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Entscheid

VB.2020.00385

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00385

2. Dezember 2020Deutsch28 min

(URT.2020.22285)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00385

Urteil

der 2. Kammer

vom 2. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

diese substituiert durch MLaw D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geb. 1981 und

Staatsangehöriger von Tunesien, heiratete am 3. August 2009 in Tunesien

die Schweizer Bürgerin E, geb. 1988. Am 29. Dezember 2009 reiste A in

die Schweiz ein und erhielt im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau (zuletzt befristet bis

am 28. Dezember 2018). Per April 2010 bezogen beide Ehegatten Sozialhilfe.

Am 25. Dezember 2012 kam der gemeinsame Sohn F zur Welt.

B. Mit Schreiben vom 9. Februar

2011 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass es den Widerruf seiner

Aufenthaltsbewilligung prüfen werde, sollte er weiterhin nicht in der Lage

sein, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu

bestreiten. Mit Schreiben vom 12. März 2015 verweigerte das Migrationsamt

einerseits die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs

und machte A erneut darauf aufmerksam, dass es den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung

prüfen werde, sollte er weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein. Mit

Verfügung vom 24. Mai 2018 wurde A wegen seines anhaltenden

Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt.

C. Mit

Urteil vom 30. Mai 2016 wurde A der sexuellen Handlung mit einem Kind (der

damals sechsjährigen Nichte seiner Ehefrau) für schuldig befunden und zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von

zwei Jahren, verurteilt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 wies das

Migrationsamt ihn darauf hin, dass es den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung

prüfen werde, sollte er erneut straffällig werden. Am 12. Dezember 2018

wurde A nach einer ehelichen Auseinandersetzung im Rahmen von

Gewaltschutzmassnahmen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen. Das in diesem

Zusammenhang eröffnete Strafverfahren wegen Drohung und mehrfacher

Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau wurde auf Antrag von E am 25. April

2019 sistiert und am 4. November 2019 eingestellt. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. November 2019 wurde A

wegen Drohung, Hausfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Ansetzung

einer Probezeit von drei Jahren, bestraft.

D. Mit

Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2019 wurde

festgehalten, dass die Eheleute A/E seit dem 10. Dezember 2018 getrennt

lebten und dies auch weiterhin auf unbestimmte Zeit tun würden. Die Obhut für

den Sohn F wurde der Mutter zugeteilt und dem Vater ein Besuchsrecht

eingeräumt. Für den Sohn wurde zudem eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. An der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde

festgehalten. Weiter akzeptierten die Eheleute die Berechnung des Gerichts,

wonach mangels Leistungsfähigkeit des Ehemanns kein Kinderunterhalt

zugesprochen werden könne und ein monatlicher Betrag von Fr. 775.- fehle.

E. Seit

dem 1. April 2010 bis im September 2019 belief sich die von A bezogene

Sozialhilfe auf Fr. 65'021.30, jene von E auf Fr. 41'304.40 und jene

von F auf Fr. 18'078.60. Gemäss Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts K vom 16. April 2019 sind gegen A 41 nicht getilgte

Verlustscheine von Fr. 47'861.- verzeichnet. Mit

Verfügung vom 29. Januar 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 21. Dezember 2018 ab und setzte

A eine Ausreisefrist bis am 28. April 2020.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 28. Februar 2020 erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. April 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Juni 2020 liess A (nachfolgend:

der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid

vom 30. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern, eventualiter

(wieder) zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und dem Beschwerdeführer in der

Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2020 setzte der

Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist, um seine in der

Beschwerde geltend gemachten Umzugspläne bzw. den Wiedereinzug in die eheliche

Wohnung mittels geeigneter Dokumente zu belegen. Mit Schreiben vom 15. Juli

2020.

ersuchte die Vertreterin des Beschwerdeführers um Fristerstreckung und

führte aus, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich massiv

verschlechtert, weshalb es den Ehegatten A/E derzeit nicht möglich sei, den

Wiedereinzug in die eheliche Wohnung konkret zu planen. Mit Präsidialverfügung

vom 17. Juli 2020 wies der Abteilungspräsident das Fristerstreckungsgesuch

mit der Begründung ab, für den Nachweis der vor Einreichung der Beschwerde

gefassten Umzugspläne und den hierzu bislang unternommenen Anstrengungen sei

eine Fristerstreckung nicht erforderlich.

Am 23. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer ein

Schreiben von E ein, worin diese bestätigt, dass sie baldmöglichst wieder mit

dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn zusammenleben möchte. Mit Eingabe

vom 27. August 2020 liess der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht

darüber informieren, dass er am 28. Juli 2020 aus der Akutpsychiatrie habe

entlassen werden können und gegenwärtig noch ambulante Therapien in Anspruch

nehme. Zwischenzeitlich hätten sie fünf Wohnungsbesichtigungstermine vereinbaren

können. Am 26. Oktober 2020 folgte eine weitere Eingabe des

Beschwerdeführers, in welcher er darüber informiert, dass er am 22. Oktober

2020.

erneut in die Psychiatrische Klinik G eingetreten sei. Dazu reichte er ein

ärztliches Zeugnis ein, welches ihm vom 22. Oktober 2020 bis am 5. November

2020.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zudem führte er aus, dass die

gemeinsame Wohnungssuche durch seine wiederkehrenden psychischen Krisen und

durch die Corona-Situation erschwert werde.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2020 stellte

das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein zu den Akten gehörendes

Schreiben einer Bekannten von E zur freigestellten Stellungnahme zu. Dieses ist

Bestandteil der Akten, ging beim Migrationsamt jedoch erst am 20. Mai 2020

und damit nach dem Rekursentscheid vom 30. April 2020 ein. Der

Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 12. November 2020 dazu und

reichte zugleich eine erneute Stellungnahme von E ein sowie ein ärztliches

Zeugnis der Psychiatrischen Klinik G ein, gemäss welchem sich die

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis am 24. November 2020

verlängert habe. Danach folgten keine weiteren Eingaben.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit

dem vorliegenden Endentscheid erübrigt sich ein Zwischenentscheid über die

Kautionierung des Beschwerdeführers.

1.2

Mit

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung

mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.3

Nach

§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von

Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, Zürich etc.

2014, § 7 N. 10; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,

Rz. 92). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden,

welche der angebotenen Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des

Sachverhalts beitragen und welche nicht; es gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung. Die Behörde kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die

Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich

untauglich sind, oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine

Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung

annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht

geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 I 208 E. 4a).

2.

2.1

Dem Beschwerdeführer wurde mit der Ausgangsverfügung

des Beschwerdegegners vom 29. Januar 2020 die

Aufenthaltsbewilligung nicht

verlängert. Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen

richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005.

(AIG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der

Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2

Abs. 1 AIG). Da der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 um

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, ist vorliegend die bis

Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember

2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

2.2

2.2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und

Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42

Abs. 1 AIG besteht nach Art. 49

AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige

Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht.

Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können

insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende

Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE]). Von einem wichtigen Grund kann

desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des

Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf

nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens

zu rechtfertigen (vgl. BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 3.1). Die

Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen.

Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten

beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie

besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung

des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 130 II 482 E. 3.2).

Ab welchem Zeitpunkt eine eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu

gelten hat, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu

bestimmen. Dabei ist auf objektivierbare Kriterien – im Wesentlichen die Dauer

der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft – abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juni 2013, 2C_891/2012, E. 2.1).

2.2.2

Der Beschwerdeführer wurde am 10. Dezember

2018.

nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau im Rahmen von

Gewaltschutzmassnahmen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen. Auch im

Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2019 wurde

festgehalten, dass die Eheleute A/E seit dem 10. Dezember 2018 getrennt

leben. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend,

in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt zu sein. Zufolge einer Aktennotiz des

Personalmeldeamts war E am 23. Mai 2019 am Schalter und sagte aus, sie

habe eine Falschaussage gemacht, weil sie von ihrem Ehemann erpresst worden

sei. Ihr Ehemann wohne nicht bei ihr. Soweit sie informiert sei, wohne er bei

seiner Schwester in H. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer im Mai 2019 nicht in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt ist.

Dass er danach wieder in die eheliche Wohnung eingezogen sein soll, wird nicht

geltend gemacht. Folglich leben die Ehegatten nun bereits seit dem 10. Dezember

2018.

getrennt.

2.2.3

Vor Verwaltungsgericht macht der

Beschwerdeführer nun geltend, er und seine Ehefrau hätten entschieden, die

eheliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen. Auf die Aufforderung des

Verwaltungsgerichts, dies zu belegen, wurde ein Schreiben von E eingereicht,

worin diese ausführt, dass sie momentan mit Fbei ihrer Mutter lebe, aber

baldmöglichst mit dem Beschwerdeführer und ihrem Sohn zusammenleben möchte. Am

27.

August 2020 informierte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht

darüber, dass er am 28. Juli 2020 aus der Akutpsychiatrie habe entlassen

werden können und sie zwischenzeitlich fünf Wohnungsbesichtigungstermine hätten

vereinbaren können. Dazu reichte er fünf Wohnungsinserate von www.homegate.ch

ein. Dass diese fünf Wohnungen tatsächlich besichtigt wurden, belegen diese

Ausdrucke in keiner Weise. Anderweitige Nachweise, dass das eheliche

Zusammenleben wiederaufgenommen wurde bzw. werden soll, liegen nicht vor. Gegen

diese Behauptung spricht sodann auch das Schreiben von I, einer guten Bekannten

von E, welches am 20. Mai 2020 und damit erst nach Zustellung des

Rekursentscheids beim Migrationsamt einging. Diesem Schreiben ist zu entnehmen,

dass E unter Druck stehe und vom Beschwerdeführer erpresst werde. Er fordere,

dass sie die Scheidung zurückziehe, damit er in der Schweiz bleiben könne. Sie

solle ein Papier unterschreiben, damit er die Schweiz nicht verlassen müsse.

Als Beilage zur Beschwerde wurde in der Tat ein Schreiben von E vom 21. Mai

2020.

eingereicht, worin sie geltend macht, sie habe sich entschieden, die

Scheidung rückgängig zu machen und wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben.

Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. November 2020 nun

geltend macht, weder ihm noch seiner Frau sei eine Frau mit dem Namen "I"

bekannt, ist nicht glaubhaft. In ihrer Stellungnahme vom 6. November 2020,

welche dem Verwaltungsgericht als Beilage zur Eingabe vom 12. November

2020.

eingereicht wurde, schreibt E, I habe da offensichtlich etwas missverstanden.

Diese Formulierung lässt viel eher darauf schliessen, dass sich E mit I

ausgetauscht hatte. Auch die Tatsache, dass E selbst schon einmal eine Aussage

gegenüber dem Migrationsamt korrigiert hatte, da sie vom Beschwerdeführer

erpresst wurde, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Bekannten I. Da

der Beschwerdeführer auch nach fünf Monaten nach Einreichung der

Beschwerdeschrift die geplante Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht

belegen konnte und auch das Schreiben der guten Bekannten der Ehefrau gegen

diese Behauptung spricht, kann nicht von einer Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft ausgegangen werden. Folglich steht dem Beschwerdeführer gestützt

auf Art. 42 AIG kein Aufenthaltsanspruch zu. Auch eine allfällige

mündliche Aussage von E, dass sie das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer

wiederaufnehmen möchte, vermag daran nichts zu ändern. Diesen Wunsch hat sie

bereits mehrfach schriftlich geäussert, was vom Verwaltungsgericht

berücksichtigt wurde. Der einst von ihr selbst vorgebrachte Erpressungsvorwurf,

das Schreiben ihrer Bekannten I sowie die Tatsache, dass die Eheleute in den

letzten fünf Monaten keinerlei Belege für ihr geplantes Zusammenleben

vorbringen konnten, sprechen gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage. Vor

diesem Hintergrund kann im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. E. 1.2)

auf die in der Eingabe vom 12. November 2020 beantragte Befragung von E

verzichtet werden.

2.3

Da

vorliegend von einer nicht mehr gelebten Ehe auszugehen ist, ist zu prüfen, ob

dem Beschwerdeführer ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zusteht.

2.3.1

Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42

AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht

(bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (ab 2019 geltende Fassung). Für die Bejahung einer

erfolgreichen Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a

AIG ist kein völlig klagloses Verhalten erforderlich. Massgebend ist vielmehr

eine Gesamtabwägung sämtlicher konkreter Integrationsindikatoren (BGr, 13. Dezember

2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2). Geringfügige Delinquenz stellt die erfolgreiche

Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1

AIG nicht notwendigerweise infrage. Keine Erfüllung der erfolgreichen

Integration bzw. der Integrationskriterien liegt jedoch vor, wenn eine Person

kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken

vermag, und er oder sie während einer substanziellen Zeitdauer von

Sozialleistungen abhängig ist (BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1;

BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1). Selbiges muss auch ohne

Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten

Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung

gegenüber Dritten führt (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.3).

2.3.2

Der Beschwerdeführer und E haben am 3. August

2009.

geheiratet und lebten vom 29. Dezember 2009 bis am 10. Dezember

2018.

zusammen in der Schweiz. Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ist klar erfüllt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kann beim

Beschwerdeführer jedoch nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen

werden. Dies einerseits aufgrund seines langjährigen Sozialhilfebezugs. So

beliefen sich die von der Familie A/E ab April 2010 bezogenen Sozialhilfegelder

auf gesamthaft Fr. 124'404.30, wovon Fr. 65'021.30 auf den

Beschwerdeführer entfallen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wurde er

aufgrund des Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt. Hinzu kommt, dass

der Beschwerdeführer trotz Sozialhilfe erhebliche Schulden anhäufte. So waren

per 16. April 2019 41 Verlustscheine im Umfang von Fr. 47'861.-

gegen ihn verzeichnet. Zudem hat er gegenüber dem Kanton Zürich Schulden aus

Verfahren im Umfang von Fr. 22'110.65. Dem Beschwerdeführer gelang es

somit nachweislich nicht, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, welches

seinen Konsum zu decken vermag. Zwar ist es ihm zugute zu halten, dass er sich

immer wieder auf verschiedene Stellen beworben hat. Dieser Umstand reicht jedoch

für die Bejahung einer gelungen wirtschaftlichen Integration nicht aus.

Gegen eine erfolgreiche soziale

Integration spricht sodann auch seine mehrfache Straffälligkeit. Mit Urteil vom

30.

Mai 2016 wurde er der sexuellen Handlung mit einem Kind (der damals

sechsjährigen Nichte seiner Ehefrau) für schuldig befunden und zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von

zwei Jahren, verurteilt. Weder die Probezeit noch das laufende

Verlängerungsverfahren seiner Aufenthalts-bewilligung hielten ihn davon ab,

erneut straffällig zu werden. So betrat er am 24. August 2019 gegen den

Willen seines Schwiegervaters dessen Liegenschaft und verliess diese trotz

mehrfacher Aufforderung nicht. Auf dem Aussensitzplatz der Liegenschaft drohte

er seinem Schwiegervater – ein Messer in der Hand haltend – mit dem Tod. Gegen

die kurz darauf eingetroffenen Polizisten war er gewalttätig, sodass eine

Polizistin Prellungen und Schürfungen erlitt. Für diesen Vorfall wurde er

mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. November

2019.

wegen Drohung, Hausfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden und

Beamte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Ansetzung

einer Probezeit von drei Jahren, bestraft.

Auch

in sprachlicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer keine Integrationsleistung

vorweisen, bestätigte doch das Sozialzentrum J mit Schreiben vom 9. Februar

2018, dass er kein Deutsch spricht – dies nach einem Aufenthalt in der Schweiz

von neun Jahren. Auch seine Französischkenntnisse konnte er auf dem

Arbeitsmarkt nicht gewinnbringend einsetzen. Mangels erfolgreicher Integration

fällt ein Verlängerungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ausser Betracht.

2.4

2.4.1

Aufgrund der über fünfjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers hat die

Vorinstanz zu Recht geprüft, ob er einen Anspruch auf eine

Niederlassungsbewilligung geltend machen kann. Sie hat dies verneint, da der

Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe.

2.4.2

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren

haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42

Abs. 3 AIG [in der bis Ende 2018 geltenden Fassung]). Die Ansprüche nach Art. 42

erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen (Art. 51 Abs. 1

lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in

erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf der

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in

erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen

Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit

Sicherheit zu ermitteln. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen

ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht

abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 27. September

2019, 2C_458/2019, E. 3.1 f., mit weiteren Hinweisen).

2.4.3

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe lediglich den vergangenen

Sozialhilfebezug gewürdigt und die zukünftigen Aussichten nicht berücksichtigt.

Er sei mit grossem Engagement auf Stellensuche und habe in den vergangenen

Monaten beinahe täglich neue Bewerbungen verschickt. Obschon seine

Bewerbungsbemühungen bislang nicht zu einem Erfolg geführt hätten, könne nicht

behauptet werden, dass im Sinn einer zukunfts-gerichteten Betrachtungsweise von

einer fortgesetzten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden müsse.

2.4.4

Die von der Familie A/E zwischen April 2010

und anfangs Oktober 2019 bezogenen Sozialhilfegelder belaufen sich auf

gesamthaft Fr. 124'404.30, wovon Fr. 65'021.30 auf den Beschwerdeführer

entfallen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen

des anhaltenden Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt. Zuvor wurde er

bereits mehrfach ermahnt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der

Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs auch unter Berücksichtigung der

zukünftigen Aussichten gegeben. Der Beschwerdeführer ging zuletzt im September

2018.

einer Erwerbstätigkeit nach und ist damit seit über zwei Jahren arbeitslos

und weiterhin sozialhilfebedürftig. In den letzten zehn Jahren konnte er

noch nie seinen Lebensunterhalt alleine decken. Dass

er sich – wie er in der Beschwerde geltend macht – auf diverse Stellen beworben

habe, ist ihm positiv anzurechnen. Die Tatsache, dass er trotz der vielen

Bewerbungen während der letzten beiden Jahre keine Stelle gefunden hat, lässt

jedoch keine positive Entwicklung vermuten. Viel eher muss damit gerechnet

werden, dass er auch in Zukunft nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen

kann. Die Verweigerung des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung ist –

wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – auch verhältnismässig (vgl. E. 2.7).

2.5

Weiter gilt zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdeführer

und seinem Sohn Feine nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) schützenswerte Beziehung besteht

oder der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen

Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

2.5.1

Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42

AIG weiter, wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige

persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können

namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher

Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50

Abs. 2 AIG). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG können auch dann gegeben sein, wenn ein Ausländer zu einem in

der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind eine schützenswerte Beziehung

unterhält (BGE 139 I 315 E. 2.1). Dabei sind die Anforderungen zu

berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen

persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8

EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (BGr, 7. Januar 2013, 2C_1045/2012, E. 2.1).

2.5.2

Das Recht auf Privat- und Familienleben nach

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV begründet

praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder einen

besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; BGE 140 I 145 E. 3.1).

Ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber unter

bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf

Privatleben verletzen (BGE 140 II 129 E. 2.2). Unter dem Aspekt des

Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-

oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre

Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person

beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,

ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2).

2.5.3

Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte

ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von

vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm

eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel

nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land

wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem

Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK

sowie Art. 13

Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im

Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei

allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind.

Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein

weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher

und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese

Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht

aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in

der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten;

BGE 139 I 315 E. 2.2). Die Rechtsprechung präzisierte im Zusammenhang mit Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, dass das Erfordernis der besonderen Intensität der

affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die

persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten

Besuchsrechts ausgeübt werden und die ausländische Person bereits in der

Schweiz ansässig ist, sodass der Regelung von Art. 9 Ziff. 3 des

Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)

Rechnung getragen wird, ohne dass aus dieser Konvention ein unmittelbarer

Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet

werden kann (BGE 139 I 315 E. 2.4 und 2.5). Gemäss aktueller

Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die Voraussetzung der wirtschaftlich

engen Beziehung nicht nur durch finanzielle Unterhaltsleistungen, sondern auch

durch Naturalleistungen erfolgen. Die entsprechenden Anforderungen haben sich

im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen zu bewegen (BGE 144 I 91 E. 5.2.2

mit Hinweisen; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6).

2.5.4

Gemäss dem Kurzbericht der Beiständin von Fvom 26. Februar 2020,

welcher sich auf Aussagen der beiden Eltern stützt, übernehme der

Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende die Betreuung von F. F gehe gerne zu

seinem Vater. Der Beschwerdeführer habe überdies eingefordert, F auch am

Mittwochnachmittag sehen zu können. Dies habe aber nicht immer zuverlässig

geklappt und es sei auch schon vorgekommen, dass der Beschwerdeführer F nicht

vom Hort abgeholt habe. Die Aussagen von E zum Verhältnis zwischen Vater und

Sohn gehen weit auseinander: Im Januar 2019 gab sie zu Protokoll, die Beziehung

zwischen den beiden sei schlecht, der Beschwerdeführer habe keine Geduld mit F.

In einem Schreiben vom 12. Februar 2020 führte sie aus, der

Beschwerdeführer schaue sehr gut zu seinem Sohn, begleite ihn zum

Fussballtraining und spiele mit ihm. Aus ihrem Schreiben vom 21. Mai 2020

geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer immer wieder bewiesen habe, dass

er sich zu ihrer vollsten Genugtuung um F kümmere.

Diese Schilderungen belegen, dass der Beschwerdeführer die Betreuung

seines Sohns im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts übernimmt, allerdings

scheint dies nicht immer reibungslos zu funktionieren. Ob das Verhältnis

zwischen Beschwerdeführer und seinem Sohn als besonders affektiv im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert, kann vorliegend offenbleiben,

da eine enge wirtschaftliche Beziehung und ein tadelloses Verhalten klar nicht

gegeben sind.

2.5.5

Die Vorinstanz hat eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und seinem Sohn mit der Begründung verneint, es sei dem

Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er sich nicht ausreichend um ein Einkommen

bemüht habe, was ihm erlaubt hätte, die gegenüber seinem Sohn bestehenden

Unterhaltspflichten zu leisten. Den Ausführungen der Vorinstanz ist nichts

beizufügen, weshalb darauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Selbst wenn eine wirtschaftliche Beziehung mangels

Verschulden an der Erwerbslosigkeit bejaht werden würde, könnte der

Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, da er zu

Klagen verschiedener Art Anlass gegeben hat (vgl. E. 2.3.2). Die Beziehung

zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn qualifiziert damit nicht als

schützenswert im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, weshalb der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.

2.5.6

Da sich der Beschwerdeführer seit mehr als

zehn Jahren in der Schweiz aufhält, kann er sich grundsätzlich auch auf das in Art. 8

Abs. 1 EMRK garantierte, ebenfalls einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde

Recht auf Privatleben berufen. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf;

im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu

wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3). Wie in E. 2.3.2

ausgeführt, fehlt es dem Beschwerdeführer für die Berufung auf das Recht auf

Privatleben an einer genügenden Integration. So korreliert die Länge seiner

Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit seiner Integration in die hiesige

Gesellschaft. In solchen Fällen verneint die bundesgerichtliche Rechtsprechung

einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens (vgl. BGr, 12. September 2019,

2C_449/2019, E. 4.4; BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 5;

BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.4).

2.6

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein Anwesenheitsanspruch zusteht. Der

Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz war

somit durch das Migrationsamt in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu

entscheiden (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Die Vorinstanz ist

diesbezüglich zum Schluss gekommen, die Wegweisung des Beschwerdeführers

erscheine in Würdigung des Standes seiner Integration als zumutbar. Trotz

seiner langen Anwesenheit sei es ihm nicht gelungen, sich nachhaltig in die

hiesigen Verhältnisse einzugliedern, namentlich nicht in wirtschaftlicher

Hinsicht. Zudem sei er in erheblichem Masse straffällig geworden, musste bzw.

muss heute noch in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe unterstützt werden

und habe beträchtliche Schulden erwirkt. Mit dieser Würdigung hat die

Vorinstanz die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die

Integration des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt und abgewogen.

2.7

Der

Beschwerdeführer rügt, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei

unverhältnismässig.

2.7.1

So könne ihm der Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden. Dieser sei bis

im September 2018 nicht auf fehlenden Leistungswillen, sondern auf seinen

tiefen Lohn zurückzuführen. Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen

erreichte der Beschwerdeführer einzig im August 2011 ein 100%-Pensum mit

welchem er ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'029.- verdiente. Alle anderen

Lohnabrechnungen zeigen tiefere Stundenanzahlen. Auch die Beschäftigung im

Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms, welcher der Beschwerdeführer von

November 2016 bis September 2018 nachging, erfolgte in einem reduzierten Pensum

von 80 %. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die

Sozialhilfeabhängigkeit in erster Linie nicht auf den tiefen Lohn, sondern

darauf zurückzuführen, dass er nur zeitweise über eine Erwerbstätigkeit

verfügte und diese stets nicht vollzeitig ausübte. Dass die wirtschaftliche

Integration durch seinen schlechten Gesundheitszustand gehemmt werde, ist indes

nachvollziehbar. So war der Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren oft

aufgrund seiner psychischen Probleme krankgeschrieben (Ende Januar bis Ende Mai

2019, 3. Januar 2020 bis 29. Februar 2020, 29. Mai 2020 bis 14. Juli

2020, 14. Juli 2020 bis 28. Juli 2020 sowie vom 22. Oktober 2020

bis am 24. November 2020). Dass der Sozialhilfebezug aufgrund der

psychischen Erkrankung unverschuldet erfolgt sei, ist jedoch entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers nicht der Fall, zumal die psychische Erkrankung

erst 2019 – unter anderem aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau – einsetzte,

der Sozialhilfebezug aber schon seit April 2010 andauert.

2.7.2

Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht bewusst

gewesen, dass er auch nach Ablauf seiner Bewilligung erwerbstätig hätte sein

dürfen. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch nach

Ablauf seiner Bewilligung im Dezember 2018 an verschiedenen Orten beworben hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei nicht

bewusst gewesen, dass er trotz abgelaufener Bewilligung bzw. während laufendem

Verlängerungsverfahren erwerbsberechtigt ist, fehl am Platz. Wäre er davon

ausgegangen, dass er nicht erwerbsberechtigt sei, hätte er sich kaum an

diversen Orten beworben. Da wie in E. 2.2.3 ausgeführt, nicht davon

ausgegangen werden kann, dass die Eheleute wieder zusammenfinden werden,

schlägt auch die Argumentation fehl, wonach es E und F nicht zumutbar sei, dem

Beschwerdeführer nach Tunesien zu folgen. Die Interessen von F, im gleichen

Land wie sein Vater aufwachsen zu können, sind unbestritten hoch, vermögen die

öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers aber vorliegend

nicht zu überwiegen. Ferner ist entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers

auch nicht von erschwerten Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Tunesien

auszugehen. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 28. Lebensjahr in Tunesien

gelebt und ist dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die rund

zehnjährige Landesabwesenheit ändert nichts daran, dass es ihm zumutbar ist,

sich in Tunesien wieder eine Existenz aufzubauen. Damit bestehen keine Hinweise

für eine qualifiziert unangemessene und damit rechtsverletzende

Ermessensausübung durch die Vorinstanz.

3.

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind

sodann weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Der

Beschwerdeführerverführer ist in Tunesien aufgewachsen und sozialisiert worden,

wo seine Mutter und gewisse Geschwister wohnen und wo er auch während mehreren

Jahren gearbeitet hat. Er ist in der Schweiz nicht derart integriert und seiner

Heimat entfremdet, als dass ihn eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann

besteht aufgrund der derzeitigen politischen Lage in Tunesien auch kein

Vollzugshindernis (vgl. BVGer, 1. Mai 2020, E-7033/2018, E. 5.2.1).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Eine Rückweisung

an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wie

diese eventualiter beantragt wird, ist nicht angezeigt, da nicht ersichtlich

ist, inwieweit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt festgestellt

worden wäre und dies vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend

gemacht wird.

4.

4.1

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen;

eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Da dem

Beschwerdeführer kein Aufenthaltsanspruch zusteht, er überdies ungenügend integriert

ist und zudem den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gesetzt hat,

erscheinen seine Begehren als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

5.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. …70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an