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Entscheid

VB.2020.00400

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00400

3. Dezember 2020Deutsch20 min

(URT.2020.22298)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00400

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin

Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Nigerias, reiste

am 30. Juli 2003 unter dem Namen D in die Schweiz ein und stellte ein

Gesuch um Asyl, auf welches in der Folge nicht eingetreten wurde. Danach war A unbekannten

Aufenthalts. Am 7. Dezember 2005 heiratete er in Nigeria die Schweizerin E,

geboren 1984, und reiste daraufhin am 21. Mai 2006 in die Schweiz ein, wo

er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt befristet bis zum

20. Mai 2010, erhielt. Am 6. Mai 2010 wurde die Ehe geschieden. Mit

Verfügung vom 6. Dezember 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wogegen er am 3. Januar 2013

Rekurs erhob. Am 14. Mai 2013 heiratete A während laufenden

Rekursverfahrens die in der Schweiz niedergelassene deutsche Staatsangehörige B,

geboren 1963, worauf er am 25. Juni 2013 eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Den gegen die Verfügung des

Migrationsamts vom 6. Dezember 2012 erhobenen Rekurs zog er am 10. Juli

2013 zurück, worauf dieser am 11. Juli 2013 als erledigt abgeschrieben

wurde.

Am 13. Februar 2018 wurde der Kantonspolizei von

Drittpersonen Anzeige wegen Eingehens einer Scheinehe erstattet. Aus der

darauffolgenden Untersuchung ergab sich, dass sich B vom 13. Mai 2017 bis

zum 29. September 2018 in Nigeria aufgehalten hatte.

Das Migrationsamt stellte in der Folge mit Verfügung vom

27. März 2019 fest, dass die Niederlassungsbewilligung von B erloschen sei,

und setzte dieser Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Mai 2019.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wies das

Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab

und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Oktober 2019.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobenen Rekurse vereinigte die Sicherheitsdirektion

und wies sie am 14. Mai 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist

für beide Rekurrierenden bis zum 10. August 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Juni 2020 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben und

dem Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie der

Beschwerdeführerin 2 die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter

sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

teilte die Sicherheitsdirektion am 17. Juni 2020 den Verzicht auf

Vernehmlassung mit.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig

(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe bereits gestützt auf seine Ehe

mit E, welche mindestens drei Jahre gedauert hätte, einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Entgegen der Sachverhaltsfeststellung

des Migrationsamts, welches davon ausgegangen war, dass die Ehe bereits im

Oktober 2008 unheilbar zerrüttet gewesen sei, habe das Ehepaar erst ab Juni

2009.

getrennt gelebt.

2.2

Das

Migrationsamt wies mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 das Gesuch des

Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung

ab, die eheliche Gemeinschaft mit seiner schweizerischen Ehefrau habe weniger

als drei Jahre gedauert. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar

2013.

Rekurs. Am 10. Juli 2013 erklärte der damalige Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers den Rückzug des Rekurses, da dem Beschwerdeführer "die

Aufenthaltsbewilligung nun verlängert worden" sei. Hiervon nahm die

Rekursabteilung am 11. Juli 2013 Vormerk und schrieb das Rekursverfahren

als erledigt ab.

2.3

Die

rekurrierende Partei bringt mit einem Rückzug zum Ausdruck, dass sie auf die

Überprüfung des angefochtenen Entscheids verzichtet, dieser erwächst daher in

formelle Rechtskraft. Der Rückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und

vorbehaltlos erklärt worden sein (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 21 f.). Die

Begründung des Rückzugs ging dahingehend fehl, als dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, sondern ihm am 25. Juni 2013

aufgrund der Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin – gestützt auf einen von

der ersten Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegenden völlig unabhängigen

Sachverhalt – am 14. Mai 2013 eine neue Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau erteilt worden war.

Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinem

Rückzug eine falsche Begründung zugrunde legte, bedeutet nicht, dass der

Rückzug nicht ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt worden

wäre. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich und wissentlich darauf verzichtet,

die Verfügung des Migrationsamts, wonach die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, weil die Ehe weniger als drei Jahre

gedauert hätte, weiter gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Verfügung ist

damit rechtskräftig und einer erneuten gerichtlichen Anfechtung nicht

zugänglich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Dauer seiner ersten Ehe

und zum nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind

damit für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 AIG des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018 geltenden

Fassung, vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653]) gilt dieses Gesetz

für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das das Abkommen vom 21. Juni

1999.

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (FZA, Freizügigkeitsabkommen [SR 0.142.112.681]) keine

abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen

vorsieht.

3.2

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e

FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I

FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der

Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen

Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete

Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf

grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden

(vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 130 II 113 E. 8 f.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht

jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die

sogenannte Schein- oder Umgehungsehe fällt, welche die Eheleute (oder zumindest

ein Ehegatte) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte

eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 6. Februar 2019,

2C_1016/2017, E. 3.1, und 4. April 2017, 2C_1020/2016, E. 4.1).

Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine inhaltslose Ehe eine mit der

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht eingehalten

ist, kann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht

verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen

abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 139 II 393 E. 2.1).

3.3

Ob eine Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der

Regel dem direkten Beweis und lässt sich diesfalls nur durch Indizien

nachweisen (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit

Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und E. 10.3). Als

Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des

Kennenlernens und der Beziehung oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind z. B.

die kurze Dauer der Bekanntschaft, ein erheblicher Altersunterschied zwischen

den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung

(VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2; VGr, 12. Mai

2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten

Wohnverhältnisse sowie das Führen einer ausserehelichen Paarbeziehung (VGr,

21.

Juli 2020, VB.2020.00284, E. 2.2).

Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe

geschlossen werden (BGer, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es

sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer

Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016,

VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine

vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben

sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass

von dessen Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGer, 4. April

2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,

E. 2.4.3).

3.4

Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt darüber hinaus

eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer

zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw.

Substanziierungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 33; VGr, 7. März 2012, VB.2012.00096, E. 3.3). Die

beschwerdeführende Partei hat im Beschwerdeverfahren darzutun, in welchen

Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht,

sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzutun (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 60 N. 6).

Das Gericht ist lediglich insoweit gehalten zu prüfen, ob sich

der angefochtene Entscheid als korrekt erweist, als sich hierfür Anhaltspunkte

aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Griffel, § 23 N. 19).

Es muss sodann prüfen, ob die Rekursbehörde ihrer Untersuchungspflicht

nachgekommen ist (vgl. VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00425, E. 4.2).

3.5

Der

Beschwerdeführer macht geltend, es könne auf den dreijährigen Bestand der

aktuellen Ehe verwiesen werden. Selbst wenn seiner Ehefrau aufgrund ihrer

Landesabwesenheit die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden sollte, habe

die Ehegemeinschaft länger gedauert.

Zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheids führt er

lediglich aus, er habe zu Protokoll gegeben, dass seine Frau von Mai 2017 bis

September 2018 in Nigeria gewesen sei. Als Begründung seien ihre Krankheit

sowie die damit zusammenhängenden körperlichen Komplikationen angegeben worden.

Seine Frau habe zumindest versucht, sich aufgrund ihrer Krankheit in Nigeria

traditionell behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführer und die

Beschwerdeführerin seien sodann beide arbeitstätig, weshalb auch das Argument

fehlgehe, der Beschwerdeführer bringe mit der Zahlung an den Mietzins eine

Gegenleistung für eine Scheinehe.

3.6

Die

Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es liege eine

Umgehungsehe vor, und begründete dies wie folgt: Am 13. Februar 2018 seien

zwei Bekannte der Beschwerdeführenden bei der Kantonspolizei erschienen und

hätten Anzeige wegen einer Scheinehe gegen die Beschwerdeführenden erstattet. Die

detaillierten Aussagen der beiden Auskunftspersonen hätten sich insgesamt als

zutreffend erwiesen. Als weitere Indizien für eine Scheinehe erachtete die

Vorinstanz die Umstände, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung mit

seiner ersten Ehefrau nur aufgrund der Heirat mit der Beschwerdeführerin in der

Schweiz anwesenheitsberechtigt geblieben sei und dass der Beschwerdeführer die

hohen Schulden der Beschwerdeführerin beglichen habe und während ihrer Ehe

stets für die Wohnungsmiete aufgekommen sei, was die Beschwerdeführerin zu

einer bevorzugten Zielperson für die Eingehung einer Scheinehe gemacht habe.

Ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe sei sodann im Umstand zu sehen, dass

die Beschwerdeführerin während der Ehe rund 16 Monate in Nigeria verbracht

hätte, ohne dass in dieser Zeit gegenseitige Besuche stattgefunden hätten.

Zudem habe der Beschwerdeführer während der Ehe mit der Beschwerdeführerin in

seiner Heimat mit einer nigerianischen Staatsangehörigen zwei Töchter gezeugt.

Die Geburtsdaten seiner Töchter (2014 und 2016) würden darauf hindeuten, dass er

mit der Kindsmutter bereits kurz nach seiner Heirat mit der Beschwerdeführerin

sexuellen Kontakt gehabt und mit Ersterer eine längerfristige Beziehung geführt

habe. Dass der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2015 eine weitere

aussereheliche Beziehung geführt habe, spreche zusätzlich gegen eine gelebte

Ehe mit der Beschwerdeführerin. Sodann würden auch die mangelnden bzw. falschen

Kenntnisse der Ehegatten betreffend das jeweilige Vorleben des bzw. der anderen

sowie die fehlenden gemeinsamen Interessen für eine Scheinehe sprechen.

Die vorinstanzliche Begründung berücksichtigt sodann

eingehend die in der Rekursschrift gegen den Anschein einer Umgehungsehe

vorgebrachten Argumente. So würdigt sie die Tatsache, dass die

Beschwerdeführenden nie direkt mit den Aussagen der Anzeigegeerstattenden F und

G konfrontiert worden seien und nicht auszuschliessen sei, dass ihre Anzeige

durch persönliche Abneigung gegen die Beschwerdeführenden motiviert gewesen

sei. Dementsprechend gewichtet die Vorinstanz deren Aussagen mit Zurückhaltung.

Sie wägt auch die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführenden mit Bezug

auf ihr Eheleben, etwa bezüglich körperlicher Merkmale oder familiärer

Verhältnisse, zugunsten der Beschwerdeführenden. Schliesslich setzt sich der

Entscheid auch mit von den Beschwerdeführenden eingereichten schriftlichen

Aussagen von Bekannten auseinander.

Die Vorinstanz kam unter Würdigung sämtlicher sich aus den

Akten und den Vorbringen der Parteien ergebenden Tatsachen zum Schluss, dass

die Indizien für eine Umgehungsehe überwiegen. Es bestehen dabei keine Hinweise

darauf, dass sie ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen

wäre.

3.7

Die

Beschwerdeführenden setzen sich mit der überwiegenden Mehrheit der Erwägungen

der Vorinstanz in keiner Weise auseinander. Den Vorwurf des Unterhalts einer

Parallelfamilie in Nigeria wurde nicht bestritten.

Mit Bezug auf die 16-monatige Landesabwesenheit der

Beschwerdeführerin hält die Beschwerdeschrift lediglich fest, dass diese aus

gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Es werden keinerlei Ausführungen zur Art

der gesundheitlichen Probleme gemacht, und es werden keinerlei Hinweise

gegeben, dass die Ehe trotz dieser langen Trennung tatsächlich gelebt worden

wäre. Aus den Akten ergibt sich, dass keiner der beiden Ehegatten die Krankheit

der Beschwerdeführerin genau definieren konnte. Beide sagten aus, sie habe Probleme

mit einem Organ, eine Stoffwechselkrankheit sowie Schmerzen und nehme

Medikamente. In einer Stellungnahme zuhanden des Migrationsamts vom 15. März

2019.

nannte die Beschwerdeführerin einen Infarkt als Grund für ihren Aufenthalt

in Nigeria. Weitere Indizien, dass die Beschwerdeführerin einen Infarkt

erlitten hätte, finden sich nicht in den Akten. Die Beschwerdeführerin gab zu

Protokoll, dass sie in Nigeria mit traditioneller Medizin behandelt worden sei,

zudem seien die Medikamente günstiger. Es wurde kein behandelnder Arzt genannt

oder ein Arztzeugnis vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat auch verneint, im

Spital behandelt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer polizeilichen

Befragung vom 11. Oktober 2018 als weiteren Grund für ihren langen

Aufenthalt in Nigeria an, dass sie ihre Familie habe sehen und unterstützen

wollen.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Behandlung in Nigeria

für die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen notwendig war, zumal sie in

der Schweiz über eine Krankenversicherung verfügt und keine Indizien für eine

teure Behandlung, welche von dieser nicht gedeckt gewesen wäre, vorliegen. Die

Angaben zur medizinischen Behandlung in Nigeria sind vage und unsubstanziiert.

Es liegt letztlich keine schlüssige Begründung dafür vor, dass die Ehegatten

sich während 16 Monaten in verschiedenen Ländern aufhielten. Sodann wäre

es angesichts dieses gewichtigen Hinweises dafür, dass die Ehe nicht

tatsächlich gelebt wurde, an den Beschwerdeführenden gewesen, das Gegenteil

darzulegen.

3.8

Betreffend

das Vorbringen des Beschwerdeführers, beide Ehegatten seien erwerbstätig, ist

festzuhalten, dass dies auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Seit ihrer

Rückkehr aus Nigeria im September 2018 bis Juni 2020 ist keine Erwerbstätigkeit

der Beschwerdeführerin in den Akten dokumentiert – das letzte bekannte

Arbeitsverhältnis in der Schweiz endete im Februar 2017. Dennoch hat sie bisher

keine Sozialhilfe bezogen. Am 17. Dezember 2018 hat sie gegenüber dem

Migrationsamt festgehalten, sie werde von ihrem Ehemann und ihrer Familie

finanziell unterstützt. So hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben immer

die Wohnungsmiete bezahlt und hat einen Kredit über Fr. 25'000.-

aufgenommen, damit die Beschwerdeführerin ihre Schulden aus nicht bezahlten

Krankenkassenbeiträgen begleichen konnte. Dass der Beschwerdeführer für Miete

und Schulden der Beschwerdeführerin aufkommt, könnte unter anderen Umständen

für eine intakte Ehe sprechen. Im Zusammenhang mit den übrigen – stark für eine

Umgehungsehe sprechenden – Tatsachen ist jedoch vorliegend nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz schloss, dass die Zahlungen des

Beschwerdeführers ein Entgelt für die Eheschliessung darstellen.

3.9

Darüber

hinaus wird nichts vorgebracht und ergibt sich auch nichts aus den Akten, was

geeignet wäre, die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu entkräften. Sie kam

Dispositiv

demnach zu Recht zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer

rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin berief, um eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zu erlangen.

4.

Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz im

Sinne von Art. 96 AIG oder Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83

Abs. 1 AIG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

5.

5.1 Verlässt

eine Ausländerin oder ein Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so

erlischt die Niederlassungsbewilligung nach 6 Monaten (Art. 61

Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich 16 Monate

lang in Nigeria aufgehalten zu haben, und macht auch nicht geltend, sich

abgemeldet zu haben. Die Niederlassungsbewilligung ist somit erloschen.

Sie macht jedoch geltend, es sei ihr eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.2 Die

Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Deutschlands. Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats haben nach Massgabe des Anhangs I FZA das Recht auf

Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit (Art. 4 FZA).

Arbeitnehmerinnen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und mit einem

Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von

mindestens einem Jahr eingegangen sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit

einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt

der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Der

freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist erfüllt, wenn der Ausländer

oder die Ausländerin während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere

Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine

Vergütung erhält (BGE 144 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden, BGE 131 II 339 E. 3 und 4). Dabei kommt es grundsätzlich

weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder

die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch

quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive

Kriterien stützen und in einer Gesamtbewertung allen Umständen Rechnung tragen,

welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen.

Der Umstand, dass die betroffene Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

nur sehr wenige Stunden arbeitet oder nur ein sehr geringes Einkommen erzielt,

kann dabei ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit

untergeordnet und unwesentlich ist (VGr, 10. Juni 2020, VB.2018.00824,

E. 4.2.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Im Fall einer

unverschuldeten Entlassung nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts

erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats

vielmehr erst sechs Monate nach der Beendigung; wird nach Ablauf der sechs

Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das

Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a

Abs. 4 AIG). Ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der

vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person geschuldet

(Art. 61a Abs. 5 AIG e contrario), verliert diese ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person sodann,

wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte)

Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu

finden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).

5.3 Die

Beschwerdeführerin konnte weder im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des

Migrationsamts am 27. März 2019 noch im Zeitpunkt des Rekursentscheids am

14. Mai 2020 ein Arbeitsverhältnis nachweisen. Sie war seit ihrer Rückkehr

aus Nigeria am 29. September 2018 bis im Juni 2020 – mithin während 20 Monaten

– keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es ist zweifelhaft, ob sie unfreiwillig

arbeitslos war, da nach ihrer Rückkehr aus Nigeria keine Arbeitsbemühungen

ersichtlich sind, der Beschwerdeführer für ihren Lebensunterhalt aufkam und sie

mehrfach darauf hinwies, ihre selbständige Tätigkeit wiederaufnehmen zu wollen.

Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerde einen

Arbeitsvertrag vom 3. Juni 2020 im Stundenlohn mit einem Pensum von 10,25 Stunden

pro Woche, entsprechend 24,40 %, bei. Sie macht geltend, es bestünden

Möglichkeiten, das Arbeitspensum nach der Probezeit zu erhöhen. In der

aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus seien die Arbeitgeber

sehr zurückhaltend mit Neueinstellungen. Dass die Beschwerdeführerin selbst in

der Krisenzeit eine neue Arbeit habe finden können, müsse ihr hoch angerechnet

werden. Sodann versuche sie auch weiterhin, ihrer selbständigen

Erwerbstätigkeit mit ihrer Firma H nachzugehen. Bis diese Stammkundschaft

jedoch bestehe, müsse sie zusätzlich einer anderen Arbeit nachgehen.

5.4 Bei einem

Pensum von 10,25 Stunden pro Woche, was bei dem vereinbarten Stundenlohn

von Fr. 19.20 exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung einen

Wochenlohn von rund Fr. 215.25 ergibt, kann selbst bei weiter Auslegung

der Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens nicht von einer Arbeitnehmerschaft ausgegangen

werden (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014,

E. 4.4; BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2; VGr, 23. August

2019, VB.2018.00712, E. 5). Es liegen keine Hinweise vor, dass sich das Pensum

der Beschwerdeführerin seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Juni 2020 verändert

hätte.

5.5 Soweit die

Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Rahmen des auf sie lautenden

Einzelunternehmens H anführt, bezieht sie sich auf das Aufenthaltsrecht Selbständigerwerbender

gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Anhang I

FZA. Danach erhält eine Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich zwecks

Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen

Vertragspartei niederlassen will, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer

Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen

nationalen Behörden nachweist, sich zu diesem Zweck im Land niedergelassen zu

haben bzw. niederlassen zu wollen. Wie bei der unselbständigen ist auch bei der

selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich, dass die Ausländerin bzw. der

Ausländer eine quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche

wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (BGr, 14. März 2016, 2C_750/2015,

E. 3.3 mit Hinweisen, BGE 141 II 1 E. 2.2.4).

Als Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA dient die Errichtung

eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst

existenzsichernden Geschäftstätigkeit, was mittels geeigneter Unterlagen zu

belegen ist. Die betroffene Person soll grundsätzlich ein Einkommen erzielen,

welches ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und nicht dauerhaft

bzw. umfassend sozialhilfeabhängig zu werden (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787,

E. 6.1.2 mit Hinweisen).

5.6 Bereits in

der Rekursschrift vom 22. Mai 2019 wurde die Firma H als mögliche

Einnahmequelle angeführt, mit demselben Vorbringen wie nunmehr in der

Beschwerde, wonach es eine Weile dauern werde, bis eine Stammkundschaft

aufgebaut sei. Die Firma war zunächst im Jahr 2012 betrieben worden, wobei

jedoch der Mietvertrag für das Lokal in Zürich bereits im Dezember 2012 durch

die Beschwerdeführerin gekündigt worden war. Danach arbeitete die

Beschwerdeführerin bei verschiedenen Arbeitgebern. In der Rekursschrift war

nicht mehr von einem lokalen Geschäft die Rede, sondern es wurde ausgeführt,

die Firma H vertreibe aus dem Ausland importierte Güter. In einem Schreiben vom

15. März 2019 zuhanden des Migrationsamts hatte die Beschwerdeführerin

hingegen noch festgehalten, sie suche Räumlichkeiten in I, um weiterhin lokales

Geschäft betreiben zu können. Seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus

Nigeria im September 2018 wurden jedoch weder Unterlagen betreffend die

Tätigkeit der Firma oder betreffend Abschluss eines neuen Mietvertrags

eingereicht noch wurde ein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit

dokumentiert. Es ist somit davon auszugehen, dass sich diesbezüglich seit dem

Jahr 2018 keine Änderung ergeben hat und die Firma weitgehend inaktiv ist.

5.7 Gemäss

Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA

haben Angehörige eines Vertragsstaats, die im Aufenthaltsstaat keine

Erwerbstätigkeit ausüben, ein Recht auf Aufenthalt, wenn sie über ausreichende

finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine

Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Der Beschwerdeführer ist bis anhin für

die Beschwerdeführerin aufgekommen. Da dessen Aufenthaltsbewilligung jedoch

nicht verlängert wird, entfällt die Voraussetzung ausreichender finanzieller

Mittel auch für die Beschwerdeführerin.

6.

Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz im

Sinne von Art. 96 AIG oder Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83

Abs. 1 AIG werden auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin weder geltend gemacht

noch sind sie ersichtlich.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit auch mit Bezug auf die

Beschwerdeführerin als unbegründet.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 und § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

9.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …