VB.2020.00396
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00396
26. August 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21998)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00396
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
Nr. 3 und Nr. 4
gesetzlich vertreten durch Nr. 1 und Nr. 2,
diese
vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, geboren 1973, Staatsangehöriger von Afghanistan,
reiste am 8. Juni 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um
Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration
[SEM]) lehnte das Asylgesuch am 21. Januar 2009 ab und verfügte die
Wegweisung von A aus der Schweiz. Die gegen die Wegweisung erhobene Beschwerde
hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. März 2009 gut und
wies das BFM an, A vorläufig aufzunehmen. Das BFM ordnete daraufhin die
vorläufige Aufnahme an. B, geboren 1980, Staatsangehörige von Afghanistan,
brachte 2011 in Afghanistan die gemeinsame Tochter C zur Welt. Am 21. Juni
2013 erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich, worauf das BFM am
2. Juli 2013 feststellte, dass die vorläufige Aufnahme erloschen sei. 2016
brachte B in Afghanistan die gemeinsame Tochter D zur Welt.
B.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 stellten A und B für
sich und die beiden gemeinsamen Töchter ein Gesuch um Familiennachzug. Dieses
wies das Migrationsamt ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom
13.
November 2019 führten A und B für sich und ihre beiden Töchter Rekurs
bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel
wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
III.
A (Beschwerdeführer 1) und B
(Beschwerdeführerin 2) erhoben am 11. Juni 2020 für sich sowie C
(Beschwerdeführerin 3) und D (Beschwerdeführerin 4) "gegen die
Verfügung vom 13. November 2019 des Migrationsamts Zürich" (richtig
wohl: gegen den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom
11.
Mai 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, der Beschwerdegegner sei anzuweisen,
den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 die Einreise in die Schweiz zwecks
Verbleibs beim Ehemann und Vater zu gestatten und ihnen eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das
Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Am
1.
Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AuG), nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG),
in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf (Nachzugs-)Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung
eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (VGr,
17.
April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2).
2.2
Zu prüfen
ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerinnen 2
bis 4 gestützt auf Art. 44 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember
2005) in die Schweiz nachziehen kann. Unbestritten ist dabei, dass die
jeweilige Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG (in der Fassung vom
16.
Dezember 2005) in Bezug auf die Beschwerdeführerin 4 eingehalten,
in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 jedoch am 2. März
2017.
abgelaufen und die diesbezüglichen Nachzugsgesuche vom 9. Mai 2018
damit verspätet waren.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden machen zunächst zusammengefasst geltend, angesichts der
Umstände im vorliegenden Fall rechtfertige sich eine Wiederherstellung der
versäumten Nachzugsfristen.
3.2
In
tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen sowie der
Akten zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden fälschlicherweise davon
ausgingen, die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3
würden erst fünf Jahre nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer 1, mithin am 21. Juni 2018 ablaufen. Trotz dieses
Irrtums besteht für eine Wiedereinsetzung in die jeweilige Nachzugsfrist kein
Raum. Im Interesse der Rechtssicherheit kann nicht ohne zureichenden Grund von
einer Frist abgewichen werden; dementsprechend streng sind die Voraussetzungen
für eine Wiederherstellung von Fristen (vgl. BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015,
E. 4.2; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2; 19. Juli
2014, 2C_1096/2013, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die
Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG versehentlich versäumt
wurden, rechtfertigt es für sich allein nicht, diese wiederherzustellen.
3.3
Die von
den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich der
Familiennachzugsfristen nicht eine behördliche Auskunftspflicht anzunehmen sei,
ist zu verneinen. Wohl sahen Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 AIG (in
der Fassung vom 16. Dezember 2005) vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden
für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die
Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte
und Pflichten, sorgen sowie auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hinweisen.
Gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts wollte der Gesetzgeber mit der
nämlichen Bestimmung jedoch nicht eine umfassende Informationspflicht der
Migrationsbehörden statuieren, die diese verpflichten würde, alle ausländischen
Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. BGr,
27.
April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5; 21. September 2018, 2C_323/2018,
E. 7.2.1; 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.1 f., mit weiteren
Hinweisen). Besondere Umstände, welche die unterbliebene Auskunft einer
unrichtigen Auskunft gleichstellen und es den Beschwerdeführenden damit
erlauben würden, sich auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) zu berufen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.2), sind
vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Nach der
Dispositiv
bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es demnach an den Beschwerdeführenden
gewesen, sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen über die formellen und
materiellen Nachzugsvoraussetzungen zu informieren oder sich anderweitig
rechtzeitig fachkundig beraten zu lassen.
3.4 Soweit
sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, dass Kollegen des
Beschwerdeführers 1 ihn über die Aussichtslosigkeit des geplanten
Familiennachzugs informiert hätten, fällt eine Wiederherstellung der versäumten
Nachzugsfristen ebenfalls ausser Betracht. Eine von einer unzuständigen Person
erteilte Falschbelehrung bildet keinen Restitutionsgrund, wenn die
Unzuständigkeit erkennbar war (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 12 N. 67; vgl. auch VGr, 3. Dezember
2018, RG.2018.00005, E. 2). Für den Beschwerdeführer 1 war
offensichtlich, dass seine Kollegen nicht zuständig waren, um über die
gesetzlichen Voraussetzungen des geplanten Familiennachzugs verbindlich
Auskunft zu erteilen. Im Übrigen bezogen sich die erteilten Informationen den
Angaben der Beschwerdeführenden zufolge nicht auf die Fristenregelung von
Art. 47 Abs. 1 AIG, sondern auf die übrigen gesetzlichen
Voraussetzungen eines allfälligen Familiennachzugsgesuchs, weshalb bezüglich
der versäumten Fristen von vornherein keine Falschbelehrung vorliegen kann.
4.
4.1 Die weiteren
von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umstände, welche in Bezug auf die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ein fristgerechtes Nachzugsgesuch
verhindert haben sollen, sind abschliessend im Rahmen von Art. 47 Abs. 4
AIG (Fassung vom 16. Dezember 2005) zu prüfen (vgl. VGr, 2. Oktober
2018, VB.2018.00497, E. 2.3). Gemäss dieser Bestimmung wird ein
nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe
vorliegen (vgl. auch Art. 73 und 75 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom
24. Oktober 2007]).
4.2 Die
Beschwerdeführenden berufen sich im Wesentlichen auf die zunehmend schwierigere
humanitäre Situation in Afghanistan sowie auf den Umstand, dass der
Beschwerdeführer 1 zunächst die Voraussetzungen schaffen wollte, um die
Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 nachziehen zu können. Sie machen
sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer 1 verdiene erst seit
Juni 2017 genug, um den Lebensunterhalt der gesamten Familie bestreiten zu
können. Ferner verfüge er erst seit Juli 2019 über eine angemessene
Wohnung. Unter Berufung auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bringen sie
zusammengefasst vor, das öffentliche Interesse an einer restriktiven
Einwanderungspolitik habe angesichts der gravierenden negativen Auswirkungen,
die eine anhaltende Trennung der Beschwerdeführenden voneinander sowie der
Verbleib namentlich der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in Afghanistan
auf ihre Entwicklung habe, hinter die privaten Interessen zurückzutreten. Das
öffentliche Interesse an einer erfolgreichen Integration sei nicht relevant,
zumal die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 noch in einem
anpassungsfähigen Alter seien und insbesondere das vom Gesetzgeber festgelegte
"kritische" Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht hätten.
Betreffend die Beschwerdeführerin 2 bringen sie weiter vor, dieses
Interesse könne ohnehin nicht einschlägig sein, zumal die Nachzugsfrist
klarerweise auf den Kindernachzug zugeschnitten sei und dort überhaupt nur das
Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik zur Debatte stehe.
4.3 Umstritten
und daher zu prüfen ist, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
und die sich aus den Akten ergebenden Umstände wichtige Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen.
5.
5.1 Der
Begriff der wichtigen familiären Gründe hat im Zusammenhang mit dem Nachzug des
Ehepartners keine ausdrückliche Regelung in der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) gefunden (vgl.
BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1, mit Hinweisen; 22. Mai
2017, 2C_386/2016, E. 2.3; 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2).
Das Bundesgericht hielt in ständiger Praxis fest, dass die Bestimmung von
Art. 47 Abs. 4 AIG auch für den nachträglichen Nachzug von Ehegatten
gilt (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, mit Hinweisen). Ein
wichtiger familiärer Grund für den Nachzug eines Ehegatten kann nach der
Rechtsprechung vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege
sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste, vorausgesetzt, dass die
Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative
gesucht hatte (BGr, 28. Mai 2019, 2C_586/2018, E. 2.4; 9. November
2018 2C_259/2018, E. 4.1; 25. Juni 2018, 2C_153/2018, E. 5.2).
Existieren während der Nachzugsfrist solche Pflegealternativen und zieht es der
Ehegatte vor, dennoch im Herkunftsland zu bleiben, liegt grundsätzlich kein
wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor (BGr, 9. November
2018, 2C_259/2018, E. 4.1; 21. September 2018 2C_323/2018, E. 8.4.1).
Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75
VZAE ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen
solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser
Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht
ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer
Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr,
12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September 2018, 2C_323/2018,
E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2; 20. Juni
2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der
Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder
erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem
auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen
(BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die
Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige
Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der
Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss
liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative
Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil
dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung
und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der
fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso
höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten
erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr,
12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3, mit zahlreichen weiteren
Hinweisen). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht
angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil
getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung
jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den
Familiennachzug sprechen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2;
2. August 2012, 2C_247/2012, E. 3.3).
5.2 Die
Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass – soweit gestützt auf Art. 13
Abs. 1 BV bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
überhaupt ein Bewilligungsanspruch bestehe – die Verweigerung des Familiennachzugs
mit den genannten Bestimmungen vereinbar sei. Sie erwog, die
Beschwerdeführerin 2 lebe seit 2014, spätestens aber seit
September 2015 mit der Beschwerdeführerin 3 in F und habe ab jenem
Zeitpunkt keine Betreuungsaufgaben in Bezug auf ihre Schwiegermutter mehr
wahrgenommen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich,
dass sich die Sicherheitslage in allen Regionen Afghanistans deutlich
verschlechtert habe. Auch die Lage in F sei im Sinn von Art. 83 Abs. 4
AIG existenzbedrohend; nur wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen
würden, könne ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen werden. Obschon sich die Lage in Afghanistan kontinuierlich
verschlechtert habe, hätten die Beschwerdeführenden erst mit Eingabe vom
9. Mai 2018 ein Nachzugsgesuch gestellt. Auch als der
Beschwerdeführer 1 seine Einkommenssituation verbessern konnte, hätten die
Beschwerdeführenden weitere elf Monate zugewartet, bis sie die Nachzugsgesuche
gestellt hätten. Das Ehepaar lebe seit zwölf Jahren getrennt. Die Tatsache,
dass dem Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und
ihm in der Schweiz kein Asyl gewährt worden sei, spreche dafür, dass er nicht
gezwungen gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen. Selbst wenn davon
ausgegangen würde, dass die Trennung von seiner Ehefrau bzw. der
Beschwerdeführerin 2 und den (später geborenen) gemeinsamen Töchtern nicht
freiwillig erfolgt sei, vermöge dies am Resultat nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden
substanziierten damit lediglich den ursprünglichen Trennungsgrund, zeigten
indessen nicht auf, weshalb sie die Trennung auch nach September 2015
(freiwillig) aufrechterhielten.
5.3 Dass der
Beschwerdeführer 1 kein Nachzugsgesuch stellen wollte, solange er dachte,
aufgrund der Auskünfte seiner Kollegen davon ausgehen zu müssen, dass die
Voraussetzungen von Art. 44 AIG nicht erfüllt seien, erscheint glaubhaft. Der
Umstand, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen ist, rechtzeitig
die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt jedoch in der
Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (vgl.
BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1; 22. Mai 2017,
2C_1/2017, E. 4.2.6; 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 3.2). Ein
Nachzugsbegehren muss im Rahmen von Art. 44 AIG auch dann rechtzeitig
gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf
Erfolg hat (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4; 20. Juni
2012, 2C_888/2011, E. 2.4, mit Hinweis auf BGE 137 II 393 E. 3.3 und BGr,
22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 3). Dass ein frühzeitig gestelltes
Nachzugsgesuch tatsächlich keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist
vorliegend nicht erstellt. Selbst wenn, würde dies nichts daran ändern, dass es
die gesuchstellende Person selber zu verantworten hat, wenn nicht bereits vor
Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen. Wäre ein Nachzugsgesuch infolge
einer ungenügenden Einkommenssituation abzuweisen, hätte dies keinen Einfluss
auf den Lauf der Nachzugsfristen (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019,
E. 5.3).
5.4 Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen bildet nach dem Willen des
Gesetzgebers sodann die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. April 2020,
2C_948/2019, E. 3.2; 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober
2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Auszugehen ist praxisgemäss davon, dass eine
Familie, die freiwillig jahrelang getrennt lebt, dadurch ihr geringes Interesse
an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen
Konstellation überwiegt das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG
zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht
objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 17. März
2017, 2C_348/2016, E. 2.3; 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1). Da
sich die humanitäre Lage in Afghanistan zusehends verschlechterte, hätte es
nahegelegen, den Familiennachzug so bald als möglich in die Wege zu leiten,
zumal sich der Beschwerdeführer 1 objektiv betrachtet nicht sicher sein
konnte, ob ein früherer Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3
(bevor oder nachdem die Beschwerdeführerin 4 geboren wurde) aussichtslos
gewesen wäre (vgl. auch vorne, E. 3.3). Die Beschwerdeführenden warteten
mit dem Nachzugsgesuch jedoch scheinbar solange wie möglich, das heisst bis
eineinhalb Monate vor Ablauf der von ihnen errechneten Nachzugsfrist, zu. Bis
heute leben sie das Familienleben über die Grenzen hinweg. Mittels moderner
Kommunikationsmittel pflegten sie täglich den Kontakt. Zudem besuchte der
Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 nach
eigenen Angaben während vier bis acht Wochen pro Jahr im Heimatland, wohingegen
sich die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 soweit ersichtlich noch nie in
der Schweiz aufgehalten haben. Die Beschwerdeführerin 3 besucht in F
gemäss den Akten die Grundschule und die Beschwerdeführerin 4 den
Kindergarten. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass es dem
Beschwerdeführer 1 nicht zumutbar sei, seine Frau und Kinder wie bis anhin
regelmässig in F zu besuchen. Gesamthaft betrachtet sind damit keine wichtigen
Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dargetan. So gewichtig den
Beschwerdeführenden ihr privates Interesse, das gemeinsame Familienleben an
einem sicheren Ort zu leben, erscheinen mag, vermag es auch zusammen mit dem
Umstand, dass sich die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 noch in einem
anpassungsfähigen Alter befinden, das öffentliche Interesse an einer
restriktiven Zuwanderungspolitik nicht aufzuwiegen. Der angefochtene Entscheid
ist insoweit zu bestätigen.
6.
Die Vorinstanz prüfte weiter, ob der
Beschwerdeführerin 4 der Teilnachzug zum Vater, dem
Beschwerdeführer 1, zu gestatten sei. Dabei stellte sie fest, dass die
Beschwerdeführerin 4 zu diesem regelmässig Kontakt hatte. Betreut habe sie
seit ihrer Geburt jedoch hauptsächlich ihre Mutter, die
Beschwerdeführerin 2. Die Vorinstanz erwog, durch Einreise und Verbleib in
der Schweiz würde die Beschwerdeführerin 4 von ihrer Mutter und der
älteren Schwester, der Beschwerdeführerin 3, getrennt, mit denen sie stets
zusammengelebt habe. Ausserdem sei die Betreuungssituation in der Schweiz nicht
gesichert. In erster Linie erachtete sie die Abweisung des rechtzeitig
gestellten Nachzugsgesuchs jedoch als begründet, weil die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführenden den alleinigen Nachzug des jüngsten Kindes
offensichtlich nicht ins Auge gefasst hätten, zumal sie sich nicht – auch nicht
in Form eines entsprechenden (Eventual-)Antrags – dazu äusserten. Die
Beschwerdeführenden wenden hiergegen nichts ein. Mit Blick auf die
vorinstanzlichen Erwägungen wäre zu erwarten gewesen, dass sie spätestens im
vorliegenden Beschwerdeverfahren einen ausdrücklichen (Eventual-)Antrag und
eine entsprechende Begründung vorbringen, wenn sie für den Fall der
Verweigerung des Nachzugs von Mutter und Schwester den alleinigen Nachzug der
jüngsten Tochter beabsichtigt hätten. Mangels entsprechender Ausführungen in
der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass ein Teilfamiliennachzug
zugunsten der Beschwerdeführerin 4 für die Beschwerdeführenden nicht infrage
kommt. Folglich hat die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem
sie auch den Nachzug der Beschwerdeführerin 4 verweigerte (vgl. zum
Ganzen: BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.6).
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den
unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), wobei die minderjährigen
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 praxisgemäss keine Gerichtskosten zu
tragen haben, und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …