VB.2020.00371
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00371
15. August 2020Deutsch6 min
(URT.2020.21966)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00371
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Zulassung zu Masterstudiengang,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 lehnte die
"Abteilung Studierende" der Universität Zürich das Gesuch von A um
Zulassung zum Studiengang "Master of Arts in Business and Economics"
ab, da dieser bereits über einen "Master of Science in Economics, Major in
Economic Policy" der Universität Neuenburg verfügt. Mit Verfügung vom
20. Dezember 2019 wies sie eine dagegen erhobene Einsprache von A ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs vom 23. Dezember 2019
wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom
20.
Mai 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), hiess das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gut (Dispositiv-Ziff. III) und nahm die
Verfahrenskosten von Fr. 669.- unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf
die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
Dagegen führte A am 3. Juni 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, "die Entscheidung der Universität
Zürich abzulehnen und meinen Antrag auf Zulassung zum Masterstudiengang
anzunehmen". Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete am
12.
Juni 2020 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge. Darauf schloss auch die Universität Zürich mit
Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020
hielt A an seien Anträgen fest. Die Universität Zürich verzichtete am
22.
Juli 2020 auf eine erneute Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 46 Abs. 1 f. und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998.
(LS 415.11) in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide über Anordnungen der
Beschwerdegegnerin (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 38 sowie 49; VGr, 29. Januar
2019, VB.2018.00464, E. 1.1). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 12 der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität
Zürich vom 27. August 2018 (VZS, LS 415.31) ist die Zulassung zu
einem Bachelor- oder Masterstudienprogramm in der Regel nicht möglich, wenn
zuvor ein fachinhaltlich äquivalentes Studium abgeschlossen wurde. Dabei ist
unerheblich, ob ein Studienanwärter oder eine Studienanwärterin über eine
ausländische oder über eine schweizerische Vorbildung verfügt. Der Zusatz
"in der Regel" wurde eingefügt, um den einzelnen fakultären Ausnahmen
Rechnung zu tragen. So ist es zum Beispiel an der
mathematisch-naturwissenschaftlichen und der philosophischen Fakultät möglich,
im Fall eines bereits absolvierten Nebenfachstudienprogramms dennoch im
entsprechenden Hauptfachstudienprogramm zu studieren (zum Ganzen Begründung des
Universitätsrats zur VZS, Amtsblatt vom 14. September 2018,
S. 25 f.).
§ 12 VZS wird in § 8 Abs. 3 der Rahmenverordnung
für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. Juni
2015.
(RVO WWF, LS 415.423.11) dahingehend präzisiert, dass ein Studium nur
in Studienprogrammen aufgenommen werden kann, die nicht bereits in einem
vorangehenden universitären Hochschulstudium absolviert wurden und zu einem
fachwissenschaftlich äquivalenten Abschluss auf gleicher Studienstufe geführt
haben. Einzelheiten zur Zulassung regelt gemäss § 8 Abs. 6 RVO WWF
die Studienordnung für das Studium in den Bachelor-und Masterstudiengängen und
für das Nebenfachstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich vom 27. Mai 2015 (im Folgenden "Studienordnung", abrufbar
unter www.oec.uzh.ch/de/studies/general/regulations). Letztere hält in
Ziff. 3.2 betreffend Zulassung zum Masterstudium fest, dass Studierende, welche
bereits über einen äquivalenten Studienabschluss in einem Studiengang mit der
gleichen wissenschaftlichen Ausrichtung verfügen, nicht zum Studium zugelassen werden.
2.2
Die
Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu
Recht, dass Studienplätze zwangsläufig ein beschränktes Gut seien und die
vorangehend dargestellten Zulassungsbeschränkungen somit auch der vernünftigen
Bewirtschaftung der beschränkten Mittel der Universität dienen (BGE 125 I 173 E. 3c; BGr, 10. April 2003, 2P.87/2003, E. 2.4.2). Deshalb
solle, "wer über einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss verfügt, an
der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich keinen
zusätzlichen Abschluss in einem gleichartigen Studienfach derselben Stufe
absolvieren können". Dies kommt denn auch ausdrücklich in § 12 VZS in
Verbindung mit § 8 Abs. 3 RVO WWF und Ziff. 3.2 Studienordnung
zum Ausdruck.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Masterabschluss
mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung, was unbestritten ist. Eine
Zulassung zu einem (weiteren) Studiengang mit wirtschaftswissenschaftlicher
Dispositiv
Ausrichtung auf Masterstufe an der Universität Zürich kommt demnach nicht in
Betracht.
2.3
2.3.1
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. So stellt er
sich auf den Standpunkt, dass er verpflichtet sei, sich "für ein zweites
Masterstudium zu bewerben"; er sei "gezwungen (…), einen zweiten
Master zu bekommen". Als Grund gibt er an, dass er "dieses
Masterstudium [brauche], um [sich] für eine Ph.D. Programm zu bewerben". Welches
Doktoratsprogramm der Beschwerdeführer damit anspricht, geht nicht aus seinen
Eingaben oder den Akten hervor. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, zumal
vorliegend die Zulassung zu einem Masterstudiengang strittig ist und der
Beschwerdeführer auch nicht vorbringt, er hätte sich bereits (erfolglos) um die
Zulassung zum Doktorat beworben.
2.3.2
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es sei der Beschwerdegegnerin
nicht gelungen darzulegen, dass "die beiden Programme identisch
sind". Wie aufgezeigt, kann jedoch eine Zulassung nicht erst dann versagt
werden, wenn ein identischer Studienabschluss angestrebt wird, sondern wenn ein
"fachinhaltlich äquivalentes Studium" abgeschlossen wurde. Der "Master
of Arts in Business and Economics" der Universität Zürich ist nach dem
Gesagten als mit dem "Master of Science in Economics, Major in Economic
Policy" der Universität Neuenburg fachinhaltlich als äquivalent zu
qualifizieren.
2.3.3
Der Beschwerdeführer verweist sodann darauf, dass die Kosten für einen
"zusätzlichen Studenten an der Universität (…) nahezu gleich Null"
seien. "Die Hauptaufgabe der Universität ist es, Wissen zu produzieren,
nicht Kosteneinsparungen". Daraus kann indes kein Anspruch auf Zulassung
abgeleitet werden. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch
verfassungsrechtlich kein Anspruch darauf besteht, dass die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer den gewünschten Studienplatz zur Verfügung stellt (vgl. BGE 125 I 173 E. 3c; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
2.4 Insgesamt
ist die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Studiengang "Master of
Arts in Business and Economics" an der Universität Zürich nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sollte es sich hier im Sinn des
Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) hintergründig um eine Fähigkeitsbewertung auf dem Gebiet
der (Hoch-)Schule handeln, liesse sich nicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 83 ff. BGG, sondern nur subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG einlegen. Wird von
beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss dies laut Art. 119 Abs. 1
BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 4 erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …