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Entscheid

VB.2020.00383

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00383

20. August 2020Deutsch6 min

(URT.2020.21986)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00383

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 20. Mai 2019 vorsorglicherweise bis zur Abklärung von

Ausschlussgründen den Führerausweis. Mit (Entzugs-)Verfügung vom 6. Januar

2020 fiel dieser nach Vollzug des Führerausweisentzuges (vom 22. Mai 2019

bis zum 21. August 2019) und nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen

Gutachtens vom 29. Oktober 2019 dahin. Zugleich ordnete das

Strassenverkehrsamt mit (Auflagen-)Verfügung vom 6. Januar 2020 die

Einhaltung einer Cannabisabstinenz an, welche mittels monatlichen

Urinprobenkontrollen und dem Einreichen eines diesbezüglichen Verlaufsberichts

im April 2020 nachzuweisen sei.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung betreffend

Anordnung von Auflagen erhob A am

6.

Februar 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und

beantragte deren Aufhebung. Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 trat die

Sicherheitsdirektion auf den Rekurs nicht ein.

III.

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 5. Juni 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Verzicht auf die

Erhebung einer Verfahrensgebühr die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

sowie das Eintreten auf den Rekurs. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das

Strassenverkehrsamt liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen

grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche

Überweisung.

2.

In vorliegender Angelegenheit ist strittig, ob der

Beschwerdeführer den Rekurs gegen die Verfügung betreffend Anordnung von

Auflagen vom 6. Januar 2020 rechtzeitig erhoben hat.

2.1

Die

Vorinstanz setzte sich in dieser Frage auf den Standpunkt, dass die Verfügung

fehlerhafterweise mit dem 6. Januar 2020 datiert sein müsse, da sie dem

Beschwerdeführer bereits am 30. Dezember 2019 ausgehändigt worden sei. Die

Dispositiv

Rechtsmittelfrist habe demnach am 31. Dezember 2019 zu laufen begonnen und

sei am 29. Januar 2020 geendet, wodurch die Rekursschrift vom

6. Februar 2020 verspätet eingetroffen sei.

2.2 Die

rechtswirksame Eröffnung einer Verfügung setzt das vorangehende Zustandekommen

der Verfügung voraus. Das hierfür durchzuführende Verwaltungsverfahren gliedert

sich regelmässig in drei Stadien: Das Einleitungsstadium umfasst die

Verfahrenseröffnung durch die Behörde, welche auch die

Verfahrensvoraussetzungen prüft. Das anschliessende Ermittlungsstadium dient

der Sachverhaltserhebung. Die darauf gestützte rechtliche Würdigung der

erhobenen Befunde erfolgt im Entscheidstadium, welches das Verfahren

abschliesst (Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2018,

S. 250; vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 30 N 27 ff., welche

zusätzlich die Durchsetzungsphase erwähnen). Der Erlass der Verfügung bildet

somit Schlusspunkt des Verfahrens, welcher mit dem Entscheidungsdatum markiert

wird.

2.3 In

vorliegender Angelegenheit datiert die angefochtene Verfügung vom

6. Januar 2020. Für eine fehlerhafte Datierung des Entscheids, wie das die

Vorinstanz annimmt, bestehen keine Hinweise. In ihrer Rekursvernehmlassung,

nach deren Betreff die strittige Verfügung vom 6. Januar 2020 datiert,

beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rekurses – und ersuchte

mithin nicht etwa um Nichteintreten wegen verspäteter Rekurserhebung. Ebenfalls

das Verfügungsdatum vom 6. Januar 2020 enthält das Schreiben der

Beschwerdegegnerin, mit dem dieses im Hinblick auf die soeben erwähnte

Rekursvernehmlassung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich um

Stellungnahme und um Retournieren der Akten bat. Nichts anderes lässt sich der

vom Beschwerdeführer unterschriebenen Annahmebestätigung, wonach dieser (mit

der Entzugsverfügung) die Auflagenverfügung vom 6. Januar 2020 bereits am

30. Dezember 2019 in Empfang genommen habe, entnehmen.

Somit entbehrt die vorinstanzliche Annahme, wonach das

Aushändigen der Verfügung (vom 6. Januar 2020) am 30. Dezember 2019

zugleich dessen Erlassdatum setzte, einer Grundlage. Die Entscheidungsphase

dauerte angesichts der obigen Ausführungen (E. 2.2) bis zum 6. Januar

2020 an. Somit händigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 30. Dezember

2019 lediglich einen Entwurf aus, welcher den vorläufigen Meinungsstand der

Behörde abbildete.

2.4 Folglich

wurde die angefochtene Verfügung am 6. Januar 2020 erlassen, gleichentags

verschickt und dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2020 zugestellt. Da der

Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung gemäss § 11 Abs. 1

Satz 1 VRG bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen ist, begann

der Fristenlauf am 8. Januar 2020 und endete angesichts der 30-tägigen

Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 VRG) am 6. Februar 2020. Der

Beschwerdeführer übergab seine Rekursschrift am 6. Februar 2020 zu Handen

der schweizerischen Post, wodurch die Rechtsmittelergreifung unter Wahrung der

Frist erfolgte (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

3.

3.1 Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz

zur materiellen Behandlung und neuen Entscheidung zurückzuweisen.

3.2 Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen nach § 13 Abs. 2 VRG die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Vorinstanz hat im Allgemeinen keine

Verfahrenskosten zu tragen. Ausnahmsweise kann es sich aber rechtfertigen,

einer Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen, nämlich wenn das

Verursacherprinzip oder Billigkeitsgründe eine solche Kostenauflage zulassen

(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 13 N. 48 und N. 59). Gestützt auf das Verursacherprinzip

ist dies vorliegend zu bejahen, da die Vorinstanz mit ihrem

Nichteintretensentscheid eine formelle Rechtsverweigerung beging (BGE 135 I 6

E. 2.1).

4.

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu

qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Der

vorliegende Entscheid ist daher diesbezüglich vor Bundesgericht nur direkt

anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur materiellen Behandlung und neuen

Entscheidung an die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …