VB.2020.00385
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00385
2. Dezember 2020Deutsch28 min
(URT.2020.22285)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00385
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A,
vertreten durch RA C,
diese substituiert durch MLaw D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geb. 1981 und
Staatsangehöriger von Tunesien, heiratete am 3. August 2009 in Tunesien
die Schweizer Bürgerin E, geb. 1988. Am 29. Dezember 2009 reiste A in
die Schweiz ein und erhielt im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau (zuletzt befristet bis
am 28. Dezember 2018). Per April 2010 bezogen beide Ehegatten Sozialhilfe.
Am 25. Dezember 2012 kam der gemeinsame Sohn F zur Welt.
B. Mit Schreiben vom 9. Februar
2011 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass es den Widerruf seiner
Aufenthaltsbewilligung prüfen werde, sollte er weiterhin nicht in der Lage
sein, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu
bestreiten. Mit Schreiben vom 12. März 2015 verweigerte das Migrationsamt
einerseits die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs
und machte A erneut darauf aufmerksam, dass es den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung
prüfen werde, sollte er weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein. Mit
Verfügung vom 24. Mai 2018 wurde A wegen seines anhaltenden
Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt.
C. Mit
Urteil vom 30. Mai 2016 wurde A der sexuellen Handlung mit einem Kind (der
damals sechsjährigen Nichte seiner Ehefrau) für schuldig befunden und zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren, verurteilt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 wies das
Migrationsamt ihn darauf hin, dass es den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung
prüfen werde, sollte er erneut straffällig werden. Am 12. Dezember 2018
wurde A nach einer ehelichen Auseinandersetzung im Rahmen von
Gewaltschutzmassnahmen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen. Das in diesem
Zusammenhang eröffnete Strafverfahren wegen Drohung und mehrfacher
Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau wurde auf Antrag von E am 25. April
2019 sistiert und am 4. November 2019 eingestellt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. November 2019 wurde A
wegen Drohung, Hausfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Ansetzung
einer Probezeit von drei Jahren, bestraft.
D. Mit
Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2019 wurde
festgehalten, dass die Eheleute A/E seit dem 10. Dezember 2018 getrennt
lebten und dies auch weiterhin auf unbestimmte Zeit tun würden. Die Obhut für
den Sohn F wurde der Mutter zugeteilt und dem Vater ein Besuchsrecht
eingeräumt. Für den Sohn wurde zudem eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. An der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde
festgehalten. Weiter akzeptierten die Eheleute die Berechnung des Gerichts,
wonach mangels Leistungsfähigkeit des Ehemanns kein Kinderunterhalt
zugesprochen werden könne und ein monatlicher Betrag von Fr. 775.- fehle.
E. Seit
dem 1. April 2010 bis im September 2019 belief sich die von A bezogene
Sozialhilfe auf Fr. 65'021.30, jene von E auf Fr. 41'304.40 und jene
von F auf Fr. 18'078.60. Gemäss Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts K vom 16. April 2019 sind gegen A 41 nicht getilgte
Verlustscheine von Fr. 47'861.- verzeichnet. Mit
Verfügung vom 29. Januar 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 21. Dezember 2018 ab und setzte
A eine Ausreisefrist bis am 28. April 2020.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 28. Februar 2020 erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. April 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2020 liess A (nachfolgend:
der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid
vom 30. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern, eventualiter
(wieder) zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und dem Beschwerdeführer in der
Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2020 setzte der
Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist, um seine in der
Beschwerde geltend gemachten Umzugspläne bzw. den Wiedereinzug in die eheliche
Wohnung mittels geeigneter Dokumente zu belegen. Mit Schreiben vom 15. Juli
2020.
ersuchte die Vertreterin des Beschwerdeführers um Fristerstreckung und
führte aus, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich massiv
verschlechtert, weshalb es den Ehegatten A/E derzeit nicht möglich sei, den
Wiedereinzug in die eheliche Wohnung konkret zu planen. Mit Präsidialverfügung
vom 17. Juli 2020 wies der Abteilungspräsident das Fristerstreckungsgesuch
mit der Begründung ab, für den Nachweis der vor Einreichung der Beschwerde
gefassten Umzugspläne und den hierzu bislang unternommenen Anstrengungen sei
eine Fristerstreckung nicht erforderlich.
Am 23. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben von E ein, worin diese bestätigt, dass sie baldmöglichst wieder mit
dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn zusammenleben möchte. Mit Eingabe
vom 27. August 2020 liess der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht
darüber informieren, dass er am 28. Juli 2020 aus der Akutpsychiatrie habe
entlassen werden können und gegenwärtig noch ambulante Therapien in Anspruch
nehme. Zwischenzeitlich hätten sie fünf Wohnungsbesichtigungstermine vereinbaren
können. Am 26. Oktober 2020 folgte eine weitere Eingabe des
Beschwerdeführers, in welcher er darüber informiert, dass er am 22. Oktober
2020.
erneut in die Psychiatrische Klinik G eingetreten sei. Dazu reichte er ein
ärztliches Zeugnis ein, welches ihm vom 22. Oktober 2020 bis am 5. November
2020.
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zudem führte er aus, dass die
gemeinsame Wohnungssuche durch seine wiederkehrenden psychischen Krisen und
durch die Corona-Situation erschwert werde.
Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2020 stellte
das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein zu den Akten gehörendes
Schreiben einer Bekannten von E zur freigestellten Stellungnahme zu. Dieses ist
Bestandteil der Akten, ging beim Migrationsamt jedoch erst am 20. Mai 2020
und damit nach dem Rekursentscheid vom 30. April 2020 ein. Der
Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 12. November 2020 dazu und
reichte zugleich eine erneute Stellungnahme von E ein sowie ein ärztliches
Zeugnis der Psychiatrischen Klinik G ein, gemäss welchem sich die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis am 24. November 2020
verlängert habe. Danach folgten keine weiteren Eingaben.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit
dem vorliegenden Endentscheid erübrigt sich ein Zwischenentscheid über die
Kautionierung des Beschwerdeführers.
1.2
Mit
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.3
Nach
§ 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von
Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, Zürich etc.
2014, § 7 N. 10; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015,
Rz. 92). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden,
welche der angebotenen Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des
Sachverhalts beitragen und welche nicht; es gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Die Behörde kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich
untauglich sind, oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 I 208 E. 4a).
2.
2.1
Dem Beschwerdeführer wurde mit der Ausgangsverfügung
des Beschwerdegegners vom 29. Januar 2020 die
Aufenthaltsbewilligung nicht
verlängert. Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen
richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005.
(AIG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der
Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2
Abs. 1 AIG). Da der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, ist vorliegend die bis
Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember
2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
2.2
2.2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und
Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42
Abs. 1 AIG besteht nach Art. 49
AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige
Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht.
Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können
insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende
Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE]). Von einem wichtigen Grund kann
desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des
Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf
nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens
zu rechtfertigen (vgl. BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 3.1). Die
Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen.
Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten
beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie
besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung
des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 130 II 482 E. 3.2).
Ab welchem Zeitpunkt eine eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu
gelten hat, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu
bestimmen. Dabei ist auf objektivierbare Kriterien – im Wesentlichen die Dauer
der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft – abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juni 2013, 2C_891/2012, E. 2.1).
2.2.2
Der Beschwerdeführer wurde am 10. Dezember
2018.
nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau im Rahmen von
Gewaltschutzmassnahmen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen. Auch im
Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2019 wurde
festgehalten, dass die Eheleute A/E seit dem 10. Dezember 2018 getrennt
leben. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend,
in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt zu sein. Zufolge einer Aktennotiz des
Personalmeldeamts war E am 23. Mai 2019 am Schalter und sagte aus, sie
habe eine Falschaussage gemacht, weil sie von ihrem Ehemann erpresst worden
sei. Ihr Ehemann wohne nicht bei ihr. Soweit sie informiert sei, wohne er bei
seiner Schwester in H. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Mai 2019 nicht in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt ist.
Dass er danach wieder in die eheliche Wohnung eingezogen sein soll, wird nicht
geltend gemacht. Folglich leben die Ehegatten nun bereits seit dem 10. Dezember
2018.
getrennt.
2.2.3
Vor Verwaltungsgericht macht der
Beschwerdeführer nun geltend, er und seine Ehefrau hätten entschieden, die
eheliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen. Auf die Aufforderung des
Verwaltungsgerichts, dies zu belegen, wurde ein Schreiben von E eingereicht,
worin diese ausführt, dass sie momentan mit Fbei ihrer Mutter lebe, aber
baldmöglichst mit dem Beschwerdeführer und ihrem Sohn zusammenleben möchte. Am
27.
August 2020 informierte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht
darüber, dass er am 28. Juli 2020 aus der Akutpsychiatrie habe entlassen
werden können und sie zwischenzeitlich fünf Wohnungsbesichtigungstermine hätten
vereinbaren können. Dazu reichte er fünf Wohnungsinserate von www.homegate.ch
ein. Dass diese fünf Wohnungen tatsächlich besichtigt wurden, belegen diese
Ausdrucke in keiner Weise. Anderweitige Nachweise, dass das eheliche
Zusammenleben wiederaufgenommen wurde bzw. werden soll, liegen nicht vor. Gegen
diese Behauptung spricht sodann auch das Schreiben von I, einer guten Bekannten
von E, welches am 20. Mai 2020 und damit erst nach Zustellung des
Rekursentscheids beim Migrationsamt einging. Diesem Schreiben ist zu entnehmen,
dass E unter Druck stehe und vom Beschwerdeführer erpresst werde. Er fordere,
dass sie die Scheidung zurückziehe, damit er in der Schweiz bleiben könne. Sie
solle ein Papier unterschreiben, damit er die Schweiz nicht verlassen müsse.
Als Beilage zur Beschwerde wurde in der Tat ein Schreiben von E vom 21. Mai
2020.
eingereicht, worin sie geltend macht, sie habe sich entschieden, die
Scheidung rückgängig zu machen und wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben.
Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. November 2020 nun
geltend macht, weder ihm noch seiner Frau sei eine Frau mit dem Namen "I"
bekannt, ist nicht glaubhaft. In ihrer Stellungnahme vom 6. November 2020,
welche dem Verwaltungsgericht als Beilage zur Eingabe vom 12. November
2020.
eingereicht wurde, schreibt E, I habe da offensichtlich etwas missverstanden.
Diese Formulierung lässt viel eher darauf schliessen, dass sich E mit I
ausgetauscht hatte. Auch die Tatsache, dass E selbst schon einmal eine Aussage
gegenüber dem Migrationsamt korrigiert hatte, da sie vom Beschwerdeführer
erpresst wurde, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Bekannten I. Da
der Beschwerdeführer auch nach fünf Monaten nach Einreichung der
Beschwerdeschrift die geplante Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht
belegen konnte und auch das Schreiben der guten Bekannten der Ehefrau gegen
diese Behauptung spricht, kann nicht von einer Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft ausgegangen werden. Folglich steht dem Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 42 AIG kein Aufenthaltsanspruch zu. Auch eine allfällige
mündliche Aussage von E, dass sie das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer
wiederaufnehmen möchte, vermag daran nichts zu ändern. Diesen Wunsch hat sie
bereits mehrfach schriftlich geäussert, was vom Verwaltungsgericht
berücksichtigt wurde. Der einst von ihr selbst vorgebrachte Erpressungsvorwurf,
das Schreiben ihrer Bekannten I sowie die Tatsache, dass die Eheleute in den
letzten fünf Monaten keinerlei Belege für ihr geplantes Zusammenleben
vorbringen konnten, sprechen gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage. Vor
diesem Hintergrund kann im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. E. 1.2)
auf die in der Eingabe vom 12. November 2020 beantragte Befragung von E
verzichtet werden.
2.3
Da
vorliegend von einer nicht mehr gelebten Ehe auszugehen ist, ist zu prüfen, ob
dem Beschwerdeführer ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zusteht.
2.3.1
Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42
AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht
(bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (ab 2019 geltende Fassung). Für die Bejahung einer
erfolgreichen Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a
AIG ist kein völlig klagloses Verhalten erforderlich. Massgebend ist vielmehr
eine Gesamtabwägung sämtlicher konkreter Integrationsindikatoren (BGr, 13. Dezember
2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2). Geringfügige Delinquenz stellt die erfolgreiche
Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1
AIG nicht notwendigerweise infrage. Keine Erfüllung der erfolgreichen
Integration bzw. der Integrationskriterien liegt jedoch vor, wenn eine Person
kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken
vermag, und er oder sie während einer substanziellen Zeitdauer von
Sozialleistungen abhängig ist (BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1;
BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1). Selbiges muss auch ohne
Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten
Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung
gegenüber Dritten führt (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.3).
2.3.2
Der Beschwerdeführer und E haben am 3. August
2009.
geheiratet und lebten vom 29. Dezember 2009 bis am 10. Dezember
2018.
zusammen in der Schweiz. Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ist klar erfüllt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kann beim
Beschwerdeführer jedoch nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen
werden. Dies einerseits aufgrund seines langjährigen Sozialhilfebezugs. So
beliefen sich die von der Familie A/E ab April 2010 bezogenen Sozialhilfegelder
auf gesamthaft Fr. 124'404.30, wovon Fr. 65'021.30 auf den
Beschwerdeführer entfallen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wurde er
aufgrund des Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer trotz Sozialhilfe erhebliche Schulden anhäufte. So waren
per 16. April 2019 41 Verlustscheine im Umfang von Fr. 47'861.-
gegen ihn verzeichnet. Zudem hat er gegenüber dem Kanton Zürich Schulden aus
Verfahren im Umfang von Fr. 22'110.65. Dem Beschwerdeführer gelang es
somit nachweislich nicht, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, welches
seinen Konsum zu decken vermag. Zwar ist es ihm zugute zu halten, dass er sich
immer wieder auf verschiedene Stellen beworben hat. Dieser Umstand reicht jedoch
für die Bejahung einer gelungen wirtschaftlichen Integration nicht aus.
Gegen eine erfolgreiche soziale
Integration spricht sodann auch seine mehrfache Straffälligkeit. Mit Urteil vom
30.
Mai 2016 wurde er der sexuellen Handlung mit einem Kind (der damals
sechsjährigen Nichte seiner Ehefrau) für schuldig befunden und zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren, verurteilt. Weder die Probezeit noch das laufende
Verlängerungsverfahren seiner Aufenthalts-bewilligung hielten ihn davon ab,
erneut straffällig zu werden. So betrat er am 24. August 2019 gegen den
Willen seines Schwiegervaters dessen Liegenschaft und verliess diese trotz
mehrfacher Aufforderung nicht. Auf dem Aussensitzplatz der Liegenschaft drohte
er seinem Schwiegervater – ein Messer in der Hand haltend – mit dem Tod. Gegen
die kurz darauf eingetroffenen Polizisten war er gewalttätig, sodass eine
Polizistin Prellungen und Schürfungen erlitt. Für diesen Vorfall wurde er
mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. November
2019.
wegen Drohung, Hausfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Ansetzung
einer Probezeit von drei Jahren, bestraft.
Auch
in sprachlicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer keine Integrationsleistung
vorweisen, bestätigte doch das Sozialzentrum J mit Schreiben vom 9. Februar
2018, dass er kein Deutsch spricht – dies nach einem Aufenthalt in der Schweiz
von neun Jahren. Auch seine Französischkenntnisse konnte er auf dem
Arbeitsmarkt nicht gewinnbringend einsetzen. Mangels erfolgreicher Integration
fällt ein Verlängerungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ausser Betracht.
2.4
2.4.1
Aufgrund der über fünfjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers hat die
Vorinstanz zu Recht geprüft, ob er einen Anspruch auf eine
Niederlassungsbewilligung geltend machen kann. Sie hat dies verneint, da der
Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe.
2.4.2
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren
haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42
Abs. 3 AIG [in der bis Ende 2018 geltenden Fassung]). Die Ansprüche nach Art. 42
erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen (Art. 51 Abs. 1
lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in
erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf der
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in
erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit
Sicherheit zu ermitteln. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen
ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht
abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 27. September
2019, 2C_458/2019, E. 3.1 f., mit weiteren Hinweisen).
2.4.3
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe lediglich den vergangenen
Sozialhilfebezug gewürdigt und die zukünftigen Aussichten nicht berücksichtigt.
Er sei mit grossem Engagement auf Stellensuche und habe in den vergangenen
Monaten beinahe täglich neue Bewerbungen verschickt. Obschon seine
Bewerbungsbemühungen bislang nicht zu einem Erfolg geführt hätten, könne nicht
behauptet werden, dass im Sinn einer zukunfts-gerichteten Betrachtungsweise von
einer fortgesetzten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden müsse.
2.4.4
Die von der Familie A/E zwischen April 2010
und anfangs Oktober 2019 bezogenen Sozialhilfegelder belaufen sich auf
gesamthaft Fr. 124'404.30, wovon Fr. 65'021.30 auf den Beschwerdeführer
entfallen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen
des anhaltenden Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt. Zuvor wurde er
bereits mehrfach ermahnt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der
Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs auch unter Berücksichtigung der
zukünftigen Aussichten gegeben. Der Beschwerdeführer ging zuletzt im September
2018.
einer Erwerbstätigkeit nach und ist damit seit über zwei Jahren arbeitslos
und weiterhin sozialhilfebedürftig. In den letzten zehn Jahren konnte er
noch nie seinen Lebensunterhalt alleine decken. Dass
er sich – wie er in der Beschwerde geltend macht – auf diverse Stellen beworben
habe, ist ihm positiv anzurechnen. Die Tatsache, dass er trotz der vielen
Bewerbungen während der letzten beiden Jahre keine Stelle gefunden hat, lässt
jedoch keine positive Entwicklung vermuten. Viel eher muss damit gerechnet
werden, dass er auch in Zukunft nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen
kann. Die Verweigerung des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung ist –
wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – auch verhältnismässig (vgl. E. 2.7).
2.5
Weiter gilt zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Sohn Feine nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) schützenswerte Beziehung besteht
oder der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen
Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
2.5.1
Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42
AIG weiter, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können
namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AIG). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG können auch dann gegeben sein, wenn ein Ausländer zu einem in
der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind eine schützenswerte Beziehung
unterhält (BGE 139 I 315 E. 2.1). Dabei sind die Anforderungen zu
berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen
persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8
EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (BGr, 7. Januar 2013, 2C_1045/2012, E. 2.1).
2.5.2
Das Recht auf Privat- und Familienleben nach
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV begründet
praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder einen
besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; BGE 140 I 145 E. 3.1).
Ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber unter
bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf
Privatleben verletzen (BGE 140 II 129 E. 2.2). Unter dem Aspekt des
Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-
oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre
Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person
beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre,
ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2).
2.5.3
Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte
ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von
vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm
eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel
nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land
wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK
sowie Art. 13
Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im
Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei
allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind.
Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein
weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese
Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in
der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten;
BGE 139 I 315 E. 2.2). Die Rechtsprechung präzisierte im Zusammenhang mit Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, dass das Erfordernis der besonderen Intensität der
affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die
persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten
Besuchsrechts ausgeübt werden und die ausländische Person bereits in der
Schweiz ansässig ist, sodass der Regelung von Art. 9 Ziff. 3 des
Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK)
Rechnung getragen wird, ohne dass aus dieser Konvention ein unmittelbarer
Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet
werden kann (BGE 139 I 315 E. 2.4 und 2.5). Gemäss aktueller
Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die Voraussetzung der wirtschaftlich
engen Beziehung nicht nur durch finanzielle Unterhaltsleistungen, sondern auch
durch Naturalleistungen erfolgen. Die entsprechenden Anforderungen haben sich
im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen zu bewegen (BGE 144 I 91 E. 5.2.2
mit Hinweisen; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6).
2.5.4
Gemäss dem Kurzbericht der Beiständin von Fvom 26. Februar 2020,
welcher sich auf Aussagen der beiden Eltern stützt, übernehme der
Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende die Betreuung von F. F gehe gerne zu
seinem Vater. Der Beschwerdeführer habe überdies eingefordert, F auch am
Mittwochnachmittag sehen zu können. Dies habe aber nicht immer zuverlässig
geklappt und es sei auch schon vorgekommen, dass der Beschwerdeführer F nicht
vom Hort abgeholt habe. Die Aussagen von E zum Verhältnis zwischen Vater und
Sohn gehen weit auseinander: Im Januar 2019 gab sie zu Protokoll, die Beziehung
zwischen den beiden sei schlecht, der Beschwerdeführer habe keine Geduld mit F.
In einem Schreiben vom 12. Februar 2020 führte sie aus, der
Beschwerdeführer schaue sehr gut zu seinem Sohn, begleite ihn zum
Fussballtraining und spiele mit ihm. Aus ihrem Schreiben vom 21. Mai 2020
geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer immer wieder bewiesen habe, dass
er sich zu ihrer vollsten Genugtuung um F kümmere.
Diese Schilderungen belegen, dass der Beschwerdeführer die Betreuung
seines Sohns im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts übernimmt, allerdings
scheint dies nicht immer reibungslos zu funktionieren. Ob das Verhältnis
zwischen Beschwerdeführer und seinem Sohn als besonders affektiv im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert, kann vorliegend offenbleiben,
da eine enge wirtschaftliche Beziehung und ein tadelloses Verhalten klar nicht
gegeben sind.
2.5.5
Die Vorinstanz hat eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem Sohn mit der Begründung verneint, es sei dem
Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er sich nicht ausreichend um ein Einkommen
bemüht habe, was ihm erlaubt hätte, die gegenüber seinem Sohn bestehenden
Unterhaltspflichten zu leisten. Den Ausführungen der Vorinstanz ist nichts
beizufügen, weshalb darauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Selbst wenn eine wirtschaftliche Beziehung mangels
Verschulden an der Erwerbslosigkeit bejaht werden würde, könnte der
Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, da er zu
Klagen verschiedener Art Anlass gegeben hat (vgl. E. 2.3.2). Die Beziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn qualifiziert damit nicht als
schützenswert im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, weshalb der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
2.5.6
Da sich der Beschwerdeführer seit mehr als
zehn Jahren in der Schweiz aufhält, kann er sich grundsätzlich auch auf das in Art. 8
Abs. 1 EMRK garantierte, ebenfalls einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde
Recht auf Privatleben berufen. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf;
im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu
wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3). Wie in E. 2.3.2
ausgeführt, fehlt es dem Beschwerdeführer für die Berufung auf das Recht auf
Privatleben an einer genügenden Integration. So korreliert die Länge seiner
Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit seiner Integration in die hiesige
Gesellschaft. In solchen Fällen verneint die bundesgerichtliche Rechtsprechung
einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens (vgl. BGr, 12. September 2019,
2C_449/2019, E. 4.4; BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 5;
BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.4).
2.6
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein Anwesenheitsanspruch zusteht. Der
Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz war
somit durch das Migrationsamt in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu
entscheiden (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Die Vorinstanz ist
diesbezüglich zum Schluss gekommen, die Wegweisung des Beschwerdeführers
erscheine in Würdigung des Standes seiner Integration als zumutbar. Trotz
seiner langen Anwesenheit sei es ihm nicht gelungen, sich nachhaltig in die
hiesigen Verhältnisse einzugliedern, namentlich nicht in wirtschaftlicher
Hinsicht. Zudem sei er in erheblichem Masse straffällig geworden, musste bzw.
muss heute noch in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe unterstützt werden
und habe beträchtliche Schulden erwirkt. Mit dieser Würdigung hat die
Vorinstanz die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die
Integration des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt und abgewogen.
2.7
Der
Beschwerdeführer rügt, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei
unverhältnismässig.
2.7.1
So könne ihm der Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden. Dieser sei bis
im September 2018 nicht auf fehlenden Leistungswillen, sondern auf seinen
tiefen Lohn zurückzuführen. Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen
erreichte der Beschwerdeführer einzig im August 2011 ein 100%-Pensum mit
welchem er ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'029.- verdiente. Alle anderen
Lohnabrechnungen zeigen tiefere Stundenanzahlen. Auch die Beschäftigung im
Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms, welcher der Beschwerdeführer von
November 2016 bis September 2018 nachging, erfolgte in einem reduzierten Pensum
von 80 %. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die
Sozialhilfeabhängigkeit in erster Linie nicht auf den tiefen Lohn, sondern
darauf zurückzuführen, dass er nur zeitweise über eine Erwerbstätigkeit
verfügte und diese stets nicht vollzeitig ausübte. Dass die wirtschaftliche
Integration durch seinen schlechten Gesundheitszustand gehemmt werde, ist indes
nachvollziehbar. So war der Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren oft
aufgrund seiner psychischen Probleme krankgeschrieben (Ende Januar bis Ende Mai
2019, 3. Januar 2020 bis 29. Februar 2020, 29. Mai 2020 bis 14. Juli
2020, 14. Juli 2020 bis 28. Juli 2020 sowie vom 22. Oktober 2020
bis am 24. November 2020). Dass der Sozialhilfebezug aufgrund der
psychischen Erkrankung unverschuldet erfolgt sei, ist jedoch entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht der Fall, zumal die psychische Erkrankung
erst 2019 – unter anderem aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau – einsetzte,
der Sozialhilfebezug aber schon seit April 2010 andauert.
2.7.2
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht bewusst
gewesen, dass er auch nach Ablauf seiner Bewilligung erwerbstätig hätte sein
dürfen. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch nach
Ablauf seiner Bewilligung im Dezember 2018 an verschiedenen Orten beworben hat.
Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei nicht
bewusst gewesen, dass er trotz abgelaufener Bewilligung bzw. während laufendem
Verlängerungsverfahren erwerbsberechtigt ist, fehl am Platz. Wäre er davon
ausgegangen, dass er nicht erwerbsberechtigt sei, hätte er sich kaum an
diversen Orten beworben. Da wie in E. 2.2.3 ausgeführt, nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die Eheleute wieder zusammenfinden werden,
schlägt auch die Argumentation fehl, wonach es E und F nicht zumutbar sei, dem
Beschwerdeführer nach Tunesien zu folgen. Die Interessen von F, im gleichen
Land wie sein Vater aufwachsen zu können, sind unbestritten hoch, vermögen die
öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers aber vorliegend
nicht zu überwiegen. Ferner ist entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers
auch nicht von erschwerten Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Tunesien
auszugehen. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 28. Lebensjahr in Tunesien
gelebt und ist dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die rund
zehnjährige Landesabwesenheit ändert nichts daran, dass es ihm zumutbar ist,
sich in Tunesien wieder eine Existenz aufzubauen. Damit bestehen keine Hinweise
für eine qualifiziert unangemessene und damit rechtsverletzende
Ermessensausübung durch die Vorinstanz.
3.
Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind
sodann weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Der
Beschwerdeführerverführer ist in Tunesien aufgewachsen und sozialisiert worden,
wo seine Mutter und gewisse Geschwister wohnen und wo er auch während mehreren
Jahren gearbeitet hat. Er ist in der Schweiz nicht derart integriert und seiner
Heimat entfremdet, als dass ihn eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann
besteht aufgrund der derzeitigen politischen Lage in Tunesien auch kein
Vollzugshindernis (vgl. BVGer, 1. Mai 2020, E-7033/2018, E. 5.2.1).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Eine Rückweisung
an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wie
diese eventualiter beantragt wird, ist nicht angezeigt, da nicht ersichtlich
ist, inwieweit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt festgestellt
worden wäre und dies vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend
gemacht wird.
4.
4.1
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen;
eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Da dem
Beschwerdeführer kein Aufenthaltsanspruch zusteht, er überdies ungenügend integriert
ist und zudem den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gesetzt hat,
erscheinen seine Begehren als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
5.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. …70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…