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Entscheid

VB.2020.00404

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00404

22. Juli 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21931)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00404

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat in B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 setzte der

Gemeinderat von B das Strassenprojekt "D-Strasse: Neuer Überlaufparkplatz

neben der bestehenden Parkierungsanlage mit Fussgängerübergang E-Strasse"

im Sinn der Erwägungen fest. Die Einsprache von A wurde im Sinn der Erwägungen

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Erwägungen

II.

Auf den dagegen von A erhobenen Rekurs trat das

Baurekursgericht am 12. Mai 2020 nicht ein. Die Kosten wurden A auferlegt

und es wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

III.

Am 12. Juni 2020 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids des Baurekursgerichts vom 12. Mai 2020. Mit Präsidialverfügung

vom 15. Juni 2020 holte das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts

in Anwendung von § 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom

27.

September 1981 (StrG) zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer macht unter anderem (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz hätte

auf seinen Rekurs eintreten müssen. Damit rügt er sinngemäss eine formelle

Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Seine Beschwerdelegitimation ist daher

unabhängig von seiner Rekurslegitimation in der Sache zu bejahen (BGE 138 I 61

E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Da die

Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, konnte auf die Durchführung eines

Schriftenwechsels verzichtet werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58

N. 17 in Verbindung mit § 56 N. 2 und 27).

2.

2.1

Die

Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil er mehr

als 2,9 km vom angefochtenen Strassenprojekt entfernt wohne. Eine

Legitimation aufgrund direkter, örtlicher Betroffenheit falle damit ausser

Betracht. Von möglichen Immissionen sei der Beschwerdeführer nicht tangiert,

zumal zwischen seinem Wohnort und dem projektierten Überlaufparkplatz F

das weitere Siedlungsgebiet von B, die Autobahn sowie die daran angrenzenden

Waldflächen lägen. Eine Betroffenheit, welche über diejenige einer Vielzahl

weiterer in der Umgebung wohnhafter Personen hinausginge, sei nicht dargetan

und auch nicht ersichtlich.

2.2

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, er habe seine nahe Beziehung zur Sache gezeigt,

indem er sich mehrmals für das Gebiet I als Erholungs- und

Landwirtschaftsgebiet sowie als Lebensraum für Pflanzen und Tiere eingesetzt

habe. Etwa zwei bis drei Mal im Monat sei er zu Fuss im Gebiet I

unterwegs. Als engagierter Läufer seien ihm gute Luft und eine intakte,

naturnahe Landschaft ohne störenden und ungeordneten Freizeitautoverkehr ein

Anliegen. Mehr Verkehr bringe zusätzliches CO2 und andere

Schadstoffe in die Atmosphäre, was zu verhindern sei. Als 68-Jähriger sei er

von den Hitzeperioden im Sommer besonders betroffen. Es sei ihm zudem ein

persönliches Anliegen, dass der Lebensraum auf diesem Planeten für kommende

Generationen erhalten bleibe.

3.

3.1

Zum Rekurs

ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). In

Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenprojekten gelten zum

einen die im Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn

entwickelten Grundsätze (BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 4.3).

Zum anderen ist auch an die Praxis zur Anfechtung funktioneller

Verkehrsanordnungen anzuknüpfen (BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010,

E. 5.6; VGr, 22. September 2011, VB.2010.00656, E. 2.1;

Bertschi, § 21 N. 52). Wie bei der Anfechtung von Bauprojekten und

von Verkehrsanordnungen gilt somit nicht jeder noch so geringfügige Nachteil,

der als Folge eines Strassenprojekts befürchtet wird, als legitimationsbegründend

(VGr, 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 1.2.1). Bei der Anordnung

funktioneller Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis allen

Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse

mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder

Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren

der Strasse nicht genügt (vgl. dazu auch BGE 136 II 539 E. 1.1). Doch sind

auch regelmässige Benützerinnen und Benützer eines von einem Strassenprojekt

betroffenen Strassenabschnitts nur zu dessen Anfechtung legitimiert, wenn

dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat

(BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7). Bei der Anfechtung von

Bauprojekten ist die räumliche Distanz zwischen den Bauvorhaben nicht das

einzige Kriterium; massgebend ist zudem, ob der Bau der projektierten Anlage

auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit Sicherheit oder grösster

Wahrscheinlichkeit zu materiellen oder ideellen Immissionen führt. Dabei vermag

nicht jede beliebige, sondern nur eine deutlich wahrnehmbare Immissionszunahme

die Legitimation zu begründen (BGE 136 II 281 E. 2.3.2; VGr,

19.

Februar 2015, VB.2014.00539, E. 2.2.2).

3.2

Das

Vorliegen der Rechtsmittellegitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen

festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre

Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht

offensichtlich ist. An eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige Partei

dürfen höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien. Doch auch Letztere

haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit

dem Rechtsmittel abwenden wollen. Die Anforderungen an die Begründung hängen

von den Umständen ab. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände

nicht offensichtlich sind, sind sie soweit darzulegen, dass die

Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben. Diese haben allerdings

auch Ausführungen zu berücksichtigen, die mit der materiellen Begründung

vermischt sind. Die Rechtsmittellegitimation muss bereits im Verfahren vor der

ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert dargelegt werden; in einem oberen

Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (Bertschi, § 21

N. 38, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten kann die ungenügende Darlegung

der Legitimation grundsätzlich zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens

einer Prozessvoraussetzung führen (BVGer, 8. September 2010, C-623/2009,

E. 5.1).

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer wohnt am G-Weg 01 in B und damit 2,9 km (Luftlinie)

vom vorliegend strittigen Projektperimenter entfernt. Der Fussweg vom Wohnort

des Beschwerdeführers zum Projektperimeter misst über 4 km. Damit ist er

nicht in direkter Nähe des Parkplatzes F wohnhaft und folglich nicht als

Anwohner zu qualifizieren. Sodann stellt die freizeitliche Nutzung des Gebiets I

– der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zwei bis drei Mal im Monat aus

sportlichem und naturkundlichem Interesse zu Fuss im Gebiet I unterwegs –

keine regelmässige Nutzung im oben genannten Sinn dar. Eine bloss gelegentliche

Nutzung des vom Strassenprojekt betroffenen Perimeters reicht zur

Legitimationsbegründung jedoch nicht aus. Ohnehin legt der Beschwerdeführer

aber nicht dar und ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er bei seinen

Freizeitaktivitäten im Gebiet I den Projektperimeter tatsächlich

regelmässig passiert bzw. nutzt. Dass das Strassenprojekt mit Immissionen auf

sein Grundstück verbunden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und

ist – insbesondere angesichts der räumlichen Distanz – nicht ersichtlich.

4.2

Selbst

wenn aber eine regelmässige Nutzung des Projektperimeters angenommen würde und

der Beschwerdeführer damit mehr betroffen wäre als "irgendwelche

Dritte", genügt das allein nicht, um seine Legitimation zu begründen. Entscheidend

ist, ob die mit dem Strassenprojekt einhergehenden behaupteten Nachteile die

erforderliche Intensität erreichen oder nicht. Der Beschwerdeführer macht

diesbezüglich im Wesentlichen geltend, durch den projektierten Parkplatz werde

Mehrverkehr generiert, was den Ausstoss von zusätzlichem CO2 und

anderen Schadstoffen in die Atmosphäre zur Folge habe und zum Klimawandel

beitrage. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit in erster

Linie ein öffentliches Interesse bzw. ein Interesse für Drittpersonen

wahrzunehmen scheint, zumal er geltend macht, er wolle dazu beitragen, dass der

Lebensraum auf diesem Planeten auch für kommende Generationen erhalten bleibe. Dies

genügt zur Legitimationsbegründung indes nicht (vgl. Bertschi, § 21

N. 16 mit weiteren Hinweisen). Davon abgesehen ist nicht ausgewiesen, dass

der projektierte Überlaufparkplatz tatsächlich zu dem vom Beschwerdeführer

befürchteten Mehrverkehr führen wird, zumal das Projekt hauptsächlich dazu

dient, die Parkierung an Spitzentagen so zu regeln, dass die Störungen durch

wildes Parkieren reduziert werden. Zwar steigt grundsätzlich mit jeder neuen

Strasse das Verkehrsaufkommen tendenziell an. Ob das auch für den projektierten

Parkplatz gilt, steht allerdings nicht fest, da davon auszugehen ist, dass

dieser aufgrund seiner Funktion in erster Linie nicht wesentlich mehr

Verkehrsaufkommen generieren, sondern mehr Ordnung in die Parkierung der

Besucherautos bringen wird. Insofern ist daher nicht damit zu rechnen, dass der

projektierte Parkplatz zu einer für den Beschwerdeführer bemerkbaren Verschlechterung

der Luftqualität in Gebiet I führt. Insgesamt ist kein den

Beschwerdeführer betreffender Nachteil ersichtlich, der die

legitimationsbegründende Intensität erreichen würde. Anzumerken bleibt, dass

der Beschwerdeführer durch eine allfällige Verschlechterung der Luftqualität

aufgrund von Mehrverkehr ohnehin nicht stärker als die Allgemeinheit bzw.

andere Personen seiner Altersgruppe betroffen und auch insofern nicht zum

Rekurs legitimiert wäre.

4.3

Soweit der

Beschwerdeführer beanstandet, dass das Projekt des Überlaufparkplatzes nicht an

einer (weiteren) Gemeindeversammlung beraten und entschieden wurde, ergibt sich

die Notwendigkeit der Behandlung dieses Geschäfts an einer Gemeindeversammlung

deshalb nicht, weil der Kanton die Kosten für die Erstellung des geplanten

Überlaufparkplatzes übernimmt. Eine Zuständigkeit der Gemeindeversammlung

besteht somit weder nach Art. 17 (Planungsbefugnisse) noch nach Art. 19

Abs. 2 Ziff. 1 oder 11 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde

vom 1. Januar 2014. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht kann der

Dispositiv

Beschwerdeführer demnach seine Legitimation nicht ableiten.

4.4 Nach dem

Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht mangels Legitimation auf den Rekurs nicht

eingetreten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der

Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens

auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist

kein Aufwand entstanden, weshalb ihm von vornherein keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an: …