VB.2020.00370
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00370
3. August 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21950)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00370
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
verbeiständet durch B, Berufsbeistandschaft Bezirk C
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung
Beschwerdegegner,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Bezirksgericht E stellte mit Urteil vom 3. Oktober 2019 fest, dass A im
Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit die Tatbestände der
sexuellen Nötigung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt
habe und sprach ihn wegen weiterer Delikte schuldig. Die für die schuldhaft
begangenen Delikte ausgesprochene Strafe erkannte das Bezirksgericht E als
durch 155 Tage Untersuchungshaft erstanden. Zudem ordnete es eine
stationäre therapeutische Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen
kombiniert mit einer Suchtbehandlung, vorzugsweise in einer psychiatrischen
Klinik) nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB) an. Mit Urteil vom 28. Mai 2020 bestätigte das Obergericht die
Anordnung der stationären Massnahme, welche vorzugsweise in einer psychiatrischen
Klinik zu vollziehen sei.
B. A
befand sich bereits ab dem 4. Oktober 2018 im vorzeitigen Massnahmevollzug
im Zentrum D der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Nachdem er
dort am 2. November 2018 für einen Tag entwichen war, wurde A am 28. Februar
2019 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) JVA F verlegt.
C. Am 2. November
2019 beantragte A seine Verlegung in eine (forensische) psychiatrische Klinik.
Mit Verfügung vom 18. November 2019 wies das Amt für Justizvollzug dieses
Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Die Direktion der Justiz und des Innern wies den hiergegen
am 16. Dezember 2019 von A erhobenen Rekurs sowie dessen Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 4. Mai
2020.
ab.
III.
A. Dagegen
erhob A am 2. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung der genannten Verfügungen vom 18. November 2019
und 4. Mai 2020 sowie seine unverzügliche Versetzung in die Klinik G oder
in eine andere geeignete psychiatrische Klinik. Zudem stellte er ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch
um unentgeltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit der anwaltlichen
Vertretung ab.
C. Die
Direktion der Justiz und des Innern nahm am 16. Juni 2020 zur Beschwerde
Stellung und beantragte deren Abweisung. Das Amt für Justizvollzug beantragte
am 3. Juli 2020 unter Verzicht auf Vernehmlassung ebenfalls, die
Beschwerde sei abzuweisen. Am 12. Juli 2020 reichte A das begründete Urteil
des Obergerichts vom 28. Mai 2020 (versandt am 6. Juli 2020) zu den Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung
zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich
als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer
gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten
psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung
(Abs. 2). Entsprechend sieht § 73 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV) vor, dass der Vollzug stationärer Massnahmen in
staatlichen Kliniken und Therapieeinrichtungen oder anerkannten privaten
Einrichtungen erfolgt. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder
weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung oder in
einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen
Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)
behandelt, sofern dort die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal
gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB; siehe auch § 73 Abs. 2 JVV).
2.2
Grundsätzlich
ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, in Absprache mit der Massnahmeneinrichtung
den Vollzugsort und die Vollzugsmodalitäten zu bestimmen. Die Vollzugsbehörden
dürfen aber nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen oder
Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen. Sodann
sind sie nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der
psychiatrischen sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (zum Ganzen
VGr, 2. März 2016, VB.2015.00510, E. 3.3, mit Hinweisen; vgl.
auch Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht, 4. A., Basel 2018, Art. 56 N. 19).
3.
3.1
Dr. med. H diagnostizierte beim
Beschwerdeführer im psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2018 eine
chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie mit in unregelmässigen Abständen
auftretenden episodischen Akzentuierungen der Symptomatik, ein insbesondere auf
Kokain bezogenes Abhängigkeitssyndrom sowie einen schädlichen Gebrauch multipler
psychotroper Substanzen. Die vom Beschwerdeführer begangene sexuelle Nötigung
(zum Sachverhalt siehe das Urteil des Bezirksgerichts E vom 3. Oktober
2019) steht nach Auffassung des Gutachters in kausalem Zusammenhang zu seiner
psychischen Erkrankung. Deren Behandlung sei nur langfristig sinnvoll denkbar,
eine ausschliesslich ambulante Behandlung aber schon wegen ihres erwartbaren
Misserfolgs nicht zweckmässig. Eine der Schizophrenie-Erkrankung und der
Abhängigkeitserkrankung in gleichem Mass Aufmerksamkeit schenkende Behandlung
von hoher Intensität sei am ehesten in einer forensisch-psychiatrischen
Fachklinik denkbar; die Behandlung in einer eher auf die Behandlung von
Persönlichkeitsstörungen eingerichteten Behandlungs- bzw. Massnahmenabteilung
einer Strafvollzugsanstalt sei hingegen nicht geeignet. Ebenfalls als
ungeeignet erachtete der Gutachter die Behandlung in einer spezialisierten suchttherapeutischen
Einrichtung.
3.2
Der
Beschwerdeführer war mit Verfügung vom 18. September 2018 per 4. Oktober
2018.
zum vorzeitigen Massnahmenantritt ins Zentrum D eingewiesen worden.
Dort entwich er am Abend des 2. November 2018, wobei er bereits am
Folgetag selbständig zurückkehrte und ein Drogenschnelltest einen positiven
Befund für Kokain, THC, Methadon, Morphin und Benzodiazepine zeigte. Weil die
Entweichung des Beschwerdeführers mit einem gewissen Planungsgrad und einem
Übergriff auf den Nachtarzt verbunden gewesen sei und die ausserhalb der
Sicherheitsabteilung im Zentrum D bestehenden Strukturen einen erneuten
derartigen Vorfall nicht verhindern könnten, empfahlen die verantwortlichen
Ärzte des Zentrums D im Verlaufsbericht vom 8. Februar 2019 eine
Weiterführung der stationären Massnahme in einer anderen Einrichtung, wobei sie
eine Behandlung in der JVA F als sehr sinnvoll bezeichneten.
3.3
Im
psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 12. April 2019, welches anlässlich
der Flucht des Beschwerdeführers erstellt wurde, erachtete Dr. med. H die Ausprägung der
diagnostizierten paranoiden Schizophrenie als geringer, nicht hingegen die
Notwendigkeit, bei einer Behandlung sowohl die Schizophrenie-Erkrankung als
auch die Abhängigkeitserkrankung im Auge zu behalten. Im Hinblick auf reale
Therapiemöglichkeiten habe sich die Problematik verschärft, da der
Beschwerdeführer mit der Entweichung seine Unterbringung "in einer der
wenigen an sich geeigneten Behandlungseinrichtungen 'verspielt'" habe. Die
Schwierigkeiten der Durchführbarkeit einer an sich indizierten Behandlung
hätten sich gezeigt, ohne dass dies eine veränderte Behandlungsindikation mit
sich bringe. Die Erwartung, dass im Rahmen einer eher kurzen stationären
Behandlung die Voraussetzungen für eine langfristige ambulante Weiterbehandlung
geschaffen werden könnten, habe einen zusätzlichen Dämpfer erhalten, ohne dass
sich daraus aber die Indikation für neue Unterbringungs- und Behandlungsformen
herleiten liesse.
3.4
Das
Obergericht erwog im Berufungsurteil vom 28. Mai 2020, aus seiner Sicht
sei "zumindest wünschenswert", dass die Massnahme in einer
forensisch-psychiatrischen Klinik vollzogen werde, zumal fraglich erscheine, ob
eine Justizvollzugsanstalt auf Dauer dafür die richtige Institution darstelle.
4.
Die Vorinstanz erwog, es lägen triftige Gründe vor, um von
der gutachterlichen Empfehlung Dr. med. H`s hinsichtlich des Vollzugsorts der stationären
Massnahme abzuweichen. Namentlich habe sich herausgestellt, dass auf der
Sicherheitsabteilung im Zentrum D keine weiteren Behandlungserfolge zu
erwarten seien. Der Gutachter habe seine Platzierungsempfehlung damit
begründet, dass eine Massnahmestation mit der gleichzeitigen Behandlung von
Schizophrenie und Abhängigkeitserkrankung überfordert wäre, angesichts der
mittlerweile guten medikamentösen Einstellung des Beschwerdeführers sei dieser
Grund aber zumindest vorübergehend weggefallen. Zudem bestünden keine
Anhaltspunkte dafür, dass die JVA F mit der Behandlung des Beschwerdeführers
überfordert sei. Aufgrund der höheren Sicherheitsstandards könne die JVA F
eine Flucht oder eine erneute Tat besser verhindern. Aus dem
Ergänzungsgutachten könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten, weil sich die Aussage, es bestehe keine Indikation für neue
Unterbringungs- und Behandlungsformen, nicht auf die Wahl der Institution,
sondern nur auf die anzuordnende Massnahme bezogen habe. Das Bezirksgericht E
gehe zudem ebenfalls davon aus, dass triftige Gründe vorlägen, um von der
gutachterlichen Empfehlung abzuweichen, weil es im Urteil vom 3. Oktober
2019.
erwogen habe, dass der Beschwerdeführer sich durch sein Verhalten selber
zuzuschreiben habe, dass er sich nicht mehr in einer psychiatrischen Klinik
befinde. Schliesslich bestehe bei einer Verlegung in eine psychiatrische Klinik
die Gefahr einer Entweichung und eines erneuten Suchtmittelkonsums.
5.
5.1
Dem
vorinstanzlichen Verständnis des Ergänzungsgutachtens vom 12. April 2019,
dass sich dieses nicht mehr zum Vollzugsort äussere und womöglich implizit die
Auffassung teile, dass die ursprüngliche Empfehlung infolge geänderter Umstände
keinen Bestand mehr habe, kann nicht gefolgt werden. Dem Ergänzungsgutachten
ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Entweichung des Beschwerdeführers aus
dem Zentrum D nach Auffassung des Gutachters keine neue Unterbringungsform
indiziere (hiervor E. 3.4). Dieser Wortlaut kann sich nicht auf die
anzuordnende Massnahme, sondern nur auf die für deren Vollzug zu wählende
Institution beziehen. Trotz der Entweichung sah der Gutachter mithin keinen
Anlass, seine ursprüngliche Empfehlung zu revidieren, dass die stationäre
Massnahme des Beschwerdeführers in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu
vollziehen sei. Das Entweichen des Beschwerdeführers aus dem Zentrum D
kann keinen triftigen Grund (dazu vorstehend E. 2.2) für ein Abweichen von
der gutachterlichen Empfehlung sowie der obergerichtlichen Erwägung zum
Vollzugsort bilden, zumal dieser Umstand gerade Anlass und Gegenstand der
Neubegutachtung bildete und zum Urteilszeitpunkt bekannt war. Die Empfehlung im
Verlaufsbericht des Zentrums D vom 8. Februar 2019, den
Beschwerdeführer in die JVA F zu versetzen, vermag die (erneute)
gutachterliche Einschätzung der angemessenen Unterbringungsform nicht
umzustossen. Die von der Vorinstanz angeführte gute medikamentöse Einstellung
des Beschwerdeführers lässt den – gutachterlich festgestellten – langfristigen
Behandlungsbedarf der diagnostizierten Schizophrenie zudem nicht gänzlich
entfallen, womit auch dieser Umstand keinen zureichenden Grund bildet, die
Massnahme nicht wie gutachterlich empfohlen in einer forensisch-psychiatrischen
Klinik zu vollziehen. Insbesondere darf nach den Erwägungen des Gutachters
gerade keine "Hierarchisierung" der Störungen (etwa zwischen der
Schizophrenie- und der Abhängigkeits-Erkrankung) mit entsprechender Auswirkung
auf deren Behandlung vorgenommen werden, worauf das Vorgehen des
Beschwerdegegners jedoch letztlich hinausläuft, auch wenn aktuell die
Ausprägung der paranoiden Schizophrenie geringer ist als im Zeitpunkt der
ersten Begutachtung.
5.2
Nach der
Versetzung des Beschwerdeführers in die JVA F war die Zeit seines
bisherigen Aufenthalts geprägt von mehreren Zwischenfällen in Form von
Verstössen gegen die Hausordnung. Gemäss dem Gutachter ist ferner davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer Rückfälle in sein Konsumverhalten
gleichsam in seinen Lebensplan integriert hat. Schliesslich ist nicht zu
übersehen, dass hinter dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Wechsel der
Anstalt auch eigene Interessen dahingehend zu erkennen sind, dass er von
mehr Freiheiten und einem bloss kurzen stationären Aufenthalt in einer
psychiatrischen Klinik und möglicherweise auch davon ausgeht, dass sich dort
der regelmässig aufscheinende Drang zum Kokainkonsum leichter erfüllen lässt
als anderswo. Insofern ist der Standpunkt des Beschwerdegegners durchaus
verständlich, umso eher, als auch nach Ansicht des Gutachters der
Beschwerdeführer mit seiner Flucht aus dem Zentrum D eine mögliche
Behandlung an einem geeigneten Ort verspielt hat. Das kann indessen den
vorgegebenen Zusammenhang der therapeutischen Behandlung von Schizophrenie und
Abhängigkeitserkrankung nicht derart aufweichen, dass von der gutachterlich
vorgeschlagenen (und bestätigten) Behandlungsinstitution abgewichen werden
müsste, wenngleich mit erheblichen Schwierigkeiten in der therapeutischen
Erreichbarkeit, in der Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit des
Beschwerdeführers auch da zu rechnen ist.
5.3
Der
Beschwerdeführer ist folglich in Nachachtung der gutachterlichen Empfehlung zum
Vollzugsort in eine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik zu versetzen.
Bei der Wahl der Institution und der Definition des Vollzugsregimes ist dabei
einer allfälligen Fluchtgefahr Rechnung zu tragen, welche die Behandlung in
einer geschlossenen Einrichtung bedingen würde (hiervor E. 2.1), in diesem
Verfahren indes nicht beurteilt werden muss.
6.
6.1
Bei diesem
Ergebnis erweist sich die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer
als unzulässig und ist aufzuheben. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung hätte gewähren müssen.
Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Vorinstanz das Gesuch des – im Rekursverfahren
noch anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers um unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu Recht abwies.
6.2
Private,
die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Es obliegt der
gesuchstellenden Partei, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 38). Auch Personen, die sich im Strafvollzug befinden,
haben ihre Mittellosigkeit zu belegen (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225,
E. 6.2; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2). Eine anwaltlich vertretene Partei muss nicht explizit auf
diese Mitwirkungspflicht hingewiesen werden, wenn sie keine entsprechenden
Belege einreicht (VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00705,
E. 7.3; VGr, 6. Dezember 2012,
VB.2012.00576, E. 4.3; Plüss, § 16 N. 40). Der Beschwerdeführer führte
in der Rekursschrift lediglich aus, seine Mittellosigkeit sei klar ausgewiesen,
ohne dafür Belege einzureichen. Mit Blick auf die Aktenlage erscheint
zwar fraglich, ob die Vorinstanz nicht auch ohne zusätzliche Belege von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hätte ausgehen müssen, der eine
Invalidenrente bezieht und verschuldet ist. Im Ergebnis wies die Vorinstanz das
Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand jedoch zu Recht ab, zumal der
Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage war, das Beschwerdeverfahren ohne
Dispositiv
anwaltlichen Beistand zu führen, und demnach auch im Rekursverfahren zur
Wahrung seiner Rechte nicht auf anwaltlichen Beistand angewiesen gewesen wäre.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem überwiegend
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird damit gegenstandslos.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern I und III der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 4. Mai 2020 werden
aufgehoben und die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführer zum
nächstmöglichen Zeitpunkt in eine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik im
Sinn der gutachterlichen Empfehlung zu verlegen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an: …