VB.2020.00403
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00403
9. November 2020Deutsch15 min
(URT.2020.22222)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00403
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit März 2010 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher
Hilfe unterstützt. Am 25. April 2016 verpflichtete die Stellenleitung des
Sozialzentrums B A, gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG), zu Unrecht bezogene Leistungen in Höhe von
Fr. 2'050.30 zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsforderung werde während
vorerst 12 Monaten mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt
verrechnet. Grund für die Rückerstattungsforderung sei, dass der Sohn von A
Geld auf ihr Konto überwiesen habe, was der Behörde von ihr nicht mitgeteilt
worden sei und wofür sie keine entsprechenden Rückzahlungsbelege eingereicht
habe.
B. Die
dagegen von A erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und
Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich am
2. Februar 2017 teilweise gut und reduzierte den zurückzuerstattenden
Betrag auf Fr. 1'050.30. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Es
wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Erwägungen
II.
Am 17. Februar 2017 erhob A Rekurs beim Bezirksrat
Zürich und verlangte, von einer Rückerstattung sei gänzlich abzusehen. Dieser
wies den Rekurs mit Beschluss vom 20. Mai 2020 ab. Verfahrenskosten wurden
nicht erhoben.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Juni 2020 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom
20.
Mai 2020. Als Beilage reichte sie eine schriftliche Aufstellung ein,
womit ihr Sohn gewisse Rückzahlungen unterschriftlich bescheinigte. Das
Verwaltungsgericht holte zunächst die Akten ein. Der Bezirksrat Zürich reichte
diese am 17. Juni 2020 ein und verzichtete gleichzeitig auf eine
Vernehmlassung. Um die Authentizität der Unterschrift des Sohnes der Beschwerdeführerin
beurteilen zu können, forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung
vom 6. Juli 2020 auf, dem Verwaltungsgericht die an ihrem bzw. am Wohnort
ihres Sohnes notariell beglaubigten Unterschriften von sich bzw. ihrem Sohn
oder Kopien ihres Ausweises und desjenigen ihres Sohnes einzureichen, worauf
die jeweiligen Unterschriften erkennbar seien. Dieser Aufforderung kam A am
14.
Juli 2020 nach. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am
4.
August 2020 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich daraufhin nicht
mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter
Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung
der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die bei
der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen
Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18
Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens-
und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind,
müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine
Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,
VB.2016.00290, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Gemäss der
Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im
sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem
relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen
Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und
sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur
Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit
offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine
Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr
besteht, dass sich der Hilfeempfänger erheblich verschulden könnte, oder dieser
sich damit einen Lebensstandard finanziert, der die volle Ausrichtung der
wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (VGr, 9. Juli
2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2; vgl. VGr, 21. April 2017,
VB.2016.00290, E. 5.2; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.).
2.4
Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen
Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche
Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende
Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu
einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die
wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit
zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der
hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen
im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.
Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung
ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr
ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr,
16.
Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.2; VGr, 23. Juni 2016,
VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar 2017). In solchen Fällen
ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der
unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht
festzuhalten ist (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 2.3; VGr,
17.
August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3).
2.5
Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch
nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug
ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden
Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen
Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die
Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den
SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu
beachten wäre (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr,
9.
Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.3; vgl. auch
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03, Ziff. 3, 3. April
2020). Gemäss Kapitel A.8.2 und E.3 der SKOS-Richtlinien in der seit dem
Jahr 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal
zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Die Massnahme kann um jeweils
höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen
Kürzungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein neuer Entscheid
getroffen wird (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr,
20.
August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).
3.
3.1
Die SEK
erwog im Beschluss vom 2. Februar 2017, auf dem Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin
seien Gutschriften in der Höhe von Fr. 550.- und Fr. 2'000.-
eingegangen, welche sie gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert habe.
Von diesem Betrag (Fr. 2'550.-) seien die Reisekosten des Sohnes der Beschwerdeführerin
(Fr. 499.70) abzuziehen, welche dem Kreditkartenkonto gutgeschrieben
worden seien. Unklar sei, ob es sich beim verbleibenden Betrag von
Fr. 2'050.30 um ein Darlehen oder um eine Schenkung handle. Die
Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie einen grossen Teil dieses
Darlehens ihrem Sohn zurückbezahlt habe. Den Rest werde sie noch
zurückerstatten. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen nachzuweisen, dass sie
ihrem Sohn bereits einen Betrag von Fr. 1'000.- zurückerstattet habe. Mangels
weiterer Rückzahlungsbelege sowie mangels glaubwürdiger Darlehensbestätigung
sei davon auszugehen, dass es sich beim Restbetrag von Fr. 1'050.30 um
eine Schenkung handle. Die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag der
Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
3.2
Die
Vorinstanz erwog im Beschluss vom 20. Mai 2020, es sei unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn Fr. 2'550.- erhalten habe. Den
eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass mit einem Teil dieses Betrags
die Flugkosten ihres Sohnes in der Höhe von Fr. 499.70 gedeckt worden
seien. Wofür der Restbetrag hätte verwendet werden sollen und ob es sich
hierbei um eine Schenkung oder ein Darlehen gehandelt habe, sei nicht bekannt.
Zwar habe die Beschwerdeführerin zunächst ausgeführt, dass damit die Ferien im Land D
hätten finanziert werden sollen. Später habe sie geltend gemacht, dass ihr Sohn
den besagten Betrag auf ihre Kreditkarte geladen habe, um ihn im Land D
selber auszugeben. Mit Schreiben vom 24. Januar 2016 habe ihr Sohn diese
Version bestätigt, mit Eingabe vom 17. Februar 2017 jedoch ausgeführt,
dass es sich beim besagten Betrag um ein Darlehen gehandelt habe, welches seine
Mutter ihm zurückbezahlen müsse. Den Abrechnungen könne entnommen werden, dass
die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 1'000.- von ihrer Kreditkarte bezogen
habe, um diesen Betrag auf das Konto ihres Sohnes einzuzahlen. Entsprechend habe
die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung auf Fr. 1'050.30
gekürzt. Die Beschwerdeführerin mache nun sinngemäss geltend, dass sie diese
(Restschuld) in Raten à Fr. 100.- zurückbezahlt habe und reiche in diesem
Zusammenhang neun von ihrem Sohn unterzeichnete Quittungen ein, um zu belegen, dass
von Mai 2016 bis Januar 2017 insgesamt Fr. 900.- zurückbezahlt worden
seien. Die Geldübergabe sei jeweils an jedem 30. Tag des jeweiligen Monats
erfolgt. Die Quittungen – so die Vorinstanz weiter – stünden jedoch im
Widerspruch zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. April 2020, womit
sie vorbringe, dass sich die Restschuld zu Beginn des Jahres 2019 noch auf
Fr. 900.- belaufen habe. Somit bestünden erhebliche Zweifel an der
Richtigkeit dieser Belege. Sie seien daher viel eher als eine Gefälligkeit
ihres Sohnes zu werten. Sodann könne bei einer Schenkung in der Höhe von
Fr. 1'050.30 nicht mehr von einem bescheidenen Betrag gesprochen werden,
da er den Grundbetrag der Beschwerdeführerin bei Weitem übersteige. Folglich
wäre die Schenkung im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen gewesen. Aufgrund
der fehlenden Deklaration habe die Beschwerdeführerin zu viel
Sozialhilfeleistungen erhalten, welche zurückzuerstatten seien. Der Rekurs
erweise sich damit als unbegründet und sei somit abzuweisen.
3.3
Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe ihrem Sohn im Zeitraum von Januar
2019.
bis 30. September 2019 monatlich Fr. 100.- zurückbezahlt. Damit
habe sie den gesamten Betrag zurückbezahlt. Sinngemäss macht sie damit geltend,
es habe sich beim ganzen Betrag um ein Darlehen gehandelt. Als Beilage zu ihrer
Beschwerde reichte sie eine schriftliche Aufstellung ein, womit ihr Sohn
bescheinigte, dass sie ihm von Januar 2019 bis September 2019, jeweils am
30.
Tag eines jeden Monats, Fr. 100.- und somit insgesamt
Fr. 900.- zurückbezahlt habe.
4.
4.1
Aus den
Abrechnungen der E-Bank ergibt sich, dass im März 2015 Fr. 550.- und im
Oktober 2015 Fr. 2'000.- auf das Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin
einbezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Erhalt dieses Geldes
sowie die Nichtdeklaration gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht. Anlässlich
eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin
diesbezüglich geltend, ihr Sohn habe keine Kreditkarte gehabt und aus diesem
Grund Fr. 2'000.- auf ihr Kreditkartenkonto einbezahlt. Mit diesem Geld
habe er die (gemeinsamen) Ferien im Land D finanziert. Sodann habe ihr
eine Freundin/Verwandte Fr. 500.- ausgeliehen für einen Arztbesuch im
Land F. Dieses Geld müsse sie zurückbezahlen. Mit Schreiben vom
24.
Januar 2016 machte der Sohn der Beschwerdeführerin, G, geltend, er
habe seiner Mutter das Geld für das Flugticket nur geliehen. Sie müsse das Geld
monatlich zurückbezahlen. Weil er selber keine Kreditkarte besitze, habe er
Geld auf die Kreditkarte seiner Mutter einbezahlt. Damit hätten sie die
Flugtickets gekauft. Den Rest des Geldes habe er in den Ferien ausgeben wollen.
Da es keine Möglichkeit zum Bezahlen mit Kreditkarte gegeben habe, sei der
Restbetrag noch immer auf dem Kreditkartenkonto seiner Mutter. Dieses Geld
wolle er aber wieder zurückhaben.
4.2
In ihrer
Einsprache vom 29. April 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie
habe ihrem Sohn einen Teil des geschuldeten Betrags bereits zurückbezahlt. So
habe sie im Februar 2016 Fr. 500.- von ihrer Kreditkarte bezogen und ihrem
Sohn bar gegeben. Im März 2016 habe sie ihm nochmals Fr. 100.- und im
April 2016 Fr. 300.- bar übergeben. In Zukunft werde sie jeden Monat
Fr. 100.- abheben und ihrem Sohn geben. Er werde dies quittieren. Dies
wird durch die bei den Akten liegenden Belege bestätigt. So ergibt sich aus der
Abrechnung der E-Bank, dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2016
Fr. 500.- abgehoben hat. Gleichentags ging auf dem Konto ihres Sohnes eine
Einzahlung über Fr. 500.- ein. Am 29. April 2016 hob die
Beschwerdeführerin erneut Fr. 300.- von ihrem Kreditkartenkonto ab und gleichentags
gingen auf dem Konto ihres Sohnes Fr. 300.- ein. Schliesslich liegen
Belege für einen Bargeldbezug von Fr. 200.- am 20. Juni 2016 ab dem
Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin und eine Einzahlung auf dem Konto
ihres Sohnes über denselben Betrag am 24. Juni 2016 vor. Die
Beschwerdeführerin hat damit – wie von der SEK richtig festgestellt wurde –
rechtsgenügend dargelegt, dass sie ihrem Sohn im Jahr 2016 (Februar bis Juni) Fr. 1'000.-
zurückbezahlt hat. Dies blieb im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch
unbestritten. In diesem Umfang ist demzufolge von einem Darlehen auszugehen.
4.3
Zu prüfen
bleibt, ob es sich beim Restbetrag von Fr. 1'050.30 ebenfalls um ein
Darlehen des Sohnes an die Beschwerdeführerin handelt. Im Rekursverfahren
reichte die Beschwerdeführerin diesbezüglich Quittungen ein, die belegen
sollen, dass sie ihrem Sohn ab Mai 2016 bis und mit Januar 2017 monatlich
jeweils Fr. 100.-, insgesamt Fr. 900.- bar zurückbezahlt habe. Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch auf eine
entsprechende Aufforderung der Vorinstanz keine Kontoauszüge zu den Akten
reichte, die den monatlichen Bezug von Fr. 100.- belegen würden. Dass sie
geltend machte, sie habe ihrem Sohn die monatlichen Raten jeweils bar gegeben,
erklärt die fehlenden Belege für die Bezüge nicht.
Hätte die Beschwerdeführerin ihrem Sohn von Mai 2016 bis
Januar 2017 tatsächlich monatlich Fr. 100.- zurückbezahlt, ergäbe sich
eine Restschuld von Fr. 150.30. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den
Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. April 2020,
wonach Anfang des Jahres 2019 noch Fr. 900.- der Schuld offen gewesen sei.
Inzwischen habe sie aber auch die Schuld vollständig beglichen. Hierzu reichte
die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Aufstellung zu
den Akten, womit ihr Sohn bescheinigte, dass sie ihm von Januar 2019 bis
September 2019 monatlich jeweils Fr. 100.- und somit insgesamt
Fr. 900.- bar zurückbezahlt habe. Damit hätte die Beschwerdeführerin ihrem
Sohn Fr. 1'800.- anstatt lediglich den geschuldeten Betrag von
Fr. 1'050.30 bezahlt. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich.
Hinzu kommt, dass sich die Unterschriften des Sohnes der
Beschwerdeführerin auf den im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereichten
Quittungen, welche die monatlichen Ratenzahlungen bestätigen sollen,
massgeblich voneinander unterscheiden und teilweise auch wesentliche
Abweichungen von der notariell beglaubigten Unterschrift zeigen; zudem besteht
die Unterschrift der Beschwerdeführerin in einem einzigen Aufstrich, während
diejenige des Sohnes zweigeteilt ist. Die Authentizität der Unterschriften
sowie die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege
erscheint damit mindestens zweifelhaft.
Unter diesen Umständen ist die Rückerstattung der gesamten
Schuld nicht belegt und bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich beim Betrag von
Fr. 1'050.30, den die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn erhalten hat,
tatsächlich um ein Darlehen handelt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass
die Rückzahlungsbestätigungen als Gefälligkeit des Sohnes zu erachten sind und
von einer Schenkung im Umfang von Fr. 1'050.30 auszugehen sei, ist
jedenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin die Beweislast
für die materielle Rechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs trägt (vorn
E. 2.4).
4.4
Die
Schenkung von Fr. 1'050.30 übersteigt den Grundbedarf für den
Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin von Fr. 755.- pro Monat. Auch im
Verhältnis zu den ihr gesamthaft zustehenden monatlichen Sozialhilfeleistungen von
Fr. 1'649.85, erscheint eine Schenkung von Fr. 1'050.30 ohne
besondere Zweckbestimmung nicht mehr als bescheidene Zuwendung. Der Vorinstanz
ist deshalb zuzustimmen, dass der Betrag von Fr. 1'050.30 im
Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin als Einnahme anzurechnen gewesen
wäre. Bei rechtzeitiger Deklaration der Einnahme durch die Beschwerdeführerin
hätten die Sozialhilfeleistungen im betreffenden Monat entsprechend tiefer
angesetzt werden dürfen. Die Rückerstattungspflicht erweist sich damit als rechtmässig.
4.5
Die
Beschwerdeführerin äussert sich nicht zum von der Beschwerdegegnerin
vorgesehenen Modus der Rückzahlungsraten. Die von der Beschwerdegegnerin
vorgesehene Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der auszurichtenden
Sozialhilfe, indem der Grundbedarf für den Lebensunterhalt monatlich um
15.
% gekürzt werde, ist nicht zu beanstanden (vgl. vorn E. 2.5).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat die
Beschwerdeführerin nicht beantragt und wäre ihr auch nicht zuzusprechen (vgl.
§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung
verlangt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 645.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an: …