VB.2020.00399
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00399
18. Februar 2021Deutsch20 min
(URT.2021.22511)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00399
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Bewilligung zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat
und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C, eine 1980 geborene Staatsangehörige Ghanas, ersuchte
am 8. Februar 2019 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks
Vorbereitung des Eheschlusses mit A, einem 1970 geborenen Landsmann, welcher im
Kanton Zürich über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 30. August
2019 liess A um Bewilligung der Einreise und des Ehegattennachzugs ersuchen.
Das Migrationsamt lehnte es mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 ab, C die
Einreise zur Vorbereitung der Heirat und den anschliessenden Verbleib beim (künftigen)
Ehemann zu bewilligen.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am
26.
November 2019 erhobenen Rekurs von A mit Entscheid vom 12. Mai
2020.
ab (Dispositiv-Ziff. I), verweigerte A die Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten von
Fr. 805.- (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihm keine
Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A liess am 11. Juni 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge
seien C die Einreise und der Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat zu
bewilligen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines
Vertreters ersuchen sowie verlangen, es sei C im Rahmen einer vorsorglichen
Massnahme "die Einreise zur Vorbereitung der Heirat" zu gestatten.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2020 trat die Abteilungspräsidentin
auf das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme bzw. Gewährung eines
prozeduralen Anwesenheitsrechts nicht ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 24. Juni 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht
nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder
Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die
Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e
in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom
28.
April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks
dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten
Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne
Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss
Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eine vorübergehende
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen,
dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den
Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die
Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; BGE 137 I 351
E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Für die
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist
sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist
(VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2 mit
Hinweisen).
Als (künftige) Ehegattin des über die
Niederlassungsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers hat C nach Art. 43
Abs. 1 AIG Anspruch auf Bewilligung des Ehegattennachzugs, wenn sie mit
jenem zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), sie sich
in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit. d)
oder zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet ist (Abs. 2) und der
niedergelassene Ehegatte keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
2.2
Die
Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass keine Indizien für eine Scheinehe
vorliegen, die Aktenprüfung im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens
erfolgreich abgeschlossen wurde und die Erfordernisse des Art. 43
Abs. 1 lit. a und b AIG vorliegend erfüllt sind; auf die
entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
2.3
Die
Voraussetzung des Art. 43 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit
Abs. 2 ist demgegenüber nach Auffassung der Vorinstanz nicht erfüllt. Nach
der genannten Bestimmung müsse die nachzuziehende Person die am Wohnort
gesprochene Sprache mündlich auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen
Referenzrahmens beherrschen, für die schriftliche Sprache bestehe keine
Anforderung. Die ausländische Person müsse ihre mündlichen Sprachkenntnisse mit
einem von den Migrationsbehörden anerkannten Sprachnachweis belegen. Seien –
wie bei C – noch keine mündlichen Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1
vorhanden, genüge für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch der
Nachweis einer Anmeldung zu einem entsprechenden Sprachförderangebot. Eine
solche sei jedoch trotz entsprechender Aufforderung durch den Beschwerdegegner
am 5. September 2019 bislang nicht eingereicht worden.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass C noch
nicht über im Sinn des Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG ausreichende
Deutschkenntnisse verfügt. Er macht jedoch zu Recht sinngemäss geltend, es sei
unverhältnismässig, von ihm bzw. C bereits im vorliegenden Verfahren den
Nachweis einer verbindlichen Anmeldung zu einem Sprachkurs zu verlangen, weil
das Einreisedatum noch nicht feststehe oder absehbar sei und mithin die Gefahr
bestehe, dass diese den Kurs nicht antreten könne, jedoch bezahlen müsse (vgl.
auch Staatssekretariat für Migration, "Weisungen und Erläuterungen I.
Ausländerbereich [Weisungen AIG]", Bern, Oktober 2013 [Fassung vom
1.
November 2019], Ziff. 6.3.1.4 [abrufbar unter www.sem.admin.ch
> Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben],
wonach der Nachweis einer Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot, das
mindestens zur Erreichung des Referenzniveau A1 führt, spätestens bei der
Anmeldung in der Schweiz vorzuweisen ist).
2.4
Weiter
geht die Vorinstanz davon aus, dass die Voraussetzung des Art. 43
Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt sei bzw. der Ehegattennachzug
angesichts des unbestrittenen Bezugs von Ergänzungsleistungen durch den
Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 517.- pro Monat nicht
bewilligungsfähig sei. Soweit der Beschwerdeführer rüge, die Anwendung dieser
Bestimmung führe zu einer Diskriminierung von IV-Rentnern und verletze
Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 14 EMRK, könne er daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten: Die am 1. Dezember 2019 in Kraft getretene
Bestimmung des Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG sei zurückzuführen auf
die parlamentarische Initiative Nr. 08.428 "Kein Familiennachzug bei
Bezug von Ergänzungsleistungen" vom 28. Mai 2008. Die Initiative
wiederum sei durch ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2008
(2C_448/2007) ausgelöst worden, im welchem das Bundesgericht entschieden habe,
dass Ergänzungsleistungen nicht mit der Sozialhilfe gleichzustellen seien und
es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, wenn man Ergänzungsleistungen bei der
Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel im Familiennachzugsverfahren
mitberücksichtigen wolle. Die Initianten hätten in ihrer Begründung ausgeführt,
dass diese Praxis zur Folge habe, dass Ergänzungsleistungen einem regulären
Einkommen gleichgestellt würden, was dazu führe, dass Bezüger einer ganzen
Rente und allenfalls von Ergänzungsleistungen gegenüber Gesuchstellern, die
einer normalen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit
nachgingen und deren Einkommen nicht für den Familiennachzug ausreiche,
privilegiert würden. Im Vernehmlassungsverfahren sei die Initiative bzw.
vorgeschlagene Änderung des Ausländergesetzes von einer grossen Mehrheit
unterstützt worden. Beim Erlass von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG
handle es sich um einen bewussten Entscheid des Bundesgesetzgebers, an welchen
sich das Bundesgericht sowie die anderen rechtsanwendenden Behörden nach
Massgabe von Art. 190 BV zu halten hätten.
2.5
Die
Vorinstanz übersieht zunächst, dass sich aus Art. 190 BV nichts zum
Rangverhältnis zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht ableiten lässt (Pierre
Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. A., Bern 2016,
§ 9 Rz. 27; Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
10.
A., Zürich etc. 2020, N. 1918). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist im Fall eines Normenkonflikts zwischen dem Völkerrecht und
einer späteren Landesgesetzgebung grundsätzlich ein Vorrang des Völkerrechts
anzunehmen, dies gilt insbesondere dann, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz infrage stehen (BGE 144 I 126 E. 3, 142 II 24
E. 3.2, 139 I 16 E. 5.1 je mit Hinweisen). Ohnehin greifen die
vorinstanzlichen Erwägungen schon insoweit zu kurz, als zunächst zu ermitteln
ist, ob überhaupt ein – auch durch verfassungs- und völkerrechtskonforme
Auslegung des Landesrechts nicht zu vermeidender – Normkonflikt vorliegt. Dazu
ist die Bestimmung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG auszulegen.
2.6
2.6.1
Das Gesetz muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie
aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den
ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom
Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt,
sondern erst das an Sachverhalten entstandene und konkretisierte Gesetz.
Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das
Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich
ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu
unterstellen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der
Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine
verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer
Gesetzesbestimmung (BGE 145 III 63 E. 2.1 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/
Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen
2020, Rz. 216 ff.; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 13).
Anstoss für die Statuierung der
zusätzlichen Voraussetzung für den Familiennachzug von Personen mit
Niederlassungsbewilligung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG bildete,
wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ein Urteil des Bundesgerichts vom
20.
Februar 2008 (2C_448/2007). Streitgegenstand des genannten Verfahrens
bildete ein Gesuch eines im Kanton St. Gallen niederlassungsberechtigten
Drittstaatsangehörigen um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehegattin und vier
gemeinsamer Kinder (E. 1.3). Da das entsprechende Nachzugsgesuch vor
Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 16. Januar 2005 (AuG; per
1.
Januar 2019 umbenannt in Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG])
eingereicht worden war, kamen noch das Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und dessen Ausführungserlasse
zur Anwendung. Das Bundesgericht führte zunächst im Wesentlichen Folgendes aus:
Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG habe der Ehegatte eines in der Schweiz
niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnten; ledige Kinder
unter 18 Jahren hätten Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammenwohnten. Nach
seiner (des Bundesgerichts) Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 ANAG
dürfe der Familiennachzug unter anderem verweigert werden, wenn der oder die
Gesuchstellende bzw. die nachzuziehenden Personen umgehend wieder ausgewiesen
werden dürften bzw. wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne des Art. 10
Abs. 1 ANAG bestehe, wie namentlich Fürsorgebedürftigkeit nach
Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG. Vorausgesetzt für die Verweigerung
des Familiennachzugs sei diesfalls, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten
und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehe, während blosse finanzielle
Bedenken für eine Verweigerung nicht genügten (E. 3.1 Abs. 1 mit
Hinweis auf BGE 125 II 633 E. 3c).
Das Verwaltungsgericht
St. Gallen hatte im zu beurteilenden Fall die Gefahr einer fortgesetzten
und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bejaht. Dabei hatte es insbesondere
erwogen, der Bezug von Ergänzungsleistungen sei demjenigen von
Sozialhilfeleistungen gleichzustellen. Es sei nicht gerechtfertigt und
stossend, wenn Gesuchsteller, die wie der Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente
bezögen und deren anerkannte Ausgaben somit durch Leistungen aus
Sozialversicherungswerken, allenfalls zusätzlich durch Ergänzungsleistungen,
gedeckt seien, gegenüber Gesuchstellern privilegiert würden, die einer
Erwerbstätigkeit nachgingen und deren Einkommen nicht ausreiche, um die
Alltagsbedürfnisse in der Schweiz zu decken, und die deshalb regelmässig auf
Sozialhilfeleistungen angewiesen seien (vgl. BGr, 20. Februar 2008,
2C_448/2007, E. 3.2).
Das Bundesgericht hielt dem
entgegen, dass Ergänzungsleistungen nach seiner (des Bundesgerichts) gefestigten
Rechtsprechung nicht zu den Fürsorgeleistungen im Sinn des Art. 10
Abs. 1 lit. d ANAG zählten. Zwar bestehe zwischen Fürsorgeleistungen
und Ergänzungsleistungen eine gewisse Ähnlichkeit, indem beide Leistungen
Bedürftigkeit seitens des Ansprechers voraussetzten und die Deckung der
laufenden Lebensbedürfnisse bezweckten. Öffentliche Fürsorgeleistungen seien
indessen im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiärer Natur.
Finanzielle Zuschüsse im Rahmen der Sozialhilfe sollten ausschliesslich zur
Überbrückung von Notlagen dienen, während Ergänzungsleistungen über längere
Zeit fliessendes Ergänzungs- oder Mindesteinkommen darstellten, weshalb sich
Letztere in qualitativer Hinsicht von Fürsorgeleistungen unterschieden und
nicht vom Begriff der "öffentlichen Wohltätigkeit" des Art. 10
Abs. 1 lit. d ANAG erfasst würden (E. 3.4). Es bestehe weder
Anlass noch Handhabe, von der gefestigten Praxis abzuweichen, welche im Übrigen
dem neuen Ausländergesetz entspreche. Dieses sehe gemäss Art. 62
lit. e in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG ein
Erlöschen des in Art. 43 AuG statuierten Familiennachzugsanspruchs von
Personen mit Niederlassungsbewilligung etwa vor, wenn der Ausländer oder eine
Person, für die er zu sorgen habe, auf "Sozialhilfe" angewiesen sei.
Auch die übrigen Bestimmungen des Ausländergesetzes, etwa dessen Art. 44
lit. c, Art. 45 lit. c sowie Art. 63 Abs. 1
lit. c, sprächen nicht mehr wie Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG
von "öffentlicher Wohltätigkeit", sondern explizit von
"Sozialhilfe", worunter Ergänzungsleistungen (und
Prämienverbilligungen) eben gerade nicht fielen, auch wenn sie einkommens- und
bedarfsabhängig ausgestaltet seien. Auch mit Blick auf die Materialien sei es
am Gesetzgeber, eine erweiterte Umschreibung zu beschliessen, wenn er die
geltende Regelung für unbefriedigend halten sollte (E. 3.5).
2.6.2
Aus dem Vorstehenden erhellt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom
20.
Februar 2008 nicht nur an seiner gefestigten Praxis festhielt, wonach
Ergänzungsleistungen (im Gegensatz zu Sozialhilfeleistungen) vom Begriff der
öffentlichen Wohltätigkeit des Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG nicht
erfasst wurden, weshalb ausländischen Personen mit Niederlassungsbewilligung
der Familiennachzug beim Bezug von Ergänzungsleistungen – anders als bei
(drohender) Sozialhilfeabhängigkeit − nicht verweigert werden durfte.
Vielmehr stellte es auch klar, dass das kurz zuvor in Kraft getretene
Ausländergesetz diesbezüglich zu keinen strengeren Voraussetzungen für den Familiennachzug
führe; es sei Sache des Gesetzgebers, eine entsprechende Änderung der
Rechtslage herbeizuführen bzw. die (negativen) Anspruchsvoraussetzungen weiter
zu fassen, falls der Bezug von Ergänzungsleistungen gleich behandelt werden
solle wie jener von Sozialhilfe bzw. zur Verweigerung des Familiennachzugs
führen solle.
2.6.3
Mit der parlamentarischen Initiative "Kein Familiennachzug bei
Ergänzungsleistungen" wurde der Anstoss für die damit angesprochene
Gesetzesänderung (des Ausländergesetzes) gegeben. Das Anliegen wurde mit der
auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Revision des Ausländer- und
Integrationsgesetzes bzw. dessen Art. 43 f. umgesetzt (vgl. die
Zusatzbotschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes vom
4.
März 2016, BBl 2016 2821 ff., insbesondere 2827 ff., 2837 und
2842); für den Familiennachzug durch niedergelassene Ausländerinnen und
Ausländer wird nunmehr nicht nur vorausgesetzt, dass die nachzuziehenden
Personen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 43 Abs. 1
lit. c AIG), sondern auch, dass die nachziehende Person keine jährlichen
(bundesrechtlichen) Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des
Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG).
Anders als die Vorinstanz implizit annimmt, ergibt sich jedoch weder aus der
Entstehungsgeschichte des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG (oder des
Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG) noch aus den Materialien, dass der
Gesetzgeber die Prüfung der genügenden finanziellen Mittel beim Bezug von
Ergänzungsleistungen hätte anders bzw. strenger handhaben wollen als bei
Sozialhilfeabhängigkeit oder gar eine Verletzung verfassungs- oder
völkerrechtlicher Garantien gewollt oder bewusst in Kauf genommen hätte (vgl.
in diesem Zusammenhang auch BGE 138 II 524 E. 5.3.2). Vielmehr wird
in der bundesrätlichen Zusatzbotschaft vom 4. März 2016 ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass genügende finanzielle Mittel als Voraussetzung für den
Familiennachzug der Entlastung der öffentlichen Finanzen dienten, weshalb die
zusätzliche (negative) Anspruchsvoraussetzung des fehlenden Bezugs von
Ergänzungsleistungen ein im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK legitimes
Ziel für die Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und
Familienlebens bilde. Der Eingriff müsse sich weiter mit Blick auf dieses Ziel
als notwendig und verhältnismässig erweisen, weshalb die verschiedenen
Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen seien (BBl 2016 2837 und
2852). Es ist mithin auch in Anwendung des Art. 43 Abs. 1 lit. e
AIG eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. auch Art. 96 AIG). Dabei
kann auf die zur Prüfung der Fürsorgeabhängigkeit im Sinn des Art. 43
Abs. 1 lit. c AIG entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden: Es
ist die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der Familie auf
längere Sicht abzuwägen; ein mutmassliches künftiges Einkommen der
nachzuziehenden Familienangehörigen ist dabei mit zu berücksichtigen (vgl. VGr,
3.
April 2019, VB.2018.00777, E. 5.7 [nicht publiziert]).
2.6.4
Für die Prognose über die Auswirkungen des Ehegattennachzugs auf die
finanzielle Situation des Beschwerdeführers und von C bzw. die Anwendung von
Art. 43 Abs. 1 lit. e und c AIG kann auf die grundsätzlich
unwidersprochen gebliebenen Annahmen der Vorinstanz abgestellt werden. Es ist
mithin auszugehen von einem monatlichen Ergänzungsleistungsbezug des Beschwerdeführers
von Fr. 517.-. Die Vorinstanz nimmt weiter an, dass das Gesamteinkommen
des Beschwerdeführers etwa Fr. 250.- tiefer liege als der gemäss der
SKOS-Richtlinien zu bemessende künftige Bedarf des Beschwerdeführers und seiner
Verlobten. Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass dieser geringe
Fehlbetrag vorliegend ungeachtet dessen, dass C noch nicht deutsch spreche und
weder eine qualifizierte Ausbildung noch einen Arbeitsvertrag vorzuweisen
vermöge, eine negative Prognose nicht rechtfertige. Auch im Rahmen einer
unqualifizierten Tätigkeit sollte es der soweit ersichtlich gesunden und
arbeitswilligen Verlobten des Beschwerdeführers nach Erhalt eines zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels möglich sein, ein
entsprechendes (geringes) Einkommen zu erwirtschaften. Solches kann auch im
Hinblick darauf angenommen werden, dass der Eheschluss des Beschwerdeführers
und von C zu einer Erhöhung des Ergänzungsleistungsanspruchs des
Beschwerdeführers führen würde. Mangels konkreter gegenteiliger Hinweise ist
Dispositiv
demnach davon auszugehen, dass die Einreise und der Aufenthalt von C im Rahmen
des Ehevorbereitungsverfahrens und allenfalls noch während gewisser Zeit nach
der Heirat die finanzielle Situation des Beschwerdeführers möglicherweise
vorübergehend verschlechtern, dann aber innert nützlicher Frist und auf längere
Sicht verbessern werde. Auch die Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1
lit. c und e AIG für eine Bewilligung des Aufenthalts von C nach der
Vermählung mit dem Beschwerdeführer sind daher entgegen der Vorinstanz als
erfüllt zu betrachten.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.1 Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 2019 sowie
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai
2020 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, C die Einreise
und den Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Beschwerdeführer zu
bewilligen.
3.2 In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 sind die Rekurskosten von
Fr. 805.- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen; dieser ist zudem in
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 12. Mai 2020 zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers für
das Rekursverfahren eine Parteienschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen;
diese ist auf die durch die Sicherheitsdirektion festzusetzende Entschädigung
für die unentgeltliche Rechtsvertretung anzurechnen (sogleich 3.3).
3.3 Dispositiv-Ziff. II
des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 (betreffend die
Abweisung des Armenrechtsgesuchs wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des
Rekursbegehrens im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG) ist abzuändern:
Angesichts des Ergänzungsleistungsbezugs des Beschwerdeführers ist
Mittellosigkeit im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG zu bejahen. Während das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im
Rekursverfahren angesichts der neuen Kostenfolge (oben 3.2) gegenstandslos
wird, ist sein Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss
§ 16 Abs. 2 VRG mit Blick auf die ausgewiesene Mittellosigkeit, den
neuen Verfahrensausgang sowie die Sach-, Rechts- und Interessenlage bzw. das
daraus abzuleitende Erfordernis einer rechtskundigen Vertretung gutzuheissen
und dem Beschwerdeführer in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Rekursverfahren zu bestellen (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz ist einzuladen, dessen Entschädigung unter Anrechnung der
ihm für das Rekursverfahren zuzusprechenden Parteientschädigung festzusetzen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
4.2 Dieser ist
zudem zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers (unten 4.4) für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.3 Weil dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten
aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
gegenstandslos. Sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung ist
mit Blick auf das oben 3.3 Ausgeführte gutzuheissen, und es ist ihm in der
Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren zu bestellen.
4.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in
der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine vom
11. September 2020 datierende Kostennote eingereicht, in der er für seine
Aufwendungen einen Aufwand von knapp fünf Stunden sowie Barauslagen von knapp
Fr. 50.- ausweist. Es besteht ein der Kostennote entsprechender Entschädigungsanspruch
in der Höhe von Fr. 1'214.45 (inklusive Mehrwertsteuer) bzw. der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist im genannten Betrag für seinen
Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Damit beträgt
die im Beschwerdeverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands weniger als die dem Beschwerdeführer zugesprochene
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung
direkt dem Rechtsvertreter auszubezahlen ist.
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
30. Oktober 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, C die Einreise und den Aufenthalt zwecks
Vorbereitung des Eheschlusses mit dem Beschwerdeführer zu bewilligen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 12. Mai 2020 wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung im Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und
wird dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die
Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwalt B für
seinen Aufwand im Rekursverfahren unter Anrechnung der Rechtsanwalt B für das
Rekursverfahren zugesprochenen Parteientschädigung festzusetzen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 12. Mai 2020 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B
für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …