VB.2020.00376
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00376
21. August 2020Deutsch13 min
(URT.2020.22033)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00376
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Zentrale Verwaltung,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1964) wird seit Juli 2001 mit
Unterbrüchen von den Sozialen Diensten der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 7. März 2017 wurde A
gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet,
Fr. 6'098.60 zurückzuerstatten. Ferner wurde er
gestützt auf Art. 62 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR) zur Rückerstattung von Fr. 200.- verpflichtet.
Ein von A dagegen erhobenes Gesuch um
Neubeurteilung wurde mit Entscheid der Sozialbehörde der Stadt B vom 14. Juni
2018 teilweise gutgeheissen und die Rückerstattungsforderung auf Fr. 5'262.75 reduziert.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 30. Juli 2018
an den Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Rückerstattungsforderung. Nachdem die Sozialbehörde der Stadt B am 23. August
2018.
die Rekursabweisung beantragte, reichte A seine leicht veränderte
Rekursschrift am 17. September 2018 erneut ein.
Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 wies der
Bezirksrat C den Rekurs ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom
1.
Juni 2020 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Der Bezirksrat C verwies am 10. Juni
2020.
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen
auf eine Vernehmlassung.
Die Sozialbehörde der Stadt B beantragte am
18.
Juni 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur
Begründung auf ihren Entscheid vom 14. Juni 2018 sowie auf den
angefochtenen Entscheid.
A nahm am 1. Juli 2020 nochmals Stellung,
in welcher er seine Beschwerdeanträge sinngemäss wiederholte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG)
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert
beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des
Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Grundlage für deren Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung
und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien;
heute 4. überarbeitete Ausgabe von April 2005, in der seit dem
1.
Januar 2020 geltenden Fassung; in früheren Jahren die jeweils
massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Der bei
der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine persönlichen Verhältnisse
sowie diejenigen von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihm
zusammenleben, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die
Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet
und erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Veränderungen der
unterstützungsrelevanten Sachverhalte müssen sofort und unaufgefordert gemeldet
werden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 SHV).
2.3
Gemäss
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet,
wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine
unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende
Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine
oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (VGr, 12. Dezember
2018, VB.2017.00066, E. 2.2). Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit
des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne
aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten
vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende
Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst
oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr,
17.
Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, anlässlich der jährlichen Unterlagenkontrolle 2013 beim
Beschwerdeführer seien diverse nicht deklarierte Zahlungseingänge festgestellt
worden. In der Folge seien die Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers bei
seinem damaligen Arbeitgeber eingeholt worden. Aus diesen gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer in den Monaten Februar 2012 bis April 2012 sowie Juni 2012 bis
September 2012 Lohnzahlungen erhalten habe, über welche er die Beschwerdegegnerin
nicht informiert habe. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, diese nicht
deklariert zu haben. Er führe lediglich aus, in jener Zeit mit seiner
finanziellen Situation überfordert gewesen zu sein, und entsprechend könne es
sein, dass er Dinge vergessen habe. Aufgrund der fehlenden Deklaration sei dem
Beschwerdeführer von April 2012 bis Oktober 2012 zu viel wirtschaftliche Hilfe
ausbezahlt worden, wobei zu beachten sei, dass die Lohneinnahmen jeweils im
Budget des Folgemonats angerechnet würden. Im März 2012 habe er keine
Sozialhilfe erhalten; der Lohn, welchen er im März 2012 erhalten habe, wäre
aber ans Budget des Monats April angerechnet worden, wenn er diesen deklariert
hätte. Gleich verhalte es sich mit den erhaltenen Löhnen vom April 2012 sowie
von Juni 2012 bis September 2012. Im Umfang der nicht deklarierten Einnahmen in
der Höhe von Fr. 4'355.55 habe der Beschwerdeführer somit zu viel
Sozialhilfeleistungen erhalten.
Die Beschwerdegegnerin habe erst am 28. Januar 2013
Kenntnis der besagten Löhne erhalten. Mit Verfügung vom 7. März 2017 sei
der Beschwerdeführer verpflichtet worden, die zu Unrecht erhaltenen
Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten. Zwischen der Kenntnisnahme der
Lohneingänge und der Rückerstattungsverfügung seien weniger als fünf Jahre
vergangen, weshalb die Forderung noch nicht verjährt sei.
Ferienabwesenheiten seien bis zu vier Wochen pro Jahr
zulässig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt
habe, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, denn er sei jeweils wieder in
die Schweiz zurückgekehrt und habe seine Wohnung in B behalten. Indessen habe
er sich deutlich länger im Ausland aufgehalten, als es für einen Hilfeempfänger
üblich und zulässig sei. Insgesamt habe er im Jahr 2016 zehn Wochen bei seiner
Familie im Land D verbracht, womit er sechs Wochen zu lange im Ausland
verbracht habe. Indem er seine ausgedehnten Ferien der Beschwerdegegnerin nicht
gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht verletzt und aufgrund der geringen
Lebenshaltungskosten im Land D, welche 1/3 derjenigen in der Schweiz
entsprächen, zu hohe wirtschaftliche Hilfe erhalten. Der volle Grundbedarf für
sechs Wochen betrage Fr. 1'360.80, wobei 1/3 davon Fr. 453.60
entspreche, womit er in den sechs Wochen Fr. 907.20 zu viel Sozialhilfe
erhalten habe.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Vorwurf, er habe seine Lohnzahlungen nicht
deklariert, sei unbegründet, zumal er diese stets korrekt gemeldet habe. Im
Jahr 2012 habe die Person seines Sozialarbeiters bei der Beschwerdegegnerin
drei Mal gewechselt, wobei er diesen seine Lohnzahlungen angegeben habe. Im
Dezember 2012 sei er mittels Brief aufgefordert worden, die Zahlungseingänge zu
erläutern. Telefonisch habe er dem Sozialarbeiter erklärt, die besagten
Lohnabrechnungen bereits bei dessen Vorgängern eingereicht zu haben. Daraufhin
habe er den Sachverhalt noch einmal brieflich geschildert. In einem
darauffolgenden persönlichen Gespräch sei ihm vom Sozialarbeiter mitgeteilt
worden, dass der Fall bezüglich dieser Zahlungseingänge nun klar sei. Es handle
sich um einen internen Fehler der Beschwerdegegnerin. Anfangs 2018 sei ihm der
Betrag für die Kosten gemäss Heiz- und Betriebskostenabrechnung versehentlich
zwei Mal vergütet worden, was er sofort gemeldet und rückvergütet habe. Der
Beschwerdegegnerin könnten somit durchaus auch Fehler unterlaufen. Den Fehler
bezüglich der Lohnabrechnungen im Jahr 2012 habe er jedoch nicht bemerken
können, weshalb auf eine Rückerstattung zu verzichten sei.
Dass er sich länger als erlaubt im Ausland aufgehalten
habe, sei auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen, da seine Mutter schwer
erkrankt sei. Während seiner Abwesenheit habe er trotzdem die anfallenden
Fixkosten bezahlt, weshalb diese in Abzug zu bringen seien. Zudem sei die Miete
für seine Wohnung erst seit Juli 2018 vollständig übernommen worden, davor habe
er einen Teil davon aus dem Grundbedarf bezahlen müssen.
3.3
Die
Beschwerdegegnerin stellte sich (in ihrem Entscheid vom 14. Juni 2018) auf
den Standpunkt), in den Unterstützungsakten fänden sich lediglich am 16. Februar
2012.
die Lohnabrechnung von Januar 2012 in Höhe von Fr. 593.90 sowie der
entsprechend befristete Arbeitsvertrag vom 23. bis 26. Januar 2012. Die
weiteren Lohnabrechnungen von Februar bis April 2012 seien nicht vom
Beschwerdeführer eingereicht worden, sondern erst am 25. Januar 2013
eingegangen, nachdem diese beim Arbeitgeber eingefordert worden seien. Es sei
aufgrund des Zeitpunkts der Kenntnisnahme auch noch keine Verjährung
eingetreten. Der Beschwerdeführer habe zudem weder seine Auslandaufenthalte
angemeldet noch eine Spezialbewilligung dafür erhalten.
4.
4.1
Aus einem
Eintrag in den Fallführungsunterlagen des Beschwerdeführers vom 16. Januar
2013.
geht hervor, dass auf dem Konto des Beschwerdeführers Zahlungseingänge im
Jahr 2012 bemerkt wurden. Gemäss Notiz in den Akten der Sozialbehörde seien die
Lohnabrechnungen am 28. Januar 2013 gescannt worden. Für die Vorbringen
des Beschwerdeführers, er habe seine Lohnzahlungen bereits dem zuständigen
Sozialarbeiter deklariert gehabt, spricht die Kopie eines von ihm eingereichten
an den Sozialarbeiter (G) gerichteten handschriftlichen Schreibens, welches vom
3.
Januar 2013 datiert und worin der Beschwerdeführer erwähnt, er habe die
Lohnabrechnungen schon E und F gegeben. Jedoch lässt sich daraus nicht eruieren,
welche Monate bzw. welche Lohnabrechnungen dies betraf. Im Rekursverfahren
machte der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, diese Unterlagen bereits
eingereicht zu haben bzw. bestritt er nicht, diese Einkünfte nicht deklariert
zu haben. Vielmehr legte er dar, in den Jahren 2011 und 2012 mit seinen
Finanzen überfordert gewesen zu sein. Es ist durchaus als vorbildliches
Verhalten zu werten, dass der Beschwerdeführer eine an ihn erfolgte Doppelüberweisung
sofort meldete und den zu viel ausbezahlten Betrag zurückerstattete. Dennoch
lässt sich aus der Aktenlage keine durch den Beschwerdeführer erfolgte
Einreichung der Lohnunterlagen bzw. Angabe der Einkünfte im Zeitpunkt ihrer
Erzielung eruieren. Eine Gesprächsnotiz in der Fallführung vom 16. Januar
2013.
hält fest, dass der Beschwerdeführer "bis ca. April 12 auf Abruf"
gearbeitet habe. Im Jahr 2012 finden sich keine Einträge für die Monate, in
welchen der Beschwerdeführer gemäss den Lohnabrechnungen die entsprechenden
Einkommen erzielte. Es ist davon auszugehen, dass die Fallführung diesbezüglich
vollständig ist, zumal die deklarierten Einnahmen vermerkt sind und die
Beschwerdegegnerin auch kein Interesse daran hat, Einnahmen, welche dazu
führten, dass sie weniger auszuzahlen hätte, nicht zu berücksichtigen. Auch
wird eben kein schuldhaftes Verhalten seitens des Hilfeempfängers
vorausgesetzt. Es ist deshalb der Argumentation der Vorinstanz zu folgen,
wonach die entsprechende Deklaration fehlte und diese Beträge jeweils im Budget
des auf die Einkünfte folgenden Monats anzurechnen gewesen wären. Entsprechend
hält die Rückerstattungsforderung einer Überprüfung stand. Die Höhe an sich ist
ebenfalls nicht strittig und nachvollziehbar.
4.2
Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf
Jahre, nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat
(§ 30 Abs. 2 SHG). Den zutreffenden Ausführungen zur
Verjährung der Vorinstanz ist zuzustimmen, zumal zwischen der Kenntnisnahme der
Einkünfte und dem Erlass der Rückerstattungsforderung weniger als fünf Jahre
liegen. Von der Kenntnisnahme ist auszugehen, wenn die
Sozialbehörde aufgrund der im konkreten Einzelfall massgebenden Umstände den
Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der
rückerstattungspflichtigen Person erkennen kann (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 15.4.01 Ziff. 1, 30. Januar 2013). Der
Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerde auch nicht mehr dazu. Die
Rückerstattungsforderung ist folglich noch nicht verjährt.
4.3
Der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz ist zwar nicht
explizite Anspruchsvoraussetzung für den Sozialhilfebezug. Allerdings
richtet sich die Zuständigkeit für die Unterstützung nach dem
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), das nur Geltung für sich
in der Schweiz aufhaltende Personen beansprucht (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Ziel der Sozialhilfe ist zudem die Eingliederung der
Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt (vgl. § 3a Abs. 1 SHG), welche die physische Anwesenheit des Hilfeempfängers in
seiner Unterstützungsgemeinde voraussetzt. Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe kann deshalb bei
überlangen – und überdies
unbewilligten – Auslandaufenthalten nicht unverändert fortgesetzt werden.
Indem der
Beschwerdeführer seine Auslandsabwesenheit der Beschwerdegegnerin nicht
vorgängig mitteilte, verletzte er seine Meldepflicht und erwirkte die
wirtschaftliche Hilfe unter unvollständigen Angaben, denn die
Beschwerdegegnerin hätte ihm für diesen Zeitraum seiner Auslandsabwesenheit,
welche über die erlaubte Feriendauer hinausging, nur reduzierte wirtschaftliche
Hilfe ausbezahlt (vgl. VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00589, E. 4.2). Bereits
anlässlich eines Gesprächs vom 27. März 2012 wurde der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen, dass eine Reise in das Land D vorgängig mit der Beschwerdegegnerin
zu besprechen sei. Dem Beschwerdeführer war folglich die geltende Meldepflicht
mit entsprechenden Konsequenzen bewusst.
Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin hier gemäss den Handlungsanweisungen der Direktorin der
Sozialen Dienste betreffend Erholungsaufenthalte, welche einen zu
akzeptierenden maximalen Ferienaufenthalt von vier Wochen pro Jahr vorsieht,
reagierte. Da der – durch Buchungsunterlagen belegte und überdies unbestrittene
– Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers damit die akzeptierte Höchstdauer von
vier Wochen überschritt, hat der Beschwerdeführer für die weiteren sechs Wochen
seines zehnwöchigen Aufenthalts den für B geltenden Grundbetrag unrechtmässig
bezogen.
Dass die Lebenskosten im Land D – wie der Beschwerdeführer
geltend macht – ebenso hoch seien wie hier in der Schweiz, ist eine nicht
belegte Behauptung. Im Sinn des Gleichbehandlungsgebots aller wirtschaftlich
Unterstützten ist zudem auf objektive und überprüfbare Kriterien abzustellen;
auf solchen basiert die Tabelle des Bundesamts für Sozialversicherungen für den
Export von Familienzulagen. Den Ausführungen der Vorinstanz ist
deshalb zu folgen und der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Fr. 907.20
zu verpflichten, selbst wenn es sich – wie er geltend machte – bei diesem
Auslandaufenthalt um eine Ausnahmesituation gehandelt habe, da seine Mutter
schwer krank geworden sei (vgl. hierzu auch Heinrich Dubacher, Wie lange muss
die Sozialhilfe bei einem Auslandsaufenthalt bezahlen?, in ZeSo 4/13, S. 8).
Dass damals zudem die Miete nicht vollständig übernommen worden sei, weil sie
über dem damaligen Höchstmietzins lag und der Beschwerdeführer für die
Differenz aufkam, ist insofern unerheblich, als die Rückerstattung nur den
Grundbedarf betrifft. Eine Anrechnung dieser Differenzzahlungen an die
Rückerstattungsforderung kommt daher nicht infrage, soweit der Beschwerdeführer
eine solche beantragt hätte. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.
4.4
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Fr. 10.-,
welche ihm pro Besuchstag seiner Tochter zugestanden hätten, als auch die
Zahlung des über das kommunale Mietzinsmaximum hinausgehenden Betrags seiner
Miete, sind vorliegend angesichts des angefochtenen Entscheids nicht
Prozessgegenstand. Eine Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit noch
allenfalls dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen, über welche jedoch
(noch) nicht formell verfügt wurde, ist deshalb nicht möglich.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …