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Entscheid

VB.2020.00398

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00398

8. September 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22047)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00398

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1988 geborene Staatsangehörige Serbiens. Aus einer im April 2011

geschlossenen und im Juli 2014 geschiedenen Ehe mit C, einem Landsmann,

entstammt deren 2012 geborene Tochter D.

B. E ist

ein 1993 geborener Staatsangehöriger Serbiens, welcher im Jahr 2001 im

Familiennachzug in die Schweiz einreiste und seit 2005 hierzulande

niederlassungsberechtigt ist. Während eines Ferienaufenthalts von E in Serbien

lernten er und A sich kennen. Die beiden heirateten am 11. August 2016 in

Serbien. Am 6. März 2017 reiste A (ohne ihre Tochter) in die Schweiz ein,

worauf ihr gestützt auf ihre Ehe eine (in der Folge und zuletzt mit Gültigkeit

bis 5. März 2020 verlängerte) Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde .

E wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

18. April 2018 wegen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von

21 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung

einer Probezeit von vier Jahren. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft F hin

wurde er durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. März

2019 zudem für sieben Jahre des Landes verwiesen. Eine hiergegen erhobene

Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2019 ab,

soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_689/2019).

D reiste am 9. Januar 2019 in die Schweiz ein, wo

ihre Mutter am 10. Januar 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

für sie ersuchte.

C. Mit

Verfügung vom 13. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons

Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A und wies das Gesuch um Erteilung einer

solchen an deren Tochter ab. Gleichzeitig setzte es den beiden Frist zur

Ausreise aus der Schweiz bis zum 12. März 2020.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten A und D am 12. Februar 2020 an

die Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom

11.

Mai 2020 abwies.

III.

A führte hiergegen am 10. Juni 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der Rekursentscheid

aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr sowie ihrer Tochter eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie darum, der Beschwerde

"die aufschiebende Wirkung zu erteilen", und schliesslich, die

"unentgeltliche Prozessführung (betreffend Gerichtskosten)" zu

bewilligen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2020 wurde A

darauf hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 22. Juni 2020 ausdrücklich

auf Vernehmlassung.

Das Migrationsamt brachte dem Verwaltungsgericht am

3.

September 2020 die am 16. Juli 2020 erfolgte Scheidung der Ehe von

A und E zur Kenntnis.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es vorliegend – wie

schon bei der Vorinstanz – zufolge des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

nicht mehr um den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung, sondern um deren

Verlängerung geht.

2.

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben

ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit

Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache

verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine

Ergänzungsleistungen nach dem entsprechenden Bundesgesetz bezieht oder wegen

des Familiennachzugs beziehen könnte.

Vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 43

Abs. 1 AIG kann gemäss Art. 49 AIG abgesehen werden, wenn für

getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die

Familiengemeinschaft weiterbesteht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche

Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer

Probleme gelten (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Aber auch ein Gefängnisaufenthalt kann einen wichtigen Grund im Sinn

von Art. 49 AIG darstellen (BGr, 9. Januar 2014, 2C_563/2013, E. 3.2,

und 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2). Eine im Sinn der

erwähnten Bestimmungen relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345

E. 3.1.2, beides auch zum Folgenden; ferner Esther Amstutz,

in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49

N. 29). Bei länger dauernder Trennung ist anhand der

ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur Ehegemeinschaft bei beiden

Partnern tatsächlich noch vorhanden ist bzw. weiterhin besteht (Amstutz,

Art. 49 N. 21). Ab welchem Zeitpunkt eine

eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat, ist jeweils

aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist auf

objektivierbare Kriterien – im Wesentlichen die Dauer der nach aussen

wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft – abzu­-

stellen (vgl. BGr, 7. Juni 2013, 2C_891/2012, E. 2.1 – 11. Juni

2012, 2C_903/2011, E. 2.2 – 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin stützt sich indes in der Beschwerdeschrift vom 10. Juni

2020.

nun nicht mehr – wie bis anhin – auf eine fortbestehende Ehegemeinschaft

mit ihrem Ehemann und damit Art. 43 AIG, sondern macht – erstmals und ohne

dass zuvor Hinweise auf Unstimmigkeiten bestanden hätten (vgl. hierzu unten 3.3)

– geltend, die Ehegemeinschaft aufgelöst zu haben: Sie liess erklären, sie

wolle "offenbar kein weiteres Leben mit dem Ehemann führen". Denn

dieser habe sich "als unverbesserlich" erwiesen. Sie bleibe somit mit

ihrem siebenjährigen Kind allein. Sie habe ihren Ehegatten aus Liebe

geheiratet, eine Familie gründen, Kinder bekommen und "mehrere Jahre in

der Schweiz bleiben" wollen. Über seine deliktischen Tätigkeiten sei sie

nicht informiert gewesen. Als sie hiervon erfahren habe, habe sie von ihm

verlangt, dass er sich von seinen Verbrechen distanziere und ein normales Leben

führe. Er habe dies zwar immer versprochen, sich jedoch hieran nicht gehalten.

Da die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

insbesondere ihre Integrationsleistungen hervorhebt, will sie dabei womöglich

in erster Linie einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen. Ihre Ausführungen,

wonach ein Härtefall vorliege und ihre soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet sei, weisen demgegenüber auf die Geltendmachung

eines Anspruchs gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hin.

Nachstehend zeigt sich indes, dass die Berufung der

Beschwerdeführerin auf einen weiterbestehenden Aufenthaltsanspruch gestützt auf

Art. 50 AIG als solchen ohnedies ins Leere geht.

3.2

3.2.1

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss

Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 bzw. 43 AIG weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

Systematisch steht Art. 50 AIG damit im Zusammenhang

mit Art. 42 und 43 AIG, welche eine abgeleitete Aufenthaltsberechtigung

mit dem Ziel statuieren, das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu

ermöglichen. Ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar, so fällt der abgeleitete

Anwesenheitsanspruch grundsätzlich dahin. Dies kann eintreten, wenn die Ehe-

bzw. Familiengemeinschaft aufgelöst wird, aber etwa auch, wenn der/die originär

Aufenthaltsberechtigte aus der Schweiz ausreist; mit ihm/ihr zusammen reist

grundsätzlich auch der bzw. die abgeleitet Anwesenheitsberechtigte aus bzw.

verliert diese/r jedenfalls den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung

seiner bzw. ihrer Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4, auch zum Folgenden).

Dies gilt, wenn die Niederlassungsbewilligung des originär

anwesenheitsberechtigten Ehegatten widerrufen wird (vgl. zum Ganzen VGr,

20.

März 2019, VB.2019.00045, E. 3.1.1), und entsprechend auch, wenn

die Niederlassungsbewilligung des originär Anwesenheitsberechtigten zufolge

einer rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung von Gesetzes wegen

erlischt (vgl. hierzu unten 3.2.2).

Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG

– welcher eine Ausnahme von den erwähnten Grundsätzen statuiert – setzt nach

dem Gesagten voraus, dass bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft

noch ein abgeleiteter Anspruch bestand. Ist ein derartiger Anspruch bereits vor

der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, kann ein nachehelicher

Aufenthaltsanspruch nicht mehr entstehen. Folglich ist massgeblich, zu welchem

Zeitpunkt die Ehegemeinschaft (gegebenenfalls) aufgelöst wurde: Erfolgte die

Auflösung der Ehegemeinschaft erst, nachdem der (abgeleitete) eheliche

Aufenthaltsanspruch bzw. der Anspruch nach Art. 50 AIG bereits

untergegangen war, kann ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50

AIG nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen (zum Ganzen

vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.00045, E. 3.2.1.1; betreffend

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG – also den nachehelichen Härtefall –

vgl. etwa BGE 137 II 345 E. 3.2.3 am Ende [mit Hinweis], sowie etwa

BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 3.2 am Ende).

3.2.2

Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG erlöschen

ausländerrechtliche Bewilligungen mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach

Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0): Eine vom Strafrichter

gemäss Art. 66a StGB verfügte, mithin obligatorische

Landesverweisung zieht den Verlust des Aufenthaltsrechts sowie aller

Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz nach sich, ebenso die Pflicht zum

Verlassen des Landes und ein Einreiseverbot für einen bestimmten Zeitraum

(Art. 121 Abs. 3 ff. der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[SR 101]). Die Bewilligung erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft

des betreffenden Urteils (vgl. zum Ganzen die Weisungen des Staatssekretariats

für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Stand: 1. November 2019],

Ziff. 8.4.2.2).

Die gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit

Urteil des Obergerichts vom 8. März 2019 ausgesprochene Landesverweisung

gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wurde mit dem Urteil des

Bundesgerichts vom 25. Oktober 2019 rechtskräftig. Mithin ist seine

Niederlassungsbewilligung am 25. Oktober 2019 erloschen (ebenso das

Schreiben "Ausreiseverpflichtung" des Beschwerdegegners vom

11.

November 2019).

Nichts hieran zu ändern vermag ein Schreiben (des

Rechtsvertreters) des Ehemanns vom 15. November 2019, mit welchem um

Erstreckung der im eben erwähnten beschwerdegegnerischen Schreiben angesetzten

Ausreisefrist (10. Dezember 2019) bis Anfang März 2020 ersucht und

angekündigt worden war, das "Verfahren nach Strassburg [zu] ziehen",

und welches eine Mitteilung des Rechtsvertreters enthält, wonach er damit

beauftragt worden sei, ein Revisionsgesuch einzuleiten. Gegen den Ehemann der

Beschwerdeführerin wurde sodann wenige Tage später, vor Ablauf der

Ausreisefrist wegen Verdachts der Begehung zahlreicher Verkehrsdelikte (im

August und September 2019) erneut Untersuchungshaft angeordnet, und am

13.

März 2020 trat er vorzeitig den Strafvollzug an. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2020 wurde er in der Folge wegen mehrfacher

qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober

Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher vorsätzlicher Verletzung der

Verkehrsregeln namentlich zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten als

Gesamtstrafe verurteilt (der bedingte Vollzug der am 8. März 2019 ausgefällten

Freiheitsstrafe von 21 Monaten wurde gleichzeitig widerrufen und die

widerrufene Strafe einbezogen) und der Vollzug der Strafe angeordnet. Da die

Niederlassungsbewilligung des Ehemanns der Beschwerdeführerin bereits am

25.

Oktober 2019 von Gesetzes wegen erloschen war, kann vorliegend

Art. 70 Abs. 1 VZAE im Zusammenhang mit der geschilderten erneuten

Inhaftierung nicht zur Anwendung kommen (so schon der Rekursentscheid; für

einen derartigen Fall vgl. demgegenüber etwa BGr, 26. Januar 2018,

2C_432/2016, E. 4.3.4 und 5.2).

3.3

Mit dem

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des originär aufenthaltsberechtigten

Ehemannes am 25. Oktober 2019 war auch der abgeleitete Aufenthaltsanspruch

der Beschwerdeführerin dahingefallen, mithin bereits über ein halbes Jahr,

bevor sie im Juni 2020 in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht gestützt auf die

erfolgte Trennung von ihrem Ehemann einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch

nach Art. 50 AIG geltend machte. Nach dem Dargelegten konnte sich die

Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt somit nicht mehr auf einen

weiterbestehenden nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen. Die inzwischen

bzw. am 16. Juli 2020 erfolgte Scheidung der Ehe ändert hieran nichts.

3.4

Das

Dargelegte gilt entsprechend auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit

ihren Ausführungen in der Beschwerde allenfalls (auch) einen nachehelichen

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend machen

wollte. Ein solcher setzte im Übrigen voraus, dass wichtige persönliche Gründe

(mit einem Bezug zur aufgelösten Ehe) ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machten. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang

vorbringt, eignete sich nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen.

Insbesondere stellte der Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz

besser ist als im Herkunftsstaat, wie die Beschwerdeführerin wiederholt geltend

macht, keinen wichtigen persönlichen Grund dar, auch wenn die betroffene Person

in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache relativ gut spricht,

eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. hierzu Thomas Hugi

Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um

die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],

Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff.,

insbesondere 81 und 83, sowie BGE 137 II 345 E. 3.2).

3.5

Die

Beschwerdeführerin hat dementsprechend keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG. Das Gleiche gilt für ihre

Tochter, deren Aufenthaltsbewilligung vom Bestand derjenigen der Mutter abhängt

(Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [SR 0.101]).

4.

4.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter

Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,

Art. 33 AuG N. 7). Diese Ermessensausübung kann das

Verwaltungsgericht nur auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den Missbrauch

des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids

(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff. und

66.

ff.).

4.2

Die heute

31-jährige Beschwerdeführerin reiste im März 2017 im Alter von 28 Jahren

in die Schweiz ein und hält sich hier insgesamt erst seit etwas mehr als drei Jahren

auf, wovon zehn Monate auf das vorliegende Verfahren entfallen. Gemäss ihren

Vorbringen in der Beschwerde habe sie "sofort nach ihrer Ankunft eine

Arbeitsstelle angetreten" und "bis heute ununterbrochen"

gearbeitet; ihr Arbeitgeber sei "mit ihrer Arbeitsleistung sehr

zufrieden" und habe gegenüber dem Rechtsvertreter mehrere Male mitgeteilt,

dass er "sehr froh" wäre, wenn die Beschwerdeführerin "weiterhin

bei ihm arbeitet". Im Verlängerungsgesuch von Februar 2019 hatte die

Beschwerdeführerin angegeben, sie arbeite als Raumpflegerin mit einem

Vollzeitpensum und für einen Grundlohn von (brutto) Fr. 4'000.- monatlich.

Inhaberin des Unternehmens, bei welchem sie angestellt ist, ist eine Familienangehörige

des Ehemannes, nämlich dessen Tante bzw. die Ehefrau eines Onkels. Im Übrigen

erweisen sich die geltend gemachten Integrationsleistungen der

Beschwerdeführerin als unbelegt, so namentlich ihre Behauptung, dass sie die

deutsche Sprache "intensiv" lerne und "mit ihrem Umfeld

problemlos auf Deutsch kommunizieren" könne. Betreibungen oder

Verlustscheine gegen die Beschwerdeführerin liegen nicht vor, sie bezog

offenbar nie Sozialhilfe und trat auch strafrechtlich nicht in Erscheinung.

Dies entspricht dem zu erwartenden Verhalten. Eine besondere Integration in die

hiesigen Verhältnisse ist insgesamt ebenso wenig ersichtlich wie Umstände,

welche einer Wiedereingliederung in Serbien entgegenstünden. Insbesondere hat

die Beschwerdeführerin dort auch nach wie vor Familie.

Die Tochter der Beschwerdeführerin ist im Januar 2019 im

Alter von knapp sieben Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mithin

erst seit eineinhalb Jahren – mit Duldung des Beschwerdegegners bzw. im Rahmen

eines prozeduralen Aufenthalts – hier auf. Sie besucht derzeit die

1.

Primarklasse und hat sich insoweit gut integriert. Sie befindet sich

indes in einem anpassungsfähigen Alter. Mit ihrer Heimat bzw. mit Sprache,

Mentalität und Gepflogenheiten dort ist sie indes nach wie vor vertraut.

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang – wobei der Tochter der

Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts anzulasten ist –, dass gegen den

Ehemann der Beschwerdeführerin bereits neun Monate vor der Einreise von deren

Tochter in erster Instanz eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen und

im Punkt der Landesverweisung seitens der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt

worden war.

4.3

Der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung auch

nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend. Dasselbe

gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG durch die Vorinstanzen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2

Die

Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 46).

Die Beschwerde erweist sich nach dem Vorstehenden als

offenkundig aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist

deshalb schon aus diesem Grund abzuweisen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …