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Entscheid

VB.2020.00384

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00384

1. September 2020Deutsch10 min

(URT.2020.22030)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00384

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufsichtsbeschwerde

(Kostenauflage),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit als

Aufsichtsbeschwerde (gemäss § 166 Abs. 3 und § 168 des

Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG]) bezeichneter Eingabe vom

2. März 2020 gelangte A an den Regierungsrat des Kantons Zürich und

beantragte, der Stadtrat von Zürich sei anzuweisen, den Betrieb des

Strichplatzes Depotweg umgehend aufzuheben, das Gelände innert 30 Tagen

einzuebnen und die Brache baldmöglichst einer neuen, vom Milieu unberührten und

im öffentlichen Interesse liegenden Bestimmung zuzuführen. Zudem sei die von

Automobilisten nachgefragte Prostitution in allen Gemeinden des Kantons

gesamthaft zu unterbinden. A machte geltend, es bestehe kein gesetzlicher

Auftrag für und kein öffentliches Interesse an der Förderung oder Erleichterung

der von Automobilisten nachgefragten Prostitution durch staatliche

Infrastruktur oder auch nur durch Duldung auf öffentlichem Grund. Der

staatliche Betrieb eines Strichplatzes für Automobilisten sei menschen- und

frauenfeindlich, es werde damit ausschliesslich das materielle Interesse

einiger krimineller Zuhälterclans aus Osteuropa mit öffentlichen Mitteln

missbräuchlich gefördert. Sodann erlaube die von Automobilisten nachgefragte

Prostitution die Beachtung der notwendigen Hygiene nicht im Mindesten, was das

Risiko einer Weitergabe jeglicher Art von übertragbaren Krankheiten

unkontrolliert fördere. So würden im Fall der gegenwärtigen epidemiologischen

Bedrohung die Keime gemäss dem Bundesamt für Gesundheit hauptsächlich bei engem

Kontakt durch Tröpfchen übertragen. Schliesslich habe am 28. Februar 2020 ein

Autolenker einer Polizeibeamtin im Dienst auf dem Areal des Strichplatzes

Depotweg lebensbedrohliche Verletzungen zugefügt. Die "Urheber" der

widerrechtlichen Infrastruktur des Strichplatzes trügen wenigstens eine

moralische Mitverantwortung an diesem schlimmen Vorfall, weil sie durch ihr

Konzept die Interaktion zwischen Milieu- und Raserverhalten zumindest

potenziell vorzeichnen würden.

B. Am

22. April 2020 beschloss der Regierungsrat, die Aufsichtsbeschwerde

zuständigkeitshalber dem Bezirksrat Zürich zur Abklärung eines allfälligen

aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarfs zu überweisen, soweit sich A über den

Betrieb des Strichplatzes Depotweg durch die Stadt Zürich beschwere. Im Übrigen

gab der Regierungsrat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge (Dispositivziffer I).

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer (ermässigten) Staatsgebühr von

Fr. 300.- und Ausfertigungsgebühren von Fr. 242.-, auferlegte er A

(Dispositivziffer II).

Erwägungen

II.

A. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 27. Mai 2020 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Kostenauflage gemäss

Dispositivziffer II des Beschlusses des Regierungsrats vom 22. April

2020.

Unabhängig von dessen Ausgang seien ihm auch für das Beschwerdeverfahren

keine Kosten aufzuerlegen.

B. Mit

Eingabe vom 17. Juni 2020 beantragte die Direktion der Justiz und des

Innern des Kantons Zürich namens des Regierungsrats die Abweisung der

Beschwerde und reichte die Akten ein. A nahm dazu mit Eingabe vom 8. Juli

2020.

Stellung. Mit Schreiben desselben Datums verlangte A die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Die Justizdirektion liess sich

nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Beschliesst die Aufsichtsbehörde, einer Aufsichtsbeschwerde

keine Folge zu geben, kann dagegen nicht mit einem Rechtsmittel vorgegangen

werden. Einzig gegen den Kostenpunkt steht dem Aufsichtsbeschwerdeführer ein

Rekurs- oder Beschwerderecht zu; die Kostenauflage ist dabei mit den

ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (VGr, 30. November 2017,

VB.2017.00586, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 84 f.).

Für Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates ist das Verwaltungsgericht

zuständig, wobei solche unabhängig vom Streitwert von der Kammer zu behandeln

sind (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie

§ 38b Abs. 3 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da sich das Rechtsmittel als offensichtlich begründet erweist und die

Kammer zu einem einstimmigen Entscheid gelangt, kann auf dem Zirkulationsweg

entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Praxisgemäss können einer anzeigeerstattenden Person, deren

Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, Kosten auferlegt werden, wenn für

die Aufsichtsbehörde kein Grund bestand, um sich von sich aus mit der Sache zu

befassen, und mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt werden.

Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich

ergriffen wird, um Rekursgründe vorzubringen. Werden mit der

Aufsichtsbeschwerde (auch) öffentliche Interessen verfolgt bzw. kann nicht

eindeutig beurteilt werden, ob mit einer Aufsichtsbeschwerde überwiegend

private oder mehrheitlich öffentliche Interessen verfolgt werden, sind die

Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder zumindest zu ermässigen (VGr,

30.

November 2017, VB.2017.00586, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 23; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 84 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner erwog, vorliegend habe für ihn kein Grund bestanden, sich von

sich aus mit der Angelegenheit zu befassen. Die Kosten des Verfahrens seien

dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dieser nicht nur private

Interessen verfolge, sei die Staatsgebühr jedoch angemessen zu ermässigen.

3.2

Soweit der

Beschwerdeführer mit Beschwerde und Replik geltend macht, für die Kostenauflage

fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, ist er mit dem Beschwerdegegner auf

§ 13 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 1, § 2 lit. d und

§ 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966

zu verweisen. Gestützt darauf kann der Beschwerdegegner zur Deckung der Kosten,

die ihm durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit entstehen, bzw. für die

Ausübung seiner Aufsichts- und Kontrollfunktionen Staatsgebühren von

Fr. 20.- bis Fr. 1'000.- sowie Schreibgebühren erheben. Entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers berechtigt dies den Beschwerdegegner nicht nur, den

von allfälligen aufsichtsrechtlichen Massnahmen betroffenen Institutionen,

sondern auch den entsprechenden Anzeigern Kosten aufzuerlegen. Sodann

garantieren weder der – vorliegend ohnehin nicht anwendbare – Art. 71 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (hierzu

Oliver Zibung in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 71

N. 35;

Stefan Vogel in: Christoph Auer et al., Kommentar VwVG, 2. A., Zürich/St.

Gallen 2019, Art. 71 N. 35) noch § 167 GG oder die

Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) dem Anzeiger einer Aufsichtsbeschwerde (in jedem Fall)

Kostenfreiheit. Dass dem Beschwerdeführer die genannten Gesetzes- und

Verordnungsbestimmungen anscheinend nicht bekannt waren, ändert nichts daran,

dass ihm gestützt darauf Kosten auferlegt werden konnten, gilt doch der allgemeine

Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten

kann (BGr, 5. Februar 2018, 8C_496/2017, E. 5.3.2; BGE 136 V 331

E. 4.2.3.1). Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer vorliegend auf

den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) berufen. Das Schreiben

der Baudirektion vom 8. Mai 2020, womit diese einer weiteren

Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers keine Folge gab, äussert sich mit

keinem Wort und folglich schon gar nicht in grundsätzlicher Weise über die

Kostenfolgen von Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Es stellt deshalb keine

taugliche Vertrauensgrundlage dar, und der Beschwerdeführer durfte daraus nicht

auf Kostenfreiheit auch in Bezug auf die vorliegende Aufsichtsbeschwerde

schliessen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdegegner die Eingabe vom 2. März 2020 entgegen dem Ansinnen des

Beschwerdeführers nicht als Aufsichtsbeschwerde, sondern als formelles

Rechtsmittel behandelt und (bereits) deswegen zu Unrecht Kosten erhoben hätte.

3.3

Umstritten

ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Aufsichtsbeschwerde persönliche bzw.

private Interessen verfolgte. Der Beschwerdegegner ging zwar von einem solchen

Interesse des Beschwerdeführers aus, zeigte jedoch mit keinem Wort auf, worin

dieses gelegen hätte (vorn E. 3.2). Tatsächlich kann weder der Eingabe vom

2.

März 2020 noch sonst einem Umstand entnommen werden, dass dem

Beschwerdeführer ein privater bzw. persönlicher Vorteil zugekommen wäre, wenn

der Beschwerdegegner der Aufsichtsbeschwerde Folge geleistet, den Strichplatz

Depotweg aufgehoben und "die von Automobilisten nachgefragte Prostitution

in allen Gemeinden des Kantons" unterbunden hätte. Weder wohnt der

Beschwerdeführer in der Nähe des besagten Strichplatzes, noch ist ein solcher –

soweit bekannt – in der Umgebung seines Wohnorts geplant. Demzufolge ist er

auch nicht von allfälligen materiellen Immissionen wie Lärm und Abfall oder

ideellen Immissionen des Strichplatzes betroffen. Der Beschwerdeführer machte

vielmehr geltend, an der Förderung oder Erleichterung von Autostrichen durch

staatliche Infrastruktur oder auch nur durch Duldung auf öffentlichem Grund

bestehe kein öffentliches Interesse, und der staatliche Betrieb eines

Strichplatzes sei menschen- und frauenfeindlich und begünstige kriminelle Machenschaften

sowie die Ausbreitung von Krankheiten wie beispielsweise des Coronavirus (vorn

I.). Insgesamt bestehen somit keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der

Beschwerdeführer mit der Aufsichtsbeschwerde private Interessen verfolgte. Die

gegenteilige Annahme des Beschwerdegegners hätte mindestens einer vertieften

Begründung bedurft.

Demgemäss ist die Beschwerde

gutzuheissen und sind die Verfahrenskosten in Abänderung von

Dispositivziffer II des Beschlusses des Beschwerdegegners vom

22.

April 2020 dessen Kasse zu belasten.

3.4

Grundsätzlich

erübrigt es sich damit, die weiteren Einwände des Beschwerdeführers zu prüfen.

Im Hinblick auf allfällige zukünftige Vorstösse – der Beschwerdeführer gelangte

bereits im Februar 2019 in anderem Zusammenhang mit einem als

"Petition" betitelten Schreiben an das Verwaltungsgericht (hierzu

VGr, 27. Februar 2019, VB.2019.00131) – rechtfertigt es sich jedoch, seine

Rüge zu behandeln, aufgrund des Gleichbehandlungsgebots hätte er seitens des

Beschwerdegegners hinsichtlich der Kostenauflage nicht schlechter gestellt

werden dürfen, als wenn er eine Petition eingereicht hätte. Das Petitionsrecht

gemäss Art. 33 BV und Art. 16 der Kantonsverfassung vom

27.

Februar 2005 umfasst das Recht, sich individuell oder kollektiv mit

Bitten, Vorschlägen, Kritiken oder Beschwerden an eine Behörde zu richten, ohne

deswegen Belästigungen oder Rechtsnachteile irgendwelcher Art – darunter auch

die Auferlegung von Kosten – befürchten zu müssen (Giovanni Biaggini in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 16 N. 6; Gerold

Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische

Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 33

N. 6, N. 11). Trotz ihrer Nähe bzw. Verwandtschaft sind das

Petitionsrecht und die Aufsichtsbeschwerde voneinander abzugrenzen und besteht

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aufgrund des Verbots von

Nachteilen im Zusammenhang mit einer Petition kein Anspruch auf Kostenfreiheit

im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde, für welche oftmals spezielle

Behandlungsformen bestehen (vgl. Steinmann, Art. 33 N. 6). Der

Beschwerdeführer selbst berief sich denn auch in seiner – als

Aufsichtsbeschwerde betitelten – Eingabe vom 2. März 2020 ausdrücklich auf

§ 166 Abs. 3 in Verbindung mit § 168 GG. Sein Einwand verfängt

somit nicht.

4.

4.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

4.2

Der nicht

vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, falls ihm die rechtsgenügende Darstellung

komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

verursachte. Es muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger

Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn

der erforderliche Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass

übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen

notwendig sind, wenn ein erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten

der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person

ging, oder wenn der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen

wäre (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 3.2; Plüss, § 17

N. 49). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wo es nur um die Frage der

Auferlegung der Kosten eines Aufsichtsverfahrens geht, nicht erfüllt. Dem

Beschwerdeführer ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer II des

Beschlusses des Regierungsrates vom 22. April 2020 werden die

Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 542.- der Kasse des Regierungsrates

belastet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Dem

Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …