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Entscheid

VB.2020.00399

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00399

18. Februar 2021Deutsch20 min

(URT.2021.22511)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00399

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Bewilligung zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat

und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C, eine 1980 geborene Staatsangehörige Ghanas, ersuchte

am 8. Februar 2019 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks

Vorbereitung des Eheschlusses mit A, einem 1970 geborenen Landsmann, welcher im

Kanton Zürich über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 30. August

2019 liess A um Bewilligung der Einreise und des Ehegattennachzugs ersuchen.

Das Migrationsamt lehnte es mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 ab, C die

Einreise zur Vorbereitung der Heirat und den anschliessenden Verbleib beim (künftigen)

Ehemann zu bewilligen.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am

26.

November 2019 erhobenen Rekurs von A mit Entscheid vom 12. Mai

2020.

ab (Dispositiv-Ziff. I), verweigerte A die Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten von

Fr. 805.- (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihm keine

Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A liess am 11. Juni 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge

seien C die Einreise und der Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat zu

bewilligen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines

Vertreters ersuchen sowie verlangen, es sei C im Rahmen einer vorsorglichen

Massnahme "die Einreise zur Vorbereitung der Heirat" zu gestatten.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2020 trat die Abteilungspräsidentin

auf das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme bzw. Gewährung eines

prozeduralen Anwesenheitsrechts nicht ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 24. Juni 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht

nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,

SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder

Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die

Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e

in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom

28.

April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks

dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten

Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne

Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss

Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eine vorübergehende

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen,

dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den

Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die

Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge

Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; BGE 137 I 351

E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Für die

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist

sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist

(VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2 mit

Hinweisen).

Als (künftige) Ehegattin des über die

Niederlassungsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers hat C nach Art. 43

Abs. 1 AIG Anspruch auf Bewilligung des Ehegattennachzugs, wenn sie mit

jenem zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist

(lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), sie sich

in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit. d)

oder zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet ist (Abs. 2) und der

niedergelassene Ehegatte keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

2.2

Die

Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass keine Indizien für eine Scheinehe

vorliegen, die Aktenprüfung im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens

erfolgreich abgeschlossen wurde und die Erfordernisse des Art. 43

Abs. 1 lit. a und b AIG vorliegend erfüllt sind; auf die

entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.3

Die

Voraussetzung des Art. 43 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit

Abs. 2 ist demgegenüber nach Auffassung der Vorinstanz nicht erfüllt. Nach

der genannten Bestimmung müsse die nachzuziehende Person die am Wohnort

gesprochene Sprache mündlich auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen

Referenzrahmens beherrschen, für die schriftliche Sprache bestehe keine

Anforderung. Die ausländische Person müsse ihre mündlichen Sprachkenntnisse mit

einem von den Migrationsbehörden anerkannten Sprachnachweis belegen. Seien –

wie bei C – noch keine mündlichen Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1

vorhanden, genüge für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch der

Nachweis einer Anmeldung zu einem entsprechenden Sprachförderangebot. Eine

solche sei jedoch trotz entsprechender Aufforderung durch den Beschwerdegegner

am 5. September 2019 bislang nicht eingereicht worden.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass C noch

nicht über im Sinn des Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG ausreichende

Deutschkenntnisse verfügt. Er macht jedoch zu Recht sinngemäss geltend, es sei

unverhältnismässig, von ihm bzw. C bereits im vorliegenden Verfahren den

Nachweis einer verbindlichen Anmeldung zu einem Sprachkurs zu verlangen, weil

das Einreisedatum noch nicht feststehe oder absehbar sei und mithin die Gefahr

bestehe, dass diese den Kurs nicht antreten könne, jedoch bezahlen müsse (vgl.

auch Staatssekretariat für Migration, "Weisungen und Erläuterungen I.

Ausländerbereich [Weisungen AIG]", Bern, Oktober 2013 [Fassung vom

1.

November 2019], Ziff. 6.3.1.4 [abrufbar unter www.sem.admin.ch

> Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben],

wonach der Nachweis einer Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot, das

mindestens zur Erreichung des Referenzniveau A1 führt, spätestens bei der

Anmeldung in der Schweiz vorzuweisen ist).

2.4

Weiter

geht die Vorinstanz davon aus, dass die Voraussetzung des Art. 43

Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt sei bzw. der Ehegattennachzug

angesichts des unbestrittenen Bezugs von Ergänzungsleistungen durch den

Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 517.- pro Monat nicht

bewilligungsfähig sei. Soweit der Beschwerdeführer rüge, die Anwendung dieser

Bestimmung führe zu einer Diskriminierung von IV-Rentnern und verletze

Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 14 EMRK, könne er daraus nichts zu

seinen Gunsten ableiten: Die am 1. Dezember 2019 in Kraft getretene

Bestimmung des Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG sei zurückzuführen auf

die parlamentarische Initiative Nr. 08.428 "Kein Familiennachzug bei

Bezug von Ergänzungsleistungen" vom 28. Mai 2008. Die Initiative

wiederum sei durch ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2008

(2C_448/2007) ausgelöst worden, im welchem das Bundesgericht entschieden habe,

dass Ergänzungsleistungen nicht mit der Sozialhilfe gleichzustellen seien und

es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, wenn man Ergänzungsleistungen bei der

Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel im Familiennachzugsverfahren

mitberücksichtigen wolle. Die Initianten hätten in ihrer Begründung ausgeführt,

dass diese Praxis zur Folge habe, dass Ergänzungsleistungen einem regulären

Einkommen gleichgestellt würden, was dazu führe, dass Bezüger einer ganzen

Rente und allenfalls von Ergänzungsleistungen gegenüber Gesuchstellern, die

einer normalen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit

nachgingen und deren Einkommen nicht für den Familiennachzug ausreiche,

privilegiert würden. Im Vernehmlassungsverfahren sei die Initiative bzw.

vorgeschlagene Änderung des Ausländergesetzes von einer grossen Mehrheit

unterstützt worden. Beim Erlass von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG

handle es sich um einen bewussten Entscheid des Bundesgesetzgebers, an welchen

sich das Bundesgericht sowie die anderen rechtsanwendenden Behörden nach

Massgabe von Art. 190 BV zu halten hätten.

2.5

Die

Vorinstanz übersieht zunächst, dass sich aus Art. 190 BV nichts zum

Rangverhältnis zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht ableiten lässt (Pierre

Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. A., Bern 2016,

§ 9 Rz. 27; Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

10.

A., Zürich etc. 2020, N. 1918). Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist im Fall eines Normenkonflikts zwischen dem Völkerrecht und

einer späteren Landesgesetzgebung grundsätzlich ein Vorrang des Völkerrechts

anzunehmen, dies gilt insbesondere dann, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen

der Schweiz infrage stehen (BGE 144 I 126 E. 3, 142 II 24

E. 3.2, 139 I 16 E. 5.1 je mit Hinweisen). Ohnehin greifen die

vorinstanzlichen Erwägungen schon insoweit zu kurz, als zunächst zu ermitteln

ist, ob überhaupt ein – auch durch verfassungs- und völkerrechtskonforme

Auslegung des Landesrechts nicht zu vermeidender – Normkonflikt vorliegt. Dazu

ist die Bestimmung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG auszulegen.

2.6

2.6.1

Das Gesetz muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie

aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den

ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen

Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom

Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt,

sondern erst das an Sachverhalten entstandene und konkretisierte Gesetz.

Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,

ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das

Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich

ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu

unterstellen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der

Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine

verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer

Gesetzesbestimmung (BGE 145 III 63 E. 2.1 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/

Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen

2020, Rz. 216 ff.; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 20 N. 13).

Anstoss für die Statuierung der

zusätzlichen Voraussetzung für den Familiennachzug von Personen mit

Niederlassungsbewilligung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG bildete,

wie die Vor­instanz zutreffend erwägt, ein Urteil des Bundesgerichts vom

20.

Februar 2008 (2C_448/2007). Streitgegenstand des genannten Verfahrens

bildete ein Gesuch eines im Kanton St. Gallen niederlassungsberechtigten

Drittstaatsangehörigen um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehegattin und vier

gemeinsamer Kinder (E. 1.3). Da das entsprechende Nachzugsgesuch vor

Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 16. Januar 2005 (AuG; per

1.

Januar 2019 umbenannt in Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG])

eingereicht worden war, kamen noch das Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und dessen Ausführungserlasse

zur Anwendung. Das Bundesgericht führte zunächst im Wesentlichen Folgendes aus:

Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG habe der Ehegatte eines in der Schweiz

niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnten; ledige Kinder

unter 18 Jahren hätten Anspruch auf Einbezug in die

Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammenwohnten. Nach

seiner (des Bundesgerichts) Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 ANAG

dürfe der Familiennachzug unter anderem verweigert werden, wenn der oder die

Gesuchstellende bzw. die nachzuziehenden Personen umgehend wieder ausgewiesen

werden dürften bzw. wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne des Art. 10

Abs. 1 ANAG bestehe, wie namentlich Fürsorgebedürftigkeit nach

Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG. Vorausgesetzt für die Verweigerung

des Familiennachzugs sei diesfalls, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten

und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehe, während blosse finanzielle

Bedenken für eine Verweigerung nicht genügten (E. 3.1 Abs. 1 mit

Hinweis auf BGE 125 II 633 E. 3c).

Das Verwaltungsgericht

St. Gallen hatte im zu beurteilenden Fall die Gefahr einer fortgesetzten

und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bejaht. Dabei hatte es insbesondere

erwogen, der Bezug von Ergänzungsleistungen sei demjenigen von

Sozialhilfeleistungen gleichzustellen. Es sei nicht gerechtfertigt und

stossend, wenn Gesuchsteller, die wie der Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente

bezögen und deren anerkannte Ausgaben somit durch Leistungen aus

Sozialversicherungswerken, allenfalls zusätzlich durch Ergänzungsleistungen,

gedeckt seien, gegenüber Gesuchstellern privilegiert würden, die einer

Erwerbstätigkeit nachgingen und deren Einkommen nicht ausreiche, um die

Alltagsbedürfnisse in der Schweiz zu decken, und die deshalb regelmässig auf

Sozialhilfeleistungen angewiesen seien (vgl. BGr, 20. Februar 2008,

2C_448/2007, E. 3.2).

Das Bundesgericht hielt dem

entgegen, dass Ergänzungsleistungen nach seiner (des Bundesgerichts) gefestigten

Rechtsprechung nicht zu den Fürsorgeleistungen im Sinn des Art. 10

Abs. 1 lit. d ANAG zählten. Zwar bestehe zwischen Fürsorgeleistungen

und Ergänzungsleistungen eine gewisse Ähnlichkeit, indem beide Leistungen

Bedürftigkeit seitens des Ansprechers voraussetzten und die Deckung der

laufenden Lebensbedürfnisse bezweckten. Öffentliche Fürsorgeleistungen seien

indessen im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiärer Natur.

Finanzielle Zuschüsse im Rahmen der Sozialhilfe sollten ausschliesslich zur

Überbrückung von Notlagen dienen, während Ergänzungsleistungen über längere

Zeit fliessendes Ergänzungs- oder Mindesteinkommen darstellten, weshalb sich

Letztere in qualitativer Hinsicht von Fürsorgeleistungen unterschieden und

nicht vom Begriff der "öffentlichen Wohltätigkeit" des Art. 10

Abs. 1 lit. d ANAG erfasst würden (E. 3.4). Es bestehe weder

Anlass noch Handhabe, von der gefestigten Praxis abzuweichen, welche im Übrigen

dem neuen Ausländergesetz entspreche. Dieses sehe gemäss Art. 62

lit. e in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG ein

Erlöschen des in Art. 43 AuG statuierten Familiennachzugsanspruchs von

Personen mit Niederlassungsbewilligung etwa vor, wenn der Ausländer oder eine

Person, für die er zu sorgen habe, auf "Sozialhilfe" angewiesen sei.

Auch die übrigen Bestimmungen des Ausländergesetzes, etwa dessen Art. 44

lit. c, Art. 45 lit. c sowie Art. 63 Abs. 1

lit. c, sprächen nicht mehr wie Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG

von "öffentlicher Wohltätigkeit", sondern explizit von

"Sozialhilfe", worunter Ergänzungsleistungen (und

Prämienverbilligungen) eben gerade nicht fielen, auch wenn sie einkommens- und

bedarfsabhängig ausgestaltet seien. Auch mit Blick auf die Materialien sei es

am Gesetzgeber, eine erweiterte Umschreibung zu beschliessen, wenn er die

geltende Regelung für unbefriedigend halten sollte (E. 3.5).

2.6.2

Aus dem Vorstehenden erhellt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom

20.

Februar 2008 nicht nur an seiner gefestigten Praxis festhielt, wonach

Ergänzungsleistungen (im Gegensatz zu Sozialhilfeleistungen) vom Begriff der

öffentlichen Wohltätigkeit des Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG nicht

erfasst wurden, weshalb ausländischen Personen mit Niederlassungsbewilligung

der Familiennachzug beim Bezug von Ergänzungsleistungen – anders als bei

(drohender) Sozialhilfeabhängigkeit − nicht verweigert werden durfte.

Vielmehr stellte es auch klar, dass das kurz zuvor in Kraft getretene

Ausländergesetz diesbezüglich zu keinen strengeren Voraussetzungen für den Familiennachzug

führe; es sei Sache des Gesetzgebers, eine entsprechende Änderung der

Rechtslage herbeizuführen bzw. die (negativen) Anspruchsvoraussetzungen weiter

zu fassen, falls der Bezug von Ergänzungsleistungen gleich behandelt werden

solle wie jener von Sozialhilfe bzw. zur Verweigerung des Familiennachzugs

führen solle.

2.6.3

Mit der parlamentarischen Initiative "Kein Familiennachzug bei

Ergänzungsleistungen" wurde der Anstoss für die damit angesprochene

Gesetzesänderung (des Ausländergesetzes) gegeben. Das Anliegen wurde mit der

auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Revision des Ausländer- und

Integrationsgesetzes bzw. dessen Art. 43 f. umgesetzt (vgl. die

Zusatzbotschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes vom

4.

März 2016, BBl 2016 2821 ff., insbesondere 2827 ff., 2837 und

2842); für den Familiennachzug durch niedergelassene Ausländerinnen und

Ausländer wird nunmehr nicht nur vorausgesetzt, dass die nachzuziehenden

Personen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 43 Abs. 1

lit. c AIG), sondern auch, dass die nachziehende Person keine jährlichen

(bundesrechtlichen) Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des

Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG).

Anders als die Vorinstanz implizit annimmt, ergibt sich jedoch weder aus der

Entstehungsgeschichte des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG (oder des

Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG) noch aus den Materialien, dass der

Gesetzgeber die Prüfung der genügenden finanziellen Mittel beim Bezug von

Ergänzungsleistungen hätte anders bzw. strenger handhaben wollen als bei

Sozialhilfeabhängigkeit oder gar eine Verletzung verfassungs- oder

völkerrechtlicher Garantien gewollt oder bewusst in Kauf genommen hätte (vgl.

in diesem Zusammenhang auch BGE 138 II 524 E. 5.3.2). Vielmehr wird

in der bundesrätlichen Zusatzbotschaft vom 4. März 2016 ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass genügende finanzielle Mittel als Voraussetzung für den

Familiennachzug der Entlastung der öffentlichen Finanzen dienten, weshalb die

zusätzliche (negative) Anspruchsvoraussetzung des fehlenden Bezugs von

Ergänzungsleistungen ein im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK legitimes

Ziel für die Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und

Familienlebens bilde. Der Eingriff müsse sich weiter mit Blick auf dieses Ziel

als notwendig und verhältnismässig erweisen, weshalb die verschiedenen

Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen seien (BBl 2016 2837 und

2852). Es ist mithin auch in Anwendung des Art. 43 Abs. 1 lit. e

AIG eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. auch Art. 96 AIG). Dabei

kann auf die zur Prüfung der Fürsorgeabhängigkeit im Sinn des Art. 43

Abs. 1 lit. c AIG entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden: Es

ist die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der Familie auf

längere Sicht abzuwägen; ein mutmassliches künftiges Einkommen der

nachzuziehenden Familienangehörigen ist dabei mit zu berücksichtigen (vgl. VGr,

3.

April 2019, VB.2018.00777, E. 5.7 [nicht publiziert]).

2.6.4

Für die Prognose über die Auswirkungen des Ehegattennachzugs auf die

finanzielle Situation des Beschwerdeführers und von C bzw. die Anwendung von

Art. 43 Abs. 1 lit. e und c AIG kann auf die grundsätzlich

unwidersprochen gebliebenen Annahmen der Vorinstanz abgestellt werden. Es ist

mithin auszugehen von einem monatlichen Ergänzungsleistungsbezug des Beschwerdeführers

von Fr. 517.-. Die Vorinstanz nimmt weiter an, dass das Gesamteinkommen

des Beschwerdeführers etwa Fr. 250.- tiefer liege als der gemäss der

SKOS-Richtlinien zu bemessende künftige Bedarf des Beschwerdeführers und seiner

Verlobten. Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass dieser geringe

Fehlbetrag vorliegend ungeachtet dessen, dass C noch nicht deutsch spreche und

weder eine qualifizierte Ausbildung noch einen Arbeitsvertrag vorzuweisen

vermöge, eine negative Prognose nicht rechtfertige. Auch im Rahmen einer

unqualifizierten Tätigkeit sollte es der soweit ersichtlich gesunden und

arbeitswilligen Verlobten des Beschwerdeführers nach Erhalt eines zur Ausübung

einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels möglich sein, ein

entsprechendes (geringes) Einkommen zu erwirtschaften. Solches kann auch im

Hinblick darauf angenommen werden, dass der Eheschluss des Beschwerdeführers

und von C zu einer Erhöhung des Ergänzungsleistungsanspruchs des

Beschwerdeführers führen würde. Mangels konkreter gegenteiliger Hinweise ist

Dispositiv

demnach davon auszugehen, dass die Einreise und der Aufenthalt von C im Rahmen

des Ehevorbereitungsverfahrens und allenfalls noch während gewisser Zeit nach

der Heirat die finanzielle Situation des Beschwerdeführers möglicherweise

vorübergehend verschlechtern, dann aber innert nützlicher Frist und auf längere

Sicht verbessern werde. Auch die Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1

lit. c und e AIG für eine Bewilligung des Aufenthalts von C nach der

Vermählung mit dem Beschwerdeführer sind daher entgegen der Vorinstanz als

erfüllt zu betrachten.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.1 Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 2019 sowie

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai

2020 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, C die Einreise

und den Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Beschwerdeführer zu

bewilligen.

3.2 In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 sind die Rekurskosten von

Fr. 805.- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen; dieser ist zudem in

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 12. Mai 2020 zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers für

das Rekursverfahren eine Parteienschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen;

diese ist auf die durch die Sicherheitsdirektion festzusetzende Entschädigung

für die unentgeltliche Rechtsvertretung anzurechnen (sogleich 3.3).

3.3 Dispositiv-Ziff. II

des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 (betreffend die

Abweisung des Armenrechtsgesuchs wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des

Rekursbegehrens im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG) ist abzuändern:

Angesichts des Ergänzungsleistungsbezugs des Beschwerdeführers ist

Mittellosigkeit im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG zu bejahen. Während das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im

Rekursverfahren angesichts der neuen Kostenfolge (oben 3.2) gegenstandslos

wird, ist sein Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss

§ 16 Abs. 2 VRG mit Blick auf die ausgewiesene Mittellosigkeit, den

neuen Verfahrensausgang sowie die Sach-, Rechts- und Interessenlage bzw. das

daraus abzuleitende Erfordernis einer rechtskundigen Vertretung gutzuheissen

und dem Beschwerdeführer in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Rekursverfahren zu bestellen (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz ist einzuladen, dessen Entschädigung unter Anrechnung der

ihm für das Rekursverfahren zuzusprechenden Parteientschädigung festzusetzen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

4.2 Dieser ist

zudem zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers (unten 4.4) für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3 Weil dem

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten

aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

gegenstandslos. Sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung ist

mit Blick auf das oben 3.3 Ausgeführte gutzuheissen, und es ist ihm in der

Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren zu bestellen.

4.4 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in

der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine vom

11. September 2020 datierende Kostennote eingereicht, in der er für seine

Aufwendungen einen Aufwand von knapp fünf Stunden sowie Barauslagen von knapp

Fr. 50.- ausweist. Es besteht ein der Kostennote entsprechender Entschädigungsanspruch

in der Höhe von Fr. 1'214.45 (inklusive Mehrwertsteuer) bzw. der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist im genannten Betrag für seinen

Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Damit beträgt

die im Beschwerdeverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands weniger als die dem Beschwerdeführer zugesprochene

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung

direkt dem Rechtsvertreter auszubezahlen ist.

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

30. Oktober 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, C die Einreise und den Aufenthalt zwecks

Vorbereitung des Eheschlusses mit dem Beschwerdeführer zu bewilligen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 12. Mai 2020 wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung im Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und

wird dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die

Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwalt B für

seinen Aufwand im Rekursverfahren unter Anrechnung der Rechtsanwalt B für das

Rekursverfahren zugesprochenen Parteientschädigung festzusetzen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 12. Mai 2020 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …