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Entscheid

VB.2020.00369

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00369

29. Oktober 2020Deutsch8 min

(URT.2020.22200)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00369

Urteil

des Einzelrichters

vom 29. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

(Rechtsverweigerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich derzeit im Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) B. Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 an die

Direktion der JVA B beantragte er, die Streichung seiner Physiotherapie

sei aufzuheben; ansonsten sei ihm eine schriftlich begründete und

rechtsmittelfähige Verfügung zuzustellen. Daraufhin teilte die JVA B ihm

mit interner Mitteilung vom 24. Februar 2020 mit, dass der Arztdienst

aufgrund seines Verhaltens entschieden habe, die Physiotherapie einzustellen.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 an die JVA B verlangte A erneut

eine rechtsmittelfähige Verfügung. Daraufhin verwies die Direktion der JVA B

mit interner Mitteilung vom 10. März 2020 auf die interne Mitteilung vom

24. Februar 2020 und hielt fest, dass ihm darin die Gründe für die Einstellung

der Physiotherapie bereits mitgeteilt worden seien.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 19. März 2020

Rechtsverweigerungsrekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Mit

Verfügung vom 27. April 2020 wies diese den Rekurs betreffend

Rechtsverweigerung sowie das Gesuch von A um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ab und setzte eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen an,

innert welcher A gegen die interne Mitteilung vom 24. Februar 2020 Rekurs

erheben könne. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

A.

Mit Beschwerde vom 29. Mai 2020 (Poststempel vom 2. Juni

2020) gelangte A hiergegen an das Verwaltungsgericht und beantragte in der

Hauptsache, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27. April

2020.

sei aufzuheben und es sei eine Rechtsverweigerung festzustellen. Zudem

ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Das Verwaltungsgericht

wies das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 ab und setzte A

eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift. Am

15.

Juni 2020 reichte A eine verbesserte Beschwerdeschrift ein.

C. Die JVA B

sowie Justizvollzug und Wiedereingliederung beantragten am 9. Juli 2020 je

unter Verzicht auf Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion

der Justiz und des Innern verzichtete am 15. Juli 2020 auf eine

Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

D. Am

14.

Oktober 2020 nahm A Akteneinsicht in die Verfahrensakten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da dem

Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und

Abs. 2 VRG).

1.2

Gegenstand

des Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz eine

Rechtsverweigerung hätte feststellen müssen. An deren Klärung hat der

Beschwerdeführer angesichts der Genugtuungswirkung einer entsprechenden

Feststellung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Jürg Bosshart/Martin Bertschi

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei "über die bestrittenen

Behauptungen ein parteiöffentliches, kontradiktorisch ausgestaltetes

Beweisverfahren nach Prozessordnung durchzuführen" (Antrag 5).

Mangels von der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid abweichender

tatsächlicher Behauptungen und da sich der Sachverhalt ohne Weiteres aus den

Akten ergibt, besteht für ein Beweisverfahren kein Anlass. Namentlich kann von

einer persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers abgesehen werden.

3.

3.1

Die

Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999; vgl. auch §4a VRG). Daraus leitet sich ein Verbot

formeller Rechtsverweigerung ab. Eine solche begeht die Behörde unter anderem,

wenn sie sich weigert, eine Anordnung zu erlassen, obwohl sie dazu verpflichtet

wäre (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 40).

3.2

Die

Vorinstanz wies den Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdeführers ab, weil

die interne Mitteilung der JVA B vom 24. Februar 2020 als Verfügung

zu qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer habe den Verfügungscharakter dieses

Schreibens aber nicht erkennen müssen, weshalb ihm kein Nachteil daraus

erwachsen dürfe, dass er sich in seinem Rekurs nicht materiell mit der

Einstellung der Physiotherapie auseinandergesetzt habe. Die Vorinstanz setzte

dem Beschwerdeführer deshalb eine Frist von 30 Tagen an, während welcher

er gegen die als Verfügung zu qualifizierende interne Mitteilung der JVA B

vom 24. Februar 2020 Rekurs erheben könne. Damit stellte die Vorinstanz zu

Recht auf einen materiellen Verfügungsbegriff ab: Die äussere Form des

Verwaltungshandelns ist nicht allein entscheidend, ob diesem

Verfügungscharakter zukommt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob ein

behördlicher Akt materiell die Kriterien einer Verfügung erfüllt, d. h. eine autoritative,

einseitige, individuell-konkrete Anordnung einer Behörde darstellt, die in

Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie

verbindlich und erzwingbar ist (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18, 24). Auch die formell mangelhafte

Verfügung ist – unter Vorbehalt der Nichtigkeit – eine Verfügung (VGr,

25.

April 2019, VB.2018.00482, E. 5.3.5). Insbesondere hindert

das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht, ein Schreiben als Verfügung zu

qualifizieren, welches die wesentlichen Elemente einer solchen enthält (VGr,

19.

Juni 2013, VB.2013.00292, E. 4.3).

3.3

Der

Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Qualifikation der internen

Mitteilung vom 24. Februar 2020 als Verfügung, sondern macht geltend, die

JVA B habe seine erneute explizite Bitte um Erlass einer Verfügung ignoriert.

Aus der Qualifikation der internen Mitteilung als Verfügung, von welcher

abzuweichen kein Anlass ersichtlich ist, folgt jedoch, dass der JVA B

gerade kein rechtsverweigerndes Untätigbleiben vorgeworfen werden kann, weil

diese eine – wenngleich in formeller Hinsicht fehlerhafte – Verfügung erlassen

hat. Die JVA B wäre zwar gehalten gewesen, die interne Mitteilung als

Verfügung zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen; im

Versäumnis, der Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen, liegt indes

keine Rechtsverweigerung. Soweit der Beschwerdeführer in der Abweisung seines

Rechtsverweigerungsrekurses und der gleichzeitigen Ansetzung einer Rekursfrist

in der Sache einen Widerspruch erblickt, ist darauf hinzuweisen, dass erstere

aus der Qualifikation der internen Mitteilung als Verfügung folgt – eine

Rechtsverweigerung läge nur vor, wenn gar keine, auch keine formell fehlerhafte

Verfügung erlassen worden wäre –, letztere hingegen Folge des aus Treu und

Glauben fliessenden Grundsatzes des öffentlichen Prozessrechts ist, dass den

Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil

erwachsen darf (dazu BGE 129 II 125 E. 3.3).

4.

Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und der Feststellung einer Rechtsverweigerung, die

Vorinstanz habe "die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und

"die Folgen der widerrechtlichen Handlungen zu beseitigen"

(Anträge 2 und 3). Inwiefern diesen Anträgen eine eigenständige Bedeutung

zukommen könnte, geht aus seinen Ausführungen nicht hervor und ist auch nicht

ersichtlich. Sollte mit Antrag 2 ein aufsichtsrechtliches Einschreiten

beantragt werden, so wäre darauf nicht einzutreten, weil dem Verwaltungsgericht

keine Aufsichtsfunktion gegenüber dem Beschwerdegegner oder der Vorinstanz

zukommt (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005).

Hinsichtlich Antrag 3 bleibt anzumerken, dass dem Beschwerdeführer

angesichts der Rekursfristansetzung im angefochtenen Entscheid durch die

unterbliebene Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen ist, welcher der

Beseitigung bedürfte.

5.

5.1

Die

Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Wird wie

vorliegend einzig um unentgeltliche Rechtsvertretung ersucht, so geht die

Praxis davon aus, dass für den Fall einer Kostenpflicht (implizit) auch die

unentgeltliche Prozessführung beantragt wird (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 58). Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Als aussichtslos sind dabei Begehren anzusehen,

bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die

Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (Plüss, § 16 N. 46). Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen,

wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger

Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde (Plüss,

§ 16 N. 47). In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die

Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb die unentgeltliche

Prozessführung nicht zu gewähren ist.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 550.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, .1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an