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Entscheid

VB.2020.00417

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00417

11. Januar 2021Deutsch18 min

(URT.2021.22411)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00417

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. Januar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin Cornelia

Moser.

In Sachen

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, geboren 1963, wird in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B

verwahrt. Mit Disziplinarverfügung der JVA B vom 18. März 2020 wurde

er mit einer Busse von Fr. 40.- bestraft, weil er den unteren Teil seines

Zellenfensters mit vier A4-Schreibpapierseiten abgeklebt hatte, was am 17. März

2020 bemerkt worden war. Wegen desselben Vorgehens, das am 16. März 2020

entdeckt worden war, war A bereits mit Disziplinarverfügung vom 17. März

2020 mit einer Busse von Fr. 20.- bestraft worden.

Erwägungen

II.

Gegen die Disziplinarverfügung vom 18. März 2020

erhob A mit Eingabe vom 27. März 2020 Rekurs bei der Direktion der Justiz

und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte sinngemäss die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Amt für Justizvollzug – heute und fortan Justizvollzug und

Wiedereingliederung (JuWe) – verzichtete am 7. April 2020 auf

Stellungnahme zum Rekurs, während sich die JVA B dazu mit Eingabe vom 7. April

2020.

ausführlich vernehmen liess. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wies die

Justizdirektion den Rekurs von A ab.

III.

Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob A dagegen

Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, seine Beschwerde sei

gutzuheissen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 6. Juli

2020.

beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde, unter

Verzicht auf Vernehmlassung. Das JuWe beantragte in seiner Stellungnahme vom 14. August

2020.

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen

der JVA B vom 6. August 2020 sowie vom 7. April 2020. A äusserte

sich nicht mehr.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2

und Abs. 2 VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Gutheissung seiner Beschwerde, eventualiter die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

zu neuer Beurteilung. Sein Hauptantrag – Gutheissung der Beschwerde – kann nur

so verstanden werden, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben

sei (ohne Rückweisung an die Vorinstanz). Soweit der Beschwerdeführer dafür die

vollumfängliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung verlangt, ist auf die

eingeschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach

angefochtene Entscheide nur auf Rechtsverletzungen hin, insbesondere

Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung überprüft werden

können (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

1.3

Der

Beschwerdeführer beanstandet den Verwahrungsvollzug in der Schweiz. Unter

Hinweis auf die Sicherheitsverwahrung, wie sie in Deutschland praktiziert wird,

und einen Entscheid des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Vollzug der

Verwahrung freiheitorientiert und in deutlichem Abstand zum Strafvollzug

erfolgen soll (sog. "Abstandsgebot"), prangert er eine entsprechende

fehlende Umsetzung im Schweizer Verwahrungsvollzug an.

1.3.1

Tatsächlich stellte der EGMR mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 –

allerdings im Zusammenhang mit der rückwirkenden Verlängerung der Höchstdauer

der Sicherungsverwahrung nach deutschem Strafrecht (§ 67d Abs. 3 S. 1

D-StGB) – fest, die Sicherungsverwahrung sei eine Strafe, die durch die

nachträgliche Verlängerung der gesetzlichen Höchstfrist (in casu zehn Jahre)

auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei, was einen Konventionsverstoss

darstelle. Das deutsche Bundesverfassungsgericht prägte darauf im Urteil vom 4. Mai

2011.

den Begriff der Verletzung des "Abstandsgebotes" zwischen

Sicherungsverwahrung und Strafhaft, wobei der Begriff der Strafe die Massregeln

der Besserung und Sicherung nicht umfasse (Stefan Sinner in: Ulrich

Karpenstein/Franz C. Mayer, Kommentar EMRK, 2. A., München 2015, Art. 7

Rz. 22 ff.).

1.3.2

Auch in der Schweiz wird die Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs

diskutiert. Unter Wahrung des "Abstandsgebots" sollen Verwahrte nach

Verbüssung der Grundstrafe im anschliessenden Verwahrungsvollzug klar von

anderen Strafgefangenen oder Massnahmeneingewiesenen getrennt werden. Die

Haftbedingungen müssten dabei viel liberaler und humaner ausgestaltet sein, als

dies im Strafvollzug der Fall sei, und die therapeutischen Angebote hätten den

Verwahrten eine reale Wiedereingliederungsperspektive zu ermöglichen (Benjamin

Brägger, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen

Straftätern, Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie [SZK] 1/2014, S. 53 ff.,

II/E, Fn. 20; derselbe, Massnahmenvollzug an psychisch kranken Straftätern

in der Schweiz: Eine kritische Auslegungsordnung, Schweizerische Zeitschrift

für Kriminologie [SZK] 2/2014, S. 36 ff., Ziff. 2.2; Marianne

Heer/Elmar Habermeyer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, [Basler

Kommentar Strafrecht I], Art. 64 N. 131 f.). Strafvollzug und

Freiheitsentzug hätten in getrennten Strafanstalten stattzufinden. Eine

Massnahme solle keine Strafe sein (Frank Stüfen/Ivo Graf, Gefängnisseelsorge:

Lebensbegleitung – bis in den Tod? in: Alt werden und Sterben hinter Gittern,

Materialien der Fachgruppe Reform im Strafwesen, Bd. 6, 2014; ähnlich

Matthias Brunner, a.a.O., auch zum Folgenden). Dazu wird ein Recht auf

gemeinschaftliches Wohnen innerhalb der Mauern und darauf, mit Angehörigen und

Freunden beliebig Zeit zu verbringen, sowie gemeinsame Freizeitaktivitäten und

Übernachtungen zu unternehmen, vorgeschlagen, ebenso ein unlimitierter

Telefonkontakt und ein gelockerter Gebrauch des Internets, neben der

permanenten Beiordnung von Rechtsbeiständen mit der Aufgabe, ein waches Auge

auf den Vollzugsverlauf zu richten, allfälligen Handlungsbedarf auszuloten und

entsprechend zu intervenieren.

1.3.3

Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Soweit der

Beschwerdeführer aus der Anwendung des Abstandsgebots ableiten will, dass er

das Fenster seiner Zelle nach seinem Gutdünken zukleben dürfte, ergibt sich

dies nach dem Ausgeführten nicht. Im Übrigen ist zwar nicht ausgeschlossen, im

Sinn einer Vorfrage eine Frage zu prüfen, die formell ausserhalb des

Zuständigkeitsbereichs einer Behörde liegt; dies müsste jedoch Auswirkungen auf

die Beurteilung der Hauptfrage haben. Allerdings ist davon auszugehen, dass dem

Beschwerdeführer auch unter Anwendung des Abstandsgebots das Zukleben des

Zellenfensters untersagt wäre. Die disziplinarische Ahndung des ihm

vorgeworfenen Vorgehens erscheint weder abhängig von der Art der Vollzugsform

und davon, wie diese ausgeführt wird, noch bedeutete das Abstandsgebot das

Absehen von jeglichen Sicherheitsmassnahmen. Damit fehlt es an den

Voraussetzungen für eine vorfrageweise Prüfung dieser Angelegenheit. Angesichts

der bundesrechtlichen Regelung der Verwahrung wäre das Verwaltungsgericht

überdies zur verlangten Überprüfung nicht zuständig; ferner sind Bundesgesetze

selbst dann anzuwenden, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen sollten

(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 50 N. 74; § 20 N. 28 ff.,

insbesondere N. 31; Art. 190 der Bundesverfassung). Art. 64 Abs. 4

in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB) erlaubt aber gerade die Unterbringung von

Verwahrten, Gewaltdelinquenten und gemeingefährlichen Straftätern in

geschlossenen Anstalten (Benjamin Brägger, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 76

N. 4; Heer/Habermeyer, Art. 64 N. 128 f.), woran das

Verwaltungsgericht gebunden ist. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 91

Abs. 1 StGB können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in

schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan

verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Busse (Art. 91 Abs. 2

lit. c StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und

Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände

umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren

regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).

2.2

Ein

Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a, c und k

des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)

namentlich, wer Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften

missachtet, die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder

gefährdet oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt. Als

Disziplinarsanktion kommt unter anderem Busse bis Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.3

Bei der

Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher

Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr

Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,

gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise

begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen

und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem

Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015,

VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer

umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des

Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und

geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164

Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei

der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des

Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.4

Die

Hausordnung der JVA B vom 1. Juni 2017 (HO B) sieht in § 15

Abs. 1 vor, dass die Gefangenen alles zu unterlassen haben, was einen

geordneten Anstaltsbetrieb oder die Aufrechterhaltung von Ordnung und

Sicherheit gefährdet (ebenso § 89 JVV). Die Zelle muss im Zeitraum von

maximal zwei Stunden vollständig kontrolliert werden können (§ 16 Abs. 2 HO B). Unter anderem aus Ordnungs- und Sicherheitsgründen kann die

Unterkunft der verurteilten Person während des Vollzugs durchsucht werden (§ 97 Abs. 2 lit. b JVV). Verurteilte Personen dürfen zwar ihre Unterkunft

(Zelle) in angemessener Weise mit Gegenständen ausstatten, jedoch müssen

Ordnung und Sicherheit gewährleistet bleiben (§ 98 Abs. 2 JVV).

3.

3.1

Gemäss der

Disziplinarverfügung vom 18. März 2020 bemerkte der diensthabende Aufseher

am Morgen des 17. März 2020 um 7.30 Uhr beim Abrunden der Wohngruppe, dass

der Beschwerdeführer das Zellenfenster im unteren Teil wie schon am Vortag mit

vier A4-Schreibpapierseiten beklebt habe. Der Beschwerdeführer habe in der

Vergangenheit deswegen schon mehrmals ermahnt werden müssen; ausserdem sei

gegen ihn am 19. November 2019 sowie am 16. März 2020 rapportiert

worden. Er habe sich damit der wiederholten Zuwiderhandlung einer

Weisung/Ermahnung im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. k StJVG schuldig

gemacht und wurde gestützt auf § 23c StJVG mit Fr. 40.- gebüsst,

nachdem er schon mit Disziplinarverfügung vom 17. März 2020 wegen desselben

Vorgehens gebüsst worden war.

3.2

Die

Vorinstanz wies den dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers ab mit der

Begründung, es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer sein Zellenfenster

mit vier A4-Seiten zugeklebt habe, was nicht zulässig sei, da die freie Sicht

auf das Zellengitter von innen wie von aussen gewährleistet sein müsse. Dies

ermögliche eine effiziente Sichtkontrolle der Ablagefläche zwischen

Zellenfenster und -gitter. Dem Beschwerdeführer sei längstens bekannt, dass das

Abkleben des Zellenfensters unzulässig sei, umso mehr, als gegen ihn wegen

desselben Vorgangs schon am 16. März 2020 habe rapportiert werden müssen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Abmachung mit dem Abteilungsleiter

berufe, wonach er bei Anwesenheit in seiner Zelle einen Karton im unteren

Bereich des Zellenfensters aufstellen könne, um den Lichteinfall zu brechen,

sei dies nach der in Frage stehenden Disziplinierung erfolgt. Die Zellen

verfügten bereits über einen Rollladen und damit über einen ausreichenden

Schutz vor Sonneneinstrahlung. Die Anstaltsordnung könne nicht sämtliche

Verhaltenspflichten eines Gefangenen und seines Vollzugsalltags regeln; dennoch

fehle es nicht an der rechtlichen Grundlage für die Vorschrift und hätten sich

die Gefangenen an die Weisungen des Anstaltspersonals zu halten. Die Anweisung,

Dispositiv

die Zellenfenster gänzlich frei zu halten, sei demnach aus Gründen der

Anstaltsordnung und Anstaltssicherheit gerechtfertigt. Nachdem der

Beschwerdeführer bereits am Vortag wegen desselben Vorgehens gebüsst worden

sei, erweise sich eine Busse – nunmehr im Wiederholungsfall – von Fr. 40.-

als angemessen.

3.3 Dem hält

der Beschwerdeführer entgegen, ob bereits früher Vorbehalte wegen des

Sichtschutzes in seiner Zelle gemacht worden seien, habe der Beschwerdegegner

nicht schlüssig nachgewiesen. Zudem frage es sich, ob die

"Eintrittsinstruktion" in den geschlossenen Vollzug der JVA B

nicht auch wie deren Hausordnung hätte publiziert werden müssen, um gültig zu

sein. Ausserdem sei seine Bestrafung weder verhältnismässig, noch bestehe dafür

ein öffentliches Interesse. Vielmehr seien Einschränkungen in der persönlichen

Freiheit immer und überall zurückhaltend anzuwenden. Die

"Eintrittsinstruktion" erweise sich als sehr repressiv, weshalb sie

nur zurückhaltend angewandt werden dürfe. Für Weisungen des Anstaltspersonals

bestehe darüber hinaus nur Raum, als die starren und repressiven Regeln mit

"gesundem Menschenverstand" ausgelegt werden müssten.

3.4 Dem hält

die JVA B wiederum entgegen, dass das Ankleben von Gegenständen am

Zellenfenster seit jeher strikt untersagt und der Beschwerdeführer darüber

längst informiert sei. Nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter sei dies dem

Beschwerdeführer nämlich ausdrücklich und wiederholt mitgeteilt worden. Dass

nicht schon vor dem 16. März 2020 gegen den Beschwerdeführer rapportiert

worden sei, sei einzig der Kulanz der Mitarbeitenden zuzuschreiben. Aus der

Eingabe vom 7. April 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die

Abläufe in der JVA bestens kenne, ebenso die Regeln der Anstalt und der Gruppe.

Stets müsse die freie Sicht auf das Zellenfenster von innen und von aussen

gewahrt bleiben. Damit sollen einerseits schwer entfernbare Rückstände (Kleber,

Papier etc.) vermieden, anderseits eine möglichst effiziente Sichtkontrolle mit

Bezug auf die Ablagefläche zwischen Zellenfenster und -gitter ermöglicht

werden. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, sein Zellenfenster mit

A4-Schreibpapier beklebt zu haben. Soweit er ausführe, er habe diesen

Sichtschutz schon lange, beziehe sich dies aber auf die von ihm installierte

Abdeckung des Büchergestells mit einer Flagge des Lands C. Weiter habe der

Beschwerdeführer schon mehrmals vom Personal wegen dieser Regelung ermahnt

werden müssen. Die erwähnte "Vereinbarung" mit dem Abteilungsleiter

sei zudem erst nach der erfolgten Disziplinierung getroffen worden.

4.

4.1 Der

Beschwerdegegner weist mehrfach darauf hin, dass der Beschwerdeführer vom

Personal ermahnt worden sei, auf das Abkleben des Zellenfensters zu verzichten.

Solche Ermahnungen ergeben sich in formeller Form jedoch nicht aus den Akten,

was nicht bedeuten muss, dass sie nicht erfolgt wären. Die Disziplinarverfügung

vom 19. November 2019, auf die verwiesen wird, hatte jedoch einen anderen

Inhalt, indem beim Beschwerdeführer vier schwarze Kabelbinder gefunden worden

waren, die er unerlaubterweise in der Zelle aufbewahrte, was er auch zugestand.

Soweit in der Disziplinarverfügung vom 18. März 2020 festgehalten wird,

dass am 19. November 2019 gegen den Beschwerdeführer "wegen demselben

Verstoss" habe rapportiert werden müssen, geht dies somit aus jener

Verfügung nicht hervor. Dagegen erwähnt der Beschwerdeführer selber in seinem

Schreiben an die Vorsteherin der Justizdirektion vom 24. November 2019,

dass der "Sichtschutz und Schreibpapier" seit über zehn Jahren in

seiner Zelle nicht beanstandet worden seien, er aber diesbezüglich gegen

Weisungen des Personals verstossen haben soll und gegen ihn rapportiert worden

sei, was darauf hindeutet, dass das Abkleben des Zellenfensters doch zuvor

beanstandet wurde. Allerdings wurde in der Beurteilung des – nunmehr als

Aufsichtsbeschwerde erachteten – Schreibens des Beschwerdeführers vom 24. November

2019 durch die Amtsleitung des JuWe zu diesem Punkt festgehalten, die

Mitarbeiter erinnerten sich nicht, den Beschwerdeführer deswegen verwarnt zu

haben, was wiederum nicht ausschliesst, dass er (bloss) ermahnt worden

war. Zutreffend ist dagegen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des

Abklebens des Zellenfensters mit A4-Schreibpapier bereits am 16. März 2020

rapportiert werden musste.

4.2 In den

Anhörungen vom 16. und 17. März 2020 zu den festgestellten Abklebungen des

Zellenfensters mit A4-Schreibpapier äusserte sich der Beschwerdeführer

dahingehend, dass der Rapport des zuständigen Mitarbeiters nicht zutreffe.

Anscheinend erachtete er den Rapport gegen sich als Schikane. Dessen ungeachtet

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selber den unteren Teil seines

Zellenfensters mit A4-Schreibpapier abgeklebt hat. Dass der Inhalt des Rapports

seiner Ansicht nach nicht stimme, ist nicht erkennbar, ebensowenig, dass das

Abkleben des Zellenfensters erlaubt gewesen wäre. Spätestens seit der

Disziplinarverfügung vom 17. März 2020 betreffend den Vorfall vom 16. März

2020, die vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, musste ihm aber ohnehin

klar sein, dass es nicht zulässig war, das Zellenfenster mit Papier abzukleben.

4.3 Aus dem

Formular "Eintrittsinstruktion geschlossener Vollzug JVA B

Standard" (fortan "Eintrittsinstruktion") ergibt sich zum Thema

Zellenfenster ausdrücklich, dass die Lagerung von Gegenständen zwischen

Zellenfenster und -gitter nicht erlaubt sei und die freie Sicht auf das

Zellengitter von innen und von aussen gewährleistet sein müsse. Der

Beschwerdeführer stellt jedoch infrage, dass die

"Eintrittsinstruktion" ohne vor­angehende öffentliche Publikation

überhaupt rechtsverbindlich sei. Er beruft sich dabei auf das Verfahren

AN.2017.00003, worin das Verwaltungsgericht zur abstrakten Normenkontrolle der

HO B angehalten worden war. Allerdings handelt es sich bei der HO C um

einen Erlass unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes; Erlasse können

erst nach ihrer Veröffentlichung angefochten werden (VGr, Beschluss vom 6. September

2018, AN.2017.00003, E. 1.3, 2). Dasselbe gilt indessen nicht für die

"Eintrittsinstruktion", handelt es sich dabei doch nicht um einen

Erlass, sondern um eine kurz zusammengefasste praktische Anleitung für

Neueintretende in die JVA B, damit sie sich sogleich mit den wesentlichen

Abläufen des Vollzugsalltags vertraut machen können (z.B. Verwendung des

Hausbriefs; Benutzung TV-Gerät; Arztvisite). Im Unterschied zur HO B,

welche unter anderem den Verkehr mit der Aussenwelt regelt und somit auch für

Dritte verbindliche Regeln aufstellt (vgl. etwa §§ 60 ff. HO B),

fehlt der "Eintrittsinstruktion" ein solcher Bezug gänzlich. Ihre

Regelungen sind daher ohne vorangehende Publikation anwendbar. Festzuhalten

bleibt damit, dass eine rechtliche Grundlage für das Vorgehen des

Beschwerdegegners in den bereits erwähnten Bestimmungen (vorn E. 2.2, 2.4)

in Verbindung mit der "Eintrittsinstruktion" durchaus besteht.

4.4 Der

Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Verhältnismässigkeit des Verbots,

das Zellenfenster abzukleben, die vom Verwaltungsgericht nur auf

Rechtsverletzungen hin überprüft werden kann (vorn E. 1.2).

4.4.1

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die

Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem

vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die den Privaten auferlegt

werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich etc. 2020, Rz. 514). Unter

Geeignetheit einer Massnahme ist deren Zwecktauglichkeit zu verstehen.

Erforderlich ist eine Massnahme, wenn keine mildere Anordnung für den

angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich ist eine

Verwaltungsmassnahme nur gerechtfertigt, wenn sie zumutbar ist, das heisst,

wenn ein öffentliches Interesse daran das private Interesse des Betroffenen

überwiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 522, 527 ff., 556 f.).

4.4.2

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot, das Zellenfenster

abzukleben, unter Berücksichtigung des Umstands zu prüfen ist, dass sich der

Beschwerdeführer in einer JVA in der Verwahrung befindet, weshalb namentlich

auch Sicherheitsüberlegungen im Rahmen des Verwahrungsvollzugs zu

berücksichtigen sind.

4.4.3

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Massnahme erforderlich und

notwendig sei, da die von ihm aufgehängten Papiere nicht blickdicht und nur mit

einem transparenten Klebeband fixiert seien. Sie brauchten also bloss

hochgehoben zu werden, um den Bereich zwischen Zellfenster und -gitter zu

kontrollieren. Das ist indessen nicht massgebend. Wie sich aus der

"Eintrittsinstruktion" ergibt, sind die Zellenfenster grundsätzlich

freizuhalten, dies mit gutem Grund, um nämlich jederzeit von innen und aussen

den Bereich zwischen Zellenfenster und -gitter effizient überprüfen zu können,

der sich zur Lagerung verschiedenster Gegenstände und Lebensmittel eignete. Da

nicht sämtliche Verhaltensweisen der Insassen in der JVA geregelt werden

können, erscheint ein generelles Verbot mit dem erwähnten Zweck durchaus

erforderlich und notwendig, wären doch andernfalls ausführliche Regelungen zu

Art und Material einer erlaubten Abdeckung nötig, die wiederum nicht

vollständig sein und Anlass zu weiteren Unstimmigkeiten geben dürften.

Ausserdem erscheint die Abdeckung des Zellenfensters ohnehin nicht notwendig,

weil die Zelle über einen Rollladen verfügt, der gegen Licht- und Sonneneinstrahlung

genutzt werden kann. Weshalb dessen Nutzung dem Beschwerdeführer nicht möglich

oder zumutbar sein sollte, geht aus seiner Beschwerde nicht hervor.

4.4.4

Den Insassen der JVA ist es erlaubt, persönliche Gegenstände in der Zelle

zu haben, wobei ein zumutbares Mass nicht überschritten werden darf (§ 16 Abs. 2 HO B). Dass der Beschwerdeführer das Zellenfenster nicht wie von ihm

gewünscht abkleben darf, ist ein höchst geringer Eingriff in sein privates

Interesse. Dem Verbot, das Zellenfenster zu bekleben, liegt überdies ein

höherwertiges, das private übersteigende öffentliches Interesse zugrunde, die

Zellen effizient und vollständig kontrollieren zu können, ohne – wie vom

Beschwerdeführer vorgeschlagen – allfällige Hindernisse wie einen Papiervorhang

vor dem Zellenfenster beiseite räumen zu müssen. Es ist denn auch nicht

erkennbar, welche mildere Massnahme zum selben Ziel führen könnte, umso

weniger, als ein Rollstoren in jeder Zelle vorhanden ist, der ein Abkleben des

Zellenfensters überflüssig macht.

4.4.5

Inwiefern schliesslich das Gebot von Treu und Glauben oder das

Willkürverbot verletzt sein sollen, geht aus der Beschwerde nicht hervor.

Demnach erweist sich das Verbot, das Zellenfenster zu bekleben, als durchaus

verhältnismässig.

4.5 Dasselbe

gilt mit Bezug auf die ausgesprochene Disziplinarstrafe von Fr. 40.-.

Nachdem der Beschwerdeführer nur einen Tag zuvor wegen des exakt selben

Vorgangs bereits mit Fr. 20.- bestraft worden war, liegt nicht nur ein

Wiederholungsfall vor, sondern der Beschwerdeführer verstiess offenkundig ganz

bewusst gegen das ihm bekannte Verbot, was eine strengere Sanktion

rechtfertigt. Die Disziplinierung ist daher geeignet als auch offensichtlich

notwendig, um den Beschwerdeführer zum korrekten Verhalten zu veranlassen.

5.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang

hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer verlangt die

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese wird einer Partei gewährt,

wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht als aussichtslos

erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Ungeachtet der Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers erweist sich seine Beschwerde als offensichtlich

aussichtslos, konnte er doch aufgrund der tags zuvor wegen desselben Vorgangs

ausgefällten Disziplinarstrafe, die er nicht anfocht, nicht davon ausgehen,

dass es sich mit der nunmehr angefochtenen Disziplinarstrafe anders verhalten

würde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 795.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …