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Entscheid

VB.2020.00430

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00430

14. Oktober 2020Deutsch9 min

(URT.2020.22139)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00430

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 14. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches

Justiz- und Polizeidepartement,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A AG,

vertreten durch RA B,

2.

RA C,

von

A AG,

3. Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Anforderungen

an eine Anwaltskörperschaft,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG wurde am 4. Februar 2020 gegründet und

am 5. Februar 2020 in das Handelsregister eingetragen. Rechtsanwalt C ist

Gründer und einziger Verwaltungsrat. Die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) beschloss am 14. Mai

2020, die A AG erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen

Anforderungen und passte die Einträge im Anwaltsregister im Hinblick auf die

Anwaltskörperschaft an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 erhob das

Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. März

2020.

betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft und beantragte, das Gesuch um Anpassung der Eintragungen im

Anwaltsregister des Kantons Zürich sei abzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020 beantragte

die Aufsichtskommission die Abweisung der Beschwerde.

Nachdem C die Statuten und Organisationsunterlagen der A AG

angepasst hatte, ersuchte er am 20. Juli 2020 die Aufsichtskommission um

entsprechende Anpassung des Registereintrags. Mit Zirkularbeschluss vom 11. August

2020.

kam die Aufsichtsbehörde dem nach.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 beantragte C

die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 20. August

2020.

auf eine Stellungnahme; ebenso das EJPD am 27. August 2020.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier

eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister

aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die

Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss Art. 28

BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach

Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren

ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).

Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das

Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die

Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Legitimation sind zutreffend,

wonach er gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden

Beschwerde berechtigt ist.

2.

2.1

Es stellt sich

die Frage und ist zu prüfen, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses der

Beschwerdegegnerin 3 vom 11. Juni 2020 gegenstandslos geworden ist.

Infolge Gegenstandslosigkeit

wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die

streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des

Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der

Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn

das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt,

weil diese z. B. das

streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 6).

2.2

Der

Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsform der Beschwerdegegnerin 1

entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die

Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die

Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147

widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und

Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen

und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine

Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Zurzeit ist die einzige beteiligte

Person der Beschwerdegegnerin 1 in einem Anwaltsregister eingetragen. Es

komme aber nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats

oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die

sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in

institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass

zukünftig eine Situation entstehe, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8

Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3

durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls

infrage gestellt und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der

vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.

2.3

Die Beschwerdegegnerschaft 1–2

macht geltend, sie habe die Statuten in der Zwischenzeit so angepasst, dass

eine Beteiligung in irgendeiner Form durch einen nicht eingetragenen Anwalt gar

nicht möglich ist. Die angepassten Statuten legten fest, dass die

Gesellschafter und die Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerin 1 allesamt

und ausschliesslich in der Schweiz registrierte Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte sein müssen. Auf Basis der angepassten Statuten fielen die

Beschwerdegründe des Beschwerdeführers damit als gegenstandslos dahin.

2.4

Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten

Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3

vom 11. August 2020 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der

Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein

einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste

gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des

Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die

angepassten Statuten und Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1

Dispositiv

sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Der erneute

Beschluss darüber, ob die angepassten Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1

die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen, wurde vom Beschwerdeführer –

soweit ersichtlich, zumal gemäss Stempel am 13. August 2020 versandt –

nicht angefochten und dürfte somit unterdessen in Rechtskraft erwachsen sein.

Gemäss dessen Mitteilungssatz wurde dieser dem Beschwerdeführer ebenfalls

zugestellt. Es ist somit – ohne weitere Überprüfung in diesem Verfahren –

davon auszugehen, dass die revidierten Statuten der aktuellen

bundesgerichtlichen Praxis entsprechen, ansonsten der Beschwerdeführer den Beschluss

vom 11. August 2020 hätte anfechten können bzw. müssen. Da der Beschluss

vom 11. August 2020 den angefochtenen Beschluss gewissermassen ersetzt und

da die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Dokumente in dieser Form

nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand

vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der

Überprüfung liegt nicht mehr vor.

2.5 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann

abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,

wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn

aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches

Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c;

VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen;

Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein

genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss unter Umständen nicht nur

mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso mit Bezug auf die

beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation ist jedenfalls

nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage

angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2;

Bertschi, § 21 N. 25).

2.6 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage

dar. Überdies könnte sie sich ohne Weiteres jederzeit wieder stellen und

überprüft werden. Dass nie eine rechtzeitige Überprüfung möglich wäre, steht

nicht infrage. Es ist daher nicht vom Erfordernis eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses abzuweichen.

Ebenso wenig liegt bei der

Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, zumal

sie ihre Geschäftsunterlagen sofort angepasst hat. Vielmehr machte sie zudem

geltend, sie hätte es begrüsst, wenn das vorliegende Verfahren hätte vermieden

werden können und sie postalisch oder telefonisch auf die Vorbehalte aufmerksam

gemacht worden wäre. Schliesslich ergibt sich aus der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an

einer Überprüfung der davon teilweise abweichenden Ansicht der Beschwerdegegnerin 3.

2.7 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

3.

3.1 Das VRG

enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die

eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt

hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich

aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 74 f.).

Die

Beschwerdegegnerschaft 1–2 hatte umgehend und noch innerhalb ihrer Frist

zur Beschwerdeantwort die Statuten und Organisationsunterlagen angepasst,

sodass die Beschwerdegegnerin 3 diese erneut prüfen konnte. Es ist nicht

auszuschliessen, dass sie diese ebenfalls dann vorgenommen hätte, wäre sie auf

bilateralem Weg hierzu aufgefordert worden. Dass sie dadurch die

Gegenstandslosigkeit verursacht hat, kann ihr in diesem Fall nur teilweise zur

Last gelegt werden. Selbstverständlich stand es dem Beschwerdeführer frei,

Beschwerde zu erheben, wobei er an die 30-tägige Beschwerdefrist gebunden war.

Diese Umstände sind bei der Kostenauflage zu berücksichtigen.

Da

alle Parteien zu einem gewissen Teil das Verfahren erforderlich gemacht hatten

bzw. dessen Gegenstandslosigkeit verursacht haben, erscheint es gerechtfertigt,

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerschaft 1–3

(unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 je zu einem

Drittel aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der

Sache erledigt wird, sind die Kosten

entsprechend zu reduzieren.

3.2 Mangels

überwiegenden Obsiegens bleibt sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerschaft 1–2

eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3

beantragte keine Parteientschädigung.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerschaft 1–2

(unter solidarischer Haftung für einen Drittel der Kosten) und der

Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …