VB.2020.00373
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00373
27. Oktober 2020Deutsch16 min
(URT.2020.22190)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00373
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein am 27. November 1998 in der Schweiz
geborener Staatsangehöriger Algeriens, welcher hierzulande im Besitz eines
Flüchtlingsausweises war. Am 14. Januar 2008 verliess er das Land und
reiste in sein Herkunftsland aus. Ab dem Jahr 2013 hielt sich A mehrfach zu
Besuchszwecken in der Schweiz auf.
Im Frühjahr 2016 ersuchte A um ein (nationales) Visum für
einen langfristigen Aufenthalt im Hinblick auf eine von ihm gewünschte
Ausbildung bzw. ein Studium der Physik (Monofach) an der Universität Zürich. Am
21. September 2016 wurde A die Einreise in die Schweiz für einen
Aufenthalt zu Ausbildungszwecken bewilligt, worauf er am 6. Oktober 2016
in die Schweiz einreiste. Am 18. Oktober 2016 wurde ihm auf sein Gesuch
vom 13. Oktober 2016 hin eine bis 5. Oktober 2017 gültige
Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erteilt und im Jahr darauf auf sein
Gesuch vom 6. Oktober 2017 hin mit Gültigkeit bis zum 5. Oktober 2018
verlängert.
Am 16. Mai 2019 ersuchte A erneut um Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei er erstmals mitteilte, die Fachrichtung
gewechselt und nun das Chemiestudium aufgenommen zu haben.
Mit Verfügung vom 10. September 2019 wies das
Migrationsamt dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierte A am 8. Oktober 2019 an die
Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. April
2020.
abwies.
III.
A führte hiergegen am 3. Juni 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sei
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 16. Juni 2020 ausdrücklich
auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2020 wurde A
aufgefordert, von ihm in der Beschwerde für seine Vorbringen in Aussicht
gestellte Belege – er sei nie aus der Schweiz ausgereist, treibe sein Studium
ernsthaft voran und erfülle "die finanziellen Voraussetzungen" für
eine Bewilligungsverlängerung – einzureichen.
A reichte per E-Mail vom 15. September 2020
Unterlagen nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer war im Besitz einer (bis
5.
Oktober 2018 gültigen) Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken
nach Art. 27 (Abs. 1) des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20).
2.1
Die
Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AIG) und
erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c
AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens
14.
Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach
Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger
Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist
und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter
Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus
und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere
Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und
keine Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012,
E. 2; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A.,
Zürich 2015, Art. 61 N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht
dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf
wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015,
E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch
auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich
nicht gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2018,
VB.2018.00326, E. 2 – 15. November 2016, VB.2016.00546, E. 3.2 –
1.
Juni 2016, VB.2015.00600, E. 2.1).
2.2
Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war bis zum 5. Oktober 2018
gültig bzw. mit Gültigkeit bis zu diesem Datum verlängert worden. Der
Beschwerdeführer hat am 16. Mai 2019 und damit mehr als sieben Monate nach
dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren (erneute) Verlängerung
ersucht. Sein Verlängerungsgesuch erfolgte damit unzweifelhaft verspätet. In den
Akten lassen sich indes keine Hinweise finden – etwa Korrespondenz des
Beschwerdegegners oder mit demselben –, aufgrund derer angenommen werden
müsste, dass die verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs seitens des –
rechtsunkundigen und nicht vertretenen – Beschwerdeführers nicht aus
Nachlässigkeit bzw. fahrlässig erfolgte (vgl. diesbezüglich etwa VGr,
24.
Oktober 2018, VB.2018.00236, E. 2.2 – 15. November 2016,
VB.2016.00546, E. 3.3 – 1. Juni 2016, VB.2015.00600, E. 2.2 –
1.
September 2015, VB.2015.00230, E. 4.3 Abs. 2). Unter den hier
gegebenen Umständen ist daher von einer fahrlässig verspäteten
Gesuchseinreichung auszugehen, wie denn auch der Beschwerdeführer bei der
Verlängerung im Jahr zuvor schon (leicht) verspätet tätig geworden war.
Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdegegner in der
Ausgangsverfügung vom 10. September 2019 erwog, "gemäss dem zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS)" gelte der Beschwerdeführer
"seit 20. Dezember 2017 als aus der Schweiz ausgereist", sodass
sein Aufenthaltsrecht seit diesem Zeitpunkt erloschen sei. Der Beschwerdeführer
hielt sich zwar offenkundig zumindest zeitweise (so nachweislich etwa gegen
Ende Januar 2019) in Deutschland auf – einer seiner beiden Brüder lebt dort –,
in welchem Zusammenhang seitens der deutschen Polizei offenbar ein
Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einreise bzw. illegalen Aufenthalts gegen
ihn eingeleitet wurde. Hinweise bzw. Belege für einen dauerhaften
Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers seit Dezember 2017 finden sich indes nicht
bei den Akten. Die Hintergründe des erwähnten ZEMIS-Eintrags und der sich
hierauf stützenden beschwerdegegnerischen Erwägung, wonach er seit diesem
Zeitpunkt als "aus der Schweiz ausgereist" gelte, lassen sich
aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehen.
3.
Damit fragt sich, ob bei einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung
der weitere Verbleib zu bewilligen gewesen wäre.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für
eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt,
dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine
bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen
finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und die ausländische Person
die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder
Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in
Art. 23 (und Art. 24) VZAE konkretisiert. Gemäss Art. 23
Abs. 2 VZAE erfüllt die ausländische Person die persönlichen
Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn
keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf
hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient,
die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von
Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung nach dem – als Kann-Vorschrift formulierten –
Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019,
E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3). Die
Migrationsbehörden haben das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss
auszuüben (Art. 96 AIG).
3.1.2
Der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung stellt einen vorübergehenden
Aufenthalt dar, weshalb die betroffene Person gemäss Art. 5 Abs. 2
AIG Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bieten muss. Sie muss also den
Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise
nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (vgl. die Weisungen des
Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Fassung vom
1.
November 2019; nachfolgend: SEM-Weisungen], Ziff. 5.1.1.1, auch
zum Folgenden; VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1 Abs. 2
gegen Ende). Dies gilt auch für Studierende, welche in der Schweiz eine
Hochschule oder Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn Letztere nach einem
Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und
unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt
haben (vgl. Art. 21 Abs. 3 AIG), handelt es sich auch bei deren
Aufenthalt zur Aus- bzw. Weiterbildung um einen vorübergehenden.
Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen
dürfen somit gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE keine Indizien darauf
hinweisen, dass mit dem Gesuch nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt zwecks
Ausbildung, sondern in Umgehung der Vorschriften über die Zulassung ein
dauerhafter Aufenthalt angestrebt wird. Bei der Prüfung des Einzelfalls sind
deshalb insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen
Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung,
soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche und die Herkunftsregion
(wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für
Hochschulabgänger).
Aus- oder Weiterbildungen werden gemäss Art. 23 Abs. 3
VZAE in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind nur in
hinreichend begründeten Fällen möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus-
oder Weiterbildung dienen, und müssen dem SEM zur Zustimmung unterbreitet
werden (vgl. Art. 4 Abs. b Bst. 1 der Verordnung des EJPD vom
13.
August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden
ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Dies
kann der Fall sein, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat (beispielsweise
Internat, Gymnasium, Diplomstudium, Doktorat), zielgerichtet ist und nicht zur
Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (zum Ganzen:
SEM-Weisungen Ziff. 5.1.1.5; vgl. auch VGr, 14. März 2012,
VB.2011.00811, E. 5.1).
Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu Aus- oder
Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und
Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen (SEM-Weisungen Ziff.
5.1.1.7
Abs. 3, auch zum Folgenden). Dies ist von den kantonalen
Migrationsbehörden zu überprüfen. Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird
der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung
nicht verlängert. Dass die Aus- oder Weiterbildung mit der Ausstellung eines
beruflichen Fähigkeitsausweises oder eines Diploms endet, stellt grundsätzlich
keine Bedingung nach Art. 27 AIG oder Art. 24 VZAE dar (vgl. BVGer,
22.
Februar 2011, C-6783/2009, E. 6). Ein Wechsel der fachlichen
Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche
Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Das
Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
Migrationsbehörden in solchen Konstellationen zügig vorzugehen hätten und keine
offenkundig zu langen Aufenthalte zu Ausbildungszwecken tolerieren dürften,
könnten solche doch zu Situationen führen, die letztlich Härten auf
menschlicher Ebene zur Folge hätten (vgl. beispielsweise BVGer, 7. Juni
2012, C-3023/2011, E. 7.2.2 Abs. 2 am Ende, und 21. Juni 2010,
C-5804/2009, E. 7 am Ende; BVGE 2007/45; [die vorstehenden Entscheide mit
Verweis auf] BGr, 16. August 2006, 2A.317/2006, E. 3 am Ende).
3.2
3.2.1
Zur Begründung für die von ihm anbegehrte Aufenthaltsbewilligung zu
Ausbildungszwecken hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 seine
"Vorliebe" für die Physik angeführt und deren Studium als sein
Wunschstudium dargestellt. Gemäss seinen Ausführungen von März 2016 und einem
von ihm eingereichten "[p]ersönliche[n] Stundenplan" sei das von ihm als
Studienziel bezeichnete Bachelordiplom, für welches (wie bei einem Mono-Studienprogramm
üblich) 180 ECTS-Punkte nötig sind (vgl. www.uzh.ch > Studium >
Studiengänge Bachelor > Bachelor of Science
Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät), in sechs Semestern zu erreichen.
Das gewünschte Studium würde daher am 19. Oktober 2016 beginnen und könne
er im Mai 2019 abschliessen (in einem Schreiben seiner damaligen Garantin bzw.
seines Bruders von Ende Mai 2016 wird allerdings ausgeführt, der
Beschwerdeführer ziehe "eine akademische Laufbahn in Betracht" und
"möchte sich bemühen, nach Abschluss des Bachelors im Master zu studieren").
Gemäss einer bei den Akten liegenden Immatrikulationsbestätigung vom
5.
Oktober 2017 war der Beschwerdeführer ab dem Herbstsemester 2016 an der
Universität Zürich im Vollstudienfach Physik immatrikuliert, wobei er bis zu
jenem Zeitpunkt offenkundig einen einzigen ECTS-Kreditpunkt erworben hatte.
Weitere diesbezügliche Unterlagen finden sich nicht bei den Akten, und es ist
entsprechend davon auszugehen, dass er in diesem Fach auch in der Folge weder
Vorlesungen besucht noch Prüfungen abgelegt hat. In einem mit E-Mail vom
15.
September 2020 übermittelten Schreiben vom 8. September 2020
erklärte der Beschwerdeführer, die "Zwischenzeit nach dem Studienwechsel",
zu welchem er sich angeblich bereits "[i]m 2017" entschlossen habe,
dazu genutzt zu haben, um sich "unter anderem sprachlich und inhaltlich
auf das neue Studium vorzubereiten".
In der Rekursschrift vom 8. Oktober 2019 gab der
Beschwerdeführer an, bereits im Zusammenhang mit seinem Verlängerungsgesuch im
April bzw. Mai 2019 erklärt zu haben, dass er sich "zu jener Zeit schon
für das Chemie Studium [...] eingeschrieben" habe, und er habe berichten
wollen, dass er dieses Studium aufgenommen habe. Dies sei auch der Grund für
sein im Mai 2019 gestelltes Verlängerungsgesuch; gleichzeitig reichte er eine Studienbescheinigung
für das Herbstsemester 2019 (Fachrichtung Chemie) zu den Akten.
Im Rekursentscheid erwog die Vorinstanz, der
Beschwerdeführer verliere kein Wort darüber, weshalb er das Studienfach
gewechselt habe, und könne auch nicht über erste Studienfortschritte berichten.
Der Beschwerdeführer erwiderte in der Beschwerde, er könne "den
Studienfachwechsel begründen", und erklärte, er treibe sein "Studium
ernsthaft voran"; er könne "auf Anfrage" alle erforderlichen
Dokumente und Beweismittel beilegen. Auf eine entsprechende Aufforderung des
Verwaltungsgerichts hin erklärte er mit bereits erwähnter E-Mail vom
15.
September 2020, er studiere "Chemie im 2ten Jahr" und
"komme dabei gut voran, zumal Chemie meine Leidenschaft ist". Vor dem
jetzigen Studium sei er seit 2016 für das Physikstudium eingeschrieben gewesen.
Dieses Studium, welches damals seine Eltern "für ihn" ausgesucht hätten,
sei ihm schwergefallen, "besonders", wie er nunmehr ausführte,
"weil mein Interesse für Physik gering" gewesen sei. Im Jahr 2017
habe er sich daher nach intensiver Überlegung und mehreren Beratungsgesprächen
entschlossen, das Studienfach zu wechseln, wobei er – wie oben bereits
wiedergegeben wurde – die "Zwischenzeit" nach dem Studienfachwechsel
unter anderem für sprachliche und inhaltliche Vorbereitungen auf das neue
Studium genutzt habe. Als Beleg reichte er eine vom 9. September 2020
datierende Leistungsübersicht ("Ergebnisse akademische Leistungen")
ein.
Vorgesehen ist im Chemiestudium mit dem Studienziel
Bachelorabschluss im ersten Jahr der Erwerb von 29 ECTS-Punkten im Rahmen
von 5 Pflichtmodulen (vgl. unter www.chem.uzh.ch > Studium >
Studienaufbau > Bachelor 180, und www.chem.uzh.ch > Studium >
Stundenpläne, sowie die Studienordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen
Fakultät vom 24. Mai 2018, 4. Chemie, § 2.5 Module des
Bachelorstudiums Chemie [S. 28 f.; unter: www.mnf.uzh.ch > Studium
> Reglemente]) bzw. der Erwerb von durchschnittlich 30 ECTS-Kreditpunkten
pro Semester. Aus der erwähnten eingereichten Leistungsübersicht vom
9.
September 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Herbstsemester
2019.
insgesamt 20 ECTS-Punkte erworben hatte und zwar offenbar im Rahmen
dreier Pflichtmodule ("Grundlagen der Chemie [Teil 1]",
"Grundlagenpraktikum Chemie [Teil 1]" und "Physik für die
Naturwissenschaft"). Diese drei Studienveranstaltungen hat er somit im
Herbstsemester 2019 erfolgreich zum Abschluss gebracht, das Modul
"Grundlagen der Chemie (Teil 1)", bei welchem er eine
ungenügende Note erzielt hatte, wohl im Rahmen der Wiederholungsprüfung. Die
Buchung betreffend das weitere Pflichtmodul "Molekulare und klassische
Genetik" stornierte er; die Buchung betreffend das Pflichtmodul
"Lineare Algebra für Naturwissenschaften" stornierte er einmal,
einmal beendete er das Modul ohne Erfolg (gegebenenfalls in umgekehrter
Reihenfolge).
Selbst wenn der Beschwerdeführer fortan das neue Studium –
den Wechsel hatte er dem Beschwerdegegner vorgängig nicht mitgeteilt – in dem
Rhythmus weiterbetrieben hätte, welchen er im Herbstsemester 2019 an den Tag
Dispositiv
gelegt hatte (20 ECTS-Punkte pro Semester), hätte er demnach seinen
Bachelorabschluss frühestens nach dem Herbstsemester 2023, also im Februar
2024, erlangen können. Damit wäre der zeitliche Rahmen von Art. 23
Abs. 3 VZAE an sich ausgeschöpft worden. Angesichts dessen, dass der
Beschwerdeführer sein Studium seit dem Herbstsemester 2019 offenkundig wiederum
nicht (mehr) be- bzw. vorantreibt, wird der Bachelorabschluss ohnehin auch in
jenem Zeitpunkt nicht zu erwerben sein; vielmehr ist aktuell erneut nicht
erkennbar, wann bzw. dass überhaupt mit einem Abschluss zu rechnen wäre: Im
Frühjahrssemester 2020 (Februar bis Juli 2020) wurden augenscheinlich wiederum
keine ECTS-Kreditpunkte erworben, und der Beschwerdeführer gibt auch nicht an,
welche Studienveranstaltungen er denn aktuell, das heisst im Herbstsemester
2020 (seit August 2020) besuche. Trotz der expliziten Aufforderung in der
Präsidialverfügung vom 6. Juli 2020, sein Vorbringen, er treibe sein
Studium ernsthaft voran, mittels etwa eines aktuellen Leistungsnachweises zu
belegen, reichte er wie erwähnt nur einen Leistungsnachweis betreffend das
Herbstsemester 2019 zu den Akten und beschränkte er sich im Übrigen erneut auf
die Behauptung, er "komme dabei gut voran".
Es zeigt sich damit, dass der seit dem Herbstsemester 2016
an der Universität Zürich immatrikulierte Beschwerdeführer, soweit ersichtlich,
bislang einzig im Herbstsemester 2019 tatsächlich studiert hat.
Mit der Vorinstanz ist daher von unzureichenden
Studienfortschritten auszugehen bzw. davon, dass der Beschwerdeführer sein
Studium nicht ernsthaft vorantreibt. (Im Übrigen ist auch nicht belegt, dass
die für eine Ausbildung notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind
[Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG]: Der Beschwerdeführer reichte –
wiederum trotz entsprechender Aufforderung – auch keinen Einkommens- und
Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person bzw. seines Garanten oder anderweitigen
geeigneten Beleg ein [Art. 23 Abs. 1 VZAE]).
3.2.2
In diesem Zusammenhang sind schliesslich auch die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers in der E-Mail vom 15. September 2020 zu erwähnen: Der
Beschwerdeführer führte in jenem Schreiben zur Begründung seiner Beschwerde
zunächst sein Studium und sodann seine "[f]amiliäre Situation" an. Er
erklärte, seine drei Geschwister, zu denen er eine enge Beziehung habe, lebten
allesamt hier. Sein ältester Bruder sei inzwischen Schweizer und wohne mit
seiner Familie in B, seine Schwester lebe mit ihrem Schweizer Ehemann und ihren
drei Kindern in C und sein zweiter Bruder lebe und arbeite derzeit grenznah in
Deutschland. Auch seine Eltern würden jährlich während mehrerer Monate in die
Schweiz kommen, um ihre Kinder zu besuchen. Der Beschwerdeführer schliesst mit
den Worten, er habe daher "keine familiären Gründe, die Schweiz zu
verlassen".
Diese Ausführungen bestätigen die Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer die Absicht hat, sein Studium ernsthaft voranzutreiben, und es
ihm darum geht, nach dessen Abschluss wieder in sein Herkunftsland
zurückzukehren.
3.3 Nach dem
Dargelegten sind somit die Entscheide von Beschwerdegegner und Vorinstanz im
Ergebnis nicht zu beanstanden, welche die Voraussetzungen für die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nach Art. 27 AIG als
nicht (mehr) erfüllt erachteten.
4.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …