VB.2020.00380
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00380
27. Oktober 2020Deutsch16 min
(URT.2020.22182)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00380
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Horgen,
vertreten durch
den Gemeinderat Horgen,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1960) war seit dem 1. April
2018 im Altersheim C der Gemeinde Horgen angestellt. Am 27. Juli 2018
erlitt er einen Arbeitsunfall und war gemäss Arztzeugnissen des behandelnden
Chiropraktors vom 6. August 2018 bis am 31. Oktober 2018 zu
100 % arbeitsunfähig.
Anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vom
10. Oktober 2018 wurde A mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund
seiner langen Abwesenheit aufgelöst werde. Mit Präsidialverfügung vom
11. Oktober 2018 löste der Gemeindepräsident der Gemeinde Horgen das
Anstellungsverhältnis auf den 31. Januar 2019 auf; mit Beschluss des
Gemeinderats Horgen vom 22. Oktober 2018 wurde die Präsidialverfügung
genehmigt.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an den Bezirksrat
Horgen und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Kündigungsverfügung und
seine Wiedereinstellung. Mit Beschluss vom 24. April 2020 hiess der
Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und stellte fest, "dass die das
Anstellungsverhältnis auflösende Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2018
nicht gerechtfertigt war" (Dispositiv-Ziff. I). Der Bezirksrat
verpflichtete die Gemeinde Horgen, A eine Entschädigung in der Höhe von zwei
Monatslöhnen zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. II), erhob keine
Verfahrenskosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III
und IV).
III.
Am 4. Juni 2020 reichte A dagegen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, die Gemeinde Horgen sei
zu verpflichten, die ihm entstandenen Heilkosten, den Lohnausfall bei seinem
zweiten Arbeitgeber und den noch ausstehenden Lohn für zwei Wochen zu bezahlen;
sodann machte er geltend, wegen der Einkommenseinbussen und der
ungerechtfertigten Kündigung müsse er mit einem geringen Arbeitslosentaggeld
auskommen. Der Bezirksrat reichte am 29. Juni 2020 eine Vernehmlassung ein
und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese
vollumfänglich abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020 liess
die Gemeinde Horgen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. In seiner
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort hielt A an seinen Anträgen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats in personalrechtlichen Angelegenheiten
kommunal Bediensteter steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]; vgl. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015
[GG, LS 131.1]).
1.2
1.2.1
Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht unter anderem, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die ihm "entstandenen
Heilkosten" in der Höhe von "ca. 4000.00 CHF" sowie den ihm bei seinem
zweiten Arbeitgeber entstandenen Lohnausfall von "ca. CHF 3700.-
" zu bezahlen. Des Weiteren fordert er sinngemäss die Zahlung von Lohn für
zwei Wochen, den die Beschwerdegegnerin "versehentlich" nicht bezahlt
habe. Überdies bringt er vor, sein Arbeitslosentaggeld sei zu tief angesetzt
worden; diesbezüglich kann der Beschwerde jedoch auch sinngemäss kein Antrag
entnommen werden.
1.2.2
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht dürfen nur solche Begehren gestellt werden, über welche die
Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde entschieden hat oder hätte entscheiden
sollen. Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (§ 52 in
Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Daraus folgt, dass die Begehren
gegenüber dem Rekursverfahren nicht ausgeweitet werden können; es darf mit anderen Worten mit der Beschwerde nicht mehr oder etwas anderes als im Rekursverfahren
beantragt werden (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11 in Verbindung mit
§ 20a N. 9 f.).
In seinem Rekurs vom 9. November 2018
beantragte der Beschwerdeführer dem Bezirksrat, "den beigelegten Beschluss
rückgängig zu machen, [d]iesen zu beschliessen und aufzulösen". Weder im
Rekurs selbst noch in den weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers im
vorinstanzlichen Verfahren werden die Heilungskosten, der Lohnausfall bei
seinem zweiten Arbeitgeber oder der angeblich nicht bezahlte Lohn für zwei
Dispositiv
Wochen erwähnt. Es handelt sich demnach um neue Sachbegehren, die das
Verwaltungsgericht mangels funktioneller Zuständigkeit nicht behandeln darf.
Deshalb ist darauf nicht einzutreten.
1.2.3 Indem der Beschwerdeführer auf die ihm
entstandenen Einkommenseinbussen "wegen einer nicht nachvollziehbaren und
ungerechtfertigten Kündigung" Bezug nimmt, richtet er sich sinngemäss gegen
die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung gemäss Art. 16 Abs. 2
der Personalverordnung (Besoldungsverordnung) (der Gemeinde Horgen) vom
10. Dezember 2009 (PVO) in Verbindung mit Art. 336a des
Obligationenrechts (OR, SR 220). Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin stellt er damit kein Feststellungsbegehren. Eine allfällige
Entschädigung ist gemäss Art. 336a Abs. 2 OR in Würdigung aller Umstände
festzusetzen und darf den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen; sie
ist vom Verwaltungsgericht von Amtes wegen festzusetzen (§ 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG; vgl. Donatsch, § 63 N. 37 f.). Dieser Antrag ist vom Streitgegenstand gedeckt und demnach zulässig.
1.3 Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten.
1.4 Wie aufgezeigt, kann dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von
höchstens 6 Monatslöhnen zugesprochen werden. Bei einem Monatslohn von
zuletzt rund Fr. 3'203.30 (bei einem Pensum von 60 % und inkl.
13. Monatslohn) und unter Miteinbezug der von der Vorinstanz
zugesprochenen Entschädigung von zwei Monatslöhnen beträgt der Streitwert somit
rund Fr. 12'813.-. Da keine über den Einzelfall hinausreichende Frage von
grundsätzlicher Bedeutung geklärt zu werden braucht, fällt die Sache in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Das
kantonale Recht macht den Gemeinden im Bereich des Personalrechts nur wenige
Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom
27. Februar 2005 (LS 101) untersteht das Arbeitsverhältnis des
Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 GG wiederholt
diese Regelung. Daneben sieht § 53 Abs. 2 GG vor, dass die
Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sinngemäss anzuwenden sind, sofern
eine Gemeinde keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des
Personalrechts fällt demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen
ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt.
Die Beschwerdegegnerin hat von dieser Kompetenz mit Erlass
der Personalverordnung Gebrauch gemacht (der Erlass ist
abrufbar unter https://www.horgen.ch/publikationen/66393). Soweit die
Personalverordnung nichts Abweichendes regelt, sind gemäss Art. 5 PVO "die
Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag
(Art. 319–362 OR) abschliessend anwendbar"; vorbehalten bleiben die
auf die Gemeinde anwendbaren zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des
übergeordneten Rechts.
2.2 Gemäss
Art. 13 PVO endet das Arbeitsverhältnis unter anderem durch ordentliche
Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt nach der Probezeit drei Monate
(Art. 14 Satz 1 PVO). Gemäss Art. 16 Abs. 1 PVO darf die
Kündigung durch die Gemeinde nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts sein und setzt sie einen sachlich zureichenden Grund voraus.
Auch darf die Kündigung nicht zur Unzeit im Sinn von
Art. 336c OR erfolgen (vgl. Art. 17 PVO). Mit
dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrunds geht
der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die
Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (BGr, 14. Dezember 2012,
8C_649/2012, E. 8.1 – 25. August 2011, 8C_594/2010, E. 4.4, mit
weiteren Hinweisen).
Nach kantonalem Personalrecht ist eine Kündigung sachlich
begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden
angestellten Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer
gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht (vgl. BGr, 14. Dezember
2012, 8C_649/2012, E. 8.1; VGr, 24. Juni 2020, VB.2020.00016,
E. 3.2 – 28. Mai 2020, VB.2019.00673, E. 2.2). Dies kann gemäss § 16 Abs. 1 lit. c der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO,
LS 177.111) etwa dann der Fall sein, wenn die oder der Angestellte aus
gesundheitlichen Gründen während langer Zeit wiederholt oder dauernd an der
Erfüllung der Aufgaben verhindert ist (vgl. BGE 124 II 53 E. 2b/bb, 123
III 246 E. 5; VGr, 3. April 2019, VB.2019.00019,
E. 4.2 [nicht publiziert]). Vorliegend erklärt das kommunale
Personalrecht zwar ergänzend lediglich "die Bestimmungen des
schweizerischen Obligationenrechts über den Arbeitsvertrag (Art. 319–362
OR) abschliessend [für] anwendbar" (Art. 5 PVO). Letztere sind jedoch
vom Grundsatz der Kündigungsfreiheit geprägt und kennen die Voraussetzung des
sachlich zureichenden Grunds für eine Kündigung durch den Arbeitgeber gerade
nicht (BGr, 25. August 2011, 8C_594/2010, E. 4.4).
Es rechtfertigt sich deshalb, bei der Beurteilung des gemäss Art. 16
Abs. 2 PVO vorausgesetzten sachlichen Kündigungsgrunds auf die
entsprechenden Vorgaben des kantonalen Personalrechts und die dazu ergangene
Rechtsprechung abzustellen (vgl. § 53 Abs. 2 GG; Art. 5
Satz 2 PVO; VGr, 3. Oktober 2017, VB.2017.00123, E. 4.1).
3.
Das Arbeitsverhältnis wurde vom
Gemeindepräsidenten der Beschwerdegegnerin mit Präsidialverfügung vom
11. Oktober 2018 auf den 31. Januar 2019 aufgelöst; die
streitgegenständliche Kündigung wurde vom Gesamtgemeinderat an dessen Sitzung
vom 22. Oktober 2018 (nachträglich) genehmigt. Die Vorinstanz wies in
diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass dieses Vorgehen gegen die
kommunale Zuständigkeitsordnung bei Kündigungen verstiess, da die Entlassung
von Mitarbeitern nur der Gemeinderat und nicht der Gemeindepräsident allein
verfügen kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 der Organisationsverordnung der
Politischen Gemeinde Horgen vom 1. Juli 2018 [verfügbar unter https://www.horgen.ch/publikationen/68346];
Art. 10 PVO). Im Weiteren kann auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Die Kündigung erweist sich somit in dieser Hinsicht als
fehlerhaft. Dieser Umstand hat jedoch nicht die Nichtigkeit der Kündigung zur
Folge, was vorliegend nicht mehr strittig ist (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]; vgl. auch VGr, 2. Dezember 2015,
VB.2015.00105, E. 3.1).
4.
4.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) und Art. 61 PVO
verschafft der betroffenen Person nicht nur das Recht, sich vor Erlass des in
ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, sondern auch
einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl.
Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000,
S. 367 ff.; VGr, 5. März 2014, VB.2013.00685, E. 6.2.2).
Das rechtliche Gehör ist deshalb grundsätzlich vor Erlass einer Verfügung zu
gewähren, und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem noch eine ausreichende
Offenheit in der Entscheidung besteht und demnach die aus der Gewährung des Gehörsanspruchs
gewonnenen Erkenntnisse auch tatsächlich noch in den Entscheidfindungsprozess
einfliessen können (vgl. Isabelle Häner, Prozessieren im öffentlichen Recht,
Anwaltsrevue 2009, S. 174 ff., 176; Albertini, S. 280). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der
Anhörung faktisch feststeht (BGr, 15. Oktober 2014, 8C_340/2014,
E. 5.2 [in BGE 140 I 320 nicht publizierte Erwägung]). Wo die
Anhörung mündlich erfolgt, bedarf es besonderer Rücksichtnahme, indem die betroffene
Person beizeiten über den Gegenstand des Gesprächs ins Bild gesetzt wird. Denn
dort, wo sie sich völlig unvermittelt mit bestimmten Vorhaltungen oder
Rechtsfolgen konfrontiert sieht, besteht für eine effektive Mitwirkung keine
Gewähr (VGr, 5. Dezember 2018, VB.2018.00303, E. 3.4.1 Abs. 3 [nicht publiziert]).
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich des Gesprächs vom
10. Oktober 2018 mit der Leiterin Personaldienst der Beschwerdegegnerin
sowie der Bereichsleiterin des Altersheims C mitgeteilt, dass "infolge
seiner Abwesenheit seit Mitte August 2018 und dem Umstand, dass er sich oftmals
sehr kurzfristig abmeldete eine weitere Zusammenarbeit sehr schwierig
ist"; ebenfalls wurde er informiert, "dass wir ihm die Kündigung
zustellen werden". Dass dem Beschwerdeführer vorher angekündigt worden
wäre, was anlässlich des Gesprächs thematisiert werden sollte, und dass sich
der Beschwerdeführer dementsprechend hätte darauf vorbereiten können, geht aus
den Akten nicht hervor. Sodann löste der Gemeindepräsident der Beschwerdegegnerin
bereits am 11. Oktober 2018 das Anstellungsverhältnis auf den
31. Januar 2019 auf. In der Präsidialverfügung wird eine
"Anhörung" des Beschwerdeführers erwähnt; "[i]n der Folge an
diese Anhörung wurde [dem Beschwerdeführer] mitgeteilt, dass die Arbeitgeberin
das mit ihm abgeschlossene Arbeitsverhältnis (…) auflösen wird". Diese
Formulierungen sowie der zeitliche Ablauf der Geschehnisse lassen keinen
anderen Schluss zu, als dass die Entlassung des Beschwerdeführers schon
vor der Anhörung feststand. Die Vorinstanz gelangte demnach zu
Recht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nur pro forma
gewährt worden sei. Demnach erweist sich die Kündigung auch unter dem
Aspekt des rechtlichen Gehörs als fehlerhaft.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer war vor Erlass der Kündigung unbestrittenermassen
seit dem 6. August 2018 zu 100 % arbeitsunfähig. Mithin war er zum
Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses seit etwas mehr als zwei
Monaten aus gesundheitlichen Gründen an seiner beruflichen Tätigkeit
verhindert. Die (vorliegend 30 Tage währende) Sperrfrist des Art. 17
PVO in Verbindung mit Art. 336c Abs. 1 lit. b OR war folglich im
Kündigungszeitpunkt seit mehr als einem Monat abgelaufen.
5.2 Strittig ist vorliegend, ob im Kündigungszeitpunkt tatsächlich nicht
mehr mit einer längerfristigen Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen
angestammten Arbeitsplatz gerechnet werden konnte. In diesem Zusammenhang ist
die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass aus den ab dem 1. November 2018
geleisteten Arbeitseinsätzen des Beschwerdeführers nicht darauf geschlossen
werden kann, dass im Kündigungszeitpunkt keine Ungewissheit über dessen
Rückkehr an seinen Arbeitsplatz bestanden hätte. Vielmehr ist danach zu fragen,
ob am 11. Oktober 2018 mit einer (baldigen) Rückkehr gerechnet werden
konnte.
Dazu geht aus den Akten Folgendes hervor:
Anlässlich des Gesprächs vom 10. Oktober 2018 gab der Beschwerdeführer an,
dass er "ab dem 1. November 2018 wieder gesundgeschrieben werde und
seine Arbeit wiederaufnehmen kann". Des Weiteren liegt eine
"ärztliche Eignungsuntersuchung und Beratung für Nachtarbeit" von
Dr. med. D vom 5. Oktober 2018 in den Akten, welche dem
Beschwerdeführer die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit attestierte. Aus der
Eignungsuntersuchung geht zwar nicht hervor, ab welchem Datum der
Beschwerdeführer wieder voll einsatzfähig sein würde; vor diesem Hintergrund
wäre die Beschwerdegegnerin jedoch nach Treu und Glauben gehalten gewesen, eine
allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers näher abzuklären bzw. abklären zu
lassen. Dazu hätte sie gestützt auf Art. 40 Abs. 3 PVO eine
vertrauensärztliche Untersuchung anordnen können. Da die Beschwerdegegnerin zur
Begründung ihrer Kündigung lediglich anführt, das "Risiko dieser
Ungewissheit [betreffend Rückkehr an den Arbeitsplatz] erachtet die Bereichsleitung
für seine Tätigkeit als zu gross", hätte sich eine solche Untersuchung
geradezu aufgedrängt. Hinzu kommt, dass der von der Beschwerdegegnerin behauptete
"zusätzliche Planungsaufwand" im Zusammenhang mit der Sicherstellung
des 24-Stunden-Betriebs nur bestand, solange der Beschwerdeführer
arbeitsunfähig war. Insgesamt ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als
treuwidrig zu qualifizieren.
5.3 Der
Beschwerdeführer war zwar aus gesundheitlichen Gründen an der Erfüllung seiner
Aufgaben verhindert; jedoch war im Kündigungszeitpunkt nicht klar, ob er diese
dauerhaft nicht mehr würde erfüllen können. Die Beschwerdegegnerin hat sodann
unterlassen, Abklärungen zur möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers an den
Arbeitsplatz zu treffen. Demnach erweist sich die Kündigung als treuwidrig und
somit sachlich nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Erweist sich
die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt, so bemisst
sich die Entschädigung gemäss Art. 16 Abs. 2 PVO nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts über die missbräuchliche Kündigung. Nach
Art. 336a Abs. 2 OR ist die Entschädigung in Würdigung aller Umstände
festzusetzen und darf sie den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen
(vgl. zur Höhe der Entschädigung und zum diesbezüglichen behördlichen Ermessen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,
7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336a N. 3 f.).
Diese Bestimmung dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung und schafft
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe
vergleichbares Rechtsinstitut eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).
Im Rahmen der ermessensweisen Festsetzung der
Entschädigungshöhe sind sowohl die pönale Komponente als auch die
Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf
die pönale Komponente sind die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers sowie
seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Schwere des Eingriffs in die
Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Das Verschulden bemisst
sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung, allfälligem Mitverschulden
der Arbeitnehmenden, dem Vorgehen bei der Kündigung und der Art des
Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion sind sodann
die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung für die Arbeitnehmenden zu berücksichtigen,
namentlich deren Alter, berufliche Stellung, soziale Situation, die
Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, die
konjunkturelle Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses
(vgl. zum Ganzen VGr, 22. August 2018, VB.2018.00330, E. 3.4 mit
Hinweisen).
6.2 Der
Beschwerdeführer war zum Kündigungszeitpunkt rund 58 Jahre alt und seit rund
6 Monaten bei der Beschwerdegegnerin angestellt, wobei er davon rund
2,5 Monate arbeitsunfähig gewesen war. Sodann ist zu berücksichtigen, dass
der Beschwerdeführer in einem 60 %-Pensum angestellt und daneben zu
20 % bei einem anderen Arbeitgeber tätig war. Aus den Akten gehen sodann
keine Unterstützungspflichten des Beschwerdeführers hervor. Wie aufgezeigt, ist
die Kündigung fehlerhaft, da die Beschwerdegegnerin die kommunale
Zuständigkeitsordnung für Kündigungen missachtete und überdies dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nur pro forma gewährte. Hinzu kommt, dass
die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt war. Aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers ist von einer eher erschwerten beruflichen
Wiedereingliederung auszugehen.
6.3 Die
Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen
zu. Dies liegt nach dem Gesagten und insbesondere unter Berücksichtigung der
kurzen Dauer des Anstellungsverhältnisses im Bereich des Ermessens, das der
Vorinstanz bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe zukommt; eine höhere
Entschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. VGr, 3. September 2019, VB.2019.00031,
E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt
(vgl. E. 1.4), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen
(§ 65a Abs. 3 VRG). Die Beschwerdegegnerin beantragt eine
Parteientschädigung. Das Gemeinwesen besitzt in der vorliegenden
Konstellation grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die
Prozessführung verursachte sodann keinen besonderen Aufwand, der vorliegend ein
Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigte. Der Beschwerdegegnerin ist
demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 23. August 2017, VB.2017.00211, E. 11
Abs. 2; allgemein zur Entschädigung des Gemeinwesens Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.).
9.
Weil vorliegend von einem Fr. 15'000.- nicht
erreichenden Streitwert auszugehen ist (E. 1.4), ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in
derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …