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Entscheid

VB.2020.00425

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00425

2. Oktober 2020Deutsch16 min

(URT.2020.22124)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00425

Urteil

der 4. Kammer

vom 2. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinderat Küsnacht,

Beschwerdegegner,

betreffend

Stimmrechtsrekurs/Ungültigerklärung

der Einzelinitiative "Altersinitiative",

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 24. April 2019 reichte A dem Gemeinderat Küsnacht

eine Einzelinitiative mit dem Titel "Altersinitiative" ein. Mit der

Initiative wird die Schaffung eines neuen Artikels in der Gemeindeordnung

Küsnacht verlangt, der wie folgt lautet:

"Art. 46a Einrichtungen und Angebote im

Altersbereich

1) Die Gemeinde

Küsnacht hält ihre Alters- und Pflegeheime sowie die Wohnungen im Altersbereich

(auch in altersgemischten oder gemeinschaftlichen Wohnformen) im Eigentum.

2) Die Gemeinde

betreibt ihre Einrichtungen und Angebote im Altersbereich selbst, im Verbund

mit anderen Gemeinwesen oder durch gemeinnützige Organisationen.

3) Alle

Einrichtungen und Angebote im Altersbereich stehen allen Bevölkerungsschichten

zur Verfügung."

Der

Gemeinderat Küsnacht erklärte die Einzelinitiative mit Beschluss vom

5. Juni 2019 für ungültig.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 22. Juli 2019 Rekurs an den

Bezirksrat Meilen. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Juni 2020

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Juni 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht,

der Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 11. Juni 2020 sei unter

Entschädigungsfolgen aufzuheben, die Einzelinitiative

"Altersinitiative" sei gültig zu erklären und der Gemeinderat

Küsnacht sei anzuweisen, diese unverzüglich der Urnenabstimmung zu

unterstellen.

Der Bezirksrat Meilen verzichtete am 25. Juni 2020

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni

2020.

beantragte der Gemeinderat Küsnacht die Abweisung der Beschwerde unter

Entschädigungsfolgen. In der Folge hielten A mit Replik vom 7. Juli 2020

und Triplik vom 7. August 2020 und der Gemeinderat Küsnacht mit Duplik vom

30.

Juli 2020 und Quadruplik vom 20. August 2020 jeweils an ihren

Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für die Beurteilung von Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§ 161 Abs. 1 des

Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR,

LS 161] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Als Stimmberechtigte der

Gemeinde Küsnacht ist die Beschwerdeführerin nach § 49 in Verbindung mit

§ 21a Abs. 1 lit. a VRG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe das

Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (SR 101, BV) beziehungsweise das Beschleunigungsgebot

nach § 4a VRG verletzt, da im Rekursverfahren nach Abschluss des

Schriftenwechsels am 13. August 2019 fast zehn Monate vergingen, bis die

Vorinstanz am 11. Juni 2020 einen Entscheid fällte.

Ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot

beziehungsweise das Beschleunigungsgebot verletzt hat, braucht vorliegend,

trotz der langen Behandlungsdauer des Stimmrechtsrekurses, nicht weiter

vertieft zu werden, weil die Beschwerdeführerin kein ausdrückliches

Feststellungsbegehren stellt und nur verlangt, die geltend gemachte Rechtsverzögerung

sei durch eine beförderliche Erledigung der vorliegenden Beschwerde zu

berücksichtigen.

3.

Die Beschwerdeführerin möchte mit der streitigen

Einzelinitiative erreichen, dass die Gemeinde Küsnacht Grundlagen für die

kommunale Planung im Altersbereich schafft. Als Rahmenbedingungen für die

zukünftige Planung schlägt sie vor, dass die Gemeinde Küsnacht ihre Alters- und

Pflegeheime sowie die Wohnungen im Altersbereich (auch in altersgemischten oder

gemeinschaftlichen Wohnformen) in Zukunft nicht mehr veräussern darf, sondern

im Eigentum behalten muss. Die Gemeinde hat ihre Einrichtungen und Angebote im

Altersbereich selber, im Verbund mit anderen Gemeinwesen oder durch

gemeinnützige Organisationen zu betreiben. Damit soll ausgeschlossen werden,

dass die Einrichtungen und Angebote im Altersbereich durch gewinnorientierte

Organisationen betrieben werden. Zudem soll die Gemeinde dazu verpflichtet

werden, die Einrichtungen und Angebote im Altersbereich allen

Bevölkerungsschichten zur Verfügung zu stellen, womit die Entwicklung von

"Angebote[n] im hochpreisigen Segment" verhindert werden soll.

Die Vorinstanz begründete die Ungültigerklärung der

streitigen Einzelinitiative damit, dass der Initiativtext nicht genügend

präzise formuliert und somit nicht genügend bestimmt sei, um in die

Gemeindeordnung Küsnacht übernommen zu werden. Es fehle der Initiative an der

nötigen Klarheit, damit die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen darüber

entscheiden könnten. Aus dem Initiativtext gehe zwar hervor, was die

Beschwerdeführerin damit bezwecken möchte, jedoch sei die Formulierung der

einzelnen Absätze zu unbestimmt. Für die Stimmberechtigten sei unklar, welche

Wohnungen sowie Alters- und Pflegeheime von Absatz 1 der Initiative erfasst

würden und wie entschieden werde, ob eine Einrichtung oder ein Angebot im

Altersbereich durch die Gemeinde selbst, im Verbund mit anderen Gemeinwesen

oder durch gemeinnützige Organisationen betrieben werde. Zudem lasse auch der

Begriff "Bevölkerungsschichten" in Absatz 3 reichlich Interpretationsspielraum

zu.

4.

Gemäss Art. 86 Abs. 1 der Verfassung des Kantons

Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) regelt das Gesetz die

Volksrechte in der Gemeinde, wobei es insbesondere ein Initiativrecht, ein

Referendumsrecht und ein Anfragerecht vorsieht. Einschlägige Bestimmungen zum

(kantonalen) Initiativrecht enthält überdies der III. Teil des Gesetzes

über die politischen Rechte. Die betreffenden Gesetzesbestimmungen zum

Initiativrecht für die Gemeinden (und Zweckverbände) finden sich in den §§ 146–156

GPR.

4.1

Nach

§ 146 Abs. 1 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 GPR kann in

Versammlungsgemeinden jede stimmberechtigte Person Einzelinitiativen über

Gegenstände, die der Abstimmung in der Gemeindeversammlung oder an der Urne

unterstehen, einreichen. Nach § 10 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom

20.

April 2015 (GG, LS 131.1) in Verbindung mit Art. 8

Ziff. 1 der Gemeindeordnung Küsnacht vom 26. November 2017

entscheiden die Stimmberechtigten der Gemeinde Küsnacht an der Urne über den

Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung. Die Beschwerdeführerin verlangt

mit ihrer Einzelinitiative eine Änderung der Küsnachter Gemeindeordnung

beziehungsweise die Einfügung eines neuen Artikels 46a. Damit liegt ein

zulässiger Initiativgegenstand vor.

4.2

4.2.1

Eine Einzelinitiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter

Entwurf eingereicht werden (§ 148 Abs. 1 GPR in Verbindung mit

Art. 25 Abs. 1 KV). Eine Einzelinitiative in der Form des

ausgearbeiteten Entwurfs ist ein in allen Teilen konkret formulierter

Beschlussentwurf in seiner endgültigen, vollziehbaren Form (§ 148

Abs. 1 in Verbindung mit § 120 Abs. 2 GPR). Eine

Einzelinitiative in der Form der allgemeinen Anregung umschreibt das Begehren,

ohne den Konkretisierungsgrad eines ausgearbeiteten Entwurfs zu erreichen

(§ 148 Abs. 1 in Verbindung mit § 120 Abs. 3 GPR). Ist die

Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allgemeine Anregung

behandelt (§ 148 Abs. 1 GPR in Verbindung mit Art. 25

Abs. 3 KV).

Die "Altersinitiative" wurde von der

Beschwerdeführerin in Form des ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht. Es ist

deshalb zu prüfen, ob der mit der Initiative vorgeschlagene Artikel 46a

einen in allen Teilen konkret formulierten Beschlussentwurf in seiner

endgültigen, vollziehbaren Form darstellt.

4.2.2

Ob eine Einzelinitiative als ausgearbeiteter Entwurf zu qualifizieren ist,

ist anhand des Konkretisierungsgrads des Initiativtexts zu beurteilen (Andreas

Auer, in: Tobias Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum

Zürcher Gemeindegesetz [Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 148 GPR

N. 8). Der Initiativtext muss so konkret sein, dass er ohne jegliche

Ergänzungen und Korrekturen durch das Parlament bzw. die Gemeindeversammlung in

die Rechtsordnung eingefügt werden kann. Dass der Text einer Initiative

genügend bestimmt sein muss, ergibt sich auch aus der Garantie der politischen

Rechte nach Art. 34 Abs. 1 BV. Es muss hinreichend klar sein, worauf

die Initiative gerichtet ist, sodass eine Volksabstimmung durchgeführt werden

kann, ohne dass sich die Stimmberechtigten der Gefahr eines Irrtums über

wesentliche Punkte ausgesetzt sehen. Während bei der allgemeinen Anregung keine

hohen Ansprüche an die Formulierung zu stellen sind, da gewisse Unklarheiten,

ja vielleicht sogar Widersprüche, bei der Ausarbeitung des Gesetzes- oder

Beschlusstextes im Parlament noch behoben werden können, rechtfertigt sich eine

solche Zurückhaltung beim ausgearbeiteten Entwurf nicht (BGE 139 I 292,

E. 5.8 mit Hinweisen). Der ausgearbeitete Entwurf kann aber durchaus

unbestimmte Rechtsbegriffe, vage Zielvorgaben, programmatische Bestimmungen

sowie weit gefasste Gesetzgebungs- oder Verordnungsaufträge enthalten (Auer,

§ 148 GPR N. 8). Dies insbesondere, wenn mit einer kommunalen

Einzelinitiative eine Änderung der Gemeindeordnung angestrebt wird, da die

Gemeindeordnung, als ranghöchster Erlass der kommunalen Normenhierarchie (vgl.

§ 4 GG; Johannes Reich, Kommentar GG, § 4 N. 7) Bestimmungen mit

einer gewissen Offenheit und einem gewissen Abstraktionsgrad enthalten kann.

Ein Initiativbegehren fügt sich denn häufig auch nicht

allein durch die Annahme an der Urne in den bestehenden Regelungskomplex ein,

sondern bedarf, abhängig von seiner Ausgestaltung, gewisser Akte durch die

Behörden, was als Umsetzung bezeichnet wird (Corina Fuhrer, Die Umsetzung kantonaler

Volksinitiativen, Zürich/St. Gallen 2019, S. 11, auch zum Folgenden).

Welche konkreten Umsetzungshandlungen angezeigt sind, unterscheidet sich je

nach Begehren; je nachdem werden verschiedene Akteure in den Prozess miteingebunden.

Der Umfang der Umsetzung hängt primär von der Form des Anliegens und dem Grad

der Ausformulierung ab, wobei beispielsweise bei ausformulierten Initiativen

der Erlass beziehungsweise die Änderung eines Gemeindeerlasses angezeigt sein

kann. Ausgangspunkt jeder Umsetzungshandlung ist daher die Auslegung der angenommenen

Norm oder im Falle allgemeiner Anregungen die Auslegung des bestätigten

Initiativtexts (Fuhrer, S. 14).

4.2.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz argumentiere

widersprüchlich und verkenne zudem den Gehalt der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Initiativen in der Form eines

ausgearbeiteten Entwurfs. Der Text der "Altersinitiative" sei nicht

unklar, sondern nur auslegungsbedürftig. Die Tatsache, dass die Bestimmung

einer Einzelinitiative verschiedenen Auslegungen zugänglich sei, könne aber

selbstverständlich nicht dazu führen, dass diese als zu unbestimmt qualifiziert

werde. Da der wesentliche Zweck der Einzelinitiative für die Stimmberechtigten

erkennbar sei, bestehe keine Gefahr, dass sich die Stimmberechtigten über

wesentliche Punkte der Initiative irren könnten. Dem ist beizupflichten.

4.2.4

Bei einer Annahme der Initiative würden verschiedene Grundsätze oder

Rahmenbedingungen für die zukünftige Planung im Altersbereich Eingang in die Gemeindeordnung

finden, welche den Spielraum der rechtsanwendenden Behörden der Gemeinde

Küsnacht bei der politischen Planung einschränken würden. Die Gemeinde würde

zudem dafür zu sorgen haben, dass alle Einrichtungen und Angebote im

Altersbereich allen Bevölkerungsschichten offenstehen. Bei einer Gutheissung

der "Altersinitiative" durch die Stimmberechtigten der Gemeinde

Küsnacht wären die Gemeindebehörden gehalten, die Initiative in der Folge

umzusetzen. Bei der Umsetzung der Initiative käme den Küsnachter Behörden,

insbesondere dem Beschwerdegegner, ein Ermessensspielraum zu. Als Mittel der

Umsetzung kämen beispielsweise die Anpassung oder Neuschaffung von

Gemeindeerlassen oder die Neuausrichtung der Planung im Altersbereich anhand

der Grundsätze der Initiative infrage. Die Küsnachter Behörden hätten zudem (im

Rahmen ihrer Zuständigkeit und im Rahmen des übergeordneten Rechts)

insbesondere darüber zu entscheiden, welche Einrichtungen und Angebote im

Altersbereich sie selber und welche sie im Verbund mit anderen Gemeinwesen oder

durch gemeinnützige Organisationen betreiben möchten. Der Umstand, dass die

Initiative den Behörden einen gewissen Ermessens- beziehungsweise

Umsetzungsspielraum überlässt, führt aber nicht dazu, dass die

"Altersinitiative" als zu unbestimmt bezeichnet und damit ungültig

erklärt werden kann. Vielmehr ist es typisch für Bestimmungen einer

Gemeindeordnung, dass diese eine gewisse Offenheit aufweisen. Dies gilt auch

für die "Altersinitiative", welche keine neuen Zuständigkeiten

schafft oder konkrete Rechtsetzungsaufträge enthält, sondern bis zu einem

gewissen Grad einen programmatischen Gehalt hat. Die

"Altersinitiative" könnte damit ohne Ergänzungen oder Korrekturen in

die Gemeindeordnung Küsnacht eingefügt werden. Da die grundsätzliche

Stossrichtung der Einzelinitiative klar ist und sie somit genügend bestimmt

ist, besteht keine Gefahr, dass die Stimmberechtigten der Gemeinde Küsnacht in

der Volksabstimmung über die "Altersinitiative" einem Irrtum über

wesentliche Punkte der Initiative ausgesetzt sein werden. Die

"Altersinitiative" stellt damit einen ausgearbeiteten Entwurf im Sinn

von § 148 Abs. 1 in Verbindung mit § 120 Abs. 2 GPR dar.

4.2.5

Da die "Altersinitiative" auch keinen irreführenden Titel trägt,

sind die Formerfordernisse nach § 148 Abs. 1 GPR erfüllt. Im Übrigen

ist es unbestritten, dass die Einzelinitiative auch die formalen Anforderungen

von § 150 Abs. 1 GPR erfüllt.

4.3

4.3.1

Für die Frage der Gültigkeit einer (kommunalen) Initiative verweist

§ 148 Abs. 2 GPR auf Art. 28 Abs. 1 KV und § 121 Abs. 2 GPR. Danach ist eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der

Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich

undurchführbar ist.

Vorliegend ist unbestritten, dass die Initiative die

Einheit der Materie wahrt und durchführbar ist. Zu prüfen bleibt, ob sie auch

mit dem übergeordneten Recht zu vereinbaren ist.

4.3.2

Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Initiative ist

deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen.

Grundsätzlich ist vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den

subjektiven Willen der Initianten abzustellen. Eine allfällige Begründung des

Begehrens darf mitberücksichtigt werden, wenn sie für das Verständnis der

Initiative unerlässlich ist. Massgeblich ist bei der Auslegung des

Initiativtextes, wie er von den Stimmberechtigten und späteren Adressaten

vernünftigerweise verstanden werden muss. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten

ist diejenige zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am

besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und die anderseits

im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von

Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen

werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie nach

dem Günstigkeitsprinzip bzw. dem Grundsatz "in dubio pro populo" als

gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 144 I 193

E. 7.3.1 mit Hinweisen; VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00490,

E. 3.2 mit Hinweisen).

4.3.3

Der Beschwerdegegner ist der Ansicht, die "Altersinitiative"

verstosse gegen § 48 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April

2015.

(GG, LS 131.1), § 5 des Pflegegesetzes vom 27. September

2010.

(LS 855.1) sowie § 3 der Verordnung vom 22. November 2010

über die Pflegeversorgung (LS 855.11).

4.3.4

Nach § 48 Abs. 1 GG ist der Gemeindevorstand die oberste Behörde

der Gemeinde und zuständig für die politische Planung und Führung. Unter

politischer Planung und Führung ist eine planende, zukunftsgerichtete und

gemeinwohlbezogene Oberleitung zu verstehen. Es sind die grundlegenden

Entscheidungen für einen zielgerichteten Gestaltungsprozess zu treffen. Dazu

gehört, dass übergeordnete Ziele ausgearbeitet und langfristige

Entwicklungspläne (z. B. Alterskonzepte) beschlossen sowie mittelfristige

Planungen konkretisiert werden (zum Ganzen Vittorio Jenni, Kommentar GG,

§ 48 N. 3).

Mit der "Altersinitiative" werden dem Gemeinderat

keine Kompetenzen entzogen, die ihm nach kantonalem Recht, insbesondere dem

Gemeindegesetz, zwingend zustehen, wie beispielsweise der Beschluss über den

Finanz- und Aufgabenplan (§ 96 Abs. 1 GG; vgl. Jenni, § 48

N. 5). So lässt sich insbesondere aus Absatz 2 der

"Altersinitiative" keine Beschneidung der

"unentziehbar[en]" Finanzkompetenzen des Beschwerdegegners,

insbesondere im Bereich der Bewilligung von gebundenen Ausgaben (Art. 20

Ziff. 2 lit. a Gemeindeordnung Küsnacht; vgl. § 105 Abs. 1 GG), herleiten. Mit der Annahme der "Altersinitiative" würden die

Stimmberechtigten als oberstes Organ (§ 9 GG) dem Gemeindevorstand nur

Grundsätze oder Rahmenbedingungen für seine politische Planung (insbesondere im

Altersbereich) setzen. Dem Beschwerdegegner würde die politische Planung und

Führung jedoch nicht grundsätzlich versagt. Diesem Vorgehen steht § 48 Abs. 1 GG nicht entgegen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners würde auch kein

Verstoss gegen übergeordnetes Recht vorliegen, wenn die "Altersinitiative"

allenfalls zu einem Widerspruch gegen die durch die Gemeindeordnung Küsnacht

festgelegte (und nicht durch kantonales Recht gebotene) Kompetenzordnung führen

würde. Dieser Normgegensatz innerhalb der Küsnachter Gemeindeordnung wäre

mittels Auslegung oder anhand der Regeln zur Auflösung von Normkollisionen auf

gleicher Stufe, wie dem Grundsatz "lex posterior derogat legi

priori", zu lösen. Es ist gerade die grundsätzliche Idee hinter dem

Institut der Einzelinitiative, dass die Stimmberechtigten einer Gemeinde als

deren oberstes Organ auf Antrag einer oder eines Stimmberechtigten im Rahmen

des übergeordneten Rechts die bestehende kommunale Rechtsordnung abändern

können.

4.3.5

Die Gemeinden sind aufgrund von § 5 Abs. 1 Pflegegesetz gehalten,

für eine bedarfs- und fachgerechte stationäre und ambulante Pflegeversorgung

ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu sorgen. Sie betreiben zu diesem Zweck

eigene Einrichtungen oder beauftragen von Dritten betriebene Pflegeheime und

Spitex-Institutionen oder selbständig tätige Pflegefachpersonen (§ 5

Abs. 1 Satz 2 Pflegegesetz). In § 5 Abs. 2 Pflegegesetz

wird sodann der Umfang des Pflegeangebots nach Abs. 1 festgehalten. Nach

§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Pflegeversorgung umfasst der

Versorgungsauftrag der Gemeinden das gesamte Leistungsspektrum der

Pflegeversorgung nach § 5 Abs. 2 Pflegegesetz.

Der Beschwerdegegner ist der Meinung, die

"Altersinitiative" verhindere unter Umständen, dass sie ihren

zwingend wahrzunehmenden Versorgungsauftrag nach § 5 Abs. 1 Pflegegesetz erfüllen könne, da mit der Initiative die Beauftragung von durch

Dritten betriebener Pflegeheime oder Spitex-Institutionen beschränkt werde und

sie so unter Umständen nicht mehr das gesamte Leistungsspektrum der

Pflegeversorgung nach § 5 Abs. 2 Pflegegesetz sicherstellen könne.

Die Einzelinitiative legt in ihrem Absatz 2 fest,

dass die Gemeinde ihre Einrichtungen und Angebote im Altersbereich selber, im

Verbund mit anderen Gemeinwesen oder durch gemeinnützige Organisationen zu

betreiben hat. Somit zielt die Initiative darauf ab, dass die Gemeinde Küsnacht

in Zukunft ihre Einrichtungen und Angebote im Altersbereich nicht mehr durch

gewinnorientierte Organisationen betreiben lässt. Darin ist aber kein Verstoss

gegen § 5 Abs. 1 Pflegegesetz zu sehen, da diese Bestimmung den

Gemeinden keine Vorgaben bezüglich der Art und Weise macht, wie sie die

Pflegeversorgung in ihrer Gemeinde zu gewährleisten haben. Anzumerken bleibt,

dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV bei

einer Annahme der Initiative gebieten würde, dass die Gemeinde Küsnacht die

Anliegen der Initiative und damit insbesondere die Neuorganisation ihrer

Alterspflegeversorgung (so eine solche überhaupt nötig wäre) nicht sofort,

sondern innert nützlicher Frist umzusetzen hätte. Damit hätte die Gemeinde

genügend Zeit, um die entsprechende Infrastruktur aufzubauen und das benötige

Personal zu rekrutieren.

4.3.6

Da die "Altersinitiative" auch nicht gegen übergeordnetes Recht

verstösst, ist sie für gültig zu erklären.

5.

Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I

des Rekursentscheids sowie der Beschluss des Beschwerdegegners vom 5. Juni

2019.

sind aufzuheben. Gemäss § 152 Abs. 2 GPR ist der

Beschwerdegegner verpflichtet, die "Altersinitiative" innert sechs

Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils dem Volk an der Urne vorzulegen.

6.

Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG), und der

Beschwerdegegner ist ausgangsgemäss zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von

Fr. 3'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem

unterliegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I

des Entscheids des Bezirksrats Meilen vom 11. Juni 2020 sowie der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 5. Juni 2019 werden aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 1'695.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …