VB.2020.00411
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00411
21. Oktober 2020Deutsch12 min
(URT.2020.22151)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00411
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix
Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1972 geborene kosovarisch-serbische Doppelbürger A war
vom 27. April 1994 bis zum 31. März 2014 mit einer kosovarischen
Landsfrau verheiratet, mit welcher er drei Kinder hat, die heute im Kosovo und
in der Schweiz leben. Seit 1992 reiste er mehrfach illegal in die Schweiz ein,
wo er ohne die hierfür nötige Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachging und
wiederholt erfolglos um Asyl ersuchte. In diesen Zusammenhang wurde er am 25. Februar
2014 bzw. 21. August 2017 von den Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bzw.
Lenzburg-Aarau zu Geldstrafen von 20 bzw. 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
und Bussen von Fr. 300.- bzw. Fr. 600.- verurteilt.
Nachdem sich A am 31. März 2014 von seiner
kosovarischen Ehefrau hatte scheiden lassen, ersuchte er am 13. Mai 2014
bei der Schweizer Auslandvertretung in Pristina um die Erteilung eines Visums
für den längerfristigen Aufenthalt bzw. die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung
zur Vorbereitung der Heirat mit der 1962 geborenen Schweizerin D. Mit einer
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. Februar 2015
verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Bewilligungserteilung, da
mehrere Indizien darauf hindeuten würden, dass der geplante Eheschluss allein
der Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften dienen sollte.
Stattdessen heiratete das Paar am 17. Januar 2017 im Kosovo, worauf der
Beschwerdeführer am 18. August 2017 in die Schweiz einreiste und ihm am 6. September
2017 im Kanton E eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer
Ehefrau erteilt wurde.
Am 1. April 2018 zog A ohne seine Ehefrau in den
Kanton Zürich, wo er am 30. Juli 2018 um die Bewilligung des
Kantonswechsels ersuchte. Mit Schreiben vom 6. September 2018 teilten die
Eheleute dem Migrationsamt mit, trotz fortbestehendem Ehewillen seit dem 1. April
2018 nicht mehr zusammenzuleben, jedoch auf der Suche nach einer gemeinsamen
Wohnung zu sein. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 bestätigte die Ehefrau
erneut, dass ihr Ehewillen nicht erloschen sei. Überdies gab sie bekannt, seit
dem 1. Oktober 2018 wieder mit A zusammenzuleben. Hierauf wurde die
Aufenthaltsbewilligung von A am 10. Oktober 2018 erneut verlängert.
Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 3. Oktober
2019 nahm das Bezirksgericht G davon Vormerk, dass die Eheleute A und D seit
dem 1. August 2019 getrennt voneinander leben würden. Zugleich wurden
Unterhaltsbeiträge zugunsten der Ehefrau festgesetzt. Gemäss Wegzugsmeldung vom
29. November 2019 meldete sich A per 1. November 2019 in F an,
nachdem er bereits zuvor unter einer neuen c/o-Adresse in G angemeldet war.
Aufgrund des (bis heute) nicht wiederaufgenommen ehelichen
Zusammenlebens widerrief das Migrationsamt am 10. März 2020 die
Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Juni
2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 11. Mai 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 10. August 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben,
seine Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu verlängern und festzustellen, dass
in casu die Voraussetzungen für ein Getrenntleben im Sinn von Art. 49 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gegeben
seien. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsklärung an das
Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2020 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass die Ehefrau von A sich nicht als Partei am
Verfahren beteiligt habe, wenngleich sie die Beschwerde mit einem Schreiben vom
11.
Juni 2020 unterstütze. Weiter wurde festgehalten, dass A auf ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich verzichtet habe, mangels
Kautionsgrund aber nicht kautionspflichtig sei. Sodann wurde ihm Frist gesetzt,
um dem Verwaltungsgericht unter Beilage geeigneter Belege
(Bestätigungsschreiben der Ehefrau, Belege für Wohnungssuche bzw. Wohnungskündigung,
Nachmietersuche, Meldebestätigungen, allenfalls besuchte Paartherapien etc.)
darzulegen, welche konkreten Schritte die Eheleute zur Wiederaufnahme des
ehelichen Zusammenlebens unternommen hätten.
Hierauf liess A dem Verwaltungsgericht am 24. August
2020.
(unter Beilage eines entsprechenden Bestätigungsschreibens) mitteilen,
dass die Eheleute eine Paartherapie in Angriff genommen hätten, um "in
Bälde" wieder zusammenzuleben bzw. einen gemeinsamen Wohnsitz zu nehmen.
Weiter wurde sinngemäss eine angemessene Fristerstreckung bzw. eine
Verfahrenssistierung bis Ende 2020 beantragt, um die Entwicklung der
Paartherapie abzuwarten.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch
den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtet die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die mit
Eingabe vom 24. August 2020 beantragte Fristerstreckung bzw.
Verfahrenssistierung ist vorab abzuweisen, da es im Sinn der nachfolgenden
Erwägungen nicht Sinn und Zweck von Art. 49 AIG ist, den Eheleuten über
längere Zeiträume das Getrenntleben zu ermöglichen, bis sie sich endgültige
Klarheit über die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens verschafft haben.
1.3
Von der
eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz kann in antizipierter
Beweiswürdigung und aufgrund der Spruchreife des vorliegenden Verfahrens im
Sinn nachfolgender Erwägungen abgesehen werden.
2.
2.1
2.1.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht allein
das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer
gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei
intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch
zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.1.2
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf
die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei
fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden
Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht
werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre
Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in
Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
2.1.3
Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften
Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend
gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von
Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht
Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der
Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,
E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des
Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei
längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die
Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn
haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,
bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer
Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von
den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der
bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens
mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu
betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385,
E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer
"retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).
2.1.4
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ
die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere
keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher
Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist
aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011,
E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit
Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes
Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr,
9.
August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,
2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (z. B.
BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer heiratete am 17. Januar 2017 seine Schweizer
Ehefrau und reiste am 18. August 2017 in die Schweiz ein, wo er bei seiner
Schweizer Ehefrau Wohnsitz nahm. Gemäss eigenen Angaben haben die Eheleute
zwischen dem 1. April 2018 und dem 1. Oktober 2018 vorübergehend
getrennt gewohnt und danach das eheliche Zusammenleben bis zum 1. August 2019
vorübergehend wiederaufgenommen. Seither leben sie gemäss
eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts G vom 3. Oktober 2019
wieder getrennt voneinander, ohne dass es zu einer Wiederaufnahme des
Zusammenlebens gekommen ist. Zugleich behaupteten die Ehegatten aber auch den
Fortbestand eines wechselseitigen Ehewillens und schlossen eine spätere
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht aus, wozu im August 2020 eine
Paartherapie begonnen wurde.
2.2.2
In der Beschwerdeschrift wird unter anderem ausgeführt, dass sich der
Beschwerdeführer erst "unter dem Druck des migrationsrechtlichen
Verfahrens stehend" seiner Ehefrau wieder angenähert habe und es "im
Interesse (und letztendlich Willen) der Eheleute" sei, "dem
Beschwerdeführer den Aufenthaltsstatus weiterhin zu erhalten". Sodann
legen die Umstände des Kennenlernens, der Altersunterschied zwischen den
Ehegatten, entsprechende Äusserungen der Schwiegertochter des Beschwerdeführers
gemäss Einvernahme und Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. Januar
bzw. 12. Februar 2020) und weitere Indizien in casu eine Scheinehe nahe.
Im Sinn nachfolgender Erwägungen kann jedoch offenbleiben, inwieweit dies auf
eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene und aufrechterhaltene Ehe
hindeuten könnte.
2.2.3
Aufgrund der langen Trennungsdauer von mittlerweile über einem Jahr kann
von einer vorübergehenden Trennung der Eheleute im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE keine Rede mehr
sein. Die bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2020 angekündigte
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens hat – soweit aus den Akten
ersichtlich ist – bis heute nicht stattgefunden. Bis auf eine am 21. August
2020.
durchgeführte Paar- und Eheberatung zum "Wiederaufbau von
Vertrauen" zwischen den Ehegatten "als Grundlage für eine erneute Beziehungsaufnahme"
(vgl. Bestätigung der Paarberatungsstelle vom 21. August 2020) sind
keinerlei konkreten Schritte dokumentiert, welche auf eine baldige
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens hindeuten. Insbesondere wurden
trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung vom 18. Juni 2020 bislang
keinerlei Belege für Wohnungs- und Nachmietersuchen bzw. Wohnungskündigungen
eingereicht, die eine baldige Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft
dokumentieren könnten. Sodann erhellt sich aus dem Gesprächsthema der besuchten
Paartherapie, dass die Eheleute zumindest zum Zeitpunkt der ersten Sitzung
keine intakte Ehe führten, da zunächst wieder Vertrauen als Grundlage für eine
erneute Beziehungsaufnahme aufgebaut werden sollte. Nach dargelegter
Praxis liegt damit unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend
gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von
Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE mehr vor und die Ehe ist spätestens mit
dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu
betrachten. Selbst unter Berücksichtigung der vorübergehenden Natur der ersten
Trennung zwischen April und Oktober 2018 hat das eheliche Zusammenleben in der
Schweiz maximal vom 18. August 2017 (Einreise Beschwerdeführer) bis zum 1. August
2019.
(Trennungsdatum gemäss eheschutzrichterlichem Entscheid) gedauert, mithin
weniger als die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen
drei Jahre. Damit entfallen unabhängig vom Integrationserfolg des
Beschwerdeführers, den für die Trennung geltend gemachten Gründen und einem
allenfalls fortbestehenden Ehewillen die Voraussetzungen für einen ehelichen
oder nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 bzw.
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
3.
Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist
im Kosovo aufgewachsen und sozialisiert worden, wo seine Eltern, zwei seiner
Kinder und weitere Verwandte leben. Angesichts seines erst wenige Jahre
währenden Aufenthalts in der Schweiz und seiner nicht über übliche Erwartungen
hinausgehenden Integration erscheint er noch nicht derart in der Schweiz
verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr
zuzumuten wäre.
Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von
Art. 83 AIG ersichtlich.
4.
Aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens, des
Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen
Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in Schutzbereich des Rechts auf
Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8
Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die
Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1
AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Die Beschwerde ist damit ohne weitere Sachverhaltsabklärungen
abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal eine
solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005.
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Fristverlängerung bzw. Verfahrenssistierung vom 24. August 2020
wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …