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Entscheid

VB.2020.00396

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00396

26. August 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21998)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00396

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

Nr. 3 und Nr. 4

gesetzlich vertreten durch Nr. 1 und Nr. 2,

diese

vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, geboren 1973, Staatsangehöriger von Afghanistan,

reiste am 8. Juni 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um

Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration

[SEM]) lehnte das Asylgesuch am 21. Januar 2009 ab und verfügte die

Wegweisung von A aus der Schweiz. Die gegen die Wegweisung erhobene Beschwerde

hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. März 2009 gut und

wies das BFM an, A vorläufig aufzunehmen. Das BFM ordnete daraufhin die

vorläufige Aufnahme an. B, geboren 1980, Staatsangehörige von Afghanistan,

brachte 2011 in Afghanistan die gemeinsame Tochter C zur Welt. Am 21. Juni

2013 erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich, worauf das BFM am

2. Juli 2013 feststellte, dass die vorläufige Aufnahme erloschen sei. 2016

brachte B in Afghanistan die gemeinsame Tochter D zur Welt.

B.

Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 stellten A und B für

sich und die beiden gemeinsamen Töchter ein Gesuch um Familiennachzug. Dieses

wies das Migrationsamt ab.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom

13.

November 2019 führten A und B für sich und ihre beiden Töchter Rekurs

bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel

wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

III.

A (Beschwerdeführer 1) und B

(Beschwerdeführerin 2) erhoben am 11. Juni 2020 für sich sowie C

(Beschwerdeführerin 3) und D (Beschwerdeführerin 4) "gegen die

Verfügung vom 13. November 2019 des Migrationsamts Zürich" (richtig

wohl: gegen den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom

11.

Mai 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die

Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, der Beschwerdegegner sei anzuweisen,

den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 die Einreise in die Schweiz zwecks

Verbleibs beim Ehemann und Vater zu gestatten und ihnen eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Während die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das

Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und

Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Am

1.

Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AuG), nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG),

in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf (Nachzugs-)Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung

eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (VGr,

17.

April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2).

2.2

Zu prüfen

ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerinnen 2

bis 4 gestützt auf Art. 44 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember

2005) in die Schweiz nachziehen kann. Unbestritten ist dabei, dass die

jeweilige Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG (in der Fassung vom

16.

Dezember 2005) in Bezug auf die Beschwerdeführerin 4 eingehalten,

in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 jedoch am 2. März

2017.

abgelaufen und die diesbezüglichen Nachzugsgesuche vom 9. Mai 2018

damit verspätet waren.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen zunächst zusammengefasst geltend, angesichts der

Umstände im vorliegenden Fall rechtfertige sich eine Wiederherstellung der

versäumten Nachzugsfristen.

3.2

In

tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen sowie der

Akten zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden fälschlicherweise davon

ausgingen, die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3

würden erst fünf Jahre nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den

Beschwerdeführer 1, mithin am 21. Juni 2018 ablaufen. Trotz dieses

Irrtums besteht für eine Wiedereinsetzung in die jeweilige Nachzugsfrist kein

Raum. Im Interesse der Rechtssicherheit kann nicht ohne zureichenden Grund von

einer Frist abgewichen werden; dementsprechend streng sind die Voraussetzungen

für eine Wiederherstellung von Fristen (vgl. BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015,

E. 4.2; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2; 19. Juli

2014, 2C_1096/2013, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die

Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG versehentlich versäumt

wurden, rechtfertigt es für sich allein nicht, diese wiederherzustellen.

3.3

Die von

den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich der

Familiennachzugsfristen nicht eine behördliche Auskunftspflicht anzunehmen sei,

ist zu verneinen. Wohl sahen Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 AIG (in

der Fassung vom 16. Dezember 2005) vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden

für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die

Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte

und Pflichten, sorgen sowie auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hinweisen.

Gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts wollte der Gesetzgeber mit der

nämlichen Bestimmung jedoch nicht eine umfassende Informationspflicht der

Migrationsbehörden statuieren, die diese verpflichten würde, alle ausländischen

Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. BGr,

27.

April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5; 21. September 2018, 2C_323/2018,

E. 7.2.1; 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.1 f., mit weiteren

Hinweisen). Besondere Umstände, welche die unterbliebene Auskunft einer

unrichtigen Auskunft gleichstellen und es den Beschwerdeführenden damit

erlauben würden, sich auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) zu berufen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.2), sind

vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Nach der

Dispositiv

bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es demnach an den Beschwerdeführenden

gewesen, sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen über die formellen und

materiellen Nachzugsvoraussetzungen zu informieren oder sich anderweitig

rechtzeitig fachkundig beraten zu lassen.

3.4 Soweit

sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, dass Kollegen des

Beschwerdeführers 1 ihn über die Aussichtslosigkeit des geplanten

Familiennachzugs informiert hätten, fällt eine Wiederherstellung der versäumten

Nachzugsfristen ebenfalls ausser Betracht. Eine von einer unzuständigen Person

erteilte Falschbelehrung bildet keinen Restitutionsgrund, wenn die

Unzuständigkeit erkennbar war (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 12 N. 67; vgl. auch VGr, 3. Dezember

2018, RG.2018.00005, E. 2). Für den Beschwerdeführer 1 war

offensichtlich, dass seine Kollegen nicht zuständig waren, um über die

gesetzlichen Voraussetzungen des geplanten Familiennachzugs verbindlich

Auskunft zu erteilen. Im Übrigen bezogen sich die erteilten Informationen den

Angaben der Beschwerdeführenden zufolge nicht auf die Fristenregelung von

Art. 47 Abs. 1 AIG, sondern auf die übrigen gesetzlichen

Voraussetzungen eines allfälligen Familiennachzugsgesuchs, weshalb bezüglich

der versäumten Fristen von vornherein keine Falschbelehrung vorliegen kann.

4.

4.1 Die weiteren

von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umstände, welche in Bezug auf die

Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ein fristgerechtes Nachzugsgesuch

verhindert haben sollen, sind abschliessend im Rahmen von Art. 47 Abs. 4

AIG (Fassung vom 16. Dezember 2005) zu prüfen (vgl. VGr, 2. Oktober

2018, VB.2018.00497, E. 2.3). Gemäss dieser Bestimmung wird ein

nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe

vorliegen (vgl. auch Art. 73 und 75 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom

24. Oktober 2007]).

4.2 Die

Beschwerdeführenden berufen sich im Wesentlichen auf die zunehmend schwierigere

humanitäre Situation in Afghanistan sowie auf den Umstand, dass der

Beschwerdeführer 1 zunächst die Voraussetzungen schaffen wollte, um die

Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 nachziehen zu können. Sie machen

sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer 1 verdiene erst seit

Juni 2017 genug, um den Lebensunterhalt der gesamten Familie bestreiten zu

können. Ferner verfüge er erst seit Juli 2019 über eine angemessene

Wohnung. Unter Berufung auf Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bringen sie

zusammengefasst vor, das öffentliche Interesse an einer restriktiven

Einwanderungspolitik habe angesichts der gravierenden negativen Auswirkungen,

die eine anhaltende Trennung der Beschwerdeführenden voneinander sowie der

Verbleib namentlich der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in Afghanistan

auf ihre Entwicklung habe, hinter die privaten Interessen zurückzutreten. Das

öffentliche Interesse an einer erfolgreichen Integration sei nicht relevant,

zumal die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 noch in einem

anpassungsfähigen Alter seien und insbesondere das vom Gesetzgeber festgelegte

"kritische" Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht hätten.

Betreffend die Beschwerdeführerin 2 bringen sie weiter vor, dieses

Interesse könne ohnehin nicht einschlägig sein, zumal die Nachzugsfrist

klarerweise auf den Kindernachzug zugeschnitten sei und dort überhaupt nur das

Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik zur Debatte stehe.

4.3 Umstritten

und daher zu prüfen ist, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten

und die sich aus den Akten ergebenden Umstände wichtige Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen.

5.

5.1 Der

Begriff der wichtigen familiären Gründe hat im Zusammenhang mit dem Nachzug des

Ehepartners keine ausdrückliche Regelung in der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) gefunden (vgl.

BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1, mit Hinweisen; 22. Mai

2017, 2C_386/2016, E. 2.3; 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2).

Das Bundesgericht hielt in ständiger Praxis fest, dass die Bestimmung von

Art. 47 Abs. 4 AIG auch für den nachträglichen Nachzug von Ehegatten

gilt (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, mit Hinweisen). Ein

wichtiger familiärer Grund für den Nachzug eines Ehegatten kann nach der

Rechtsprechung vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege

sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste, vorausgesetzt, dass die

Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative

gesucht hatte (BGr, 28. Mai 2019, 2C_586/2018, E. 2.4; 9. November

2018 2C_259/2018, E. 4.1; 25. Juni 2018, 2C_153/2018, E. 5.2).

Existieren während der Nachzugsfrist solche Pflegealternativen und zieht es der

Ehegatte vor, dennoch im Herkunftsland zu bleiben, liegt grundsätzlich kein

wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor (BGr, 9. November

2018, 2C_259/2018, E. 4.1; 21. September 2018 2C_323/2018, E. 8.4.1).

Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75

VZAE ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen

solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser

Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht

ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer

Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr,

12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September 2018, 2C_323/2018,

E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2; 20. Juni

2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der

Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder

erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem

auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen

(BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die

Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige

Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der

Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss

liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative

Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil

dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung

und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der

fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso

höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten

erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr,

12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3, mit zahlreichen weiteren

Hinweisen). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht

angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil

getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung

jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den

Familiennachzug sprechen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2;

2. August 2012, 2C_247/2012, E. 3.3).

5.2 Die

Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass – soweit gestützt auf Art. 13

Abs. 1 BV bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

überhaupt ein Bewilligungsanspruch bestehe – die Verweigerung des Familiennachzugs

mit den genannten Bestimmungen vereinbar sei. Sie erwog, die

Beschwerdeführerin 2 lebe seit 2014, spätestens aber seit

September 2015 mit der Beschwerdeführerin 3 in F und habe ab jenem

Zeitpunkt keine Betreuungsaufgaben in Bezug auf ihre Schwiegermutter mehr

wahrgenommen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich,

dass sich die Sicherheitslage in allen Regionen Afghanistans deutlich

verschlechtert habe. Auch die Lage in F sei im Sinn von Art. 83 Abs. 4

AIG existenzbedrohend; nur wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen

würden, könne ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

ausgegangen werden. Obschon sich die Lage in Afghanistan kontinuierlich

verschlechtert habe, hätten die Beschwerdeführenden erst mit Eingabe vom

9. Mai 2018 ein Nachzugsgesuch gestellt. Auch als der

Beschwerdeführer 1 seine Einkommenssituation verbessern konnte, hätten die

Beschwerdeführenden weitere elf Monate zugewartet, bis sie die Nachzugsgesuche

gestellt hätten. Das Ehepaar lebe seit zwölf Jahren getrennt. Die Tatsache,

dass dem Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und

ihm in der Schweiz kein Asyl gewährt worden sei, spreche dafür, dass er nicht

gezwungen gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen. Selbst wenn davon

ausgegangen würde, dass die Trennung von seiner Ehefrau bzw. der

Beschwerdeführerin 2 und den (später geborenen) gemeinsamen Töchtern nicht

freiwillig erfolgt sei, vermöge dies am Resultat nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden

substanziierten damit lediglich den ursprünglichen Trennungsgrund, zeigten

indessen nicht auf, weshalb sie die Trennung auch nach September 2015

(freiwillig) aufrechterhielten.

5.3 Dass der

Beschwerdeführer 1 kein Nachzugsgesuch stellen wollte, solange er dachte,

aufgrund der Auskünfte seiner Kollegen davon ausgehen zu müssen, dass die

Voraussetzungen von Art. 44 AIG nicht erfüllt seien, erscheint glaubhaft. Der

Umstand, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen ist, rechtzeitig

die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt jedoch in der

Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (vgl.

BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1; 22. Mai 2017,

2C_1/2017, E. 4.2.6; 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 3.2). Ein

Nachzugsbegehren muss im Rahmen von Art. 44 AIG auch dann rechtzeitig

gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf

Erfolg hat (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4; 20. Juni

2012, 2C_888/2011, E. 2.4, mit Hinweis auf BGE 137 II 393 E. 3.3 und BGr,

22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 3). Dass ein frühzeitig gestelltes

Nachzugsgesuch tatsächlich keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist

vorliegend nicht erstellt. Selbst wenn, würde dies nichts daran ändern, dass es

die gesuchstellende Person selber zu verantworten hat, wenn nicht bereits vor

Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen. Wäre ein Nachzugsgesuch infolge

einer ungenügenden Einkommenssituation abzuweisen, hätte dies keinen Einfluss

auf den Lauf der Nachzugsfristen (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019,

E. 5.3).

5.4 Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen bildet nach dem Willen des

Gesetzgebers sodann die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. April 2020,

2C_948/2019, E. 3.2; 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober

2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Auszugehen ist praxisgemäss davon, dass eine

Familie, die freiwillig jahrelang getrennt lebt, dadurch ihr geringes Interesse

an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen

Konstellation überwiegt das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG

zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht

objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 17. März

2017, 2C_348/2016, E. 2.3; 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1). Da

sich die humanitäre Lage in Afghanistan zusehends verschlechterte, hätte es

nahegelegen, den Familiennachzug so bald als möglich in die Wege zu leiten,

zumal sich der Beschwerdeführer 1 objektiv betrachtet nicht sicher sein

konnte, ob ein früherer Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3

(bevor oder nachdem die Beschwerdeführerin 4 geboren wurde) aussichtslos

gewesen wäre (vgl. auch vorne, E. 3.3). Die Beschwerdeführenden warteten

mit dem Nachzugsgesuch jedoch scheinbar solange wie möglich, das heisst bis

eineinhalb Monate vor Ablauf der von ihnen errechneten Nachzugsfrist, zu. Bis

heute leben sie das Familienleben über die Grenzen hinweg. Mittels moderner

Kommunikationsmittel pflegten sie täglich den Kontakt. Zudem besuchte der

Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 nach

eigenen Angaben während vier bis acht Wochen pro Jahr im Heimatland, wohingegen

sich die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 soweit ersichtlich noch nie in

der Schweiz aufgehalten haben. Die Beschwerdeführerin 3 besucht in F

gemäss den Akten die Grundschule und die Beschwerdeführerin 4 den

Kindergarten. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass es dem

Beschwerdeführer 1 nicht zumutbar sei, seine Frau und Kinder wie bis anhin

regelmässig in F zu besuchen. Gesamthaft betrachtet sind damit keine wichtigen

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dargetan. So gewichtig den

Beschwerdeführenden ihr privates Interesse, das gemeinsame Familienleben an

einem sicheren Ort zu leben, erscheinen mag, vermag es auch zusammen mit dem

Umstand, dass sich die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 noch in einem

anpassungsfähigen Alter befinden, das öffentliche Interesse an einer

restriktiven Zuwanderungspolitik nicht aufzuwiegen. Der angefochtene Entscheid

ist insoweit zu bestätigen.

6.

Die Vorinstanz prüfte weiter, ob der

Beschwerdeführerin 4 der Teilnachzug zum Vater, dem

Beschwerdeführer 1, zu gestatten sei. Dabei stellte sie fest, dass die

Beschwerdeführerin 4 zu diesem regelmässig Kontakt hatte. Betreut habe sie

seit ihrer Geburt jedoch hauptsächlich ihre Mutter, die

Beschwerdeführerin 2. Die Vorinstanz erwog, durch Einreise und Verbleib in

der Schweiz würde die Beschwerdeführerin 4 von ihrer Mutter und der

älteren Schwester, der Beschwerdeführerin 3, getrennt, mit denen sie stets

zusammengelebt habe. Ausserdem sei die Betreuungssituation in der Schweiz nicht

gesichert. In erster Linie erachtete sie die Abweisung des rechtzeitig

gestellten Nachzugsgesuchs jedoch als begründet, weil die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführenden den alleinigen Nachzug des jüngsten Kindes

offensichtlich nicht ins Auge gefasst hätten, zumal sie sich nicht – auch nicht

in Form eines entsprechenden (Eventual-)Antrags – dazu äusserten. Die

Beschwerdeführenden wenden hiergegen nichts ein. Mit Blick auf die

vorinstanzlichen Erwägungen wäre zu erwarten gewesen, dass sie spätestens im

vorliegenden Beschwerdeverfahren einen ausdrücklichen (Eventual-)Antrag und

eine entsprechende Begründung vorbringen, wenn sie für den Fall der

Verweigerung des Nachzugs von Mutter und Schwester den alleinigen Nachzug der

jüngsten Tochter beabsichtigt hätten. Mangels entsprechender Ausführungen in

der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass ein Teilfamiliennachzug

zugunsten der Beschwerdeführerin 4 für die Beschwerdeführenden nicht infrage

kommt. Folglich hat die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem

sie auch den Nachzug der Beschwerdeführerin 4 verweigerte (vgl. zum

Ganzen: BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.6).

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den

unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), wobei die minderjährigen

Beschwerdeführerinnen 3 und 4 praxisgemäss keine Gerichtskosten zu

tragen haben, und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …