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Entscheid

VB.2020.00376

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00376

21. August 2020Deutsch13 min

(URT.2020.22033)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00376

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Zentrale Verwaltung,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1964) wird seit Juli 2001 mit

Unterbrüchen von den Sozialen Diensten der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 7. März 2017 wurde A

gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet,

Fr. 6'098.60 zurückzuerstatten. Ferner wurde er

gestützt auf Art. 62 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März

1911 (OR) zur Rückerstattung von Fr. 200.- verpflichtet.

Ein von A dagegen erhobenes Gesuch um

Neubeurteilung wurde mit Entscheid der Sozialbehörde der Stadt B vom 14. Juni

2018 teilweise gutgeheissen und die Rückerstattungsforderung auf Fr. 5'262.75 reduziert.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 30. Juli 2018

an den Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Rückerstattungsforderung. Nachdem die Sozialbehörde der Stadt B am 23. August

2018.

die Rekursabweisung beantragte, reichte A seine leicht veränderte

Rekursschrift am 17. September 2018 erneut ein.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 wies der

Bezirksrat C den Rekurs ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom

1.

Juni 2020 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Der Bezirksrat C verwies am 10. Juni

2020.

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen

auf eine Vernehmlassung.

Die Sozialbehörde der Stadt B beantragte am

18.

Juni 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur

Begründung auf ihren Entscheid vom 14. Juni 2018 sowie auf den

angefochtenen Entscheid.

A nahm am 1. Juli 2020 nochmals Stellung,

in welcher er seine Beschwerdeanträge sinngemäss wiederholte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert

beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des

Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Grundlage für deren Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;

heute 4. überarbeitete Ausgabe von April 2005, in der seit dem

1.

Januar 2020 geltenden Fassung; in früheren Jahren die jeweils

massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im

Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Der bei

der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine persönlichen Verhältnisse

sowie diejenigen von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihm

zusammenleben, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die

Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet

und erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Veränderungen der

unterstützungsrelevanten Sachverhalte müssen sofort und unaufgefordert gemeldet

werden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 SHV).

2.3

Gemäss

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet,

wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine

unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende

Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine

oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (VGr, 12. Dezember

2018, VB.2017.00066, E. 2.2). Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit

des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne

aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten

vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende

Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst

oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr,

17.

Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, anlässlich der jährlichen Unterlagenkontrolle 2013 beim

Beschwerdeführer seien diverse nicht deklarierte Zahlungseingänge festgestellt

worden. In der Folge seien die Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers bei

seinem damaligen Arbeitgeber eingeholt worden. Aus diesen gehe hervor, dass der

Beschwerdeführer in den Monaten Februar 2012 bis April 2012 sowie Juni 2012 bis

September 2012 Lohnzahlungen erhalten habe, über welche er die Beschwerdegegnerin

nicht informiert habe. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, diese nicht

deklariert zu haben. Er führe lediglich aus, in jener Zeit mit seiner

finanziellen Situation überfordert gewesen zu sein, und entsprechend könne es

sein, dass er Dinge vergessen habe. Aufgrund der fehlenden Deklaration sei dem

Beschwerdeführer von April 2012 bis Oktober 2012 zu viel wirtschaftliche Hilfe

ausbezahlt worden, wobei zu beachten sei, dass die Lohneinnahmen jeweils im

Budget des Folgemonats angerechnet würden. Im März 2012 habe er keine

Sozialhilfe erhalten; der Lohn, welchen er im März 2012 erhalten habe, wäre

aber ans Budget des Monats April angerechnet worden, wenn er diesen deklariert

hätte. Gleich verhalte es sich mit den erhaltenen Löhnen vom April 2012 sowie

von Juni 2012 bis September 2012. Im Umfang der nicht deklarierten Einnahmen in

der Höhe von Fr. 4'355.55 habe der Beschwerdeführer somit zu viel

Sozialhilfeleistungen erhalten.

Die Beschwerdegegnerin habe erst am 28. Januar 2013

Kenntnis der besagten Löhne erhalten. Mit Verfügung vom 7. März 2017 sei

der Beschwerdeführer verpflichtet worden, die zu Unrecht erhaltenen

Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten. Zwischen der Kenntnisnahme der

Lohneingänge und der Rückerstattungsverfügung seien weniger als fünf Jahre

vergangen, weshalb die Forderung noch nicht verjährt sei.

Ferienabwesenheiten seien bis zu vier Wochen pro Jahr

zulässig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt

habe, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, denn er sei jeweils wieder in

die Schweiz zurückgekehrt und habe seine Wohnung in B behalten. Indessen habe

er sich deutlich länger im Ausland aufgehalten, als es für einen Hilfeempfänger

üblich und zulässig sei. Insgesamt habe er im Jahr 2016 zehn Wochen bei seiner

Familie im Land D verbracht, womit er sechs Wochen zu lange im Ausland

verbracht habe. Indem er seine ausgedehnten Ferien der Beschwerdegegnerin nicht

gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht verletzt und aufgrund der geringen

Lebenshaltungskosten im Land D, welche 1/3 derjenigen in der Schweiz

entsprächen, zu hohe wirtschaftliche Hilfe erhalten. Der volle Grundbedarf für

sechs Wochen betrage Fr. 1'360.80, wobei 1/3 davon Fr. 453.60

entspreche, womit er in den sechs Wochen Fr. 907.20 zu viel Sozialhilfe

erhalten habe.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, der Vorwurf, er habe seine Lohnzahlungen nicht

deklariert, sei unbegründet, zumal er diese stets korrekt gemeldet habe. Im

Jahr 2012 habe die Person seines Sozialarbeiters bei der Beschwerdegegnerin

drei Mal gewechselt, wobei er diesen seine Lohnzahlungen angegeben habe. Im

Dezember 2012 sei er mittels Brief aufgefordert worden, die Zahlungseingänge zu

erläutern. Telefonisch habe er dem Sozialarbeiter erklärt, die besagten

Lohnabrechnungen bereits bei dessen Vorgängern eingereicht zu haben. Daraufhin

habe er den Sachverhalt noch einmal brieflich geschildert. In einem

darauffolgenden persönlichen Gespräch sei ihm vom Sozialarbeiter mitgeteilt

worden, dass der Fall bezüglich dieser Zahlungseingänge nun klar sei. Es handle

sich um einen internen Fehler der Beschwerdegegnerin. Anfangs 2018 sei ihm der

Betrag für die Kosten gemäss Heiz- und Betriebskostenabrechnung versehentlich

zwei Mal vergütet worden, was er sofort gemeldet und rückvergütet habe. Der

Beschwerdegegnerin könnten somit durchaus auch Fehler unterlaufen. Den Fehler

bezüglich der Lohnabrechnungen im Jahr 2012 habe er jedoch nicht bemerken

können, weshalb auf eine Rückerstattung zu verzichten sei.

Dass er sich länger als erlaubt im Ausland aufgehalten

habe, sei auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen, da seine Mutter schwer

erkrankt sei. Während seiner Abwesenheit habe er trotzdem die anfallenden

Fixkosten bezahlt, weshalb diese in Abzug zu bringen seien. Zudem sei die Miete

für seine Wohnung erst seit Juli 2018 vollständig übernommen worden, davor habe

er einen Teil davon aus dem Grundbedarf bezahlen müssen.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin stellte sich (in ihrem Entscheid vom 14. Juni 2018) auf

den Standpunkt), in den Unterstützungsakten fänden sich lediglich am 16. Februar

2012.

die Lohnabrechnung von Januar 2012 in Höhe von Fr. 593.90 sowie der

entsprechend befristete Arbeitsvertrag vom 23. bis 26. Januar 2012. Die

weiteren Lohnabrechnungen von Februar bis April 2012 seien nicht vom

Beschwerdeführer eingereicht worden, sondern erst am 25. Januar 2013

eingegangen, nachdem diese beim Arbeitgeber eingefordert worden seien. Es sei

aufgrund des Zeitpunkts der Kenntnisnahme auch noch keine Verjährung

eingetreten. Der Beschwerdeführer habe zudem weder seine Auslandaufenthalte

angemeldet noch eine Spezialbewilligung dafür erhalten.

4.

4.1

Aus einem

Eintrag in den Fallführungsunterlagen des Beschwerdeführers vom 16. Januar

2013.

geht hervor, dass auf dem Konto des Beschwerdeführers Zahlungseingänge im

Jahr 2012 bemerkt wurden. Gemäss Notiz in den Akten der Sozialbehörde seien die

Lohnabrechnungen am 28. Januar 2013 gescannt worden. Für die Vorbringen

des Beschwerdeführers, er habe seine Lohnzahlungen bereits dem zuständigen

Sozialarbeiter deklariert gehabt, spricht die Kopie eines von ihm eingereichten

an den Sozialarbeiter (G) gerichteten handschriftlichen Schreibens, welches vom

3.

Januar 2013 datiert und worin der Beschwerdeführer erwähnt, er habe die

Lohnabrechnungen schon E und F gegeben. Jedoch lässt sich daraus nicht eruieren,

welche Monate bzw. welche Lohnabrechnungen dies betraf. Im Rekursverfahren

machte der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, diese Unterlagen bereits

eingereicht zu haben bzw. bestritt er nicht, diese Einkünfte nicht deklariert

zu haben. Vielmehr legte er dar, in den Jahren 2011 und 2012 mit seinen

Finanzen überfordert gewesen zu sein. Es ist durchaus als vorbildliches

Verhalten zu werten, dass der Beschwerdeführer eine an ihn erfolgte Doppelüberweisung

sofort meldete und den zu viel ausbezahlten Betrag zurückerstattete. Dennoch

lässt sich aus der Aktenlage keine durch den Beschwerdeführer erfolgte

Einreichung der Lohnunterlagen bzw. Angabe der Einkünfte im Zeitpunkt ihrer

Erzielung eruieren. Eine Gesprächsnotiz in der Fallführung vom 16. Januar

2013.

hält fest, dass der Beschwerdeführer "bis ca. April 12 auf Abruf"

gearbeitet habe. Im Jahr 2012 finden sich keine Einträge für die Monate, in

welchen der Beschwerdeführer gemäss den Lohnabrechnungen die entsprechenden

Einkommen erzielte. Es ist davon auszugehen, dass die Fallführung diesbezüglich

vollständig ist, zumal die deklarierten Einnahmen vermerkt sind und die

Beschwerdegegnerin auch kein Interesse daran hat, Einnahmen, welche dazu

führten, dass sie weniger auszuzahlen hätte, nicht zu berücksichtigen. Auch

wird eben kein schuldhaftes Verhalten seitens des Hilfeempfängers

vorausgesetzt. Es ist deshalb der Argumentation der Vorinstanz zu folgen,

wonach die entsprechende Deklaration fehlte und diese Beträge jeweils im Budget

des auf die Einkünfte folgenden Monats anzurechnen gewesen wären. Entsprechend

hält die Rückerstattungsforderung einer Überprüfung stand. Die Höhe an sich ist

ebenfalls nicht strittig und nachvollziehbar.

4.2

Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf

Jahre, nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat

(§ 30 Abs. 2 SHG). Den zutreffenden Ausführungen zur

Verjährung der Vorinstanz ist zuzustimmen, zumal zwischen der Kenntnisnahme der

Einkünfte und dem Erlass der Rückerstattungsforderung weniger als fünf Jahre

liegen. Von der Kenntnisnahme ist auszugehen, wenn die

Sozialbehörde aufgrund der im konkreten Einzelfall massgebenden Umstände den

Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der

rückerstattungspflichtigen Person erkennen kann (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kap. 15.4.01 Ziff. 1, 30. Januar 2013). Der

Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerde auch nicht mehr dazu. Die

Rückerstattungsforderung ist folglich noch nicht verjährt.

4.3

Der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz ist zwar nicht

explizite Anspruchsvoraussetzung für den Sozialhilfebezug. Allerdings

richtet sich die Zuständigkeit für die Unterstützung nach dem

Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung

Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), das nur Geltung für sich

in der Schweiz aufhaltende Personen beansprucht (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Ziel der Sozialhilfe ist zudem die Eingliederung der

Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt (vgl. § 3a Abs. 1 SHG), welche die physische Anwesenheit des Hilfeempfängers in

seiner Unterstützungsgemeinde voraussetzt. Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe kann deshalb bei

überlangen ­– und überdies

unbewilligten – Auslandaufenthalten nicht unverändert fortgesetzt werden.

Indem der

Beschwerdeführer seine Auslandsabwesenheit der Beschwerdegegnerin nicht

vorgängig mitteilte, verletzte er seine Meldepflicht und erwirkte die

wirtschaftliche Hilfe unter unvollständigen Angaben, denn die

Beschwerdegegnerin hätte ihm für diesen Zeitraum seiner Auslandsabwesenheit,

welche über die erlaubte Feriendauer hinausging, nur reduzierte wirtschaftliche

Hilfe ausbezahlt (vgl. VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00589, E. 4.2). Bereits

anlässlich eines Gesprächs vom 27. März 2012 wurde der Beschwerdeführer

darauf hingewiesen, dass eine Reise in das Land D vorgängig mit der Beschwerdegegnerin

zu besprechen sei. Dem Beschwerdeführer war folglich die geltende Meldepflicht

mit entsprechenden Konsequenzen bewusst.

Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin hier gemäss den Handlungsanweisungen der Direktorin der

Sozialen Dienste betreffend Erholungsaufenthalte, welche einen zu

akzeptierenden maximalen Ferienaufenthalt von vier Wochen pro Jahr vorsieht,

reagierte. Da der – durch Buchungsunterlagen belegte und überdies unbestrittene

– Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers damit die akzeptierte Höchstdauer von

vier Wochen überschritt, hat der Beschwerdeführer für die weiteren sechs Wochen

seines zehnwöchigen Aufenthalts den für B geltenden Grundbetrag unrechtmässig

bezogen.

Dass die Lebenskosten im Land D – wie der Beschwerdeführer

geltend macht – ebenso hoch seien wie hier in der Schweiz, ist eine nicht

belegte Behauptung. Im Sinn des Gleichbehandlungsgebots aller wirtschaftlich

Unterstützten ist zudem auf objektive und überprüfbare Kriterien abzustellen;

auf solchen basiert die Tabelle des Bundesamts für Sozialversicherungen für den

Export von Familienzulagen. Den Ausführungen der Vorinstanz ist

deshalb zu folgen und der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Fr. 907.20

zu verpflichten, selbst wenn es sich – wie er geltend machte – bei diesem

Auslandaufenthalt um eine Ausnahmesituation gehandelt habe, da seine Mutter

schwer krank geworden sei (vgl. hierzu auch Heinrich Dubacher, Wie lange muss

die Sozialhilfe bei einem Auslandsaufenthalt bezahlen?, in ZeSo 4/13, S. 8).

Dass damals zudem die Miete nicht vollständig übernommen worden sei, weil sie

über dem damaligen Höchstmietzins lag und der Beschwerdeführer für die

Differenz aufkam, ist insofern unerheblich, als die Rückerstattung nur den

Grundbedarf betrifft. Eine Anrechnung dieser Differenzzahlungen an die

Rückerstattungsforderung kommt daher nicht infrage, soweit der Beschwerdeführer

eine solche beantragt hätte. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

4.4

Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Fr. 10.-,

welche ihm pro Besuchstag seiner Tochter zugestanden hätten, als auch die

Zahlung des über das kommunale Mietzinsmaximum hinausgehenden Betrags seiner

Miete, sind vorliegend angesichts des angefochtenen Entscheids nicht

Prozessgegenstand. Eine Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit noch

allenfalls dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen, über welche jedoch

(noch) nicht formell verfügt wurde, ist deshalb nicht möglich.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …