VB.2020.00416
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00416
18. März 2021Deutsch15 min
(URT.2021.22581)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00416
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, eine 1962 geborene Bürgerin Bosnien-Herzegowinas, ist
im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 11. Oktober
2019 ersuchte sie um Bewilligung der Einreise ihres im Kosovo lebenden Vaters A,
geboren 1935, Staatsangehöriger Montenegros, zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei
ihr. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wies das Migrationsamt des Kantons
Zürich das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs von B wies die
Sicherheitsdirektion in der Hauptsache mit Entscheid vom 13. Mai 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2020 liessen B und A ans
Verwaltungsgericht gelangen und Folgendes beantragen:
"1. Der
Rekursentscheid vom 13. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es sei dem Nachzuziehenden A, geb. 1935, die Einreise zur erwerbslosen
Wohnsitznahme bei der Beschwerdeführerin zu erlauben und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.
Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Dem Nachzuziehenden A, geb. 1935, sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme der Verbleib in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu
gestatten. Sofern kein vorsorglicher Entscheid bis zum 26. Juni 2020
ergehen kann, sei über den Antrag bis am 26. Juni 2020 superprovisorisch
zu entscheiden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die
Rechtsvertreterin zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse."
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2020 wurde A
aufgefordert, wegen Wohnsitzes im Ausland eine Kaution zu leisten. Zudem wurde
verfügt, dass der Wegweisungsvollzug gegenüber A, der sich seit Januar 2020 in
der Schweiz befindet, bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Am 22. Juni
2020.
reichten B und A weitere Beilagen ein. Die Sicherheitsdirektion reichte am
1.
Juli 2020 die Verfahrensakten ein und verzichtete auf Vernehmlassung.
Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A leistete die Kaution
fristgerecht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Zwischen der
Schweiz und Bosnien-Herzegowina sowie zwischen der Schweiz und Montenegro
bestehen keine Staatsverträge im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20),
welche den Beschwerdeführenden einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.
2.2
Aus dem in
Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein
Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa).
In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie,
das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und
minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige
Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre
Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung
ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Anwesenheit in der Schweiz
erforderlich macht (vgl. EGMR, 13. Dezember 2007, Emonet, Rs. 39051/03,
Ziff. 35; BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2; BGr,
18.
Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5 Abs. 2; RB 2005 Nr. 25).
Im
Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines
gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich
zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung
(landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AIG) geltend machen können, muss beim erweiterten
Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der
Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das
Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,
E. 2.2, auch zum Folgenden). So fällt die Beziehung von Konkubinatspaaren
oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen (stabiles Konkubinat
oder gemeinsame Kinder bzw. konkrete Heiratspläne) unter den Schutz von Art. 8
Ziff. 1 EMRK. Ebenso ist bei der Beziehung
zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis vorausgesetzt. Auch dieses muss gewachsen sein und im
Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen. Der erweiterte
Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist auf die Konstellation zugeschnitten, dass durch
die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von
hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt
würde. Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher nur die
betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können (BGr,
5.
Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Ein bestehendes,
familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der
erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer
Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf
Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit
Art. 42 ff. AIG gerade
ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen
Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1
EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit
besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann
insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die
die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar
erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013,
2C_546/2013, E. 4.3).
2.3
Die
Beschwerdeführenden begründen ihr Gesuch unter anderem damit, dass der
Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Ehefrau im September 2016 seinen Lebensalltag
in seinem Haus im Kosovo alleine habe bestreiten müssen und zunehmend
vereinsamt sei. Da er altersbedingt mit dem Unterhalt seines Hauses überfordert
gewesen sei, habe er sich dazu entschieden, das Haus zu verkaufen. Eine
Anschlusslösung habe nicht gefunden werden können, und sein grösster Wunsch sei
es gewesen, zu seiner Familie in die Schweiz ziehen zu können. Nach der
Abweisung des Gesuchs habe die Beschwerdeführerin deshalb ein Touristenvisum
für den Beschwerdeführer beantragt und ihn im Januar 2020 in die Schweiz
gebracht. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rapide verschlechtert. Im Rahmen
ärztlicher Abklärungen nach einem Sturz auf einer Rolltreppe habe sich
herausgestellt, dass der Beschwerdeführer an Herzinsuffizienz leide und sein
Blutzucker in einem besorgniserregenden Bereich liege. Gemäss dem neusten ins
Recht gelegten Arztbericht vom 9. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer
ein Pflegefall und brauche er Hilfe beim Anziehen, bei der Körperpflege, beim
Essen, Gehen, der Einnahme seiner Medikamente (Vergesslichkeit), beim Hinsetzen,
Aufstehen sowie Hinlegen.
2.4
Der Beschwerdeführer bedarf nach der Verschlechterung
seines Gesundheitszustands unbestritten Pflege und Betreuung. Seine Hilfsbedürftigkeit
ist jedoch alters- und krankheitsbedingt und nicht personenspezifisch
ausgerichtet (vgl. BGr, 30. März 2017,
2C_867/2016 E. 2.3). Das Anliegen der Beschwerdeführerin, die Pflege und
Betreuung ihres Vaters in der Schweiz zu übernehmen, ist nachvollziehbar. Dennoch
bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Einnahme der Medikamente
und der täglichen Verrichtungen ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin
und ihre Familie in der Schweiz unterstützt werden kann. Ohnehin ist die Beschwerdeführerin
berufstätig und somit für die Gewährleistung der notwendigen Pflege und
Betreuung des Beschwerdeführers auf Unterstützung Dritter angewiesen. Für diese
Unterstützungsleistungen kann auch die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in
Anspruch genommen werden.
Die Beschwerdeführenden machen
zwar mit Hinweis auf drei Berichte im Internet geltend, dass im Kosovo und in
Montenegro Alters- und Pflegeheime sowie die Daheimaltenpflege durch
Drittpersonen nicht verbreitet seien (wobei der erste Bericht des
Schweizerischen Roten Kreuzes nicht [mehr] auffindbar ist). Gleichzeitig ist
einem der zitierten Berichte jedoch zu entnehmen, dass es im Kosovo "über 6000
arbeitslose Gesundheitsfachleute" gebe (www.albinfo.ch/de/schweiz-steht-modell-fur-altersheime-in-kosova
[Bericht vom 20. März 2014; zuletzt besucht am 1. März 2021]). Da
sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt hat, für ihren Vater in der Schweiz
aufzukommen, sollte es ihr auch möglich sein, finanziell für die Pflege und
Betreuung des Beschwerdeführers im Kosovo (oder allenfalls in Montenegro)
aufzukommen, zumal die Lebenshaltungskosten dort um ein Vielfaches niedriger
sind als in der Schweiz. Falls tatsächlich keine geeignete Einrichtung für den
Beschwerdeführer gefunden werden kann – dass dies versucht wurde, wird
nicht vorgebracht –, wäre es nach dem Gesagten
möglich, dass dieser mithilfe der aus der Schweiz geleisteten finanziellen
Unterstützung von Gesundheitsfachleuten im Kosovo zu Hause betreut würde. Dass
die Haushaltshilfe des Beschwerdeführers im Kosovo nach dessen Angaben mit der
Pflege überfordert gewesen war, vermag nicht zu belegen, dass die Pflege und
Betreuung des Beschwerdeführers im Kosovo (oder in Montenegro) nicht in anderer
Weise gewährleistet werden kann. Bereits aus diesem Grund kann nicht von einem
besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen
werden, womit die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden nicht in den
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV fällt.
3.
3.1
Gemäss
Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum
dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom
Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere
persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).
3.2
Art. 28
AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch
auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im
pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss
Art. 96 AIG zu treffen ist (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,
E. 7.6). Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die
Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde
nicht frei überprüfen darf. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher
Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über-
und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff. und 66 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt,
kann das Gericht hingegen grundsätzlich – und so auch hier – nicht überprüfen
(§ 50 Abs. 2 VRG).
3.3
Das
Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom
24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) 55 Jahre. Der Beschwerdeführer ist über 85 Jahre alt
und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen,
dass er aufgrund seines Alters in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit
nachginge.
3.4
Besondere
persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich
vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien,
Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge
Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).
Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28
lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des
Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung
persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller
Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen,
Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der
einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier
lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der
Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur
Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,
E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;
Staatssekretariat für Migration, "Weisungen AIG", Oktober 2013
[aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich.html];
ferner Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3785).
Der Beschwerdeführer besuchte zwar mehrmals seine Tochter und
ihre Familie in der Schweiz. Eigene Beziehungen zur Schweiz sind jedoch nicht
ersichtlich. Damit fällt eine Zulassung des Beschwerdeführers als Rentner
bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser
Betracht.
3.5
Da die
Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, bräuchte
die Frage, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen finanziellen Mittel
verfüge, eigentlich gar nicht beantwortet zu werden. Der Vollständigkeit halber
kann dennoch festgehalten werden, dass nach Art. 25 Abs. 4 VZAE
hinreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, wenn diese den Betrag
übersteigen, welche Schweizerbürgerinnen oder -bürger und allenfalls deren
Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom
6.
Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigen würden. Es müssen
genügend Mittel (Renten, Vermögen) vorhanden sein, damit die betreffende Person
bis an ihr Lebensende ohne Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen und ohne
Ergänzungsleistungen ihr Leben in der Schweiz finanzieren kann (Erwerbslose
Wohnsitznahme aus Drittstaaten, Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich
vom 23. Januar 2019, Ziff. 3.2, www.ma.zh.ch > Praxis > Praxis
Migrationsamt > Drittstaaten, auch zum Folgenden). Aufgrund der zunehmenden
Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht
aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu regeln (BVGr,
17.
Februar 2012, C-1156/2012 E. 7.4 ff.). Da bei einer
Pflegebedürftigkeit und dem notwendigen Aufenthalt in einem Pflegeheim
erfahrungsgemäss Kosten von mehreren Hunderttausend Franken auflaufen können,
müssen diese mit entsprechenden Vermögenswerten sichergestellt werden.
3.6
Zum
Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre
anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach
Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).
Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit a ELG gilt für alleinstehende
Personen ein Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.-.
Die anrechenbaren
Ausgaben des Beschwerdeführers bestehen aus einem jährlichen Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 19'610.- (Art. 10
Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1),
einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der
seiner tatsächlichen jährlichen Prämie von Fr. 5'016.- entspricht
(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der
Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]), und einem Beitrag
für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wie hoch
dieser Beitrag angesichts der Zusicherung der Beschwerdeführerin, den
Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, tatsächlich wäre, kann – wie zu
zeigen sein wird – offenbleiben.
Das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers besteht
aus einer monatlichen Rente von 214.- Euro (rund Fr. 230.-). Der
Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass er mit dem Verkauf seines Hauses im
Kosovo 135'000.- Euro erzielt habe, wobei noch 20'000.- Euro ausstehen würden
(vgl. den Kaufvertrag vom 18. Juni 2018). Ob der ausstehende Betrag
mittlerweile bezahlt wurde, ist nicht ersichtlich; ebenso wenig ist
ersichtlich, ob der Beschwerdeführer seit dem Verkauf des Hauses einen Teil
seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt verwendet hat. Dies dürfte
angesichts der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich
der Fall sein. Der Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.- dürfte damit
schon erreicht sein oder zumindest in Kürze erreicht werden. Die anrechenbaren
Ausgaben betragen nämlich mindestens Fr. 24'626.- pro Jahr, zu welchen
noch der Betrag für die Wohnungsmiete hinzuzurechnen wäre. Als Einkommen könnte
der Beschwerdeführer sodann nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen
Zehntel seines Vermögens als Einnahmen, zusätzlich zur Rente von jährlich
Fr. 2'760.-, anrechnen lassen. Sein anrechenbares Einkommen würde damit
schon heute deutlich unter seinen anrechenbaren Ausgaben liegen. Vorliegend
sind daher auch unter Berücksichtigung der Vermögenswerte, welche der
Beschwerdeführer aus dem Verkauf seines Hauses erzielt hat, nicht genügend
Vermögenswerte vorhanden, um die angesichts seiner Hilfsbedürftigkeit
voraussichtlich hohen Pflegekosten auch über mehrere Jahre sicherzustellen.
4.
Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31
Abs. 1 VZAE ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. Weder die alterstypischen
Gebrechen des Beschwerdeführers noch die Notwendigkeit der Suche nach einer
neuen Wohnung stellen dessen Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen
Schicksal seiner Landsleute im Rentenalter in gesteigertem Mass infrage. Ebenso
wenig führen die zurzeit mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden
Einschränkungen und Probleme im Kosovo und in Montenegro zur Bejahung eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Diesen wird jedoch bei der Festlegung
der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen und ist ihnen keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-- die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung füreinander auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …