VB.2020.00417
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00417
11. Januar 2021Deutsch18 min
(URT.2021.22411)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00417
Urteil
des Einzelrichters
vom 11. Januar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin Cornelia
Moser.
In Sachen
A, zzt. JVA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1963, wird in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B
verwahrt. Mit Disziplinarverfügung der JVA B vom 18. März 2020 wurde
er mit einer Busse von Fr. 40.- bestraft, weil er den unteren Teil seines
Zellenfensters mit vier A4-Schreibpapierseiten abgeklebt hatte, was am 17. März
2020 bemerkt worden war. Wegen desselben Vorgehens, das am 16. März 2020
entdeckt worden war, war A bereits mit Disziplinarverfügung vom 17. März
2020 mit einer Busse von Fr. 20.- bestraft worden.
Erwägungen
II.
Gegen die Disziplinarverfügung vom 18. März 2020
erhob A mit Eingabe vom 27. März 2020 Rekurs bei der Direktion der Justiz
und des Innern (fortan Justizdirektion) und verlangte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Amt für Justizvollzug – heute und fortan Justizvollzug und
Wiedereingliederung (JuWe) – verzichtete am 7. April 2020 auf
Stellungnahme zum Rekurs, während sich die JVA B dazu mit Eingabe vom 7. April
2020.
ausführlich vernehmen liess. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 wies die
Justizdirektion den Rekurs von A ab.
III.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob A dagegen
Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, seine Beschwerde sei
gutzuheissen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 6. Juli
2020.
beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde, unter
Verzicht auf Vernehmlassung. Das JuWe beantragte in seiner Stellungnahme vom 14. August
2020.
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen
der JVA B vom 6. August 2020 sowie vom 7. April 2020. A äusserte
sich nicht mehr.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2
und Abs. 2 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Gutheissung seiner Beschwerde, eventualiter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zu neuer Beurteilung. Sein Hauptantrag – Gutheissung der Beschwerde – kann nur
so verstanden werden, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben
sei (ohne Rückweisung an die Vorinstanz). Soweit der Beschwerdeführer dafür die
vollumfängliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung verlangt, ist auf die
eingeschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach
angefochtene Entscheide nur auf Rechtsverletzungen hin, insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung überprüft werden
können (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
1.3
Der
Beschwerdeführer beanstandet den Verwahrungsvollzug in der Schweiz. Unter
Hinweis auf die Sicherheitsverwahrung, wie sie in Deutschland praktiziert wird,
und einen Entscheid des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Vollzug der
Verwahrung freiheitorientiert und in deutlichem Abstand zum Strafvollzug
erfolgen soll (sog. "Abstandsgebot"), prangert er eine entsprechende
fehlende Umsetzung im Schweizer Verwahrungsvollzug an.
1.3.1
Tatsächlich stellte der EGMR mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 –
allerdings im Zusammenhang mit der rückwirkenden Verlängerung der Höchstdauer
der Sicherungsverwahrung nach deutschem Strafrecht (§ 67d Abs. 3 S. 1
D-StGB) – fest, die Sicherungsverwahrung sei eine Strafe, die durch die
nachträgliche Verlängerung der gesetzlichen Höchstfrist (in casu zehn Jahre)
auf unbestimmte Zeit verlängert worden sei, was einen Konventionsverstoss
darstelle. Das deutsche Bundesverfassungsgericht prägte darauf im Urteil vom 4. Mai
2011.
den Begriff der Verletzung des "Abstandsgebotes" zwischen
Sicherungsverwahrung und Strafhaft, wobei der Begriff der Strafe die Massregeln
der Besserung und Sicherung nicht umfasse (Stefan Sinner in: Ulrich
Karpenstein/Franz C. Mayer, Kommentar EMRK, 2. A., München 2015, Art. 7
Rz. 22 ff.).
1.3.2
Auch in der Schweiz wird die Ausgestaltung des Verwahrungsvollzugs
diskutiert. Unter Wahrung des "Abstandsgebots" sollen Verwahrte nach
Verbüssung der Grundstrafe im anschliessenden Verwahrungsvollzug klar von
anderen Strafgefangenen oder Massnahmeneingewiesenen getrennt werden. Die
Haftbedingungen müssten dabei viel liberaler und humaner ausgestaltet sein, als
dies im Strafvollzug der Fall sei, und die therapeutischen Angebote hätten den
Verwahrten eine reale Wiedereingliederungsperspektive zu ermöglichen (Benjamin
Brägger, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen
Straftätern, Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie [SZK] 1/2014, S. 53 ff.,
II/E, Fn. 20; derselbe, Massnahmenvollzug an psychisch kranken Straftätern
in der Schweiz: Eine kritische Auslegungsordnung, Schweizerische Zeitschrift
für Kriminologie [SZK] 2/2014, S. 36 ff., Ziff. 2.2; Marianne
Heer/Elmar Habermeyer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, [Basler
Kommentar Strafrecht I], Art. 64 N. 131 f.). Strafvollzug und
Freiheitsentzug hätten in getrennten Strafanstalten stattzufinden. Eine
Massnahme solle keine Strafe sein (Frank Stüfen/Ivo Graf, Gefängnisseelsorge:
Lebensbegleitung – bis in den Tod? in: Alt werden und Sterben hinter Gittern,
Materialien der Fachgruppe Reform im Strafwesen, Bd. 6, 2014; ähnlich
Matthias Brunner, a.a.O., auch zum Folgenden). Dazu wird ein Recht auf
gemeinschaftliches Wohnen innerhalb der Mauern und darauf, mit Angehörigen und
Freunden beliebig Zeit zu verbringen, sowie gemeinsame Freizeitaktivitäten und
Übernachtungen zu unternehmen, vorgeschlagen, ebenso ein unlimitierter
Telefonkontakt und ein gelockerter Gebrauch des Internets, neben der
permanenten Beiordnung von Rechtsbeiständen mit der Aufgabe, ein waches Auge
auf den Vollzugsverlauf zu richten, allfälligen Handlungsbedarf auszuloten und
entsprechend zu intervenieren.
1.3.3
Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Soweit der
Beschwerdeführer aus der Anwendung des Abstandsgebots ableiten will, dass er
das Fenster seiner Zelle nach seinem Gutdünken zukleben dürfte, ergibt sich
dies nach dem Ausgeführten nicht. Im Übrigen ist zwar nicht ausgeschlossen, im
Sinn einer Vorfrage eine Frage zu prüfen, die formell ausserhalb des
Zuständigkeitsbereichs einer Behörde liegt; dies müsste jedoch Auswirkungen auf
die Beurteilung der Hauptfrage haben. Allerdings ist davon auszugehen, dass dem
Beschwerdeführer auch unter Anwendung des Abstandsgebots das Zukleben des
Zellenfensters untersagt wäre. Die disziplinarische Ahndung des ihm
vorgeworfenen Vorgehens erscheint weder abhängig von der Art der Vollzugsform
und davon, wie diese ausgeführt wird, noch bedeutete das Abstandsgebot das
Absehen von jeglichen Sicherheitsmassnahmen. Damit fehlt es an den
Voraussetzungen für eine vorfrageweise Prüfung dieser Angelegenheit. Angesichts
der bundesrechtlichen Regelung der Verwahrung wäre das Verwaltungsgericht
überdies zur verlangten Überprüfung nicht zuständig; ferner sind Bundesgesetze
selbst dann anzuwenden, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen sollten
(Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 50 N. 74; § 20 N. 28 ff.,
insbesondere N. 31; Art. 190 der Bundesverfassung). Art. 64 Abs. 4
in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB) erlaubt aber gerade die Unterbringung von
Verwahrten, Gewaltdelinquenten und gemeingefährlichen Straftätern in
geschlossenen Anstalten (Benjamin Brägger, Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 76
N. 4; Heer/Habermeyer, Art. 64 N. 128 f.), woran das
Verwaltungsgericht gebunden ist. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 91
Abs. 1 StGB können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in
schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan
verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem Busse (Art. 91 Abs. 2
lit. c StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und
Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände
umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren
regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).
2.2
Ein
Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a, c und k
des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)
namentlich, wer Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften
missachtet, die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder
gefährdet oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt. Als
Disziplinarsanktion kommt unter anderem Busse bis Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).
2.3
Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr
Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig,
gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise
begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen
und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem
Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015,
VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer
umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und
geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164
Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei
der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.4
Die
Hausordnung der JVA B vom 1. Juni 2017 (HO B) sieht in § 15
Abs. 1 vor, dass die Gefangenen alles zu unterlassen haben, was einen
geordneten Anstaltsbetrieb oder die Aufrechterhaltung von Ordnung und
Sicherheit gefährdet (ebenso § 89 JVV). Die Zelle muss im Zeitraum von
maximal zwei Stunden vollständig kontrolliert werden können (§ 16 Abs. 2 HO B). Unter anderem aus Ordnungs- und Sicherheitsgründen kann die
Unterkunft der verurteilten Person während des Vollzugs durchsucht werden (§ 97 Abs. 2 lit. b JVV). Verurteilte Personen dürfen zwar ihre Unterkunft
(Zelle) in angemessener Weise mit Gegenständen ausstatten, jedoch müssen
Ordnung und Sicherheit gewährleistet bleiben (§ 98 Abs. 2 JVV).
3.
3.1
Gemäss der
Disziplinarverfügung vom 18. März 2020 bemerkte der diensthabende Aufseher
am Morgen des 17. März 2020 um 7.30 Uhr beim Abrunden der Wohngruppe, dass
der Beschwerdeführer das Zellenfenster im unteren Teil wie schon am Vortag mit
vier A4-Schreibpapierseiten beklebt habe. Der Beschwerdeführer habe in der
Vergangenheit deswegen schon mehrmals ermahnt werden müssen; ausserdem sei
gegen ihn am 19. November 2019 sowie am 16. März 2020 rapportiert
worden. Er habe sich damit der wiederholten Zuwiderhandlung einer
Weisung/Ermahnung im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. k StJVG schuldig
gemacht und wurde gestützt auf § 23c StJVG mit Fr. 40.- gebüsst,
nachdem er schon mit Disziplinarverfügung vom 17. März 2020 wegen desselben
Vorgehens gebüsst worden war.
3.2
Die
Vorinstanz wies den dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers ab mit der
Begründung, es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer sein Zellenfenster
mit vier A4-Seiten zugeklebt habe, was nicht zulässig sei, da die freie Sicht
auf das Zellengitter von innen wie von aussen gewährleistet sein müsse. Dies
ermögliche eine effiziente Sichtkontrolle der Ablagefläche zwischen
Zellenfenster und -gitter. Dem Beschwerdeführer sei längstens bekannt, dass das
Abkleben des Zellenfensters unzulässig sei, umso mehr, als gegen ihn wegen
desselben Vorgangs schon am 16. März 2020 habe rapportiert werden müssen.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Abmachung mit dem Abteilungsleiter
berufe, wonach er bei Anwesenheit in seiner Zelle einen Karton im unteren
Bereich des Zellenfensters aufstellen könne, um den Lichteinfall zu brechen,
sei dies nach der in Frage stehenden Disziplinierung erfolgt. Die Zellen
verfügten bereits über einen Rollladen und damit über einen ausreichenden
Schutz vor Sonneneinstrahlung. Die Anstaltsordnung könne nicht sämtliche
Verhaltenspflichten eines Gefangenen und seines Vollzugsalltags regeln; dennoch
fehle es nicht an der rechtlichen Grundlage für die Vorschrift und hätten sich
die Gefangenen an die Weisungen des Anstaltspersonals zu halten. Die Anweisung,
Dispositiv
die Zellenfenster gänzlich frei zu halten, sei demnach aus Gründen der
Anstaltsordnung und Anstaltssicherheit gerechtfertigt. Nachdem der
Beschwerdeführer bereits am Vortag wegen desselben Vorgehens gebüsst worden
sei, erweise sich eine Busse – nunmehr im Wiederholungsfall – von Fr. 40.-
als angemessen.
3.3 Dem hält
der Beschwerdeführer entgegen, ob bereits früher Vorbehalte wegen des
Sichtschutzes in seiner Zelle gemacht worden seien, habe der Beschwerdegegner
nicht schlüssig nachgewiesen. Zudem frage es sich, ob die
"Eintrittsinstruktion" in den geschlossenen Vollzug der JVA B
nicht auch wie deren Hausordnung hätte publiziert werden müssen, um gültig zu
sein. Ausserdem sei seine Bestrafung weder verhältnismässig, noch bestehe dafür
ein öffentliches Interesse. Vielmehr seien Einschränkungen in der persönlichen
Freiheit immer und überall zurückhaltend anzuwenden. Die
"Eintrittsinstruktion" erweise sich als sehr repressiv, weshalb sie
nur zurückhaltend angewandt werden dürfe. Für Weisungen des Anstaltspersonals
bestehe darüber hinaus nur Raum, als die starren und repressiven Regeln mit
"gesundem Menschenverstand" ausgelegt werden müssten.
3.4 Dem hält
die JVA B wiederum entgegen, dass das Ankleben von Gegenständen am
Zellenfenster seit jeher strikt untersagt und der Beschwerdeführer darüber
längst informiert sei. Nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter sei dies dem
Beschwerdeführer nämlich ausdrücklich und wiederholt mitgeteilt worden. Dass
nicht schon vor dem 16. März 2020 gegen den Beschwerdeführer rapportiert
worden sei, sei einzig der Kulanz der Mitarbeitenden zuzuschreiben. Aus der
Eingabe vom 7. April 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Abläufe in der JVA bestens kenne, ebenso die Regeln der Anstalt und der Gruppe.
Stets müsse die freie Sicht auf das Zellenfenster von innen und von aussen
gewahrt bleiben. Damit sollen einerseits schwer entfernbare Rückstände (Kleber,
Papier etc.) vermieden, anderseits eine möglichst effiziente Sichtkontrolle mit
Bezug auf die Ablagefläche zwischen Zellenfenster und -gitter ermöglicht
werden. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, sein Zellenfenster mit
A4-Schreibpapier beklebt zu haben. Soweit er ausführe, er habe diesen
Sichtschutz schon lange, beziehe sich dies aber auf die von ihm installierte
Abdeckung des Büchergestells mit einer Flagge des Lands C. Weiter habe der
Beschwerdeführer schon mehrmals vom Personal wegen dieser Regelung ermahnt
werden müssen. Die erwähnte "Vereinbarung" mit dem Abteilungsleiter
sei zudem erst nach der erfolgten Disziplinierung getroffen worden.
4.
4.1 Der
Beschwerdegegner weist mehrfach darauf hin, dass der Beschwerdeführer vom
Personal ermahnt worden sei, auf das Abkleben des Zellenfensters zu verzichten.
Solche Ermahnungen ergeben sich in formeller Form jedoch nicht aus den Akten,
was nicht bedeuten muss, dass sie nicht erfolgt wären. Die Disziplinarverfügung
vom 19. November 2019, auf die verwiesen wird, hatte jedoch einen anderen
Inhalt, indem beim Beschwerdeführer vier schwarze Kabelbinder gefunden worden
waren, die er unerlaubterweise in der Zelle aufbewahrte, was er auch zugestand.
Soweit in der Disziplinarverfügung vom 18. März 2020 festgehalten wird,
dass am 19. November 2019 gegen den Beschwerdeführer "wegen demselben
Verstoss" habe rapportiert werden müssen, geht dies somit aus jener
Verfügung nicht hervor. Dagegen erwähnt der Beschwerdeführer selber in seinem
Schreiben an die Vorsteherin der Justizdirektion vom 24. November 2019,
dass der "Sichtschutz und Schreibpapier" seit über zehn Jahren in
seiner Zelle nicht beanstandet worden seien, er aber diesbezüglich gegen
Weisungen des Personals verstossen haben soll und gegen ihn rapportiert worden
sei, was darauf hindeutet, dass das Abkleben des Zellenfensters doch zuvor
beanstandet wurde. Allerdings wurde in der Beurteilung des – nunmehr als
Aufsichtsbeschwerde erachteten – Schreibens des Beschwerdeführers vom 24. November
2019 durch die Amtsleitung des JuWe zu diesem Punkt festgehalten, die
Mitarbeiter erinnerten sich nicht, den Beschwerdeführer deswegen verwarnt zu
haben, was wiederum nicht ausschliesst, dass er (bloss) ermahnt worden
war. Zutreffend ist dagegen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen des
Abklebens des Zellenfensters mit A4-Schreibpapier bereits am 16. März 2020
rapportiert werden musste.
4.2 In den
Anhörungen vom 16. und 17. März 2020 zu den festgestellten Abklebungen des
Zellenfensters mit A4-Schreibpapier äusserte sich der Beschwerdeführer
dahingehend, dass der Rapport des zuständigen Mitarbeiters nicht zutreffe.
Anscheinend erachtete er den Rapport gegen sich als Schikane. Dessen ungeachtet
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selber den unteren Teil seines
Zellenfensters mit A4-Schreibpapier abgeklebt hat. Dass der Inhalt des Rapports
seiner Ansicht nach nicht stimme, ist nicht erkennbar, ebensowenig, dass das
Abkleben des Zellenfensters erlaubt gewesen wäre. Spätestens seit der
Disziplinarverfügung vom 17. März 2020 betreffend den Vorfall vom 16. März
2020, die vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, musste ihm aber ohnehin
klar sein, dass es nicht zulässig war, das Zellenfenster mit Papier abzukleben.
4.3 Aus dem
Formular "Eintrittsinstruktion geschlossener Vollzug JVA B
Standard" (fortan "Eintrittsinstruktion") ergibt sich zum Thema
Zellenfenster ausdrücklich, dass die Lagerung von Gegenständen zwischen
Zellenfenster und -gitter nicht erlaubt sei und die freie Sicht auf das
Zellengitter von innen und von aussen gewährleistet sein müsse. Der
Beschwerdeführer stellt jedoch infrage, dass die
"Eintrittsinstruktion" ohne vorangehende öffentliche Publikation
überhaupt rechtsverbindlich sei. Er beruft sich dabei auf das Verfahren
AN.2017.00003, worin das Verwaltungsgericht zur abstrakten Normenkontrolle der
HO B angehalten worden war. Allerdings handelt es sich bei der HO C um
einen Erlass unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes; Erlasse können
erst nach ihrer Veröffentlichung angefochten werden (VGr, Beschluss vom 6. September
2018, AN.2017.00003, E. 1.3, 2). Dasselbe gilt indessen nicht für die
"Eintrittsinstruktion", handelt es sich dabei doch nicht um einen
Erlass, sondern um eine kurz zusammengefasste praktische Anleitung für
Neueintretende in die JVA B, damit sie sich sogleich mit den wesentlichen
Abläufen des Vollzugsalltags vertraut machen können (z.B. Verwendung des
Hausbriefs; Benutzung TV-Gerät; Arztvisite). Im Unterschied zur HO B,
welche unter anderem den Verkehr mit der Aussenwelt regelt und somit auch für
Dritte verbindliche Regeln aufstellt (vgl. etwa §§ 60 ff. HO B),
fehlt der "Eintrittsinstruktion" ein solcher Bezug gänzlich. Ihre
Regelungen sind daher ohne vorangehende Publikation anwendbar. Festzuhalten
bleibt damit, dass eine rechtliche Grundlage für das Vorgehen des
Beschwerdegegners in den bereits erwähnten Bestimmungen (vorn E. 2.2, 2.4)
in Verbindung mit der "Eintrittsinstruktion" durchaus besteht.
4.4 Der
Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Verhältnismässigkeit des Verbots,
das Zellenfenster abzukleben, die vom Verwaltungsgericht nur auf
Rechtsverletzungen hin überprüft werden kann (vorn E. 1.2).
4.4.1
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erfordert, dass die
Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die den Privaten auferlegt
werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich etc. 2020, Rz. 514). Unter
Geeignetheit einer Massnahme ist deren Zwecktauglichkeit zu verstehen.
Erforderlich ist eine Massnahme, wenn keine mildere Anordnung für den
angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich ist eine
Verwaltungsmassnahme nur gerechtfertigt, wenn sie zumutbar ist, das heisst,
wenn ein öffentliches Interesse daran das private Interesse des Betroffenen
überwiegt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 522, 527 ff., 556 f.).
4.4.2
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot, das Zellenfenster
abzukleben, unter Berücksichtigung des Umstands zu prüfen ist, dass sich der
Beschwerdeführer in einer JVA in der Verwahrung befindet, weshalb namentlich
auch Sicherheitsüberlegungen im Rahmen des Verwahrungsvollzugs zu
berücksichtigen sind.
4.4.3
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Massnahme erforderlich und
notwendig sei, da die von ihm aufgehängten Papiere nicht blickdicht und nur mit
einem transparenten Klebeband fixiert seien. Sie brauchten also bloss
hochgehoben zu werden, um den Bereich zwischen Zellfenster und -gitter zu
kontrollieren. Das ist indessen nicht massgebend. Wie sich aus der
"Eintrittsinstruktion" ergibt, sind die Zellenfenster grundsätzlich
freizuhalten, dies mit gutem Grund, um nämlich jederzeit von innen und aussen
den Bereich zwischen Zellenfenster und -gitter effizient überprüfen zu können,
der sich zur Lagerung verschiedenster Gegenstände und Lebensmittel eignete. Da
nicht sämtliche Verhaltensweisen der Insassen in der JVA geregelt werden
können, erscheint ein generelles Verbot mit dem erwähnten Zweck durchaus
erforderlich und notwendig, wären doch andernfalls ausführliche Regelungen zu
Art und Material einer erlaubten Abdeckung nötig, die wiederum nicht
vollständig sein und Anlass zu weiteren Unstimmigkeiten geben dürften.
Ausserdem erscheint die Abdeckung des Zellenfensters ohnehin nicht notwendig,
weil die Zelle über einen Rollladen verfügt, der gegen Licht- und Sonneneinstrahlung
genutzt werden kann. Weshalb dessen Nutzung dem Beschwerdeführer nicht möglich
oder zumutbar sein sollte, geht aus seiner Beschwerde nicht hervor.
4.4.4
Den Insassen der JVA ist es erlaubt, persönliche Gegenstände in der Zelle
zu haben, wobei ein zumutbares Mass nicht überschritten werden darf (§ 16 Abs. 2 HO B). Dass der Beschwerdeführer das Zellenfenster nicht wie von ihm
gewünscht abkleben darf, ist ein höchst geringer Eingriff in sein privates
Interesse. Dem Verbot, das Zellenfenster zu bekleben, liegt überdies ein
höherwertiges, das private übersteigende öffentliches Interesse zugrunde, die
Zellen effizient und vollständig kontrollieren zu können, ohne – wie vom
Beschwerdeführer vorgeschlagen – allfällige Hindernisse wie einen Papiervorhang
vor dem Zellenfenster beiseite räumen zu müssen. Es ist denn auch nicht
erkennbar, welche mildere Massnahme zum selben Ziel führen könnte, umso
weniger, als ein Rollstoren in jeder Zelle vorhanden ist, der ein Abkleben des
Zellenfensters überflüssig macht.
4.4.5
Inwiefern schliesslich das Gebot von Treu und Glauben oder das
Willkürverbot verletzt sein sollen, geht aus der Beschwerde nicht hervor.
Demnach erweist sich das Verbot, das Zellenfenster zu bekleben, als durchaus
verhältnismässig.
4.5 Dasselbe
gilt mit Bezug auf die ausgesprochene Disziplinarstrafe von Fr. 40.-.
Nachdem der Beschwerdeführer nur einen Tag zuvor wegen des exakt selben
Vorgangs bereits mit Fr. 20.- bestraft worden war, liegt nicht nur ein
Wiederholungsfall vor, sondern der Beschwerdeführer verstiess offenkundig ganz
bewusst gegen das ihm bekannte Verbot, was eine strengere Sanktion
rechtfertigt. Die Disziplinierung ist daher geeignet als auch offensichtlich
notwendig, um den Beschwerdeführer zum korrekten Verhalten zu veranlassen.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang
hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer verlangt die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese wird einer Partei gewährt,
wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht als aussichtslos
erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Ungeachtet der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers erweist sich seine Beschwerde als offensichtlich
aussichtslos, konnte er doch aufgrund der tags zuvor wegen desselben Vorgangs
ausgefällten Disziplinarstrafe, die er nicht anfocht, nicht davon ausgehen,
dass es sich mit der nunmehr angefochtenen Disziplinarstrafe anders verhalten
würde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 795.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …