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Entscheid

VB.2020.00420

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00420

10. November 2020Deutsch19 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00420

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Alexandra Altherr Müller.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch

das Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Leistungen an Personen in Ausbildung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, in Thailand

wohnhafte Schweizerbürgerin (geboren 2000), begann im August 2018 ihr Studium

an der Hochschule C in den USA. Zuvor hatte sie an ihrem Wohnort das Gymnasium

D besucht, wofür ihr das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) Stipendien

ausgerichtet hatte. Am 27. September 2018 stellte sie ein Gesuch um

Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr 2018/2019. Dieses wurde vom AJB mit

Verfügung vom 7. März 2019 abgewiesen. A erhob hiergegen Einsprache,

welche mit Verfügung vom 25. Juli 2019 vom AJB abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die Einspracheverfügung des AJB vom 25. Juli 2019 rekurrierte A, vertreten

durch ihren Vater B, am 26. August 2019 an die Bildungsdirektion und

beantragte im Wesentlichen, der Entscheid des AJB sei aufzuheben und das Gesuch

gutzuheissen. Die Höhe des Stipendiums für die Gesuchsperiode 2018/2019 sei auf

Fr. 8'700.- zu veranschlagen.

B. Mit

Einspracheverfügung vom 31. Oktober 2019 wies das AJB auch ein Gesuch vom

7.

Januar 2019 um Stipendien für das Folgejahr 2019/2020 ab. Auch

hiergegen rekurrierte A mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 an die Bildungsdirektion.

Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 von Amtes wegen

sistiert.

C. Mit

Verfügung vom 4. Mai 2020 hob die Bildungsdirektion die Sistierung auf und

vereinigte die beiden hängigen Verfahren. Die Rekurse gegen die

Einspracheverfügungen vom 25. Juli 2019 und vom 31. Oktober 2019 wurden

abgewiesen (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten wurden A auferlegt und ihr

keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III und IV).

III.

Mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 gegen die Verfügung

der Bildungsdirektion vom 4. Mai 2020 gelangte A, vertreten durch ihren Vater,

an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:

"1. Der

Rekursentscheid der Kantonalzürcher Bildungsdirektion vom 4. Mai 2020

betreffend […] sei aufzuheben.

2.

Das

erstmalige Gesuch vom 27. September 2018, C, sei gutzuheissen.

3.

Die Höhe

des Stipendiums für die Gesuchsperiode 2018/2019 bzw. 2019/2020 seien gemäss

§ 32 Stipendienverordnung (Ziff. 1.5 Anhang) auf jeweils CHF 8'700

zu veranschlagen.

4.

Eventualiter

sei die Vorinstanz zu verpflichten in der Sache neu zu entscheiden.

5.

Es sei der

Beschwerdeführerin für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Parteientschädigung) zu

Lasten der Staatskasse."

Die Bildungsdirektion liess sich nicht vernehmen. Das AJB

verzichtete am 17. Juli 2020 auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 19 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli

2002.

[BiG, LS 410.1] und § 83 der Stipendienverordnung vom

15.

September 2004 [StipendienV, LS 416.1]).

1.2

Auslandschweizerinnen

und -schweizern wird gemäss § 32 StipendienV für die Aus­-bildung im

Ausland höchstens die Hälfte des zu bezahlenden Schulgeldes bis zum

Höchstbetrag von Fr. 8700.- (Ziff. 1.5 Anhang) ohne Grundbetrag und

übrige Zuschläge gewährt. Auf die Berücksichtigung der finanziellen

Verhältnisse der Eltern und der übrigen anrechenbaren Einnahmen kann verzichtet

werden. Da das Schulgeld über dem Höchstbetrag liegt, beträgt der Streitwert

(für zwei Ausbildungsjahre) Fr. 17'400.-. Weil der Streitwert damit nicht

über Fr. 20'000.- liegt und es auch keine über den Einzelfall

hinausreichenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären gibt, fällt die

Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

1.3

Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der Kanton

unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen

aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der

zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs-

und Lebenshaltungskosten aufkommen können (§ 16 Abs. 1 BiG). Die

Beiträge werden für die Ausbildung auf den Sekundarstufen sowie bis zu einem

ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien ausgerichtet

(§ 16 Abs. 2 BiG). In besonderen Fällen können solche

Ausbildungsbeiträge auch an Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Zürcher

Bürgerrecht ausgerichtet werden (§ 17 Abs. 2 BiG). Gemäss § 18 BiG ist beitragsberechtigt, wer in der Schweiz nach der Volksschule eine

berufliche Grundbildung, eine Ausbildung an einer staatlichen Mittelschule oder

an einer Schule auf der Tertiärstufe absolviert. Für Ausbildungen an

nichtstaatlichen Schulen werden Beiträge gewährt, wenn deren Abschluss vom

Kanton oder Bund anerkannt wird (Abs. 1). In besonderen Fällen können auch

Ausbildungsbeiträge für den Besuch anderer Schulen nach Abschluss der

Volksschule gewährt werden (Abs. 2).

2.2

Die

Stipendienverordnung regelt die Voraussetzungen detaillierter, welche für die

Ausrichtung von Stipendien zu erfüllen sind. Gemäss § 4 StipendienV können

Auslandschweizerinnen und -schweizer unterstützt werden, wenn a) diese selber

oder ihre Eltern ausgewandert sind und sie b) Bürger des Kantons sind und

nach dem Erwerb des Zürcher Bürgerrechts keine weiteren Schweizer Bürgerrechte

erworben haben. Erfolgte die Auswanderung in einer früheren Generation, werden

Beiträge nur für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet.

Gemäss § 16 Abs. 1 StipendienV werden an

Auslandschweizerinnen und -schweizer grundsätzlich Beiträge für den Besuch

staatlicher Mittelschulen, universitärer Hochschulen oder Fachhochschulen im

Wohnsitzstaat ausgerichtet. Für Ausbildungen an Privatschulen werden Beiträge

ausgerichtet, wenn a) die Schule staatlich anerkannt ist und b) die

Ausbildung derjenigen einer staatlichen Schule entspricht (Abs. 2).

Beiträge an Hochschulausbildungen in einem Drittstaat werden ausgerichtet, wenn

im Wohnsitzstaat kein geeignetes Angebot zur Verfügung steht (Abs. 3).

Beiträge werden sodann ausgerichtet, wenn a) der Person in Ausbildung eine

existenzsichernde Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht zugemutet werden

kann und b) es sich nicht um ein Fernstudium handelt sowie c) die

Ausbildung länger als drei Monate dauert (§ 17 StipendienV).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend,

die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit den Ausführungen in der

Rekursschrift und den Beweismitteln auseinandergesetzt und habe deshalb das

rechtliche Gehör verletzt.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) bedeutet, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid

in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 142 II 49 E. 9.2). Dabei ist

nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die

Behörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken

(vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).

3.3

Diesen

Anforderungen wird der Rekursentscheid gerecht, indem er nachvollziehbar dar­legt,

aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt und aus

welchen Gründen sie die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beweismittel

als nicht relevant erachtet. Dass sie sich dabei nicht mit jedem einzelnen

Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandersetzt, ist nicht zu

beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu

verneinen.

4.

Umstritten ist vorliegend, ob im Wohnsitzstaat der

Beschwerdeführerin, das heisst in Thailand, ein geeignetes Studienangebot im

Sinn von § 16 Abs. 3 StipendienV besteht.

4.1

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in ihrem Wohnsitzstaat

Thailand bestehe kein geeignetes und auch kein vergleichbares Angebot wie an

der Hochschule C. Sie verweist dabei unter anderem auf ein Schreiben des School

and University Counsellors des Gymnasiums D (der Schule, die sich vor ihrem

Studium besuchte) vom 4. April 2019, gemäss welchem thailändische

Universitäten im weltweiten Vergleich sämtlicher globaler Universitätsrankings

entweder auf den hinteren Rängen rangierten oder gar nicht erst aufgeführt seien.

Aufgrund dieser Tatsache bewerbe sich die überwältigende Mehrheit an Studenten

von internationalen Privatschulen jedes Jahr von Neuem bei Universitäten im

Ausland, vornehmlich in den USA und in Europa. Die Beschwerdeführerin habe sich

für einen Bacholor of Fine Arts mit einem Major Degree in Fine Arts (Hauptfach)

und einem Minor Degree in Photography and Imaging (Nebenfach) entschieden. Eine

solche Studienfachkombination werde im Wohnsitzstaat nicht angeboten.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, falls überhaupt

ein Angebot in Thailand bestünde, so wäre dieses nicht im Ansatz mit der Hochschule

C vergleichbar. Das umfassende Programmangebot der Hochschule C gelte

nachweislich unter Fachleuten als hoch spezialisiert und weltweit einzigartig.

Bei der Studien- und Universitätswahl stünden nicht allein die

Studienrichtungen im Vordergrund. Die weltweiten Studienangebote würden

miteinander bzw. untereinander verglichen mit dem klaren Ziel, die gewünschten

Voraussetzungen für bestmögliche Berufschancen zu schaffen. Dabei würden unter

bedeutend grossem Aufwand eine Vielzahl an Aspekten verglichen und analysiert,

welche weit über die Wahl einer einzelnen Studienrichtung hinausgingen. Die von

ihr gewünschte Kombination von Studiengängen sei sodann von Beginn an klar

kommuniziert worden und müsse als solche bedingungslos respektiert bzw. ganzheitlich

akzeptiert werden.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass

sie nicht thailändisch spreche und deshalb nicht in der Lage sei, ein Studium

an einer thailändischen Universität zu absolvieren.

4.2

Der

Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Gesuchs um Ausbildungsbeiträge damit,

dass im Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin ein geeignetes Angebot an

Hochschulen bestehe, welche Fine Arts anbieten würden. Unerheblich sei, ob

dieser Studiengang in Englisch angeboten werde oder nicht, da von

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern erwartet werden dürfe, dass sie in

der Landessprache ihres Wohnsitzstaates studieren könnten. Ebenso wenig spiele

es eine Rolle, ob die Ausbildungen bzw. die Hochschulen in Thailand im

internationalen Vergleich schlechter bewertet seien. Auch wenn die

Universitäten in Thailand für den Bachelor of Fine Arts nicht exakt diejenige

von der Beschwerdeführerin gewählte Kombination von Haupt- und Nebenfach

anbieten würden,

ändere dies nichts an der grundsätzlichen Eignung des Angebots im Sinne von

§ 16 Abs. 3 StipendienV.

5.

5.1

Die

Geeignetheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den rechtsanwendenden

Instanzen unter Berücksichtigung aller relevanten Rechtsnormen im Einzelfall zu

konkretisieren ist. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut

der Bestimmung. Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene

Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden

die wahre Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter

Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung,

auf die dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang an,

in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar

entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen

(vgl. zum Ganzen BGE 145 II 270 E. 4.1; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen

2020, Rz. 177 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).

5.2

Mit dem

Bildungsgesetz wurde im Jahr 2002 ein Ordnungsrahmen für das gesamte Zürcher

Bildungswesen geschaffen und unter anderem auch das Stipendienrecht neu

geregelt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Bildungsgesetz,

KR-Nr. 3859/2001, S. 8 = ABl 2001, 885 ff., 892). Gemäss § 2 BiG soll dem Menschen eine Bildung nach Massgabe seiner Anliegen, Eignungen und

Interessen vermittelt und die Entwicklung zur mündigen, toleranten und

verantwortungsbewussten Persönlichkeit gefördert werden. Zudem sollen die

Grundsätze für die berufliche Tätigkeit und für das Zusammenleben in

Gesellschaft und Demokratie gelegt werden. Die Ausrichtung von Stipendien

bezweckt dabei die Sicherstellung der Chancengleichheit (vgl. Weisung des

Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Bildungsgesetz, KR-Nr. 3859/2001,

S. 9 =ABl 2001, 893).

Aus dem Bildungsgesetz ergibt sich weiter, dass

grundsätzlich Ausbildungen in der Schweiz unterstützt werden (vgl. § 18 Abs. 1 BiG). Eine Unterstützung für andere Ausbildungen nach § 18 Abs. 2 BiG kann infrage kommen, wenn der Besuch einer Schule in der

Schweiz nicht möglich oder zumutbar ist oder wenn eine Ausbildung in der

Schweiz nicht angeboten wird. Entsprechend sollen Kinder von

Auslandschweizerinnen und -schweizern mit Zürcher Bürgerrecht für den Besuch

von anerkannten Ausbildungen in ihrem Wohnsitzstaat unterstützt werden. In der

Weisung zum Bildungsgesetz wird diese Regelung damit begründet, dass für Auslandschweizerinnen

und -schweizer das Absolvieren einer Ausbildung in der Schweiz in der Regel

nicht zumutbar und mangels genügender Anerkennung im Wohnsitzstaat unter

Umständen auch nicht sinnvoll sei (vgl. zum Ganzen Weisung des Regierungsrats

vom 9. Mai 2001 zum Bildungsgesetz, KR-Nr. 3859/2001 S. 17 = ABl

2001, 901). Auch Auslandschweizerinnen und -schweizer sollen nach dem Gesagten

trotz schwieriger finanzieller Lage und allenfalls fehlender Unterstützung

durch den Wohnsitzstaat Zugang zu einer ihren Anliegen, Eignungen und Interessen

entsprechenden Bildung haben − allerdings gemäss geltender Regelung

vornehmlich im Wohnsitzstaat. Die Stipendienverordnung, welche das

Bildungsgesetz konkretisiert, sieht in § 16 entsprechend vor, dass

Auslandschweizerinnen und -schweizer Stipendien für Ausbildungen im

Wohnsitzstaat erhalten und Ausbildungen an ausländischen Hochschulen nur

unterstützt werden, wenn im Wohnsitzstaat keine geeignete Ausbildung angeboten

wird.

5.3

Wie die

Vorinstanz dargelegt hat, werden mit Inkraftsetzung des neuen Bildungsgesetzes

(nBiG) und der neuen Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni

2020.

(VAB), welche die Stipendienverordnung ersetzen wird, die

Beitragsvoraussetzungen für Auslandschweizerinnen und -schweizer geändert. Am

27.

April 2015 beschloss der Kantonsrat mit dem Gesetz über die Anpassung

der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen [Stipendienreform] die

Änderung der §§ 16–19b und 27 des Bildungsgesetzes. Das Gesetz und die

Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft (ABl 2015-05-08,

2020-07-03; RRB Nr. 622/2020). Grundsätzlich werden dann nur noch Beiträge

für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet und nicht mehr im Wohnsitzstaat.

Für Erstausbildungen im Ausland werden Beiträge nur ausgerichtet, wenn in der

Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird (vgl. § 17 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit § 17a Abs. 3 lit. a und § 17d

nBiG sowie § 4 Abs. 2 und 3 VAB). Wie die Vorinstanz zu Recht

festgehalten hat, ist für die Prüfung des vorliegenden Stipendiengesuchs der

Beschwerdeführerin das Bildungsangebot in der Schweiz unerheblich. Auch ergeben

sich aus den noch nicht in Kraft getretenen Bestimmungen und den Materialien

dazu keine Rückschlüsse für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des

"geeigneten Angebots", ausser dass die Ausrichtung von Stipendien für

Ausbildungen an Hochschulen von Drittstaaten – wie auch unter dem zurzeit

geltenden Recht – die Ausnahme bilden soll.

5.4

Rückschlüsse

können jedoch aus dem übrigen Bildungsrecht gezogen werden, wo sich der Begriff

des "geeignetes Angebots" finden lässt. So werden nach ständiger

Praxis des Verwaltungsgerichts Kosten für einen Privatschulbesuch eines

Volksschülers nur dann übernommen, wenn die öffentliche Schule kein geeignetes

Angebot zur Verfügung stellen kann (vgl. VGr, 23. März 2016,

VB.2003.00301, E. 3.3, und 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 3d/bb).

Als "geeignet" wird ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes

Bildungsangebot verstanden. Ein Mehr an individueller Förderung, das

theoretisch möglich ist, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen

jedoch nicht gefordert werden. Die gleichen Grundsätze können auch in Bezug auf

die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen angewandt werden.

5.5

Ziel der

Ausrichtung von Stipendien ist die Förderung der Chancengleichheit in der

Bildung. Damit soll gewährleistet werden, dass auch Personen ohne die

entsprechenden finanziellen Möglichkeiten Zugang zu einer Ausbildung auf der

Tertiärstufe haben. Bei der Studienauswahl sind die Anliegen, Eignungen und

Interessen der Gesuchstellenden zu berücksichtigen. Dabei geht es jedoch –

entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – nicht darum, aus den

weltweiten Studienangeboten das beste auszuwählen. Wie die Vorinstanz zu Recht

festgehalten hat, muss es genügen, wenn an einer Hochschule im Wohnsitzstaat

ein Studiengang angeboten wird, der zum gewünschten Abschluss führt. Ob das

Studium als Major/Minor- oder als Monoprogramm zu absolvieren ist,

gegebenenfalls mit Vertiefungsmöglichkeit im Bereich des Minors, schmälert die

Eignung des Angebots in keiner Art und Weise. Ebenso wenig kommt es auf das

Gesamtangebot einer Hochschule an, das heisst auf allfällige

Unterstützungsangebote, berufsvorbereitende Angebote, Campus Life, Sport etc.

und das damit einhergehende internationale Ranking einer Universität. Das Studienangebot

an thailändischen Universitäten muss nicht mit demjenigen an Universitäten in

den USA vergleichbar sein, sondern lediglich angemessen und geeignet,

Studierende auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten.

5.6

Wie der

E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit drei thailändischen

Universitäten zu entnehmen ist, werden in Thailand Bachelorstudiengänge in Fine

Arts oder in Fine and Applied Arts angeboten. Auch wenn das Angebot an diesen

Hochschulen nicht mit demjenigen an der renommierten Hochschule C vergleichbar

sein sollte, ist nicht dargetan, dass diese Studiengänge nicht ausreichend

sind, um den Studierenden die erforderlichen Inhalte zu vermitteln und ihnen

den gewünschten Studienabschluss zu ermöglichen.

5.7

Fraglich

ist jedoch, ob von Auslandschweizerinnen und -schweizern – wie es die Vor­instanz

und der Beschwerdegegner vertreten – erwartet werden kann, dass sie in der

Landessprache ihres Wohnsitzstaates studieren können.

5.7.1

Die Beschwerdeführerin wohnte etwa seit 2008 bis zum Beginn ihres Studiums

in den USA in Thailand. Während ihrer Mittelschulzeit wurde sie zudem an der Schule

D in "Thai Language and Culture" unterrichtet. Mit Schreiben vom 17. März

2019.

erläutert der Schuldirektor jedoch, dass es sich bei diesem Unterricht um

eine Schulstunde pro Woche handelt, in welcher hauptsächlich kulturelle Aspekte

des thailändischen Lebens behandelt werden. Die thailändische Sprache habe die

Beschwerdeführerin an der Schule hingegen nicht erlernen müssen. Auch die

Schweizerin X bestätigt – in privater Funktion – diese Ausführungen aus eigenen

Erfahrungen. Sie führt an, dass ihr Sohn, der ebenfalls eine private

internationale Schule in Thailand besucht habe, sprachlich nicht in der Lage

gewesen wäre, ein Studium in thailändischer Sprache zu absolvieren. Das ist

glaubhaft, weil es – auch in der Schweiz – durchaus nicht unüblich ist, dass

Schülerinnen und Schüler internationaler Schulen der Landessprache nicht in

hinreichendem Masse mächtig sind, auch wenn sie viele Jahre im Land leben.

Ausser der Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführerin einen

thailändischen Namen zu tragen scheint, spricht damit nichts gegen ihre

Behauptung, der Landessprache nicht mächtig zu sein. Darüber sind aber keine

weiteren Informationen vorhanden. Es ist damit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin sprachlich nicht in der Lage ist, ein Studium in

thailändischer Sprache zu absolvieren. Dies kann ihr auch nicht vorgeworfen

werden, nachdem der Beschwerdegegner den Besuch der obengenannten

internationalen Schule jahrelang mit Stipendien unterstützte. Der Zugang zu

einer Ausbildung auf Tertiärstufe wäre für die Beschwerdeführerin erheblich

erschwert, wenn ihr vom Beschwerdegegner nur ein Studium in thailändischer

Sprache ermöglicht würde.

5.7.2

Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdegegners

sein könne, die thailändischen Hochschulen, die einen Bachelorstudiengang in

Fine Arts in englischer Sprache anbieten, aus den rund 160 thailändischen Hochschulen

herauszufiltern.

Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (§ 7 Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes wegen dazu verpflichtet, für

die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der am

Verfahren Beteiligten eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Besonders wenn eine Person von der Verwaltung

Leistungen verlangt, trifft sie eine weitgehende Mitwirkungspflicht. An die Mitwirkungspflicht dürfen indessen

keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Art und Umfang richten sich

im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob

die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die

Mitwirkungspflicht bezieht sich auf entscheiderhebliche Tatsachen, insbesondere

solche, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde

ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erheben könnte (vgl. VGr, 12. November 2019, VB.2019.00569, E. 2.2;

BGE 143 II 425 E. 5.1).

Die Beschwerdeführerin hat schon im Einspracheverfahren

geltend gemacht, dass der gewünschte Abschluss in Thailand nicht in englischer

Sprache angeboten werde. Wie sie abgeklärt hat, bieten die drei vom

Beschwerdeführer angeführten Hochschulen (Srinakharinwirot-Universität,

Burapha-Universität und Chulalongkorn-Universität) keinen Bachelorstudiengang

in Fine Arts (oder Fine and Applied Arts) in englischer Sprache an. Damit ist

sie ihrer Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen. Dass an einer anderen als

den genannten Hochschulen in Thailand ein solcher Bachelor in englischer (oder

gar in deutscher) Sprache angeboten wird, ist den Akten nicht zu entnehmen, und

es ergibt sich auch nicht aus einer einfachen Internetrecherche. Es ist damit

genügend erstellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, den

gewünschten Bachelorabschluss in Thailand zu erlangen.

6.

Nach dem Gesagten gibt es für die Beschwerdeführerin kein

geeignetes Studienangebot in Thailand. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen

und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Stipendien in

der Höhe von je Fr. 8'700.- für die Ausbildungsjahre 2018/2019 und

2019/2020 auszurichten (vgl. oben 1.2).

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzu­erlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

7.2

Weil der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen

sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

gegenstandslos.

7.3

Im

erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

(§ 17 Abs. 1 VRG). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann indessen im

Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie

schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder

die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Das

Zusprechen einer Entschädigung setzt in der Regel einen dahingehenden – hier

vorliegenden – Antrag voraus (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 16 f.; VGr, 22. März

2018, VB.2017.00099, E. 5.2, und 17. November 2016, VB.2014.00361,

E. 4).

Die Beschwerdeführerin wird durch ihren Vater vertreten. Eine

nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist grundsätzlich ebenso wie

eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für

den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand. Von einem

besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist

auszugehen, wenn aufgrund der Umstände eines Prozesses im Rahmen einer

fehlenden oder einer internen Vertretung objektiv notwendiger, nicht bloss

geringfügiger Aufwand entsteht (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003, E. 3.4.2

– 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 7.2 – 9. Juni 2016,

VB.2015.00631/632, E. 7.2). Ein solcher über das Übliche hinausgehender

Aufwand ist weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren ersichtlich

noch wird er substanziiert geltend gemacht. Eine Parteientschädigung ist

deshalb nicht gerechtfertigt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Amts für Jugend und

Berufsberatung des Kantons Zürich vom 25. Juli 2019 und 31. Oktober

2019.

und Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 4. Mai

2020.

werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 17'400.- für die Ausbildungsjahre

2018/2019 und 2019/2020 auszurichten.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III der Verfügung

der Bildungsdirektion vom 4. Mai 2020 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an