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Entscheid

VB.2020.00411

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00411

21. Oktober 2020Deutsch12 min

(URT.2020.22151)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00411

Urteil

der 2. Kammer

vom 21. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix

Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1972 geborene kosovarisch-serbische Doppelbürger A war

vom 27. April 1994 bis zum 31. März 2014 mit einer kosovarischen

Landsfrau verheiratet, mit welcher er drei Kinder hat, die heute im Kosovo und

in der Schweiz leben. Seit 1992 reiste er mehrfach illegal in die Schweiz ein,

wo er ohne die hierfür nötige Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachging und

wiederholt erfolglos um Asyl ersuchte. In diesen Zusammenhang wurde er am 25. Februar

2014 bzw. 21. August 2017 von den Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bzw.

Lenzburg-Aarau zu Geldstrafen von 20 bzw. 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

und Bussen von Fr. 300.- bzw. Fr. 600.- verurteilt.

Nachdem sich A am 31. März 2014 von seiner

kosovarischen Ehefrau hatte scheiden lassen, ersuchte er am 13. Mai 2014

bei der Schweizer Auslandvertretung in Pristina um die Erteilung eines Visums

für den längerfristigen Aufenthalt bzw. die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung

zur Vorbereitung der Heirat mit der 1962 geborenen Schweizerin D. Mit einer

unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. Februar 2015

verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Bewilligungserteilung, da

mehrere Indizien darauf hindeuten würden, dass der geplante Eheschluss allein

der Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften dienen sollte.

Stattdessen heiratete das Paar am 17. Januar 2017 im Kosovo, worauf der

Beschwerdeführer am 18. August 2017 in die Schweiz einreiste und ihm am 6. September

2017 im Kanton E eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer

Ehefrau erteilt wurde.

Am 1. April 2018 zog A ohne seine Ehefrau in den

Kanton Zürich, wo er am 30. Juli 2018 um die Bewilligung des

Kantonswechsels ersuchte. Mit Schreiben vom 6. September 2018 teilten die

Eheleute dem Migrationsamt mit, trotz fortbestehendem Ehewillen seit dem 1. April

2018 nicht mehr zusammenzuleben, jedoch auf der Suche nach einer gemeinsamen

Wohnung zu sein. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 bestätigte die Ehefrau

erneut, dass ihr Ehewillen nicht erloschen sei. Überdies gab sie bekannt, seit

dem 1. Oktober 2018 wieder mit A zusammenzuleben. Hierauf wurde die

Aufenthaltsbewilligung von A am 10. Oktober 2018 erneut verlängert.

Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 3. Oktober

2019 nahm das Bezirksgericht G davon Vormerk, dass die Eheleute A und D seit

dem 1. August 2019 getrennt voneinander leben würden. Zugleich wurden

Unterhaltsbeiträge zugunsten der Ehefrau festgesetzt. Gemäss Wegzugsmeldung vom

29. November 2019 meldete sich A per 1. November 2019 in F an,

nachdem er bereits zuvor unter einer neuen c/o-Adresse in G angemeldet war.

Aufgrund des (bis heute) nicht wiederaufgenommen ehelichen

Zusammenlebens widerrief das Migrationsamt am 10. März 2020 die

Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Juni

2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 11. Mai 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 10. August 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben,

seine Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu verlängern und festzustellen, dass

in casu die Voraussetzungen für ein Getrenntleben im Sinn von Art. 49 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gegeben

seien. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsklärung an das

Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2020 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass die Ehefrau von A sich nicht als Partei am

Verfahren beteiligt habe, wenngleich sie die Beschwerde mit einem Schreiben vom

11.

Juni 2020 unterstütze. Weiter wurde festgehalten, dass A auf ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich verzichtet habe, mangels

Kautionsgrund aber nicht kautionspflichtig sei. Sodann wurde ihm Frist gesetzt,

um dem Verwaltungsgericht unter Beilage geeigneter Belege

(Bestätigungsschreiben der Ehefrau, Belege für Wohnungssuche bzw. Wohnungskündigung,

Nachmietersuche, Meldebestätigungen, allenfalls besuchte Paartherapien etc.)

darzulegen, welche konkreten Schritte die Eheleute zur Wiederaufnahme des

ehelichen Zusammenlebens unternommen hätten.

Hierauf liess A dem Verwaltungsgericht am 24. August

2020.

(unter Beilage eines entsprechenden Bestätigungsschreibens) mitteilen,

dass die Eheleute eine Paartherapie in Angriff genommen hätten, um "in

Bälde" wieder zusammenzuleben bzw. einen gemeinsamen Wohnsitz zu nehmen.

Weiter wurde sinngemäss eine angemessene Fristerstreckung bzw. eine

Verfahrenssistierung bis Ende 2020 beantragt, um die Entwicklung der

Paartherapie abzuwarten.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch

den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtet die Sicherheitsdirektion

auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die mit

Eingabe vom 24. August 2020 beantragte Fristerstreckung bzw.

Verfahrenssistierung ist vorab abzuweisen, da es im Sinn der nachfolgenden

Erwägungen nicht Sinn und Zweck von Art. 49 AIG ist, den Eheleuten über

längere Zeiträume das Getrenntleben zu ermöglichen, bis sie sich endgültige

Klarheit über die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens verschafft haben.

1.3

Von der

eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz kann in antizipierter

Beweiswürdigung und aufgrund der Spruchreife des vorliegenden Verfahrens im

Sinn nachfolgender Erwägungen abgesehen werden.

2.

2.1

2.1.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht allein

das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer

gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei

intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch

zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.1.2

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf

die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei

fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden

Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht

werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre

Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in

Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

2.1.3

Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften

Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend

gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von

Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht

Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der

Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,

E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des

Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei

längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die

Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn

haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,

bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer

Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von

den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der

bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens

mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu

betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385,

E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer

"retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).

2.1.4

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ

die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine

Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher

Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist

aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011,

E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit

Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes

Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr,

9.

August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,

2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (z. B.

BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer heiratete am 17. Januar 2017 seine Schweizer

Ehefrau und reiste am 18. August 2017 in die Schweiz ein, wo er bei seiner

Schweizer Ehefrau Wohnsitz nahm. Gemäss eigenen Angaben haben die Eheleute

zwischen dem 1. April 2018 und dem 1. Oktober 2018 vorübergehend

getrennt gewohnt und danach das eheliche Zusammenleben bis zum 1. August 2019

vorübergehend wiederaufgenommen. Seither leben sie gemäss

eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts G vom 3. Oktober 2019

wieder getrennt voneinander, ohne dass es zu einer Wiederaufnahme des

Zusammenlebens gekommen ist. Zugleich behaupteten die Ehegatten aber auch den

Fortbestand eines wechselseitigen Ehewillens und schlossen eine spätere

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht aus, wozu im August 2020 eine

Paartherapie begonnen wurde.

2.2.2

In der Beschwerdeschrift wird unter anderem ausgeführt, dass sich der

Beschwerdeführer erst "unter dem Druck des migrationsrechtlichen

Verfahrens stehend" seiner Ehefrau wieder angenähert habe und es "im

Interesse (und letztendlich Willen) der Eheleute" sei, "dem

Beschwerdeführer den Aufenthaltsstatus weiterhin zu erhalten". Sodann

legen die Umstände des Kennenlernens, der Altersunterschied zwischen den

Ehegatten, entsprechende Äusserungen der Schwiegertochter des Beschwerdeführers

gemäss Einvernahme und Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. Januar

bzw. 12. Februar 2020) und weitere Indizien in casu eine Scheinehe nahe.

Im Sinn nachfolgender Erwägungen kann jedoch offenbleiben, inwieweit dies auf

eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene und aufrechterhaltene Ehe

hindeuten könnte.

2.2.3

Aufgrund der langen Trennungsdauer von mittlerweile über einem Jahr kann

von einer vorübergehenden Trennung der Eheleute im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE keine Rede mehr

sein. Die bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2020 angekündigte

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens hat – soweit aus den Akten

ersichtlich ist – bis heute nicht stattgefunden. Bis auf eine am 21. August

2020.

durchgeführte Paar- und Eheberatung zum "Wiederaufbau von

Vertrauen" zwischen den Ehegatten "als Grundlage für eine erneute Beziehungsaufnahme"

(vgl. Bestätigung der Paarberatungsstelle vom 21. August 2020) sind

keinerlei konkreten Schritte dokumentiert, welche auf eine baldige

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens hindeuten. Insbesondere wurden

trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung vom 18. Juni 2020 bislang

keinerlei Belege für Wohnungs- und Nachmietersuchen bzw. Wohnungskündigungen

eingereicht, die eine baldige Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft

dokumentieren könnten. Sodann erhellt sich aus dem Gesprächsthema der besuchten

Paartherapie, dass die Eheleute zumindest zum Zeitpunkt der ersten Sitzung

keine intakte Ehe führten, da zunächst wieder Vertrauen als Grundlage für eine

erneute Beziehungsaufnahme aufgebaut werden sollte. Nach dargelegter

Praxis liegt damit unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend

gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von

Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE mehr vor und die Ehe ist spätestens mit

dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu

betrachten. Selbst unter Berücksichtigung der vorübergehenden Natur der ersten

Trennung zwischen April und Oktober 2018 hat das eheliche Zusammenleben in der

Schweiz maximal vom 18. August 2017 (Einreise Beschwerdeführer) bis zum 1. August

2019.

(Trennungsdatum gemäss eheschutzrichterlichem Entscheid) gedauert, mithin

weniger als die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen

drei Jahre. Damit entfallen unabhängig vom Integrationserfolg des

Beschwerdeführers, den für die Trennung geltend gemachten Gründen und einem

allenfalls fortbestehenden Ehewillen die Voraussetzungen für einen ehelichen

oder nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 bzw.

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

3.

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist

im Kosovo aufgewachsen und sozialisiert worden, wo seine Eltern, zwei seiner

Kinder und weitere Verwandte leben. Angesichts seines erst wenige Jahre

währenden Aufenthalts in der Schweiz und seiner nicht über übliche Erwartungen

hinausgehenden Integration erscheint er noch nicht derart in der Schweiz

verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr

zuzumuten wäre.

Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von

Art. 83 AIG ersichtlich.

4.

Aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens, des

Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen

Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in Schutzbereich des Rechts auf

Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8

Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die

Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1

AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Die Beschwerde ist damit ohne weitere Sachverhaltsabklärungen

abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal eine

solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni

2005.

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Fristverlängerung bzw. Verfahrenssistierung vom 24. August 2020

wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …