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Entscheid

VB.2020.00380

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00380

27. Oktober 2020Deutsch16 min

(URT.2020.22182)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00380

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Horgen,

vertreten durch

den Gemeinderat Horgen,

dieser vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kündigung des Arbeitsverhältnisses,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1960) war seit dem 1. April

2018 im Altersheim C der Gemeinde Horgen angestellt. Am 27. Juli 2018

erlitt er einen Arbeitsunfall und war gemäss Arztzeugnissen des behandelnden

Chiropraktors vom 6. August 2018 bis am 31. Oktober 2018 zu

100 % arbeitsunfähig.

Anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vom

10. Oktober 2018 wurde A mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund

seiner langen Abwesenheit aufgelöst werde. Mit Präsidialverfügung vom

11. Oktober 2018 löste der Gemeindepräsident der Gemeinde Horgen das

Anstellungsverhältnis auf den 31. Januar 2019 auf; mit Beschluss des

Gemeinderats Horgen vom 22. Oktober 2018 wurde die Präsidialverfügung

genehmigt.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an den Bezirksrat

Horgen und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Kündigungsverfügung und

seine Wiedereinstellung. Mit Beschluss vom 24. April 2020 hiess der

Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und stellte fest, "dass die das

Anstellungsverhältnis auflösende Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2018

nicht gerechtfertigt war" (Dispositiv-Ziff. I). Der Bezirksrat

verpflichtete die Gemeinde Horgen, A eine Entschädigung in der Höhe von zwei

Monatslöhnen zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. II), erhob keine

Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III

und IV).

III.

Am 4. Juni 2020 reichte A dagegen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, die Gemeinde Horgen sei

zu verpflichten, die ihm entstandenen Heilkosten, den Lohnausfall bei seinem

zweiten Arbeitgeber und den noch ausstehenden Lohn für zwei Wochen zu bezahlen;

sodann machte er geltend, wegen der Einkommenseinbussen und der

ungerechtfertigten Kündigung müsse er mit einem geringen Arbeitslosentaggeld

auskommen. Der Bezirksrat reichte am 29. Juni 2020 eine Vernehmlassung ein

und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese

vollumfänglich abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020 liess

die Gemeinde Horgen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. In seiner

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort hielt A an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats in personalrechtlichen Angelegenheiten

kommunal Bediensteter steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]; vgl. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015

[GG, LS 131.1]).

1.2

1.2.1

Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht unter anderem, die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ihm "entstandenen

Heilkosten" in der Höhe von "ca. 4000.00 CHF" sowie den ihm bei seinem

zweiten Arbeitgeber entstandenen Lohnausfall von "ca. CHF 3700.-

" zu bezahlen. Des Weiteren fordert er sinngemäss die Zahlung von Lohn für

zwei Wochen, den die Beschwerdegegnerin "versehentlich" nicht bezahlt

habe. Überdies bringt er vor, sein Arbeitslosentaggeld sei zu tief angesetzt

worden; diesbezüglich kann der Beschwerde jedoch auch sinngemäss kein Antrag

entnommen werden.

1.2.2

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht dürfen nur solche Begehren gestellt werden, über welche die

Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde entschieden hat oder hätte entscheiden

sollen. Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (§ 52 in

Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Daraus folgt, dass die Begehren

gegenüber dem Rekursverfahren nicht ausgeweitet werden können; es darf mit anderen Worten mit der Beschwerde nicht mehr oder etwas anderes als im Rekursverfahren

beantragt werden (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11 in Verbindung mit

§ 20a N. 9 f.).

In seinem Rekurs vom 9. November 2018

beantragte der Beschwerdeführer dem Bezirksrat, "den beigelegten Beschluss

rückgängig zu machen, [d]iesen zu beschliessen und aufzulösen". Weder im

Rekurs selbst noch in den weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers im

vorinstanzlichen Verfahren werden die Heilungskosten, der Lohnausfall bei

seinem zweiten Arbeitgeber oder der angeblich nicht bezahlte Lohn für zwei

Dispositiv

Wochen erwähnt. Es handelt sich demnach um neue Sachbegehren, die das

Verwaltungsgericht mangels funktioneller Zuständigkeit nicht behandeln darf.

Deshalb ist darauf nicht einzutreten.

1.2.3 Indem der Beschwerdeführer auf die ihm

entstandenen Einkommenseinbussen "wegen einer nicht nachvollziehbaren und

ungerechtfertigten Kündigung" Bezug nimmt, richtet er sich sinngemäss gegen

die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung gemäss Art. 16 Abs. 2

der Personalverordnung (Besoldungsverordnung) (der Gemeinde Horgen) vom

10. Dezember 2009 (PVO) in Verbindung mit Art. 336a des

Obligationenrechts (OR, SR 220). Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdegegnerin stellt er damit kein Feststellungsbegehren. Eine allfällige

Entschädigung ist gemäss Art. 336a Abs. 2 OR in Würdigung aller Umstände

festzusetzen und darf den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen; sie

ist vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen festzusetzen (§ 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG; vgl. Donatsch, § 63 N. 37 f.). Dieser Antrag ist vom Streitgegenstand gedeckt und demnach zulässig.

1.3 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten.

1.4 Wie aufgezeigt, kann dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von

höchstens 6 Monatslöhnen zugesprochen werden. Bei einem Monatslohn von

zuletzt rund Fr. 3'203.30 (bei einem Pensum von 60 % und inkl.

13. Monatslohn) und unter Miteinbezug der von der Vorinstanz

zugesprochenen Entschädigung von zwei Monatslöhnen beträgt der Streitwert somit

rund Fr. 12'813.-. Da keine über den Einzelfall hinausreichende Frage von

grundsätzlicher Bedeutung geklärt zu werden braucht, fällt die Sache in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und

Abs. 2 VRG).

2.

2.1 Das

kantonale Recht macht den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige

Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom

27. Februar 2005 (LS 101) untersteht das Arbeitsverhältnis des

Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 GG wiederholt

diese Regelung. Daneben sieht § 53 Abs. 2 GG vor, dass die

Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sinngemäss anzuwenden sind, sofern

eine Gemeinde keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des

Personalrechts fällt demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen

ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt.

Die Beschwerdegegnerin hat von dieser Kompetenz mit Erlass

der Personalverordnung Gebrauch gemacht (der Erlass ist

abrufbar unter https://www.horgen.ch/publikationen/66393). Soweit die

Personalverordnung nichts Abweichendes regelt, sind gemäss Art. 5 PVO "die

Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag

(Art. 319–362 OR) abschliessend anwendbar"; vorbehalten bleiben die

auf die Gemeinde anwendbaren zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des

übergeordneten Rechts.

2.2 Gemäss

Art. 13 PVO endet das Arbeitsverhältnis unter anderem durch ordentliche

Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt nach der Probezeit drei Monate

(Art. 14 Satz 1 PVO). Gemäss Art. 16 Abs. 1 PVO darf die

Kündigung durch die Gemeinde nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts sein und setzt sie einen sachlich zureichenden Grund voraus.

Auch darf die Kündigung nicht zur Unzeit im Sinn von

Art. 336c OR erfolgen (vgl. Art. 17 PVO). Mit

dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrunds geht

der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die

Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (BGr, 14. Dezember 2012,

8C_649/2012, E. 8.1 – 25. August 2011, 8C_594/2010, E. 4.4, mit

weiteren Hinweisen).

Nach kantonalem Personalrecht ist eine Kündigung sachlich

begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden

angestellten Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer

gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht (vgl. BGr, 14. Dezember

2012, 8C_649/2012, E. 8.1; VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00016,

E. 3.2 – 28. Mai 2020, VB.2019.00673, E. 2.2). Dies kann gemäss § 16 Abs. 1 lit. c der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,

LS 177.111) etwa dann der Fall sein, wenn die oder der Angestellte aus

gesundheitlichen Gründen während langer Zeit wiederholt oder dauernd an der

Erfüllung der Aufgaben verhindert ist (vgl. BGE 124 II 53 E. 2b/bb, 123

III 246 E. 5; VGr, 3. April 2019, VB.2019.00019,

E. 4.2 [nicht publiziert]). Vorliegend erklärt das kommunale

Personalrecht zwar ergänzend lediglich "die Bestimmungen des

schweizerischen Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag (Art. 319–362

OR) abschliessend [für] anwendbar" (Art. 5 PVO). Letztere sind jedoch

vom Grundsatz der Kündigungsfreiheit geprägt und kennen die Voraussetzung des

sachlich zureichenden Grunds für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gerade

nicht (BGr, 25. August 2011, 8C_594/2010, E. 4.4).

Es rechtfertigt sich deshalb, bei der Beurteilung des gemäss Art. 16

Abs. 2 PVO vorausgesetzten sachlichen Kündigungsgrunds auf die

entsprechenden Vorgaben des kantonalen Personalrechts und die dazu ergangene

Rechtsprechung abzustellen (vgl. § 53 Abs. 2 GG; Art. 5

Satz 2 PVO; VGr, 3. Oktober 2017, VB.2017.00123, E. 4.1).

3.

Das Arbeitsverhältnis wurde vom

Gemeindepräsidenten der Beschwerdegegnerin mit Präsidialverfügung vom

11. Oktober 2018 auf den 31. Januar 2019 aufgelöst; die

streitgegenständliche Kündigung wurde vom Gesamtgemeinderat an dessen Sitzung

vom 22. Oktober 2018 (nachträglich) genehmigt. Die Vorinstanz wies in

diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass dieses Vorgehen gegen die

kommunale Zuständigkeitsordnung bei Kündigungen verstiess, da die Entlassung

von Mitarbeitern nur der Gemeinderat und nicht der Gemeindepräsident allein

verfügen kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 der Organisationsverordnung der

Politischen Gemeinde Horgen vom 1. Juli 2018 [verfügbar unter https://www.horgen.ch/publikationen/68346];

Art. 10 PVO). Im Weiteren kann auf die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG). Die Kündigung erweist sich somit in dieser Hinsicht als

fehlerhaft. Dieser Umstand hat jedoch nicht die Nichtigkeit der Kündigung zur

Folge, was vorliegend nicht mehr strittig ist (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]; vgl. auch VGr, 2. Dezember 2015,

VB.2015.00105, E. 3.1).

4.

4.1 Der

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) und Art. 61 PVO

verschafft der betroffenen Person nicht nur das Recht, sich vor Erlass des in

ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sondern auch

einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört,

sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl.

Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,

S. 367 ff.; VGr, 5. März 2014, VB.2013.00685, E. 6.2.2).

Das rechtliche Gehör ist deshalb grundsätzlich vor Erlass einer Verfügung zu

gewähren, und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem noch eine ausreichende

Offenheit in der Entscheidung besteht und demnach die aus der Gewährung des Gehörsanspruchs

gewonnenen Erkenntnisse auch tatsächlich noch in den Entscheidfindungsprozess

einfliessen können (vgl. Isabelle Häner, Prozessieren im öffentlichen Recht,

Anwaltsrevue 2009, S. 174 ff., 176; Albertini, S. 280). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der

Anhörung faktisch feststeht (BGr, 15. Oktober 2014, 8C_340/2014,

E. 5.2 [in BGE 140 I 320 nicht publizierte Erwägung]). Wo die

Anhörung mündlich erfolgt, bedarf es besonderer Rücksichtnahme, indem die betroffene

Person beizeiten über den Gegenstand des Gesprächs ins Bild gesetzt wird. Denn

dort, wo sie sich völlig unvermittelt mit bestimmten Vorhaltungen oder

Rechtsfolgen konfrontiert sieht, besteht für eine effektive Mitwirkung keine

Gewähr (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00303, E. 3.4.1 Abs. 3 [nicht publiziert]).

4.2 Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich des Gesprächs vom

10. Oktober 2018 mit der Leiterin Personaldienst der Beschwerdegegnerin

sowie der Bereichsleiterin des Altersheims C mitgeteilt, dass "infolge

seiner Abwesenheit seit Mitte August 2018 und dem Umstand, dass er sich oftmals

sehr kurzfristig abmeldete eine weitere Zusammenarbeit sehr schwierig

ist"; ebenfalls wurde er informiert, "dass wir ihm die Kündigung

zustellen werden". Dass dem Beschwerdeführer vorher angekündigt worden

wäre, was anlässlich des Gesprächs thematisiert werden sollte, und dass sich

der Beschwerdeführer dementsprechend hätte darauf vorbereiten können, geht aus

den Akten nicht hervor. Sodann löste der Gemeindepräsident der Beschwerdegegnerin

bereits am 11. Oktober 2018 das Anstellungsverhältnis auf den

31. Januar 2019 auf. In der Präsidialverfügung wird eine

"Anhörung" des Beschwerdeführers erwähnt; "[i]n der Folge an

diese Anhörung wurde [dem Beschwerdeführer] mitgeteilt, dass die Arbeitgeberin

das mit ihm abgeschlossene Arbeitsverhältnis (…) auflösen wird". Diese

Formulierungen sowie der zeitliche Ablauf der Geschehnisse lassen keinen

anderen Schluss zu, als dass die Entlassung des Beschwerdeführers schon

vor der Anhörung feststand. Die Vorinstanz gelangte demnach zu

Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nur pro forma

gewährt worden sei. Demnach erweist sich die Kündigung auch unter dem

Aspekt des rechtlichen Gehörs als fehlerhaft.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer war vor Erlass der Kündigung unbestrittenermassen

seit dem 6. August 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Mithin war er zum

Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seit etwas mehr als zwei

Monaten aus gesundheitlichen Gründen an seiner beruflichen Tätigkeit

verhindert. Die (vorliegend 30 Tage währende) Sperrfrist des Art. 17

PVO in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1 lit. b OR war folglich im

Kündigungszeitpunkt seit mehr als einem Monat abgelaufen.

5.2 Strittig ist vorliegend, ob im Kündigungszeitpunkt tatsächlich nicht

mehr mit einer längerfristigen Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen

angestammten Arbeitsplatz gerechnet werden konnte. In diesem Zusammenhang ist

die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass aus den ab dem 1. November 2018

geleisteten Arbeitseinsätzen des Beschwerdeführers nicht darauf geschlossen

werden kann, dass im Kündigungszeitpunkt keine Ungewissheit über dessen

Rückkehr an seinen Arbeitsplatz bestanden hätte. Vielmehr ist danach zu fragen,

ob am 11. Oktober 2018 mit einer (baldigen) Rückkehr gerechnet werden

konnte.

Dazu geht aus den Akten Folgendes hervor:

Anlässlich des Gesprächs vom 10. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer an,

dass er "ab dem 1. November 2018 wieder gesundgeschrieben werde und

seine Arbeit wiederaufnehmen kann". Des Weiteren liegt eine

"ärztliche Eignungsuntersuchung und Beratung für Nachtarbeit" von

Dr. med. D vom 5. Oktober 2018 in den Akten, welche dem

Beschwerdeführer die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit attestierte. Aus der

Eignungsuntersuchung geht zwar nicht hervor, ab welchem Datum der

Beschwerdeführer wieder voll einsatzfähig sein würde; vor diesem Hintergrund

wäre die Beschwerdegegnerin jedoch nach Treu und Glauben gehalten gewesen, eine

allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers näher abzuklären bzw. abklären zu

lassen. Dazu hätte sie gestützt auf Art. 40 Abs. 3 PVO eine

vertrauensärztliche Untersuchung anordnen können. Da die Beschwerdegegnerin zur

Begründung ihrer Kündigung lediglich anführt, das "Risiko dieser

Ungewissheit [betreffend Rückkehr an den Arbeitsplatz] erachtet die Bereichsleitung

für seine Tätigkeit als zu gross", hätte sich eine solche Untersuchung

geradezu aufgedrängt. Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegegnerin behauptete

"zusätzliche Planungsaufwand" im Zusammenhang mit der Sicherstellung

des 24-Stunden-Betriebs nur bestand, solange der Beschwerdeführer

arbeitsunfähig war. Insgesamt ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als

treuwidrig zu qualifizieren.

5.3 Der

Beschwerdeführer war zwar aus gesundheitlichen Gründen an der Erfüllung seiner

Aufgaben verhindert; jedoch war im Kündigungszeitpunkt nicht klar, ob er diese

dauerhaft nicht mehr würde erfüllen können. Die Beschwerdegegnerin hat sodann

unterlassen, Abklärungen zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers an den

Arbeitsplatz zu treffen. Demnach erweist sich die Kündigung als treuwidrig und

somit sachlich nicht gerechtfertigt.

6.

6.1 Erweist sich

die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, so bemisst

sich die Entschädigung gemäss Art. 16 Abs. 2 PVO nach den

Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Nach

Art. 336a Abs. 2 OR ist die Entschädigung in Würdigung aller Umstände

festzusetzen und darf sie den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen

(vgl. zur Höhe der Entschädigung und zum diesbezüglichen behördlichen Ermessen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,

7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336a N. 3 f.).

Diese Bestimmung dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung und schafft

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe

vergleichbares Rechtsinstitut eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).

Im Rahmen der ermessensweisen Festsetzung der

Entschädigungshöhe sind sowohl die pönale Komponente als auch die

Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf

die pönale Komponente sind die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers sowie

seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Schwere des Eingriffs in die

Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Das Verschulden bemisst

sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung, allfälligem Mitverschulden

der Arbeitnehmenden, dem Vorgehen bei der Kündigung und der Art des

Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion sind sodann

die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung für die Arbeitnehmenden zu berücksichtigen,

namentlich deren Alter, berufliche Stellung, soziale Situation, die

Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die

konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses

(vgl. zum Ganzen VGr, 22. August 2018, VB.2018.00330, E. 3.4 mit

Hinweisen).

6.2 Der

Beschwerdeführer war zum Kündigungszeitpunkt rund 58 Jahre alt und seit rund

6 Monaten bei der Beschwerdegegnerin angestellt, wobei er davon rund

2,5 Monate arbeitsunfähig gewesen war. Sodann ist zu berücksichtigen, dass

der Beschwerdeführer in einem 60 %-Pensum angestellt und daneben zu

20 % bei einem anderen Arbeitgeber tätig war. Aus den Akten gehen sodann

keine Unterstützungspflichten des Beschwerdeführers hervor. Wie aufgezeigt, ist

die Kündigung fehlerhaft, da die Beschwerdegegnerin die kommunale

Zuständigkeitsordnung für Kündigungen missachtete und überdies dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nur pro forma gewährte. Hinzu kommt, dass

die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt war. Aufgrund des Alters des

Beschwerdeführers ist von einer eher erschwerten beruflichen

Wiedereingliederung auszugehen.

6.3 Die

Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen

zu. Dies liegt nach dem Gesagten und insbesondere unter Berücksichtigung der

kurzen Dauer des Anstellungsverhältnisses im Bereich des Ermessens, das der

Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe zukommt; eine höhere

Entschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. VGr, 3. September 2019, VB.2019.00031,

E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt

(vgl. E. 1.4), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen

(§ 65a Abs. 3 VRG). Die Beschwerdegegnerin beantragt eine

Parteientschädigung. Das Gemeinwesen besitzt in der vorliegenden

Konstellation grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die

Prozessführung verursachte sodann keinen besonderen Aufwand, der vorliegend ein

Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigte. Der Beschwerdegegnerin ist

demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 23. August 2017, VB.2017.00211, E. 11

Abs. 2; allgemein zur Entschädigung des Gemeinwesens Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.).

9.

Weil vorliegend von einem Fr. 15'000.- nicht

erreichenden Streitwert auszugehen ist (E. 1.4), ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in

derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an …