VB.2020.00430
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00430
14. Oktober 2020Deutsch9 min
(URT.2020.22139)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00430
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A AG,
vertreten durch RA B,
2.
RA C,
von
A AG,
3. Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Anforderungen
an eine Anwaltskörperschaft,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG wurde am 4. Februar 2020 gegründet und
am 5. Februar 2020 in das Handelsregister eingetragen. Rechtsanwalt C ist
Gründer und einziger Verwaltungsrat. Die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) beschloss am 14. Mai
2020, die A AG erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen und passte die Einträge im Anwaltsregister im Hinblick auf die
Anwaltskörperschaft an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 erhob das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. März
2020.
betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft und beantragte, das Gesuch um Anpassung der Eintragungen im
Anwaltsregister des Kantons Zürich sei abzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020 beantragte
die Aufsichtskommission die Abweisung der Beschwerde.
Nachdem C die Statuten und Organisationsunterlagen der A AG
angepasst hatte, ersuchte er am 20. Juli 2020 die Aufsichtskommission um
entsprechende Anpassung des Registereintrags. Mit Zirkularbeschluss vom 11. August
2020.
kam die Aufsichtsbehörde dem nach.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 beantragte C
die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 20. August
2020.
auf eine Stellungnahme; ebenso das EJPD am 27. August 2020.
Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier
eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister
aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die
Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss Art. 28
BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach
Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren
ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das
Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die
Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Legitimation sind zutreffend,
wonach er gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden
Beschwerde berechtigt ist.
2.
2.1
Es stellt sich
die Frage und ist zu prüfen, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin 3 vom 11. Juni 2020 gegenstandslos geworden ist.
Infolge Gegenstandslosigkeit
wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die
streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des
Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der
Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn
das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt,
weil diese z. B. das
streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63
N. 6).
2.2
Der
Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsform der Beschwerdegegnerin 1
entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die
Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die
Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147
widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und
Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen
und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine
Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Zurzeit ist die einzige beteiligte
Person der Beschwerdegegnerin 1 in einem Anwaltsregister eingetragen. Es
komme aber nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats
oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die
sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in
institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass
zukünftig eine Situation entstehe, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8
Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3
durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls
infrage gestellt und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der
vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.
2.3
Die Beschwerdegegnerschaft 1–2
macht geltend, sie habe die Statuten in der Zwischenzeit so angepasst, dass
eine Beteiligung in irgendeiner Form durch einen nicht eingetragenen Anwalt gar
nicht möglich ist. Die angepassten Statuten legten fest, dass die
Gesellschafter und die Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerin 1 allesamt
und ausschliesslich in der Schweiz registrierte Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte sein müssen. Auf Basis der angepassten Statuten fielen die
Beschwerdegründe des Beschwerdeführers damit als gegenstandslos dahin.
2.4
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten
Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3
vom 11. August 2020 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der
Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein
einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste
gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des
Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die
angepassten Statuten und Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1
Dispositiv
sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Der erneute
Beschluss darüber, ob die angepassten Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1
die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen, wurde vom Beschwerdeführer –
soweit ersichtlich, zumal gemäss Stempel am 13. August 2020 versandt –
nicht angefochten und dürfte somit unterdessen in Rechtskraft erwachsen sein.
Gemäss dessen Mitteilungssatz wurde dieser dem Beschwerdeführer ebenfalls
zugestellt. Es ist somit – ohne weitere Überprüfung in diesem Verfahren –
davon auszugehen, dass die revidierten Statuten der aktuellen
bundesgerichtlichen Praxis entsprechen, ansonsten der Beschwerdeführer den Beschluss
vom 11. August 2020 hätte anfechten können bzw. müssen. Da der Beschluss
vom 11. August 2020 den angefochtenen Beschluss gewissermassen ersetzt und
da die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Dokumente in dieser Form
nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand
vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Überprüfung liegt nicht mehr vor.
2.5 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann
abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,
wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn
aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches
Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c;
VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen;
Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein
genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss unter Umständen nicht nur
mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso mit Bezug auf die
beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation ist jedenfalls
nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage
angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2;
Bertschi, § 21 N. 25).
2.6 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage
dar. Überdies könnte sie sich ohne Weiteres jederzeit wieder stellen und
überprüft werden. Dass nie eine rechtzeitige Überprüfung möglich wäre, steht
nicht infrage. Es ist daher nicht vom Erfordernis eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses abzuweichen.
Ebenso wenig liegt bei der
Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, zumal
sie ihre Geschäftsunterlagen sofort angepasst hat. Vielmehr machte sie zudem
geltend, sie hätte es begrüsst, wenn das vorliegende Verfahren hätte vermieden
werden können und sie postalisch oder telefonisch auf die Vorbehalte aufmerksam
gemacht worden wäre. Schliesslich ergibt sich aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an
einer Überprüfung der davon teilweise abweichenden Ansicht der Beschwerdegegnerin 3.
2.7 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
3.
3.1 Das VRG
enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt
hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich
aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 74 f.).
Die
Beschwerdegegnerschaft 1–2 hatte umgehend und noch innerhalb ihrer Frist
zur Beschwerdeantwort die Statuten und Organisationsunterlagen angepasst,
sodass die Beschwerdegegnerin 3 diese erneut prüfen konnte. Es ist nicht
auszuschliessen, dass sie diese ebenfalls dann vorgenommen hätte, wäre sie auf
bilateralem Weg hierzu aufgefordert worden. Dass sie dadurch die
Gegenstandslosigkeit verursacht hat, kann ihr in diesem Fall nur teilweise zur
Last gelegt werden. Selbstverständlich stand es dem Beschwerdeführer frei,
Beschwerde zu erheben, wobei er an die 30-tägige Beschwerdefrist gebunden war.
Diese Umstände sind bei der Kostenauflage zu berücksichtigen.
Da
alle Parteien zu einem gewissen Teil das Verfahren erforderlich gemacht hatten
bzw. dessen Gegenstandslosigkeit verursacht haben, erscheint es gerechtfertigt,
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerschaft 1–3
(unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 je zu einem
Drittel aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der
Sache erledigt wird, sind die Kosten
entsprechend zu reduzieren.
3.2 Mangels
überwiegenden Obsiegens bleibt sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerschaft 1–2
eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3
beantragte keine Parteientschädigung.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerschaft 1–2
(unter solidarischer Haftung für einen Drittel der Kosten) und der
Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …