VB.2020.00388
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00388
3. Dezember 2020Deutsch25 min
(URT.2020.22316)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00388
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A AG,
vertreten durch RA
B,
2. Gemeinderat Dägerlen,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Dägerlen erteilte der A AG mit Beschluss
vom 2. Oktober 2019 unter Auflagen und Nebenbestimmungen die baurechtliche
Bewilligung für den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. 01 (ehemaliges
Restaurant "D") und den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit
Tiefgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der
E-Strasse 03 im Dorfteil Rutschwil (Dägerlen). Gleichzeitig eröffnete er darin
die koordiniert ergangene Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich für
das Bauen an einer Staatsstrasse und im Gewässerraum vom 19. Juni 2019.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Zürcher Heimatschutz
(ZVH) am 6. November 2019 beim Baurekursgericht und beantragte dessen
Aufhebung. Vor Erteilung einer neuen Baubewilligung verlangte er eine
Begutachtung im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Liegenschaft "D"
und je nach Ergebnis deren vollständige oder teilweise Unterschutzstellung. Das
Baurekursgericht führte am 28. Februar 2020 einen Augenschein auf dem
Lokal durch. Mit Entscheid vom 30. April 2020 wies es den Rekurs ab,
soweit es darauf eintrat.
III.
Der Zürcher Heimatschutz
(ZVH) erhob gegen diesen Entscheid am 4. Juni
2020.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen
Entscheid sowie den Baurechtsentscheid des Gemeinderats Dägerlen vom 2. Oktober
2019.
aufzuheben und die Sache an den Gemeinderat zur Einholung eines Gutachtens
und Unterschutzstellung der Baute "D" entsprechend dem Gutachten
zurückzuweisen. Eventuell sei das Verfahren an das Baurekursgericht
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines
Augenscheins. Schliesslich verlangte er eine Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht stellte am 19. Juni 2020 ohne
weitere Bemerkungen den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die A AG
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2020, die Beschwerde
vollumfänglich abzuweisen. Ferner verlangte
sie eine Parteientschädigung (zzgl. MWSt.)
zulasten des Beschwerdegegners. Der Gemeinderat Dägerlen beantragte
gleichentags, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden müsse
sowie eine Parteientschädigung.
Am 29. August 2020 replizierte der Zürcher
Heimatschutz (ZVH) unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Mit Duplik vom
14.
September 2020 hielt die A AG ebenfalls an den gestellten
Anträgen fest; ebenso der Gemeinderat Dägerlen am 24. September 2020. In
der Folge verzichtete der Zürcher Heimatschutz (ZVH) stillschweigend auf eine
weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zuständig. Als Adressat des
angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde
legitimiert (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Ob das Baurekursgericht auf seinen
Rekurs zu Recht teilweise nicht eingetreten ist, bildet Gegenstand der im
vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfenden materiellen Fragen. Die weiteren
Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines
Augenscheins.
2.2
Die
Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine
entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4).
Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund
ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen
Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (VGr, 27. Oktober 2016,
VB.2016.00032, E. 2; Kaspar
Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 79). Es ist
zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein
verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen
Augenschein beziehungsweise aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender
Deutlichkeit ergibt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 81).
2.3
Die
Vorinstanz hat im vorliegenden Fall im Beisein der Parteien einen Augenschein
vorgenommen. Das Protokoll des Augenscheins vom 28. Februar 2020 mit 12 Fotografien
liegt bei den Akten. Ein weiteres Augenscheinprotokoll vom 17. Dezember
2018.
mit 16 Bildern liegt sodann im beigezogenen ersten Verfahren. Diese
Protokolle sowie die in den Akten befindlichen Pläne und Dokumentationen
belegen den Sachverhalt in ausreichendem Mass. Ein weiterer Augenschein durch
das Verwaltungsgericht ist daher für eine umfassende Beurteilung der sich
vorliegend stellenden Fragen, insbesondere auch der Einordnung, nicht
erforderlich.
3.
3.1
Die
streitbetroffene Liegenschaft, welche abgebrochen werden soll, befindet sich
auf einem 5'206 m2 grossen Grundstück und liegt gemäss Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Dägerlen vom 18. Mai 2017 (BZO) in der Kernzone.
Es handelt sich dabei um ein ehemaliges Vielzweckbauernhaus, dessen Wohnteil
zuletzt als Restaurant "D" genutzt wurde. Auf dem Baugrundstück
befinden sich zudem drei Mehrfamilienhäuser; zwei weitere sollen nach Abbruch
des Restaurants "D" neu erstellt werden.
3.2
Eine erste
Baubewilligung war während hängigem Rekursverfahren von der Gemeinde aufgehoben
worden, nachdem die Bauherrschaft das Baugesuch zurückgezogen hatte. Während die
kommunale Baubehörde das (neue) Gesuch zum dargestellten Bauprojekt prüfte,
reichte der Beschwerdeführer bei der Baudirektion eine aufsichtsrechtliche
Beschwerde ein. Diese wurde am 25. Juli 2019 abgewiesen; der Entscheid ist
in Rechtskraft erwachsen. Darin wurde festgehalten, dass nach konstanter Praxis
auf Aufsichtsbeschwerden nicht eingetreten werde, wenn ein ordentliches
Rechtsmittel erhoben werden könne. Daran ändere auch die strenge
Legitimationspraxis der Gerichte für Verbandsbeschwerden nichts. Eine
offensichtliche Verletzung klaren Rechts, wesentlicher Verfahrensvorschriften
oder öffentlicher Interessen wurde nicht festgestellt.
3.3
Das
Baurekursgericht trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers ein, soweit er die
Verletzung der Kernzonenvorschriften als planungsrechtliche Massnahmen im Sinn
von § 203 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sowie die Verletzung
von § 238 Abs. 2 PBG rügt. Hingegen verneinte es gestützt auf die
Rechtsprechung seine Rekurslegitimation bezüglich der geltend gemachten
fehlenden Inventarisierung und Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen
Liegenschaft. Es sah keinen Grund, von der Rechtsprechung abzuweichen und
verneinte unter Hinweis auf den aufsichtsrechtlichen Entscheid ein
willkürliches Vorgehen der Gemeinde. Die Einordnungsrügen beurteilte das
Baurekursgericht als unberechtigt und bestätigte den angefochtenen
Bauentscheid.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt als Erstes die fehlende Aufnahme des ehemaligen
Restaurants "D" in das kommunale Inventar der schutzwürdigen Bauten als
willkürlich und nicht den Vorgaben von § 203 Abs. 2 PBG entsprechend.
Seiner Ansicht nach müssen die beurteilten, aber nicht inventarisierten Objekte
ebenfalls als inventarisiert gelten, da diesbezüglich eine Schutzvermutung
bejaht worden sei. Die extrem selektive Vorgehensweise bei der Inventarerstellung
führe dazu, dass das Verbandsbeschwerderecht ausgehebelt werde.
4.2
Gesamtkantonal
tätige Verbände, die sich seit wenigstens zehn Jahren im Kanton statutengemäss
dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen,
können unter anderem gegen Anordnungen und Erlasse, soweit sie sich auf den
III. Titel (Natur- und
Heimatschutz, §§ 203 – 217) oder § 238 Abs. 2 (besondere Rücksichtnahme auf Objekte des
Natur- und Heimatschutzes bei der Gestaltung von Bauten) stützen, Rekurs
oder Beschwerde erheben (§ 338b Abs. 1 lit. a PBG). Das Rekurs-
oder Beschwerderecht steht den Verbänden dabei nur für Rügen zu, die mit den
Interessen des Natur- und Heimatschutzes in unmittelbarem Zusammenhang stehen (§ 338b Abs. 2 PBG).
4.2.1
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts hängt die Rekurs- und Beschwerdelegitimation der Natur- und
Heimatschutzverbände in der Regel davon ab, ob das betreffende Objekt in ein
gestützt auf § 203 Abs. 2 PBG erstelltes Inventar Aufnahme gefunden
hat (VGr, 17. April 2014, VB.2013.00411, E. 2.1, auch zum Folgenden).
Die blosse Behauptung, ein nicht inventarisiertes Objekt sei dennoch
schutzwürdig, verschafft den Verbänden keinen Zugang zum Rekursverfahren
(RB 1990 Nr. 10). Sodann darf § 338a Abs. 2 PBG nicht rein
prozessual betrachtet werden, sodass schon die Berufung auf eine Missachtung
des III. Gesetzestitels bzw. von § 238 Abs. 2 PBG
legitimationsbegründend wäre. Die Verbandsbeschwerde kommt nur dann zum Zug,
wenn die Behörde ihren Entscheid auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stützte bzw. aufgrund eines Inventareintrags darauf hätte stützen sollen.
Sie soll es den Verbänden
ermöglichen, sich gegen alle Anordnungen zu wehren, die mit der Aufhebung einer
förmlichen Unterschutzstellung oder der Entlassung eines Schutzobjekts aus dem
Inventar verbunden sind (VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00759, E. 2.4
mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend muss die angefochtene Anordnung ein bereits förmlich erfasstes (§ 205 PBG) oder zumindest schon inventarisiertes (§ 203 Abs. 2 PBG)
Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. a–g PBG betreffen
(VGr, 26. August 2009, VB.2009.00317, E. 3.3; RB 1990 Nr. 11
= BEZ 1990 Nr. 11).
4.2.2
Massgeblich ist damit für die
Bejahung der Legitimation von Verbänden in erster Linie, ob das behauptete Schutzobjekt
inventarisiert ist. In diesem Punkt unterscheidet sich die Rechtsmittelbefugnis
eines Verbandes von derjenigen von Nachbarn, welche bezüglich der Rüge der
potenziellen Schutzwürdigkeit weitergeht. Die Rechtsprechung hat diese
Einschränkung für das Beschwerderecht der Verbände entwickelt, da diese
andernfalls mit der behaupteten Missachtung der Bestimmungen über den Natur-
und Heimatschutz oder von § 238 Abs. 2 PBG praktisch gegen jede
Anordnung hätten rekurrieren können, was nicht der Absicht des Gesetzgebers
entsprochen hätte. Bei Nachbarbeschwerden besteht diese Gefahr nicht, da sich dort
die Einschränkung daraus ergibt, dass benachbarte Personen durch die
angefochtene Anordnung in ihren eigenen Interessen berührt sein müssen (zum
Ganzen: VGr, 22. Juni 2017, VB.2016.00565, E. 1.2; 10. Dezember
2008, VB.2008.00404, E. 2.1 = BEZ 2009 Nr. 4 mit zahlreichen
Rechtsprechungsnachweisen). Die Aufnahme eines Schutzobjekts in ein Inventar
kann hingegen als blosse
Verwaltungshandlung ohne Verfügungscharakter nicht mit Rekurs und Beschwerde
angefochten werden, weshalb weder Verbände noch Private Anspruch auf Mitwirkung
im behördlichen Inventarisationsverfahren haben (VGr, 17. April 2014,
VB.2013.00411, E. 2.1; RB 1992 Nr. 8). Gegen die Nichtinventarisierung steht
daher in der Regel einzig der Weg der Aufsichtsbeschwerde offen (VGr, 11. Juli
2012, VB.2011.00759, E. 2.5; 18. Mai 2011, VB.2010.00496, E. 1.4).
4.2.3
In
zwei Ausnahmefällen wurde bisher die Legitimation der Verbände in der Rechtsprechung
auch bei nicht inventarisierten Objekten bejaht (vgl. Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 166
mit Hinweisen; VGr, 17. April 2014, VB.2013.00411, E. 2.1). Erstens
in einem Fall, in welchem ein Inventareintrag einzig mangels rechtzeitiger
Entdeckung des Schutzobjekts unterblieben und zudem die Schutzwürdigkeit
unbestritten war (RB 1991 Nrn. 3, 9 und 60 = BEZ 1991 Nr. 23
= ZBl 92/1991, S. 495). Als Zweites in Fällen, in denen das
zuständige Gemeinwesen seiner Pflicht zur Inventarisierung nicht nachgekommen
war und die Schutzwürdigkeit als glaubhaft dargetan wurde sowie wahrscheinlich
erschien (VGr, 17. April 2014, VB.2013.00411, E. 2.1; 10. September
2003, VB.2003.00197, E. 2a; 20. Dezember 2001, VB.2001.00351, E. 1b;
RB 1996 Nr. 6, 1997 Nr. 2;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 566).
4.3
Dass
die Schutzwürdigkeit des streitbetroffenen Gebäudes unbestritten ist und dieses
nur mangels rechtzeitiger Entdeckung nicht ins Inventar aufgenommen worden
wäre, ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall und wird auch nicht geltend
gemacht. Der Beschwerdeführer will seine
Legitimation daraus ableiten, dass die Gemeinde bei der Auswahl der
Beurteilungskriterien und der Liegenschaften bei der Inventarerstellung willkürlich
vorgegangen sei. Er sieht darin einen weiteren Sonderfall der
Pflichtverletzung, bei deren Vorliegen die Rechtsprechung die Legitimation der
Verbände bejahen müsse.
4.3.1
Nach
unbestrittener Darstellung der Vorinstanz hat die
Gemeinde im Jahr 2015 im Zusammenhang mit der Totalrevision der BZO ein
Inventar der schutzwürdigen Bauten erstellt
und die streitbetroffene Liegenschaft, deren potenzielle Schutzwürdigkeit der
Beschwerdeführer behauptet, nicht darin aufgenommen. Vorgängig zur
Inventarerstellung hat sie durch die F AG abklären lassen, welche Bauten
allenfalls inventarwürdig sind. Diese fasste ihre Ergebnisse für rund
25.
Objekte in Inventarblättern zusammen, welche mit
"Hinweisinventar" überschrieben wurden. Die darin enthaltenen
Gebäude, insbesondere diejenigen, deren (fehlende) Schutzfähigkeit nicht
eindeutig war, wurden darauf von der Expertengruppe zur BZO nochmals geprüft.
Der Gemeinderat nahm schliesslich mit Beschluss vom 27. Mai 2015 diejenigen
Bauten formell ins Inventar auf, denen in mindestens zwei von sechs
Beurteilungskriterien eine "besondere Bedeutung" zugemessen worden
war. Dieses kommunale Inventar der schutzwürdigen Bauten wurde ebenfalls als
"Hinweisinventar" betitelt und enthält sämtliche geprüften Bauten
samt Beschreibung sowie eine Klassierung aufgrund der Bedeutung ihrer
Zeugenschaft. Gemäss dieser Klassierung wurden die geprüften Objekte
unterschieden in solche mit bereits bestehendem überkommunalem Schutz,
kommunale Objekte sowie weitere, welche aufgrund des Gesamtresultats als nicht
schutzfähig eingestuft wurden. Zu Letzteren gehörte das Restaurant "D",
welches nur in einem Kriterium als besonders bedeutend bewertet wurde.
4.3.2
Dieses Vorgehen hat die Vorinstanz unter
Hinweis auf die abgewiesene Aufsichtsbeschwerde zu Recht nicht beanstandet. Auf
die entsprechenden Erwägungen kann vorweg verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Zwar dienen Inventare dazu, eine Bestandsaufnahme
der in Betracht fallenden Schutzobjekte (vgl. § 203 Abs. 1
lit. a – g PBG) zu ermöglichen. Aufnahme in die Inventare sollen daher nach
der Rechtsprechung nicht nur jene Objekte finden, welche mit Sicherheit formell
geschützt werden können. Es geht vielmehr darum, den gesamten Bestand der
schutzfähigen Objekte zu erfassen, ohne Rücksicht auf beabsichtigte
Schutzmassnahmen seitens der Behörden (VGr, 19. Mai 2010, VB.2009.00662, E. 3.2 f.;
RB 1990 Nr. 72). Mit der Inventarerstellung hat die Gemeinde einen
Bestand an schutzfähigen Objekten erfasst. Die Auswahl von fünf Objekten zur
Inventaraufnahme erscheint für den Ortsteil einer kleinen Gemeinde mit rund
330.
Einwohnern auch vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht als
willkürlich. Aus der Richtlinie des Amts für Raumentwicklung zur
Inventarisierung vermag der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges abzuleiten.
Von der Baudirektion wurde das Inventar im aufsichtsrechtlichen Entscheid
hinsichtlich Qualität und Umfang im Gegenteil als vorbildlich bezeichnet.
Anhaltspunkte, dass keines der fünf inventarisierten Objekte unter Schutz
gestellt werden soll, ergeben sich keine. Sodann konnte die Gemeinde gemäss
aufsichtsrechtlichem Entscheid nachvollziehbar darlegen, weshalb sie einzelne
Objekte in Grenzfällen in Ausübung ihres Ermessens nicht in das Inventar
aufgenommen habe. Nachdem bereits der beauftragte Architekt lediglich das
Wirtshausschild als schutzwürdig bezeichnet hat, fällt eine willkürliche
Nichtaufnahme ausser Betracht.
4.3.3
Die
Gemeinde ist allerdings dadurch, dass sie seinerzeit kein formelles Inventar
festgesetzt hat, ihren Pflichten gemäss § 203 Abs. 2, § 211 Abs. 2
und § 343 Abs. 3 PBG mit der erstmaligen Inventarerstellung im
Jahr 2015 nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Frist für die Erstellung der
Inventare war für die Gemeinden (nach Verlängerung) bereits am 1. April
1986.
abgelaufen (§ 343 Abs. 3 PBG; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O,
S. 278). Ein Säumnis bei der Inventarerstellung, wie es in den Fällen
vorlag, wo das Verwaltungsgericht trotz fehlendem Inventareintrag die Befugnis
zur Verbandsbeschwerde anerkannt hat, liegt damit jedoch ebenfalls nicht vor. Anders
als in den Fällen der dargestellten Rechtsprechung besteht hier keine Untätigkeit
der Behörde mehr; sie ist ihrer Pflicht inzwischen nachgekommen (vgl. RB 1991
Nr. 3 = BEZ 1991 Nr. 23 = ZBl 1991, S. 495; VGr, 22. August
1996, VB.1996.00065 = RB 1996 Nr. 6; VGr, 9. Februar 2011,
VB.2010.00032, E. 2). Die appellatorische Kritik am Umfang des Inventars
führt im Übrigen ins Leere; Anhaltspunkte, das Verbandsbeschwerderecht
mutwillig auszuschalten, sind keine ersichtlich.
4.3.4
Das streitbetroffene Objekt ist im
genannten kommunalen Hinweisinventar unter der Objektnummer 04 aufgeführt
und wurde als sogenanntes „weiteres Objekt“ klassiert, welche beurteilt, aber
aufgrund des Gesamtresultats als nicht schutzwürdig eingestuft wurden (Kommunales
Inventar der schutzwürdigen Bauten, S. 2). Es liegt weder eine positive Schutzempfehlung einer
Fachperson noch eine versehentliche Nichtaufnahme in das formelle Inventar vor,
welche allenfalls legitimationsbegründend sein könnte (vgl. VGr, 10. September
2003, VB.2003.00197). Schliesslich
wurde auch in einem anderen Fall die Legitimation zur Verbandsbeschwerde
bezüglich einer Liegenschaft, die von der Gemeinde in einem sogenannten
Ergänzungsinventar geführt wurde, verneint (VGr, 3. März 2005,
VB.2004.00488 E. 4 = RB 2005 Nr. 62). In jenem Ergänzungsinventar
wurden diejenigen Objekte aufgeführt, die nach der Evaluation der
denkmalpflegerisch und für das Ortsbild relevanten Objekte nicht ins
ordentliche Inventar aufgenommen worden waren. Aus der atypischen Zweiteilung
des Inventars vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Eine der Inventarentlassung ähnliche Handlung liegt schliesslich auch
hier nicht vor. Der Tanzsaal mit Waschhaus figurierte zwar als Teil des
streitbetroffenen Objekts im kantonalen Hinweisinventar von A. Häderli von
1978.
unter der Nr. 05, bis der Tanzsaal 1996 zurückgebaut worden war. In
der Folge wurde dieser Eintrag auf kantonaler Ebene gelöscht und bestand bei
der Inventarerstellung bereits nicht mehr. Zudem erfüllte der Saal die
Voraussetzungen für eine Inventaraufnahme damit nicht mehr (vgl. VGr, 10. Februar
2010, VB.2009.00424, E. 3 = BEZ 2010 Nr. 15), weshalb der Beschwerdeführer keine Inventarentlassung zu
konstruieren vermag.
4.3.5
Soweit
sich der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung berufen will, wonach Kernzonen
Schutzobjekte enthalten müssen (VGr, 27. März 2019, VB.2018.00629, E. 7.2;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 156/158; BEZ 1988 Nr. 8), ist
festzuhalten, dass sich diese auf die Zonenplanung bezieht und daher vorliegend
nicht anwendbar ist. Abgesehen davon ist die Zonenplanung rechtskräftig.
Hinweise, dass die Inventarerstellung auf einem überholten Verständnis der
Denkmalpflege beruht, welches sich zu einseitig am Ortsbildschutz orientiert
und die Erhaltung der für den Zeugniswert wichtigen Substanz vernachlässigt,
sind keine ersichtlich (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen
Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 24, BGE 120 Ia 270 E. 4b; VGr, 28. August
1997.
= BEZ 1997 Nr. 21 E. 7b = RB 1997 Nr. 73). Dass
dem Objekt gemäss Hinweisinventar bezüglich Raumbildung eine besondere
Bedeutung zugemessen wurde, ist im Übrigen mit der Bezeichnung der
Firstrichtung und Fassadenlinie im Kernzonenplan berücksichtigt worden.
4.4
Insgesamt hat die Vorinstanz damit dem
Beschwerdeführer zu Recht die Legitimation zur Schutzwürdigkeitsrüge mangels
Inventarisierung abgesprochen. Ein legitimationsbegründender Ausnahmetatbestand
liegt nicht vor. Allein die Behauptung, dass ein schutzfähiges Objekt nicht
inventarisiert wurde, ist nicht ausreichend. Ein willkürliches Vorgehen oder
rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gemeinde ist nicht ersichtlich. Ob ein
solches geeignet wäre, die Legitimation von Verbänden zu begründen, kann daher
offengelassen werden. Gegen die Nichtinventarisierung
stand einzig der Weg der Aufsichtsbeschwerde offen, welchen der
Beschwerdeführer bereits erfolglos begangen hat.
Die Vorinstanz war
im Übrigen nicht dazu verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Sie hat sich mit den wesentlichen
Vorbringen auseinandergesetzt und auch die von ihm eingereichten Beweismittel,
zwar nicht im Einzelnen, so doch gesamthaft gewürdigt. Insbesondere die
Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er die Schutzwürdigkeit darlegen
will, waren und sind nach dem Gesagten nicht weiter zu berücksichtigen. Demgemäss
hat die Vorinstanz keine Gehörsverletzung begangen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1;
VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 33; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren
des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit
zahlreichen Hinweisen).
5.
5.1
Als
Zweites rügt der Beschwerdeführer die Einordnung der geplanten Neubauten in das
bestehende Siedlungsgefüge insbesondere aufgrund ihrer Dimensionierung als
ungenügend und § 238 Abs. 2 PBG sowie die Kernzonenvorschriften als
verletzt. Die vorinstanzliche Limitierung der Anwendbarkeit der Ästhetiknorm
auf Exzesse führe zur Aufweichung der Kernzonenvorschriften als Mittel des
Ortsbildschutzes.
5.2
Die
streitbetroffenen Bauten befinden sich in der Kernzone, welche gemäss § 50 Abs. 1 PBG schutzwürdige
Ortsbilder, wie Stadt- und Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen, die in ihrer
Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen, umfasst. Dementsprechend werden
die geplanten Bauten Teil eines schutzwürdigen Ortsbilds sein. Die Kernzone
stellt indes per se kein Schutzobjekt dar (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 663). Doch gelangen in Kernzonen nach der Rechtsprechung die erhöhten
Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr, 23. April 2009, VB.2008.00552, E. 4.2 mit
Dispositiv
weiteren Hinweisen). Demnach müssen sich Bauten nicht nur befriedigend, sondern
gut einordnen und es ist eine besondere Rücksichtnahme erforderlich. Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der
architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer
Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen
Umgebung. Ob mit einem Bauvorhaben eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat
nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.
Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte
vorzunehmen (VGr 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren
Hinweisen). Konkretisierend hält Art. 5 BZO fest, dass in der Kernzone
an die architektonische und ortsbauliche Gestaltung besondere Anforderungen
gestellt werden. Bauten und Anlagen müssen sich demgemäss sowohl in ihrer
Gesamtwirkung bezüglich Massstäblichkeit, Volumen und Lage einfügen als auch in
einzelnen Aspekten, wie Gliederung und Dachform, Materialien und Farbgebung
sowie Terrain- und Umgebungsgestaltung, in die Umgebung einordnen.
5.2.1
Gestützt auf § 238 PBG kann nach ständiger Rechtsprechung in
Ausnahmefällen ein Verzicht auf die Realisierung des auf einem Grundstück
zulässigen Volumens verlangt werden, nämlich dann, wenn der Widerspruch zur
baulichen Umgebung klar und krass ist. Hierfür sind jedoch im Rahmen der bei
Eigentumsbeschränkungen gebotenen Interessenabwägung besonders triftige Gründe
erforderlich, wie zum Beispiel eine weitherum zurückhaltende Ausnützung, eine
besondere Qualität der bestehenden Überbauung oder eine qualifizierte
landschaftliche Empfindlichkeit. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
gewichtet das Legalitätsprinzip stark, weshalb die Anwendung einer Ästhetik-
bzw. Schutzvorschrift nicht dazu führen darf, dass generell – etwa für ein
ganzes Quartier – die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Nur ein krasses
Missverhältnis der Proportionen oder die Rücksicht auf ein Schutzobjekt kann die
Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens verbieten (zum Ganzen: VGr, 7. Mai
2015, VB.2014.00627, E. 4.1; 23. Januar 2014, VB.2013.00589, E. 5.5.1
mit weiteren Hinweisen; BGE 115 Ia 370 E. 5; RB 1990 Nr. 78).
5.2.2
Aufgrund der offenen
Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen
Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr
selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das
Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG
abweichen, wenn es
unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische
Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der
kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die
Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum
überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid
sachlich nicht mehr vertretbar, und damit willkürlich ist. Da die kommunale
Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und
Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch
das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52, E. 3.6).
5.2.3
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des Entscheids der
Vorinstanz lediglich über eine Rechtskontrolle; es hat zu prüfen, ob sich der
Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe
als rechtmässig erweist; eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem
Verwaltungsgericht nicht zu (§ 50 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Insofern kann das
Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine
Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2
und 4.3; 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.2).
5.3 Der
Gemeinderat erachtete die erhöhten Anforderungen von § 238 Abs. 2 PGB
durch das Bauprojekt erfüllt und die kommunalen Kernzonenvorschriften bezüglich
Firstrichtung, Fassaden, Fenster, Dachgestaltung, Balkonen und Freiräumen als
eingehalten. In seiner Rekursantwort führte er hinsichtlich der Einordnung
ergänzend aus, bei deren Beurteilung habe er ein externes Fachunternehmen beigezogen.
Beim bestehenden Gebäude handle es sich um ein herkömmliches
Vielzweckbauernhaus, bestehend aus Wohnhaus, Scheune und Stall sowie diversen
Anbauten und Nebengebäuden. Es sei zuletzt als Gaststätte genutzt worden und
präge den Strassenraum. Die Nutzung als Gaststätte habe im Lauf der Jahre die
Umgebung beeinflusst. Trotzdem entspreche diese der ortsüblichen, dörflichen
Vorgartenstruktur, welche sich durch die Abfolge von Hofplatz und Nutzgarten
auszeichne. Das Projekt wahre dieses Ortsbild und die Prägung des
Strassenraums. Die Fassade lasse die Dreiteiligkeit eines Bauernhauses
herkömmlicher Art ablesen, was ein wesentlicher Entscheidfaktor gewesen sei.
Die Volumetrie erachte er als ruhig, klar und an das bestehende Gebäude
angelehnt respektive für den südlichen Anbau als angepasst. Es handle sich um
eine zeitgemässe Interpretation einer alten Gebäudestruktur und ermögliche eine
ortsübliche Vorgartenstruktur.
5.4 Diese
Einschätzung hielt der baurekursgerichtlichen Überprüfung stand. Das
Baurekursgericht erwog, da die Kernzonenvorschriften keine Nutzungs-,
Ausnützungs- oder Überbauungsziffern enthielten, bestimme sich die zulässige
bauliche Dichte in erster Linie über die zulässigen Grundmasse, Grenz- und
Gebäudeabstände. Die Volumina der beiden geplanten Mehrfamilienhäuser würden
das gemäss Kernzonenvorschriften zulässige Mass nicht ausschöpfen. Die
Voraussetzungen für eine Volumenreduktion gestützt auf § 238 PBG seien
nicht erfüllt. Die Dimensionen entsprächen den umliegenden Alt- und Neubauten.
Das Volumen des abzubrechenden Gebäudes sei wesentlich grösser. Die beiden
Bauten seien versetzt zueinander angeordnet und würden sich etwa zur Hälfte der
Gebäudelänge überlappen. Gegenüber den weiteren, bestehenden Bauten auf dem
Baugrundstück würden grosszügige Abstände gewahrt.
Zwar treffe es zu, dass mit der Errichtung des
Hauses B die Grosszügigkeit der heute vorhandenen Vorplätze und offenen
Räume verloren gehe. Dies sei indes immer der Fall, wenn eine Fläche erstmals
bebaut würde und liege darin keine mangelhafte Einordnung. Zudem seien die
fraglichen Flächen im Kernzonenplan nicht als Freiraumflächen bezeichnet. Die
beiden geplanten Gebäude bewirkten keine bauliche Dichte, welche im Widerspruch
zur Bebauungsstruktur der Kernzone stehen würde. Von einem krassen
Missverhältnis der baulichen Dichte, welches eine Beschränkung des auf dem
Baugrundstück zulässigen Bauvolumens aus rein gestalterischen Gründen
rechtfertigen würde, könne nicht die Rede sein.
5.5 Auf diese
zutreffenden Erwägungen des Baurekursgerichts kann vorab verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
5.5.1
Die beiden geplanten Bauten fügen sich in ihrer Gesamtwirkung bezüglich
Massstäblichkeit, Volumen und Lage in ihre Umgebung ein und werden dem Ortsbild
gerecht. Dass die geplanten Neubauten die Baubegrenzungsvorschriften der Bau- und Zonenordnung für Neubauten erfüllen, stellt
der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr in Frage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann unter dem
Aspekt des Ortsbildschutzes nicht pauschal eine Beschränkung des Volumens auf
das bestehende verlangt werden (vgl. VGr, 27. Februar 2020, VB.2019.00649,
E. 5.5). Mit dem Baurekursgericht ist festzuhalten, dass die Bau- und
Zonenordnung unter Einhaltung der Baubegrenzungsvorschriften die bauliche
Nutzung von Grundstücken in der Kernzone ohne weitere Beschränkung durch Nutzungs-,
Ausnützungs- oder Überbauungsziffern zulässt.
Vorliegend schöpfen die Volumina der beiden geplanten Mehrfamilienhäuser
das gemäss Kernzonenvorschriften zulässige Mass unbestrittenermassen nicht aus.
Soweit der Beschwerdeführer beiläufig die Vereinbarkeit der massgeblichen
Kernzonenbestimmungen mit § 50 Abs. 1 PBG rügt, ist festzuhalten,
dass er dazu erstens nicht legitimiert (vgl. VGr, 27. Oktober 2016,
VB.2015.00595, E. 3) und zweitens das Vorbringen verspätet ist.
5.5.2
Sodann sind auch die Voraussetzungen, um die
Ausschöpfung des zulässigen Bauvolumens gestützt auf § 238 PBG zu
untersagen, vorliegend nicht gegeben. So führte das Baurekursgericht gestützt
auf die Akten sowie den Augenschein überzeugend aus, dass die Dimensionen der
geplanten Neubauten mit jenen der umliegenden Alt- und Neubauten vergleichbar sind und das Volumen des
abzubrechenden Gebäudes wesentlich grösser ist.
Dabei stellte das Baurekursgericht zu Recht nicht nur auf die unmittelbar anstossenden
Grundstücke ab, sondern bezog in seinen Erwägungen auch die weitere Umgebung
mit ein (vgl. RB 1990 Nr. 78). Zudem kommt den bestehenden
Kernzonengebäuden nicht eine derartige Qualität zu, dass die zulässige
Ausnützung beschränkt werden müsste. Das Ortsbild ist denn auch nicht beispielsweise
im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz (ISOS) inventarisiert. Sodann befindet sich kein Schutzobjekt in
unmittelbarer Nachbarschaft, welches besondere Rücksichtnahme erfordern würde.
Ferner kann auch nicht von einer qualifizierten landschaftlichen
Empfindlichkeit ausgegangen werden. Wenn die Baubehörde keine Volumenreduktion
verlangte, ist dies nicht zu beanstanden und hat das Baurekursgericht die
Voraussetzungen für eine solche zu Recht verneint.
5.5.3
Entgegen dem Beschwerdeführer steht den beiden geplanten Mehrfamilienhäusern
das Ziel einer Kernzone nicht entgegen. Gemäss § 50 Abs. 1 PBG sollen mittels Kernzonen schutzwürdige Ortsbilder, wie etwa
vorliegend Ortskerne, in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden. Sodann
bezwecken die kommunalen Kernzonenvorschriften nach Art. 3 BZO die
Erhaltung und Erneuerung des Ortskerns. Eine Konservierung von schutzwürdigen
Ortsbildern wird folglich nicht verfolgt. Aufgrund der vorgesehenen Möglichkeit
der Erweiterung und Erneuerung sind Abweichungen vom bisherigen
Erscheinungsbild hinzunehmen. Die Erhaltung der charakteristischen
Freiraumstruktur wird vorliegend über die in den Kernzonenplänen
eingezeichneten Freiraumflächen, wo die Erstellung von Neubauten unzulässig
ist, gewährleistet (Art. 11 Abs. 1 BZO). Solche sind durch das
Bauprojekt nicht tangiert. Dass mit der Erstellung von Haus B Freiraum
verloren geht, ändert nichts daran und begründet, wie das Baurekursgericht
zutreffend festhielt, keine mangelhafte Einordnung. Sodann hat die
Umgebungsgestaltung auf die ortsübliche Vorgartenstruktur Rücksicht zu nehmen
und diese möglichst weiterzuführen (Art. 28 Abs. 1 BZO), was
vorliegend plausibel als erfüllt dargelegt wurde. Gepflasterte, eventuell auch
asphaltierte Vorplätze und Vorgärten sind (abwechslungsweise) gemäss
Art. 28 Abs. 2 BZO zulässig. Ferner enthält die Baubewilligung die Auflage, vor Baubeginn einen
detaillierten Umgebungs- und Bepflanzungsplan einzureichen sowie vor Ausführung
das Material- und Farbkonzept zu bemustern und beides bewilligen zu lassen. Damit
ist eine zonenkonforme Umsetzung gewährleistet. Schliesslich sind die Vorgaben
der Bau- und Zonenordnung bezüglich Fassaden- und Dachgestaltung
unbestrittenermassen eingehalten.
5.5.4
Zusammenfassend hat zwar die
Gemeinde erst im Rekursverfahren ihre Begründung nachgeholt, doch hat sich das
Baurekursgericht in seinem Entscheid mit diesen Gründen ausreichend befasst. Wenn
die Vorinstanz die Ansicht der Gemeinde, welche die erhöhten Anforderungen
von § 238 Abs. 2 PGB als durch das Bauprojekt erfüllt erachtete, schützte, hält diese Würdigung nach dem
Gesagten der seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden Rechtskontrolle
stand. Der Vorwurf, die Anwendbarkeit von § 238 Abs. 2 PGB auf
seltene Exzesse zu beschränken, ist unbegründet. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als
rechtskonform und ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70
i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von
vornherein nicht zu. Ebenso wenig wird dem Gemeinderat eine Parteientschädigung
zugesprochen. Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt
einen Ausnahmefall dar (VGr, 9. Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401,
E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014, § 17 N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein
übermässiger Aufwand entstanden ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG
nicht erfüllt. Hingegen ist der Beschwerdeführer zu einer Parteientschädigung
an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der privaten Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …