VB.2020.00383
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00383
20. August 2020Deutsch6 min
(URT.2020.21986)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00383
Urteil
des Einzelrichters
vom 20. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 20. Mai 2019 vorsorglicherweise bis zur Abklärung von
Ausschlussgründen den Führerausweis. Mit (Entzugs-)Verfügung vom 6. Januar
2020 fiel dieser nach Vollzug des Führerausweisentzuges (vom 22. Mai 2019
bis zum 21. August 2019) und nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen
Gutachtens vom 29. Oktober 2019 dahin. Zugleich ordnete das
Strassenverkehrsamt mit (Auflagen-)Verfügung vom 6. Januar 2020 die
Einhaltung einer Cannabisabstinenz an, welche mittels monatlichen
Urinprobenkontrollen und dem Einreichen eines diesbezüglichen Verlaufsberichts
im April 2020 nachzuweisen sei.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung betreffend
Anordnung von Auflagen erhob A am
6.
Februar 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und
beantragte deren Aufhebung. Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 trat die
Sicherheitsdirektion auf den Rekurs nicht ein.
III.
Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 5. Juni 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Verzicht auf die
Erhebung einer Verfahrensgebühr die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie das Eintreten auf den Rekurs. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das
Strassenverkehrsamt liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche
Überweisung.
2.
In vorliegender Angelegenheit ist strittig, ob der
Beschwerdeführer den Rekurs gegen die Verfügung betreffend Anordnung von
Auflagen vom 6. Januar 2020 rechtzeitig erhoben hat.
2.1
Die
Vorinstanz setzte sich in dieser Frage auf den Standpunkt, dass die Verfügung
fehlerhafterweise mit dem 6. Januar 2020 datiert sein müsse, da sie dem
Beschwerdeführer bereits am 30. Dezember 2019 ausgehändigt worden sei. Die
Dispositiv
Rechtsmittelfrist habe demnach am 31. Dezember 2019 zu laufen begonnen und
sei am 29. Januar 2020 geendet, wodurch die Rekursschrift vom
6. Februar 2020 verspätet eingetroffen sei.
2.2 Die
rechtswirksame Eröffnung einer Verfügung setzt das vorangehende Zustandekommen
der Verfügung voraus. Das hierfür durchzuführende Verwaltungsverfahren gliedert
sich regelmässig in drei Stadien: Das Einleitungsstadium umfasst die
Verfahrenseröffnung durch die Behörde, welche auch die
Verfahrensvoraussetzungen prüft. Das anschliessende Ermittlungsstadium dient
der Sachverhaltserhebung. Die darauf gestützte rechtliche Würdigung der
erhobenen Befunde erfolgt im Entscheidstadium, welches das Verfahren
abschliesst (Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2018,
S. 250; vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 30 N 27 ff., welche
zusätzlich die Durchsetzungsphase erwähnen). Der Erlass der Verfügung bildet
somit Schlusspunkt des Verfahrens, welcher mit dem Entscheidungsdatum markiert
wird.
2.3 In
vorliegender Angelegenheit datiert die angefochtene Verfügung vom
6. Januar 2020. Für eine fehlerhafte Datierung des Entscheids, wie das die
Vorinstanz annimmt, bestehen keine Hinweise. In ihrer Rekursvernehmlassung,
nach deren Betreff die strittige Verfügung vom 6. Januar 2020 datiert,
beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rekurses – und ersuchte
mithin nicht etwa um Nichteintreten wegen verspäteter Rekurserhebung. Ebenfalls
das Verfügungsdatum vom 6. Januar 2020 enthält das Schreiben der
Beschwerdegegnerin, mit dem dieses im Hinblick auf die soeben erwähnte
Rekursvernehmlassung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich um
Stellungnahme und um Retournieren der Akten bat. Nichts anderes lässt sich der
vom Beschwerdeführer unterschriebenen Annahmebestätigung, wonach dieser (mit
der Entzugsverfügung) die Auflagenverfügung vom 6. Januar 2020 bereits am
30. Dezember 2019 in Empfang genommen habe, entnehmen.
Somit entbehrt die vorinstanzliche Annahme, wonach das
Aushändigen der Verfügung (vom 6. Januar 2020) am 30. Dezember 2019
zugleich dessen Erlassdatum setzte, einer Grundlage. Die Entscheidungsphase
dauerte angesichts der obigen Ausführungen (E. 2.2) bis zum 6. Januar
2020 an. Somit händigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 30. Dezember
2019 lediglich einen Entwurf aus, welcher den vorläufigen Meinungsstand der
Behörde abbildete.
2.4 Folglich
wurde die angefochtene Verfügung am 6. Januar 2020 erlassen, gleichentags
verschickt und dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2020 zugestellt. Da der
Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung gemäss § 11 Abs. 1
Satz 1 VRG bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen ist, begann
der Fristenlauf am 8. Januar 2020 und endete angesichts der 30-tägigen
Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 VRG) am 6. Februar 2020. Der
Beschwerdeführer übergab seine Rekursschrift am 6. Februar 2020 zu Handen
der schweizerischen Post, wodurch die Rechtsmittelergreifung unter Wahrung der
Frist erfolgte (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).
3.
3.1 Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz
zur materiellen Behandlung und neuen Entscheidung zurückzuweisen.
3.2 Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen nach § 13 Abs. 2 VRG die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Vorinstanz hat im Allgemeinen keine
Verfahrenskosten zu tragen. Ausnahmsweise kann es sich aber rechtfertigen,
einer Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen, nämlich wenn das
Verursacherprinzip oder Billigkeitsgründe eine solche Kostenauflage zulassen
(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 13 N. 48 und N. 59). Gestützt auf das Verursacherprinzip
ist dies vorliegend zu bejahen, da die Vorinstanz mit ihrem
Nichteintretensentscheid eine formelle Rechtsverweigerung beging (BGE 135 I 6
E. 2.1).
4.
Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Der
vorliegende Entscheid ist daher diesbezüglich vor Bundesgericht nur direkt
anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur materiellen Behandlung und neuen
Entscheidung an die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …