VB.2020.00404
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00404
22. Juli 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21931)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00404
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat in B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 setzte der
Gemeinderat von B das Strassenprojekt "D-Strasse: Neuer Überlaufparkplatz
neben der bestehenden Parkierungsanlage mit Fussgängerübergang E-Strasse"
im Sinn der Erwägungen fest. Die Einsprache von A wurde im Sinn der Erwägungen
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Erwägungen
II.
Auf den dagegen von A erhobenen Rekurs trat das
Baurekursgericht am 12. Mai 2020 nicht ein. Die Kosten wurden A auferlegt
und es wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
III.
Am 12. Juni 2020 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids des Baurekursgerichts vom 12. Mai 2020. Mit Präsidialverfügung
vom 15. Juni 2020 holte das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts
in Anwendung von § 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom
27.
September 1981 (StrG) zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer macht unter anderem (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz hätte
auf seinen Rekurs eintreten müssen. Damit rügt er sinngemäss eine formelle
Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Seine Beschwerdelegitimation ist daher
unabhängig von seiner Rekurslegitimation in der Sache zu bejahen (BGE 138 I 61
E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3
Da die
Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, konnte auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58
N. 17 in Verbindung mit § 56 N. 2 und 27).
2.
2.1
Die
Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil er mehr
als 2,9 km vom angefochtenen Strassenprojekt entfernt wohne. Eine
Legitimation aufgrund direkter, örtlicher Betroffenheit falle damit ausser
Betracht. Von möglichen Immissionen sei der Beschwerdeführer nicht tangiert,
zumal zwischen seinem Wohnort und dem projektierten Überlaufparkplatz F
das weitere Siedlungsgebiet von B, die Autobahn sowie die daran angrenzenden
Waldflächen lägen. Eine Betroffenheit, welche über diejenige einer Vielzahl
weiterer in der Umgebung wohnhafter Personen hinausginge, sei nicht dargetan
und auch nicht ersichtlich.
2.2
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, er habe seine nahe Beziehung zur Sache gezeigt,
indem er sich mehrmals für das Gebiet I als Erholungs- und
Landwirtschaftsgebiet sowie als Lebensraum für Pflanzen und Tiere eingesetzt
habe. Etwa zwei bis drei Mal im Monat sei er zu Fuss im Gebiet I
unterwegs. Als engagierter Läufer seien ihm gute Luft und eine intakte,
naturnahe Landschaft ohne störenden und ungeordneten Freizeitautoverkehr ein
Anliegen. Mehr Verkehr bringe zusätzliches CO2 und andere
Schadstoffe in die Atmosphäre, was zu verhindern sei. Als 68-Jähriger sei er
von den Hitzeperioden im Sommer besonders betroffen. Es sei ihm zudem ein
persönliches Anliegen, dass der Lebensraum auf diesem Planeten für kommende
Generationen erhalten bleibe.
3.
3.1
Zum Rekurs
ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). In
Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenprojekten gelten zum
einen die im Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn
entwickelten Grundsätze (BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 4.3).
Zum anderen ist auch an die Praxis zur Anfechtung funktioneller
Verkehrsanordnungen anzuknüpfen (BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010,
E. 5.6; VGr, 22. September 2011, VB.2010.00656, E. 2.1;
Bertschi, § 21 N. 52). Wie bei der Anfechtung von Bauprojekten und
von Verkehrsanordnungen gilt somit nicht jeder noch so geringfügige Nachteil,
der als Folge eines Strassenprojekts befürchtet wird, als legitimationsbegründend
(VGr, 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 1.2.1). Bei der Anordnung
funktioneller Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis allen
Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse
mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder
Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren
der Strasse nicht genügt (vgl. dazu auch BGE 136 II 539 E. 1.1). Doch sind
auch regelmässige Benützerinnen und Benützer eines von einem Strassenprojekt
betroffenen Strassenabschnitts nur zu dessen Anfechtung legitimiert, wenn
dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat
(BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7). Bei der Anfechtung von
Bauprojekten ist die räumliche Distanz zwischen den Bauvorhaben nicht das
einzige Kriterium; massgebend ist zudem, ob der Bau der projektierten Anlage
auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit Sicherheit oder grösster
Wahrscheinlichkeit zu materiellen oder ideellen Immissionen führt. Dabei vermag
nicht jede beliebige, sondern nur eine deutlich wahrnehmbare Immissionszunahme
die Legitimation zu begründen (BGE 136 II 281 E. 2.3.2; VGr,
19.
Februar 2015, VB.2014.00539, E. 2.2.2).
3.2
Das
Vorliegen der Rechtsmittellegitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre
Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht
offensichtlich ist. An eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige Partei
dürfen höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien. Doch auch Letztere
haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit
dem Rechtsmittel abwenden wollen. Die Anforderungen an die Begründung hängen
von den Umständen ab. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände
nicht offensichtlich sind, sind sie soweit darzulegen, dass die
Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben. Diese haben allerdings
auch Ausführungen zu berücksichtigen, die mit der materiellen Begründung
vermischt sind. Die Rechtsmittellegitimation muss bereits im Verfahren vor der
ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert dargelegt werden; in einem oberen
Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (Bertschi, § 21
N. 38, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten kann die ungenügende Darlegung
der Legitimation grundsätzlich zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens
einer Prozessvoraussetzung führen (BVGer, 8. September 2010, C-623/2009,
E. 5.1).
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer wohnt am G-Weg 01 in B und damit 2,9 km (Luftlinie)
vom vorliegend strittigen Projektperimenter entfernt. Der Fussweg vom Wohnort
des Beschwerdeführers zum Projektperimeter misst über 4 km. Damit ist er
nicht in direkter Nähe des Parkplatzes F wohnhaft und folglich nicht als
Anwohner zu qualifizieren. Sodann stellt die freizeitliche Nutzung des Gebiets I
– der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zwei bis drei Mal im Monat aus
sportlichem und naturkundlichem Interesse zu Fuss im Gebiet I unterwegs –
keine regelmässige Nutzung im oben genannten Sinn dar. Eine bloss gelegentliche
Nutzung des vom Strassenprojekt betroffenen Perimeters reicht zur
Legitimationsbegründung jedoch nicht aus. Ohnehin legt der Beschwerdeführer
aber nicht dar und ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er bei seinen
Freizeitaktivitäten im Gebiet I den Projektperimeter tatsächlich
regelmässig passiert bzw. nutzt. Dass das Strassenprojekt mit Immissionen auf
sein Grundstück verbunden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und
ist – insbesondere angesichts der räumlichen Distanz – nicht ersichtlich.
4.2
Selbst
wenn aber eine regelmässige Nutzung des Projektperimeters angenommen würde und
der Beschwerdeführer damit mehr betroffen wäre als "irgendwelche
Dritte", genügt das allein nicht, um seine Legitimation zu begründen. Entscheidend
ist, ob die mit dem Strassenprojekt einhergehenden behaupteten Nachteile die
erforderliche Intensität erreichen oder nicht. Der Beschwerdeführer macht
diesbezüglich im Wesentlichen geltend, durch den projektierten Parkplatz werde
Mehrverkehr generiert, was den Ausstoss von zusätzlichem CO2 und
anderen Schadstoffen in die Atmosphäre zur Folge habe und zum Klimawandel
beitrage. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit in erster
Linie ein öffentliches Interesse bzw. ein Interesse für Drittpersonen
wahrzunehmen scheint, zumal er geltend macht, er wolle dazu beitragen, dass der
Lebensraum auf diesem Planeten auch für kommende Generationen erhalten bleibe. Dies
genügt zur Legitimationsbegründung indes nicht (vgl. Bertschi, § 21
N. 16 mit weiteren Hinweisen). Davon abgesehen ist nicht ausgewiesen, dass
der projektierte Überlaufparkplatz tatsächlich zu dem vom Beschwerdeführer
befürchteten Mehrverkehr führen wird, zumal das Projekt hauptsächlich dazu
dient, die Parkierung an Spitzentagen so zu regeln, dass die Störungen durch
wildes Parkieren reduziert werden. Zwar steigt grundsätzlich mit jeder neuen
Strasse das Verkehrsaufkommen tendenziell an. Ob das auch für den projektierten
Parkplatz gilt, steht allerdings nicht fest, da davon auszugehen ist, dass
dieser aufgrund seiner Funktion in erster Linie nicht wesentlich mehr
Verkehrsaufkommen generieren, sondern mehr Ordnung in die Parkierung der
Besucherautos bringen wird. Insofern ist daher nicht damit zu rechnen, dass der
projektierte Parkplatz zu einer für den Beschwerdeführer bemerkbaren Verschlechterung
der Luftqualität in Gebiet I führt. Insgesamt ist kein den
Beschwerdeführer betreffender Nachteil ersichtlich, der die
legitimationsbegründende Intensität erreichen würde. Anzumerken bleibt, dass
der Beschwerdeführer durch eine allfällige Verschlechterung der Luftqualität
aufgrund von Mehrverkehr ohnehin nicht stärker als die Allgemeinheit bzw.
andere Personen seiner Altersgruppe betroffen und auch insofern nicht zum
Rekurs legitimiert wäre.
4.3
Soweit der
Beschwerdeführer beanstandet, dass das Projekt des Überlaufparkplatzes nicht an
einer (weiteren) Gemeindeversammlung beraten und entschieden wurde, ergibt sich
die Notwendigkeit der Behandlung dieses Geschäfts an einer Gemeindeversammlung
deshalb nicht, weil der Kanton die Kosten für die Erstellung des geplanten
Überlaufparkplatzes übernimmt. Eine Zuständigkeit der Gemeindeversammlung
besteht somit weder nach Art. 17 (Planungsbefugnisse) noch nach Art. 19
Abs. 2 Ziff. 1 oder 11 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde
vom 1. Januar 2014. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht kann der
Dispositiv
Beschwerdeführer demnach seine Legitimation nicht ableiten.
4.4 Nach dem
Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht mangels Legitimation auf den Rekurs nicht
eingetreten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der
Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens
auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist
kein Aufwand entstanden, weshalb ihm von vornherein keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an: …