VB.2020.00369
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00369
29. Oktober 2020Deutsch8 min
(URT.2020.22200)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00369
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
(Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich derzeit im Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 an die
Direktion der JVA B beantragte er, die Streichung seiner Physiotherapie
sei aufzuheben; ansonsten sei ihm eine schriftlich begründete und
rechtsmittelfähige Verfügung zuzustellen. Daraufhin teilte die JVA B ihm
mit interner Mitteilung vom 24. Februar 2020 mit, dass der Arztdienst
aufgrund seines Verhaltens entschieden habe, die Physiotherapie einzustellen.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 an die JVA B verlangte A erneut
eine rechtsmittelfähige Verfügung. Daraufhin verwies die Direktion der JVA B
mit interner Mitteilung vom 10. März 2020 auf die interne Mitteilung vom
24. Februar 2020 und hielt fest, dass ihm darin die Gründe für die Einstellung
der Physiotherapie bereits mitgeteilt worden seien.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 19. März 2020
Rechtsverweigerungsrekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Mit
Verfügung vom 27. April 2020 wies diese den Rekurs betreffend
Rechtsverweigerung sowie das Gesuch von A um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ab und setzte eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen an,
innert welcher A gegen die interne Mitteilung vom 24. Februar 2020 Rekurs
erheben könne. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2020 (Poststempel vom 2. Juni
2020) gelangte A hiergegen an das Verwaltungsgericht und beantragte in der
Hauptsache, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27. April
2020.
sei aufzuheben und es sei eine Rechtsverweigerung festzustellen. Zudem
ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Das Verwaltungsgericht
wies das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 ab und setzte A
eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift. Am
15.
Juni 2020 reichte A eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.
C. Die JVA B
sowie Justizvollzug und Wiedereingliederung beantragten am 9. Juli 2020 je
unter Verzicht auf Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion
der Justiz und des Innern verzichtete am 15. Juli 2020 auf eine
Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
D. Am
14.
Oktober 2020 nahm A Akteneinsicht in die Verfahrensakten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da dem
Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und
Abs. 2 VRG).
1.2
Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz eine
Rechtsverweigerung hätte feststellen müssen. An deren Klärung hat der
Beschwerdeführer angesichts der Genugtuungswirkung einer entsprechenden
Feststellung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Jürg Bosshart/Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei "über die bestrittenen
Behauptungen ein parteiöffentliches, kontradiktorisch ausgestaltetes
Beweisverfahren nach Prozessordnung durchzuführen" (Antrag 5).
Mangels von der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid abweichender
tatsächlicher Behauptungen und da sich der Sachverhalt ohne Weiteres aus den
Akten ergibt, besteht für ein Beweisverfahren kein Anlass. Namentlich kann von
einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen werden.
3.
3.1
Die
Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999; vgl. auch §4a VRG). Daraus leitet sich ein Verbot
formeller Rechtsverweigerung ab. Eine solche begeht die Behörde unter anderem,
wenn sie sich weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet
wäre (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 40).
3.2
Die
Vorinstanz wies den Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdeführers ab, weil
die interne Mitteilung der JVA B vom 24. Februar 2020 als Verfügung
zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer habe den Verfügungscharakter dieses
Schreibens aber nicht erkennen müssen, weshalb ihm kein Nachteil daraus
erwachsen dürfe, dass er sich in seinem Rekurs nicht materiell mit der
Einstellung der Physiotherapie auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz setzte
dem Beschwerdeführer deshalb eine Frist von 30 Tagen an, während welcher
er gegen die als Verfügung zu qualifizierende interne Mitteilung der JVA B
vom 24. Februar 2020 Rekurs erheben könne. Damit stellte die Vorinstanz zu
Recht auf einen materiellen Verfügungsbegriff ab: Die äussere Form des
Verwaltungshandelns ist nicht allein entscheidend, ob diesem
Verfügungscharakter zukommt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob ein
behördlicher Akt materiell die Kriterien einer Verfügung erfüllt, d. h. eine autoritative,
einseitige, individuell-konkrete Anordnung einer Behörde darstellt, die in
Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie
verbindlich und erzwingbar ist (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18, 24). Auch die formell mangelhafte
Verfügung ist – unter Vorbehalt der Nichtigkeit – eine Verfügung (VGr,
25.
April 2019, VB.2018.00482, E. 5.3.5). Insbesondere hindert
das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht, ein Schreiben als Verfügung zu
qualifizieren, welches die wesentlichen Elemente einer solchen enthält (VGr,
19.
Juni 2013, VB.2013.00292, E. 4.3).
3.3
Der
Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Qualifikation der internen
Mitteilung vom 24. Februar 2020 als Verfügung, sondern macht geltend, die
JVA B habe seine erneute explizite Bitte um Erlass einer Verfügung ignoriert.
Aus der Qualifikation der internen Mitteilung als Verfügung, von welcher
abzuweichen kein Anlass ersichtlich ist, folgt jedoch, dass der JVA B
gerade kein rechtsverweigerndes Untätigbleiben vorgeworfen werden kann, weil
diese eine – wenngleich in formeller Hinsicht fehlerhafte – Verfügung erlassen
hat. Die JVA B wäre zwar gehalten gewesen, die interne Mitteilung als
Verfügung zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen; im
Versäumnis, der Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen, liegt indes
keine Rechtsverweigerung. Soweit der Beschwerdeführer in der Abweisung seines
Rechtsverweigerungsrekurses und der gleichzeitigen Ansetzung einer Rekursfrist
in der Sache einen Widerspruch erblickt, ist darauf hinzuweisen, dass erstere
aus der Qualifikation der internen Mitteilung als Verfügung folgt – eine
Rechtsverweigerung läge nur vor, wenn gar keine, auch keine formell fehlerhafte
Verfügung erlassen worden wäre –, letztere hingegen Folge des aus Treu und
Glauben fliessenden Grundsatzes des öffentlichen Prozessrechts ist, dass den
Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil
erwachsen darf (dazu BGE 129 II 125 E. 3.3).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und der Feststellung einer Rechtsverweigerung, die
Vorinstanz habe "die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und
"die Folgen der widerrechtlichen Handlungen zu beseitigen"
(Anträge 2 und 3). Inwiefern diesen Anträgen eine eigenständige Bedeutung
zukommen könnte, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor und ist auch nicht
ersichtlich. Sollte mit Antrag 2 ein aufsichtsrechtliches Einschreiten
beantragt werden, so wäre darauf nicht einzutreten, weil dem Verwaltungsgericht
keine Aufsichtsfunktion gegenüber dem Beschwerdegegner oder der Vorinstanz
zukommt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005).
Hinsichtlich Antrag 3 bleibt anzumerken, dass dem Beschwerdeführer
angesichts der Rekursfristansetzung im angefochtenen Entscheid durch die
unterbliebene Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen ist, welcher der
Beseitigung bedürfte.
5.
5.1
Die
Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2
Wird wie
vorliegend einzig um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht, so geht die
Praxis davon aus, dass für den Fall einer Kostenpflicht (implizit) auch die
unentgeltliche Prozessführung beantragt wird (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 58). Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Als aussichtslos sind dabei Begehren anzusehen,
bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die
Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (Plüss, § 16 N. 46). Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen,
wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger
Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde (Plüss,
§ 16 N. 47). In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb die unentgeltliche
Prozessführung nicht zu gewähren ist.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 550.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, .1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an
…