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Entscheid

VB.2020.00371

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00371

15. August 2020Deutsch6 min

(URT.2020.21966)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00371

Urteil

der 4. Kammer

vom 15. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Zulassung zu Masterstudiengang,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 lehnte die

"Abteilung Studierende" der Universität Zürich das Gesuch von A um

Zulassung zum Studiengang "Master of Arts in Business and Economics"

ab, da dieser bereits über einen "Master of Science in Economics, Major in

Economic Policy" der Universität Neuenburg verfügt. Mit Verfügung vom

20. Dezember 2019 wies sie eine dagegen erhobene Einsprache von A ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 23. Dezember 2019

wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom

20.

Mai 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), hiess das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege gut (Dispositiv-Ziff. III) und nahm die

Verfahrenskosten von Fr. 669.- unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf

die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

Dagegen führte A am 3. Juni 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, "die Entscheidung der Universität

Zürich abzulehnen und meinen Antrag auf Zulassung zum Masterstudiengang

anzunehmen". Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete am

12.

Juni 2020 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge. Darauf schloss auch die Universität Zürich mit

Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020

hielt A an seien Anträgen fest. Die Universität Zürich verzichtete am

22.

Juli 2020 auf eine erneute Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 46 Abs. 1 f. und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März

1998.

(LS 415.11) in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide über Anordnungen der

Beschwerdegegnerin (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 38 sowie 49; VGr, 29. Januar

2019, VB.2018.00464, E. 1.1). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

§ 12 der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität

Zürich vom 27. August 2018 (VZS, LS 415.31) ist die Zulassung zu

einem Bachelor- oder Masterstudienprogramm in der Regel nicht möglich, wenn

zuvor ein fachinhaltlich äquivalentes Studium abgeschlossen wurde. Dabei ist

unerheblich, ob ein Studienanwärter oder eine Studienanwärterin über eine

ausländische oder über eine schweizerische Vorbildung verfügt. Der Zusatz

"in der Regel" wurde eingefügt, um den einzelnen fakultären Ausnahmen

Rechnung zu tragen. So ist es zum Beispiel an der

mathematisch-naturwissenschaftlichen und der philosophischen Fakultät möglich,

im Fall eines bereits absolvierten Nebenfachstudienprogramms dennoch im

entsprechenden Hauptfachstudienprogramm zu studieren (zum Ganzen Begründung des

Universitätsrats zur VZS, Amtsblatt vom 14. September 2018,

S. 25 f.).

§ 12 VZS wird in § 8 Abs. 3 der Rahmenverordnung

für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der

Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. Juni

2015.

(RVO WWF, LS 415.423.11) dahingehend präzisiert, dass ein Studium nur

in Studienprogrammen aufgenommen werden kann, die nicht bereits in einem

vorangehenden universitären Hochschulstudium absolviert wurden und zu einem

fachwissenschaftlich äquivalenten Abschluss auf gleicher Studienstufe geführt

haben. Einzelheiten zur Zulassung regelt gemäss § 8 Abs. 6 RVO WWF

die Studienordnung für das Studium in den Bachelor-und Masterstudiengängen und

für das Nebenfachstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich vom 27. Mai 2015 (im Folgenden "Studienordnung", abrufbar

unter www.oec.uzh.ch/de/studies/general/regulations). Letztere hält in

Ziff. 3.2 betreffend Zulassung zum Masterstudium fest, dass Studierende, welche

bereits über einen äquivalenten Studienabschluss in einem Studiengang mit der

gleichen wissenschaftlichen Ausrichtung verfügen, nicht zum Studium zugelassen werden.

2.2

Die

Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu

Recht, dass Studienplätze zwangsläufig ein beschränktes Gut seien und die

vorangehend dargestellten Zulassungsbeschränkungen somit auch der vernünftigen

Bewirtschaftung der beschränkten Mittel der Universität dienen (BGE 125 I 173 E. 3c; BGr, 10. April 2003, 2P.87/2003, E. 2.4.2). Deshalb

solle, "wer über einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss verfügt, an

der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich keinen

zusätzlichen Abschluss in einem gleichartigen Studienfach derselben Stufe

absolvieren können". Dies kommt denn auch ausdrücklich in § 12 VZS in

Verbindung mit § 8 Abs. 3 RVO WWF und Ziff. 3.2 Studienordnung

zum Ausdruck.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Masterabschluss

mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung, was unbestritten ist. Eine

Zulassung zu einem (weiteren) Studiengang mit wirtschaftswissenschaftlicher

Dispositiv

Ausrichtung auf Masterstufe an der Universität Zürich kommt demnach nicht in

Betracht.

2.3

2.3.1

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. So stellt er

sich auf den Standpunkt, dass er verpflichtet sei, sich "für ein zweites

Masterstudium zu bewerben"; er sei "gezwungen (…), einen zweiten

Master zu bekommen". Als Grund gibt er an, dass er "dieses

Masterstudium [brauche], um [sich] für eine Ph.D. Programm zu bewerben". Welches

Doktoratsprogramm der Beschwerdeführer damit anspricht, geht nicht aus seinen

Eingaben oder den Akten hervor. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, zumal

vorliegend die Zulassung zu einem Masterstudiengang strittig ist und der

Beschwerdeführer auch nicht vorbringt, er hätte sich bereits (erfolglos) um die

Zulassung zum Doktorat beworben.

2.3.2

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es sei der Beschwerdegegnerin

nicht gelungen darzulegen, dass "die beiden Programme identisch

sind". Wie aufgezeigt, kann jedoch eine Zulassung nicht erst dann versagt

werden, wenn ein identischer Studienabschluss angestrebt wird, sondern wenn ein

"fachinhaltlich äquivalentes Studium" abgeschlossen wurde. Der "Master

of Arts in Business and Economics" der Universität Zürich ist nach dem

Gesagten als mit dem "Master of Science in Economics, Major in Economic

Policy" der Universität Neuenburg fachinhaltlich als äquivalent zu

qualifizieren.

2.3.3

Der Beschwerdeführer verweist sodann darauf, dass die Kosten für einen

"zusätzlichen Studenten an der Universität (…) nahezu gleich Null"

seien. "Die Hauptaufgabe der Universität ist es, Wissen zu produzieren,

nicht Kosteneinsparungen". Daraus kann indes kein Anspruch auf Zulassung

abgeleitet werden. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch

verfassungsrechtlich kein Anspruch darauf besteht, dass die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer den gewünschten Studienplatz zur Verfügung stellt (vgl. BGE 125 I 173 E. 3c; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

2.4 Insgesamt

ist die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Studiengang "Master of

Arts in Business and Economics" an der Universität Zürich nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sollte es sich hier im Sinn des

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) hintergründig um eine Fähigkeitsbewertung auf dem Gebiet

der (Hoch-)Schule handeln, liesse sich nicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 83 ff. BGG, sondern nur subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG einlegen. Wird von

beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss dies laut Art. 119 Abs. 1

BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 4 erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …