VB.2020.00410
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00410
21. Oktober 2020Deutsch14 min
(URT.2020.22153)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00410
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
die
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vertreten durch
die
Beschwerdeführerin 1 (Mutter),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1982, angolanische
Staatsangehörige, ist seit dem 10. November 1999 in Zürich wohnhaft. Sie
ist mit D verheiratet; aus der Ehe gingen die beiden Töchter B und C (geboren
2006 bzw. 2012) hervor. Am 29. November 2016 stellte A ein Gesuch um
Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung für sich und die beiden
Töchter. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 übermittelte das
kantonale Gemeindeamt der Stadt Zürich die Gesuchsunterlagen zum Entscheid über
die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.
Das städtische Verfahren wurde in der Folge sistiert und A
unter anderem die Möglichkeit gegeben, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern.
Nach Durchführung zweier Einbürgerungsgespräche, an welchen A jeweils ungenügende
Resultate erzielt hatte, und aufgrund der eingereichten
Betreibungsregisterauszüge von A sowie ihres Ehemannes stellte die Stadtkanzlei
der Stadt Zürich A am 25. März 2019 eine kostenpflichtige Ablehnung ihres
Gesuchs in Aussicht.
Nach weiteren Schriftenwechseln mit dem damaligen
Vertreter von A lehnte der Stadtrat von Zürich das Einbürgerungsgesuch von A
und ihrer beiden Töchter mit Beschluss vom 11. September 2019 ab
(Dispositiv-Ziff. 1) und erhob eine Gebühr von Fr. 1'200.- (Dispositiv-Ziff. 2).
Erwägungen
II.
Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat
Zürich mit Beschluss vom 7. Mai 2020 ab und erhob keine Verfahrenskosten.
III.
Gegen
diesen Beschluss erhob A am 15. Juni 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Da die Beschwerde keine Originalunterschrift aufwies, wurde
A mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 aufgefordert, dem Gericht
innert fünf Tagen ein weiteres, unverändertes Exemplar der Beschwerde mit Originalunterschrift
einzureichen. Dieser Aufforderung kam A am 20. Juni 2020 nach. In ihrer
Beschwerde stellte sie folgende Anträge:
"1) Ich
ersuche um die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
2) Ich
ersuche um die Einbürgerung für mich und meine beide minderjährigen Tochter.
3) Gegebenenfalls
ersuche ich um die Erteilung einer zusätzlichen Frist von drei Monaten, um mir
zu ermöglichen, einen bereinigten Betreibungsregisterauszug einzureichen ggf
Nachweise von Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern einzureichen.
5) Ich
ersuche um den Erlass von den Verfahrensgebühren
-Nach den Kosten-und entschädigungsfolgen."
Der Stadtrat von Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort,
unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Der Bezirksrat Zürich verzichtete
auf materielle Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde betreffend
das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsbegehren
Ziff. 3 eine Sistierung des Verfahrens beantragen, ist dem Antrag nicht
stattzugeben, zumal es ihnen freistand, während des laufenden
Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel einzureichen (§ 52 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20a Abs. 2 und § 50 Abs. 2
e contrario VRG). Sodann ist die darin beantragte Frist von drei Monaten
bereits abgelaufen, weshalb das entsprechende Begehren ohnehin gegenstandslos
geworden ist (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 4–31 N. 39 f.).
3.
3.1
Für den
Erwerb der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden sind massgeblich:
Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005.
(KV, LS 101) sowie für – wie hier – vor dem 1. Januar 2018
eingereichte Gesuche §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(aGG, GS I 40 und nachmalige Änderungen; heute [kantonales] Gesetz
über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 [KBüG, LS 141.1]) und die am
31.
Dezember 2017 ausser Kraft getretene (kantonale)
Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV; vgl. § 39 der
Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 [KBüV,
LS 141.11]). Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen)
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, am 31. Dezember
2017.
ausser Kraft getreten [AS 2016 2561 ff.]) zu beachten
(Art. 50 Abs. 2 des [eidgenössischen] Bürgerrechtsgesetzes vom
20.
Juni 2014 [BüG, SR 141.0]).
3.2
Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf
dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 KBüG). Die
Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des
Gemeindebürgerrechts sind dabei nach Art. 20 Abs. 2 KV durch ein
Gesetz zu bestimmen. Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings gewisse
Dispositiv
Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen für das
Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
(lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen
(lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie
die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe
können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch, in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So gelten
die folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der
Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen
Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in
Verbindung mit § 22 Abs. 1 KBüG), über angemessene Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV, vgl. auch
§ 21a lit. c BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien
aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 KBüG und § 5 BüV), mit
den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c
KV, vgl. auch § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung
beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 3 Abs. 1
lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 KBüG über einen
unbescholtenen Ruf verfügen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt,
haben nur ausländische Personen, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht
in der Schweiz geborene ausländische Personen zwischen 16 und 25 Jahren,
die während mindestens 5 Jahren in der Schweiz eine Volks- oder
Mittelschule in einer Landessprache besucht haben, einen Anspruch auf
Einbürgerung (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 KBüG;
§ 22 Abs. 1 [OS 54, 192] in Verbindung mit §§ 1 ff.
BüV).
3.3 Bei Personen, denen kein Anspruch auf Einbürgerung zukommt, sind die
Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in
Kantonsverfassung und Gemeindegesetz bzw. Bürgerrechtsverordnung statuierten
Mindestanforderungen berechtigt, sie in ihr Bürgerrecht aufzunehmen; der
Entscheid liegt mithin im Ermessen der Gemeinde (§ 22 Abs. 1 aGG).
Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen
darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des
kantonalen Rechts erfüllt. Im Rahmen ihres Ermessensbereichs darf eine Gemeinde
die Einbürgerung zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl.
BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3 – 12. Dezember 2003,
1P.214/2003, E. 3.5.2).
3.4
Die am 3. März 2006 in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin 2
hat inzwischen Anspruch auf Einbürgerung und besucht wohl gegenwärtig die
3. Klasse einer Sekundarschule; überdies hat sie gegebenenfalls bereits
eine Lehrstelle gefunden (VGr, 9. November 2016, VB.2016.00409, E. 2.3).
Es rechtfertigt sich daher, die Angelegenheit in Bezug auf die
Beschwerdeführerin 2 zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen
(vgl. § 64 Abs. 1 VRG; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00189,
E. 2.3.2; zur Zulässigkeit der sogenannten Sprungrückweisung Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4).
Die im Ausland geborene, heute 38-jährige
Beschwerdeführerin 1 hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Ebenso verhält
es sich mit der Beschwerdeführerin 3, geboren am 20. März
2012. Sie ist deshalb in das Gesuch ihrer Mutter miteinzubeziehen; ihre
Einbürgerung steht wie diejenige ihrer Mutter im Ermessen der Gemeinde.
3.5 Die
Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb
die Einbürgerung materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist.
Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat
ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im
Rahmen von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der
Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu
erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem
hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)
zu beachten; das Ermessen ist somit in gleich gelagerten Fällen gleich, in
ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben. Innerhalb dieser bundes- und
allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit
eines Entscheids von Fall zu Fall. Diesen weiten Ermessensbereich der Gemeinde
müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten (zum Ganzen VGr, 8. November
2017, VB.2017.00174, E. 2.2 – 17. Mai 2017, VB.2017.00059,
E. 3.2).
4.
4.1 Vorliegend
ist umstritten, ob bei der Beschwerdeführerin 1 die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit
gegeben ist. Dies ist gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 5
Abs. 2 BüV der Fall, wenn Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der
gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und auf
absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegenüber Dritten
gedeckt sind (lit. a), das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf
Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des
Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine Einträge über Verlustscheine,
Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Betreibungen wegen
ausstehender Krankenkassenprämien aufweist (lit. b) und die
Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden während des Zeitraums von fünf
Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des
Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde erfüllt wurden (lit. c). Da die
wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit einbürgerungswilliger Personen im Zeitpunkt
des Gesuchs und auf absehbare Zeit hin gegeben sein muss, ist aufgrund der
konkreten Umstände eine Prognose vorzunehmen. Dabei dürfen auch in der
Vergangenheit liegende Umstände und namentlich Sozialhilfebezüge in der
Vergangenheit berücksichtigt werden (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00015,
E. 4.2 – 26. Juni 2013, VB.2012.00673, E. 5.4).
4.2
4.2.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der
Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners wies der Betreibungsregisterauszug der
Beschwerdeführerin 1 insgesamt drei Forderungsbegehren privater Gläubiger
auf, wobei zwei davon an das Betreibungsamt bezahlt worden waren und bei einer
dritten eine Betreibung über Fr. 1'972.- eingeleitet worden war. Der
Betreibungsregisterauszug ihres Ehemanns wies zu diesem Zeitpunkt
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 8'733.30 aus, darunter auch solche der
Krankenkasse und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Ausserdem waren darin
etliche Pfändungen verzeichnet, davon mehrere von der Krankenkasse im
Gesamtbetrag von rund Fr. 7'426.-.
Aus einem Betreibungsregisterauszug vom 19. März
2020 geht hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin 1 seither zwei weitere
Betreibungen im Betrag von insgesamt rund Fr. 2'300.- eingeleitet worden sind.
Der Betreibungsregisterauszug ihres Ehemanns vom selben Datum weist
sodann Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'356.30 aus.
4.2.2 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
erwogen, dass es sich bei den gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin 1
in Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien und Radio- und Fernsehgebühren
sowie den Kosten für die schulmedizinische Behandlung der Tochter B um Schulden
handle, die im Zusammenhang mit den laufenden Bedürfnissen der Familie stünden,
wofür die Ehegatten solidarisch hafteten. Sie seien daher auch mit Blick auf
die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu
berücksichtigen. Demnach sei die Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit
nicht gegeben. Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Die Haftung der Ehegatten gemäss
Art. 166 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) ist als Solidarhaftung ausgestaltet, sodass jeder Gatte für die
ganze Schuld bis zu deren vollständiger Tilgung einzustehen hat. Anders würde
es sich nur verhalten, wenn dem Gläubiger gegenüber kundgetan und von diesem
akzeptiert wurde, dass die Haftung nur einen Ehegatten treffen soll (vgl. zum
Ganzen BGE 129 V 90 E. 2 f.; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler,
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. A., Basel 2018, Art. 163
N. 12 und Art. 166 N. 2, 24 f.). Vorliegend ist weder
ersichtlich noch dargetan, dass die vorgenannten Schulden des Ehemanns der
Beschwerdeführerin 1 nur diesen treffen sollten.
Mit Blick auf die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit
ist sodann ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 in
den Monaten Mai und Juni 2017 sowie im März und April 2019 Sozialhilfe bezogen
hat.
4.2.3 Die in der Beschwerde behauptete Tilgung
von Schulden während des vorinstanzlichen Verfahrens blieben – insbesondere was
den Ehemann der Beschwerdeführerin angeht – unbelegt. Ein aktueller
Betreibungsregisterauszug wurde zwar angekündigt, bis zum Urteilszeitpunkt aber
nicht eingereicht. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin 1 zwischen dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und dem
streitgegenständlichen Beschluss mehrfach die Gelegenheit gegeben hatte,
einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen bzw. ihr Fristen zur Tilgung
von Schulden gewährte. Demnach kann gerade nicht gesagt werden, dass die
Beschwerdeführerin 1 daran gehindert worden sei, ihre wirtschaftliche
Erhaltungsfähigkeit "in einer geeigneten Zeitspanne zu zeigen".
4.3 Nach dem Gesagten erscheint der Schluss des Beschwerdegegners, die wirtschaftliche
Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 sei nicht gegeben, nicht
sachfremd oder unverhältnismässig. Angesichts des dem Beschwerdegegner
zustehenden Ermessens bei Einbürgerungen ausserhalb des Anspruchsbereichs ist die
Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 3
in das Gemeindebürgerrecht nicht zu beanstanden.
4.4 Demnach kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin 1 die Integrationsvoraussetzungen
nach § 21a BüV erfüllt. Dies erscheint jedoch zumindest fraglich, zumal
die Beschwerdeführerin 1 an zwei Einbürgerungsgesprächen nur sehr
beschränkt auf Fragen zu den gesellschaftlichen und politischen
Verhältnissen in Zürich und in der Schweiz Auskunft geben konnte (VGr, 8. November
2017, VB.2017.00174, E. 4.3 – 11. November 2015, VB.2015.00381,
E. 4.3.5).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 1 (und darin eingeschlossen der
Beschwerdeführerin 3) abzuweisen.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen (vorn, E. 3.4).
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 zu 2/3 und dem Beschwerdegegner
zu 1/3 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdeführerin 2 gilt zwar in Bezug
auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren als obsiegend (Donatsch, § 64 N. 5);
eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen mangels mehrheitlichem
Obsiegens jedoch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Der
Beschwerdegegner ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in
der Regel keine solche zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln
zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den
Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (VGr, 25. Januar 2018,
VB.2017.00719, E. 5 Abs. 2 mit Hinweis). Hier besteht
keine Veranlassung, von dieser Regel abzuweichen, weshalb auch dem Beschwerdegegner
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
6.3
Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist
sich die Beschwerde, soweit sie die Beschwerdeführerinnen 1 und 3
betrifft, als offensichtlich aussichtslos.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern:
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143
E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Gemäss Art. 83 lit. b BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche
Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und
kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas
Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht somit
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Rekursentscheid des
Bezirksrats Zürich vom 7. Mai 2020 und der Beschluss des Stadtrats von Zürich
vom 11. September 2019, soweit das Einbürgerungsgesuch der
Beschwerdeführerin 2 abgelehnt wird, aufgehoben und die Angelegenheit
diesbezüglich zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat von
Zürich zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, soweit es nicht
als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Kosten werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin 1 und zu 1/3 dem
Beschwerdegegner auferlegt.
5. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung
an …