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Entscheid

VB.2020.00397

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00397

22. Oktober 2020Deutsch16 min

(URT.2020.22179)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00397

Urteil

der 1. Kammer

vom 22. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter

Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

Beschwerdegegner,

und

Ausschuss Bau und Planung des Stadtrates Schlieren,

Mitbeteiligter,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 erteilte der

Ausschuss Bau und Planung der Stadt Schlieren der A AG die baurechtliche

Bewilligung für den Umbau und die Aufstockung des Wohnhauses plus

Attikageschoss sowie die Erstellung von Parkplätzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der D-Strasse 02 in Schlieren.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob der Nachbar C am 13. November 2019 Rekurs

beim Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen

Bewilligung. Mit Entscheid vom 8. Mai 2020 hiess das Baurekursgericht den

Rekurs gut und hob den Beschluss des Ausschusses Bau und Planung des Stadtrates

Schlieren vom 23. Oktober 2019 auf.

III.

Hierauf gelangte die A AG mit Beschwerde vom 10. Juni

2020.

an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 8. Mai 2020 sowie die Durchführung eines

Augenscheins, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das

Baurekursgericht beantragte am 17. Juni 2020 ohne weitere Bemerkungen die

Abweisung der Beschwerde. C beantragte am 23. Juni 2020 die Bestätigung

des baurekursgerichtlichen Entscheids.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

1.2.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die

Durchführung eines Augenscheins.

1.2.2

Die Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde.

Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,

1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

1.2.3

Die Vorinstanz hat am 11. März 2020 einen Abteilungsaugenschein

durchgeführt. Insgesamt ergibt sich der Sachverhalt mit hinreichender

Deutlichkeit aus den Akten. Auf einen Augenschein kann daher verzichtet werden.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone

W4 0.8 gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Schlieren (BZO) und ist

mit einem fünfgeschossigen Mehrfamilienhaus überstellt. Das Bauvorhaben sieht

unter anderem vor, das bestehende Gebäude mit einem Vollgeschoss und einer

Attikawohnung zu erweitern. Mangels Ausnützungsreserven auf der Bauparzelle

sollen hierzu 268,8 m2 bauliche Ausnützung vom im mehrheitlich

im Gestaltungsplangebiet "Schlieren West" liegenden Grundstück Kat.-Nr. 04,

d.h. von einem Drittgrundstück, beansprucht werden.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die Ausnützungsübertragung sei vorliegend

zulässig, da im Endeffekt der Gestaltungsplan die gleich hohe Ausnützung

zulasse wie die Bau- und Zonenordnung dies für das strittige Grundstück zulässt.

3.2

Eine

Ausnützungsübertragung liegt vor, wenn ein Bauprojekt nicht nur die sich aus

einem einzelnen Baugrundstück ergebende Nutzungsmöglichkeit, sondern auch

Nutzungsreserven anderer Grundstücke beansprucht. Die Zulässigkeit von

(innerzonalen) Ausnützungsübertragungen ist im Planungs- und Baugesetz nicht

geregelt, wird aber von Rechtsprechung und Lehre unter verschiedenen

Voraussetzungen anerkannt (VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00311, E. 4.1).

Interzonale Ausnützungsübertragungen (also zwischen unterschiedlichen Zonen)

werden im kantonalen Recht nur im Zusammenhang mit Arealüberbauungen (§ 72

Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]),

nicht aber für die Regelbauweise erwähnt. Es ist daher nach ständiger

Rechtsprechung unzulässig, die Ausnützung von einer Zone auf die andere zu

übertragen. So gesehen sind aber etwa eine Wohnzone W2 einerseits und eine

Wohnzone W2 mit Gewerbeerleichterung andererseits nur dann unterschiedliche

Zonen, wenn sie auch abweichende Ausnützungen zulassen (Christoph Fritzsche/Peter

Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 929 f.). Auch das Bundesgericht hat die

Zulässigkeit der Nutzungsübertragung von einer bestimmten Zone auf eine andere

Zone mit abweichenden Nutzungsvorschriften in ständiger Rechtsprechung

verneint. Dies mit der Begründung, eine interzonale Ausnützungsanrechnung hätte

zur Folge, dass für das Gebiet längs der Zonengrenze verschiedene

Nutzungsziffern gelten würden und damit Bauten mit unterschiedlicher Ausnützung

des Bodens entstünden, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen könne. Es

würde zudem bedeuten, dass die vom Zonenplan festgelegten Zonengrenzen

missachtet und durch gewöhnliche Verwaltungsverfügung die vom kommunalen

Gesetzgeber beschlossene Unterteilung des Baugebiets verändert würden (BGr, 18. Juli

2006, 1P.256/2006, E. 2.5).

Eine Besonderheit liegt vor, wenn ein Teil einer Zone von einem

Gestaltungsplan überlagert ist. Mit Gestaltungsplänen werden für bestimmt

umgrenzte Gebiete Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und

Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den Bestimmungen

über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen abgewichen

werden (§ 83 Abs. 1 PBG). Gestaltungspläne als Sondernutzungspläne

dienen grundsätzlich den gleichen Zielen wie die Rahmennutzungspläne, indem sie

die zulässige Nutzung des Bodens nach den durch die Richtplanung festgelegten

Zielen ordnen. Darüber hinaus soll mit einem Gestaltungsplan eine städtebaulich,

architektonisch, wohnhygienisch und landschaftlich optimale Überbauung eines

bestimmten Gebiets ermöglicht werden. Zu diesem Zweck beinhaltet der

Gestaltungsplan für ein bestimmtes Gebiet eine Spezialbauordnung (vgl. Stephan

Eschmann, Der Gestaltungsplan nach zürcherischem Recht, Zürich 1985, S. 54).

3.3

Das sich

grösstenteils im Gestaltungsplangebiet befindliche Grundstück Kat.-Nr. 04,

von welchem Ausnützungsreserven beansprucht werden sollen, liegt wie das (ausserhalb

des Gestaltungsplangebiets liegende) Baugrundstück in der Wohnzone W4 0.80.

Allerdings ist zu prüfen, ob der Gestaltungsplan in ausnützungsrechtlicher

Hinsicht in einem solchen Mass von der ursprünglichen Regelbauweise abweicht,

dass faktisch eine andere Zone vorliegt und somit von einer interzonalen

Ausnützungsübertragung und den damit einhergehenden negativen Auswirkungen

auszugehen ist.

In der Wohnzone W4 0.80 ist eine Ausnützungsziffer von

maximal 0.80 zulässig (Art. 14 BZO). Arealüberbauungen sind bei einer

Arealfläche ab 5'000 m2 möglich, wobei sich die

Ausnützungsziffer gegenüber der Regelüberbauung um 1/10 erhöht (Art. 24

BZO). Für die Wohnzone W4 0.80 bedeutet dies eine Erhöhung von 0.08, was zu

einer Ausnützungsziffer von 0.88 bei Arealüberbauungen führt. Für die Ausnützung

im Baubereich G (Baubereich für Kat.-Nr. 04) hält der Planungsbericht für

den Öffentlichen Gestaltungsplan Schlieren West in Ziffer 4.1 fest, dass

die Berechnung der Nutzung von der rechtskräftigen BZO der Stadt Schlieren

ausgehe. Berücksichtigt werde zudem der Bonus für Arealüberbauungen sowie die

Zusatznutzungen in Attikageschossen. Dies führt zu einer Ausnützungsziffer von

0.975333

für das Grundstück Kat.-Nr. 04. Während § 255 Abs. 2 PBG für die Regelbauweise vorsieht, dass Flächen in Dachgeschossen nur

anrechenbar sind, soweit sie je Geschoss die Fläche überschreiten, die sich bei

gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige

Vollgeschosszahl ergäbe, sehen die Gestaltungsplanvorschriften keine solche

Begünstigung vor. Nach Art. 7 Abs. 1 GPV sind für die Ausnützung alle

dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder hiefür

verwendbaren Räume in Voll-, Dach- und Untergeschossen, unter Einschluss der

dazugehörigen Erschliessungsflächen und Sanitärräume samt inneren Trennwänden

anwendbar. Diesem Umstand wird Rechnung getragen, indem die Ausnützungsziffer

im Gestaltungsplan für das Attikageschoss um 0.09533 erhöht wird (vgl. Ziffer 4.1

Planungsbericht).

3.4

Im

vorliegenden Fall weist das Baugrundstück lediglich … m2 auf

und kann somit nicht von einem Arealüberbauungsbonus bei der Ausnützungsziffer

profitieren. Generell sieht der Regelfall in der Wohnzone W4 0.80 bloss eine

Ausnützungsziffer von 0.80 vor, während im Gestaltungsplangebiet eine höhere

vom Regelfall abweichende Ausnützungsziffer vorliegt und auch Grundstücke,

welche nicht die Arealfläche von 5'000 m2 aufweisen, von einer

um 0.08 erhöhten Ausnützung profitieren können. Sodann könnte auch ein

Grundstück Ausnützungsreserven eines anderen Grundstücks in einer

Arealüberbauung nicht übertragen erhalten, wenn es selbst die Vorschriften der

Arealüberbauung nicht erfüllt, da dies ebenfalls nicht dem Sinn des Gesetzes

entsprechen würde. Im Übrigen sieht auch Art. 24 BZO vor, dass

Ausnützungsübertragungen nur innerhalb der Arealüberbauung möglich sind. Zwar

vermögen sich die Regeln der Ausnützung in Bezug auf das Dach- resp.

Attikageschoss ungefähr die Waage zu halten. Allein aufgrund des

Ausnützungsbonus von 0.08 im Gestaltungsplangebiet besteht jedoch bereits eine

rund 10-prozentige Abweichung zu der Regelbauweise, wenn keine Arealüberbauung

betroffen ist. Demgemäss liegen in Bezug auf die Ausnützungsziffer zwei

verschiedene Bauzonen vor. Schliesslich sieht auch Art. 7 Abs. 4 GPV

vor, dass eine Ausnützungsübertragung nur zwischen den Baubereichen zulässig

ist, d.h. der Gestaltungsplan beabsichtigt e contrario eine

Ausnützungsübertragung ebenfalls nur innerhalb des Gestaltungsplangebiets. Dies

führt wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt dazu, dass aufgrund der damit

einhergehenden unerwünschten Folgen im vorliegenden konkreten Fall eine

Ausnützungsübertragung nicht rechtmässig ist. Die Beschwerde ist bereits aus

diesem Grund abzuweisen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügte weiter, die Baubehörde habe sich ausführlich und

sachlich zur Frage der Einordnung geäussert. Indem die Vorinstanz von dieser

Einschätzung abgewichen sei, habe sie die Gemeindeautonomie verletzt.

4.2

Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere

Rücksicht zu nehmen (Abs. 2). Aus § 238 PBG folgt, dass ein Gebäude,

dessen Volumen sich aus der Umgebung heraushebt, besonders sorgfältig zu

gestalten ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass in solchen Fällen mehr als eine

befriedigende Einordnung verlangt werden kann (VGr, 30. Juni 2010,

VB.2010.00127, E. 4.4.2 mit Hinweisen). Ist zur Realisierung eines

Bauvorhabens eine Ausnützungsübertragung notwendig, darf diese ausserdem nicht

zu einer unerwünschten, § 238 Abs. 1 PBG verletzenden Konzentration

der Bausubstanz führen. Dabei ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die

Ausnützungsübertragung zu Baukörpern führt, welche den Rahmen der

zonengemässen, durch Bauvorschriften und Parzellenanordnung geprägten

Überbauungsstruktur sprengen und sich deshalb nicht mehr befriedigend in die

bauliche Umgebung einordnen (VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00784, E. 4.2).

Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der

architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer

Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur

bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung

zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 810 f.; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die Beurteilung, ob mit

einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat

nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014,

VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

4.3

Aufgrund

der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde

über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in

erster Linie ihr selbst obliegt. In der Begründung ihres Entscheids

berücksichtigt die Baubehörde die für die Beurteilung relevante bauliche

Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung misst. Das

Bundesgericht hielt fest, dass das Baurekursgericht nicht bereits von der

kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es unter Beachtung

der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung

begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur

aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die

Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum

überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid

sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale

Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und

Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch

das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).

4.4

Die

Baubehörde führte im Bauentscheid an, durch das sechsgeschossige, nach Westen

zurückgestaffelte Siegerprojekt für das Alterszentrum entstehe über die alte

und neue D-Strasse und über den E-Platz hinweg ein grosszügiger Raum, der den

Stadtpark bis zum F-Gebiet und zur Alterseinrichtung G hin erweitere. In diesen

Rahmen eingestreut lägen die kleinmassstäblichen Bauten der ehemaligen länglichen

Ensembles D-Strasse 06, 07, 08 (drei Vielzweckbauernhäuser mit ihren

Nebenbauten) und 05, 09, 10 (Ensemble H). Sie seien zweigeschossig mit

teilweise mächtigen Satteldächern. Die Verbreiterung der D-Strasse in den

1970er Jahren habe die ursprünglich bestehende räumliche Beziehung zwischen den

beiden ländlichen Ensembles zerstört und die Bauten nördlich der D-Strasse vom

historischen Dorfkern isoliert. Dies könne nun durch die Umgestaltung der alten

D-Strasse geheilt werden. Die D-Strasse 02 sei ca. 1930 erstellt worden und

bediene sich eines städtischen Gebäudetyps, der von der vorstädtischen Bebauung

an der I-Strasse bekannt sei, der hier aber bruchstückhaft bleibe und keine

Fortsetzung gefunden habe. Das Gebäude wirke als "Fehler im Gewebe".

Bei der Erweiterung sei darauf zu achten, dass das Gebäude nicht noch mächtiger

wirke. Dies könne über eine sorgfältige Gliederung und Materialisierung

erreicht werden. Die Aufstockung gliedere den voluminösen Baukörper in einen

dreigeschossigen Sockel und eine zweigeschossige "Haube", welche mit

dem mächtigen Satteldach des Bauernhauses D-Strasse 08 einen Bezug eingehen

könne. Dadurch würden die fünf Geschosse optisch gebrochen. Es werde darauf

hingewiesen, dass die neuen Balkone ebenfalls mit Glasgeländern zu versehen

seien und auf die Überdachung zu verzichten sei. Die inventarisierten

Bauernhäuser im Zentrum, welche sich im Umfeld des Gebäudes D-Strasse 02

befänden, würden Teil der grünen Mitte bzw. des Stadtparks. Der als

eigenständiger Aufbau geplante Gebäudekubus spiegle Elemente der umliegenden

Bauten und fasse den E-Platz auf der Südseite ein. Klar strukturierte Fassaden

führten zu einem eleganten, neuen und trotzdem mit dem Altbau verbundenen

Element. Der Baukörper trete wuchtig in Erscheinung und schütze dadurch die

feingliedrigen Bauernhäuser im Zentrum. Die geplante Aufstockung wirke, als

eigenständiger Aufbau, in keiner Weise überproportioniert. Die Baute fasse den E-Platz

auf der Südseite und bilde zusammen mit dem geplanten Altersheim das Eingangstor

zum Stadtplatz. Die Ausnützungsübertragung führe im vorliegenden Fall nicht

dazu, dass der Zweck der Nutzungsziffer illusorisch werde oder eine

unerwünschte Konzentrierung der Bausubstanz entstehe. Das Bauvorhaben

entspreche grundsätzlich den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG.

4.5

Die

Vorinstanz führte an, vor dem Hintergrund, dass die nördlich des alten Verlaufs

der D-Strasse situierten Vielzweckbauernhäuser städtebaulich zu den südlich

davon situierten Gebäuden der Kernzone samt dem Stadtpark gehörten, könne nicht

nachvollzogen werden, inwiefern sich das Bauvorhaben – in nächster Nähe zu den

Gebäudeensembles – welches eine massive Aufstockung vorsehe, befriedigend

einordne solle. Das Standortgebäude selbst sei aufgrund der trennenden Wirkung

der (neuen) D-Strasse im Norden ebenfalls als zum südlichen Gebiet gehörig zu betrachten,

wenn auch – wie der Mitbeteiligte zu Recht festhalte – dieses Gebäude als

"Fehler im Gewebe" erscheine und mithin schon jetzt nicht recht zu

den bäuerlich bzw. ländlich geprägten kleinmassstäblicheren Gebäuden zu passen

vermöge. Dieser Umstand stelle aber keinen Grund dar, um unter massiver

Erhöhung der Ausnützung einen voluminösen Baukörper in der konkret geplanten

Art und Gestalt zu schaffen, welcher einen Bezug zur bestehenden baulichen

Umgebung ebenfalls vermissen lasse. Zwar vermindere der alte Verlauf der D-Strasse

den Ensemblecharakter der genannten älteren Bauten in der Nachbarschaft des

Bauvorhabens erheblich. Indes führe der Mitbeteiligte selbst aus, dass infolge

Verlegung der D-Strasse der Stadtpark nach Norden massiv erweitert werden könne

und die inventarisierten Bauernhäuser im Zentrum, welche sich im Umfeld des

streitbetroffenen Gebäudes befänden, Teil der grünen Mitte bzw. des Stadtparks

werden sollen. Ein Gestaltungswille, der auf diesen Umstand sowie auf die

Gebäudeensembles Bezug nehme, sei nicht erkennbar. Die Aufstockung verleihe dem

Gebäude ein Übergewicht und wirke im Kontext zu den kleinmassstäblichen Bauten

allzu mächtig. Daran vermöge angesichts des entstehenden Volumens die Gliederung

des Gebäudes und die von dem Mitbeteiligten angesprochene unterschiedliche

Materialisierung von Altbestand und Erweiterung nichts zu ändern. Nicht

entscheidend sei sodann, dass die Gesamthöhe des Gebäudes im Vergleich zum heutigen

Zustand nur wenig zunehmen würde. Das bestehende Gebäude erscheine mit dem

heutigen Walmdach weitaus zurückhaltender als mit der geplanten,

fassadenbündigen Aufstockung. Die massive Aufstockung lasse sich auch damit

nicht begründen, dass das benachbarte Gebäude D-Strasse 08 selbst ein mächtiges

Satteldach aufweise, zumal dessen Trauflinie erheblich tiefer liege und dieses

damit nicht besonders voluminös in Erscheinung trete. Demgegenüber spreche

sogar der Mitbeteiligte von einer wuchtigen Erscheinung des Bauvorhabens. Wenn

sie zudem gleichzeitig ausführe, dass dieses die feingliedrigen Bauernhäuser im

Zentrum schütze, sei dies nicht nachvollziehbar. Ein Schutz dieser Gebäude

durch das Bauvorhaben erscheine illusorisch, da die zu schützenden Gebäude durch

das Bauvorhaben selbst optisch erdrückt würden. Der Entscheid des

Mitbeteiligten sei daher nicht vertretbar.

4.6

Der

Mitbeteiligte hielt fest, dass bei einer Erweiterung des Gebäudes darauf zu

achten sei, dass das Gebäude nicht noch mächtiger wirke. Dies ist jedoch

vorliegend durch das zusätzliche Vollgeschoss sowie das Attikageschoss gerade

der Fall. Durch die weitere Erhöhung des Gebäudes und insbesondere die

Ersetzung des Walmdaches, welches einen mildernden Effekt hatte, erhärtet sich

der Eindruck des "Fehlers im Gewebe" zusätzlich. Wie die Vorinstanz

zu Recht ausführte ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Bauprojekt die

feingliedrigen Bauernhäuser im Zentrum schützen solle. Weiter kann auch der

Eindruck des Mitbeteiligten, wonach der voluminöse Baukörper in einen

dreigeschossigen Sockel und eine zweigeschossige "Haube" gegliedert

werde, welche mit dem mächtigen Satteldach des Bauernhauses D-Strasse 08 einen

Bezug eingehen könne, nicht nachvollzogen werden. Zum einen erfolgt mit dem

Attikageschoss eine weitergehende formale Abweichung von der Formsprache des

Bauernhauses und zum anderen liegt die Trauflinie des Bauernhauses deutlich

tiefer als das geplante Bauvorhaben. Aufgrund dessen, dass sich der Entscheid

des Mitbeteiligten mehrfach als nicht mehr nachvollziehbar erwies, hat die

Vorinstanz mit ihrer abweichenden Einschätzung der Einordnung die

Gemeindeautonomie des Mitbeteiligten nicht verletzt. Die Überlegungen der

Vorinstanz erweisen sich als sachlich und es kann auf sie verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Demgemäss ist der vorinstanzliche

Entscheid auch unter dem Aspekt der Einordnung nicht zu beanstanden und die

Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 3'630.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …