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Entscheid

VB.2020.00429

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00429

22. September 2020Deutsch19 min

(URT.2020.22104)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00429

Urteil

der Einzelrichterin

vom 22. September 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A, zzt. Strafanstalt B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Urlaub,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Vor seiner Verlegung in die Strafanstalt B

am 15. Juli 2020 befand sich A zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Am 17. Juni 2019 stellte er ein Gesuch

um Gewährung eines Sachurlaubs, welches die JVA C bzw. das Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich (heute und nachfolgend: Justizvollzug und

Wiedereingliederung) mit Verfügung vom 29. August 2019 abwies.

Erwägungen

II.

A.

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 29. September

2019.

bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion). Diese setzte A am 3. Oktober 2019 eine nicht

erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um eine "auf rund einen Drittel

ihres aktuellen Umfangs (d. h. auf einen Gesamtumfang von rund

10.

Seiten)" gekürzte Rekursschrift einzureichen, ansonsten auf den

Rekurs unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Da A diese Frist ungenutzt

verstreichen liess, trat die Justizdirektion mit Verfügung vom 30. Oktober

2019.

auf den Rekurs androhungsgemäss nicht ein und auferlegte A die Verfahrenskosten.

B.

Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Verwaltungsgericht am 13. Februar 2020 gut, soweit es darauf eintrat und

wies die Sache zur materiellen Beurteilung des Rekurses an die Justizdirektion

zurück (VB.2019.00800).

C.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 wies die

Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

Dagegen erhob A am 22. Juni 2020 erneut

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte - neben anderem - die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die umgehende nachträgliche

Gewährung der Urlaubsstunden. Zudem ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Präsidialverfügung

vom 26. Juni 2020 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine

10-tägige Frist an, um dem Verwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme

zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und allfällige Beweismittel hierzu

einzureichen. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2020 stellte der

Abteilungspräsident fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und

wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren ab. Die Justizdirektion beantragte am 22. Juli

2020.

die Abweisung der Beschwerde. Gleiches beantragte auch das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung am 27. Juli 2020.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die

einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die

Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

1.2

Der Beschwerdeführer

wurde in der Zwischenzweit von der JVA C in die Strafanstalt B

verlegt. Da eine Rückversetzung des Beschwerdeführers in die JVA C indes

nicht ausgeschlossen werden kann, ist vorliegend weiterhin von einem

schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers an einer materiellen Beurteilung

der Beschwerde auszugehen und das Beschwerdeverfahren damit nicht als

gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).

1.3

Mit

Präsidialverfügung vom 10. Juli 2020 wurde festgestellt, dass die

Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

1.4

Mit dem

Ergehen des vorliegenden Urteils braucht nicht mehr über die mit Beschwerde

beantragte, jedoch nicht substanziiert begründete Anordnung einer

superprovisorischen Massnahme entschieden zu werden.

1.5

1.5.1

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 30 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).

1.5.2

Die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommen nur in Verfahren zur

Anwendung, in denen über "zivilrechtliche Ansprüche und

Verpflichtungen" oder über eine "erhobene strafrechtliche

Anklage" entschieden wird. Während im Strafvollzugsrecht die

strafrechtlichen Verfahrensgarantien nicht gelten, da ihre Anwendbarkeit mit

der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden Strafe erlischt (Frank

Meyer in: Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK-Kommentar, 2. A.,

München 2015, Art. 6 N. 32, mit Hinweisen), anerkannte der

Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Vorliegen einer

zivilrechtlichen Streitigkeit bei Fällen über Persönlichkeitsrechte. Unter die

Persönlichkeitsrechte kann auch das Erschweren der beruflichen Tätigkeit fallen

(Jens Meyer-Ladewig/Stefan Harrendorf/Stefan König in: Jens Meyer-Ladewig et

al. [Hrsg.], Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. A.,

Baden-Baden 2017, Art. 6 N. 21 in Verbindung mit Art. 8 N. 49).

Da das vorliegende Verfahren einen Sachurlaub zur Stellensuche zum Gegenstand

hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine zivilrechtliche Streitigkeit

gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegen könnte.

1.5.3

Auch unter Bejahung einer zivilrechtlichen Streitigkeit stellte sich die

Frage, ob das Verwaltungsgericht zwingend eine öffentliche Verhandlung

durchführen müsste, zumal der Beschwerdeführer eine solche ohne (nähere)

Begründung verlangt. Der EGMR wendet den Anspruch auf eine öffentliche

mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nämlich flexibel an

und prüft, ob nach den Umständen eine mündliche Verhandlung notwendig war. So

kann nach der Rechtsprechung des EGMR eine öffentliche Verhandlung unterbleiben,

wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, und zwar selbst dann,

wenn in einem Verfahren lediglich ein einziges Organ als Gericht im Sinn von Art. 6

Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist und vor diesem keine Verhandlung

durchgeführt wurde (BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 5.2.3). Solche

besonderen Umstände, welche einen Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung

rechtfertigen, anerkannte der EGMR etwa in folgenden Fällen: für

sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, soweit nur rechtlich oder hochgradig

technische Fragen zu entscheiden sind und die Parteien hinreichende Gelegenheit

zur schriftlichen Stellungnahme hatten; im Interesse der Verfahrensökonomie

sowie bei Sorgerechtsstreitigkeiten zum Schutz von Minderjährigen und der

Privatsphäre (Meyer, Art. 6 N. 64, mit Hinweisen auf entsprechende

Entscheide des EGMR). Eine öffentliche Verhandlung kann vor dem Hintergrund der

Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsanforderungen an die staatlichen Behörden

auch dann entfallen, wenn die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht besonders

komplex sind und der Sachverhalt nicht strittig ist (EGMR, 5. September

2002, Speil gegen Österreich, Nr. 42057/98, E. 2a).

Der Beschwerdeführer begründete

den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht weiter.

Namentlich brachte er nicht substanziiert zum Ausdruck, dass ihm an der

Darlegung seines persönlichen Standpunkts vor einem unabhängigen Gericht

gelegen sei (vgl. BGr, 3. Januar 2013, 8C_752/2012, E. 3.3.1).

Vorliegend stellen sich keine komplexen Rechtsfragen, und der für den Entscheid

massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Dass eine

Anhörung des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht für die Frage des

Sachurlaubs entscheidwesentlich sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl.

Siegbert Morscher/Peter Christ, Grundrecht auf öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6

EMRK, Europäische Grundrechte Zeitschrift EuGRZ 2010 S. 272 ff., Kap.

III. A). Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen

formellen Fragen bedarf es keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers

und somit auch keiner öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 136 I 279 E. 2.1;

dazu auch BGr, 26. Oktober 2010, 2C_370/2010, E. 2.8). Auch begründet

die Beurteilung von blossen Rechtsfragen oder Verfahrensrügen in aller Regel

keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK (dazu BGr, 3. Oktober 2012, 1C_542/2011, E. 3; 12. Oktober

2012, 1C_156/2012, E. 5.2.3). Überdies erweist sich die Beschwerde – wie sich

zeigen wird – hinsichtlich der streitgegenständlichen Urlaubsverweigerung als

offensichtlich unbegründet (vgl. BGE 136 I 279 E. 1, E. 7.2; unten E. 3.4).

1.5.4

Art. 30 Abs. 3 BV garantiert der rechtsuchenden Person einzig,

dass eine Verhandlung, wenn eine solche stattzufinden hat, öffentlich sein

muss. Auch aus § 59 VRG lässt sich kein Anspruch auf eine öffentliche,

mündliche Verhandlung ableiten. Vielmehr liegt es im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will, was in

der Regel dann nicht der Fall ist, wenn die Akten nach durchgeführtem

Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage

liefern (Donatsch, § 59 N. 3 ff.).

1.5.5

Auf die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung war damit

zu verzichten.

1.6

Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, es sei "die Rechtsverweigerung festzustellen

und entsprechend zu verfügen", die Vorinstanz sei zu verpflichten,

"die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen

der wiederrechtlichen Handlungen zu beseitigen", geht aus der

Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern

diesen Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw.

auf Urlaubsgewährung eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb

weiter darauf nicht einzugehen ist.

1.7

Neue

Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im

Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Neue Begehren verfahrensrechtlicher

Natur sind uneingeschränkt zulässig und werden in der Regel durch den

angefochtenen Rekursentscheid veranlasst (Donatsch, § 52 N. 11 f.).

Bei den Anträgen 4, 5, 9, 12, 13, 16 (betreffend Sachausgang), 17 und 18

sowie der in Rz. 43 der Beschwerdeschrift beantragten Feststellung der

Verfahrensverzögerung durch die Beschwerdegegnerin handelt es sich um neue

Sachbegehren, die vor der Vorinstanz nicht gestellt wurden. Demgemäss ist auf

sie nicht einzutreten. Der Antrag, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, über

alle Vorgänge, Akten, Daten etc. ein Verzeichnis zu erstellen und ihm [dem

Beschwerdeführer] herauszugeben und es sei entsprechend zu verfügen, steht in

keinem erkennbaren Zusammenhang zum streitgegenständlichen Sachurlaub, weshalb

darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.

1.8

Bezüglich

des Antrags, er sei über die kantonalen Normen zu informieren und ihm Zugang

zur Doktrin und Judikatur zu gewähren, insbesondere zum kantonalen

Haftungsgesetz, Personalgesetz und Disziplinargesetzes, ist das

Verwaltungsgericht nicht erstinstanzlich zuständig.

1.9

Da der Sachverhalt

den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden kann und sich als klar

präsentiert, erübrigt sich die Durchführung eines Beweisverfahrens (vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 37).

1.10

Dem

Beschwerdeführer wurde im ersten Rechtsgang (VB.2019.00800) Einsicht in die Akten

gewährt, die auch diesem Verfahren zugrunde liegen. Die weiteren nachfolgenden

Schriftstücke wurden dem Beschwerdeführer jeweils zugestellt und er hatte die

Möglichkeit, sich dazu zu äussern und seine "Selbstverteidigung" wahrzunehmen.

Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse er an der pauschal beantragten

erneuten Akteneinsicht haben könnte. Dem entsprechenden, nicht begründeten

Antrag ist nicht stattzugeben (BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 2.1).

1.11

1.11.1

Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu verpflichten,

ihm "sämtliche Personen bzw. Personalien der am Verfahren beteiligen sowie

ihre Legitimation, Funktion, Aufgaben bekannt zu geben, die am Verfahren

involviert bzw. arbeiteten, damit ich die Ausstandsgründe geltend machen kann

und es ist entsprechend zu verfügen".

1.11.2

Gemäss § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen, die eine

Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den

Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Ungeachtet

dessen ist es den Verfahrensparteien als Träger des Grundrechtsanspruchs auf

unparteiische Beurteilung unbenommen, ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dabei

sind sie nach Massgabe von Treu und Glauben gehalten, Ausstandsgründe

unverzüglich vorzubringen, das heisst sobald bekannt oder absehbar ist, dass

eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit

mitwirkt. Die rechtzeitige und effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf

unparteiische Beurteilung setzt wiederum Kenntnis der gemäss § 5a Abs. 1 VRG am Verfahren teilnehmenden Personen voraus. In zeitlicher Hinsicht muss die

Bekanntgabe so früh wie möglich, spätestens aber mit dem Entscheid erfolgen.

Praxisgemäss genügt es, wenn die Namen aller an der Anordnung mitwirkenden

Personen ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation wie

beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender oder dem Rechenschaftsbericht

der Behörde ersichtlich sind (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 42 ff.).

1.11.3

Der (aktuelle) Staatskalender des Kantons Zürich ist auf dem Internet

einsehbar

(https://www.zh.ch/de/politik-staat/kanton/kantonale-verwaltung/staatskalender.html).

Dass ihm der Zugang dazu verweigert (gewesen) wäre, machte der Beschwerdeführer

nicht geltend. Damit hätte er bereits mit Rekurs Ausstandsgründe gegen

Mitarbeitende der Vorinstanz anbringen können, was er jedoch nicht tat. Soweit

er nun mit seinem Beschwerdeantrag eine Verletzung der Ausstandsregeln seitens

der Vorinstanz rügen wollte, was sich der Beschwerdebegründung jedoch ohnehin

nicht hinreichend klar entnehmen lässt, erwiese sich diese Rüge folglich als

verspätet.

1.12

Anlass,

dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" – mutmasslich der

Beschwerde – zu geben, bestand mangels formeller Mängel unter dem Gesichtspunkt

von § 56 VRG nicht.

1.13

Der

Beschwerdeführer beantragt eine Eingangsbestätigung. Mit Präsidialverfügung vom

26.

Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, sich zur

Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, was einer Eingangsbestätigung

gleichkommt.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt mehrfach, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht

der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass

eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und

ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.

Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören,

prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die

Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes

nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen

Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die

Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in

voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem

Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum

Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;

ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches

Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.

und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.3

2.3.1

In Randziffer 163 seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer sein

rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz behauptet habe,

dass Prozessthema nur sein könne, was Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war, er aber auch eine Rechtsverweigerung geltend gemacht habe. Die Vorinstanz

hat die Rüge der Rechtsverweigerung in Erwägung 5.2 sehr wohl geprüft, weshalb

der Anspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt ist.

2.3.2

Der Beschwerdeführer macht in Randziffer 169 weiter geltend, die

Akteneinsicht sei zwar erfolgt, aber nicht zum gewünschten Zeitpunkt und auch

nicht vollständig, befänden sich doch noch weitere Akten bei der einweisenden

Behörde.

Das Akteneinsichtsrecht ist grundsätzlich umfassend und

erstreckt sich auf sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, eine Grundlage der

Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8

N. 12). Der Beschwerdeführer hat Einsicht in sämtliche sich bei der

verfügenden Behörde befindlichen Akten erhalten. Da die verfügende Behörde nur

diese Akten besass, konnten auch nur sie Grundlage ihres Entscheids bilden. Die

sich bei der einweisenden Behörde befindlichen Akten wurden nicht beigezogen

und in diese musste daher auch keine Einsicht gewährt werden; ein allfälliges

Einsichtsgesuch wäre grundsätzlich bei der einweisenden Behörde zu stellen.

Dass dem Beschwerdeführer nicht sämtliche sich bei der Beschwerdegegnerin

befindlichen und für den Entscheid massgeblichen Akten, d. h. die geeignet waren,

Grundlage für den Entscheid zu bilden, zur Einsicht vorgelegt wurden, ist nicht

ersichtlich. Die Vorinstanz hat in Erwägung 5.2 f. ausführlich erörtert,

wann der Beschwerdeführer Einsicht jeweils in sämtliche vorliegenden Akten

erhalten habe. Auf diese Erwägungen ist grundsätzlich zu verweisen (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer

hätte spätestens mit Replik vor der Vorinstanz, nach erneuter Akteneinsicht vom

Dezember 2019, die Möglichkeit gehabt, sich nochmals nach Einsicht in die Akten

zu äussern, womit selbst eine allfällige Gehörsverletzung geheilt wäre.

2.3.3

Der Beschwerdeführer rügt sodann auch mehrfach eine Gehörsverletzung, indem

die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden habe oder Sachverhalte

rechtsfehlerhaft gewürdigt bzw. wiedergegeben habe. Da die Vorinstanz sich

jedoch mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzte, ist sie

ihrer Begründungspflicht nachgekommen (vgl. E. 2.2) und hat sie sein

rechtliches Gehör nicht verletzt. Ob der Entscheid materiell zutrifft, ist

sogleich zu erörtern (vgl. E. 3).

2.3.4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist sodann auch nicht ersichtlich,

indem sich die Vorinstanz u. a.

nicht zur Datenlage der beruflichen Integration geäussert hat (Rz. 168 am

Ende). Der angefochtene Entscheid genügte den vorgenannten Anforderungen (E. 2.2).

Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die Verfügung des Beschwerdegegners

bestätigt und den erhobenen Rekurs abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer war

denn auch in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.

Wenn sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränkt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.

3.

3.1

Art. 84

Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)

enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Demgemäss ist dem Gefangenen zur

Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder

aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein

Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht,

dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Urlaube sind in angemessenem

Umfang zu gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in

Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur

Vorbereitung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so auszugestalten,

dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden

können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich

erreicht wird (Martino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger

[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A, 2019 [Basler Kommentar StGB I], Art. 84

N. 40). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem

Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr,

23.

November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Nach § 61 der

Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang

gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die

Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt.

3.2

Die

Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess am 7. April 2006 Richtlinien

über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien), welche für

eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und geschlossener

Strafvollzug) und auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im

Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden

Strafvollzug sachgemäss angewendet werden. Die Richtlinien regeln unter den

Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB Ausgänge und Urlaube als

bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.1

und 1.2 der Richtlinien). Eingewiesenen Personen können Ausgang und Urlaub

neben anderem bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten

Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten

hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende

Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1 lit. b/a

der Richtlinien). Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher,

unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten,

für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der

Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Ziff. 4.5 der Richtlinien).

Sachurlaub kann insbesondere bewilligt werden für die Vorbereitung der

Entlassung, insbesondere die Vorstellung am künftigen Arbeitsplatz, die Suche einer

Unterkunft oder für Besprechungen mit den für die Nachbetreuung zuständigen

Stellen (Ziffer 4.5 lit. f der Richtlinien).

3.3

Der

Beschwerdeführer macht geltend, er hätte zu Hause Stelleninserate im Internet

und den anderen Medien studieren und von einem Festanschluss Telefonate führen

müssen. Er hätte keine Termine liefern können, da er solche zuerst vereinbaren

müsse, was ihm ja gerade verunmöglicht werde. Es sei schlicht weltfremd,

Terminbestätigungen zu verlangen, müsste er doch einem potenziellen Arbeitgeber

somit darüber aufklären, dass er aus der Justizvollzugsanstalt komme. Ein

Entscheid über die bedingte Entlassung würde sodann erst wenige Tage vor der

Entlassung kommen (Rz. 44 ff.).

3.4

Wie die

Vorinstanz ausgeführt hat, können die vom Beschwerdeführer angeführten

Tätigkeiten (Studieren von Stelleninseraten in Zeitungen und anderen Medien sowie

Telefonanrufe zur Arbeitssuche) auch von der Strafanstalt aus getätigt werden.

Anhaltspunkte, dass dies verweigert würde, wie der Beschwerdeführer behauptet,

finden sich nicht. Daher kann, wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, die

Arbeitssuche des Beschwerdeführers ausserhalb der Strafanstalt nicht als

dringliche, unaufschiebbare persönliche, geschäftliche und rechtliche

Angelegenheit, für welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers ausserhalb der

Vollzugseinrichtung unerlässlich wäre, im Sinn der Richtlinien qualifiziert

werden. Dass ein Urlaubsprogramm (und eine Terminbestätigung) verlangt wird,

ist keineswegs weltfremd, sondern nachvollziehbar und sachdienlich. Der

Sachurlaub wurde daher zu Recht verweigert und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Infolge Unterliegens steht ihm

keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mit heutigem

Entscheid wurde die Beschwerde rasch behandelt und die Gerichtkosten erweisen

sich, ausgehend von der massgeblichen Gebührenverordnung (Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018) und Art. 18 Abs. 1 der

Kantonsverfassung als wohlfeil.

4.2

Der

Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die

Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46).

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde bereits mit Präsidialverfügung vom

10.

Juli 2020 abgewiesen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde

als offensichtlich aussichtlos, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'670.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Es

wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …