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Entscheid

VB.2020.00403

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00403

9. November 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22222)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00403

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit März 2010 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher

Hilfe unterstützt. Am 25. April 2016 verpflichtete die Stellenleitung des

Sozialzentrums B A, gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG), zu Unrecht bezogene Leistungen in Höhe von

Fr. 2'050.30 zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsforderung werde während

vorerst 12 Monaten mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt

verrechnet. Grund für die Rückerstattungsforderung sei, dass der Sohn von A

Geld auf ihr Konto überwiesen habe, was der Behörde von ihr nicht mitgeteilt

worden sei und wofür sie keine entsprechenden Rückzahlungsbelege eingereicht

habe.

B. Die

dagegen von A erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und

Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich am

2. Februar 2017 teilweise gut und reduzierte den zurückzuerstattenden

Betrag auf Fr. 1'050.30. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Es

wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

Erwägungen

II.

Am 17. Februar 2017 erhob A Rekurs beim Bezirksrat

Zürich und verlangte, von einer Rückerstattung sei gänzlich abzusehen. Dieser

wies den Rekurs mit Beschluss vom 20. Mai 2020 ab. Verfahrenskosten wurden

nicht erhoben.

III.

Mit Beschwerde vom 11. Juni 2020 beantragte A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom

20.

Mai 2020. Als Beilage reichte sie eine schriftliche Aufstellung ein,

womit ihr Sohn gewisse Rückzahlungen unterschriftlich bescheinigte. Das

Verwaltungsgericht holte zunächst die Akten ein. Der Bezirksrat Zürich reichte

diese am 17. Juni 2020 ein und verzichtete gleichzeitig auf eine

Vernehmlassung. Um die Authentizität der Unterschrift des Sohnes der Beschwerdeführerin

beurteilen zu können, forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung

vom 6. Juli 2020 auf, dem Verwaltungsgericht die an ihrem bzw. am Wohnort

ihres Sohnes notariell beglaubigten Unterschriften von sich bzw. ihrem Sohn

oder Kopien ihres Ausweises und desjenigen ihres Sohnes einzureichen, worauf

die jeweiligen Unterschriften erkennbar seien. Dieser Aufforderung kam A am

14.

Juli 2020 nach. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am

4.

August 2020 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich daraufhin nicht

mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter

Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung

der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die bei

der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen

Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und

wahrheits­getreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18

Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens-

und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind,

müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine

Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,

VB.2016.00290, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3

Gemäss der

Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im

sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem

relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen

Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und

sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur

Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit

offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine

Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr

besteht, dass sich der Hilfeempfänger erheblich verschulden könnte, oder dieser

sich damit einen Lebensstandard finanziert, der die volle Ausrichtung der

wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (VGr, 9. Juli

2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2; vgl. VGr, 21. April 2017,

VB.2016.00290, E. 5.2; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche

Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.).

2.4

Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen

Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche

Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende

Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu

einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die

wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit

zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der

hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen

im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.

Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung

ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr

ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr,

16.

Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.2; VGr, 23. Juni 2016,

VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar 2017). In solchen Fällen

ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der

unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht

festzuhalten ist (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 2.3; VGr,

17.

August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3).

2.5

Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug

ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden

Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen

Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die

Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den

SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu

beachten wäre (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr,

9.

Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.3; vgl. auch

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03, Ziff. 3, 3. April

2020). Gemäss Kapitel A.8.2 und E.3 der SKOS-Richtlinien in der seit dem

Jahr 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal

zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Die Massnahme kann um jeweils

höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen

Kürzungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein neuer Entscheid

getroffen wird (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr,

20.

August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).

3.

3.1

Die SEK

erwog im Beschluss vom 2. Februar 2017, auf dem Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin

seien Gutschriften in der Höhe von Fr. 550.- und Fr. 2'000.-

eingegangen, welche sie gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert habe.

Von diesem Betrag (Fr. 2'550.-) seien die Reisekosten des Sohnes der Beschwerdeführerin

(Fr. 499.70) abzuziehen, welche dem Kreditkartenkonto gutgeschrieben

worden seien. Unklar sei, ob es sich beim verbleibenden Betrag von

Fr. 2'050.30 um ein Darlehen oder um eine Schenkung handle. Die

Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie einen grossen Teil dieses

Darlehens ihrem Sohn zurückbezahlt habe. Den Rest werde sie noch

zurückerstatten. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen nachzuweisen, dass sie

ihrem Sohn bereits einen Betrag von Fr. 1'000.- zurückerstattet habe. Mangels

weiterer Rückzahlungsbelege sowie mangels glaubwürdiger Darlehensbestätigung

sei davon auszugehen, dass es sich beim Restbetrag von Fr. 1'050.30 um

eine Schenkung handle. Die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag der

Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

3.2

Die

Vorinstanz erwog im Beschluss vom 20. Mai 2020, es sei unbestritten, dass

die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn Fr. 2'550.- erhalten habe. Den

eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass mit einem Teil dieses Betrags

die Flugkosten ihres Sohnes in der Höhe von Fr. 499.70 gedeckt worden

seien. Wofür der Restbetrag hätte verwendet werden sollen und ob es sich

hierbei um eine Schenkung oder ein Darlehen gehandelt habe, sei nicht bekannt.

Zwar habe die Beschwerdeführerin zunächst ausgeführt, dass damit die Ferien im Land D

hätten finanziert werden sollen. Später habe sie geltend gemacht, dass ihr Sohn

den besagten Betrag auf ihre Kreditkarte geladen habe, um ihn im Land D

selber auszugeben. Mit Schreiben vom 24. Januar 2016 habe ihr Sohn diese

Version bestätigt, mit Eingabe vom 17. Februar 2017 jedoch ausgeführt,

dass es sich beim besagten Betrag um ein Darlehen gehandelt habe, welches seine

Mutter ihm zurückbezahlen müsse. Den Abrechnungen könne entnommen werden, dass

die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 1'000.- von ihrer Kreditkarte bezogen

habe, um diesen Betrag auf das Konto ihres Sohnes einzuzahlen. Entsprechend habe

die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung auf Fr. 1'050.30

gekürzt. Die Beschwerdeführerin mache nun sinngemäss geltend, dass sie diese

(Restschuld) in Raten à Fr. 100.- zurückbezahlt habe und reiche in diesem

Zusammenhang neun von ihrem Sohn unterzeichnete Quittungen ein, um zu belegen, dass

von Mai 2016 bis Januar 2017 insgesamt Fr. 900.- zurückbezahlt worden

seien. Die Geldübergabe sei jeweils an jedem 30. Tag des jeweiligen Monats

erfolgt. Die Quittungen – so die Vorinstanz weiter – stünden jedoch im

Widerspruch zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. April 2020, womit

sie vorbringe, dass sich die Restschuld zu Beginn des Jahres 2019 noch auf

Fr. 900.- belaufen habe. Somit bestünden erhebliche Zweifel an der

Richtigkeit dieser Belege. Sie seien daher viel eher als eine Gefälligkeit

ihres Sohnes zu werten. Sodann könne bei einer Schenkung in der Höhe von

Fr. 1'050.30 nicht mehr von einem bescheidenen Betrag gesprochen werden,

da er den Grundbetrag der Beschwerdeführerin bei Weitem übersteige. Folglich

wäre die Schenkung im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen gewesen. Aufgrund

der fehlenden Deklaration habe die Beschwerdeführerin zu viel

Sozialhilfeleistungen erhalten, welche zurückzuerstatten seien. Der Rekurs

erweise sich damit als unbegründet und sei somit abzuweisen.

3.3

Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe ihrem Sohn im Zeitraum von Januar

2019.

bis 30. September 2019 monatlich Fr. 100.- zurückbezahlt. Damit

habe sie den gesamten Betrag zurückbezahlt. Sinngemäss macht sie damit geltend,

es habe sich beim ganzen Betrag um ein Darlehen gehandelt. Als Beilage zu ihrer

Beschwerde reichte sie eine schriftliche Aufstellung ein, womit ihr Sohn

bescheinigte, dass sie ihm von Januar 2019 bis September 2019, jeweils am

30.

Tag eines jeden Monats, Fr. 100.- und somit insgesamt

Fr. 900.- zurückbezahlt habe.

4.

4.1

Aus den

Abrechnungen der E-Bank ergibt sich, dass im März 2015 Fr. 550.- und im

Oktober 2015 Fr. 2'000.- auf das Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin

einbezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Erhalt dieses Geldes

sowie die Nichtdeklaration gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht. Anlässlich

eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin

diesbezüglich geltend, ihr Sohn habe keine Kreditkarte gehabt und aus diesem

Grund Fr. 2'000.- auf ihr Kreditkartenkonto einbezahlt. Mit diesem Geld

habe er die (gemeinsamen) Ferien im Land D finanziert. Sodann habe ihr

eine Freundin/Verwandte Fr. 500.- ausgeliehen für einen Arztbesuch im

Land F. Dieses Geld müsse sie zurückbezahlen. Mit Schreiben vom

24.

Januar 2016 machte der Sohn der Beschwerdeführerin, G, geltend, er

habe seiner Mutter das Geld für das Flugticket nur geliehen. Sie müsse das Geld

monatlich zurückbezahlen. Weil er selber keine Kreditkarte besitze, habe er

Geld auf die Kreditkarte seiner Mutter einbezahlt. Damit hätten sie die

Flugtickets gekauft. Den Rest des Geldes habe er in den Ferien ausgeben wollen.

Da es keine Möglichkeit zum Bezahlen mit Kreditkarte gegeben habe, sei der

Restbetrag noch immer auf dem Kreditkartenkonto seiner Mutter. Dieses Geld

wolle er aber wieder zurückhaben.

4.2

In ihrer

Einsprache vom 29. April 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie

habe ihrem Sohn einen Teil des geschuldeten Betrags bereits zurückbezahlt. So

habe sie im Februar 2016 Fr. 500.- von ihrer Kreditkarte bezogen und ihrem

Sohn bar gegeben. Im März 2016 habe sie ihm nochmals Fr. 100.- und im

April 2016 Fr. 300.- bar übergeben. In Zukunft werde sie jeden Monat

Fr. 100.- abheben und ihrem Sohn geben. Er werde dies quittieren. Dies

wird durch die bei den Akten liegenden Belege bestätigt. So ergibt sich aus der

Abrechnung der E-Bank, dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2016

Fr. 500.- abgehoben hat. Gleichentags ging auf dem Konto ihres Sohnes eine

Einzahlung über Fr. 500.- ein. Am 29. April 2016 hob die

Beschwerdeführerin erneut Fr. 300.- von ihrem Kreditkartenkonto ab und gleichentags

gingen auf dem Konto ihres Sohnes Fr. 300.- ein. Schliesslich liegen

Belege für einen Bargeldbezug von Fr. 200.- am 20. Juni 2016 ab dem

Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin und eine Einzahlung auf dem Konto

ihres Sohnes über denselben Betrag am 24. Juni 2016 vor. Die

Beschwerdeführerin hat damit – wie von der SEK richtig festgestellt wurde –

rechtsgenügend dargelegt, dass sie ihrem Sohn im Jahr 2016 (Februar bis Juni) Fr. 1'000.-

zurückbezahlt hat. Dies blieb im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch

unbestritten. In diesem Umfang ist demzufolge von einem Darlehen auszugehen.

4.3

Zu prüfen

bleibt, ob es sich beim Restbetrag von Fr. 1'050.30 ebenfalls um ein

Darlehen des Sohnes an die Beschwerdeführerin handelt. Im Rekursverfahren

reichte die Beschwerdeführerin diesbezüglich Quittungen ein, die belegen

sollen, dass sie ihrem Sohn ab Mai 2016 bis und mit Januar 2017 monatlich

jeweils Fr. 100.-, insgesamt Fr. 900.- bar zurückbezahlt habe. Zu

berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch auf eine

entsprechende Aufforderung der Vorinstanz keine Kontoauszüge zu den Akten

reichte, die den monatlichen Bezug von Fr. 100.- belegen würden. Dass sie

geltend machte, sie habe ihrem Sohn die monatlichen Raten jeweils bar gegeben,

erklärt die fehlenden Belege für die Bezüge nicht.

Hätte die Beschwerdeführerin ihrem Sohn von Mai 2016 bis

Januar 2017 tatsächlich monatlich Fr. 100.- zurückbezahlt, ergäbe sich

eine Restschuld von Fr. 150.30. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den

Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. April 2020,

wonach Anfang des Jahres 2019 noch Fr. 900.- der Schuld offen gewesen sei.

Inzwischen habe sie aber auch die Schuld vollständig beglichen. Hierzu reichte

die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Aufstellung zu

den Akten, womit ihr Sohn bescheinigte, dass sie ihm von Januar 2019 bis

September 2019 monatlich jeweils Fr. 100.- und somit insgesamt

Fr. 900.- bar zurückbezahlt habe. Damit hätte die Beschwerdeführerin ihrem

Sohn Fr. 1'800.- anstatt lediglich den geschuldeten Betrag von

Fr. 1'050.30 bezahlt. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich.

Hinzu kommt, dass sich die Unterschriften des Sohnes der

Beschwerdeführerin auf den im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereichten

Quittungen, welche die monatlichen Ratenzahlungen bestätigen sollen,

massgeblich voneinander unterscheiden und teilweise auch wesentliche

Abweichungen von der notariell beglaubigten Unterschrift zeigen; zudem besteht

die Unterschrift der Beschwerdeführerin in einem einzigen Aufstrich, während

diejenige des Sohnes zweigeteilt ist. Die Authentizität der Unterschriften

sowie die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege

erscheint damit mindestens zweifelhaft.

Unter diesen Umständen ist die Rückerstattung der gesamten

Schuld nicht belegt und bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich beim Betrag von

Fr. 1'050.30, den die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn erhalten hat,

tatsächlich um ein Darlehen handelt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass

die Rückzahlungsbestätigungen als Gefälligkeit des Sohnes zu erachten sind und

von einer Schenkung im Umfang von Fr. 1'050.30 auszugehen sei, ist

jedenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin die Beweislast

für die materielle Rechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs trägt (vorn

E. 2.4).

4.4

Die

Schenkung von Fr. 1'050.30 übersteigt den Grundbedarf für den

Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin von Fr. 755.- pro Monat. Auch im

Verhältnis zu den ihr gesamthaft zustehenden monatlichen Sozialhilfeleistungen von

Fr. 1'649.85, erscheint eine Schenkung von Fr. 1'050.30 ohne

besondere Zweckbestimmung nicht mehr als bescheidene Zuwendung. Der Vorinstanz

ist deshalb zuzustimmen, dass der Betrag von Fr. 1'050.30 im

Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin als Einnahme anzurechnen gewesen

wäre. Bei rechtzeitiger Deklaration der Einnahme durch die Beschwerdeführerin

hätten die Sozialhilfeleistungen im betreffenden Monat entsprechend tiefer

angesetzt werden dürfen. Die Rückerstattungspflicht erweist sich damit als rechtmässig.

4.5

Die

Beschwerdeführerin äussert sich nicht zum von der Beschwerdegegnerin

vorgesehenen Modus der Rückzahlungsraten. Die von der Beschwerdegegnerin

vorgesehene Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der auszurichtenden

Sozialhilfe, indem der Grundbedarf für den Lebensunterhalt monatlich um

15.

% gekürzt werde, ist nicht zu beanstanden (vgl. vorn E. 2.5).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat die

Beschwerdeführerin nicht beantragt und wäre ihr auch nicht zuzusprechen (vgl.

§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung

verlangt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 645.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an: …