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Entscheid

VB.2020.00370

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00370

3. August 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21950)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00370

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

verbeiständet durch B, Berufsbeistandschaft Bezirk C

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung

Beschwerdegegner,

betreffend stationäre

Massnahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Bezirksgericht E stellte mit Urteil vom 3. Oktober 2019 fest, dass A im

Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit die Tatbestände der

sexuellen Nötigung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt

habe und sprach ihn wegen weiterer Delikte schuldig. Die für die schuldhaft

begangenen Delikte ausgesprochene Strafe erkannte das Bezirksgericht E als

durch 155 Tage Untersuchungshaft erstanden. Zudem ordnete es eine

stationäre therapeutische Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen

kombiniert mit einer Suchtbehandlung, vorzugsweise in einer psychiatrischen

Klinik) nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dez­ember

1937 (StGB) an. Mit Urteil vom 28. Mai 2020 bestätigte das Obergericht die

Anordnung der stationären Massnahme, welche vorzugsweise in einer psychiatrischen

Klinik zu vollziehen sei.

B. A

befand sich bereits ab dem 4. Oktober 2018 im vorzeitigen Massnahmevollzug

im Zentrum D der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Nachdem er

dort am 2. November 2018 für einen Tag entwichen war, wurde A am 28. Februar

2019 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) JVA F verlegt.

C. Am 2. November

2019 beantragte A seine Verlegung in eine (forensische) psychiatrische Klinik.

Mit Verfügung vom 18. November 2019 wies das Amt für Justizvollzug dieses

Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Die Direktion der Justiz und des Innern wies den hiergegen

am 16. Dezember 2019 von A erhobenen Rekurs sowie dessen Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 4. Mai

2020.

ab.

III.

A. Dagegen

erhob A am 2. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte die Aufhebung der genannten Verfügungen vom 18. November 2019

und 4. Mai 2020 sowie seine unverzügliche Versetzung in die Klinik G oder

in eine andere geeignete psychiatrische Klinik. Zudem stellte er ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch

um unentgeltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit der anwaltlichen

Vertretung ab.

C. Die

Direktion der Justiz und des Innern nahm am 16. Juni 2020 zur Beschwerde

Stellung und beantragte deren Abweisung. Das Amt für Justizvollzug beantragte

am 3. Juli 2020 unter Verzicht auf Vernehmlassung ebenfalls, die

Beschwerde sei abzuweisen. Am 12. Juli 2020 reichte A das begründete Urteil

des Obergerichts vom 28. Mai 2020 (versandt am 6. Juli 2020) zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung

zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Prozess­­voraussetzungen erweisen sich

als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer

gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein

Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten

psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung

(Abs. 2). Entsprechend sieht § 73 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV) vor, dass der Vollzug stationärer Massnahmen in

staatlichen Kliniken und Therapieeinrichtungen oder anerkannten privaten

Einrichtungen erfolgt. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder

weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung oder in

einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen

Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)

behandelt, sofern dort die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal

gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB; siehe auch § 73 Abs. 2 JVV).

2.2

Grundsätzlich

ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, in Absprache mit der Massnahmeneinrichtung

den Vollzugsort und die Vollzugsmodalitäten zu bestimmen. Die Vollzugsbehörden

dürfen aber nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen oder

Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen. Sodann

sind sie nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der

psychiatrischen sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (zum Ganzen

VGr, 2. März 2016, VB.2015.00510, E. 3.3, mit Hinweisen; vgl.

auch Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht, 4. A., Basel 2018, Art. 56 N. 19).

3.

3.1

Dr. med. H diagnostizierte beim

Beschwerdeführer im psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2018 eine

chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie mit in unregelmässigen Abständen

auftretenden episodischen Akzentuierungen der Symptomatik, ein insbesondere auf

Kokain bezogenes Abhängigkeitssyndrom sowie einen schädlichen Gebrauch multipler

psychotroper Substanzen. Die vom Beschwerdeführer begangene sexuelle Nötigung

(zum Sachverhalt siehe das Urteil des Bezirksgerichts E vom 3. Oktober

2019) steht nach Auffassung des Gutachters in kausalem Zusammenhang zu seiner

psychischen Erkrankung. Deren Behandlung sei nur langfristig sinnvoll denkbar,

eine ausschliesslich ambulante Behandlung aber schon wegen ihres erwartbaren

Misserfolgs nicht zweckmässig. Eine der Schizophrenie-Erkrankung und der

Abhängigkeitserkrankung in gleichem Mass Aufmerksamkeit schenkende Behandlung

von hoher Intensität sei am ehesten in einer forensisch-psychiatrischen

Fachklinik denkbar; die Behandlung in einer eher auf die Behandlung von

Persönlichkeitsstörungen eingerichteten Behandlungs- bzw. Massnahmenabteilung

einer Strafvollzugsanstalt sei hingegen nicht geeignet. Ebenfalls als

ungeeignet erachtete der Gutachter die Behandlung in einer spezialisierten suchttherapeutischen

Einrichtung.

3.2

Der

Beschwerdeführer war mit Verfügung vom 18. September 2018 per 4. Oktober

2018.

zum vorzeitigen Massnahmenantritt ins Zentrum D eingewiesen worden.

Dort entwich er am Abend des 2. November 2018, wobei er bereits am

Folgetag selbständig zurückkehrte und ein Drogenschnelltest einen positiven

Befund für Kokain, THC, Methadon, Morphin und Benzodiazepine zeigte. Weil die

Entweichung des Beschwerdeführers mit einem gewissen Planungsgrad und einem

Übergriff auf den Nachtarzt verbunden gewesen sei und die ausserhalb der

Sicherheitsabteilung im Zentrum D bestehenden Strukturen einen erneuten

derartigen Vorfall nicht verhindern könnten, empfahlen die verantwortlichen

Ärzte des Zentrums D im Verlaufsbericht vom 8. Februar 2019 eine

Weiterführung der stationären Massnahme in einer anderen Einrichtung, wobei sie

eine Behandlung in der JVA F als sehr sinnvoll bezeichneten.

3.3

Im

psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 12. April 2019, welches anlässlich

der Flucht des Beschwerdeführers erstellt wurde, erachtete Dr. med. H die Ausprägung der

diagnostizierten paranoiden Schizophrenie als geringer, nicht hingegen die

Notwendigkeit, bei einer Behandlung sowohl die Schizophrenie-Erkrankung als

auch die Abhängigkeitserkrankung im Auge zu behalten. Im Hinblick auf reale

Therapiemöglichkeiten habe sich die Problematik verschärft, da der

Beschwerdeführer mit der Entweichung seine Unterbringung "in einer der

wenigen an sich geeigneten Behandlungseinrichtungen 'verspielt'" habe. Die

Schwierigkeiten der Durchführbarkeit einer an sich indizierten Behandlung

hätten sich gezeigt, ohne dass dies eine veränderte Behandlungsindikation mit

sich bringe. Die Erwartung, dass im Rahmen einer eher kurzen stationären

Behandlung die Voraussetzungen für eine langfristige ambulante Weiterbehandlung

geschaffen werden könnten, habe einen zusätzlichen Dämpfer erhalten, ohne dass

sich daraus aber die Indikation für neue Unterbringungs- und Behandlungsformen

herleiten liesse.

3.4

Das

Obergericht erwog im Berufungsurteil vom 28. Mai 2020, aus seiner Sicht

sei "zumindest wünschenswert", dass die Massnahme in einer

forensisch-psychiatrischen Klinik vollzogen werde, zumal fraglich erscheine, ob

eine Justizvollzugsanstalt auf Dauer dafür die richtige Institution darstelle.

4.

Die Vorinstanz erwog, es lägen triftige Gründe vor, um von

der gutachterlichen Empfehlung Dr. med. H`s hinsichtlich des Vollzugsorts der stationären

Massnahme abzuweichen. Namentlich habe sich herausgestellt, dass auf der

Sicherheitsabteilung im Zentrum D keine weiteren Behandlungserfolge zu

erwarten seien. Der Gutachter habe seine Platzierungsempfehlung damit

begründet, dass eine Massnahmestation mit der gleichzeitigen Behandlung von

Schizophrenie und Abhängigkeitserkrankung überfordert wäre, angesichts der

mittlerweile guten medikamentösen Einstellung des Beschwerdeführers sei dieser

Grund aber zumindest vorübergehend weggefallen. Zudem bestünden keine

Anhaltspunkte dafür, dass die JVA F mit der Behandlung des Beschwerdeführers

überfordert sei. Aufgrund der höheren Sicherheitsstandards könne die JVA F

eine Flucht oder eine erneute Tat besser verhindern. Aus dem

Ergänzungsgutachten könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten

ableiten, weil sich die Aussage, es bestehe keine Indikation für neue

Unterbringungs- und Behandlungsformen, nicht auf die Wahl der Institution,

sondern nur auf die anzuordnende Massnahme bezogen habe. Das Bezirksgericht E

gehe zudem ebenfalls davon aus, dass triftige Gründe vorlägen, um von der

gutachterlichen Empfehlung abzuweichen, weil es im Urteil vom 3. Oktober

2019.

erwogen habe, dass der Beschwerdeführer sich durch sein Verhalten selber

zuzuschreiben habe, dass er sich nicht mehr in einer psychiatrischen Klinik

befinde. Schliesslich bestehe bei einer Verlegung in eine psychiatrische Klinik

die Gefahr einer Entweichung und eines erneuten Suchtmittelkonsums.

5.

5.1

Dem

vorinstanzlichen Verständnis des Ergänzungsgutachtens vom 12. April 2019,

dass sich dieses nicht mehr zum Vollzugsort äussere und womöglich implizit die

Auffassung teile, dass die ursprüngliche Empfehlung infolge geänderter Umstände

keinen Bestand mehr habe, kann nicht gefolgt werden. Dem Ergänzungsgutachten

ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Entweichung des Beschwerdeführers aus

dem Zentrum D nach Auffassung des Gutachters keine neue Unterbringungsform

indiziere (hiervor E. 3.4). Dieser Wortlaut kann sich nicht auf die

anzuordnende Massnahme, sondern nur auf die für deren Vollzug zu wählende

Institution beziehen. Trotz der Entweichung sah der Gutachter mithin keinen

Anlass, seine ursprüngliche Empfehlung zu revidieren, dass die stationäre

Massnahme des Beschwerdeführers in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu

vollziehen sei. Das Entweichen des Beschwerdeführers aus dem Zentrum D

kann keinen triftigen Grund (dazu vorstehend E. 2.2) für ein Abweichen von

der gutachterlichen Empfehlung sowie der obergerichtlichen Erwägung zum

Vollzugsort bilden, zumal dieser Umstand gerade Anlass und Gegenstand der

Neubegutachtung bildete und zum Urteilszeitpunkt bekannt war. Die Empfehlung im

Verlaufsbericht des Zentrums D vom 8. Februar 2019, den

Beschwerdeführer in die JVA F zu versetzen, vermag die (erneute)

gutachterliche Einschätzung der angemessenen Unterbringungsform nicht

umzustossen. Die von der Vorinstanz angeführte gute medikamentöse Einstellung

des Beschwerdeführers lässt den – gutachterlich festgestellten – langfristigen

Behandlungsbedarf der diagnostizierten Schizophrenie zudem nicht gänzlich

entfallen, womit auch dieser Umstand keinen zureichenden Grund bildet, die

Massnahme nicht wie gutachterlich empfohlen in einer forensisch-psychiatrischen

Klinik zu vollziehen. Insbesondere darf nach den Erwägungen des Gutachters

gerade keine "Hierarchisierung" der Störungen (etwa zwischen der

Schizophrenie- und der Abhängigkeits-Erkrankung) mit entsprechender Auswirkung

auf deren Behandlung vorgenommen werden, worauf das Vorgehen des

Beschwerdegegners jedoch letztlich hinausläuft, auch wenn aktuell die

Ausprägung der paranoiden Schizophrenie geringer ist als im Zeitpunkt der

ersten Begutachtung.

5.2

Nach der

Versetzung des Beschwerdeführers in die JVA F war die Zeit seines

bisherigen Aufenthalts geprägt von mehreren Zwischenfällen in Form von

Verstössen gegen die Hausordnung. Gemäss dem Gutachter ist ferner davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer Rückfälle in sein Konsumverhalten

gleichsam in seinen Lebensplan integriert hat. Schliesslich ist nicht zu

übersehen, dass hinter dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Wechsel der

Anstalt auch eigene Interessen dahingehend zu erkennen sind, dass er von

mehr Freiheiten und einem bloss kurzen stationären Aufenthalt in einer

psychiatrischen Klinik und möglicherweise auch davon ausgeht, dass sich dort

der regelmässig aufscheinende Drang zum Kokainkonsum leichter erfüllen lässt

als anderswo. Insofern ist der Standpunkt des Beschwerdegegners durchaus

verständlich, umso eher, als auch nach Ansicht des Gutachters der

Beschwerdeführer mit seiner Flucht aus dem Zentrum D eine mögliche

Behandlung an einem geeigneten Ort verspielt hat. Das kann indessen den

vorgegebenen Zusammenhang der therapeutischen Behandlung von Schizophrenie und

Abhängigkeitserkrankung nicht derart aufweichen, dass von der gutachterlich

vorgeschlagenen (und bestätigten) Behandlungsinstitution abgewichen werden

müsste, wenngleich mit erheblichen Schwierigkeiten in der therapeutischen

Erreichbarkeit, in der Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit des

Beschwerdeführers auch da zu rechnen ist.

5.3

Der

Beschwerdeführer ist folglich in Nachachtung der gutachterlichen Empfehlung zum

Vollzugsort in eine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik zu versetzen.

Bei der Wahl der Institution und der Definition des Vollzugsregimes ist dabei

einer allfälligen Fluchtgefahr Rechnung zu tragen, welche die Behandlung in

einer geschlossenen Einrichtung bedingen würde (hiervor E. 2.1), in diesem

Verfahren indes nicht beurteilt werden muss.

6.

6.1

Bei diesem

Ergebnis erweist sich die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer

als unzulässig und ist aufzuheben. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die Vor­instanz

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung hätte gewähren müssen.

Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Vorinstanz das Gesuch des – im Rekursverfahren

noch anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers um unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu Recht abwies.

6.2

Private,

die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Es obliegt der

gesuchstellenden Partei, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens-

und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 38). Auch Personen, die sich im Strafvollzug befinden,

haben ihre Mittellosigkeit zu belegen (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225,

E. 6.2; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2). Eine anwaltlich vertretene Partei muss nicht explizit auf

diese Mitwirkungspflicht hingewiesen werden, wenn sie keine entsprechenden

Belege einreicht (VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00705,

E. 7.3; VGr, 6. Dezember 2012,

VB.2012.00576, E. 4.3; Plüss, § 16 N. 40). Der Beschwerdeführer führte

in der Rekursschrift lediglich aus, seine Mittellosigkeit sei klar ausgewiesen,

ohne dafür Belege einzureichen. Mit Blick auf die Aktenlage erscheint

zwar fraglich, ob die Vorinstanz nicht auch ohne zusätzliche Belege von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hätte ausgehen müssen, der eine

Invalidenrente bezieht und verschuldet ist. Im Ergebnis wies die Vorinstanz das

Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand jedoch zu Recht ab, zumal der

Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage war, das Beschwerdeverfahren ohne

Dispositiv

anwaltlichen Beistand zu führen, und demnach auch im Rekursverfahren zur

Wahrung seiner Rechte nicht auf anwaltlichen Beistand angewiesen gewesen wäre.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem überwiegend

unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung wird damit gegenstandslos.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern I und III der

Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 4. Mai 2020 werden

aufgehoben und die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner

auferlegt. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführer zum

nächstmöglichen Zeitpunkt in eine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik im

Sinn der gutachterlichen Empfehlung zu verlegen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an: …