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Entscheid

VB.2020.00373

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00373

27. Oktober 2020Deutsch16 min

(URT.2020.22190)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00373

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein am 27. November 1998 in der Schweiz

geborener Staatsangehöriger Algeriens, welcher hierzulande im Besitz eines

Flüchtlingsausweises war. Am 14. Januar 2008 verliess er das Land und

reiste in sein Herkunftsland aus. Ab dem Jahr 2013 hielt sich A mehrfach zu

Besuchszwecken in der Schweiz auf.

Im Frühjahr 2016 ersuchte A um ein (nationales) Visum für

einen langfristigen Aufenthalt im Hinblick auf eine von ihm gewünschte

Ausbildung bzw. ein Studium der Physik (Monofach) an der Universität Zürich. Am

21. September 2016 wurde A die Einreise in die Schweiz für einen

Aufenthalt zu Ausbildungszwecken bewilligt, worauf er am 6. Oktober 2016

in die Schweiz einreiste. Am 18. Oktober 2016 wurde ihm auf sein Gesuch

vom 13. Oktober 2016 hin eine bis 5. Oktober 2017 gültige

Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erteilt und im Jahr darauf auf sein

Gesuch vom 6. Oktober 2017 hin mit Gültigkeit bis zum 5. Oktober 2018

verlängert.

Am 16. Mai 2019 ersuchte A erneut um Verlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei er erstmals mitteilte, die Fachrichtung

gewechselt und nun das Chemiestudium aufgenommen zu haben.

Mit Verfügung vom 10. September 2019 wies das

Migrationsamt dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierte A am 8. Oktober 2019 an die

Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. April

2020.

abwies.

III.

A führte hiergegen am 3. Juni 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sei

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 16. Juni 2020 ausdrücklich

auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2020 wurde A

aufgefordert, von ihm in der Beschwerde für seine Vorbringen in Aussicht

gestellte Belege – er sei nie aus der Schweiz ausgereist, treibe sein Studium

ernsthaft voran und erfülle "die finanziellen Voraussetzungen" für

eine Bewilligungsverlängerung – einzureichen.

A reichte per E-Mail vom 15. September 2020

Unterlagen nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer war im Besitz einer (bis

5.

Oktober 2018 gültigen) Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken

nach Art. 27 (Abs. 1) des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20).

2.1

Die

Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AIG) und

erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c

AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens

14.

Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59

Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach

Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger

Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist

und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter

Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus

und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere

Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und

keine Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012,

E. 2; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A.,

Zürich 2015, Art. 61 N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht

dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine

Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf

wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015,

E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch

auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich

nicht gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2018,

VB.2018.00326, E. 2 – 15. November 2016, VB.2016.00546, E. 3.2 –

1.

Juni 2016, VB.2015.00600, E. 2.1).

2.2

Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war bis zum 5. Oktober 2018

gültig bzw. mit Gültigkeit bis zu diesem Datum verlängert worden. Der

Beschwerdeführer hat am 16. Mai 2019 und damit mehr als sieben Monate nach

dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren (erneute) Verlängerung

ersucht. Sein Verlängerungsgesuch erfolgte damit unzweifelhaft verspätet. In den

Akten lassen sich indes keine Hinweise finden – etwa Korrespondenz des

Beschwerdegegners oder mit demselben –, aufgrund derer angenommen werden

müsste, dass die verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs seitens des –

rechtsunkundigen und nicht vertretenen – Beschwerdeführers nicht aus

Nachlässigkeit bzw. fahrlässig erfolgte (vgl. diesbezüglich etwa VGr,

24.

Oktober 2018, VB.2018.00236, E. 2.2 – 15. November 2016,

VB.2016.00546, E. 3.3 – 1. Juni 2016, VB.2015.00600, E. 2.2 –

1.

September 2015, VB.2015.00230, E. 4.3 Abs. 2). Unter den hier

gegebenen Umständen ist daher von einer fahrlässig verspäteten

Gesuchseinreichung auszugehen, wie denn auch der Beschwerdeführer bei der

Verlängerung im Jahr zuvor schon (leicht) verspätet tätig geworden war.

Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdegegner in der

Ausgangsverfügung vom 10. September 2019 erwog, "gemäss dem zentralen

Migrationsinformationssystem (ZEMIS)" gelte der Beschwerdeführer

"seit 20. Dezember 2017 als aus der Schweiz ausgereist", sodass

sein Aufenthaltsrecht seit diesem Zeitpunkt erloschen sei. Der Beschwerdeführer

hielt sich zwar offenkundig zumindest zeitweise (so nachweislich etwa gegen

Ende Januar 2019) in Deutschland auf – einer seiner beiden Brüder lebt dort –,

in welchem Zusammenhang seitens der deutschen Polizei offenbar ein

Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einreise bzw. illegalen Aufenthalts gegen

ihn eingeleitet wurde. Hinweise bzw. Belege für einen dauerhaften

Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers seit Dezember 2017 finden sich indes nicht

bei den Akten. Die Hintergründe des erwähnten ZEMIS-Eintrags und der sich

hierauf stützenden beschwerdegegnerischen Erwägung, wonach er seit diesem

Zeitpunkt als "aus der Schweiz ausgereist" gelte, lassen sich

aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehen.

3.

Damit fragt sich, ob bei einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung

der weitere Verbleib zu bewilligen gewesen wäre.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für

eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt,

dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine

bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen

finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und die ausländische Person

die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder

Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in

Art. 23 (und Art. 24) VZAE konkretisiert. Gemäss Art. 23

Abs. 2 VZAE erfüllt die ausländische Person die persönlichen

Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn

keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf

hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient,

die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von

Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung nach dem – als Kann-Vorschrift formulierten –

Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019,

E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3). Die

Migrationsbehörden haben das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss

auszuüben (Art. 96 AIG).

3.1.2

Der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung stellt einen vorübergehenden

Aufenthalt dar, weshalb die betroffene Person gemäss Art. 5 Abs. 2

AIG Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bieten muss. Sie muss also den

Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise

nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (vgl. die Weisungen des

Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Fassung vom

1.

November 2019; nachfolgend: SEM-Weisungen], Ziff. 5.1.1.1, auch

zum Folgenden; VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1 Abs. 2

gegen Ende). Dies gilt auch für Studierende, welche in der Schweiz eine

Hochschule oder Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn Letztere nach einem

Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und

unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt

haben (vgl. Art. 21 Abs. 3 AIG), handelt es sich auch bei deren

Aufenthalt zur Aus- bzw. Weiterbildung um einen vorübergehenden.

Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen

dürfen somit gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE keine Indizien darauf

hinweisen, dass mit dem Gesuch nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt zwecks

Ausbildung, sondern in Umgehung der Vorschriften über die Zulassung ein

dauerhafter Aufenthalt angestrebt wird. Bei der Prüfung des Einzelfalls sind

deshalb insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen

Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung,

soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche und die Herkunftsregion

(wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für

Hochschulabgänger).

Aus- oder Weiterbildungen werden gemäss Art. 23 Abs. 3

VZAE in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind nur in

hinreichend begründeten Fällen möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus-

oder Weiterbildung dienen, und müssen dem SEM zur Zustimmung unterbreitet

werden (vgl. Art. 4 Abs. b Bst. 1 der Verordnung des EJPD vom

13.

August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden

ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Dies

kann der Fall sein, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat (beispielsweise

Internat, Gymnasium, Diplomstudium, Doktorat), zielgerichtet ist und nicht zur

Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (zum Ganzen:

SEM-Weisungen Ziff. 5.1.1.5; vgl. auch VGr, 14. März 2012,

VB.2011.00811, E. 5.1).

Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu Aus- oder

Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und

Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen (SEM-Weisungen Ziff.

5.1.1.7

Abs. 3, auch zum Folgenden). Dies ist von den kantonalen

Migrationsbehörden zu überprüfen. Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird

der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung

nicht verlängert. Dass die Aus- oder Weiterbildung mit der Ausstellung eines

beruflichen Fähigkeitsausweises oder eines Diploms endet, stellt grundsätzlich

keine Bedingung nach Art. 27 AIG oder Art. 24 VZAE dar (vgl. BVGer,

22.

Februar 2011, C-6783/2009, E. 6). Ein Wechsel der fachlichen

Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche

Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Das

Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass

Migrationsbehörden in solchen Konstellationen zügig vorzugehen hätten und keine

offenkundig zu langen Aufenthalte zu Ausbildungszwecken tolerieren dürften,

könnten solche doch zu Situationen führen, die letztlich Härten auf

menschlicher Ebene zur Folge hätten (vgl. beispielsweise BVGer, 7. Juni

2012, C-3023/2011, E. 7.2.2 Abs. 2 am Ende, und 21. Juni 2010,

C-5804/2009, E. 7 am Ende; BVGE 2007/45; [die vorstehenden Entscheide mit

Verweis auf] BGr, 16. August 2006, 2A.317/2006, E. 3 am Ende).

3.2

3.2.1

Zur Begründung für die von ihm anbegehrte Aufenthaltsbewilligung zu

Ausbildungszwecken hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 seine

"Vorliebe" für die Physik angeführt und deren Studium als sein

Wunschstudium dargestellt. Gemäss seinen Ausführungen von März 2016 und einem

von ihm eingereichten "[p]ersönliche[n] Stundenplan" sei das von ihm als

Studienziel bezeichnete Bachelordiplom, für welches (wie bei einem Mono-Studienprogramm

üblich) 180 ECTS-Punkte nötig sind (vgl. www.uzh.ch > Studium >

Studiengänge Bachelor > Bachelor of Science

Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät), in sechs Semestern zu erreichen.

Das gewünschte Studium würde daher am 19. Oktober 2016 beginnen und könne

er im Mai 2019 abschliessen (in einem Schreiben seiner damaligen Garantin bzw.

seines Bruders von Ende Mai 2016 wird allerdings ausgeführt, der

Beschwerdeführer ziehe "eine akademische Laufbahn in Betracht" und

"möchte sich bemühen, nach Abschluss des Bachelors im Master zu studieren").

Gemäss einer bei den Akten liegenden Immatrikulationsbestätigung vom

5.

Oktober 2017 war der Beschwerdeführer ab dem Herbstsemester 2016 an der

Universität Zürich im Vollstudienfach Physik immatrikuliert, wobei er bis zu

jenem Zeitpunkt offenkundig einen einzigen ECTS-Kreditpunkt erworben hatte.

Weitere diesbezügliche Unterlagen finden sich nicht bei den Akten, und es ist

entsprechend davon auszugehen, dass er in diesem Fach auch in der Folge weder

Vorlesungen besucht noch Prüfungen abgelegt hat. In einem mit E-Mail vom

15.

September 2020 übermittelten Schreiben vom 8. September 2020

erklärte der Beschwerdeführer, die "Zwischenzeit nach dem Studienwechsel",

zu welchem er sich angeblich bereits "[i]m 2017" entschlossen habe,

dazu genutzt zu haben, um sich "unter anderem sprachlich und inhaltlich

auf das neue Studium vorzubereiten".

In der Rekursschrift vom 8. Oktober 2019 gab der

Beschwerdeführer an, bereits im Zusammenhang mit seinem Verlängerungsgesuch im

April bzw. Mai 2019 erklärt zu haben, dass er sich "zu jener Zeit schon

für das Chemie Studium [...] eingeschrieben" habe, und er habe berichten

wollen, dass er dieses Studium aufgenommen habe. Dies sei auch der Grund für

sein im Mai 2019 gestelltes Verlängerungsgesuch; gleichzeitig reichte er eine Studienbescheinigung

für das Herbstsemester 2019 (Fachrichtung Chemie) zu den Akten.

Im Rekursentscheid erwog die Vorinstanz, der

Beschwerdeführer verliere kein Wort darüber, weshalb er das Studienfach

gewechselt habe, und könne auch nicht über erste Studienfortschritte berichten.

Der Beschwerdeführer erwiderte in der Beschwerde, er könne "den

Studienfachwechsel begründen", und erklärte, er treibe sein "Studium

ernsthaft voran"; er könne "auf Anfrage" alle erforderlichen

Dokumente und Beweismittel beilegen. Auf eine entsprechende Aufforderung des

Verwaltungsgerichts hin erklärte er mit bereits erwähnter E-Mail vom

15.

September 2020, er studiere "Chemie im 2ten Jahr" und

"komme dabei gut voran, zumal Chemie meine Leidenschaft ist". Vor dem

jetzigen Studium sei er seit 2016 für das Physikstudium eingeschrieben gewesen.

Dieses Studium, welches damals seine Eltern "für ihn" ausgesucht hätten,

sei ihm schwergefallen, "besonders", wie er nunmehr ausführte,

"weil mein Interesse für Physik gering" gewesen sei. Im Jahr 2017

habe er sich daher nach intensiver Überlegung und mehreren Beratungsgesprächen

entschlossen, das Studienfach zu wechseln, wobei er – wie oben bereits

wiedergegeben wurde – die "Zwischenzeit" nach dem Studienfachwechsel

unter anderem für sprachliche und inhaltliche Vorbereitungen auf das neue

Studium genutzt habe. Als Beleg reichte er eine vom 9. September 2020

datierende Leistungsübersicht ("Ergebnisse akademische Leistungen")

ein.

Vorgesehen ist im Chemiestudium mit dem Studienziel

Bachelorabschluss im ersten Jahr der Erwerb von 29 ECTS-Punkten im Rahmen

von 5 Pflichtmodulen (vgl. unter www.chem.uzh.ch > Studium >

Studienaufbau > Bachelor 180, und www.chem.uzh.ch > Studium >

Stundenpläne, sowie die Studienordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen

Fakultät vom 24. Mai 2018, 4. Chemie, § 2.5 Module des

Bachelorstudiums Chemie [S. 28 f.; unter: www.mnf.uzh.ch > Studium

> Reglemente]) bzw. der Erwerb von durchschnittlich 30 ECTS-Kreditpunkten

pro Semester. Aus der erwähnten eingereichten Leistungsübersicht vom

9.

September 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Herbstsemester

2019.

insgesamt 20 ECTS-Punkte erworben hatte und zwar offenbar im Rahmen

dreier Pflichtmodule ("Grundlagen der Chemie [Teil 1]",

"Grundlagenpraktikum Chemie [Teil 1]" und "Physik für die

Naturwissenschaft"). Diese drei Studienveranstaltungen hat er somit im

Herbstsemester 2019 erfolgreich zum Abschluss gebracht, das Modul

"Grundlagen der Chemie (Teil 1)", bei welchem er eine

ungenügende Note erzielt hatte, wohl im Rahmen der Wiederholungsprüfung. Die

Buchung betreffend das weitere Pflichtmodul "Molekulare und klassische

Genetik" stornierte er; die Buchung betreffend das Pflichtmodul

"Lineare Algebra für Naturwissenschaften" stornierte er einmal,

einmal beendete er das Modul ohne Erfolg (gegebenenfalls in umgekehrter

Reihenfolge).

Selbst wenn der Beschwerdeführer fortan das neue Studium –

den Wechsel hatte er dem Beschwerdegegner vorgängig nicht mitgeteilt – in dem

Rhythmus weiterbetrieben hätte, welchen er im Herbstsemester 2019 an den Tag

Dispositiv

gelegt hatte (20 ECTS-Punkte pro Semester), hätte er demnach seinen

Bachelorabschluss frühestens nach dem Herbstsemester 2023, also im Februar

2024, erlangen können. Damit wäre der zeitliche Rahmen von Art. 23

Abs. 3 VZAE an sich ausgeschöpft worden. Angesichts dessen, dass der

Beschwerdeführer sein Studium seit dem Herbstsemester 2019 offenkundig wiederum

nicht (mehr) be- bzw. vorantreibt, wird der Bachelorabschluss ohnehin auch in

jenem Zeitpunkt nicht zu erwerben sein; vielmehr ist aktuell erneut nicht

erkennbar, wann bzw. dass überhaupt mit einem Abschluss zu rechnen wäre: Im

Frühjahrssemester 2020 (Februar bis Juli 2020) wurden augenscheinlich wiederum

keine ECTS-Kreditpunkte erworben, und der Beschwerdeführer gibt auch nicht an,

welche Studienveranstaltungen er denn aktuell, das heisst im Herbstsemester

2020 (seit August 2020) besuche. Trotz der expliziten Aufforderung in der

Präsidialverfügung vom 6. Juli 2020, sein Vorbringen, er treibe sein

Studium ernsthaft voran, mittels etwa eines aktuellen Leistungsnachweises zu

belegen, reichte er wie erwähnt nur einen Leistungsnachweis betreffend das

Herbstsemester 2019 zu den Akten und beschränkte er sich im Übrigen erneut auf

die Behauptung, er "komme dabei gut voran".

Es zeigt sich damit, dass der seit dem Herbstsemester 2016

an der Universität Zürich immatrikulierte Beschwerdeführer, soweit ersichtlich,

bislang einzig im Herbstsemester 2019 tatsächlich studiert hat.

Mit der Vorinstanz ist daher von unzureichenden

Studienfortschritten auszugehen bzw. davon, dass der Beschwerdeführer sein

Studium nicht ernsthaft vorantreibt. (Im Übrigen ist auch nicht belegt, dass

die für eine Ausbildung notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind

[Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG]: Der Beschwerdeführer reichte –

wiederum trotz entsprechender Aufforderung – auch keinen Einkommens- und

Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person bzw. seines Garanten oder anderweitigen

geeigneten Beleg ein [Art. 23 Abs. 1 VZAE]).

3.2.2

In diesem Zusammenhang sind schliesslich auch die weiteren Ausführungen des

Beschwerdeführers in der E-Mail vom 15. September 2020 zu erwähnen: Der

Beschwerdeführer führte in jenem Schreiben zur Begründung seiner Beschwerde

zunächst sein Studium und sodann seine "[f]amiliäre Situation" an. Er

erklärte, seine drei Geschwister, zu denen er eine enge Beziehung habe, lebten

allesamt hier. Sein ältester Bruder sei inzwischen Schweizer und wohne mit

seiner Familie in B, seine Schwester lebe mit ihrem Schweizer Ehemann und ihren

drei Kindern in C und sein zweiter Bruder lebe und arbeite derzeit grenznah in

Deutschland. Auch seine Eltern würden jährlich während mehrerer Monate in die

Schweiz kommen, um ihre Kinder zu besuchen. Der Beschwerdeführer schliesst mit

den Worten, er habe daher "keine familiären Gründe, die Schweiz zu

verlassen".

Diese Ausführungen bestätigen die Zweifel daran, dass der

Beschwerdeführer die Absicht hat, sein Studium ernsthaft voranzutreiben, und es

ihm darum geht, nach dessen Abschluss wieder in sein Herkunftsland

zurückzukehren.

3.3 Nach dem

Dargelegten sind somit die Entscheide von Beschwerdegegner und Vorinstanz im

Ergebnis nicht zu beanstanden, welche die Voraussetzungen für die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nach Art. 27 AIG als

nicht (mehr) erfüllt erachteten.

4.

Nach dem Gesagten ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: So­-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …