Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00410

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00410

21. Oktober 2020Deutsch14 min

(URT.2020.22153)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00410

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

die

Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vertreten durch

die

Beschwerdeführerin 1 (Mutter),

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Einbürgerung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1982, angolanische

Staatsangehörige, ist seit dem 10. November 1999 in Zürich wohnhaft. Sie

ist mit D verheiratet; aus der Ehe gingen die beiden Töchter B und C (geboren

2006 bzw. 2012) hervor. Am 29. November 2016 stellte A ein Gesuch um

Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung für sich und die beiden

Töchter. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 übermittelte das

kantonale Gemeindeamt der Stadt Zürich die Gesuchsunterlagen zum Entscheid über

die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.

Das städtische Verfahren wurde in der Folge sistiert und A

unter anderem die Möglichkeit gegeben, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern.

Nach Durchführung zweier Einbürgerungsgespräche, an welchen A jeweils ungenügende

Resultate erzielt hatte, und aufgrund der eingereichten

Betreibungsregisterauszüge von A sowie ihres Ehemannes stellte die Stadtkanzlei

der Stadt Zürich A am 25. März 2019 eine kostenpflichtige Ablehnung ihres

Gesuchs in Aussicht.

Nach weiteren Schriftenwechseln mit dem damaligen

Vertreter von A lehnte der Stadtrat von Zürich das Einbürgerungsgesuch von A

und ihrer beiden Töchter mit Beschluss vom 11. September 2019 ab

(Dispositiv-Ziff. 1) und erhob eine Gebühr von Fr. 1'200.- (Dispositiv-Ziff. 2).

Erwägungen

II.

Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat

Zürich mit Beschluss vom 7. Mai 2020 ab und erhob keine Verfahrenskosten.

III.

Gegen

diesen Beschluss erhob A am 15. Juni 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Da die Beschwerde keine Originalunterschrift aufwies, wurde

A mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 aufgefordert, dem Gericht

innert fünf Tagen ein weiteres, unverändertes Exemplar der Beschwerde mit Originalunterschrift

einzureichen. Dieser Aufforderung kam A am 20. Juni 2020 nach. In ihrer

Beschwerde stellte sie folgende Anträge:

"1) Ich

ersuche um die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

2) Ich

ersuche um die Einbürgerung für mich und meine beide minderjährigen Tochter.

3) Gegebenenfalls

ersuche ich um die Erteilung einer zusätzlichen Frist von drei Monaten, um mir

zu ermöglichen, einen bereinigten Betreibungsregisterauszug einzureichen ggf

Nachweise von Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern einzureichen.

5) Ich

ersuche um den Erlass von den Verfahrensgebühren

-Nach den Kosten-und entschädigungsfolgen."

Der Stadtrat von Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort,

unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Der Bezirksrat Zürich verzichtete

auf materielle Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde betreffend

das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsbegehren

Ziff. 3 eine Sistierung des Verfahrens beantragen, ist dem Antrag nicht

stattzugeben, zumal es ihnen freistand, während des laufenden

Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel einzureichen (§ 52 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20a Abs. 2 und § 50 Abs. 2

e contrario VRG). Sodann ist die darin beantragte Frist von drei Monaten

bereits abgelaufen, weshalb das entsprechende Begehren ohnehin gegenstandslos

geworden ist (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen

zu §§ 4–31 N. 39 f.).

3.

3.1

Für den

Erwerb der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden sind massgeblich:

Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005.

(KV, LS 101) sowie für – wie hier – vor dem 1. Januar 2018

eingereichte Gesuche §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(aGG, GS I 40 und nachmalige Änderungen; heute [kantonales] Gesetz

über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 [KBüG, LS 141.1]) und die am

31.

Dezember 2017 ausser Kraft getretene (kantonale)

Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV; vgl. § 39 der

Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 [KBüV,

LS 141.11]). Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen)

Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, am 31. Dezember

2017.

ausser Kraft getreten [AS 2016 2561 ff.]) zu beachten

(Art. 50 Abs. 2 des [eidgenössischen] Bürgerrechtsgesetzes vom

20.

Juni 2014 [BüG, SR 141.0]).

3.2

Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf

dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 KBüG). Die

Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des

Gemeindebürgerrechts sind dabei nach Art. 20 Abs. 2 KV durch ein

Gesetz zu bestimmen. Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings gewisse

Dispositiv

Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen für das

Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen

(lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen

(lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie

die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe

können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch, in:

Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So gelten

die folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der

Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen

Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in

Verbindung mit § 22 Abs. 1 KBüG), über angemessene Kenntnisse der

deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV, vgl. auch

§ 21a lit. c BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien

aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1

Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 KBüG und § 5 BüV), mit

den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c

KV, vgl. auch § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung

beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 3 Abs. 1

lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 KBüG über einen

unbescholtenen Ruf verfügen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt,

haben nur ausländische Personen, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht

in der Schweiz geborene ausländische Personen zwischen 16 und 25 Jahren,

die während mindestens 5 Jahren in der Schweiz eine Volks- oder

Mittelschule in einer Landessprache besucht haben, einen Anspruch auf

Einbürgerung (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 KBüG;

§ 22 Abs. 1 [OS 54, 192] in Verbindung mit §§ 1 ff.

BüV).

3.3 Bei Personen, denen kein Anspruch auf Einbürgerung zukommt, sind die

Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in

Kantonsverfassung und Gemeindegesetz bzw. Bürgerrechtsverordnung statuierten

Mindestanforderungen berechtigt, sie in ihr Bürgerrecht aufzunehmen; der

Entscheid liegt mithin im Ermessen der Gemeinde (§ 22 Abs. 1 aGG).

Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen

darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des

kantonalen Rechts erfüllt. Im Rahmen ihres Ermessensbereichs darf eine Gemeinde

die Einbürgerung zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl.

BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3 – 12. Dezember 2003,

1P.214/2003, E. 3.5.2).

3.4

Die am 3. März 2006 in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin 2

hat inzwischen Anspruch auf Einbürgerung und besucht wohl gegenwärtig die

3. Klasse einer Sekundarschule; überdies hat sie gegebenenfalls bereits

eine Lehrstelle gefunden (VGr, 9. November 2016, VB.2016.00409, E. 2.3).

Es rechtfertigt sich daher, die Angelegenheit in Bezug auf die

Beschwerdeführerin 2 zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen

(vgl. § 64 Abs. 1 VRG; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00189,

E. 2.3.2; zur Zulässigkeit der sogenannten Sprungrückweisung Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4).

Die im Ausland geborene, heute 38-jährige

Beschwerdeführerin 1 hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Ebenso verhält

es sich mit der Beschwerdeführerin 3, geboren am 20. März

2012. Sie ist deshalb in das Gesuch ihrer Mutter miteinzubeziehen; ihre

Einbürgerung steht wie diejenige ihrer Mutter im Ermessen der Gemeinde.

3.5 Die

Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb

die Einbürgerung materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist.

Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat

ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im

Rahmen von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der

Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu

erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem

hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)

zu beachten; das Ermessen ist somit in gleich gelagerten Fällen gleich, in

ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben. Innerhalb dieser bundes- und

allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit

eines Entscheids von Fall zu Fall. Diesen weiten Ermessensbereich der Gemeinde

müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten (zum Ganzen VGr, 8. November

2017, VB.2017.00174, E. 2.2 – 17. Mai 2017, VB.2017.00059,

E. 3.2).

4.

4.1 Vorliegend

ist umstritten, ob bei der Beschwerdeführerin 1 die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit

gegeben ist. Dies ist gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 5

Abs. 2 BüV der Fall, wenn Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der

gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und auf

absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegenüber Dritten

gedeckt sind (lit. a), das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf

Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des

Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine Einträge über Verlustscheine,

Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Betreibungen wegen

ausstehender Krankenkassenprämien aufweist (lit. b) und die

Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden während des Zeitraums von fünf

Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des

Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde erfüllt wurden (lit. c). Da die

wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit einbürgerungswilliger Personen im Zeitpunkt

des Gesuchs und auf absehbare Zeit hin gegeben sein muss, ist aufgrund der

konkreten Umstände eine Prognose vorzunehmen. Dabei dürfen auch in der

Vergangenheit liegende Umstände und namentlich Sozialhilfebezüge in der

Vergangenheit berücksichtigt werden (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00015,

E. 4.2 – 26. Juni 2013, VB.2012.00673, E. 5.4).

4.2

4.2.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der

Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners wies der Betreibungsregisterauszug der

Beschwerdeführerin 1 insgesamt drei Forderungsbegehren privater Gläubiger

auf, wobei zwei davon an das Betreibungsamt bezahlt worden waren und bei einer

dritten eine Betreibung über Fr. 1'972.- eingeleitet worden war. Der

Betreibungsregisterauszug ihres Ehemanns wies zu diesem Zeitpunkt

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 8'733.30 aus, darunter auch solche der

Krankenkasse und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Ausserdem waren darin

etliche Pfändungen verzeichnet, davon mehrere von der Krankenkasse im

Gesamtbetrag von rund Fr. 7'426.-.

Aus einem Betreibungsregisterauszug vom 19. März

2020 geht hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin 1 seither zwei weitere

Betreibungen im Betrag von insgesamt rund Fr. 2'300.- eingeleitet worden sind.

Der Betreibungsregisterauszug ihres Ehemanns vom selben Datum weist

sodann Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'356.30 aus.

4.2.2 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

erwogen, dass es sich bei den gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin 1

in Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien und Radio- und Fernsehgebühren

sowie den Kosten für die schulmedizinische Behandlung der Tochter B um Schulden

handle, die im Zusammenhang mit den laufenden Bedürfnissen der Familie stünden,

wofür die Ehegatten solidarisch hafteten. Sie seien daher auch mit Blick auf

die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu

berücksichtigen. Demnach sei die Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit

nicht gegeben. Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Die Haftung der Ehegatten gemäss

Art. 166 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,

SR 210) ist als Solidarhaftung ausgestaltet, sodass jeder Gatte für die

ganze Schuld bis zu deren vollständiger Tilgung einzustehen hat. Anders würde

es sich nur verhalten, wenn dem Gläubiger gegenüber kundgetan und von diesem

akzeptiert wurde, dass die Haftung nur einen Ehegatten treffen soll (vgl. zum

Ganzen BGE 129 V 90 E. 2 f.; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler,

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. A., Basel 2018, Art. 163

N. 12 und Art. 166 N. 2, 24 f.). Vorliegend ist weder

ersichtlich noch dargetan, dass die vorgenannten Schulden des Ehemanns der

Beschwerdeführerin 1 nur diesen treffen sollten.

Mit Blick auf die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit

ist sodann ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 in

den Monaten Mai und Juni 2017 sowie im März und April 2019 Sozialhilfe bezogen

hat.

4.2.3 Die in der Beschwerde behauptete Tilgung

von Schulden während des vorinstanzlichen Verfahrens blieben – insbesondere was

den Ehemann der Beschwerdeführerin angeht – unbelegt. Ein aktueller

Betreibungsregisterauszug wurde zwar angekündigt, bis zum Urteilszeitpunkt aber

nicht eingereicht. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner der

Beschwerdeführerin 1 zwischen dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und dem

streitgegenständlichen Beschluss mehrfach die Gelegenheit gegeben hatte,

einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen bzw. ihr Fristen zur Tilgung

von Schulden gewährte. Demnach kann gerade nicht gesagt werden, dass die

Beschwerdeführerin 1 daran gehindert worden sei, ihre wirtschaftliche

Erhaltungsfähigkeit "in einer geeigneten Zeitspanne zu zeigen".

4.3 Nach dem Gesagten erscheint der Schluss des Beschwerdegegners, die wirtschaftliche

Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 sei nicht gegeben, nicht

sachfremd oder unverhältnismässig. Angesichts des dem Beschwerdegegner

zustehenden Ermessens bei Einbürgerungen ausserhalb des Anspruchsbereichs ist die

Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 3

in das Gemeindebürgerrecht nicht zu beanstanden.

4.4 Demnach kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin 1 die Integrationsvoraussetzungen

nach § 21a BüV erfüllt. Dies erscheint jedoch zumindest fraglich, zumal

die Beschwerdeführerin 1 an zwei Einbürgerungsgesprächen nur sehr

beschränkt auf Fragen zu den gesellschaftlichen und politischen

Verhältnissen in Zürich und in der Schweiz Auskunft geben konnte (VGr, 8. November

2017, VB.2017.00174, E. 4.3 – 11. November 2015, VB.2015.00381,

E. 4.3.5).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der

Beschwerdeführerin 1 (und darin eingeschlossen der

Beschwerdeführerin 3) abzuweisen.

In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen (vorn, E. 3.4).

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 zu 2/3 und dem Beschwerdegegner

zu 1/3 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdeführerin 2 gilt zwar in Bezug

auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren als obsiegend (Donatsch, § 64 N. 5);

eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen mangels mehrheitlichem

Obsiegens jedoch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der

Beschwerdegegner ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in

der Regel keine solche zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln

zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den

Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (VGr, 25. Januar 2018,

VB.2017.00719, E. 5 Abs. 2 mit Hinweis). Hier besteht

keine Veranlassung, von dieser Regel abzuweichen, weshalb auch dem Beschwerdegegner

keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

6.3

Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unent­geltliche

Prozessführung. Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist

sich die Beschwerde, soweit sie die Beschwerdeführerinnen 1 und 3

betrifft, als offensichtlich aussichtslos.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern:

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143

E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Gemäss Art. 83 lit. b BGG ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche

Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und

kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas

Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht somit

bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Rekursentscheid des

Bezirksrats Zürich vom 7. Mai 2020 und der Beschluss des Stadtrats von Zürich

vom 11. September 2019, soweit das Einbürgerungsgesuch der

Beschwerdeführerin 2 abgelehnt wird, aufgehoben und die Angelegenheit

diesbezüglich zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat von

Zürich zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, soweit es nicht

als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

3. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4. Die

Kosten werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin 1 und zu 1/3 dem

Beschwerdegegner auferlegt.

5. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung

an …