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Entscheid

VB.2020.00413

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00413

31. Oktober 2020Deutsch18 min

(URT.2020.22199)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00413

Urteil

der 4. Kammer

vom 31. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, ein 1969 geborener Staatsangehöriger Kroatiens,

reiste am 6. November 2005 in die Schweiz ein und heiratete am

2. Dezember 2005 in Zürich die Schweizer Bürgerin B, worauf ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde . Am 10. Juli

2012 wurde die Ehe geschieden; die Aufenthaltsbewilligung von A wurde trotz der

Scheidung regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis 1. Dezember

2018.

B.

Am 23. Mai 2014 stürzte A und zog sich unter

anderem ein Schädelhirntrauma zu. Seit dem 1. Juni 2014 bezieht A

ununterbrochen Sozialhilfe. Am 18. Mai 2016 verwarnte ihn das

Migrationsamt wegen des Sozialhilfebezugs und stellte ihm die Wegweisung in

Aussicht, sollte er weiterhin Sozialhilfe beziehen. Am 10. Oktober 2016

stellte A ein Gesuch um Leistungen der IV; mit Verfügung vom 3. Juli 2018

wies die IV-Stelle der SVA Zürich das Begehren ab.

C.

Am 31. Juli 2018 heiratete A in C D, geboren

1967, Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas. Am 24. September 2018

ersuchte Letztere um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen

über den Familiennachzug.

Mit Gesuch vom 26. Oktober 2018

beantragte A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 10. Januar 2019, dass die

Aufenthaltsbewilligung von A nicht verlängert werde, und setzte diesem Frist

zum Verlassen der Schweiz an.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 18. Mai 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 17. August 2020

(Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die

Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. IV) und

richtete in Dispositiv-Ziff. V keine

Parteientschädigung aus.

III.

A liess am 16. Juni

2020.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei

"der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass der

Beschwerdeführer ein Anrecht auf die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz

hat", ausserdem "sei auf die vorgesehenen Massnahmen (Wegweisung aus

der Schweiz) zu verzichten"; eventualiter sei der Rekursentscheid

aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen an das Migrationsamt

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung "betreffend Gerichtskosten". Das

Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion

verzichtete am 26. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung. Am 22. Juni

2020.

teilte der Vertreter von A dem Gericht mit, dass er "die Interessen

von [A] nicht mehr vertrete".

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung

massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer-

und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur insoweit Geltung, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende

Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen

Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält

(Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2

Mit

Ratifizierung des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen wurde das

Abkommen mit Wirkung per 1. Januar 2017 auch auf Kroatien ausgedehnt (vgl.

BBl 2016, 4999; AS 2016, 5233). Staatsangehörige Kroatiens, die sich zum

damaligen Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufhielten und über eine überjährige

Aufenthaltserlaubnis verfügten, gelangten dabei unmittelbar ab Inkrafttreten

des genannten Protokolls in den Genuss der mit der Freizügigkeit

verbundenen Rechte, vorausgesetzt, sie konnten

sich auf ein sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergebendes Aufenthaltsrecht

berufen (Art. 10 Abs. 5c Sätze 4 f. FZA; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 der Verordnung

vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP,

SR 142.203]); BGE 130 II 1 E. 3.4; BGr, 22. Dezember

2017, 2C_471/2017, E. 2.1 – 3. Oktober 2017, 2C_116/2017,

E. 3.4.2). Die Anwendbarkeit des

Freizügigkeitsabkommens setzt damit eine abkommensrechtliche

Freizügigkeitskonstellation voraus (BGE 131 II 339 E. 2; BGr,

15.

November 2018, 2C_630/2017, E. 2.2 – 24. April 2015,

2C_784/2014, E. 2.2). Eine solche kann insbesondere durch die

Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (Art. 4 FZA

in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

Möglich ist unter anderem auch ein Verbleiberecht nach Beendigung der

Erwerbstätigkeit (Art. 4 Anhang I FZA) oder eine

Aufenthaltsregelung ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA.

3.

3.1

Zunächst

ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen bzw. heute noch die

Arbeitnehmereigenschaft besitzt.

3.1.1

Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer

Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahme-staats ein

Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung

einer Aufenthaltserlaubnis mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie

vor erfüllt sind.

3.1.2

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person

ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person

jedoch, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres

Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr

bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr

Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss

(BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen

Dispositiv

Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte

Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines

Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in

diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten ein

Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die

erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann

auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft

spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013,

E. 4.3) bzw. 2 Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013,

E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt

Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen,

AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach

längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft auch durch kürzere

befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,

2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3). Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche

Beschäftigungsmassnahme respektive eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt

ist sodann nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person

zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr,

10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2; vgl. zum Ganzen VGr,

23. Oktober 2018, VB.2018.00539, E. 2.3 – 16. Dezember 2015,

VB.2015.00685, E. 4.7).

3.2 Im

Zeitpunkt der Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf kroatische

Staatsbürger und -bürgerinnen am 1. Januar 2017 war der Beschwerdeführer

bereits seit rund 2,5 Jahren nicht mehr erwerbstätig und bestanden auch

keine (ernsthaften) Aussichten auf eine andere Arbeitsstelle mehr. Der

Beschwerdeführer vermag die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

deshalb nicht zu begründen bzw. aufrechtzuerhalten. Er besass damit weder im

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen

noch besitzt er heute die Arbeitnehmereigenschaft. Er kann deshalb aus

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten

(vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2019.00842, E. 3.5).

3.3 Da ein Verbleiberecht

infolge Arbeitsunfähigkeit eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraussetzt,

kann der Beschwerdeführer aus Art. 4 Anhang I FZA kein Verbleiberecht

ableiten (BGr, 10. Juli 2020, 2C_108/2020, E. 3.3 [zur Publikation

vorgesehen] – 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen; VGr,

1. September 2020, VB.2019.00842, E. 4.1).

3.4 Mit Blick

auf die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers fällt auch eine freizügigkeitsrechtliche

Bewilligung als Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I

FZA ausser Betracht (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I

FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; BGE 142 II 35 E. 5.1;

BGE 135 II 265 E. 3.3 ff.; § 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der

Beschwerdeführer seit Juli 2018 mit D verheiratet ist und diese offenbar bereit

ist, "für sich und ihren Ehemann den Lebensunterhalt zu finanzieren".

Denn zum einen ist das Gesuch von D um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

weiterhin hängig; sie verfügt somit über keinen Aufenthaltsanspruch in der

Schweiz. Zum anderen spricht sie gemäss eigenen Angaben kein Deutsch, nur bosnisch;

dass sie über ausreichend Vermögen verfügen würde, um ohne eine Arbeitsstelle

für den Lebensunterhalt beider Ehegatten aufkommen zu können, wird nicht

geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich.

3.5 Nachdem der Beschwerdeführer während über sechs Jahren keine Stelle

mehr innehatte, kommt auch ein Aufenthalt zur Stellensuche nicht in Betracht (Art. 2

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VEP).

3.6 Nach dem

Gesagten kann der Beschwerdeführer trotz seiner kroatischen Staatsangehörigkeit

aus dem FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Dass ihm vom Beschwerdegegner

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden war, ändert daran nichts,

kommt einer solchen Bewilligung doch kein rechtsbegründender Charakter zu

(BGE 136 II 329 E. 2.2; VGr, 3. April 2019, VB.2018.00777, E. 4.3; vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1).

4.

4.1 Es gilt

somit nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein (weiterer)

Aufenthaltsanspruch aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz zukommt. Nach der

Scheidung von seiner ersten Ehefrau wurde seine Aufenthaltsbewilligung gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verlängert.

4.2 Der

Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62

AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter

anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für

die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein erheblicher und

dauerhafter Sozialhilfebezug ist im Gegensatz zum Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht vorausgesetzt

(BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1; VGr, 19. Dezember

2019, VB.2019.00544, E. 2.2).

Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren

Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr

damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw.

denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können.

Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer

Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben

den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches

Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in

die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur

voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung

der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum

Ganzen BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2). Ehegatten sind

dabei als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden

für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das

Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,

SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 27. September

2019, 2C_458/2019, E. 3.2, vgl. BGr, 11. Juli 2014,

2C_1160/2013, E. 5.1 – 12. Dezember 2014, 2C_298/2014, E. 6.4.2;

VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00225, E. 3.3.4).

4.2.1

Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. Juni 2014 von der Sozialhilfe

unterstützt. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich richtete von Juni 2014 bis

Ende Oktober 2016 Leistungen im Betrag von Fr. 51'443.60 aus. Von der Gemeinde

C wurde der Beschwerdeführer vom 1. November 2016 bis am 5. Mai 2020

im Gesamtbetrag von Fr. 128'075.35 unterstützt. Da er sich bis heute nicht

von der Sozialhilfe zu lösen vermochte, ist dieser Betrag seither weiter

angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des

Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr,

10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019,

2C_714/2018, E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).

4.2.2

Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ist zunächst

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im Mai 2014 keiner

Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Da sich auch seine Ehefrau am

29. Oktober 2018 für wirtschaftliche Sozialhilfe bei der Gemeinde C

angemeldet hat, ist nicht mit einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe

in naher Zukunft zu rechnen.

4.2.3

Damit besteht aus heutiger Sicht eine erhebliche Gefahr, dass der

Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu

bejahen.

4.3 Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend

– die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 96

Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 –

20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die

Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre

bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu

berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 –

20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014,

2C_1058/2013, E. 2.5).

4.3.1

4.3.1.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei schwer krank und

deshalb arbeitsunfähig. Aus den in den Akten liegenden Arztberichten geht diesbezüglich

hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer Leberzirrhose,

latenter Tuberkulose und epileptischen Anfällen (letzter Anfall 2014) leidet

und ausserdem chronische Hepatitis B hat. Zudem stürzte der Beschwerdeführer im

Mai 2014 und zog sich unter anderem ein Schädelhirntrauma zu. Aus den Akten

geht jedoch ebenfalls hervor, dass die epileptischen Anfälle, die Leberzirrhose

sowie der Sturz auf seinen Alkoholmissbrauch zurückzuführen sind bzw. von

diesem mitverursacht wurden. Ebenso gehen aus den medizinischen Unterlagen

keine Folgeschäden seines Schädelhirntraumas hervor.

4.3.1.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar nicht

vorwerfbar, dass er in der Zeit unmittelbar nach seinem Sturz und dem dabei

erlittenen Schädelhirntrauma keiner Erwerbstätigkeit nachging. Bereits aus der

Anmeldung für eine IV-Rente geht jedoch hervor, dass die fragliche Verletzung

keine längerfristige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte. Seine weiteren

Leiden bestanden sodann bereits vor seinem Sturz im Jahr 2014 und sind auf

seinen Alkoholkonsum zurückzuführen; diese hielten ihn denn vor 2014 nicht

davon ab, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Gesuch des Beschwerdeführers

um Leistungen der IV wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2018 abgewiesen,

obwohl die IV-Stelle über alle vorgenannten Gebrechen des Beschwerdeführers im

Bild war. Der Beschwerdeführer kam sodann der ihm auferlegten

Schadenminderungspflicht in Form einer sechsmonatigen Abstinenz von Alkohol offenbar

nicht nach. Dass der Beschwerdeführer während des IV-Verfahrens von einer

juristisch nicht qualifizierten Person vertreten worden war, ändert nichts am

Umstand, dass er (zumindest bis anhin) keinen Anspruch auf Leistungen der IV

hat.

Gemäss einem Bericht der Klinik E vom

17. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer auch einen empfohlenen stationären

Alkoholentzug abgelehnt. Da er mit Schreiben vom 30. September 2015 auf

die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hingewiesen und ausserdem mit Verfügung

vom 18. Mai 2016 vom Beschwerdegegner verwarnt und ihm den Widerruf bzw.

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war, wäre von

ihm zu erwarten gewesen, dass er seinen Alkoholabusus mit geeigneten Massnahmen

zu therapieren versucht, um so seine Erwerbsfähigkeit (zumindest teilweise)

wiederzuerlangen. Ein erneutes Gesuch um Leistungen der IV wurde – soweit

ersichtlich – bis heute nicht gestellt, obwohl ein solches angekündigt worden

war.

4.3.1.3

Nach dem Gesagten ist der Sozialhilfebezug des

Beschwerdeführers zumindest teilweise als selbstverschuldet zu qualifizieren.

Daran ändern auch die Zeugnisse seines Hausarztes nichts, welche ihm in der

Vergangenheit – teilweise für über ein Jahr – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestierten. Denn zum einen wurde sein Anspruch auf Leistungen der IV

abgelehnt, und zum anderen sind Berichte von Hausärzten aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum

Patienten bereits als solche mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00280, E. 3.2

Abs. 2; vgl. BGE 141 III 433 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.3.2 Der heute 51-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter

von 36 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit fast

15 Jahren hier auf. Er war nach seiner Einreise bis zu seinem Sturz im Mai

2014 erwerbstätig. Seit mehr als 6 Jahren bezieht er jedoch Sozialhilfe.

Aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen geht hervor, dass

gegen den Beschwerdeführer offene Betreibungen im Betrag von rund

Fr. 13'000.- (wobei Fr. 5'000.- auf eine Betreibung seiner Ex-Frau

entfallen) und Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 2'845.- registriert

sind. Betreffend die sprachliche Integration liegt eine Anmeldung für eine

Prüfung "Start Deutsch 2" in den Akten; dass der

Beschwerdeführer diese tatsächlich abgelegt und bestanden hätte, ist jedoch

nicht ersichtlich. Die polizeiliche Befragung im November 2019 fand auf Deutsch

statt, und es kann davon ausgegangen werden, dass die

Deutschkenntnisse den Erfordernissen des sozioprofessionellen Umfelds entsprechen

(vgl. VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00749,

E. 3.2.2). Eine Verwurzelung in sozialer Hinsicht ist sodann ebenfalls

nicht anzunehmen, zumal die erste Ehe des Beschwerdeführers kinderlos blieb und

seine jetzige Ehefrau über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Dass

der Beschwerdeführer (weitere) in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Verwandte

hätte, geht aus den Akten nicht hervor.

4.3.3

Der Beschwerdeführer verbrachte den grössten Teil seines Lebens in

Kroatien, wo er zur Schule ging und eine Ausbildung als Handwerker absolvierte.

Mit den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat dürfte er demnach weiterhin

vertraut sein. Dort leben auch sein Sohn F, geboren 1995, und seine Tochter G,

geboren 1997. Er wäre somit bei einer Rückkehr nach Kroatien nicht auf sich

allein gestellt, zumal davon auszugehen ist, dass seine Ehefrau mit ihm

ausreisen würde.

4.3.4

Medizinische Gründe lassen sodann die Wegweisung bzw. deren

Vollzug nur dann als unzumutbar erscheinen, wenn bei einer Rückkehr eine

überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden könnte, die

fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung mit anderen Worten eine drastische

und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge

(vgl. BGr, 9. Januar 2018, 2C_192/2017, E. 3.3 – 4. Dezember

2014, 2C_573/2014, E. 4.3.1). Darauf, dass die Behandlung der Krankheiten,

unter denen der Beschwerdeführer leidet, in Kroatien nicht möglich wäre, deutet

vorliegend aber nichts hin. In Kroatien besteht ein funktionierendes

Gesundheitssystem sowie eine staatliche Pflichtversicherung (Kroatischer

Gesundheitsfonds) (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2019.00842,

E. 8.3.6 – 31. Mai 2017, VB.2017.00047, E. 5.3.2 Abs. 2, je

mit Hinweisen).

4.4 Insgesamt erweisen

sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des

Beschwerdeführers nach dem Gesagten als verhältnismässig.

5.

Mangels überdurchschnittlicher Integration kann sich der

Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf das unter Umständen einen

Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben gemäss Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundeserfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen).

Gleiches gilt mit Blick auf das in denselben Bestimmungen verankerte Recht auf

Familienleben. Der Beschwerdeführer ist zwar verheiratet, jedoch verfügt seine

Ehefrau – wie erwähnt – über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht in der

Schweiz.

6.

6.1 Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00475,

E. 3.1). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der

Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich

von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 f.).

6.2 Wie

aufgezeigt, ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kroatien zumutbar.

Seine gesundheitlichen Beschwerden begründen sodann keinen schwerwiegenden

persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Es

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm

zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um "unentgeltliche

Prozessführung (betreffend Gerichtskosten)".

8.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos

sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

8.3 Der

Beschwerdeführer erweist sich als mittellos. Jedoch ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung

aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren

abzuweisen.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …