VB.2020.00393
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00393
22. Juli 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21921)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00393
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1991 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am
12. September 2016 als Asylbewerber in die Schweiz. Am 10. März 2017
heiratete er in D die 1992 geborene Schweizerin C, worauf ihm am 21. April
2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und
letztmals bis zum 9. März 2020 verlängert wurde. Sein Asylgesuch zog er am
30. Juni 2017 zurück, worauf dieses vom Staatssekretariat für Migration
(SEM) am 5. Juli 2017 als gegenstandslos geworden abschrieben wurde.
Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten
erfahren hatte, widerrief es am 12. März 2020 die gestützt auf die Ehe
erteilte Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 12. Juni 2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 11. Mai 2020 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete.
Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 11. August 2020 an.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Weiter wurde um eine Parteientschädigung ersucht.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in
Verbindung mit § 50 VRG).
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt
(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember
2005.
[AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen
den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben
stützen.
Eine ausländerrechtlich relevante
Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf
die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig
vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn
mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen
mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr,
23.
Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018,
VB.2017.00659, E. 2.2).
Getrennte Wohnorte schliessen
bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden
Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht
werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre
Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in
Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend
gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen
unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein
wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und
Art. 76 VZAE vor. Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des
Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem
Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben die Ausnahmebestimmungen
von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE doch nicht den Sinn, dem
ausländischen Ehepartner so lange das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis
feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr muss sich der
fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die
Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der
gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013,
C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis
zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von
einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten
Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines
Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. VGr,
21.
August 2018, VB.2018.00419, E. 2.4, mit Hinweisen). Dies gilt
selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin freundschaftliche oder gar
sporadische intime Kontakte unterhalten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,
2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6;
Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 49 AIG N. 2).
2.2
Die
Ehefrau des Beschwerdeführers teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Januar
2020.
mit, dass sie die Beziehung am 6. November 2018 beendet und der
Beschwerdeführer gleichentags die eheliche Wohnung verlassen habe, sie die
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausschliesse und sie ihr bereits
eingereichtes Scheidungsbegehren lediglich wegen des Widerstands des
Beschwerdeführers und dem Erfordernis einer zweijährigen Trennungsfrist wieder
zurückgezogen habe. Auch der Beschwerdeführer bestätigte in der Rekurs- und der
Beschwerdeschrift sowie in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2020 eine
Trennung per 6. November 2018. Überdies gab er in seinem
Verlängerungsgesuch vom 17. Januar 2020 bekannt, getrennt von seiner
Ehefrau zu leben. Zugleich macht er im Beschwerdeverfahren geltend, dass ihm
bei einer zwangsweisen Wegweisung die Rettung seiner Ehe verunmöglicht werde.
Weiter äusserte er die Vermutung, dass Drittpersonen den Trennungsentscheid der
Ehefrau beeinflusst haben könnten.
Aufgrund des klar geäusserten Trennungs- und
Scheidungswillens der Ehefrau und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist
davon auszugehen, dass spätestens seit dem 6. November 2018 weder eine
eheliche Wohngemeinschaft noch ein wechselseitiger Ehewille mehr besteht.
Bereits aufgrund der langen Trennungsdauer ist nicht mehr mit einer
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zu rechnen. Dies zumal nach dargelegter
Praxis auch die Ausnahmeregelung von Art. 49 AIG den Fortbestand eines
wechselseitigen Ehewillens voraussetzt und bei einer Trennung von mehr als
sechs bis zwölf Monaten in der Regel unabhängig von den geltend gemachten
Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten
Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe spätestens mit dem Auszug eines
Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten ist. Wie der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2020 selbst
einräumt, besteht seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung keinerlei
eheliche Beziehung und ist zumindest die Ehefrau nicht zu einer Wiederaufnahme
des Ehelebens bereit. Auch die inzwischen erfolgte Anmietung einer eigenen
Wohnung durch den Beschwerdeführer dokumentiert die definitive Trennung der
Ehegatten. Sodann bestehen entgegen den Mutmassungen des Beschwerdeführers
keine konkreten Hinweise dafür, dass die Trennung der Ehegatten fremdbestimmt
und gegen den Willen der Ehefrau erfolgt sein könnte (vgl. auch VGr, 13. November
2019, VB.2019.00632, E. 2.3; VGr, 20. März 2019, VB.2019.00001,
E. 3.2.4).
Damit ist davon auszugehen, dass die Ehe seit dem 6. November
2018.
nur noch formell fortbesteht, weshalb sich der Beschwerdeführer unabhängig
von seinem Willen zur Wiederaufnahme des Ehelebens nicht mehr auf ein eheliches
Aufenthaltsrecht nach Art. 42 AIG berufen kann. Mangels intakter
Ehegemeinschaft kann er seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz auch nicht
mehr auf das grundrechtlich geschützte Recht auf Familienleben stützen.
3.
3.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern
keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen,
insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in
rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen
der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit
massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch
VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im
Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der
Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (z. B. BGr, 8. Juni
2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2;
BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.2
Der
Beschwerdeführer lebte höchstens vom 10. März 2017 (Heiratszeitpunkt) bis
zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 6. November 2018 in
ehelicher Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen, weshalb ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert. Mangels mindestens
dreijähriger Ehegemeinschaft ist irrelevant, inwieweit der Beschwerdeführer
sich erfolgreich integriert bzw. die Integrationskriterien von Art. 58a
AIG erfüllt und in der Schweiz klaglos verhalten hat.
4.
4.1
Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die
Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch
ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte
nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden,
um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen
Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt
die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch
im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.
4.2
Weder die
nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Integrationsleistungen
des Beschwerdeführers noch sein Wille zur Rettung der Ehe begründen einen nachehelichen
oder allgemeinen Härtefall: Wie bereits dargelegt ist eine erfolgreiche
Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG kumulativ zu einem mindestens dreijährigen
ehelichen Zusammenleben gefordert, weshalb die Erfüllung der
Integrationskriterien und ein tadelloses Verhalten nicht ausreichen, einen
nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne wegen der
globalen COVID-19-Pandemie nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort keine
Arbeit finden werde, überzeugt ebenfalls nicht: Der Beschwerdeführer befindet
sich noch nicht sehr lange in der Schweiz; er ist mit den heimatlichen
Gegebenheiten nach wie vor vertraut. Es ist ihm als jungem und gesundem Mann
möglich, in der Heimat wieder eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand,
dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet
keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz, auch wenn
der Betroffene – wie der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt – hier
integriert ist, "genügende" Sprachkenntnisse und eine Arbeitsstelle
sowie keine Straf- oder Betreibungsregistereinträge hat. Die COVID-19-Pandemie
und deren Auswirkungen stehen überdies in keinerlei relevanten Konnex zur
früheren Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz und betreffen
diesen nicht stärker als seine Landsleute in der Türkei. Die wirtschaftlichen
Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie betreffen überdies nicht
nur die Türkei, sondern auch die Schweiz. Es ist sodann weder ersichtlich noch
wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer einer durch das Virus besonders
gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Der COVID-19-Pandemie und der entsprechenden
Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung der Ausreisefrist
Rechnung zu tragen sein ohne dass sich hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes
Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni
2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3). Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen
oder dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere wird vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend gemacht, dass der
Beschwerdeführer in der Türkei verfolgt wird.
4.3
Aufgrund
der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines
noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den
Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu
erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
sowie BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,
E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Bei
dem derzeit als Produktions-Mitarbeiter in der Lebensmittelindustrie tätigen
Beschwerdeführer handelt es sich überdies um keine besonders qualifizierte
Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG. Sodann bestehen
keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im
Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne
weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …