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Entscheid

VB.2020.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00377

1. Juli 2021Deutsch25 min

(URT.2021.22848)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00377

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter

Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen

und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verletzung

von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 20. April 2019 reichte Rechtsanwalt B

namens und im Auftrag von C (Verzeigerin) bei der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) eine

ausführliche Verzeigung samt Beilagen gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung von

Berufspflichten ein.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 eröffnete die

Aufsichtskommission gegen Rechtsanwalt A ein Disziplinarverfahren wegen

Verletzung von Berufsregeln nach Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes

vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,

BGFA).

Mit Beschluss vom 5. März 2020 bestrafte die

Aufsichtskommission Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn

von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 2'000.-.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob Rechtsanwalt A am 3. Juni 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung

des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 5. März 2020; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 15. Juni 2020

auf eine Beschwerdeantwort und reichte ihre Akten ein.

Am 30. Juni 2020 reichte Rechtsanwalt A ein weiteres

Dokument zu den Akten.

Es liess sich daraufhin niemand mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Gegen in Anwendung des BGFA

oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene

Anordnungen kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht

nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Angefochten ist eine Disziplinarbusse

in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht

über Fr. 20'000.- fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz des

Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen,

sondern der Bestand und Umfang der Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen

Charakter haben, und deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet

wird, ist kein Streitwert anzunehmen.

Dazu kommt, dass sowohl mildere

Disziplinarmassnahmen (Verwarnung, Verweis) als auch schärfere (Entzug der

Berufsausübungsbewilligung) in die Zuständigkeit der Kammer fallen, weshalb die

Einzelrichterkompetenz isoliert für Disziplinarbussen inkonsequent wäre (vgl.

VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 1 mit Hinweisen; vgl. ferner

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 11).

Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist daher die Kammer zuständig (statt vieler VGr, 23. August 2018,

VB.2017.00552, E. 1; Martin Bertschi, Kommentar VRG § 38b N. 11).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die

Beschwerdegegnerin geltend. Er habe in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober

2019.

bestritten, dass es sich bei seiner Tätigkeit als Liquidator um eine

anwaltstypische Tätigkeit handle, welche dem BGFA unterstünde. Er habe zunächst

um einen Entscheid über die Anwendbarkeit des BGFA ersucht. Dieser Antrag sei

von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden, es sei ihm genügend Zeit

eingeräumt worden, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Dies sei keine

Begründung für die Ablehnung eines Vorentscheids. Die Begründung sei vielmehr

zirkulär, weil sich die Vorinstanz nicht mit seinen Argumenten

auseinandergesetzt habe. Ein solcher Vorentscheid hätte der Sache gedient, denn

eine einlässliche Stellungnahme seinerseits hätte zur Folge gehabt, dass die

Vertraulichkeit der Mandatsführung stark strapaziert worden wäre. Die

Vorinstanz habe nicht nur ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), sondern auch seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss nämlichem Artikel verletzt.

2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV

fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung

betroffenen Person, sich vor Erlass der Verfügung schriftlich zu den

entscheidrelevanten Tatsachen zu äussern und dass die (Rechtsmittel-)Behörde

ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern

kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist

Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids

Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz

weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich

ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 433, E. 4.3.2; VGr, 24. Mai

2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der

verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des

modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit

zahlreichen Hinweisen).

2.3

Mit

Beschluss vom 13. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung

von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet werde; im

Weiteren wurde ihm eine Kopie der Eingabe der Verzeigerin samt Beilagen

zugestellt sowie Frist gesetzt, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen

Stellung zu nehmen. Eine Beschränkung des Verfahrens auf allfällige Vor- oder

Eintretensfragen fand damit offenkundig nicht statt; dem Beschwerdeführer wurde

erkennbar Gelegenheit gegeben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen insgesamt

Stellung zu nehmen, wobei die ihm dafür eingeräumte Frist von 30 Tagen, welche

in der Folge zudem drei Mal um jeweils 20 Tage erstreckt wurde, als genügend

lang bezeichnet werden kann und der Praxis der Aufsichtskommission entspricht.

In seiner daraufhin eingehenden Stellungnahme vom 26. Oktober 2019 stellte

der Beschwerdeführer zwar den Antrag auf einen vorab zu fällenden Entscheid

über die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin bzw. eventualiter um Ansetzung

einer neuen kurzen Frist zur Erstattung einer einlässlichen Beschwerdeantwort,

doch nahm er auch im Einzelnen zum Sachverhalt und zu den Vorwürfen Stellung.

Zudem konnte er aufgrund mehrmaliger Fristerstreckung zur Stellungnahme nicht

davon ausgehen, dass ihm im Folgenden nochmals Frist zur detaillierten

Stellungnahme eingeräumt werden würde. Nachdem dem Beschwerdeführer mit

Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 mitgeteilt

worden war, dass das betreffende Geschäft zur Behandlung und Antragstellung,

einschliesslich Vornahme allfälliger Untersuchungshandlungen, dem Referenten

zugewiesen werde, musste ihm bewusst sein, dass eine Beschränkung des

Verfahrens auf die Zuständigkeitsfrage nicht erfolgen würde. Es hätte an ihm

gelegen, der Beschwerdegegnerin erforderlichenfalls von sich aus eine Ergänzung

seiner Vernehmlassung zukommen zu lassen, wozu er auch ohne Fristansetzung

berechtigt gewesen wäre und mit Blick auf das Entscheiddatum auch hinreichend

Zeit gehabt hätte. Dass ihn seine Krankheit an der Einreichung einer

umfassenderen Stellungnahme gehindert hätte, machte der Beschwerdeführer in

seiner Eingabe vom 26. Oktober 2019 im Übrigen nicht geltend; vielmehr

brachte er vor, aus Gründen der Vertraulichkeit (in Bezug auf die schwierige

Mandatsführung bedingt durch die involvierten zerstrittenen Parteien, das

Verhalten der Anwälte sowie seine damalige schwere Erkrankung, welche Umstände

allesamt zu offenbaren wären) einstweilen auf eine einlässlichere Vernehmlassung

verzichten zu wollen. Darin kann indessen kein stichhaltiger Grund im Sinn

eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils erblickt werden, welcher nach der

Lehre ausnahmsweise einen Anspruch auf einen selbständig eröffneten Vor- oder

Zwischenentscheid verschaffen könnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a

N. 34; Felix Uhlmann, Basler Kommentar BGG, 3. A. 2018, Art. 92 N. 5).

Die Beschwerdegegnerin prüfte in ihrem Endentscheid vorweg,

ob der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Liquidator unter das BGFA

fällt. Die Beschwerdegegnerin begründete zudem in einem separaten Abschnitt,

weshalb sie das BGFA für anwendbar hielt und ging damit hinreichend auf diesen

Einwand des Beschwerdeführers ein. Dass dies nicht in einem gesonderten Vor-

bzw. Zwischenentscheid geschah, ist wie erwähnt nicht zu beanstanden, wurde

doch der Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung gewahrt und hat

es sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, wenn er von diesem Recht

nicht umfassend Gebrauch gemacht hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

liegt somit nicht vor. Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, der zu

beurteilende Sachverhalt falle in den Anwendungsbereich des BGFA, ist keine

Frage des Gehörsanspruchs, sondern eine solche der materiellen Beurteilung

(vgl. dazu unten E. 5).

2.4

Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, es seien ihm mit Eröffnungsbeschluss vom

13.

Juni 2019 nicht sämtliche beurteilten Verhaltensweisen vorgängig durch

die Beschwerdegegnerin angezeigt worden. Unter den Vorwurf der verletzten

Pflicht zur Rechenschaftsablegung, derentwegen das Disziplinarverfahren seitens

Beschwerdegegnerin eröffnet wurde, kann auch die nicht erstattete

Liquidationsabrechnung subsumiert werden, da der Beschwerdeführer mit dieser

ebenso Rechenschaft über die finale Abrechnung hätte liefern müssen.

Schliesslich nahm der Beschwerdeführer auch zu beidem Stellung, zumal auch

beide Vorwürfe in seinen Handlungsbereich der Rechenschaftsablegung fallen. Im

Übrigen macht die Beschwerdegegnerin die seitens Verzeigerin behauptete

fehlende Erreichbarkeit des Beschwerdeführers diesem nicht als selbständigen

Punkt zum Vorwurf, sondern erwähnt lediglich, dass eine Kanzlei so zu

organisieren sei, dass die Einhaltung der Berufspflichten – und somit

namentlich die infrage stehende Pflicht zur Rechenschaftsablegung – auch im

Krankheitsfall gewährleistet bleibe. Eine Gehörsverletzung ist hierin nicht

ersichtlich.

3.

3.1

Das BGFA

regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte.

Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft"

auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die

gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen

Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden.

Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Gemäss der

Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser

Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche

Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht

wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im

überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint;

diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.

Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen

bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Disziplinarisch zu

ahnden ist deshalb nur grobes und schuldhaftes, das heisst vorsätzliches oder

fahrlässiges Fehlverhalten (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1,

mit zahlreichen Hinweisen; 7. Dezember 2009, 2C_379/2009, E. 3.2;

VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.4).

3.2

Art. 12

lit. a BGFA verlangt nicht nur sorgfältige Erfüllung des Mandats, sondern

allgemein rechtmässiges und korrektes Verhalten für die gesamte

Anwaltstätigkeit, also auch beim Auftreten des Anwalts nach aussen (Kaspar

Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich,

Zürich/Basel/Genf 2009, S. 368).

3.3

Art. 17

Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene

Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der

mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,

befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren

Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des

Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die

Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der

Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des

Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der

betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten

und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren

Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu

mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten

Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im

"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar

2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf Tomas

Poledna in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum

Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 17

N. 26 ff.).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Beschluss vom 5. März 2020, die durch

ihren Rechtsanwalt vertretene Verzeigerin habe ausführen lassen, sie und ihre

Schwester, ihrerseits vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt, seien

Gesellschafterinnen einer aufgelösten einfachen Gesellschaft. Mit Entscheid des

Bezirksgerichts D vom 26. August 2016 sei zur Durchführung der Liquidation

der genannten Gesellschaft ein Liquidator eingesetzt worden und mit Urteil

desselben Gerichts vom 19. September 2016 sei der Beschwerdeführer zum

Liquidator ernannt worden. In der Folge hätten die Gesellschafterinnen und der

Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 einen Mandatsvertrag abgeschlossen,

welcher die Liquidation der einfachen Gesellschaft geregelt habe. Hauptaktiva

hätten zwei Liegenschaften in der Gemeinde E gebildet, welche am 21. März

2018.

öffentlich versteigert worden seien (für Fr. … Mio. und … Mio.). Das

Eigentum sei in der Folge übertragen und die Kaufpreise seien teilweise an die

Gesellschafterinnen bezahlt bzw. verrechnet worden.

Der Vertreter der Verzeigerin habe ausgeführt, den

Beschwerdeführer am 6. November 2018 per E-Mail darauf hingewiesen zu

haben, dass dieser den Gesellschafterinnen zur Rechenschaftsablegung

verpflichtet sei. Insbesondere habe er ihn ersucht, ihm bis am 20. November

2018.

sämtliche Kontostände per 31. Oktober 2018 samt Belegen der einfachen

Gesellschaft sowie Einnahmen und Ausgaben ab seiner Tätigkeit als Liquidator

zuzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist die verlangten

Unterlagen nicht geliefert habe, habe er den Beschwerdeführer am 26. November

2018, am 28. November 2018 und am 14. Dezember 2018 noch dreimal per

E-Mail gemahnt. Sodann habe er versucht, den Beschwerdeführer wiederholt

telefonisch zu erreichen. Vom Sekretariat des Beschwerdeführers habe er jeweils

die Auskunft erhalten, der Beschwerdeführer sei nicht zu sprechen, er werde

sich jedoch melden, was dann aber nicht geschehen sei. Per E-Mail habe der

Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 mitgeteilt, er sei "vergrippt"

und werde sich nach seiner Genesung melden, was dann jedoch nicht geschehen

sei. Nach weiteren erfolglosen Mahnungen habe er dem Beschwerdeführer am 8. März

2019.

per Einschreiben eine Frist bis 28. März 2019 gesetzt, damit er ihm

einen kompletten finanziellen Status der einfachen Gesellschaft per 31. Dezember

2018.

inklusive aller Bankbelege und eine Kopie der laufenden Buchhaltung zustelle,

mit dem Hinweis, im Säumnisfall Aufsichtsbeschwerde zu erheben. Auch darauf

habe der Beschwerdeführer nicht reagiert.

Materiell habe der Beschwerdeführer bestätigt, seine

Aufgabe sei die freiwillige öffentliche Versteigerung der beiden Liegenschaften

sowie die Liquidation der einfachen Gesellschaft der Erbvorbezugsgemeinschaft

gewesen. Es sei ihm gelungen, die Liegenschaften jeweils zu einem wesentlich

höheren Preis als dem Schätzpreis zu versteigern und den Grossteil des Erlöses

bereits zu verteilen. Die Erbvorbezugsgemeinschaft habe ein F-Bankkonto gehabt,

dessen Kontobewegungen jederzeit einsehbar gewesen seien, und die Verzeigerin

sei als wirtschaftlich Berechtigte erfasst worden, wodurch sie regelmässig

Kontoauszüge in Papierform erhalten habe. Über dieses Konto seien grundsätzlich

sämtliche laufenden Aufwendungen und Einnahmen gelaufen. Der Beschwerdeführer

habe anerkannt, dass sein Mandat zu lange liegengeblieben und die Bereinigung

der Schlussabrechnung noch nicht erfolgt sei. Zur Begründung habe er angeführt,

er sei vor ca. einem Jahr krank geworden, anfänglich ohne klare Diagnose, aber

mit starken Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit. Mittlerweile, seit

Frühling 2019, sei die Ursache seiner Krankheit gefunden worden – eine seltene,

schwerwiegende Erkrankung, welche ca. ein Jahr Heilungszeit vorsehe, wobei er

nun auf dem Weg der Besserung sei.

Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, soweit er

Transaktionen nicht über das F-Bankkonto, sondern über sein Klientenkonto

abgewickelt habe, könne er keine Belege offenlegen, da über dieses Konto noch

andere Transaktionen abgewickelt worden seien. Es sei zu keinem Zeitpunkt von

den Parteien vereinbart gewesen, dass ein eigenes Klientenkonto angelegt werden

solle bzw. dass die Parteien gar Zugang zu seinem Klientenkonto erhalten

sollten. Der Beschwerdeführer habe schliesslich bestätigt, dass die

Schlussabrechnung noch geschuldet sei, habe aber bestritten, dass eine Pflicht,

Zwischenabrechnungen zu erstatten, bestanden hätte.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als

Liquidator dem BGFA unterstanden. Denn obwohl nicht jede als beruflich zu

qualifizierende Tätigkeit des Anwalts zum Bereich der Ausübung des

Anwaltsberufs gerechnet werden könne, sei er im konkreten Fall vom

Bezirksgericht D als Liquidator ernannt worden und der Begründung sei zu

entnehmen, dass er klarerweise im Hinblick auf seine besonderen Fähigkeiten und

Kenntnisse als Anwalt als Liquidator der einfachen Gesellschaft eingesetzt

worden sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei deshalb als anwaltstypische

Tätigkeit zu qualifizieren, weshalb er dabei die Berufsregeln des BGFA

einzuhalten gehabt habe. Zu dem im Rahmen von Art. 12 BGFA verlangten "korrekten

Verhalten" gehöre, dass der Anwalt dem Klienten auf Verlangen jederzeit

über die Führung des Mandats und die von ihm oder seinen Hilfspersonen

getroffenen Massnahmen Rechenschaft ablegen müsse. Diese Pflicht erstrecke sich

sowohl auf geforderte Einzelauskünfte als auch auf eine eigentliche

Rechenschaftsablegung im Sinn eines vollständigen Geschäftsberichts. Der

Beschwerdeführer hätte nicht nur die Pflicht gehabt, innert nützlicher Frist

die Schlussabrechnung vorzulegen, sondern er hätte auf Verlangen des Vertreters

der Verzeigerin auch Zwischenabrechnungen zu liefern gehabt. Auch der Hinweis

auf seine Krankheit vermöge ihn nicht zu entlasten, habe er doch den Betrieb

seiner Kanzlei so zu organisieren, dass die Einhaltung der Berufspflichten auch

im Krankheitsfall gewährleistet bleibe.

Da der Beschwerdeführer über ein halbes Jahr lang trotz

mehrfacher und klarer Aufforderungen nicht über den finanziellen Status der zu

liquidierenden einfachen Gesellschaft informiert habe und zumindest im

Zeitpunkt seiner Verzeigung Ende Oktober 2019 die Schlussabrechnung nicht

erstellt und geliefert habe, sei sein Verschulden erheblich, weshalb eine Busse

von Fr. 2'000.- angemessen erscheine.

4.2

Der

Beschwerdeführer macht hierzu in seiner Beschwerde geltend, die Verzeigerin und

ihre Schwester lägen in einem Erbteilungsstreit, in welchem es die Verzeigerin

als Willensvollstreckerin ihres Vaters unterlassen habe, die Erbschaft zu

teilen bzw. die Teilung voranzubringen. Seine Aufgabe als Liquidator habe die

freiwillige öffentliche Versteigerung der beiden Liegenschaften beinhaltet

sowie – und dies sei entscheidend – auch die Durchführung der entsprechenden

Liquidation der einfachen Gesellschaft der Erbvorbezugsgemeinschaft. Der zu

diesem Zweck abgeschlossene Mandatsvertrag habe u. a. eine stundenmässige Abrechnung seiner

Aufwendungen vorgesehen. Vorgesehen sei der Abschluss weiterer Vereinbarungen

im Rahmen dieser Liquidation gewesen, was jeweils am Widerstand der einen oder

anderen Schwester gescheitert sei. Entscheidend sei, dass die Kommunikation

zwischen den Parteien und ihm so geregelt und klar vereinbart gewesen sei, dass

die Gegenseite immer auch gleichzeitig darüber informiert werden müsse. Die

Ausführung des Mandats habe sich nicht gerade einfach gestaltet; aufgrund der

Hochstrittigkeit unter den Parteien selbst als auch des Umgangs der Anwälte

untereinander. Immerhin sei es ihm gelungen, die Liegenschaften über dem

Schätzpreis zu versteigern und vor allem den Grossteil des Erlöses bereits zu verteilen.

Die Verzeigerin habe zudem versucht, das Mehrfamilienhaus, in dem sie selbst

gewohnt habe, zu ersteigern. Im letzten Moment habe dies indes die andere

Schwester ersteigert, was eine ungeahnte Aggressivität bei der Verzeigerin

ausgelöst habe. Sämtliche laufenden Aufwendungen und Einnahmen seien über das F-Bankkonto

gelaufen, welches für die Verzeigerin jederzeit einsehbar gewesen sei. Sodann

sei der Hauptteil des Verkaufserlöses der beiden Liegenschaften tatsächlich

über sein Klientengelderkonto abgewickelt worden, wovon der Verzeigerin

unmittelbar nach dem Verkauf der beiden Liegenschaften ein Betrag von Fr. 2,5

Mio. ausbezahlt worden sei, wobei er dieses Risiko der vorzeitigen partiellen

Teilung der einfachen Gesellschaft getragen habe. Über das Klientengelderkonto

seien sodann die jeweiligen Vorfälligkeitsentschädigungen und die

Grundstückgewinnsteuer beglichen worden. Diese Zahlungen an die jeweiligen

Banken seien der Verzeigerin bekannt gewesen, da sie als Willensvollstreckerin

bei den Bankverbindungen vollumfänglich Einblick gehabt habe. Über das noch

offene Total von Fr. 217'886.35 habe er indes regelmässig Rechenschaft

abgelegt, nämlich für seine eigenen Aufwendungen, wie seine E-Mail vom 31. Juli

2017.

zeige. Er habe diese quartalsmässig zugestellt. Die Bankdetails seines

Klientengelderkontos seien der Verzeigerin ebenfalls zugestellt worden. Eine

vollständige Stundenabrechnung sei per November 2019 erfolgt, und diese sei bis

heute unbestritten geblieben. Die Unterlagen zur Grundstückgewinnsteuer habe

Dispositiv

die Verzeigerin ebenfalls längst erhalten und sei demnach auch über diese

Auslagen im Bild gewesen. Er sei ab Januar 2019 schwer erkrankt und

mittlerweile er als Liquidator abgesetzt geworden.

5.

5.1 Zunächst

ist auf die Frage der Anwendbarkeit des BGFA einzugehen. Der Beschwerdeführer

macht eine Verletzung von Art. 2 BGFA durch die Beschwerdegegnerin

geltend.

5.2 Das Anwaltsgesetz

findet gemäss Art. 2 Abs. 1 BGFA Anwendung auf Anwälte, die Parteien

vor Gerichtsbehörden vertreten. Das Anwaltsgesetz enthält keine eigene

Bestimmung über die sachliche Komponente des persönlichen Geltungsbereichs und

definiert somit nicht, auf welche Tätigkeiten von Anwältinnen und Anwälten es

Anwendung findet. Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 BGFA könnte

geschlossen werden, das Gesetz finde ausschliesslich auf die Parteivertretung

vor Gerichtsbehörden Anwendung. Doch ergibt sich schon aus den Materialien,

dass der Bundesgesetzgeber die Aufsicht über die gesamte Anwaltstätigkeit und

nicht nur über die Tätigkeit im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols

vereinheitlichen wollte. Das Anwaltsgesetz findet sowohl auf die forensische

als auch die nicht forensische Anwaltstätigkeit der dem Gesetz unterstellten

Personen Anwendung. Nach vorherrschender Auffassung erfasst das BGFA indes nur

die anwaltstypische Tätigkeit, nicht jedoch Tätigkeiten von registrierten

Anwältinnen und Anwälten ausserhalb dieses Bereichs, d. h. in Bereichen, die nur noch entfernt mit

einer Rechtsdienstleistung zu tun haben. Als nicht typische Anwaltstätigkeiten

bezeichnete das Bundesgericht beispielsweise die Tätigkeit als Verwaltungsrat,

die Vermögensverwaltung und Geldanlage sowie die Tätigkeit, welche

ausschliesslich darin besteht, Zahlungen auf Rechnung eines Dritten zu tätigen

oder entgegenzunehmen (Hans Nater, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 2 N. 8 f.).

5.3 Der

Beschwerdeführer besitzt seit 1998 ein Anwaltspatent des Kantons Zürich und ist

im kantonalen Anwaltsregister eingetragen, womit er dem BGFA untersteht und die

Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA einzuhalten hat. Die Beschwerdegegnerin

bejahte dies auch für sein Mandat als Liquidator der einfachen Gesellschaft.

Wie sie zutreffend ausführte, geht die Liquidation Letzterer als auch die

Veräusserung zweier Liegenschaften über ein gewöhnliches blosses

Treuhandgeschäft oder die Tätigung von Zahlungen hinaus. Das Bezirksgericht

schlug denn auch zur Benennung des Liquidators in der Angelegenheit ausschliesslich

Rechtsanwälte vor, was sich auf deren besondere Fähigkeiten in Bezug auf die

rechtliche Komponente im Zusammenhang mit einer Gesellschaftsliquidation

zurückführen lässt. Zwar mag zutreffen, dass – wie der Beschwerdeführer einwendet

– die Liquidation einer einfachen Gesellschaft nicht in jedem Fall ein

Anwaltspatent voraussetzt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer jedoch bewusst

aufgrund seiner Kenntnisse als Anwalt für diese Funktion ausgewählt. Daran

ändert auch nichts, dass er für die Versteigerung der Liegenschaften angeblich

den Gemeindeammann habe beiziehen müssen. Die Ernennung des Beschwerdeführers

zum Liquidator stand somit in direktem – und nicht nur im entfernten – Zusammenhang

mit seiner Rechtskundigkeit und seiner Expertise als praktizierender Anwalt.

Dazu kommt, dass er – was er als Kriterium für seine Wahl sieht – dadurch dazu

beitragen konnte, die Neutralität des Verfahrens zu wahren. Nicht

ausschlaggebend, aber auch zu berücksichtigen ist, dass zudem ein Teil der Abwicklung

der Liquidation über sein Klientengelderkonto erfolgte. Die Beschwerdegegnerin

unterstellte den Sachverhalt somit zu Recht dem BGFA.

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer macht geltend, hauptsächlich sei moniert worden, er habe keine

Liquidationsschlussabrechnung erstellt. Zur Beurteilung der von der

Beschwerdegegnerin bejahten Berufspflichtsverletzung in Bezug auf die

Rechenschaftsablegung gilt es indessen auch das gesamte Verhalten und die

Umstände in Bezug auf dieses Mandat miteinzubeziehen.

6.2 Dass der

Anwalt dem Klienten auf Verlangen jederzeit über die Führung des Mandats und

die von ihm oder von seinen Hilfspersonen getroffenen Massnahmen Rechenschaft

ablegen muss, versteht sich von selbst und ergibt sich auch aus Art. 400

OR. Diese Pflicht erstreckt sich sowohl auf geforderte Einzelauskünfte wie auch

auf eine eigentliche (schriftliche) Rechenschaftsablegung im Sinn eines

vollständigen Geschäftsberichts. Voraussetzung ist nur, dass die gewünschten

Informationen mit dem konkreten Mandat zusammenhängen. Ist mit der Führung des

Mandats die Einnahme oder Ausgabe von Geld verbunden, gehört zur

Rechenschaftsablegung auch eine eigentliche Rechnungslegung. Die Pflicht zur

Rechnungslegung besteht unabhängig davon, ob das Mandat noch weiterbesteht oder

bereits beendet ist und unabhängig davon, ob die Rechnungslegung objektiv oder

nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist (Walter Fellmann,

Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 lit. a, N. 30).

Bei den auftragsrechtlichen Pflichten zur Beantwortung von

Anfragen des Klienten handelt es sich um derart wichtige Pflichten, dass sie

gleichzeitig auch als sanktionsbewehrte Berufspflichten gelten müssen. Danach

muss der Anwalt sämtliche Anfragen seines Klienten, und nicht etwa nur die

schriftlichen, so schnell wie möglich beantworten. Er soll auch telefonische

Bitten um Rückruf erfüllen. Ein Anwalt, der sich über lange Zeit weigert, eine

mit wenig Aufwand verbundene Auskunft zu erteilen, zu welcher er verpflichtet

ist, verletzt daher nicht nur die gebotene Höflichkeit, er verstösst auch gegen

die Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Walter Fellmann,

Kommentar BGFA, Art. 12 lit. a, N. 30a und 17).

6.3 Es ist

aktenkundig, dass der Rechtsvertreter der Verzeigerin den Beschwerdeführer

mehrfach um Rechenschaftsablegung mitsamt Belegen bezüglich der einfachen

Gesellschaft ersuchte. Ebenso ist erstellt, dass ihn der Beschwerdeführer

mehrmals mit Verweis auf seine Grippeerkrankung nicht mit den verlangten

Auskünften bediente. Auch der Hinweis darauf, dass sein E-Mail-Programm

teilweise wohl nicht einwandfrei funktioniert habe, kann das lange Ausbleiben

der Beantwortung von Anfragen nicht entschuldigen, zumal der Rechtsanwalt der

Verzeigerin seine E-Mail vom 7. Februar 2019, worin er abermals um Vorlage

einer Liquidationsrechnung sowie von Belegen ersuchte, dem Beschwerdeführer

auch auf dem Postweg zukommen liess. Gemäss Anrufprotokoll und Ausführungen der

Verzeigerin habe der Beschwerdeführer auf mehrere Anrufe nicht reagiert bzw.

wurden sie auf eine spätere Antwort verwiesen. Auch aus der E-Mail- und

weiteren schriftlichen Kommunikation geht hervor, dass Antworten ausblieben.

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass es sich ­– was auch nicht

geltend gemacht wurde ­– hierbei nicht um eine "generelle

Unerreichbarkeit" von ihm als Anwalt handle, zumal seine Telefonnummer

etc. in Betrieb war und die Anrufe vom Empfang auch entgegengenommen wurden. Jedoch

wurden weder die Zwischenabrechnungen auf Verlangen innert nützlicher Frist

geliefert noch erfolgte innert solcher die verlangte Schlussabrechnung. Der

Beschwerdeführer machte hierzu auch geltend, er hätte absprachegemäss jede

Kommunikation auch der Gegenpartei mitteilen müssen. Ein solches sich über

Monate hinziehendes Verzögern kann der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten

jedoch nicht genügend rechtfertigen.

Dass er keinen Einblick in sein Klientengelderkonto,

welches noch Information betreffend anderen Klienten enthält, zu gewähren hat,

steht ausser Frage und tangiert aber die anderweitig zu erbringende

diesbezügliche Auskunftspflicht nicht. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb auch

nicht Art. 400 OR verletzt bzw. dieser Bestimmung eine zu weitgehende

Tragweite beigemessen. Wenn der

Beschwerdeführer mutmasst, die Verzeigerin wolle den Vorwurf einer möglichen

Veruntreuung andeuten, ist hierzu lediglich zu erwähnen, dass ein solcher

Vorwurf von der Beschwerdegegnerin auch nicht ansatzweise angesprochen worden

wäre.

Selbst wenn die Erstellung der Schlussabrechnung in dem

Moment, in welchem die Verzeigerin darum ersuchte, noch nicht möglich gewesen

wäre, so wäre zumindest die entsprechende Anzeige, wann diese innert nützlicher

Frist erfolge, angezeigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin sprach denn auch von nützlicher

Frist und nicht von "jederzeit".

6.4 Dass die Beschwerdegegnerin nicht alle

Vorbringen konkret in der Begründung gewürdigt hat, heisst nicht, dass sie den

Sachverhalt nicht genügend erstellt hätte. Ungeachtet all der geltend gemachten

Umstände in Bezug auf dieses Mandat und den offenbar hoch zerstrittenen

Gesellschafterinnen genügt jedoch bereits das erwähnte Verhalten für sich für

eine Berufsregelverletzung, sodass diese nicht alle im Einzelnen hätten

ausgeführt werden müssen. Die Argumentation wird zudem durch zahlreiche

Aktenstücke untermauert. Dass der Beschwerdeführer somit über einen längeren

Zeitraum nicht auf Anfragen zur Rechenschaftsablegung reagierte, kann nicht

mehr als "korrektes Verhalten", wie es unter die Generalklausel

gemäss Art. 12 lit. a BGFA zu subsumieren ist, bezeichnet werden.

Weiter ist auch die Analogie des Beschwerdeführers zu einem

Willensvollstreckermandat hier nicht stichhaltig, zumal ein solcher ebenso Art. 400

OR zu berücksichtigen und entsprechend Rechenschaft abzulegen hat und überdies

ein Rechtsanwalt, welcher als Willensvollstrecker fungiert, ebenso dem BGFA

unterstellt ist (VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 4.4.1).

6.5 Schliesslich

rechtfertigt auch der – gemäss seinen Ausführungen – tatsächliche Grund seines Nichtreagierens,

nämlich seine Erkrankung, die erfolgten Verzögerungen nicht. Es ist

nachvollziehbar, dass etwas derart Persönliches wie der Gesundheitszustand

nicht ohne Weiteres offengelegt werden möchte, umso mehr, wenn die Diagnose

selbst dem Beschwerdeführer noch nicht bekannt war. Doch hätte es an dieser

Stelle seine Pflicht getroffen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, welche

weiterhin die Erfüllung seines Mandats sichergestellt hätten, sei es durch eine

Vertretung oder entsprechende Meldung. Es entspricht den grundlegenden

Berufsregeln des Anwaltsberufs und ist ebenfalls unter Art. 12 lit. a

BGFA zu subsumieren, dass der Anwalt für seine Klientschaft und die Behörden

erreichbar sein muss und demzufolge bei Abwesenheit für seine Stellvertretung

zu sorgen oder eine vorübergehende Praxisschliessung mitzuteilen hat (Fellmann,

Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 17). Aufgrund seiner Ausführungen, die Mandatsführung sei

nicht ideal gewesen, ist zudem davon auszugehen, dass ihm diese nicht den

Berufsregeln entsprechende Situation durchaus bewusst war, selbst wenn die

Berufsregelverletzung keine subjektive Komponente voraussetzt.

6.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis kam, der

Beschwerdeführer habe es als Rechtsanwalt in seiner hier zu beurteilenden

Tätigkeit als Liquidator im Zusammenhang mit seiner Rechenschaftspflicht an der

gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Sinn von Art. 12 lit. a

BGFA vermissen lassen.

7.

7.1 Der

Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich

ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das

Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der

erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit

verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung)

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG;

Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein

unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und

so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung

durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich

somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen

Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu

genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der

Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende

Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste

Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 6.2;

6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3, mit Hinweisen).

7.2 Die Erwägungen der Beschwerdegegnerin sind nicht

zu beanstanden. Sie setzen sich genügend mit den Umständen des vorliegenden

Falls auseinander. Zu Recht beurteilte die Beschwerdegegnerin die

Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht. Das Fehlverhalten ist aus den dargelegten

Gründen – wie von der Beschwerdegegnerin erfolgt – als erheblich zu beurteilen

und geeignet, das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft

zu gefährden (Fellmann, Art. 12 N. 15, 26; Walter Fellmann,

Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, § 2 N. 216). Unter diesen Umständen erscheint die von

der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Disziplinierung mit einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.- als nicht

unangemessen.

7.3 Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'270.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …