Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00365

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00365

1. September 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22016)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00365

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1962 geborener Staatsangehöriger Trinidad und

Tobagos. Am 27. August 2010 heiratete er in B die Schweizer Bürgerin C.

Von September 2010 bis Dezember 2012 lebten die Ehegatten im Kanton Freiburg .

In der Folge zogen sie nach Grossbritannien, bevor sie am 13. September

2014 wieder in die Schweiz zurückkehrten, wo A am 31. Juli 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Am 17. Oktober 2019 verlängerte das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A bis am 12. September 2024 und lehnte

gleichzeitig die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. A verlangte eine

rekursfähige Verfügung, welche das Migrationsamt am 31. Oktober 2019

erliess.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und C Rekurs an die

Sicherheitsdirektion, welche das Rechtmittel mit Entscheid vom 30. April

2020.

abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 gelangten A und C an

das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der vorinstanzliche

Entscheid sei aufzuheben und A die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; in

prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2020 wurden A und C

aufgefordert, dem Gericht zur Beurteilung ihrer Mittellosigkeit eine

Aufstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen. Mit

Schreiben vom 18. Juni 2020 zogen A und C das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege zurück und teilten dem Verwaltungsgericht mit, dass C nicht Partei

im vorliegenden Verfahren sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am

9.

Juni 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das Gesuch

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung wurde am 9. August 2019 gestellt. Wie die

Vorinstanz zu Recht ausführt, ist deshalb vorliegend die seit 1. Januar

2019.

geltende Fassung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) anwendbar (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

2.2

Der

Beschwerdeführer kann sich vorliegend grundsätzlich auf das Abkommen vom

21.

Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits

und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, da

er – gemeinsam mit seiner Frau – von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch

gemacht hat (vgl. BGE 129 II 249 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 2).

Da das Freizügigkeitsabkommen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht

regelt, ist nachfolgend anhand der Bestimmungen des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vorzugehen. Diese sind für EU- und EFTA-Bürgerinnen und -Bürger

sowie deren Familienangehörige günstiger als das FZA (Art. 2 Abs. 2

AIG und dazu Marc Spescha/Valerio Priuli, in: Marc Spescha et al.,

Migrationsrecht Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 2 AIG N. 4).

Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur

Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere deren

Art. 16 anführen, ändert daran nichts. Denn in welcher Form bzw. unter

welchem Titel ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, geht daraus

nicht hervor. Der Beschwerdeführer verfügt über eine bis am 12. September

2024.

gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche voraussichtlich regelmässig

verlängert werden wird. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb er nicht

bereits jetzt das Recht haben sollte, sich auf Dauer in der Schweiz

aufzuhalten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es in dem von ihm angerufenen

Gemeinschaftsrecht nicht um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung geht;

ein Abstellen auf die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG läuft der

subsidiären Anwendbarkeit des Ausländer- und Integrationsgesetzes somit nicht

zuwider.

2.3

2.3.1

Nach Art. 42 Abs. 3 AIG haben die Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

erfüllt sind. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die folgenden Kriterien

bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen: die Beachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte

der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Dieser

abschliessende Kriterienkatalog wird in Art. 77a und

Art. 77c ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisiert (vgl. Botschaft

vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes, BBl 2012,

2379.

ff., 2427; 19. Juni 2020, VGr, VB.2020.00122, E. 2.1 [noch

nicht rechtskräftig]).

Damit Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern eine

Niederlassungsbewilligung nach Art. 42 Abs. 3 AIG erteilt wird,

müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem

Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen (Art. 73b VZAE). Wie sich eindeutig aus Art. 58a Abs. 3

AIG in Verbindung mit Art. 73b VZAE ergibt, hat der Bundesrat die

Anforderungen an den Sprachnachweis abschliessend geregelt. Es besteht deshalb

für den Beschwerdegegner kein Raum, über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehende

Anforderungen aufzustellen. Auch aus dem Wort "mindestens" lässt sich

eine solche Kompetenz der kantonalen Behörden nicht ableiten. Die Weisung des

Migrationsamts vom 4. Januar 2019 (Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, Ziff. 3.1.2.3), wonach für die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung an Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auch

die schriftliche Sprachkompetenz auf dem Referenzniveau A2 vorausgesetzt wird,

erweist sich somit als rechtswidrig. Mithin hat der Beschwerdeführer nur den

Nachweis von mündlichen Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2 zu erbringen,

schriftlich genügen dagegen Kenntnisse auf dem Niveau A1. Der Sprachnachweis ist mit Dokumenten (Zertifikat,

Diplom oder vergleichbarem Attest) zu belegen (Weisungen

und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum

Ausländerbereich, vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019,

weisungen-aug-kap4-d.pdf [Weisung SEM], Ziff. 3.3.1.3 lit. d).

In den Akten findet sich eine Rechnung der Schule

D, die einen Sprachkurs "Deutsch Niveau A1" betrifft. Damit ist kein hinreichender

Nachweis der schriftlichen und mündlichen Sprachkompetenzen des

Beschwerdeführers erbracht.

2.3.2

Bei der Beurteilung der sprachlichen Integration gemäss Art. 58a

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d VZAE berücksichtigt

die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des

Ausländers angemessen (vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine

Abweichung ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer das

Integrationskriterium nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen

kann, insbesondere aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben

(Art. 77f VZAE). Dabei ist etwa an Pflegefälle in der

Familie (zum Beispiel erkrankte Eltern, behindertes Kind) oder an

alleinerziehende Eltern mit Kindern unter 16 Jahren zu denken oder an

Fälle, in denen sich ein Elternteil ausschliesslich um den Haushalt sowie die

Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert (Weisungen SEM, Ziff. 3.3.1.5.4).

Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin

oder des Ausländers im Einzelfall tatsächlich eine Abweichung von den

Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c und/oder

lit. d AIG rechtfertigen.

Die Vorinstanz erwog zu Recht, der Beschwerdeführer sei in

seiner (sprachlichen) Integrationsfähigkeit eingeschränkt, da seine Ehefrau in

einem Vollzeitpensum arbeite und er sich um die Betreuung der rund zweijährigen

Tochter kümmere. Mit der Vorinstanz ist aber ebenfalls festzuhalten, dass trotz

den in der Beschwerde geltend gemachten "schwierigsten Umständen"

nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein

sollte, am Abend oder am Wochenende einen Sprachkurs zu besuchen. Ebenso wenig

ist ersichtlich, weshalb tagsüber ein Selbststudium mit entsprechenden

Lernmaterialien nicht infrage kommen soll. Dafür wäre es auch nicht nötig, die

Tochter von einer Drittperson betreuen zu lassen. Die Aufgaben, die der

Beschwerdeführer im Haushalt übernimmt, mögen zeitintensiv sein. Dass daneben

selbst am Wochenende keine Zeit verbleibt, einen Sprachkurs zu besuchen, ist

hingegen nicht nachvollziehbar, zumal gemäss Ausführungen in der Beschwerde

auch seine Ehefrau Betreuungsaufgaben übernimmt. Eine Doppelbelastung durch Kinderbetreuung

und eine Erwerbstätigkeit, welche gegebenenfalls eine Abweichung von den

sprachlichen Integrationsanforderungen rechtfertigen könnte, liegt beim

Beschwerdeführer gerade nicht vor (vgl. Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht

Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 58a AIG N. 8). Insbesondere

mit Blick auf die Schlüsselfunktion, welche dem Erwerb von Sprachkompetenzen

bei der Integration zukommt (BBl 2012, 2406), kann aufgrund der vom

Beschwerdeführer wahrgenommenen Betreuungsaufgaben keine Abweichung von den

Anforderungen an die sprachliche Integration gewährt werden. Dies erweist sich

auch mit Blick auf die weiteren in der VZAE enthaltenen Ausnahmetatbestände als

verhältnismässig (vgl. Art. 77f lit. a und lit. c Ziff. 1

VZAE; Weisung SEM, Ziff. 3.3.1.3.3).

2.3.3

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass vorliegend weder eine

körperliche, geistige oder psychische Behinderung noch eine schwere oder lang

dauernde Krankheit noch eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird (Art. 77f VZAE; vgl. auch

BBl 2012, 2428); solche Umstände wären denn auch nicht ersichtlich.

Dispositiv

Demnach kommt auch unter diesen Gesichtspunkten keine Abweichung vom

Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in

Betracht. Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten

gesundheitlichen Beschwerden seiner Ehefrau sowie deren Schwangerschaft.

2.3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die gemäss

Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58a AIG für die Erteilung

der Niederlassungsbewilligung notwendige Integration (derzeit) nicht

nachzuweisen vermag.

3.

Aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu ihren Gunsten

ableiten, da Art. 8 EMRK kein Recht auf eine bestimmte Bewilligungsart

einräumt (BGE 126 II 335 E. 3a).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …