VB.2020.00400
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00400
3. Dezember 2020Deutsch20 min
(URT.2020.22298)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00400
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Nigerias, reiste
am 30. Juli 2003 unter dem Namen D in die Schweiz ein und stellte ein
Gesuch um Asyl, auf welches in der Folge nicht eingetreten wurde. Danach war A unbekannten
Aufenthalts. Am 7. Dezember 2005 heiratete er in Nigeria die Schweizerin E,
geboren 1984, und reiste daraufhin am 21. Mai 2006 in die Schweiz ein, wo
er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt befristet bis zum
20. Mai 2010, erhielt. Am 6. Mai 2010 wurde die Ehe geschieden. Mit
Verfügung vom 6. Dezember 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wogegen er am 3. Januar 2013
Rekurs erhob. Am 14. Mai 2013 heiratete A während laufenden
Rekursverfahrens die in der Schweiz niedergelassene deutsche Staatsangehörige B,
geboren 1963, worauf er am 25. Juni 2013 eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Den gegen die Verfügung des
Migrationsamts vom 6. Dezember 2012 erhobenen Rekurs zog er am 10. Juli
2013 zurück, worauf dieser am 11. Juli 2013 als erledigt abgeschrieben
wurde.
Am 13. Februar 2018 wurde der Kantonspolizei von
Drittpersonen Anzeige wegen Eingehens einer Scheinehe erstattet. Aus der
darauffolgenden Untersuchung ergab sich, dass sich B vom 13. Mai 2017 bis
zum 29. September 2018 in Nigeria aufgehalten hatte.
Das Migrationsamt stellte in der Folge mit Verfügung vom
27. März 2019 fest, dass die Niederlassungsbewilligung von B erloschen sei,
und setzte dieser Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Mai 2019.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wies das
Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab
und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Oktober 2019.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobenen Rekurse vereinigte die Sicherheitsdirektion
und wies sie am 14. Mai 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist
für beide Rekurrierenden bis zum 10. August 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Juni 2020 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben und
dem Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie der
Beschwerdeführerin 2 die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter
sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
teilte die Sicherheitsdirektion am 17. Juni 2020 den Verzicht auf
Vernehmlassung mit.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe bereits gestützt auf seine Ehe
mit E, welche mindestens drei Jahre gedauert hätte, einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Entgegen der Sachverhaltsfeststellung
des Migrationsamts, welches davon ausgegangen war, dass die Ehe bereits im
Oktober 2008 unheilbar zerrüttet gewesen sei, habe das Ehepaar erst ab Juni
2009.
getrennt gelebt.
2.2
Das
Migrationsamt wies mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 das Gesuch des
Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung
ab, die eheliche Gemeinschaft mit seiner schweizerischen Ehefrau habe weniger
als drei Jahre gedauert. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar
2013.
Rekurs. Am 10. Juli 2013 erklärte der damalige Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers den Rückzug des Rekurses, da dem Beschwerdeführer "die
Aufenthaltsbewilligung nun verlängert worden" sei. Hiervon nahm die
Rekursabteilung am 11. Juli 2013 Vormerk und schrieb das Rekursverfahren
als erledigt ab.
2.3
Die
rekurrierende Partei bringt mit einem Rückzug zum Ausdruck, dass sie auf die
Überprüfung des angefochtenen Entscheids verzichtet, dieser erwächst daher in
formelle Rechtskraft. Der Rückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und
vorbehaltlos erklärt worden sein (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 21 f.). Die
Begründung des Rückzugs ging dahingehend fehl, als dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, sondern ihm am 25. Juni 2013
aufgrund der Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin – gestützt auf einen von
der ersten Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegenden völlig unabhängigen
Sachverhalt – am 14. Mai 2013 eine neue Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau erteilt worden war.
Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinem
Rückzug eine falsche Begründung zugrunde legte, bedeutet nicht, dass der
Rückzug nicht ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt worden
wäre. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich und wissentlich darauf verzichtet,
die Verfügung des Migrationsamts, wonach die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, weil die Ehe weniger als drei Jahre
gedauert hätte, weiter gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Verfügung ist
damit rechtskräftig und einer erneuten gerichtlichen Anfechtung nicht
zugänglich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Dauer seiner ersten Ehe
und zum nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind
damit für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 AIG des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018 geltenden
Fassung, vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653]) gilt dieses Gesetz
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das das Abkommen vom 21. Juni
1999.
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, Freizügigkeitsabkommen [SR 0.142.112.681]) keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen
vorsieht.
3.2
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e
FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I
FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der
Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen
Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete
Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf
grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden
(vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 130 II 113 E. 8 f.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht
jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die
sogenannte Schein- oder Umgehungsehe fällt, welche die Eheleute (oder zumindest
ein Ehegatte) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte
eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 6. Februar 2019,
2C_1016/2017, E. 3.1, und 4. April 2017, 2C_1020/2016, E. 4.1).
Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine inhaltslose Ehe eine mit der
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht eingehalten
ist, kann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht
verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen
abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 139 II 393 E. 2.1).
3.3
Ob eine Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der
Regel dem direkten Beweis und lässt sich diesfalls nur durch Indizien
nachweisen (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit
Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und E. 10.3). Als
Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des
Kennenlernens und der Beziehung oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind z. B.
die kurze Dauer der Bekanntschaft, ein erheblicher Altersunterschied zwischen
den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung
(VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2; VGr, 12. Mai
2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten
Wohnverhältnisse sowie das Führen einer ausserehelichen Paarbeziehung (VGr,
21.
Juli 2020, VB.2020.00284, E. 2.2).
Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe
geschlossen werden (BGer, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es
sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016,
VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine
vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben
sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass
von dessen Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung
verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGer, 4. April
2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,
E. 2.4.3).
3.4
Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt darüber hinaus
eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer
zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw.
Substanziierungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 33; VGr, 7. März 2012, VB.2012.00096, E. 3.3). Die
beschwerdeführende Partei hat im Beschwerdeverfahren darzutun, in welchen
Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht,
sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzutun (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 60 N. 6).
Das Gericht ist lediglich insoweit gehalten zu prüfen, ob sich
der angefochtene Entscheid als korrekt erweist, als sich hierfür Anhaltspunkte
aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Griffel, § 23 N. 19).
Es muss sodann prüfen, ob die Rekursbehörde ihrer Untersuchungspflicht
nachgekommen ist (vgl. VGr, 23. Oktober
2019, VB.2019.00425, E. 4.2).
3.5
Der
Beschwerdeführer macht geltend, es könne auf den dreijährigen Bestand der
aktuellen Ehe verwiesen werden. Selbst wenn seiner Ehefrau aufgrund ihrer
Landesabwesenheit die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden sollte, habe
die Ehegemeinschaft länger gedauert.
Zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheids führt er
lediglich aus, er habe zu Protokoll gegeben, dass seine Frau von Mai 2017 bis
September 2018 in Nigeria gewesen sei. Als Begründung seien ihre Krankheit
sowie die damit zusammenhängenden körperlichen Komplikationen angegeben worden.
Seine Frau habe zumindest versucht, sich aufgrund ihrer Krankheit in Nigeria
traditionell behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführer und die
Beschwerdeführerin seien sodann beide arbeitstätig, weshalb auch das Argument
fehlgehe, der Beschwerdeführer bringe mit der Zahlung an den Mietzins eine
Gegenleistung für eine Scheinehe.
3.6
Die
Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es liege eine
Umgehungsehe vor, und begründete dies wie folgt: Am 13. Februar 2018 seien
zwei Bekannte der Beschwerdeführenden bei der Kantonspolizei erschienen und
hätten Anzeige wegen einer Scheinehe gegen die Beschwerdeführenden erstattet. Die
detaillierten Aussagen der beiden Auskunftspersonen hätten sich insgesamt als
zutreffend erwiesen. Als weitere Indizien für eine Scheinehe erachtete die
Vorinstanz die Umstände, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung mit
seiner ersten Ehefrau nur aufgrund der Heirat mit der Beschwerdeführerin in der
Schweiz anwesenheitsberechtigt geblieben sei und dass der Beschwerdeführer die
hohen Schulden der Beschwerdeführerin beglichen habe und während ihrer Ehe
stets für die Wohnungsmiete aufgekommen sei, was die Beschwerdeführerin zu
einer bevorzugten Zielperson für die Eingehung einer Scheinehe gemacht habe.
Ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe sei sodann im Umstand zu sehen, dass
die Beschwerdeführerin während der Ehe rund 16 Monate in Nigeria verbracht
hätte, ohne dass in dieser Zeit gegenseitige Besuche stattgefunden hätten.
Zudem habe der Beschwerdeführer während der Ehe mit der Beschwerdeführerin in
seiner Heimat mit einer nigerianischen Staatsangehörigen zwei Töchter gezeugt.
Die Geburtsdaten seiner Töchter (2014 und 2016) würden darauf hindeuten, dass er
mit der Kindsmutter bereits kurz nach seiner Heirat mit der Beschwerdeführerin
sexuellen Kontakt gehabt und mit Ersterer eine längerfristige Beziehung geführt
habe. Dass der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2015 eine weitere
aussereheliche Beziehung geführt habe, spreche zusätzlich gegen eine gelebte
Ehe mit der Beschwerdeführerin. Sodann würden auch die mangelnden bzw. falschen
Kenntnisse der Ehegatten betreffend das jeweilige Vorleben des bzw. der anderen
sowie die fehlenden gemeinsamen Interessen für eine Scheinehe sprechen.
Die vorinstanzliche Begründung berücksichtigt sodann
eingehend die in der Rekursschrift gegen den Anschein einer Umgehungsehe
vorgebrachten Argumente. So würdigt sie die Tatsache, dass die
Beschwerdeführenden nie direkt mit den Aussagen der Anzeigegeerstattenden F und
G konfrontiert worden seien und nicht auszuschliessen sei, dass ihre Anzeige
durch persönliche Abneigung gegen die Beschwerdeführenden motiviert gewesen
sei. Dementsprechend gewichtet die Vorinstanz deren Aussagen mit Zurückhaltung.
Sie wägt auch die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführenden mit Bezug
auf ihr Eheleben, etwa bezüglich körperlicher Merkmale oder familiärer
Verhältnisse, zugunsten der Beschwerdeführenden. Schliesslich setzt sich der
Entscheid auch mit von den Beschwerdeführenden eingereichten schriftlichen
Aussagen von Bekannten auseinander.
Die Vorinstanz kam unter Würdigung sämtlicher sich aus den
Akten und den Vorbringen der Parteien ergebenden Tatsachen zum Schluss, dass
die Indizien für eine Umgehungsehe überwiegen. Es bestehen dabei keine Hinweise
darauf, dass sie ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen
wäre.
3.7
Die
Beschwerdeführenden setzen sich mit der überwiegenden Mehrheit der Erwägungen
der Vorinstanz in keiner Weise auseinander. Den Vorwurf des Unterhalts einer
Parallelfamilie in Nigeria wurde nicht bestritten.
Mit Bezug auf die 16-monatige Landesabwesenheit der
Beschwerdeführerin hält die Beschwerdeschrift lediglich fest, dass diese aus
gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Es werden keinerlei Ausführungen zur Art
der gesundheitlichen Probleme gemacht, und es werden keinerlei Hinweise
gegeben, dass die Ehe trotz dieser langen Trennung tatsächlich gelebt worden
wäre. Aus den Akten ergibt sich, dass keiner der beiden Ehegatten die Krankheit
der Beschwerdeführerin genau definieren konnte. Beide sagten aus, sie habe Probleme
mit einem Organ, eine Stoffwechselkrankheit sowie Schmerzen und nehme
Medikamente. In einer Stellungnahme zuhanden des Migrationsamts vom 15. März
2019.
nannte die Beschwerdeführerin einen Infarkt als Grund für ihren Aufenthalt
in Nigeria. Weitere Indizien, dass die Beschwerdeführerin einen Infarkt
erlitten hätte, finden sich nicht in den Akten. Die Beschwerdeführerin gab zu
Protokoll, dass sie in Nigeria mit traditioneller Medizin behandelt worden sei,
zudem seien die Medikamente günstiger. Es wurde kein behandelnder Arzt genannt
oder ein Arztzeugnis vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat auch verneint, im
Spital behandelt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer polizeilichen
Befragung vom 11. Oktober 2018 als weiteren Grund für ihren langen
Aufenthalt in Nigeria an, dass sie ihre Familie habe sehen und unterstützen
wollen.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Behandlung in Nigeria
für die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen notwendig war, zumal sie in
der Schweiz über eine Krankenversicherung verfügt und keine Indizien für eine
teure Behandlung, welche von dieser nicht gedeckt gewesen wäre, vorliegen. Die
Angaben zur medizinischen Behandlung in Nigeria sind vage und unsubstanziiert.
Es liegt letztlich keine schlüssige Begründung dafür vor, dass die Ehegatten
sich während 16 Monaten in verschiedenen Ländern aufhielten. Sodann wäre
es angesichts dieses gewichtigen Hinweises dafür, dass die Ehe nicht
tatsächlich gelebt wurde, an den Beschwerdeführenden gewesen, das Gegenteil
darzulegen.
3.8
Betreffend
das Vorbringen des Beschwerdeführers, beide Ehegatten seien erwerbstätig, ist
festzuhalten, dass dies auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Seit ihrer
Rückkehr aus Nigeria im September 2018 bis Juni 2020 ist keine Erwerbstätigkeit
der Beschwerdeführerin in den Akten dokumentiert – das letzte bekannte
Arbeitsverhältnis in der Schweiz endete im Februar 2017. Dennoch hat sie bisher
keine Sozialhilfe bezogen. Am 17. Dezember 2018 hat sie gegenüber dem
Migrationsamt festgehalten, sie werde von ihrem Ehemann und ihrer Familie
finanziell unterstützt. So hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben immer
die Wohnungsmiete bezahlt und hat einen Kredit über Fr. 25'000.-
aufgenommen, damit die Beschwerdeführerin ihre Schulden aus nicht bezahlten
Krankenkassenbeiträgen begleichen konnte. Dass der Beschwerdeführer für Miete
und Schulden der Beschwerdeführerin aufkommt, könnte unter anderen Umständen
für eine intakte Ehe sprechen. Im Zusammenhang mit den übrigen – stark für eine
Umgehungsehe sprechenden – Tatsachen ist jedoch vorliegend nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz schloss, dass die Zahlungen des
Beschwerdeführers ein Entgelt für die Eheschliessung darstellen.
3.9
Darüber
hinaus wird nichts vorgebracht und ergibt sich auch nichts aus den Akten, was
geeignet wäre, die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu entkräften. Sie kam
Dispositiv
demnach zu Recht zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer
rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin berief, um eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zu erlangen.
4.
Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz im
Sinne von Art. 96 AIG oder Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83
Abs. 1 AIG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
5.
5.1 Verlässt
eine Ausländerin oder ein Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so
erlischt die Niederlassungsbewilligung nach 6 Monaten (Art. 61
Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich 16 Monate
lang in Nigeria aufgehalten zu haben, und macht auch nicht geltend, sich
abgemeldet zu haben. Die Niederlassungsbewilligung ist somit erloschen.
Sie macht jedoch geltend, es sei ihr eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.2 Die
Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Deutschlands. Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats haben nach Massgabe des Anhangs I FZA das Recht auf
Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit (Art. 4 FZA).
Arbeitnehmerinnen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und mit einem
Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von
mindestens einem Jahr eingegangen sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit
einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt
der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Der
freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist erfüllt, wenn der Ausländer
oder die Ausländerin während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere
Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine
Vergütung erhält (BGE 144 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden, BGE 131 II 339 E. 3 und 4). Dabei kommt es grundsätzlich
weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder
die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch
quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive
Kriterien stützen und in einer Gesamtbewertung allen Umständen Rechnung tragen,
welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen.
Der Umstand, dass die betroffene Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
nur sehr wenige Stunden arbeitet oder nur ein sehr geringes Einkommen erzielt,
kann dabei ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit
untergeordnet und unwesentlich ist (VGr, 10. Juni 2020, VB.2018.00824,
E. 4.2.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Im Fall einer
unverschuldeten Entlassung nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts
erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats
vielmehr erst sechs Monate nach der Beendigung; wird nach Ablauf der sechs
Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das
Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a
Abs. 4 AIG). Ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der
vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person geschuldet
(Art. 61a Abs. 5 AIG e contrario), verliert diese ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person sodann,
wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte)
Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu
finden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).
5.3 Die
Beschwerdeführerin konnte weder im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des
Migrationsamts am 27. März 2019 noch im Zeitpunkt des Rekursentscheids am
14. Mai 2020 ein Arbeitsverhältnis nachweisen. Sie war seit ihrer Rückkehr
aus Nigeria am 29. September 2018 bis im Juni 2020 – mithin während 20 Monaten
– keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es ist zweifelhaft, ob sie unfreiwillig
arbeitslos war, da nach ihrer Rückkehr aus Nigeria keine Arbeitsbemühungen
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer für ihren Lebensunterhalt aufkam und sie
mehrfach darauf hinwies, ihre selbständige Tätigkeit wiederaufnehmen zu wollen.
Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerde einen
Arbeitsvertrag vom 3. Juni 2020 im Stundenlohn mit einem Pensum von 10,25 Stunden
pro Woche, entsprechend 24,40 %, bei. Sie macht geltend, es bestünden
Möglichkeiten, das Arbeitspensum nach der Probezeit zu erhöhen. In der
aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus seien die Arbeitgeber
sehr zurückhaltend mit Neueinstellungen. Dass die Beschwerdeführerin selbst in
der Krisenzeit eine neue Arbeit habe finden können, müsse ihr hoch angerechnet
werden. Sodann versuche sie auch weiterhin, ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit mit ihrer Firma H nachzugehen. Bis diese Stammkundschaft
jedoch bestehe, müsse sie zusätzlich einer anderen Arbeit nachgehen.
5.4 Bei einem
Pensum von 10,25 Stunden pro Woche, was bei dem vereinbarten Stundenlohn
von Fr. 19.20 exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung einen
Wochenlohn von rund Fr. 215.25 ergibt, kann selbst bei weiter Auslegung
der Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens nicht von einer Arbeitnehmerschaft ausgegangen
werden (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014,
E. 4.4; BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2; VGr, 23. August
2019, VB.2018.00712, E. 5). Es liegen keine Hinweise vor, dass sich das Pensum
der Beschwerdeführerin seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Juni 2020 verändert
hätte.
5.5 Soweit die
Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Rahmen des auf sie lautenden
Einzelunternehmens H anführt, bezieht sie sich auf das Aufenthaltsrecht Selbständigerwerbender
gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Anhang I
FZA. Danach erhält eine Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich zwecks
Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei niederlassen will, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen
nationalen Behörden nachweist, sich zu diesem Zweck im Land niedergelassen zu
haben bzw. niederlassen zu wollen. Wie bei der unselbständigen ist auch bei der
selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich, dass die Ausländerin bzw. der
Ausländer eine quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche
wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (BGr, 14. März 2016, 2C_750/2015,
E. 3.3 mit Hinweisen, BGE 141 II 1 E. 2.2.4).
Als Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA dient die Errichtung
eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst
existenzsichernden Geschäftstätigkeit, was mittels geeigneter Unterlagen zu
belegen ist. Die betroffene Person soll grundsätzlich ein Einkommen erzielen,
welches ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und nicht dauerhaft
bzw. umfassend sozialhilfeabhängig zu werden (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787,
E. 6.1.2 mit Hinweisen).
5.6 Bereits in
der Rekursschrift vom 22. Mai 2019 wurde die Firma H als mögliche
Einnahmequelle angeführt, mit demselben Vorbringen wie nunmehr in der
Beschwerde, wonach es eine Weile dauern werde, bis eine Stammkundschaft
aufgebaut sei. Die Firma war zunächst im Jahr 2012 betrieben worden, wobei
jedoch der Mietvertrag für das Lokal in Zürich bereits im Dezember 2012 durch
die Beschwerdeführerin gekündigt worden war. Danach arbeitete die
Beschwerdeführerin bei verschiedenen Arbeitgebern. In der Rekursschrift war
nicht mehr von einem lokalen Geschäft die Rede, sondern es wurde ausgeführt,
die Firma H vertreibe aus dem Ausland importierte Güter. In einem Schreiben vom
15. März 2019 zuhanden des Migrationsamts hatte die Beschwerdeführerin
hingegen noch festgehalten, sie suche Räumlichkeiten in I, um weiterhin lokales
Geschäft betreiben zu können. Seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus
Nigeria im September 2018 wurden jedoch weder Unterlagen betreffend die
Tätigkeit der Firma oder betreffend Abschluss eines neuen Mietvertrags
eingereicht noch wurde ein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit
dokumentiert. Es ist somit davon auszugehen, dass sich diesbezüglich seit dem
Jahr 2018 keine Änderung ergeben hat und die Firma weitgehend inaktiv ist.
5.7 Gemäss
Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA
haben Angehörige eines Vertragsstaats, die im Aufenthaltsstaat keine
Erwerbstätigkeit ausüben, ein Recht auf Aufenthalt, wenn sie über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Der Beschwerdeführer ist bis anhin für
die Beschwerdeführerin aufgekommen. Da dessen Aufenthaltsbewilligung jedoch
nicht verlängert wird, entfällt die Voraussetzung ausreichender finanzieller
Mittel auch für die Beschwerdeführerin.
6.
Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz im
Sinne von Art. 96 AIG oder Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83
Abs. 1 AIG werden auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin weder geltend gemacht
noch sind sie ersichtlich.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit auch mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin als unbegründet.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 und § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
9.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …