VB.2020.00372
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00372
18. August 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21974)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00372
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Informationszugang,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 16. April 2020 verpflichtete die
Stadt B A, für die erfolgte Einsicht in Bauakten eine Gebühr von insgesamt
Fr. 100.- zu bezahlen. Zudem setzte sie ihm bezugnehmend auf vergangene
Gesuche und Schreiben eine Frist von 30 Tagen an, um einen Interessennachweis
an der Einsicht in verschiedene Baubewilligungen, Baugesuche und andere Akten
mit Personenbezug zu erbringen (Dispositiv-Ziffer 1) sowie sein Interesse
an der Bekanntgabe der Personalien einer Person darzulegen, welche bei der
Stadt B in einer Bausache betreffend ein Grundstück von A eine Anzeige
erstattet hatte (Dispositiv-Ziffer 2).
Erwägungen
II.
A. Mit
Schreiben vom 2. Mai 2020 erhob A gegen die Verfügung vom 16. April
2020.
Rekurs beim Bezirksrat C und stellte den Antrag, die Stadt B sei
zu verpflichten, genau zu bezeichnen, betreffend welche beantragte
Akteneinsicht er einen Interessennachweis zu erbringen habe. Ferner verlangte
er, die Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 100.- sei aufzuheben. Zudem
seien ihm die Personalien der anzeigeerstattenden Person bekanntzugeben.
B. Der
Bezirksrat C wies den Rekurs mit Beschluss vom 8. Mai 2020 ab, soweit
er darauf eintrat, und auferlegte A Verfahrenskosten von Fr. 261.30.
III.
A. Dagegen
gelangte A mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und
beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats C vom 8. Mai 2020 und die Auferlegung der
vorinstanzlichen Verfahrenskosten an die Stadt B. Zudem ersuchte er um
Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B.
Der Bezirksrat C verzichtete am 11. Juni 2020 auf
Vernehmlassung. Die Stadt B, vertreten durch Rechtsanwalt D, reichte
am 7. Juli 2020 eine Beschwerdeantwort ein. A liess sich am 23. Juli
2020.
erneut vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des
Bezirksrats C vom 8. Mai 2020 gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
In seiner
Stellungnahme vom 23. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass die
Herausgabe der Personalien der anzeigeerstattenden Person nicht Thema seiner
Beschwerde bilde und er dazu keinen Antrag stelle. Er habe zudem auch keine
Gesuche um Einsicht in Bauakten eingereicht, welche noch der Behandlung
bedürften. Bereits in seiner Rekursschrift hatte er ausgeführt, es seien ihm
keine noch offenen Gesuche um Akteneinsicht bekannt; er habe Einsicht in alle
Akten erhalten, um die er ersucht hatte, soweit Akten vorhanden gewesen seien.
Dispositiv
Zu beurteilen ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren demnach allein
die vorinstanzlich bestätigte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung
von Fr. 100.- für erfolgte Akteneinsichten sowie die Kostenauflage im
Rekursverfahren. Damit liegt eine streitwertbehaftete Streitigkeit vor, welche
mangels grundsätzlicher Bedeutung und aufgrund ihres geringen Streitwerts vom
Einzelrichter zu behandeln ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2
VRG).
2.
Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion
gegenüber den Gemeinden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 73; Art. 94
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]). Soweit der
Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Rügen gegen die Beschwerdegegnerin vorbringt,
ist auf seine Eingabe mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht
einzutreten.
3.
3.1 Zum Rekurs
bzw. zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21
Abs. 1 und .nbsp;49 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der
rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen
Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 15).
3.2 Der
Beschwerdeführer hat gemäss eigener Angabe und übereinstimmender Angabe der
Beschwerdegegnerin die ihm für Akteneinsichten auferlegte Gebühr von Fr. 100.-
bereits beglichen. In der Beschwerdeschrift anerkennt er, zur Leistung dieses
Betrags verpflichtet gewesen zu sein, macht jedoch geltend, diesen bereits vor
Erlass der Verfügung vom 16. April 2020 beglichen zu haben. Weil die
Beschwerdegegnerin nach seiner Rechtsauffassung zur Vollstreckung der
Zahlungsverpflichtung gemäss der Verfügung vom 16. April 2020 verpflichtet
sei und die Verfügung impliziere, dass er den genannten Betrag weiterhin
schulde, setze er sich zur Wehr, um den Betrag nicht ein zweites Mal bezahlen
zu müssen.
3.3 Die Sorge
des Beschwerdeführers, er werde die verfügte Gebühr doppelt bezahlen müssen,
wenn die Verfügung der Beschwerdegegnerin in Rechtskraft erwachse, ist
unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 16. April 2020 stellt nicht
fest, ob der Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung bereits nachgekommen
ist, sondern lediglich, dass eine solche besteht. Würde die Beschwerdegegnerin
den bereits bezahlten Betrag auf dem Betreibungsweg einfordern wollen – was sie
indes nicht plant und in der Beschwerdeantwort als unsinniges Vorgehen
bezeichnet, weil der Beschwerdeführer die Zahlung bereits geleistet habe, so
könnte sich der Beschwerdeführer erfolgreich (und entgegen seiner Befürchtung
ohne Kostenfolgen für sich) darauf berufen, seiner Zahlungsverpflichtung
bereits nachgekommen zu sein (siehe Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]).
Eine Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 16. April 2020
würde dem Beschwerdeführer folglich keinen praktischen Nutzen eintragen. Dass
die für die erfolgte Akteneinsicht bereits bezahlte Gebühr in der Höhe von Fr. 100.-
unzulässig und ihm deshalb zurückzuerstatten sei, macht der Beschwerdeführer
nicht geltend. Die Vorinstanz verneinte mithin zu Recht ein schützenswertes
Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Aufhebung der
Zahlungsverpflichtung und war nicht verpflichtet, insoweit auf den Rekurs
einzutreten.
4.
4.1 Die
Vorinstanz begründete die Auflage der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 261.30
an den Beschwerdeführer mit dessen Unterliegen im Rekursverfahren. Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens den
am Verfahren Beteiligten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen
aufzuerlegen. Die Entscheidinstanz verfügt bei der Kostenverteilung
grundsätzlich über einen grossen Ermessensspielraum (VGr, 23. Januar 2019,
VB.2018.00057, E. 2.1).
4.2 Da auf den
Rekurs hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung nicht einzutreten war (hiervor E. 3),
erachtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer insoweit zu Recht als
unterliegend. Weshalb die Vorinstanz seinem weiteren Begehren hätte stattgeben
müssen, dass für die Bekanntgabe der Personalien des Anzeigeerstatters kein
Interessennachweis zu verlangen bzw. diese umgehend bekanntzugeben seien, ist
weder ersichtlich noch dargetan. Hinsichtlich des Rekursantrags betreffend
Interessennachweis für weitere Akteneinsicht bringt der Beschwerdeführer vor,
er habe mit der Rekurserhebung zu verhindern beabsichtigt, dass die
Beschwerdegegnerin einen für ihn mit Kosten verbundenen Endentscheid fälle,
obwohl gar keine Akteneinsichtsgesuche mehr hängig seien. Er hatte im
Rekursverfahren allerdings nicht beantragt, das von ihm nicht (mehr) gewünschte
Verfahren um Akteneinsicht einzustellen bzw. als gegenstandslos abzuschreiben
und war auch nicht mit einem solchen Begehren an die Beschwerdegegnerin
gelangt. Vielmehr hatte er den Antrag gestellt, die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, genau zu bezeichnen, für welche Akteneinsichtsgesuche er einen
Interessennachweis zu erbringen habe. Der Verfügung vom 16. April 2020 ist
zu entnehmen, dass sich der verlangte Interessennachweis auf die Einsicht in
jene Bauakten (betreffend E, F-Strasse 01, G und H, F-Strasse 02, und
Baute I, J-Strasse) bezieht, in welche der Beschwerdeführer erst insoweit
Einsicht erhalten habe, als dies ohne einen Interessennachweis möglich gewesen
sei. Für die weitergehende Einsicht in Akten betreffend diese Bauten, welche
Personendaten enthalten, sei das Einverständnis der Betroffenen einzuholen und
sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Welcher zusätzlichen Informationen der
Beschwerdeführer bedurft hätte, um zu verstehen, dass sich der verlangte
Interessennachweis auf die Einsicht in Akten mit Personenbezug betreffend diese
Bauten bezieht, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Entsprechend
vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu begründen, weshalb er mit diesem
Antrag im Rekursverfahren hätte obsiegen müssen. Die vorinstanzliche
Kostenauflage aufgrund vollständigen Unterliegens im Rekursverfahren ist
demzufolge nicht zu beanstanden.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist hingegen eine solche
zuzusprechen, da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als
offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG
erweisen und aufgrund des Zwecks dieses Entschädigungstatbestands,
offensichtlich unbegründete Eingaben zu verhindern, an die
Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens keine höheren Anforderungen zu
stellen sind als an jene privater Parteien (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 62).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …