VB.2020.00406
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00406
2. Dezember 2020Deutsch10 min
(URT.2020.22299)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00406
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch B AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1968 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste nach
einem früheren Erwerbsaufenthalt am 1. Oktober 2012 erneut zwecks Ausübung
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, weshalb ihm am 31. Oktober
2012 zunächst eine Kurz- und am 13. Juni 2013 eine bis zum 4. Juni
2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Mit Verfügung vom 22. Mai
2019 verweigerte das Migrationsamt eine weitere Bewilligungsverlängerung unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 22. August 2019, da der
Beschwerdeführer ab Januar 2016 mit rund Fr. 36'000.- (Stand 30. Juli
2018) von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und nicht bzw. kaum mehr
auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig war.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 8. Mai 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Juni 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA "unbefristet" zu verlängern,
da er seit dem 2. Juni 2020 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der C AG
in D abgeschlossen habe.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 forderte das
Verwaltungsgericht das Migrationsamt auf, zu einer wiedererwägungsweisen
Bewilligungserteilung und entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung
zu nehmen.
Nachdem sich das Migrationsamt trotz
verwaltungsgerichtlicher Aufforderung nicht weiter vernehmen liess und die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtet hatte, setzte das
Verwaltungsgericht der Rechtsvertreterin von A Frist zum Nachweis des
Vertretungsverhältnisses an. Zugleich forderte es diesen auf, den Fortbestand
des Arbeitsverhältnisses mit einem Bestätigungsschreiben seiner Arbeitgeberin
und Lohnbelegen nachzuweisen.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 wies die
Rechtsvertreterin von A das Vertretungsverhältnis mittels entsprechender
Vollmachtserklärung nach und reichte die angeforderten Unterlagen ein.
Die nachgereichten Dokumente wurden dem Migrationsamt zur
Kenntnisnahme zugestellt. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach § 52
Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben
Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses
sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden
Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall,
wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher
von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. VGr, 11. Mai
2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco Donatsch, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 52
N. 17 und § 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).
2.2
Der Beschwerdeführer begründet
seine Beschwerde mit dem Antritt einer neuen Stelle per 2. Juni 2020 und
seiner hierdurch allenfalls wiedererlangten freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmereigenschaft bzw. einem Aufenthaltsrecht zur erwerbslosen
Wohnsitznahme nach "Art. 24 Abs. 1 Anhang I" des
Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA). Da es seine neue
Arbeitsstelle erst nach der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids vom
8.
Mai 2020 angetreten hatte, erscheint fraglich, ob sein Begehren noch
vom vorinstanzlichen Streitgegenstand mitumfasst ist und es sich bei der neu
angetretenen Arbeitsstelle damit noch um ein zu berücksichtigendes Novum
handelt. Allerdings besteht ein enger Sachzusammenhang zum Gegenstand des
vorinstanzlichen Entscheids, das Begehren des Beschwerdeführers beruht auf
denselben (freizügigkeitsrechtlichen) Rechtsgrundlagen und es wird dieselbe
Rechtsfolge begehrt. Sodann hätte ein Nichteintretensentscheid vorliegend zur
Folge, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner neu angetretenen Stelle zwar
ein neues Gesuch beim Migrationsamt stellen, zwischenzeitlich aber trotz
allfälligen freizügigkeitsrechtlichen Ansprüchen seine Arbeitsstelle verlieren
könnte, da ihm aufgrund der Erfolgsaussichten seines Gesuchs zwar ein
prozeduraler Aufenthalt im Sinn von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gestattet werden könnte,
dies jedoch keine Erwerbsberechtigung während der Verfahrenshängigkeit
mitumfasst. Hierdurch könnte der Beschwerdeführer seine neue Arbeitsstelle
verlieren, welche gerade Grundlage für sein Aufenthaltsgesuch bildet. Es
erscheint deshalb auch aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, die
Begehren des Beschwerdeführers materiell zu prüfen und auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
3.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als
das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere
Bestimmungen vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen
insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4
FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die
keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1
lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle
Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.
Nach Art. 23 Abs. 1
der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai
2002.
(VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine
Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr)
eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder
Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019,
VB.2019.00381, E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust
der darauf basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte,
insbesondere wenn die betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe
unterstützt werden muss und somit auch freizügigkeitsrechtliche
Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 29. April 2020, VB.2020.00041, E. 2.1.3).
Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft
spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3;
Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung
unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit
und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und
199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013 2C_1060/2013, E. 3.1)
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging. Dabei vermochten Beschäftigungsmassnahmen
auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der Arbeitnehmereigenschaft nicht
hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 7. Dezember 2017,
2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00218, E. 2.3).
Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG (heute AIG) das Erlöschen
des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur Sozialhilfe für Staatsangehörige der
EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung
zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren
Arbeitsverhältnis unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des
Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.).
Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf
onaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die Aufenthaltsbewilligung
spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung
erlischt. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft
sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt
(BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00218, E. 2.3; kritisch hierzu Pirker, S. 1222 f.).
3.2
Der
Beschwerdeführer kann sich als deutscher Staatsangehöriger grundsätzlich auf
die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen des FZA berufen. Während seines
Aufenthalts in der Schweiz war er zunächst in rasch wechselnden Anstellungen
erwerbstätig und zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos. Ab Januar 2016
musste er von der Sozialhilfe unterstützt werden. Danach war er bis Juni 2020
nur noch in vereinzelten Kurzeinsätzen oder auf dem zweiten Arbeitsmarkt erwerbstätig.
Seit dem 2. Juni 2020 ist er wieder in unbefristeter und ungekündigter
Anstellung zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. … (seit Ablauf der
Probezeit) zuzüglich 13. Monatslohn als … erwerbstätig. Er hat inzwischen die
Probezeit seiner neuen Anstellung erfolgreich beendet.
Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft aufgrund
längerer Arbeitslosigkeit verloren und mit seiner Teilnahme an
Beschäftigungsprogrammen bzw. seinen kurzzeitigen Einsätzen auf dem ersten
Arbeitsmarkt zunächst nicht mehr wiedererlangt hatte. Aufgrund der
erfolgreichen Absolvierung der Probezeit, der nunmehr bereits rund
sechsmonatigen Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt und seinem
hierdurch generierten existenzsichernden Einkommen ist aber nicht mehr von
einem lediglich vorübergehenden Arbeitseinsatz auszugehen und hat der
Beschwerdeführer seine freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
wiedererlangt. Damit kann er sich auch wieder auf einen freizügigkeitsrechtlichen
Bewilligungsanspruch gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA berufen uns ist seine Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen.
Entgegen seinem Antrag in der Beschwerdeschrift ist ihm diese jedoch nicht
"unbefristet", sondern entsprechend der gesetzlichen Vorgaben für
maximal fünf Jahre zu verlängern. Sodann basiert sein Aufenthaltsanspruch auf
seiner wiedererlangten Arbeitnehmereigenschaft, womit eine
Bewilligungserteilung zur erwerbslosen Wohnsitznahme nach Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA nicht weiter zu prüfen ist.
Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass
seine (befristete) Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bei erneutem Stellenverlust
wieder zur Disposition gestellt werden könnte, zumal seine zahlreichen Stellenverluste
in der Vergangenheit nicht sämtliche Bedenken an der Dauerhaftigkeit seines
derzeitigen Arbeitseinsatzes auszuräumen vermögen.
4.
4.1
Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe
des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Hat sich die Rechts- oder
Sachlage seit dem vorinstanzlichen Entscheid zugunsten der Rechtsmittel
einlegenden Partei geändert, können die Kosten des Rekursverfahrens getreu dem
Verursacherprinzip gleichwohl ganz oder teilweise der beschwerdeführenden
Partei auferlegt werden und steht dieser auch keine Parteientschädigung zu
(vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff.
und § 17 N. 25 ff.; vgl. auch VGr, 3. Juli 2020,
VB.2020.00273, E. 2.1; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00671, E. 2.5
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
4.2
Der
Beschwerdeführer hat erst mit seiner neuen Festanstellung wieder einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch erlangt, während seine
diesbezüglichen Ansprüche zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
erloschen waren. Er obsiegt damit nur aufgrund von Noven, welche beim
Rekursentscheid noch nicht berücksichtigt werden konnten. Getreu dem
Verursacherprinzip und da sich der vorinstanzliche Entscheid als
rechtsfehlerfrei erweist, besteht kein Anlass, die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids neu zu regeln. Hingegen sind die
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausgangsgemäss dem Migrationsamt
aufzuerlegen, zumal dieses seinen Entscheid aufgrund der veränderten Sachlage
in Wiedererwägung ziehen und damit weitere Verfahrenskosten hätte vermeiden
können. Mangels eines entsprechenden Antrags im Beschwerdeverfahren ist für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des
Migrationsamts vom 22. Mai 2019 und Ziffer I des Rekursentscheids der
Sicherheitsdirektion vom 8. Mai 2020 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an: …