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Entscheid

VB.2020.00372

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00372

18. August 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21974)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00372

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B, vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Informationszugang,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 16. April 2020 verpflichtete die

Stadt B A, für die erfolgte Einsicht in Bauakten eine Gebühr von insgesamt

Fr. 100.- zu bezahlen. Zudem setzte sie ihm bezugnehmend auf vergangene

Gesuche und Schreiben eine Frist von 30 Tagen an, um einen Interessennachweis

an der Einsicht in verschiedene Baubewilligungen, Baugesuche und andere Akten

mit Personenbezug zu erbringen (Dispositiv-Ziffer 1) sowie sein Interesse

an der Bekanntgabe der Personalien einer Person darzulegen, welche bei der

Stadt B in einer Bausache betreffend ein Grundstück von A eine Anzeige

erstattet hatte (Dispositiv-Ziffer 2).

Erwägungen

II.

A. Mit

Schreiben vom 2. Mai 2020 erhob A gegen die Verfügung vom 16. April

2020.

Rekurs beim Bezirksrat C und stellte den Antrag, die Stadt B sei

zu verpflichten, genau zu bezeichnen, betreffend welche beantragte

Akteneinsicht er einen Interessennachweis zu erbringen habe. Ferner verlangte

er, die Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 100.- sei aufzuheben. Zudem

seien ihm die Personalien der anzeigeerstattenden Person bekanntzugeben.

B. Der

Bezirksrat C wies den Rekurs mit Beschluss vom 8. Mai 2020 ab, soweit

er darauf eintrat, und auferlegte A Verfahrenskosten von Fr. 261.30.

III.

A. Dagegen

gelangte A mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und

beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des

Bezirksrats C vom 8. Mai 2020 und die Auferlegung der

vorinstanzlichen Verfahrenskosten an die Stadt B. Zudem ersuchte er um

Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B.

Der Bezirksrat C verzichtete am 11. Juni 2020 auf

Vernehmlassung. Die Stadt B, vertreten durch Rechtsanwalt D, reichte

am 7. Juli 2020 eine Beschwerdeantwort ein. A liess sich am 23. Juli

2020.

erneut vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des

Bezirksrats C vom 8. Mai 2020 gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

In seiner

Stellungnahme vom 23. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass die

Herausgabe der Personalien der anzeigeerstattenden Person nicht Thema seiner

Beschwerde bilde und er dazu keinen Antrag stelle. Er habe zudem auch keine

Gesuche um Einsicht in Bauakten eingereicht, welche noch der Behandlung

bedürften. Bereits in seiner Rekursschrift hatte er ausgeführt, es seien ihm

keine noch offenen Gesuche um Akteneinsicht bekannt; er habe Einsicht in alle

Akten erhalten, um die er ersucht hatte, soweit Akten vorhanden gewesen seien.

Dispositiv

Zu beurteilen ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren demnach allein

die vorinstanzlich bestätigte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung

von Fr. 100.- für erfolgte Akteneinsichten sowie die Kostenauflage im

Rekursverfahren. Damit liegt eine streitwertbehaftete Streitigkeit vor, welche

mangels grundsätzlicher Bedeutung und aufgrund ihres geringen Streitwerts vom

Einzelrichter zu behandeln ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2

VRG).

2.

Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion

gegenüber den Gemeinden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 73; Art. 94

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]). Soweit der

Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Rügen gegen die Beschwerdegegnerin vorbringt,

ist auf seine Eingabe mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht

einzutreten.

3.

3.1 Zum Rekurs

bzw. zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21

Abs. 1 und .nbsp;49 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der

rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen

Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi,

Kommentar VRG, § 21 N. 15).

3.2 Der

Beschwerdeführer hat gemäss eigener Angabe und übereinstimmender Angabe der

Beschwerdegegnerin die ihm für Akteneinsichten auferlegte Gebühr von Fr. 100.-

bereits beglichen. In der Beschwerdeschrift anerkennt er, zur Leistung dieses

Betrags verpflichtet gewesen zu sein, macht jedoch geltend, diesen bereits vor

Erlass der Verfügung vom 16. April 2020 beglichen zu haben. Weil die

Beschwerdegegnerin nach seiner Rechtsauffassung zur Vollstreckung der

Zahlungsverpflichtung gemäss der Verfügung vom 16. April 2020 verpflichtet

sei und die Verfügung impliziere, dass er den genannten Betrag weiterhin

schulde, setze er sich zur Wehr, um den Betrag nicht ein zweites Mal bezahlen

zu müssen.

3.3 Die Sorge

des Beschwerdeführers, er werde die verfügte Gebühr doppelt bezahlen müssen,

wenn die Verfügung der Beschwerdegegnerin in Rechtskraft erwachse, ist

unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 16. April 2020 stellt nicht

fest, ob der Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung bereits nachgekommen

ist, sondern lediglich, dass eine solche besteht. Würde die Beschwerdegegnerin

den bereits bezahlten Betrag auf dem Betreibungsweg einfordern wollen – was sie

indes nicht plant und in der Beschwerdeantwort als unsinniges Vorgehen

bezeichnet, weil der Beschwerdeführer die Zahlung bereits geleistet habe, so

könnte sich der Beschwerdeführer erfolgreich (und entgegen seiner Befürchtung

ohne Kostenfolgen für sich) darauf berufen, seiner Zahlungsverpflichtung

bereits nachgekommen zu sein (siehe Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]).

Eine Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 16. April 2020

würde dem Beschwerdeführer folglich keinen praktischen Nutzen eintragen. Dass

die für die erfolgte Akteneinsicht bereits bezahlte Gebühr in der Höhe von Fr. 100.-

unzulässig und ihm deshalb zurückzuerstatten sei, macht der Beschwerdeführer

nicht geltend. Die Vorinstanz verneinte mithin zu Recht ein schützenswertes

Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Aufhebung der

Zahlungsverpflichtung und war nicht verpflichtet, insoweit auf den Rekurs

einzutreten.

4.

4.1 Die

Vorinstanz begründete die Auflage der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 261.30

an den Beschwerdeführer mit dessen Unterliegen im Rekursverfahren. Gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens den

am Verfahren Beteiligten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen

aufzuerlegen. Die Entscheidinstanz verfügt bei der Kostenverteilung

grundsätzlich über einen grossen Ermessensspielraum (VGr, 23. Januar 2019,

VB.2018.00057, E. 2.1).

4.2 Da auf den

Rekurs hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung nicht einzutreten war (hiervor E. 3),

erachtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer insoweit zu Recht als

unterliegend. Weshalb die Vorinstanz seinem weiteren Begehren hätte stattgeben

müssen, dass für die Bekanntgabe der Personalien des Anzeigeerstatters kein

Interessennachweis zu verlangen bzw. diese umgehend bekanntzugeben seien, ist

weder ersichtlich noch dargetan. Hinsichtlich des Rekursantrags betreffend

Interessennachweis für weitere Akteneinsicht bringt der Beschwerdeführer vor,

er habe mit der Rekurserhebung zu verhindern beabsichtigt, dass die

Beschwerdegegnerin einen für ihn mit Kosten verbundenen Endentscheid fälle,

obwohl gar keine Akteneinsichtsgesuche mehr hängig seien. Er hatte im

Rekursverfahren allerdings nicht beantragt, das von ihm nicht (mehr) gewünschte

Verfahren um Akteneinsicht einzustellen bzw. als gegenstandslos abzuschreiben

und war auch nicht mit einem solchen Begehren an die Beschwerdegegnerin

gelangt. Vielmehr hatte er den Antrag gestellt, die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, genau zu bezeichnen, für welche Akteneinsichtsgesuche er einen

Interessennachweis zu erbringen habe. Der Verfügung vom 16. April 2020 ist

zu entnehmen, dass sich der verlangte Interessennachweis auf die Einsicht in

jene Bauakten (betreffend E, F-Strasse 01, G und H, F-Strasse 02, und

Baute I, J-Strasse) bezieht, in welche der Beschwerdeführer erst insoweit

Einsicht erhalten habe, als dies ohne einen Interessennachweis möglich gewesen

sei. Für die weitergehende Einsicht in Akten betreffend diese Bauten, welche

Personendaten enthalten, sei das Einverständnis der Betroffenen einzuholen und

sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Welcher zusätzlichen Informationen der

Beschwerdeführer bedurft hätte, um zu verstehen, dass sich der verlangte

Interessennachweis auf die Einsicht in Akten mit Personenbezug betreffend diese

Bauten bezieht, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Entsprechend

vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu begründen, weshalb er mit diesem

Antrag im Rekursverfahren hätte obsiegen müssen. Die vorinstanzliche

Kostenauflage aufgrund vollständigen Unterliegens im Rekursverfahren ist

demzufolge nicht zu beanstanden.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist hingegen eine solche

zuzusprechen, da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als

offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG

erweisen und aufgrund des Zwecks dieses Entschädigungstatbestands,

offensichtlich unbegründete Eingaben zu verhindern, an die

Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens keine höheren Anforderungen zu

stellen sind als an jene privater Parteien (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17

N. 62).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …