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Entscheid

VB.2020.00368

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00368

18. August 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21973)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00368

Verfügung

des Einzelrichters

vom 18. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt

Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und

B wurden vom 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2016 zusammen mit ihren

vier Kindern durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich

unterstützt. Mit Entscheid vom 11. November 2016 verpflichtete die

Zentrumsleitung des Sozialzentrums D A und B gestützt auf § 20 in

Verbindung mit § 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG),

den Betrag von Fr. 10'400.- zurückzuerstatten. Der Betrag wurde als sofort

zur Zahlung fällig erklärt.

B. Die

dagegen erhobene Einsprache von A und B hiess die Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am

23. November 2017 teilweise gut und reduzierte den zurückzuerstattenden

Betrag auf Fr. 7'640.10.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B am 25. Dezember 2017 Rekurs

an den Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss, es sei auf keine

Rückerstattungspflicht zu erkennen. Mit Beschluss vom 16. April 2020 hiess

der Bezirksrat Zürich den Rekurs teilweise gut und änderte die

angefochtenen Entscheide dahingehend ab, als A und B den Sozialen Diensten der

Stadt Zürich Fr. 7'423.60 zurückzuerstatten hätten.

III.

Am 3. Juni 2020 (Poststempel vom 2. Juni 2020)

ging am Verwaltungsgericht eine mit "Rekurs gegen den Entscheid vom

16.

April 2020" bezeichnete Eingabe von A ein. Da die Eingabe keine

Originalunterschrift enthielt, forderte das Verwaltungsgericht A mit

Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 auf, seine Eingabe mit einer

Originalunterschrift zu versehen, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten würde. Dem kam A am 15. Juni 2020 nach. Daraufhin zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen: Einerseits liegt der

Streitwert unter Fr. 20'000.- (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Andererseits erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinn

von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sie verspätet erfolgte (vgl.

sogleich E. 2 f.; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in

Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2

Aufgrund

der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde konnte auf die Durchführung

eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG;

§ 58 N. 17 in Verbindung mit § 56 N. 25; vorn III.).

2.

2.1

Gemäss

§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde

innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim

Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der

angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen.

Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so

endigt sie am nächsten Werktag (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VRG).

Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde

eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein

(§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Abgabe

bei einer ausländischen Poststelle genügt zur Fristwahrung nicht, soweit es

sich nicht um eine liechtensteinische Poststelle handelt. Eine im Ausland

aufgegebene Sendung muss im Zeitpunkt des Fristablaufs von der ausländischen

Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein, um als

rechtzeitig eingereicht zu gelten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11

N. 48). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird

sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.2

Gemäss

§ 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO

erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder

auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten

der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den

Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von

sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem

erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Die Zustellfiktion tritt indessen nur

dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im

Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der

Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO). Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen

zweiten Zustellversuch (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 2.2; VGr,

18.

Dezember 2013, VB.2013.00718, E. 3.2; Plüss, § 10

N. 90 ff.; Julia Gschwend, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik

Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3.

A., Basel 2017, Art. 138 N. 18).

2.3

Das

Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für

die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur

Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung

behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis

befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten

zugestellt werden können, das heisst, die Post regelmässig zu kontrollieren,

den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen

von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen

oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner sind solche Personen

dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur

Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür

sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt

mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein

rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. Sie

besteht selbst dann, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen

ergehen, gilt allerdings nur noch in abgeschwächter Form, wenn seit dem letzten

verfahrensbezogenen Kontakt sehr lange Zeit verstrichen ist. In der Regel

besteht sie während eines Zeitraums bis zu einem Jahr seit der letzten

verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde. Nach Ablauf eines Jahres darf

hingegen nicht mehr erwartet werden, dass eine verfahrensbeteiligte Person zu

jedem Zeitpunkt erreichbar ist. Von diesem Moment an entfällt die Pflicht, der

Behörde auch kürzere Ortsabwesenheiten zu melden, um keinen Rechtsnachteil zu

erleiden. Die Pflicht, Adressänderungen und länger dauernde Abwesenheiten zu

melden, besteht demgegenüber auch nach Ablauf eines Jahres seit der letzten

verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (BGr, 21. März 2013,

2C_1040/2012, E. 4.1; Plüss, § 10 N. 86 f.).

2.4

Kommt eine

Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die

Regeln der Zustellfiktion. Ändert sie beispielsweise während des Verfahrens

ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte)

Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt (Plüss,

§ 10 N. 87; vgl. Jacques Bühler, in: Marcel Alexander Niggli/Peter

Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018 [Basler Kommentar BGG],

Art. 39 N. 10). Es stellt sich die Frage, ob dies auch in

Konstellationen gilt, in welchen über mehrere Monate hinweg keine

Verfahrenshandlungen durch die Behörde mehr ergingen, für die betroffene Person

mithin nur noch eine "abgeschwächte" Empfangspflicht bestand (vorn

E. 2.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung liefert diesbezüglich keine

eindeutige Antwort. So soll die Zustellfiktion nach Ablauf eines Jahres seit

der letzten Verfahrenshandlung nicht mehr greifen. Die Empfangspflicht gilt

jedoch noch insofern, als Adressänderungen nach wie vor mitzuteilen sind (BGr, 21. März 2013, 2C_1040/2012,

E. 4.1; BGr, 23. März 2006, 2P.120/2005, E. 4.2; vorn

E. 2.3). Sollen die

Regeln der Zustellfiktion nach Ablauf eines Jahres seit der letzten

Verfahrenshandlung aber nicht mehr zu Anwendung kommen, könnten sie in der

Konsequenz auch bei einer Verletzung der Pflicht zur Meldung der Adressänderung

nicht greifen. Dies hätte aber zur Folge, dass der Entscheid der betroffenen

Person nicht eröffnet werden könnte (ausser es kann die neue Adresse eruiert

werden, wozu aber aufgrund der weiterhin geltenden Pflicht zur Meldung der

Adressänderung grundsätzlich keine Verpflichtung besteht). Unter diesen

Umständen muss die Zustellfiktion bei einer Verletzung der Pflicht, eine

Adressänderung zu melden, auch nach Ablauf eines Jahres seit der letzten

Verfahrenshandlung noch greifen (VGr, 2. Oktober 2015,

VB.2015.00502, E. 2.1; VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00131,

E. 2.2.3 [noch nicht publiziert]).

Dabei ist denkbar, anstelle der herkömmlichen Zustellfiktion gemäss

Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, einen analogen Anwendungsfall der

Zustellverweigerung im Sinn von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO

anzunehmen (Wolfgang Ernst/Serafin Oberholzer, Fristen und

Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2013,

Rz. 149; Adrian Staehelin, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph

Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

3.

A., Zürich etc. 2016, Art. 138 N. 11; vgl. Kathrin

Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar BGG, Art. 44 N. 15). Demgemäss

würde die Sendung bereits am Tag des Zustellversuchs als zugestellt gelten.

3.

3.1

Aus den

vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während der

Hängigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Wohnort verlegt hat. Soweit

ersichtlich hat er diese Adressänderung der Vorinstanz nicht mitgeteilt. Der

angefochtene Entscheid wurde zunächst an die alte Adresse des Beschwerdeführers

gesandt, worauf die Post die Sendung mit dem Hinweis "Empfänger konnte

unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Vorinstanz

zurücksandte. Daraufhin schickte die Vorinstanz den Entscheid mit A-Post sowie

unter Hinweis, dass der Beschluss am letzten Tag der ungenutzt abgelaufenen

Abholfrist als zugestellt gelte und die Rechtsmittelfrist zu diesem Zeitpunkt

habe zu laufen begonnen, erneut an die neue Adresse des Beschwerdeführers.

3.2

Nachdem

der Beschwerdeführer gemeinsam mit B am 25. Dezember 2017 Rekurs beim Bezirksrat Zürich

erhoben haben, befand er sich im Zeitpunkt des (ersten) Zustellversuchs durch

die Vorinstanz in einem Prozessrechtsverhältnis. Zwar vergingen zwischen der

letzten Prozesshandlung durch die Vorinstanz und dem vorliegend angefochtenen

Endentscheid über zwei Jahre. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der

Beschwerdeführer einer (abgeschwächten) Empfangspflicht unterstand und der Vor­instanz

seine Adressänderung hätte melden müssen. Die Vorinstanz durfte deshalb den

angefochtenen Beschluss vom 16. April 2020 an die vom Beschwerdeführer

zuletzt angegebene Adresse zustellen (vorn E. 2.3 f.). Der erfolglose

Zustellversuch durch die Post erfolgte am 20. April 2020 (Track &

Trace Nr. 01). Selbst bei Gewährung der siebentägigen Zustellfiktion (vgl.

vorn E. 2.3 f.) lief die Beschwerdefrist damit am 27. Mai 2020

ab. Daran ändert die zweite Zustellung des Entscheids durch die Vorinstanz

nichts, wurde der Beschwerdeführer dabei doch ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass für den Beginn der Rechtsmittelfrist der erste Zustellversuch massgeblich

sei (vgl. Plüss, § 10 N. 80). Die Beschwerde erfolgte am 2. Juni

2020.

und damit verspätet. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels

Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist

kein Aufwand entstanden, weshalb ihr von vornherein keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung

an: …