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Entscheid

VB.2020.00416

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00416

18. März 2021Deutsch15 min

(URT.2021.22581)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00416

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B, eine 1962 geborene Bürgerin Bosnien-Herzegowinas, ist

im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 11. Oktober

2019 ersuchte sie um Bewilligung der Einreise ihres im Kosovo lebenden Vaters A,

geboren 1935, Staatsangehöriger Montenegros, zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei

ihr. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wies das Migrationsamt des Kantons

Zürich das Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von B wies die

Sicherheitsdirektion in der Hauptsache mit Entscheid vom 13. Mai 2020 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 17. Juni 2020 liessen B und A ans

Verwaltungsgericht gelangen und Folgendes beantragen:

"1. Der

Rekursentscheid vom 13. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Es sei dem Nachzuziehenden A, geb. 1935, die Einreise zur erwerbslosen

Wohnsitznahme bei der Beschwerdeführerin zu erlauben und ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3.

Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Dem Nachzuziehenden A, geb. 1935, sei im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme der Verbleib in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu

gestatten. Sofern kein vorsorglicher Entscheid bis zum 26. Juni 2020

ergehen kann, sei über den Antrag bis am 26. Juni 2020 superprovisorisch

zu entscheiden.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die

Rechtsvertreterin zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse."

Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2020 wurde A

aufgefordert, wegen Wohnsitzes im Ausland eine Kaution zu leisten. Zudem wurde

verfügt, dass der Wegweisungsvollzug gegenüber A, der sich seit Januar 2020 in

der Schweiz befindet, bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Am 22. Juni

2020.

reichten B und A weitere Beilagen ein. Die Sicherheitsdirektion reichte am

1.

Juli 2020 die Verfahrensakten ein und verzichtete auf Vernehmlassung.

Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A leistete die Kaution

fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Zwischen der

Schweiz und Bosnien-Herzegowina sowie zwischen der Schweiz und Montenegro

bestehen keine Staatsverträge im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländer-

und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20),

welche den Beschwerdeführenden einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.

2.2

Aus dem in

Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein

Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit

einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa).

In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie,

das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und

minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige

Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre

Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung

ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein

besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Anwesenheit in der Schweiz

erforderlich macht (vgl. EGMR, 13. Dezember 2007, Emonet, Rs. 39051/03,

Ziff. 35; BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2; BGr,

18.

Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5 Abs. 2; RB 2005 Nr. 25).

Im

Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines

gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich

zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1

EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung

(landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AIG) geltend machen können, muss beim erweiterten

Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der

Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das

Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016,

E. 2.2, auch zum Folgenden). So fällt die Beziehung von Konkubinatspaaren

oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen (stabiles Konkubinat

oder gemeinsame Kinder bzw. konkrete Heiratspläne) unter den Schutz von Art. 8

Ziff. 1 EMRK. Ebenso ist bei der Beziehung

zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis vorausgesetzt. Auch dieses muss gewachsen sein und im

Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen. Der erweiterte

Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist auf die Konstellation zugeschnitten, dass durch

die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von

hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt

würde. Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher nur die

betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können (BGr,

5.

Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Ein bestehendes,

familienähnliches Zusammenleben ist somit Vor­aussetzung dafür, dass der

erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer

Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf

Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit

Art. 42 ff. AIG gerade

ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen

Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1

EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit

besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann

insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei

körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die

die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar

erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013,

2C_546/2013, E. 4.3).

2.3

Die

Beschwerdeführenden begründen ihr Gesuch unter anderem damit, dass der

Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Ehefrau im September 2016 seinen Lebensalltag

in seinem Haus im Kosovo alleine habe bestreiten müssen und zunehmend

vereinsamt sei. Da er altersbedingt mit dem Unterhalt seines Hauses überfordert

gewesen sei, habe er sich dazu entschieden, das Haus zu verkaufen. Eine

Anschlusslösung habe nicht gefunden werden können, und sein grösster Wunsch sei

es gewesen, zu seiner Familie in die Schweiz ziehen zu können. Nach der

Abweisung des Gesuchs habe die Beschwerdeführerin deshalb ein Touristenvisum

für den Beschwerdeführer beantragt und ihn im Januar 2020 in die Schweiz

gebracht. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rapide verschlechtert. Im Rahmen

ärztlicher Abklärungen nach einem Sturz auf einer Rolltreppe habe sich

herausgestellt, dass der Beschwerdeführer an Herzinsuffizienz leide und sein

Blutzucker in einem besorgniserregenden Bereich liege. Gemäss dem neusten ins

Recht gelegten Arztbericht vom 9. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer

ein Pflegefall und brauche er Hilfe beim Anziehen, bei der Körperpflege, beim

Essen, Gehen, der Einnahme seiner Medikamente (Vergesslichkeit), beim Hinsetzen,

Aufstehen sowie Hinlegen.

2.4

Der Beschwerdeführer bedarf nach der Verschlechterung

seines Gesundheitszustands unbestritten Pflege und Betreuung. Seine Hilfsbedürftigkeit

ist jedoch alters- und krankheitsbedingt und nicht personenspezifisch

ausgerichtet (vgl. BGr, 30. März 2017,

2C_867/2016 E. 2.3). Das Anliegen der Beschwerdeführerin, die Pflege und

Betreuung ihres Vaters in der Schweiz zu übernehmen, ist nachvollziehbar. Dennoch

bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Einnahme der Medikamente

und der täglichen Verrichtungen ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin

und ihre Familie in der Schweiz unterstützt werden kann. Ohnehin ist die Beschwerdeführerin

berufstätig und somit für die Gewährleistung der notwendigen Pflege und

Betreuung des Beschwerdeführers auf Unterstützung Dritter angewiesen. Für diese

Unterstützungsleistungen kann auch die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in

Anspruch genommen werden.

Die Beschwerdeführenden machen

zwar mit Hinweis auf drei Berichte im Internet geltend, dass im Kosovo und in

Montenegro Alters- und Pflegeheime sowie die Daheimaltenpflege durch

Drittpersonen nicht verbreitet seien (wobei der erste Bericht des

Schweizerischen Roten Kreuzes nicht [mehr] auffindbar ist). Gleichzeitig ist

einem der zitierten Berichte jedoch zu entnehmen, dass es im Kosovo "über 6000

arbeitslose Gesundheitsfachleute" gebe (www.albinfo.ch/de/schweiz-steht-modell-fur-altersheime-in-kosova

[Bericht vom 20. März 2014; zuletzt besucht am 1. März 2021]). Da

sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt hat, für ihren Vater in der Schweiz

aufzukommen, sollte es ihr auch möglich sein, finanziell für die Pflege und

Betreuung des Beschwerdeführers im Kosovo (oder allenfalls in Montenegro)

aufzukommen, zumal die Lebenshaltungskosten dort um ein Vielfaches niedriger

sind als in der Schweiz. Falls tatsächlich keine geeignete Einrichtung für den

Beschwerdeführer gefunden werden kann – dass dies versucht wurde, wird

nicht vorgebracht –, wäre es nach dem Gesagten

möglich, dass dieser mithilfe der aus der Schweiz geleisteten finanziellen

Unterstützung von Gesundheitsfachleuten im Kosovo zu Hause betreut würde. Dass

die Haushaltshilfe des Beschwerdeführers im Kosovo nach dessen Angaben mit der

Pflege überfordert gewesen war, vermag nicht zu belegen, dass die Pflege und

Betreuung des Beschwerdeführers im Kosovo (oder in Montenegro) nicht in anderer

Weise gewährleistet werden kann. Bereits aus diesem Grund kann nicht von einem

besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen

werden, womit die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden nicht in den

Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV fällt.

3.

3.1

Gemäss

Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum

dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom

Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere

persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die

notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

3.2

Art. 28

AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch

auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im

pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss

Art. 96 AIG zu treffen ist (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,

E. 7.6). Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die

Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde

nicht frei überprüfen darf. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher

Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über-

und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff. und 66 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt,

kann das Gericht hingegen grundsätzlich – und so auch hier – nicht überprüfen

(§ 50 Abs. 2 VRG).

3.3

Das

Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) 55 Jahre. Der Beschwerdeführer ist über 85 Jahre alt

und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen,

dass er aufgrund seines Alters in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit

nachginge.

3.4

Besondere

persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich

vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien,

Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge

Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b).

Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28

lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des

Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung

persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller

Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen,

Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der

einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier

lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der

Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur

Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012,

E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;

Staatssekretariat für Migration, "Weisungen AIG", Oktober 2013

[aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich.html];

ferner Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3785).

Der Beschwerdeführer besuchte zwar mehrmals seine Tochter und

ihre Familie in der Schweiz. Eigene Beziehungen zur Schweiz sind jedoch nicht

ersichtlich. Damit fällt eine Zulassung des Beschwerdeführers als Rentner

bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser

Betracht.

3.5

Da die

Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, bräuchte

die Frage, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen finanziellen Mittel

verfüge, eigentlich gar nicht beantwortet zu werden. Der Vollständigkeit halber

kann dennoch festgehalten werden, dass nach Art. 25 Abs. 4 VZAE

hinreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, wenn diese den Betrag

übersteigen, welche Schweizerbürgerinnen oder -bürger und allenfalls deren

Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom

6.

Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigen würden. Es müssen

genügend Mittel (Renten, Vermögen) vorhanden sein, damit die betreffende Person

bis an ihr Lebensende ohne Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen und ohne

Ergänzungsleistungen ihr Leben in der Schweiz finanzieren kann (Erwerbslose

Wohnsitznahme aus Drittstaaten, Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich

vom 23. Januar 2019, Ziff. 3.2, www.ma.zh.ch > Praxis > Praxis

Migrationsamt > Drittstaaten, auch zum Folgenden). Aufgrund der zunehmenden

Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht

aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu regeln (BVGr,

17.

Februar 2012, C-1156/2012 E. 7.4 ff.). Da bei einer

Pflegebedürftigkeit und dem notwendigen Aufenthalt in einem Pflegeheim

erfahrungsgemäss Kosten von mehreren Hunderttausend Franken auflaufen können,

müssen diese mit entsprechenden Vermögenswerten sichergestellt werden.

3.6

Zum

Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre

anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach

Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG).

Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit a ELG gilt für alleinstehende

Personen ein Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.-.

Die anrechenbaren

Ausgaben des Beschwerdeführers bestehen aus einem jährlichen Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 19'610.- (Art. 10

Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1),

einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der

seiner tatsächlichen jährlichen Prämie von Fr. 5'016.- entspricht

(Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der

Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]), und einem Beitrag

für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wie hoch

dieser Beitrag angesichts der Zusicherung der Beschwerdeführerin, den

Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, tatsächlich wäre, kann – wie zu

zeigen sein wird – offenbleiben.

Das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers besteht

aus einer monatlichen Rente von 214.- Euro (rund Fr. 230.-). Der

Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass er mit dem Verkauf seines Hauses im

Kosovo 135'000.- Euro erzielt habe, wobei noch 20'000.- Euro ausstehen würden

(vgl. den Kaufvertrag vom 18. Juni 2018). Ob der ausstehende Betrag

mittlerweile bezahlt wurde, ist nicht ersichtlich; ebenso wenig ist

ersichtlich, ob der Beschwerdeführer seit dem Verkauf des Hauses einen Teil

seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt verwendet hat. Dies dürfte

angesichts der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich

der Fall sein. Der Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.- dürfte damit

schon erreicht sein oder zumindest in Kürze erreicht werden. Die anrechenbaren

Ausgaben betragen nämlich mindestens Fr. 24'626.- pro Jahr, zu welchen

noch der Betrag für die Wohnungsmiete hinzuzurechnen wäre. Als Einkommen könnte

der Beschwerdeführer sodann nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen

Zehntel seines Vermögens als Einnahmen, zusätzlich zur Rente von jährlich

Fr. 2'760.-, anrechnen lassen. Sein anrechenbares Einkommen würde damit

schon heute deutlich unter seinen anrechenbaren Ausgaben liegen. Vorliegend

sind daher auch unter Berücksichtigung der Vermögenswerte, welche der

Beschwerdeführer aus dem Verkauf seines Hauses erzielt hat, nicht genügend

Vermögenswerte vorhanden, um die angesichts seiner Hilfsbedürftigkeit

voraussichtlich hohen Pflegekosten auch über mehrere Jahre sicherzustellen.

4.

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31

Abs. 1 VZAE ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. Weder die alterstypischen

Gebrechen des Beschwerdeführers noch die Notwendigkeit der Suche nach einer

neuen Wohnung stellen dessen Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen

Schicksal seiner Landsleute im Rentenalter in gesteigertem Mass infrage. Ebenso

wenig führen die zurzeit mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden

Einschränkungen und Probleme im Kosovo und in Montenegro zur Bejahung eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Diesen wird jedoch bei der Festlegung

der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein.

5.

5.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte

unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen und ist ihnen keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-- die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer

Haftung füreinander auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …