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Entscheid

VB.2020.00393

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00393

22. Juli 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21921)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00393

Urteil

der 2. Kammer

vom 22. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1991 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am

12. September 2016 als Asylbewerber in die Schweiz. Am 10. März 2017

heiratete er in D die 1992 geborene Schweizerin C, worauf ihm am 21. April

2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und

letztmals bis zum 9. März 2020 verlängert wurde. Sein Asylgesuch zog er am

30. Juni 2017 zurück, worauf dieses vom Staatssekretariat für Migration

(SEM) am 5. Juli 2017 als gegenstandslos geworden abschrieben wurde.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten

erfahren hatte, widerrief es am 12. März 2020 die gestützt auf die Ehe

erteilte Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis

zum 12. Juni 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 11. Mai 2020 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete.

Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 11. August 2020 an.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Weiter wurde um eine Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige

oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in

Verbindung mit § 50 VRG).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt

(Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember

2005.

[AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen

den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben

stützen.

Eine ausländerrechtlich relevante

Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt

wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf

die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig

vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn

mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen

mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr,

23.

Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018,

VB.2017.00659, E. 2.2).

Getrennte Wohnorte schliessen

bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden

Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht

werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre

Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in

Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Führen die geltend

gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen

unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein

wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und

Art. 76 VZAE vor. Die Anforde­rungen an den Nachweis des Fortbestands des

Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem

Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben die Ausnahmebestimmungen

von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE doch nicht den Sinn, dem

ausländischen Ehepartner so lange das Aufent­haltsrecht zu sichern, bis

feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Vielmehr muss sich der

fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob und welche Kontakte die

Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen sie zur Überwindung der

gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr, 15. Mai 2013,

C-1340/2010, E. 7.1 ff.). Bei einer Trennung von mehr als sechs bis

zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von

einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten

Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines

Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. VGr,

21.

August 2018, VB.2018.00419, E. 2.4, mit Hinweisen). Dies gilt

selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin freundschaftliche oder gar

sporadische intime Kontakte unterhalten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,

2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6;

Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 49 AIG N. 2).

2.2

Die

Ehefrau des Beschwerdeführers teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Januar

2020.

mit, dass sie die Beziehung am 6. November 2018 beendet und der

Beschwerdeführer gleichentags die eheliche Wohnung verlassen habe, sie die

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausschliesse und sie ihr bereits

eingereichtes Scheidungsbegehren lediglich wegen des Widerstands des

Beschwerdeführers und dem Erfordernis einer zweijährigen Trennungsfrist wieder

zurückgezogen habe. Auch der Beschwerdeführer bestätigte in der Rekurs- und der

Beschwerdeschrift sowie in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2020 eine

Trennung per 6. November 2018. Überdies gab er in seinem

Verlängerungsgesuch vom 17. Januar 2020 bekannt, getrennt von seiner

Ehefrau zu leben. Zugleich macht er im Beschwerdeverfahren geltend, dass ihm

bei einer zwangsweisen Wegweisung die Rettung seiner Ehe verunmöglicht werde.

Weiter äusserte er die Vermutung, dass Drittpersonen den Trennungsentscheid der

Ehefrau beeinflusst haben könnten.

Aufgrund des klar geäusserten Trennungs- und

Scheidungswillens der Ehefrau und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist

davon auszugehen, dass spätestens seit dem 6. November 2018 weder eine

eheliche Wohngemeinschaft noch ein wechselseitiger Ehewille mehr besteht.

Bereits aufgrund der langen Trennungsdauer ist nicht mehr mit einer

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zu rechnen. Dies zumal nach dargelegter

Praxis auch die Ausnahmeregelung von Art. 49 AIG den Fortbestand eines

wechselseitigen Ehewillens voraussetzt und bei einer Trennung von mehr als

sechs bis zwölf Monaten in der Regel unabhängig von den geltend gemachten

Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten

Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe spätestens mit dem Auszug eines

Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten ist. Wie der

Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2020 selbst

einräumt, besteht seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung keinerlei

eheliche Beziehung und ist zumindest die Ehefrau nicht zu einer Wiederaufnahme

des Ehelebens bereit. Auch die inzwischen erfolgte Anmietung einer eigenen

Wohnung durch den Beschwerdeführer dokumentiert die definitive Trennung der

Ehegatten. Sodann bestehen entgegen den Mutmassungen des Beschwerdeführers

keine konkreten Hinweise dafür, dass die Trennung der Ehegatten fremdbestimmt

und gegen den Willen der Ehefrau erfolgt sein könnte (vgl. auch VGr, 13. November

2019, VB.2019.00632, E. 2.3; VGr, 20. März 2019, VB.2019.00001,

E. 3.2.4).

Damit ist davon auszugehen, dass die Ehe seit dem 6. November

2018.

nur noch formell fortbesteht, weshalb sich der Beschwerdeführer unabhängig

von seinem Willen zur Wiederaufnahme des Ehelebens nicht mehr auf ein eheliches

Aufenthaltsrecht nach Art. 42 AIG berufen kann. Mangels intakter

Ehegemeinschaft kann er seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz auch nicht

mehr auf das grundrechtlich geschützte Recht auf Familienleben stützen.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern

keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen,

insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in

rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen

der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der

Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit

massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch

VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im

Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der

Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des

Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen

ist (z. B. BGr, 8. Juni

2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2;

BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.2

Der

Beschwerdeführer lebte höchstens vom 10. März 2017 (Heiratszeitpunkt) bis

zu seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 6. November 2018 in

ehelicher Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen, weshalb ein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

bereits an den zeitlichen Voraussetzungen scheitert. Mangels mindestens

dreijähriger Ehegemeinschaft ist irrelevant, inwieweit der Beschwerdeführer

sich erfolgreich integriert bzw. die Integrationskriterien von Art. 58a

AIG erfüllt und in der Schweiz klaglos verhalten hat.

4.

4.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die

Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch

ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte

nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene

ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche

Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG allenfalls von den Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden,

um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen

Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt

die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der

"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch

im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.2

Weder die

nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgehenden Integrationsleistungen

des Beschwerdeführers noch sein Wille zur Rettung der Ehe begründen einen nachehelichen

oder allgemeinen Härtefall: Wie bereits dargelegt ist eine erfolgreiche

Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG

gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG kumulativ zu einem mindestens dreijährigen

ehelichen Zusammenleben gefordert, weshalb die Erfüllung der

Integrationskriterien und ein tadelloses Verhalten nicht ausreichen, einen

nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er könne wegen der

globalen COVID-19-Pandemie nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort keine

Arbeit finden werde, überzeugt ebenfalls nicht: Der Beschwerdeführer befindet

sich noch nicht sehr lange in der Schweiz; er ist mit den heimatlichen

Gegebenheiten nach wie vor vertraut. Es ist ihm als jungem und gesundem Mann

möglich, in der Heimat wieder eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand,

dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet

keinen wichtigen persönlichen Grund für einen Verbleib in der Schweiz, auch wenn

der Betroffene – wie der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nimmt – hier

integriert ist, "genügende" Sprachkenntnisse und eine Arbeitsstelle

sowie keine Straf- oder Betreibungsregistereinträge hat. Die COVID-19-Pandemie

und deren Auswirkungen stehen überdies in keinerlei relevanten Konnex zur

früheren Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz und betreffen

diesen nicht stärker als seine Landsleute in der Türkei. Die wirtschaftlichen

Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie betreffen überdies nicht

nur die Türkei, sondern auch die Schweiz. Es ist sodann weder ersichtlich noch

wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer einer durch das Virus besonders

gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Der COVID-19-Pandemie und der entsprechenden

Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung der Ausreisefrist

Rechnung zu tragen sein ohne dass sich hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes

Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni

2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3). Weitere Umstände, die einen Härtefall begründen

oder dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere wird vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend gemacht, dass der

Beschwerdeführer in der Türkei verfolgt wird.

4.3

Aufgrund

der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines

noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den

Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu

erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

sowie BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,

E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.). Bei

dem derzeit als Produktions-Mitarbeiter in der Lebensmittelindustrie tätigen

Beschwerdeführer handelt es sich überdies um keine besonders qualifizierte

Arbeitskraft im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG. Sodann bestehen

keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im

Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ohne

weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …