VB.2020.00413
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00413
31. Oktober 2020Deutsch18 min
(URT.2020.22199)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00413
Urteil
der 4. Kammer
vom 31. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, ein 1969 geborener Staatsangehöriger Kroatiens,
reiste am 6. November 2005 in die Schweiz ein und heiratete am
2. Dezember 2005 in Zürich die Schweizer Bürgerin B, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde . Am 10. Juli
2012 wurde die Ehe geschieden; die Aufenthaltsbewilligung von A wurde trotz der
Scheidung regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis 1. Dezember
2018.
B.
Am 23. Mai 2014 stürzte A und zog sich unter
anderem ein Schädelhirntrauma zu. Seit dem 1. Juni 2014 bezieht A
ununterbrochen Sozialhilfe. Am 18. Mai 2016 verwarnte ihn das
Migrationsamt wegen des Sozialhilfebezugs und stellte ihm die Wegweisung in
Aussicht, sollte er weiterhin Sozialhilfe beziehen. Am 10. Oktober 2016
stellte A ein Gesuch um Leistungen der IV; mit Verfügung vom 3. Juli 2018
wies die IV-Stelle der SVA Zürich das Begehren ab.
C.
Am 31. Juli 2018 heiratete A in C D, geboren
1967, Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas. Am 24. September 2018
ersuchte Letztere um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen
über den Familiennachzug.
Mit Gesuch vom 26. Oktober 2018
beantragte A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 10. Januar 2019, dass die
Aufenthaltsbewilligung von A nicht verlängert werde, und setzte diesem Frist
zum Verlassen der Schweiz an.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 18. Mai 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 17. August 2020
(Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. IV) und
richtete in Dispositiv-Ziff. V keine
Parteientschädigung aus.
III.
A liess am 16. Juni
2020.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei
"der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass der
Beschwerdeführer ein Anrecht auf die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
hat", ausserdem "sei auf die vorgesehenen Massnahmen (Wegweisung aus
der Schweiz) zu verzichten"; eventualiter sei der Rekursentscheid
aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen an das Migrationsamt
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung "betreffend Gerichtskosten". Das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion
verzichtete am 26. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung. Am 22. Juni
2020.
teilte der Vertreter von A dem Gericht mit, dass er "die Interessen
von [A] nicht mehr vertrete".
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung
massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer-
und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur insoweit Geltung, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende
Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen
Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält
(Art. 2 Abs. 2 AIG).
2.2
Mit
Ratifizierung des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen wurde das
Abkommen mit Wirkung per 1. Januar 2017 auch auf Kroatien ausgedehnt (vgl.
BBl 2016, 4999; AS 2016, 5233). Staatsangehörige Kroatiens, die sich zum
damaligen Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufhielten und über eine überjährige
Aufenthaltserlaubnis verfügten, gelangten dabei unmittelbar ab Inkrafttreten
des genannten Protokolls in den Genuss der mit der Freizügigkeit
verbundenen Rechte, vorausgesetzt, sie konnten
sich auf ein sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergebendes Aufenthaltsrecht
berufen (Art. 10 Abs. 5c Sätze 4 f. FZA; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 der Verordnung
vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP,
SR 142.203]); BGE 130 II 1 E. 3.4; BGr, 22. Dezember
2017, 2C_471/2017, E. 2.1 – 3. Oktober 2017, 2C_116/2017,
E. 3.4.2). Die Anwendbarkeit des
Freizügigkeitsabkommens setzt damit eine abkommensrechtliche
Freizügigkeitskonstellation voraus (BGE 131 II 339 E. 2; BGr,
15.
November 2018, 2C_630/2017, E. 2.2 – 24. April 2015,
2C_784/2014, E. 2.2). Eine solche kann insbesondere durch die
Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (Art. 4 FZA
in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).
Möglich ist unter anderem auch ein Verbleiberecht nach Beendigung der
Erwerbstätigkeit (Art. 4 Anhang I FZA) oder eine
Aufenthaltsregelung ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA.
3.
3.1
Zunächst
ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen bzw. heute noch die
Arbeitnehmereigenschaft besitzt.
3.1.1
Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer
Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahme-staats ein
Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie
vor erfüllt sind.
3.1.2
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person
ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person
jedoch, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres
Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr
bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr
Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss
(BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen
Dispositiv
Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte
Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines
Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in
diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten ein
Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die
erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann
auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft
spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013,
E. 4.3) bzw. 2 Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013,
E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt
Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen,
AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach
längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft auch durch kürzere
befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,
2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3). Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche
Beschäftigungsmassnahme respektive eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt
ist sodann nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person
zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr,
10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2; vgl. zum Ganzen VGr,
23. Oktober 2018, VB.2018.00539, E. 2.3 – 16. Dezember 2015,
VB.2015.00685, E. 4.7).
3.2 Im
Zeitpunkt der Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf kroatische
Staatsbürger und -bürgerinnen am 1. Januar 2017 war der Beschwerdeführer
bereits seit rund 2,5 Jahren nicht mehr erwerbstätig und bestanden auch
keine (ernsthaften) Aussichten auf eine andere Arbeitsstelle mehr. Der
Beschwerdeführer vermag die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft
deshalb nicht zu begründen bzw. aufrechtzuerhalten. Er besass damit weder im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen
noch besitzt er heute die Arbeitnehmereigenschaft. Er kann deshalb aus
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten
(vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2019.00842, E. 3.5).
3.3 Da ein Verbleiberecht
infolge Arbeitsunfähigkeit eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraussetzt,
kann der Beschwerdeführer aus Art. 4 Anhang I FZA kein Verbleiberecht
ableiten (BGr, 10. Juli 2020, 2C_108/2020, E. 3.3 [zur Publikation
vorgesehen] – 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen; VGr,
1. September 2020, VB.2019.00842, E. 4.1).
3.4 Mit Blick
auf die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers fällt auch eine freizügigkeitsrechtliche
Bewilligung als Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I
FZA ausser Betracht (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I
FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; BGE 142 II 35 E. 5.1;
BGE 135 II 265 E. 3.3 ff.; § 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer seit Juli 2018 mit D verheiratet ist und diese offenbar bereit
ist, "für sich und ihren Ehemann den Lebensunterhalt zu finanzieren".
Denn zum einen ist das Gesuch von D um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
weiterhin hängig; sie verfügt somit über keinen Aufenthaltsanspruch in der
Schweiz. Zum anderen spricht sie gemäss eigenen Angaben kein Deutsch, nur bosnisch;
dass sie über ausreichend Vermögen verfügen würde, um ohne eine Arbeitsstelle
für den Lebensunterhalt beider Ehegatten aufkommen zu können, wird nicht
geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich.
3.5 Nachdem der Beschwerdeführer während über sechs Jahren keine Stelle
mehr innehatte, kommt auch ein Aufenthalt zur Stellensuche nicht in Betracht (Art. 2
Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VEP).
3.6 Nach dem
Gesagten kann der Beschwerdeführer trotz seiner kroatischen Staatsangehörigkeit
aus dem FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Dass ihm vom Beschwerdegegner
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden war, ändert daran nichts,
kommt einer solchen Bewilligung doch kein rechtsbegründender Charakter zu
(BGE 136 II 329 E. 2.2; VGr, 3. April 2019, VB.2018.00777, E. 4.3; vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1).
4.
4.1 Es gilt
somit nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein (weiterer)
Aufenthaltsanspruch aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz zukommt. Nach der
Scheidung von seiner ersten Ehefrau wurde seine Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verlängert.
4.2 Der
Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62
AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter
anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für
die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein erheblicher und
dauerhafter Sozialhilfebezug ist im Gegensatz zum Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht vorausgesetzt
(BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1; VGr, 19. Dezember
2019, VB.2019.00544, E. 2.2).
Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren
Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr
damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw.
denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können.
Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer
Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben
den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches
Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in
die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung
der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum
Ganzen BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2). Ehegatten sind
dabei als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden
für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das
Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 27. September
2019, 2C_458/2019, E. 3.2, vgl. BGr, 11. Juli 2014,
2C_1160/2013, E. 5.1 – 12. Dezember 2014, 2C_298/2014, E. 6.4.2;
VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00225, E. 3.3.4).
4.2.1
Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. Juni 2014 von der Sozialhilfe
unterstützt. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich richtete von Juni 2014 bis
Ende Oktober 2016 Leistungen im Betrag von Fr. 51'443.60 aus. Von der Gemeinde
C wurde der Beschwerdeführer vom 1. November 2016 bis am 5. Mai 2020
im Gesamtbetrag von Fr. 128'075.35 unterstützt. Da er sich bis heute nicht
von der Sozialhilfe zu lösen vermochte, ist dieser Betrag seither weiter
angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des
Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr,
10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019,
2C_714/2018, E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
4.2.2
Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ist zunächst
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im Mai 2014 keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Da sich auch seine Ehefrau am
29. Oktober 2018 für wirtschaftliche Sozialhilfe bei der Gemeinde C
angemeldet hat, ist nicht mit einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe
in naher Zukunft zu rechnen.
4.2.3
Damit besteht aus heutiger Sicht eine erhebliche Gefahr, dass der
Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu
bejahen.
4.3 Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend
– die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 96
Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 –
20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die
Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre
bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu
berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 –
20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014,
2C_1058/2013, E. 2.5).
4.3.1
4.3.1.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei schwer krank und
deshalb arbeitsunfähig. Aus den in den Akten liegenden Arztberichten geht diesbezüglich
hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer Leberzirrhose,
latenter Tuberkulose und epileptischen Anfällen (letzter Anfall 2014) leidet
und ausserdem chronische Hepatitis B hat. Zudem stürzte der Beschwerdeführer im
Mai 2014 und zog sich unter anderem ein Schädelhirntrauma zu. Aus den Akten
geht jedoch ebenfalls hervor, dass die epileptischen Anfälle, die Leberzirrhose
sowie der Sturz auf seinen Alkoholmissbrauch zurückzuführen sind bzw. von
diesem mitverursacht wurden. Ebenso gehen aus den medizinischen Unterlagen
keine Folgeschäden seines Schädelhirntraumas hervor.
4.3.1.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar nicht
vorwerfbar, dass er in der Zeit unmittelbar nach seinem Sturz und dem dabei
erlittenen Schädelhirntrauma keiner Erwerbstätigkeit nachging. Bereits aus der
Anmeldung für eine IV-Rente geht jedoch hervor, dass die fragliche Verletzung
keine längerfristige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte. Seine weiteren
Leiden bestanden sodann bereits vor seinem Sturz im Jahr 2014 und sind auf
seinen Alkoholkonsum zurückzuführen; diese hielten ihn denn vor 2014 nicht
davon ab, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Gesuch des Beschwerdeführers
um Leistungen der IV wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2018 abgewiesen,
obwohl die IV-Stelle über alle vorgenannten Gebrechen des Beschwerdeführers im
Bild war. Der Beschwerdeführer kam sodann der ihm auferlegten
Schadenminderungspflicht in Form einer sechsmonatigen Abstinenz von Alkohol offenbar
nicht nach. Dass der Beschwerdeführer während des IV-Verfahrens von einer
juristisch nicht qualifizierten Person vertreten worden war, ändert nichts am
Umstand, dass er (zumindest bis anhin) keinen Anspruch auf Leistungen der IV
hat.
Gemäss einem Bericht der Klinik E vom
17. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer auch einen empfohlenen stationären
Alkoholentzug abgelehnt. Da er mit Schreiben vom 30. September 2015 auf
die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hingewiesen und ausserdem mit Verfügung
vom 18. Mai 2016 vom Beschwerdegegner verwarnt und ihm den Widerruf bzw.
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war, wäre von
ihm zu erwarten gewesen, dass er seinen Alkoholabusus mit geeigneten Massnahmen
zu therapieren versucht, um so seine Erwerbsfähigkeit (zumindest teilweise)
wiederzuerlangen. Ein erneutes Gesuch um Leistungen der IV wurde – soweit
ersichtlich – bis heute nicht gestellt, obwohl ein solches angekündigt worden
war.
4.3.1.3
Nach dem Gesagten ist der Sozialhilfebezug des
Beschwerdeführers zumindest teilweise als selbstverschuldet zu qualifizieren.
Daran ändern auch die Zeugnisse seines Hausarztes nichts, welche ihm in der
Vergangenheit – teilweise für über ein Jahr – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestierten. Denn zum einen wurde sein Anspruch auf Leistungen der IV
abgelehnt, und zum anderen sind Berichte von Hausärzten aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum
Patienten bereits als solche mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00280, E. 3.2
Abs. 2; vgl. BGE 141 III 433 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.3.2 Der heute 51-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter
von 36 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit fast
15 Jahren hier auf. Er war nach seiner Einreise bis zu seinem Sturz im Mai
2014 erwerbstätig. Seit mehr als 6 Jahren bezieht er jedoch Sozialhilfe.
Aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen geht hervor, dass
gegen den Beschwerdeführer offene Betreibungen im Betrag von rund
Fr. 13'000.- (wobei Fr. 5'000.- auf eine Betreibung seiner Ex-Frau
entfallen) und Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 2'845.- registriert
sind. Betreffend die sprachliche Integration liegt eine Anmeldung für eine
Prüfung "Start Deutsch 2" in den Akten; dass der
Beschwerdeführer diese tatsächlich abgelegt und bestanden hätte, ist jedoch
nicht ersichtlich. Die polizeiliche Befragung im November 2019 fand auf Deutsch
statt, und es kann davon ausgegangen werden, dass die
Deutschkenntnisse den Erfordernissen des sozioprofessionellen Umfelds entsprechen
(vgl. VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00749,
E. 3.2.2). Eine Verwurzelung in sozialer Hinsicht ist sodann ebenfalls
nicht anzunehmen, zumal die erste Ehe des Beschwerdeführers kinderlos blieb und
seine jetzige Ehefrau über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Dass
der Beschwerdeführer (weitere) in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Verwandte
hätte, geht aus den Akten nicht hervor.
4.3.3
Der Beschwerdeführer verbrachte den grössten Teil seines Lebens in
Kroatien, wo er zur Schule ging und eine Ausbildung als Handwerker absolvierte.
Mit den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat dürfte er demnach weiterhin
vertraut sein. Dort leben auch sein Sohn F, geboren 1995, und seine Tochter G,
geboren 1997. Er wäre somit bei einer Rückkehr nach Kroatien nicht auf sich
allein gestellt, zumal davon auszugehen ist, dass seine Ehefrau mit ihm
ausreisen würde.
4.3.4
Medizinische Gründe lassen sodann die Wegweisung bzw. deren
Vollzug nur dann als unzumutbar erscheinen, wenn bei einer Rückkehr eine
überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden könnte, die
fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung mit anderen Worten eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge
(vgl. BGr, 9. Januar 2018, 2C_192/2017, E. 3.3 – 4. Dezember
2014, 2C_573/2014, E. 4.3.1). Darauf, dass die Behandlung der Krankheiten,
unter denen der Beschwerdeführer leidet, in Kroatien nicht möglich wäre, deutet
vorliegend aber nichts hin. In Kroatien besteht ein funktionierendes
Gesundheitssystem sowie eine staatliche Pflichtversicherung (Kroatischer
Gesundheitsfonds) (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2019.00842,
E. 8.3.6 – 31. Mai 2017, VB.2017.00047, E. 5.3.2 Abs. 2, je
mit Hinweisen).
4.4 Insgesamt erweisen
sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des
Beschwerdeführers nach dem Gesagten als verhältnismässig.
5.
Mangels überdurchschnittlicher Integration kann sich der
Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf das unter Umständen einen
Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben gemäss Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundeserfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen).
Gleiches gilt mit Blick auf das in denselben Bestimmungen verankerte Recht auf
Familienleben. Der Beschwerdeführer ist zwar verheiratet, jedoch verfügt seine
Ehefrau – wie erwähnt – über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht in der
Schweiz.
6.
6.1 Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00475,
E. 3.1). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der
Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich
von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 f.).
6.2 Wie
aufgezeigt, ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kroatien zumutbar.
Seine gesundheitlichen Beschwerden begründen sodann keinen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm
zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um "unentgeltliche
Prozessführung (betreffend Gerichtskosten)".
8.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos
sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
8.3 Der
Beschwerdeführer erweist sich als mittellos. Jedoch ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren
abzuweisen.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …