegenden Fall nicht

dargetan ist, wie ein solcher Neubau aussehen würde und es daher nicht klar

ist, dass ein solcher aus ökologischer Sicht – unter Berücksichtigung der zum

Abbruch und Neubau verwendeten Energie – im Vergleich zu einer Sanierung

tatsächlich vorteilhaft wäre. Im Rahmen des vom Beschwerdeführer angeführten

Verfahrens VB.2017.00361 lag ein konkretes Projekt vor (VGr, 7. Juni 2018,

VB.2017.00361, E. 7.4 f.). Den Aspekt des potenziellen ökologischen

Vorteils eines Neubaus liessen der Gemeinderat Küsnacht und die Vorinstanz im

Rahmen ihrer Entscheide mithin zu Recht ausser Acht. Im Übrigen wird es Sache

des Gemeinderats sein, bei der Bestimmung des Schutzumfangs allenfalls auch den

Interessen einer energetischen Gebäudesanierung Rechnung zu tragen.

5.3.4

Die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen mithin. Beim geltend gemachten

Erneuerungsinteresse handelt es sich unter den konkreten Umständen um ein eher

geringfügig ins Gewicht fallendes privates Interesse.

5.4

5.4.1

Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass sich die Vorinstanz über seine Argumente

und jene des Gemeinderats Küsnacht hinweggesetzt habe, ohne sich mit ihnen ernsthaft

auseinanderzusetzen, ist Folgendes zu bemerken:

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und

in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich die

Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes

einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht

ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1

mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer kann die Verletzung des rechtlichen

Gehörs nur betreffend seine eigenen Vorbringen (und nicht für den Gemeinderat

Küsnacht als Dritten) geltend machen. Er führt nicht aus, über welche seiner

Argumente sich die Vorinstanz ohne ernsthafte Auseinandersetzung hinweggesetzt

hat. Die Rüge kann mangels genügender Substanziierung nicht zum Erfolg führen.

Ohnehin ist mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 29

Abs. 2 BV zu erkennen.

5.4.2

Auch in Bezug auf die Beurteilung des Grads der Schutzwürdigkeit sowie die

Gewichtung und Abwägung der massgeblichen Interessen ist keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs erkennbar. Die Vorinstanz hat sich mit den für den Entscheid

wesentlichen Punkten auseinandergesetzt (vgl. E. 5.2.2 und 5.3.1) und

keine wesentlichen Punkte ausgeklammert (vgl. auch E. 5.3.3 und sogleich E. 5.5).

Die Begründung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer den Entscheid

sachgerecht anfechten konnte.

5.5

5.5.1

Zur angeblichen Asbestbelastung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

diesen Punkt erstmals im letzten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht im

Rahmen seiner Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 vorgebracht hatte. Dabei

hatte er ausgeführt, dass es sich aufgrund eines groben Gebäudechecks ergeben

habe, dass Fensterverkleidungen und Keramikplatten Asbestbelastungen aufweisen

würden. Das schmälere den Wert des Gebäudes, verteuere die notwendige Sanierung

des Gebäudes und mache sie unverhältnismässig.

5.5.2

Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, können

gemäss § 52 Abs. 2 VRG neue tatsächliche Behauptungen (Noven) nur

soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung

notwendig geworden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Über den Wortlaut hinausgehend sind neue tatsächliche

Behauptungen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch dann zulässig, wenn

die beschwerdeführende Partei diese nachträglich entdeckt hat und auch bei

Anwendung der erforderlichen Umsicht nicht rechtzeitig hätte vorbringen können,

sie somit als Revisionsgrund (vgl. § 86a lit. b VRG) zu

berücksichtigen wären (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 52 N. 23). Der Beschwerdeführer hätte den genannten groben

Gebäudecheck indes mühelos bereits vor der Rekursantwort im ersten Rechtsgang

vor dem Baurekursgericht vornehmen können. Damit erweist sich der Einwand als verspätet. Im Übrigen ist das

Vorhandensein von Asbest – wie vorliegend – in Gebäuden, die im fraglichen

Zeitraum erstellt wurden, nichts Aussergewöhnliches.

5.5.3

Zumal es sich bloss um einen groben Gebäudecheck

handelte, ist es ohnehin unklar, ob überhaupt eine Asbestsanierung notwendig

wäre. Der Gemeinderat Küsnacht wird – wie die Beschwerdegegnerin korrekt

bemerkt – über den Erhalt der Keramikplatten im Rahmen der Unterschutzstellung

entscheiden und eine allfällige Gesundheitsgefährdung berücksichtigen können.

Indes ist zu beachten, dass Asbestbelastungen auch bei einem Gebäudeabbruch zu

Mehraufwand und Mehrkosten führen würden.

5.6

Die vorinstanzliche

Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat Küsnacht hatte

sein Ermessen nicht mehr vertretbar gehandhabt. Eine Verletzung der

Gemeindeautonomie liegt entgegen dem Beschwerdeführer nicht vor.

Das hohe Unterschutzstellungsinteresse überwiegt die

gegenläufigen Interessen. Dies wäre angesichts der eher geringfügig gegen eine

Unterschutzstellung ins Gewicht fallenden privaten Interessen selbst dann noch

der Fall, wenn man – anders als hier (vgl. E. 5.1) – davon ausgehen würde,

dass nur ein mittelgewichtiges Interesse an der Unterschutzstellung bestünde.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Hingegen ist er zu einer

angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Soweit das vorliegende Urteil einen Zwischenentscheid darstellt

(Bertschi, § 19a N. 32), ist es gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG

nur dann beim Bundesgericht anfechtbar, wenn es einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 4'130.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …