VB.2020.00368
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00368
18. August 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21973)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00368
Verfügung
des Einzelrichters
vom 18. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und
B wurden vom 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2016 zusammen mit ihren
vier Kindern durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich
unterstützt. Mit Entscheid vom 11. November 2016 verpflichtete die
Zentrumsleitung des Sozialzentrums D A und B gestützt auf § 20 in
Verbindung mit § 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG),
den Betrag von Fr. 10'400.- zurückzuerstatten. Der Betrag wurde als sofort
zur Zahlung fällig erklärt.
B. Die
dagegen erhobene Einsprache von A und B hiess die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am
23. November 2017 teilweise gut und reduzierte den zurückzuerstattenden
Betrag auf Fr. 7'640.10.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A und B am 25. Dezember 2017 Rekurs
an den Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss, es sei auf keine
Rückerstattungspflicht zu erkennen. Mit Beschluss vom 16. April 2020 hiess
der Bezirksrat Zürich den Rekurs teilweise gut und änderte die
angefochtenen Entscheide dahingehend ab, als A und B den Sozialen Diensten der
Stadt Zürich Fr. 7'423.60 zurückzuerstatten hätten.
III.
Am 3. Juni 2020 (Poststempel vom 2. Juni 2020)
ging am Verwaltungsgericht eine mit "Rekurs gegen den Entscheid vom
16.
April 2020" bezeichnete Eingabe von A ein. Da die Eingabe keine
Originalunterschrift enthielt, forderte das Verwaltungsgericht A mit
Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 auf, seine Eingabe mit einer
Originalunterschrift zu versehen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten würde. Dem kam A am 15. Juni 2020 nach. Daraufhin zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen: Einerseits liegt der
Streitwert unter Fr. 20'000.- (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Andererseits erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinn
von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sie verspätet erfolgte (vgl.
sogleich E. 2 f.; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in
Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).
1.2
Aufgrund
der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde konnte auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG;
§ 58 N. 17 in Verbindung mit § 56 N. 25; vorn III.).
2.
2.1
Gemäss
§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde
innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim
Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der
angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen.
Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so
endigt sie am nächsten Werktag (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VRG).
Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein
(§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Abgabe
bei einer ausländischen Poststelle genügt zur Fristwahrung nicht, soweit es
sich nicht um eine liechtensteinische Poststelle handelt. Eine im Ausland
aufgegebene Sendung muss im Zeitpunkt des Fristablaufs von der ausländischen
Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein, um als
rechtzeitig eingereicht zu gelten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11
N. 48). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird
sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
2.2
Gemäss
§ 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO
erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder
auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten
der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den
Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von
sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Die Zustellfiktion tritt indessen nur
dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im
Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der
Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO). Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen
zweiten Zustellversuch (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 2.2; VGr,
18.
Dezember 2013, VB.2013.00718, E. 3.2; Plüss, § 10
N. 90 ff.; Julia Gschwend, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik
Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
A., Basel 2017, Art. 138 N. 18).
2.3
Das
Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für
die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur
Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung
behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis
befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten
zugestellt werden können, das heisst, die Post regelmässig zu kontrollieren,
den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen
von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen
oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner sind solche Personen
dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur
Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür
sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt
mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein
rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. Sie
besteht selbst dann, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen
ergehen, gilt allerdings nur noch in abgeschwächter Form, wenn seit dem letzten
verfahrensbezogenen Kontakt sehr lange Zeit verstrichen ist. In der Regel
besteht sie während eines Zeitraums bis zu einem Jahr seit der letzten
verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde. Nach Ablauf eines Jahres darf
hingegen nicht mehr erwartet werden, dass eine verfahrensbeteiligte Person zu
jedem Zeitpunkt erreichbar ist. Von diesem Moment an entfällt die Pflicht, der
Behörde auch kürzere Ortsabwesenheiten zu melden, um keinen Rechtsnachteil zu
erleiden. Die Pflicht, Adressänderungen und länger dauernde Abwesenheiten zu
melden, besteht demgegenüber auch nach Ablauf eines Jahres seit der letzten
verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (BGr, 21. März 2013,
2C_1040/2012, E. 4.1; Plüss, § 10 N. 86 f.).
2.4
Kommt eine
Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die
Regeln der Zustellfiktion. Ändert sie beispielsweise während des Verfahrens
ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte)
Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt (Plüss,
§ 10 N. 87; vgl. Jacques Bühler, in: Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018 [Basler Kommentar BGG],
Art. 39 N. 10). Es stellt sich die Frage, ob dies auch in
Konstellationen gilt, in welchen über mehrere Monate hinweg keine
Verfahrenshandlungen durch die Behörde mehr ergingen, für die betroffene Person
mithin nur noch eine "abgeschwächte" Empfangspflicht bestand (vorn
E. 2.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung liefert diesbezüglich keine
eindeutige Antwort. So soll die Zustellfiktion nach Ablauf eines Jahres seit
der letzten Verfahrenshandlung nicht mehr greifen. Die Empfangspflicht gilt
jedoch noch insofern, als Adressänderungen nach wie vor mitzuteilen sind (BGr, 21. März 2013, 2C_1040/2012,
E. 4.1; BGr, 23. März 2006, 2P.120/2005, E. 4.2; vorn
E. 2.3). Sollen die
Regeln der Zustellfiktion nach Ablauf eines Jahres seit der letzten
Verfahrenshandlung aber nicht mehr zu Anwendung kommen, könnten sie in der
Konsequenz auch bei einer Verletzung der Pflicht zur Meldung der Adressänderung
nicht greifen. Dies hätte aber zur Folge, dass der Entscheid der betroffenen
Person nicht eröffnet werden könnte (ausser es kann die neue Adresse eruiert
werden, wozu aber aufgrund der weiterhin geltenden Pflicht zur Meldung der
Adressänderung grundsätzlich keine Verpflichtung besteht). Unter diesen
Umständen muss die Zustellfiktion bei einer Verletzung der Pflicht, eine
Adressänderung zu melden, auch nach Ablauf eines Jahres seit der letzten
Verfahrenshandlung noch greifen (VGr, 2. Oktober 2015,
VB.2015.00502, E. 2.1; VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00131,
E. 2.2.3 [noch nicht publiziert]).
Dabei ist denkbar, anstelle der herkömmlichen Zustellfiktion gemäss
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, einen analogen Anwendungsfall der
Zustellverweigerung im Sinn von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO
anzunehmen (Wolfgang Ernst/Serafin Oberholzer, Fristen und
Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2013,
Rz. 149; Adrian Staehelin, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
3.
A., Zürich etc. 2016, Art. 138 N. 11; vgl. Kathrin
Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar BGG, Art. 44 N. 15). Demgemäss
würde die Sendung bereits am Tag des Zustellversuchs als zugestellt gelten.
3.
3.1
Aus den
vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während der
Hängigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Wohnort verlegt hat. Soweit
ersichtlich hat er diese Adressänderung der Vorinstanz nicht mitgeteilt. Der
angefochtene Entscheid wurde zunächst an die alte Adresse des Beschwerdeführers
gesandt, worauf die Post die Sendung mit dem Hinweis "Empfänger konnte
unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Vorinstanz
zurücksandte. Daraufhin schickte die Vorinstanz den Entscheid mit A-Post sowie
unter Hinweis, dass der Beschluss am letzten Tag der ungenutzt abgelaufenen
Abholfrist als zugestellt gelte und die Rechtsmittelfrist zu diesem Zeitpunkt
habe zu laufen begonnen, erneut an die neue Adresse des Beschwerdeführers.
3.2
Nachdem
der Beschwerdeführer gemeinsam mit B am 25. Dezember 2017 Rekurs beim Bezirksrat Zürich
erhoben haben, befand er sich im Zeitpunkt des (ersten) Zustellversuchs durch
die Vorinstanz in einem Prozessrechtsverhältnis. Zwar vergingen zwischen der
letzten Prozesshandlung durch die Vorinstanz und dem vorliegend angefochtenen
Endentscheid über zwei Jahre. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der
Beschwerdeführer einer (abgeschwächten) Empfangspflicht unterstand und der Vorinstanz
seine Adressänderung hätte melden müssen. Die Vorinstanz durfte deshalb den
angefochtenen Beschluss vom 16. April 2020 an die vom Beschwerdeführer
zuletzt angegebene Adresse zustellen (vorn E. 2.3 f.). Der erfolglose
Zustellversuch durch die Post erfolgte am 20. April 2020 (Track &
Trace Nr. 01). Selbst bei Gewährung der siebentägigen Zustellfiktion (vgl.
vorn E. 2.3 f.) lief die Beschwerdefrist damit am 27. Mai 2020
ab. Daran ändert die zweite Zustellung des Entscheids durch die Vorinstanz
nichts, wurde der Beschwerdeführer dabei doch ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass für den Beginn der Rechtsmittelfrist der erste Zustellversuch massgeblich
sei (vgl. Plüss, § 10 N. 80). Die Beschwerde erfolgte am 2. Juni
2020.
und damit verspätet. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels
Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist
kein Aufwand entstanden, weshalb ihr von vornherein keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung
an: …