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Entscheid

VB.2020.00374

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00374

24. September 2020Deutsch11 min

(URT.2020.22091)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00374

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung (Fristwiederherstellung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1963 geborene Staatsangehörige Brasiliens, reiste am 26. Oktober 1999 in

die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem

Ehemann, einem in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen Brasiliens,

erteilt wurde. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig

verlängert, zuletzt bis am 30. März 2019. A und ihr Ehemann leben seit dem

1. Juni 2003 getrennt voneinander. Am 5. April 2005 und

21. Februar 2006 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung,

welche ihr aber verwehrt blieb. A bezog seit März 2011 insgesamt über Fr. 150'000.-

Sozialhilfe. Aufgrund ihres Sozialhilfebezugs wurde A vom Migrationsamt

mehrfach verwarnt; zudem wurde ihr der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung angedroht. Mit Verfügung vom 29. März 2019

verweigerte das Migrationsamt A wegen ihres andauernden Sozialhilfebezugs die

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg.

Diese Verfügung wurde von A nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

B. Am

16. April 2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C

für A vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(ZGB, SR 210). Als Beistand wurde Rechtsanwalt B ernannt, welcher mit der

Wahrung der Interessen von A im ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere

mit der Einreichung eines Wiedererwägungs- oder Härtefallgesuchs beim

Migrationsamt, beauftragt wurde. Rechtsanwalt B ersuchte das Migrationsamt am

17. April 2020 um Einsicht in die Verfahrensakten von A. Die Akten wurden

ihm am 21. April 2020 zugestellt. Mit Entscheid vom 28. April 2020 beauftragte

die KESB C Dr. med. D mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich einer

allfälligen psychischen Erkrankung und der Urteilsfähigkeit von A. Die KESB C

erhielt dieses Gutachten am 7. Mai 2020.

C. Am

15. Mai 2020 reichte A, vertreten durch ihren Beistand, bei der

Sicherheitsdirektion ein Fristwiederherstellungsgesuch ein und beantragte, die

Frist für die Erhebung eines Rekurses gegen die Verfügung des Migrationsamts

vom 29. März 2019 sei wiederherzustellen. Am 20. Mai 2020 wies die

Sicherheitsdirektion das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A, vertreten durch ihren Beistand, am

3.

Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 20. Mai 2020 sei unter

Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an

diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die Frist für die Erhebung eines

Rekurses gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 29. März 2019

wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, für die Dauer des

Verfahrens sei ein Vollzugsstopp anzuordnen und das Migrationsamt sei

anzuweisen, alle Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. Zudem ersuchte sie, ihr

sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende

Beistand als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juni 2020

ausdrücklich auf Beantwortung, das Migrationsamt stillschweigend auf

Mitbeantwortung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Sicherheitsdirektion hat mit Entscheid vom 20. Mai

2020.

das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Mai

2020.

abgewiesen. Gegen diesen Entscheid ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht ist daher

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Der Beistand der Beschwerdeführerin ist aufgrund der

bestehenden Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB im

Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zur Vertretung der Beschwerdeführerin

berechtigt. Zum Aufgabenbereich des Beistands gehört vorliegend die Interessenwahrung

der Beschwerdeführerin im ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere die

Einreichung eines Wiedererwägungs- oder Härtefallgesuchs beim Migrationsamts

des Kantons Zürich, wozu ihm auch die Prozessvollmacht gemäss Art. 416

Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt wurde. Zudem wurde der Beistand mit der

Aufgabe betraut, im Verfahren vor dem Migrationsamt sowie in einem allfälligen

Rechtsmittelverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Damit kann der

Beistand auch als befugt erachtet werden, bei der Sicherheitsdirektion ein

Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen und einen allfälligen negativen

Entscheid an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 wurde im

vorliegenden Verfahren angeordnet, dass die Vollstreckung der Wegweisung

gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit

nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um Verzicht auf

Vollzugsmassnahmen spätestens mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.

3.

Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die

Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

verletzt, indem sie den von ihr am 18. Mai 2020 angeordneten

Schriftenwechsel nicht abgewartet und bereits am 20. Mai 2020 das

Fristwiederherstellungsgesuch abgelehnt hatte.

Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin als

Gehörsverletzung zu qualifizieren ist, kann angesichts des Verfahrensausgangs

offenbleiben.

4.

4.1

Der Rekurs

ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen

(§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach

der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner

amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme

(§ 22 Abs. 2 VRG). Die Frist ist gewahrt, wenn der Rekurs am letzten

Tag bei der Behörde eintrifft oder zu deren Händen der Schweizerischen Post

übergeben wird (§ 11 Abs. 2 VRG).

Vorliegend konnte die Ausgangsverfügung des Mitbeteiligten

vom 29. März 2019 der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden. Aufgrund

der Zustellfiktion ist die Frist zur Erhebung eines Rekurses bei der

Sicherheitsdirektion Mitte Mai 2019 abgelaufen. Es bleibt zu prüfen, ob die

versäumte Rekursfrist wiederhergestellt werden kann.

4.2

§ 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die

Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und sie binnen zehn Tagen

nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein

begründetes Restitutionsgesuch einreichen (Satz 1); wird dieses

gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung

ebenfalls zehn Tage (Satz 2). Fristauslösend für die ersten zehn Tage

wirkt der Moment, in dem jemand aufgrund der ihm oder ihr bekannten Umstände

wissen oder damit rechnen muss, eine Frist verpasst zu haben, und es ihm oder

ihr objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, selber tätig zu werden oder

eine Drittperson mit der Wahrung seiner oder ihrer Interessen zu beauftragen

(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014,

§ 12 N. 85).

4.3

Die

Beschwerdegegnerin führte in ihrem Entscheid aus, bereits am 20. März 2020

sei der KESB C bekannt gewesen, dass "eine Ausschaffung [der

Beschwerdeführerin] entschieden worden und ein Rekurs wegen Ablaufs der

Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich" sei. Mit diesem Kenntnisstand sei

der Rechtsvertreter zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im

Migrationsverfahren mandatiert worden. Mit der Ernennung eines Beistands sei

der Hinderungsgrund der Beschwerdeführerin zur Einhaltung der Rekursfrist weggefallen.

Die zehntägige Frist habe damit am nächsten Tag zu laufen begonnen und am

27.

April 2020 geendet. Das am 28. April 2020 in Auftrag gegebene

psychiatrische Gutachten vermöge ein Zuwarten mit dem

Fristwiederherstellungsgesuch nicht zu rechtfertigen, weshalb dieses verspätet

eingereicht worden sei.

4.4

Der

Beistand der Beschwerdeführerin bringt vor, Letztere sei "seit mindestens

dem Monat März 2019 bezüglich ihres Aufenthaltsstatus nicht (mehr)

urteilsfähig". Ein ärztliches Gutachten attestiere der Beschwerdeführerin

eine vollständige Einschränkung in der Willensbildungsfähigkeit und eine Beeinträchtigung

der Steuerungsfähigkeit. Die Nichteinhaltung der Rekursfrist sei aufgrund der

Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als entschuldbare Säumnis im Sinn von

§ 12 Abs. 2 VRG zu behandeln. Ihm sei im Zeitpunkt der Ernennung als

Beistand noch nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin schuldlos an

der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert worden sei und damit ein Fristwiederherstellungsgrund

bestehe. Die Frist von zehn Tage habe vorliegend mit Eingang des ärztlichen

Gutachtens am 7. Mai 2020 zu laufen begonnen, da erst in diesem Zeitpunkt

"der Beweis für das unverschuldete Versäumnis" erbracht worden sei.

Mithin sei die Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs rechtzeitig

erfolgt, weshalb die Rekursfrist wiederherzustellen sei.

4.5

Am 16. April

2020, rund ein Jahr nach dem Erlass der Verfügung des Mitbeteiligten am

29.

März 2019, wurde Rechtsanwalt B durch die KESB C als Beistand der

Beschwerdeführerin mandatiert und mit der Aufgabe betraut, die Interessen der

Beschwerdeführerin im ausländerrechtlichen Verfahren zu wahren und insbesondere

ein Wiedererwägungs- oder Härtefallgesuch beim Mitbeteiligten einzureichen. Für

den Beistand gab es weder im Zeitpunkt seiner Ernennung noch im Zeitpunkt des

Akteneingangs am 21. April 2020 konkrete Anhaltspunkte, die darauf

hindeuteten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit über einem Jahr

urteilsunfähig war und deshalb entschuldbar die Rekursfrist verpasst hatte. Am

28.

April 2020 gab die KESB C ein Gutachten zur Abklärung der

Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Auftrag, welches am 7. Mai 2020

vorlag. Erst nach Vorliegen dieses Gutachtens war für den Beistand der

Beschwerdeführerin erkennbar, dass diese bereits seit langer Zeit urteilsunfähig

war und die Rekursfrist damit aufgrund einer entschuldbaren Säumnis verpasst

hatte. Damit wurde die Frist von zehn Tagen für die Einreichung des Gesuchs um

Wiederherstellung der Rekursfrist mit der Eingabe vom 15. Mai 2020

eingehalten.

4.6

Das Gesuch

um Wiederherstellung der Rekursfrist ist auch sogleich gutzuheissen, da sich

aus dem psychiatrischen Gutachten eindeutig ergibt, dass die Beschwerdeführerin

die Frist zur Einreichung eines Rekurses gegen die Verfügung des Mitbeteiligten

vom 29. März 2019 aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit verpasst hatte.

5.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid der

Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2020 ist aufzuheben. Die Rekursfrist wird

wiederhergestellt. Der Beschwerdeführerin läuft ab Zustellung dieses Urteils

eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung des Rekurses gegen die Verfügung des

Mitbeteiligten vom 29. März 2019 bei der Sicherheitsdirektion.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Desgleichen hat diese der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin wird das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin

ist sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

Dispositiv

notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht insgesamt

einen Aufwand von 27 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von

Fr. 308.50 geltend. Ein Teil des geltend gemachten Aufwands sowie der

Auslagen betrifft das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin, worüber diese in

ihrem End- bzw. Rekursentscheid zu befinden haben wird. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht erscheint insgesamt ein Aufwand von 6 Stunden

angemessen. Zudem sind die geltend gemachten Auslagen für die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht in der Höhe von Fr. 15.80 zu entschädigen. Damit beträgt die im Beschwerdeverfahren

gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der

Beschwerdeführerin weniger als die dieser zugesprochene Parteientschädigung

nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem

Rechtsvertreter auszubezahlen ist.

7.

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

20. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Rekursfrist wird wiederhergestellt. Der

Beschwerdeführerin läuft ab Zustellung dieses Urteils eine Frist von zehn Tagen

zur Einreichung des Rekurses bei der Sicherheitsdirektion.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche

Rechtsvertretung gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher

Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt.

5. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.)

zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …