VB.2020.00377
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00377
1. Juli 2021Deutsch25 min
(URT.2021.22848)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00377
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
RA A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 20. April 2019 reichte Rechtsanwalt B
namens und im Auftrag von C (Verzeigerin) bei der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) eine
ausführliche Verzeigung samt Beilagen gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung von
Berufspflichten ein.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 eröffnete die
Aufsichtskommission gegen Rechtsanwalt A ein Disziplinarverfahren wegen
Verletzung von Berufsregeln nach Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes
vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz,
BGFA).
Mit Beschluss vom 5. März 2020 bestrafte die
Aufsichtskommission Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn
von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 2'000.-.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob Rechtsanwalt A am 3. Juni 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung
des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 5. März 2020; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 15. Juni 2020
auf eine Beschwerdeantwort und reichte ihre Akten ein.
Am 30. Juni 2020 reichte Rechtsanwalt A ein weiteres
Dokument zu den Akten.
Es liess sich daraufhin niemand mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Gegen in Anwendung des BGFA
oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene
Anordnungen kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Angefochten ist eine Disziplinarbusse
in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht
über Fr. 20'000.- fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz des
Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen,
sondern der Bestand und Umfang der Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen
Charakter haben, und deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet
wird, ist kein Streitwert anzunehmen.
Dazu kommt, dass sowohl mildere
Disziplinarmassnahmen (Verwarnung, Verweis) als auch schärfere (Entzug der
Berufsausübungsbewilligung) in die Zuständigkeit der Kammer fallen, weshalb die
Einzelrichterkompetenz isoliert für Disziplinarbussen inkonsequent wäre (vgl.
VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 1 mit Hinweisen; vgl. ferner
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 11).
Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist daher die Kammer zuständig (statt vieler VGr, 23. August 2018,
VB.2017.00552, E. 1; Martin Bertschi, Kommentar VRG § 38b N. 11).
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die
Beschwerdegegnerin geltend. Er habe in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober
2019.
bestritten, dass es sich bei seiner Tätigkeit als Liquidator um eine
anwaltstypische Tätigkeit handle, welche dem BGFA unterstünde. Er habe zunächst
um einen Entscheid über die Anwendbarkeit des BGFA ersucht. Dieser Antrag sei
von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden, es sei ihm genügend Zeit
eingeräumt worden, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Dies sei keine
Begründung für die Ablehnung eines Vorentscheids. Die Begründung sei vielmehr
zirkulär, weil sich die Vorinstanz nicht mit seinen Argumenten
auseinandergesetzt habe. Ein solcher Vorentscheid hätte der Sache gedient, denn
eine einlässliche Stellungnahme seinerseits hätte zur Folge gehabt, dass die
Vertraulichkeit der Mandatsführung stark strapaziert worden wäre. Die
Vorinstanz habe nicht nur ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), sondern auch seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss nämlichem Artikel verletzt.
2.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung
betroffenen Person, sich vor Erlass der Verfügung schriftlich zu den
entscheidrelevanten Tatsachen zu äussern und dass die (Rechtsmittel-)Behörde
ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern
kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist
Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 433, E. 4.3.2; VGr, 24. Mai
2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit
zahlreichen Hinweisen).
2.3
Mit
Beschluss vom 13. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung
von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet werde; im
Weiteren wurde ihm eine Kopie der Eingabe der Verzeigerin samt Beilagen
zugestellt sowie Frist gesetzt, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen
Stellung zu nehmen. Eine Beschränkung des Verfahrens auf allfällige Vor- oder
Eintretensfragen fand damit offenkundig nicht statt; dem Beschwerdeführer wurde
erkennbar Gelegenheit gegeben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen insgesamt
Stellung zu nehmen, wobei die ihm dafür eingeräumte Frist von 30 Tagen, welche
in der Folge zudem drei Mal um jeweils 20 Tage erstreckt wurde, als genügend
lang bezeichnet werden kann und der Praxis der Aufsichtskommission entspricht.
In seiner daraufhin eingehenden Stellungnahme vom 26. Oktober 2019 stellte
der Beschwerdeführer zwar den Antrag auf einen vorab zu fällenden Entscheid
über die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin bzw. eventualiter um Ansetzung
einer neuen kurzen Frist zur Erstattung einer einlässlichen Beschwerdeantwort,
doch nahm er auch im Einzelnen zum Sachverhalt und zu den Vorwürfen Stellung.
Zudem konnte er aufgrund mehrmaliger Fristerstreckung zur Stellungnahme nicht
davon ausgehen, dass ihm im Folgenden nochmals Frist zur detaillierten
Stellungnahme eingeräumt werden würde. Nachdem dem Beschwerdeführer mit
Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 mitgeteilt
worden war, dass das betreffende Geschäft zur Behandlung und Antragstellung,
einschliesslich Vornahme allfälliger Untersuchungshandlungen, dem Referenten
zugewiesen werde, musste ihm bewusst sein, dass eine Beschränkung des
Verfahrens auf die Zuständigkeitsfrage nicht erfolgen würde. Es hätte an ihm
gelegen, der Beschwerdegegnerin erforderlichenfalls von sich aus eine Ergänzung
seiner Vernehmlassung zukommen zu lassen, wozu er auch ohne Fristansetzung
berechtigt gewesen wäre und mit Blick auf das Entscheiddatum auch hinreichend
Zeit gehabt hätte. Dass ihn seine Krankheit an der Einreichung einer
umfassenderen Stellungnahme gehindert hätte, machte der Beschwerdeführer in
seiner Eingabe vom 26. Oktober 2019 im Übrigen nicht geltend; vielmehr
brachte er vor, aus Gründen der Vertraulichkeit (in Bezug auf die schwierige
Mandatsführung bedingt durch die involvierten zerstrittenen Parteien, das
Verhalten der Anwälte sowie seine damalige schwere Erkrankung, welche Umstände
allesamt zu offenbaren wären) einstweilen auf eine einlässlichere Vernehmlassung
verzichten zu wollen. Darin kann indessen kein stichhaltiger Grund im Sinn
eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils erblickt werden, welcher nach der
Lehre ausnahmsweise einen Anspruch auf einen selbständig eröffneten Vor- oder
Zwischenentscheid verschaffen könnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a
N. 34; Felix Uhlmann, Basler Kommentar BGG, 3. A. 2018, Art. 92 N. 5).
Die Beschwerdegegnerin prüfte in ihrem Endentscheid vorweg,
ob der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Liquidator unter das BGFA
fällt. Die Beschwerdegegnerin begründete zudem in einem separaten Abschnitt,
weshalb sie das BGFA für anwendbar hielt und ging damit hinreichend auf diesen
Einwand des Beschwerdeführers ein. Dass dies nicht in einem gesonderten Vor-
bzw. Zwischenentscheid geschah, ist wie erwähnt nicht zu beanstanden, wurde
doch der Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung gewahrt und hat
es sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, wenn er von diesem Recht
nicht umfassend Gebrauch gemacht hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt somit nicht vor. Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, der zu
beurteilende Sachverhalt falle in den Anwendungsbereich des BGFA, ist keine
Frage des Gehörsanspruchs, sondern eine solche der materiellen Beurteilung
(vgl. dazu unten E. 5).
2.4
Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, es seien ihm mit Eröffnungsbeschluss vom
13.
Juni 2019 nicht sämtliche beurteilten Verhaltensweisen vorgängig durch
die Beschwerdegegnerin angezeigt worden. Unter den Vorwurf der verletzten
Pflicht zur Rechenschaftsablegung, derentwegen das Disziplinarverfahren seitens
Beschwerdegegnerin eröffnet wurde, kann auch die nicht erstattete
Liquidationsabrechnung subsumiert werden, da der Beschwerdeführer mit dieser
ebenso Rechenschaft über die finale Abrechnung hätte liefern müssen.
Schliesslich nahm der Beschwerdeführer auch zu beidem Stellung, zumal auch
beide Vorwürfe in seinen Handlungsbereich der Rechenschaftsablegung fallen. Im
Übrigen macht die Beschwerdegegnerin die seitens Verzeigerin behauptete
fehlende Erreichbarkeit des Beschwerdeführers diesem nicht als selbständigen
Punkt zum Vorwurf, sondern erwähnt lediglich, dass eine Kanzlei so zu
organisieren sei, dass die Einhaltung der Berufspflichten – und somit
namentlich die infrage stehende Pflicht zur Rechenschaftsablegung – auch im
Krankheitsfall gewährleistet bleibe. Eine Gehörsverletzung ist hierin nicht
ersichtlich.
3.
3.1
Das BGFA
regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte.
Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft"
auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die
gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen
Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden.
Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Gemäss der
Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser
Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche
Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht
wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint;
diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw.
Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen
bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Disziplinarisch zu
ahnden ist deshalb nur grobes und schuldhaftes, das heisst vorsätzliches oder
fahrlässiges Fehlverhalten (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1,
mit zahlreichen Hinweisen; 7. Dezember 2009, 2C_379/2009, E. 3.2;
VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.4).
3.2
Art. 12
lit. a BGFA verlangt nicht nur sorgfältige Erfüllung des Mandats, sondern
allgemein rechtmässiges und korrektes Verhalten für die gesamte
Anwaltstätigkeit, also auch beim Auftreten des Anwalts nach aussen (Kaspar
Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich,
Zürich/Basel/Genf 2009, S. 368).
3.3
Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,
befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren
Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des
Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die
Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der
Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des
Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten
und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren
Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu
mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten
Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im
"Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar
2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf Tomas
Poledna in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 17
N. 26 ff.).
4.
4.1
Die
Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Beschluss vom 5. März 2020, die durch
ihren Rechtsanwalt vertretene Verzeigerin habe ausführen lassen, sie und ihre
Schwester, ihrerseits vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt, seien
Gesellschafterinnen einer aufgelösten einfachen Gesellschaft. Mit Entscheid des
Bezirksgerichts D vom 26. August 2016 sei zur Durchführung der Liquidation
der genannten Gesellschaft ein Liquidator eingesetzt worden und mit Urteil
desselben Gerichts vom 19. September 2016 sei der Beschwerdeführer zum
Liquidator ernannt worden. In der Folge hätten die Gesellschafterinnen und der
Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 einen Mandatsvertrag abgeschlossen,
welcher die Liquidation der einfachen Gesellschaft geregelt habe. Hauptaktiva
hätten zwei Liegenschaften in der Gemeinde E gebildet, welche am 21. März
2018.
öffentlich versteigert worden seien (für Fr. … Mio. und … Mio.). Das
Eigentum sei in der Folge übertragen und die Kaufpreise seien teilweise an die
Gesellschafterinnen bezahlt bzw. verrechnet worden.
Der Vertreter der Verzeigerin habe ausgeführt, den
Beschwerdeführer am 6. November 2018 per E-Mail darauf hingewiesen zu
haben, dass dieser den Gesellschafterinnen zur Rechenschaftsablegung
verpflichtet sei. Insbesondere habe er ihn ersucht, ihm bis am 20. November
2018.
sämtliche Kontostände per 31. Oktober 2018 samt Belegen der einfachen
Gesellschaft sowie Einnahmen und Ausgaben ab seiner Tätigkeit als Liquidator
zuzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist die verlangten
Unterlagen nicht geliefert habe, habe er den Beschwerdeführer am 26. November
2018, am 28. November 2018 und am 14. Dezember 2018 noch dreimal per
E-Mail gemahnt. Sodann habe er versucht, den Beschwerdeführer wiederholt
telefonisch zu erreichen. Vom Sekretariat des Beschwerdeführers habe er jeweils
die Auskunft erhalten, der Beschwerdeführer sei nicht zu sprechen, er werde
sich jedoch melden, was dann aber nicht geschehen sei. Per E-Mail habe der
Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 mitgeteilt, er sei "vergrippt"
und werde sich nach seiner Genesung melden, was dann jedoch nicht geschehen
sei. Nach weiteren erfolglosen Mahnungen habe er dem Beschwerdeführer am 8. März
2019.
per Einschreiben eine Frist bis 28. März 2019 gesetzt, damit er ihm
einen kompletten finanziellen Status der einfachen Gesellschaft per 31. Dezember
2018.
inklusive aller Bankbelege und eine Kopie der laufenden Buchhaltung zustelle,
mit dem Hinweis, im Säumnisfall Aufsichtsbeschwerde zu erheben. Auch darauf
habe der Beschwerdeführer nicht reagiert.
Materiell habe der Beschwerdeführer bestätigt, seine
Aufgabe sei die freiwillige öffentliche Versteigerung der beiden Liegenschaften
sowie die Liquidation der einfachen Gesellschaft der Erbvorbezugsgemeinschaft
gewesen. Es sei ihm gelungen, die Liegenschaften jeweils zu einem wesentlich
höheren Preis als dem Schätzpreis zu versteigern und den Grossteil des Erlöses
bereits zu verteilen. Die Erbvorbezugsgemeinschaft habe ein F-Bankkonto gehabt,
dessen Kontobewegungen jederzeit einsehbar gewesen seien, und die Verzeigerin
sei als wirtschaftlich Berechtigte erfasst worden, wodurch sie regelmässig
Kontoauszüge in Papierform erhalten habe. Über dieses Konto seien grundsätzlich
sämtliche laufenden Aufwendungen und Einnahmen gelaufen. Der Beschwerdeführer
habe anerkannt, dass sein Mandat zu lange liegengeblieben und die Bereinigung
der Schlussabrechnung noch nicht erfolgt sei. Zur Begründung habe er angeführt,
er sei vor ca. einem Jahr krank geworden, anfänglich ohne klare Diagnose, aber
mit starken Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit. Mittlerweile, seit
Frühling 2019, sei die Ursache seiner Krankheit gefunden worden – eine seltene,
schwerwiegende Erkrankung, welche ca. ein Jahr Heilungszeit vorsehe, wobei er
nun auf dem Weg der Besserung sei.
Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, soweit er
Transaktionen nicht über das F-Bankkonto, sondern über sein Klientenkonto
abgewickelt habe, könne er keine Belege offenlegen, da über dieses Konto noch
andere Transaktionen abgewickelt worden seien. Es sei zu keinem Zeitpunkt von
den Parteien vereinbart gewesen, dass ein eigenes Klientenkonto angelegt werden
solle bzw. dass die Parteien gar Zugang zu seinem Klientenkonto erhalten
sollten. Der Beschwerdeführer habe schliesslich bestätigt, dass die
Schlussabrechnung noch geschuldet sei, habe aber bestritten, dass eine Pflicht,
Zwischenabrechnungen zu erstatten, bestanden hätte.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als
Liquidator dem BGFA unterstanden. Denn obwohl nicht jede als beruflich zu
qualifizierende Tätigkeit des Anwalts zum Bereich der Ausübung des
Anwaltsberufs gerechnet werden könne, sei er im konkreten Fall vom
Bezirksgericht D als Liquidator ernannt worden und der Begründung sei zu
entnehmen, dass er klarerweise im Hinblick auf seine besonderen Fähigkeiten und
Kenntnisse als Anwalt als Liquidator der einfachen Gesellschaft eingesetzt
worden sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei deshalb als anwaltstypische
Tätigkeit zu qualifizieren, weshalb er dabei die Berufsregeln des BGFA
einzuhalten gehabt habe. Zu dem im Rahmen von Art. 12 BGFA verlangten "korrekten
Verhalten" gehöre, dass der Anwalt dem Klienten auf Verlangen jederzeit
über die Führung des Mandats und die von ihm oder seinen Hilfspersonen
getroffenen Massnahmen Rechenschaft ablegen müsse. Diese Pflicht erstrecke sich
sowohl auf geforderte Einzelauskünfte als auch auf eine eigentliche
Rechenschaftsablegung im Sinn eines vollständigen Geschäftsberichts. Der
Beschwerdeführer hätte nicht nur die Pflicht gehabt, innert nützlicher Frist
die Schlussabrechnung vorzulegen, sondern er hätte auf Verlangen des Vertreters
der Verzeigerin auch Zwischenabrechnungen zu liefern gehabt. Auch der Hinweis
auf seine Krankheit vermöge ihn nicht zu entlasten, habe er doch den Betrieb
seiner Kanzlei so zu organisieren, dass die Einhaltung der Berufspflichten auch
im Krankheitsfall gewährleistet bleibe.
Da der Beschwerdeführer über ein halbes Jahr lang trotz
mehrfacher und klarer Aufforderungen nicht über den finanziellen Status der zu
liquidierenden einfachen Gesellschaft informiert habe und zumindest im
Zeitpunkt seiner Verzeigung Ende Oktober 2019 die Schlussabrechnung nicht
erstellt und geliefert habe, sei sein Verschulden erheblich, weshalb eine Busse
von Fr. 2'000.- angemessen erscheine.
4.2
Der
Beschwerdeführer macht hierzu in seiner Beschwerde geltend, die Verzeigerin und
ihre Schwester lägen in einem Erbteilungsstreit, in welchem es die Verzeigerin
als Willensvollstreckerin ihres Vaters unterlassen habe, die Erbschaft zu
teilen bzw. die Teilung voranzubringen. Seine Aufgabe als Liquidator habe die
freiwillige öffentliche Versteigerung der beiden Liegenschaften beinhaltet
sowie – und dies sei entscheidend – auch die Durchführung der entsprechenden
Liquidation der einfachen Gesellschaft der Erbvorbezugsgemeinschaft. Der zu
diesem Zweck abgeschlossene Mandatsvertrag habe u. a. eine stundenmässige Abrechnung seiner
Aufwendungen vorgesehen. Vorgesehen sei der Abschluss weiterer Vereinbarungen
im Rahmen dieser Liquidation gewesen, was jeweils am Widerstand der einen oder
anderen Schwester gescheitert sei. Entscheidend sei, dass die Kommunikation
zwischen den Parteien und ihm so geregelt und klar vereinbart gewesen sei, dass
die Gegenseite immer auch gleichzeitig darüber informiert werden müsse. Die
Ausführung des Mandats habe sich nicht gerade einfach gestaltet; aufgrund der
Hochstrittigkeit unter den Parteien selbst als auch des Umgangs der Anwälte
untereinander. Immerhin sei es ihm gelungen, die Liegenschaften über dem
Schätzpreis zu versteigern und vor allem den Grossteil des Erlöses bereits zu verteilen.
Die Verzeigerin habe zudem versucht, das Mehrfamilienhaus, in dem sie selbst
gewohnt habe, zu ersteigern. Im letzten Moment habe dies indes die andere
Schwester ersteigert, was eine ungeahnte Aggressivität bei der Verzeigerin
ausgelöst habe. Sämtliche laufenden Aufwendungen und Einnahmen seien über das F-Bankkonto
gelaufen, welches für die Verzeigerin jederzeit einsehbar gewesen sei. Sodann
sei der Hauptteil des Verkaufserlöses der beiden Liegenschaften tatsächlich
über sein Klientengelderkonto abgewickelt worden, wovon der Verzeigerin
unmittelbar nach dem Verkauf der beiden Liegenschaften ein Betrag von Fr. 2,5
Mio. ausbezahlt worden sei, wobei er dieses Risiko der vorzeitigen partiellen
Teilung der einfachen Gesellschaft getragen habe. Über das Klientengelderkonto
seien sodann die jeweiligen Vorfälligkeitsentschädigungen und die
Grundstückgewinnsteuer beglichen worden. Diese Zahlungen an die jeweiligen
Banken seien der Verzeigerin bekannt gewesen, da sie als Willensvollstreckerin
bei den Bankverbindungen vollumfänglich Einblick gehabt habe. Über das noch
offene Total von Fr. 217'886.35 habe er indes regelmässig Rechenschaft
abgelegt, nämlich für seine eigenen Aufwendungen, wie seine E-Mail vom 31. Juli
2017.
zeige. Er habe diese quartalsmässig zugestellt. Die Bankdetails seines
Klientengelderkontos seien der Verzeigerin ebenfalls zugestellt worden. Eine
vollständige Stundenabrechnung sei per November 2019 erfolgt, und diese sei bis
heute unbestritten geblieben. Die Unterlagen zur Grundstückgewinnsteuer habe
Dispositiv
die Verzeigerin ebenfalls längst erhalten und sei demnach auch über diese
Auslagen im Bild gewesen. Er sei ab Januar 2019 schwer erkrankt und
mittlerweile er als Liquidator abgesetzt geworden.
5.
5.1 Zunächst
ist auf die Frage der Anwendbarkeit des BGFA einzugehen. Der Beschwerdeführer
macht eine Verletzung von Art. 2 BGFA durch die Beschwerdegegnerin
geltend.
5.2 Das Anwaltsgesetz
findet gemäss Art. 2 Abs. 1 BGFA Anwendung auf Anwälte, die Parteien
vor Gerichtsbehörden vertreten. Das Anwaltsgesetz enthält keine eigene
Bestimmung über die sachliche Komponente des persönlichen Geltungsbereichs und
definiert somit nicht, auf welche Tätigkeiten von Anwältinnen und Anwälten es
Anwendung findet. Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 BGFA könnte
geschlossen werden, das Gesetz finde ausschliesslich auf die Parteivertretung
vor Gerichtsbehörden Anwendung. Doch ergibt sich schon aus den Materialien,
dass der Bundesgesetzgeber die Aufsicht über die gesamte Anwaltstätigkeit und
nicht nur über die Tätigkeit im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols
vereinheitlichen wollte. Das Anwaltsgesetz findet sowohl auf die forensische
als auch die nicht forensische Anwaltstätigkeit der dem Gesetz unterstellten
Personen Anwendung. Nach vorherrschender Auffassung erfasst das BGFA indes nur
die anwaltstypische Tätigkeit, nicht jedoch Tätigkeiten von registrierten
Anwältinnen und Anwälten ausserhalb dieses Bereichs, d. h. in Bereichen, die nur noch entfernt mit
einer Rechtsdienstleistung zu tun haben. Als nicht typische Anwaltstätigkeiten
bezeichnete das Bundesgericht beispielsweise die Tätigkeit als Verwaltungsrat,
die Vermögensverwaltung und Geldanlage sowie die Tätigkeit, welche
ausschliesslich darin besteht, Zahlungen auf Rechnung eines Dritten zu tätigen
oder entgegenzunehmen (Hans Nater, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 2 N. 8 f.).
5.3 Der
Beschwerdeführer besitzt seit 1998 ein Anwaltspatent des Kantons Zürich und ist
im kantonalen Anwaltsregister eingetragen, womit er dem BGFA untersteht und die
Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA einzuhalten hat. Die Beschwerdegegnerin
bejahte dies auch für sein Mandat als Liquidator der einfachen Gesellschaft.
Wie sie zutreffend ausführte, geht die Liquidation Letzterer als auch die
Veräusserung zweier Liegenschaften über ein gewöhnliches blosses
Treuhandgeschäft oder die Tätigung von Zahlungen hinaus. Das Bezirksgericht
schlug denn auch zur Benennung des Liquidators in der Angelegenheit ausschliesslich
Rechtsanwälte vor, was sich auf deren besondere Fähigkeiten in Bezug auf die
rechtliche Komponente im Zusammenhang mit einer Gesellschaftsliquidation
zurückführen lässt. Zwar mag zutreffen, dass – wie der Beschwerdeführer einwendet
– die Liquidation einer einfachen Gesellschaft nicht in jedem Fall ein
Anwaltspatent voraussetzt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer jedoch bewusst
aufgrund seiner Kenntnisse als Anwalt für diese Funktion ausgewählt. Daran
ändert auch nichts, dass er für die Versteigerung der Liegenschaften angeblich
den Gemeindeammann habe beiziehen müssen. Die Ernennung des Beschwerdeführers
zum Liquidator stand somit in direktem – und nicht nur im entfernten – Zusammenhang
mit seiner Rechtskundigkeit und seiner Expertise als praktizierender Anwalt.
Dazu kommt, dass er – was er als Kriterium für seine Wahl sieht – dadurch dazu
beitragen konnte, die Neutralität des Verfahrens zu wahren. Nicht
ausschlaggebend, aber auch zu berücksichtigen ist, dass zudem ein Teil der Abwicklung
der Liquidation über sein Klientengelderkonto erfolgte. Die Beschwerdegegnerin
unterstellte den Sachverhalt somit zu Recht dem BGFA.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, hauptsächlich sei moniert worden, er habe keine
Liquidationsschlussabrechnung erstellt. Zur Beurteilung der von der
Beschwerdegegnerin bejahten Berufspflichtsverletzung in Bezug auf die
Rechenschaftsablegung gilt es indessen auch das gesamte Verhalten und die
Umstände in Bezug auf dieses Mandat miteinzubeziehen.
6.2 Dass der
Anwalt dem Klienten auf Verlangen jederzeit über die Führung des Mandats und
die von ihm oder von seinen Hilfspersonen getroffenen Massnahmen Rechenschaft
ablegen muss, versteht sich von selbst und ergibt sich auch aus Art. 400
OR. Diese Pflicht erstreckt sich sowohl auf geforderte Einzelauskünfte wie auch
auf eine eigentliche (schriftliche) Rechenschaftsablegung im Sinn eines
vollständigen Geschäftsberichts. Voraussetzung ist nur, dass die gewünschten
Informationen mit dem konkreten Mandat zusammenhängen. Ist mit der Führung des
Mandats die Einnahme oder Ausgabe von Geld verbunden, gehört zur
Rechenschaftsablegung auch eine eigentliche Rechnungslegung. Die Pflicht zur
Rechnungslegung besteht unabhängig davon, ob das Mandat noch weiterbesteht oder
bereits beendet ist und unabhängig davon, ob die Rechnungslegung objektiv oder
nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist (Walter Fellmann,
Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 lit. a, N. 30).
Bei den auftragsrechtlichen Pflichten zur Beantwortung von
Anfragen des Klienten handelt es sich um derart wichtige Pflichten, dass sie
gleichzeitig auch als sanktionsbewehrte Berufspflichten gelten müssen. Danach
muss der Anwalt sämtliche Anfragen seines Klienten, und nicht etwa nur die
schriftlichen, so schnell wie möglich beantworten. Er soll auch telefonische
Bitten um Rückruf erfüllen. Ein Anwalt, der sich über lange Zeit weigert, eine
mit wenig Aufwand verbundene Auskunft zu erteilen, zu welcher er verpflichtet
ist, verletzt daher nicht nur die gebotene Höflichkeit, er verstösst auch gegen
die Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Walter Fellmann,
Kommentar BGFA, Art. 12 lit. a, N. 30a und 17).
6.3 Es ist
aktenkundig, dass der Rechtsvertreter der Verzeigerin den Beschwerdeführer
mehrfach um Rechenschaftsablegung mitsamt Belegen bezüglich der einfachen
Gesellschaft ersuchte. Ebenso ist erstellt, dass ihn der Beschwerdeführer
mehrmals mit Verweis auf seine Grippeerkrankung nicht mit den verlangten
Auskünften bediente. Auch der Hinweis darauf, dass sein E-Mail-Programm
teilweise wohl nicht einwandfrei funktioniert habe, kann das lange Ausbleiben
der Beantwortung von Anfragen nicht entschuldigen, zumal der Rechtsanwalt der
Verzeigerin seine E-Mail vom 7. Februar 2019, worin er abermals um Vorlage
einer Liquidationsrechnung sowie von Belegen ersuchte, dem Beschwerdeführer
auch auf dem Postweg zukommen liess. Gemäss Anrufprotokoll und Ausführungen der
Verzeigerin habe der Beschwerdeführer auf mehrere Anrufe nicht reagiert bzw.
wurden sie auf eine spätere Antwort verwiesen. Auch aus der E-Mail- und
weiteren schriftlichen Kommunikation geht hervor, dass Antworten ausblieben.
Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass es sich – was auch nicht
geltend gemacht wurde – hierbei nicht um eine "generelle
Unerreichbarkeit" von ihm als Anwalt handle, zumal seine Telefonnummer
etc. in Betrieb war und die Anrufe vom Empfang auch entgegengenommen wurden. Jedoch
wurden weder die Zwischenabrechnungen auf Verlangen innert nützlicher Frist
geliefert noch erfolgte innert solcher die verlangte Schlussabrechnung. Der
Beschwerdeführer machte hierzu auch geltend, er hätte absprachegemäss jede
Kommunikation auch der Gegenpartei mitteilen müssen. Ein solches sich über
Monate hinziehendes Verzögern kann der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten
jedoch nicht genügend rechtfertigen.
Dass er keinen Einblick in sein Klientengelderkonto,
welches noch Information betreffend anderen Klienten enthält, zu gewähren hat,
steht ausser Frage und tangiert aber die anderweitig zu erbringende
diesbezügliche Auskunftspflicht nicht. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb auch
nicht Art. 400 OR verletzt bzw. dieser Bestimmung eine zu weitgehende
Tragweite beigemessen. Wenn der
Beschwerdeführer mutmasst, die Verzeigerin wolle den Vorwurf einer möglichen
Veruntreuung andeuten, ist hierzu lediglich zu erwähnen, dass ein solcher
Vorwurf von der Beschwerdegegnerin auch nicht ansatzweise angesprochen worden
wäre.
Selbst wenn die Erstellung der Schlussabrechnung in dem
Moment, in welchem die Verzeigerin darum ersuchte, noch nicht möglich gewesen
wäre, so wäre zumindest die entsprechende Anzeige, wann diese innert nützlicher
Frist erfolge, angezeigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin sprach denn auch von nützlicher
Frist und nicht von "jederzeit".
6.4 Dass die Beschwerdegegnerin nicht alle
Vorbringen konkret in der Begründung gewürdigt hat, heisst nicht, dass sie den
Sachverhalt nicht genügend erstellt hätte. Ungeachtet all der geltend gemachten
Umstände in Bezug auf dieses Mandat und den offenbar hoch zerstrittenen
Gesellschafterinnen genügt jedoch bereits das erwähnte Verhalten für sich für
eine Berufsregelverletzung, sodass diese nicht alle im Einzelnen hätten
ausgeführt werden müssen. Die Argumentation wird zudem durch zahlreiche
Aktenstücke untermauert. Dass der Beschwerdeführer somit über einen längeren
Zeitraum nicht auf Anfragen zur Rechenschaftsablegung reagierte, kann nicht
mehr als "korrektes Verhalten", wie es unter die Generalklausel
gemäss Art. 12 lit. a BGFA zu subsumieren ist, bezeichnet werden.
Weiter ist auch die Analogie des Beschwerdeführers zu einem
Willensvollstreckermandat hier nicht stichhaltig, zumal ein solcher ebenso Art. 400
OR zu berücksichtigen und entsprechend Rechenschaft abzulegen hat und überdies
ein Rechtsanwalt, welcher als Willensvollstrecker fungiert, ebenso dem BGFA
unterstellt ist (VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 4.4.1).
6.5 Schliesslich
rechtfertigt auch der – gemäss seinen Ausführungen – tatsächliche Grund seines Nichtreagierens,
nämlich seine Erkrankung, die erfolgten Verzögerungen nicht. Es ist
nachvollziehbar, dass etwas derart Persönliches wie der Gesundheitszustand
nicht ohne Weiteres offengelegt werden möchte, umso mehr, wenn die Diagnose
selbst dem Beschwerdeführer noch nicht bekannt war. Doch hätte es an dieser
Stelle seine Pflicht getroffen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, welche
weiterhin die Erfüllung seines Mandats sichergestellt hätten, sei es durch eine
Vertretung oder entsprechende Meldung. Es entspricht den grundlegenden
Berufsregeln des Anwaltsberufs und ist ebenfalls unter Art. 12 lit. a
BGFA zu subsumieren, dass der Anwalt für seine Klientschaft und die Behörden
erreichbar sein muss und demzufolge bei Abwesenheit für seine Stellvertretung
zu sorgen oder eine vorübergehende Praxisschliessung mitzuteilen hat (Fellmann,
Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 17). Aufgrund seiner Ausführungen, die Mandatsführung sei
nicht ideal gewesen, ist zudem davon auszugehen, dass ihm diese nicht den
Berufsregeln entsprechende Situation durchaus bewusst war, selbst wenn die
Berufsregelverletzung keine subjektive Komponente voraussetzt.
6.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis kam, der
Beschwerdeführer habe es als Rechtsanwalt in seiner hier zu beurteilenden
Tätigkeit als Liquidator im Zusammenhang mit seiner Rechenschaftspflicht an der
gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Sinn von Art. 12 lit. a
BGFA vermissen lassen.
7.
7.1 Der
Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich
ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das
Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der
erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit
verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG;
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein
unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und
so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung
durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich
somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen
Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu
genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der
Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende
Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste
Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 6.2;
6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3, mit Hinweisen).
7.2 Die Erwägungen der Beschwerdegegnerin sind nicht
zu beanstanden. Sie setzen sich genügend mit den Umständen des vorliegenden
Falls auseinander. Zu Recht beurteilte die Beschwerdegegnerin die
Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht. Das Fehlverhalten ist aus den dargelegten
Gründen – wie von der Beschwerdegegnerin erfolgt – als erheblich zu beurteilen
und geeignet, das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft
zu gefährden (Fellmann, Art. 12 N. 15, 26; Walter Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, § 2 N. 216). Unter diesen Umständen erscheint die von
der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Disziplinierung mit einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.- als nicht
unangemessen.
7.3 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …