VB.2020.00363
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00363
3. Dezember 2020Deutsch18 min
(URT.2020.22317)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00363
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat Küsnacht,
Mitbeteiligter,
betreffend
Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A stellte mit Schreiben vom 17. Juni 2016 ein
Provokationsbegehren betreffend die Liegenschaft D-Strasse 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 in Küsnacht und beantragte die verbindliche Klärung
der Schutzwürdigkeit. Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 (publiziert am 25. Mai
2018) entliess der Gemeinderat Küsnacht diese aus dem Inventar der
Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH
mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 wies das
Baurekursgericht den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom
29.
Januar 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
der Beschwerdegegner einzuladen, das Wohnhaus E, D-Strasse 01 in Küsnacht,
unter Schutz zu stellen.
Das Baurekursgericht beantragte am 21. Februar 2019
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. März
2019.
reichte der Gemeinderat Küsnacht seine Beschwerdeantwort ein und forderte,
die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers – abzuweisen. Ebenfalls am 6. März 2019 reichte A seine
Beschwerdeantwort ein und verlangte, dass die Beschwerde – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zusätzlich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten des
Beschwerdeführers – abzuweisen sei. Mit Replik vom 22. März 2019 hielt der
Zürcher Heimatschutz ZVH an seinen Anträgen fest. Der Gemeinderat Küsnacht und A
verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlassung.
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des
Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2018 auf und wies die Sache im Sinn der
Erwägungen an das Baurekursgericht zurück. Dabei führte das Verwaltungsgericht
aus, dass das Streitobjekt einen hohen Eigenwert und einen gewissen Situationswert
aufgrund einer Ensemblewirkung aufweise (E. 3.8). Es sei im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG schutzwürdig. Die Vorinstanz habe die
erstinstanzliche Interessenabwägung nicht überprüft. Die Sache sei deshalb zum
Neuentscheid – unter Klärung der Frage, ob die erstinstanzliche Interessenabwägung
den gesetzlichen Anforderungen genügt – an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 5.2).
IV.
Mit Entscheid vom 28. April 2020 hiess das
Baurekursgericht den Rekurs gut, hob den Beschluss des Gemeinderats Küsnacht
vom 2. Mai 2018 auf und lud den Gemeinderat Küsnacht ein, das
Unterschutzstellungsverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und den
Schutzumfang festzulegen.
V.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 2. Juli 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zulasten des
Beschwerdegegners, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und der
Gemeinderatsbeschluss vom 2. Mai 2018 über die Entlassung des Objekts aus
dem Inventar sei wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht forderte er, es
sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
Der Gemeinderat Küsnacht teilte mit Schreiben vom 10. Juni
2020.
mit, dass er auf die Einreichung einer freigestellten Mitbeantwortung der
Beschwerde verzichte. Das Baurekursgericht beantragte am 26. Juni 2020
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 6. Juli 2020 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zulasten des Beschwerdeführers. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
2.1
Prozessgegenstand
ist die Beurteilung der vorinstanzlichen Interessenabwägung betreffend die
Unterschutzstellung der Liegenschaft an der D-Strasse 01, Vers. Nr. 03,
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (Wohnhaus E) in Küsnacht. Das
streitgegenständliche Wohnhaus war von der Architektin Beate Schnitter
entworfen und in den Jahren 1971 bis 1973 erbaut worden.
Auf den durch das Verwaltungsgericht im letzten Rechtsgang
gefällten Entscheid über die Schutzwürdigkeit der Baute (VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00063 E. 3) ist nicht zurückzukommen. Auf diesen Rückweisungsentscheid
kann verwiesen werden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers
gehen ins Leere.
2.2
Inwiefern
ein Augenschein betreffend die im vorliegenden Verfahren relevante
Interessenabwägung erforderlich ist, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
Entgegen dem Beschwerdeführer ist es indes auch nicht
nachvollziehbar, dass ein Augenschein erforderlich gewesen wäre, um im letzten
Rechtsgang – in Übereinstimmung mit dem Gemeinderat Küsnacht und dem
Fachgutachter – von einer Zeugenhaftigkeit des Objekts für die
Nachkriegsmoderne und von seiner Schutzwürdigkeit aufgrund eines Ensemblewerts
auszugehen. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im
Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur
Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere
Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3;
10.
August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 25. Oktober 2018,
VB.2018.00262, E. 3.4). Dem Verwaltungsgericht stand im letzten Rechtsgang
– neben dem gehaltvollen Gutachten – auch das ausführliche und aussagekräftige
Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins mit etlichen Fotografien zur
Verfügung. Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts war nicht notwendig; er war
denn auch von keiner Prozesspartei gefordert worden.
3.
Ist ein Objekt schutzwürdig
im Sinn von § 205 und 207 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG), bedeutet das noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen angeordnet
werden müssen. Vielmehr ist im Lichte der festgestellten Heimatschutzanliegen
eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen
oder privaten Interessen vorzunehmen, was sich bereits aus dem
verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt (BGr, 25. August
2020, 1C_128/2019, 1C_134/2019, E. 8 mit Hinweisen [zur Publikation
vorgesehen]). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die konkreten Interessen zu ermitteln,
diese mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und zu
optimieren, sodass sie mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen
zuteilwurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden
können (BGE 138 II 346 E. 10.3).
Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine
vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich
gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht
Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden
auszufüllen sind. Dem Verwaltungsgericht steht keine Überprüfung der
Angemessenheit zu; es prüft, ob sich der Rekursentscheid als rechtmässig
erweist (VGr, 06. März 2019, VB.2018.00519, E. 7.1, mit Hinweisen).
4.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe
eine falsche Beurteilung vorgenommen, indem sie nicht die Zulässigkeit der zu
beurteilenden Inventarentlassung, sondern jene der Unterschutzstellung prüfte,
geht dies ins Leere.
Wie die Beschwerdegegnerin korrekt darlegt, sind dies bei
inventarisierten Grundstücken zwei Seiten derselben Medaille. Ein Provokationsbegehren
nach § 213 PBG führt bei inventarisierten Grundstücken entweder zur
Inventarentlassung (kein Entscheid innert Frist oder abschlägiger Entscheid)
oder zur Unterschutzstellung (positiver Entscheid). Selbst wenn die
Schutzwürdigkeit eines Objekts bejaht wird, so sind Schutzmassnahmen im Sinn
von § 205 und § 207 PBG nur anzuordnen, wenn das öffentliche Interesse
an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende
öffentliche und private Interessen (vgl. E. 3). Von der zuständigen
Behörde ist die Verhältnismässigkeit der – den Eigentümer belastenden –
Unterschutzstellung (und nicht jene der vom Eigentümer verlangten
Inventarentlassung, welche die Folge dieser Abwägung sein kann) zu prüfen (vgl.
VGr, 28. März 2019, VB.2018.00723, E. 4.4). Ebendies hatte der Gemeinderat
Küsnacht getan. Das Baurekursgericht unterzog diese
Verhältnismässigkeitsbeurteilung in der Folge richtigerweise einer Überprüfung.
5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe auf jegliche
Gewichtung der Interessen verzichtet. Eine echte Interessenabwägung sei
unterblieben. Die Vorinstanz habe einfach ihr Ermessen an die Stelle desjenigen
des Gemeinderats gesetzt. Dies sei umso unhaltbarer, weil dadurch wesentliche
Aspekte, die vom Mitbeteiligten und vom Beschwerdeführer ins Feld geführt
worden seien, nicht gehört worden seien. Damit habe die Vorinstanz sowohl das
rechtliche Gehör als auch die Begründungspflicht sowie die Gemeindeautonomie
verletzt.
5.1
Einerseits
ist zu bemerken, dass die Vorinstanz – abweichend vom Gemeinderat Küsnacht, der
von einer Schutzwürdigkeit aufgrund eines gewissen Eigen- und Ensemblewerts
ausgegangen war – zu Recht festhielt, dass aufgrund des vom Verwaltungsgericht
festgestellten hohen Eigenwerts und der zumindest lokalen Einzigartigkeit des
Objekts der Grad der Schutzwürdigkeit gesamthaft als hoch zu qualifizieren sei.
Gegen den Schluss vom hohen Eigenwert des Schutzobjekts auf einen hohen Grad
der Schutzwürdigkeit ist entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers, die sich
in einer wenig substanziierten und im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu
hörenden Kritik am Urteil des Verwaltungsgerichts im letzten Rechtsgang
erschöpft, nichts einzuwenden.
5.2
5.2.1
Zur Gewichtung des Interesses an der Verdichtung ist zunächst auf Folgendes
hinzuweisen: Der Gemeinderat Küsnacht liess den Aspekt der inneren Verdichtung
bei der Interessenabwägung im Rahmen seines Beschlusses vom 2. Mai 2018
unberücksichtigt. Er benannte und gewichtete die einander gegenüberstehenden
Interessen, nämlich das Interesse der Eigentümerschaft an der Erfüllung
gestiegener bzw. zeitgemässer Wohnansprüche auf der einen Seite und das
öffentliche Interesse am Erhalt eines wichtigen Zeugen einer baukünstlerischen
Epoche auf der anderen Seite. Damit erachtete er den Aspekt der Verdichtung
mithin nicht als relevant. Der Gemeinderat Küsnacht schob dieses öffentliche
Interesse erst nachträglich in seiner Rekursantwort nach, ohne aufzuzeigen, was
für ein konkretes Neubauprojekt vorliegen würde oder darzulegen, weshalb er auf
eine Verdichtung auf dem streitbetroffenen Grundstück angewiesen wäre. Er
behauptete lediglich ohne weitere Substanziierung, dass mit dem Abbruch und dem
geplanten Neubau eine Verdichtung erreicht werde. Im Rahmen der Rekurs-Duplik
führte der Gemeinderat Küsnacht ohne Bezugnahme auf ein konkretes Bauprojekt
aus, dass – wenn das Terrain entlang des Gebäudes G auf Erdgeschosshöhe
interpoliert würde – ein Neubau im Volumen und an der Stelle des Wohnhauses
knapp 60 % der aktuell möglichen Baumasse für Hauptbauten konsumieren
würde. Der bestehende Bau liege von den minimal nötigen Grenzabständen
abgerückt und beanspruche auch nicht die maximal mögliche Gebäudelänge.
5.2.2
Die Vorinstanz tat den Aspekt "Verdichtung" – entgegen dem Dafürhalten
des Beschwerdeführers – nicht einfach als unerheblich ab, ohne ihn zu
gewichten.
Die Vorinstanz führte
betreffend die bauliche Verdichtung nämlich aus, dass diese problemlos an einem
anderen Ort stattfinden könne und dass das Interesse an der inneren Verdichtung
bei der Überprüfung einer Unterschutzstellung keine erhebliche Rolle spielen
könne. Die Vorinstanz erachtete das Interesse an der inneren Verdichtung mit
Blick auf die streitbetroffene Parzelle somit als geringfügig.
5.2.3
Es ist nur bekannt, dass der Beschwerdeführer das streitbetroffene
Grundstück zusammen mit dem südöstlich anstossenden Nachbargrundstück Kat.‑Nr. 04
neu überbauen möchte, jedoch bestehen keine Hinweise darauf, wie genau die
Parzellen künftig überbaut werden sollen. Ob sich eine künftige Überbauung am
maximal zulässigen Volumen orientieren würde, ist unklar. Überdies erscheint es
durchaus denkbar, dass die Parzellen künftig mit – bloss (noch) grösseren – Einfamilienhäusern
überbaut würden.
Die allgemeinen Ausführungen
des Beschwerdeführers zum kantonalen Richtplan bzw. zum regionalen Richtplan
Pfannenstil, wonach Siedlungen unter Wahrung einer hohen Wohnqualität nach
innen entwickelt und Potenziale in den bereits überbauten Bauzonen aktiviert
und erhöht werden sollen (Kantonaler Richtplan, Ziff. 1.3.2) bzw. Küsnacht
als regionales Zentrum ausgewiesen sei, wo eine hohe Dichte angestrebt sei
(Regionaler Richtplan Pfannenstil, Ziff. 2.2), ändern nichts an der
zutreffenden vorinstanzlichen Feststellung, dass es nicht ersichtlich sei, dass
die Gemeinde Küsnacht auf eine innere Verdichtung genau an dieser Stelle
angewiesen ist. Ohnehin befindet sich die streitbetroffene Parzelle nicht
innerhalb des vom regionalen Richtplan Pfannenstil festgelegten Zentrumsgebiets
nach Ziff. 2.2, für welches die vom Beschwerdeführer genannten Ziele (vgl.
Ziff. 2.2.1) anzustreben sind (vgl. gis-Browser [maps.zh.ch >
Raumplanung, Zonenpläne > Regionale Richtpläne]; vgl. auch Regionaler
Richtplan Pfannenstil, Abb. 3). Die streitbetroffene Parzelle befindet sich
gemäss dem regionalen Richtplan Pfannenstil nicht in einem Gebiet, für das eine
hohe bauliche Dichte vorgesehen ist, sondern in einem Bereich bzw. direkt
angrenzend an einen Bereich (die Festlegung ist dem Wesen der Richtplanung
entsprechend nicht parzellenscharf [vgl. VGr, 19. April 2002,
VB.2001.00268, E. 4a]), für den eine niedrige bauliche Dichte vorgesehen
ist (vgl. gis-Browser [maps.zh.ch > Raumplanung, Zonenpläne > Regionale
Richtpläne]; vgl. auch Regionaler Richtplan Pfannenstil, Abb. 9).
Angesichts all dessen geht die sinngemässe Kritik des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Lage der Liegenschaft und das dortige
Verdichtungspotenzial ausser Acht gelassen, ins Leere.
5.2.4
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem
Interesse an der inneren Verdichtung keine erhebliche Rolle zusprach bzw. es
bezogen auf die streitbetroffene Parzelle als nur geringfügig gewichtig
beurteilte.
5.3
5.3.1
Analoges gilt bezüglich der "Neubauinteressen des Eigentümers"
bzw. betreffend das "Bedürfnis nach moderneren Wohnräumen". Auch
diese Punkte tat die Vorinstanz nicht einfach als unerheblich ab, ohne sie zu
gewichten. Mit der vorinstanzlichen Darlegung war implizit auch hier eine
Gewichtung verbunden.
Die Vorinstanz führte nämlich
aus, dass das Gebäude bewohnbar sei und die Ausstattung zweckmässig. Die von
der Vorinstanz angeführten Neubauinteressen des Grundeigentümers sowie das
Bedürfnis nach moderneren Wohnräumen vermöchten das hohe Interesse an der
Unterschutzstellung nicht zu schmälern. Es handle sich um ein Gebäude aus den
1970er-Jahren, welches sehr wohl über grosszügige Räume und eine sehr gute
Belichtung der Räume verfüge. Das Grundstück biete sodann trotz der steilen
Hanglage durchaus nutzbare Aussenflächen. Die Vorinstanz erachtete das
Neubauinteresse sowie das Bedürfnis nach moderneren Wohnräumen somit –
abweichend vom Gemeinderat Küsnacht, für den namentlich dieses private
Interesse das Unterschutzstellungsinteresse überwog – als nur geringfügig ins Gewicht
fallend.
5.3.2
Der Beschwerdeführer bezeichnet das Interesse an einer Erneuerung
demgegenüber als erheblich. Es bestehe nicht nur ein Bedürfnis nach moderneren
Wohnräumen, sondern auch ein solches nach grösseren Aussenflächen, besserer
Belichtung und Hindernisfreiheit.
Aus dem vom Beschwerdeführer
angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2015.00151 lässt
sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es betrifft nämlich einen Fall, bei dem
moderne Wohnbedürfnisse im Rahmen der Bestimmung des Schutzumfangs – und nicht
etwa als (relevantes bzw. überwiegendes) Interesse gegen die
Unterschutzstellung selbst – berücksichtigt wurden (vgl. VGr, 4. Februar
2016, VB.2015.00151, E. 4.4.3). Angesichts der von der Vorinstanz
überzeugend festgehaltenen Qualitäten der verhältnismässig jungen Baute (vgl. E. 5.3.1),
kann dem privaten Interesse an modernen bzw. moderneren Wohnräumen im
vorliegenden Fall jedenfalls nur ein geringes Gewicht zukommen.
Dass ein Alternativprojekt auf der Parzelle grössere
Aussenflächen vorsehen würde, steht nicht fest; ein konkretes Projekt liegt,
wie gesagt (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3), nicht bei den Akten. Der Gemeinderat
Küsnacht wies bekanntlich darauf hin, dass künftig mit grösserer Gebäudelänge
und weniger Grenzabstand gebaut werden dürfe (vgl. E. 5.2.1). Die Aussage
des Gemeinderats Küsnacht, dass heute "das Vorhandensein grosszügiger
Aussenflächen auf umlaufenden Balkonen" erwartet würde, vermag insbesondere
in Bezug auf Einfamilienhäuser mit Umschwung nicht zu überzeugen.
Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass das bestehende
Gebäude über grosszügige Räume und eine gute Belichtung verfügt (vgl. E. 5.3.1).
Eine Besonderheit des Wohnhauses ist gemäss dem Fachgutachten der fächerartige
Grundriss, den die Architektin mit seiner Ausrichtung gegen Süden "für den
optimalen Lichteinfall" nutzte (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00063, E. 3.6.1).
In Bezug auf den Aspekt der Hindernisfreiheit ist
festzuhalten, dass der Gemeinderat Küsnacht mit dem Urteil der Vorinstanz
eingeladen wird, den Schutzumfang festzulegen. Gemäss dem vom Gutachter
vorgeschlagenen Schutzumfang ist es durchaus möglich, die Baute bezüglich der
Hindernisfreiheit zu verbessern: Im Innern werden keine Nasszellen, Küchen oder
Innenbauteile aufgeführt. Es erscheint – entsprechend der Ausführung der
Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren – denn auch nicht ausgeschlossen, dass
bei Bedarf ein Innenlift eingebaut werden könnte. Bereits im Jahr 2013 wurde
gemäss dem Gutachten ein Schrägaufzug bei der Zugangstreppe bewilligt. Ebenfalls
im Jahr 2013 seien zudem einzelne Badezimmer behindertengerecht umgebaut worden.
5.3.3
Soweit der Beschwerdeführer unspezifisch auf ökologische Vorteile eines
Neubaus hinweist, ist wiederum zu bemerken, dass im vorliegenden Fall nicht
dargetan ist, wie ein solcher Neubau aussehen würde und es daher nicht klar
ist, dass ein solcher aus ökologischer Sicht – unter Berücksichtigung der zum
Abbruch und Neubau verwendeten Energie – im Vergleich zu einer Sanierung
tatsächlich vorteilhaft wäre. Im Rahmen des vom Beschwerdeführer angeführten
Verfahrens VB.2017.00361 lag ein konkretes Projekt vor (VGr, 7. Juni 2018,
VB.2017.00361, E. 7.4 f.). Den Aspekt des potenziellen ökologischen
Vorteils eines Neubaus liessen der Gemeinderat Küsnacht und die Vorinstanz im
Rahmen ihrer Entscheide mithin zu Recht ausser Acht. Im Übrigen wird es Sache
des Gemeinderats sein, bei der Bestimmung des Schutzumfangs allenfalls auch den
Interessen einer energetischen Gebäudesanierung Rechnung zu tragen.
5.3.4
Die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen mithin. Beim geltend gemachten
Erneuerungsinteresse handelt es sich unter den konkreten Umständen um ein eher
geringfügig ins Gewicht fallendes privates Interesse.
5.4
5.4.1
Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass sich die Vorinstanz über seine Argumente
und jene des Gemeinderats Küsnacht hinweggesetzt habe, ohne sich mit ihnen ernsthaft
auseinanderzusetzen, ist Folgendes zu bemerken:
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich die
Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht
ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1
mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer kann die Verletzung des rechtlichen
Gehörs nur betreffend seine eigenen Vorbringen (und nicht für den Gemeinderat
Küsnacht als Dritten) geltend machen. Er führt nicht aus, über welche seiner
Argumente sich die Vorinstanz ohne ernsthafte Auseinandersetzung hinweggesetzt
hat. Die Rüge kann mangels genügender Substanziierung nicht zum Erfolg führen.
Ohnehin ist mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 29
Abs. 2 BV zu erkennen.
5.4.2
Auch in Bezug auf die Beurteilung des Grads der Schutzwürdigkeit sowie die
Gewichtung und Abwägung der massgeblichen Interessen ist keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs erkennbar. Die Vorinstanz hat sich mit den für den Entscheid
wesentlichen Punkten auseinandergesetzt (vgl. E. 5.2.2 und 5.3.1) und
keine wesentlichen Punkte ausgeklammert (vgl. auch E. 5.3.3 und sogleich E. 5.5).
Die Begründung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer den Entscheid
sachgerecht anfechten konnte.
5.5
5.5.1
Zur angeblichen Asbestbelastung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
diesen Punkt erstmals im letzten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht im
Rahmen seiner Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 vorgebracht hatte. Dabei
hatte er ausgeführt, dass es sich aufgrund eines groben Gebäudechecks ergeben
habe, dass Fensterverkleidungen und Keramikplatten Asbestbelastungen aufweisen
würden. Das schmälere den Wert des Gebäudes, verteuere die notwendige Sanierung
des Gebäudes und mache sie unverhältnismässig.
5.5.2
Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, können
gemäss § 52 Abs. 2 VRG neue tatsächliche Behauptungen (Noven) nur
soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung
notwendig geworden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Über den Wortlaut hinausgehend sind neue tatsächliche
Behauptungen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch dann zulässig, wenn
die beschwerdeführende Partei diese nachträglich entdeckt hat und auch bei
Anwendung der erforderlichen Umsicht nicht rechtzeitig hätte vorbringen können,
sie somit als Revisionsgrund (vgl. § 86a lit. b VRG) zu
berücksichtigen wären (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 52 N. 23). Der Beschwerdeführer hätte den genannten groben
Gebäudecheck indes mühelos bereits vor der Rekursantwort im ersten Rechtsgang
vor dem Baurekursgericht vornehmen können. Damit erweist sich der Einwand als verspätet. Im Übrigen ist das
Vorhandensein von Asbest – wie vorliegend – in Gebäuden, die im fraglichen
Zeitraum erstellt wurden, nichts Aussergewöhnliches.
5.5.3
Zumal es sich bloss um einen groben Gebäudecheck
handelte, ist es ohnehin unklar, ob überhaupt eine Asbestsanierung notwendig
wäre. Der Gemeinderat Küsnacht wird – wie die Beschwerdegegnerin korrekt
bemerkt – über den Erhalt der Keramikplatten im Rahmen der Unterschutzstellung
entscheiden und eine allfällige Gesundheitsgefährdung berücksichtigen können.
Indes ist zu beachten, dass Asbestbelastungen auch bei einem Gebäudeabbruch zu
Mehraufwand und Mehrkosten führen würden.
5.6
Die vorinstanzliche
Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat Küsnacht hatte
sein Ermessen nicht mehr vertretbar gehandhabt. Eine Verletzung der
Gemeindeautonomie liegt entgegen dem Beschwerdeführer nicht vor.
Das hohe Unterschutzstellungsinteresse überwiegt die
gegenläufigen Interessen. Dies wäre angesichts der eher geringfügig gegen eine
Unterschutzstellung ins Gewicht fallenden privaten Interessen selbst dann noch
der Fall, wenn man – anders als hier (vgl. E. 5.1) – davon ausgehen würde,
dass nur ein mittelgewichtiges Interesse an der Unterschutzstellung bestünde.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Hingegen ist er zu einer
angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Soweit das vorliegende Urteil einen Zwischenentscheid darstellt
(Bertschi, § 19a N. 32), ist es gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG
nur dann beim Bundesgericht anfechtbar, wenn es einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 4'130.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …